Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.74

Verfügung vom 18. Juni 2020

Parallelverfahren zu IV.2020.47

 


Tatsachen

I.         

a) Der 1957 geborene Beschwerdeführer arbeitete von April 2004 bis Juli 2013 als [...] für die Personalverleihfirma C____ AG (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 8). Im Jahr 2009 wurden beim Beschwerdeführer Pleuraplaques in der Lunge festgestellt, welche als asbest-verursacht eingeschätzt und von der SUVA als Berufskrankheit anerkannt wurden (IV-Akte 13, S. 30 f.).

b) Am 14. Februar 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2) nachdem er bereits zuvor unter einem Status nach Asbestexposition und unter einer COPD Gold III-IV litt und sich am 7. Oktober 2013 einer Aoertenklappenersatz-Operation unterziehen musste (Operationsbericht, IV-Akte 6, S. 21). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-Arztbericht Hausarzt Dr. D____, IV-Akte 13, S. 1 ff.; IV-Arztberichte [...]spital [...], IV-Akten 11 und 15, Akten Taggeldversicherung E____, IV-Akte 6; Bericht F____, IV-Akte 13, S. 8 ff.) und gewährte ihm Massnahmen der Frühintervention (IV-Akte 17). Mit Stellungnahme vom 25. September 2014 kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als [...] nicht mehr in Frage komme, aber eine leichte körperliche Tätigkeit im Umfang von 80-100% möglich sei (IV-Akte 21). In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer ein Aufbautraining im Catering-Bereich (Mitteilung und Zielvereinbarung, IV-Akten 27 f.), wobei er jedoch trotz seiner Bemühungen aufgrund der Situation in der Küche (u.a. Dämpfe) das Arbeitspensum nicht über 50% steigern konnte (Bericht, IV-Akte 32).

c) Nach Eingang weiterer Unterlagen, insbesondere des behandelnden Kardiologen Dr. G____ (Konsultationsbericht vom 03.06.2015, IV-Akte 43, S. 5; IV-Arztbericht vom 02.10.2015, IV-Akte 52), stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 53) dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. November 2015 die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. August 2014 in Aussicht (IV-Akte 55). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte (Einwandschreiben, IV-Akte 63; Ergänzung, IV-Akte 65), holte die Beschwerdegegnerin die Akten der SUVA ein (IV-Akte 69.81) und legte diese dem RAD vor. Dieser hielt an seiner bisherigen Auffassung fest (Stellungnahme vom 20.04.2017, IV-Akte 74). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. Mai 2017, dass sie beabsichtige, ihm ab August 2014 eine Viertelrente auszurichten (IV-Akte 76). Erneut erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand (IV-Akte 80), woraufhin die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eine bidisziplinäre kardiologisch-pneumologische Begutachtung bei der H____ (H____) in Auftrag gab (IV-Akte 88). Am 22. November 2017 wurde der Beschwerdeführer am [...]spital [...] operiert (Thorakoskopie links, Adhäsiolyse, Pleura Biopsie links, Einlage eines Paravertebralkatheters; vgl. Operationsbericht, IV-Akte 109, S. 26). Das H____-Gutachten wurde am 11. Oktober 2018 erstattet (IV-Akte 96) und der RAD nahm hierzu am 11. Februar 2019 Stellung (IV-Akte 98). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin erneut einen gleichlautenden Vorbescheid (Vorbescheid vom 01.03.2019, IV-Akte 103).

d) Nachdem der Beschwerdeführer dagegen unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. D____ ein weiteres Mal Einwand erhoben hatte (IV-Akte 112), legte die Beschwerdegegnerin diesen dem RAD und dem Rechtsdienst zur Stellungnahme vor (vgl. IV-Akten 116 f.). Nach einer Rückfrage an die Gutachter, welche diese mit Schreiben vom 14. August 2019 beantworteten (IV-Akte 121; Ergänzung vom 04.09.2019, IV-Akte 124) und nach einer weiteren Stellungnahme des RAD (IV-Akte 125), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm ab August 2014 eine Viertelsrente und aufgrund einer Verschlechterung ab Mai 2018 eine ganze Rente ausrichten werde, da eine Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und dem Alter nicht mehr zumutbar sei (IV-Akte 135). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin erneut Einwand und es folgte eine Korrespondenz mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme lic. iur. I____ vom 05.02.2020, IV-Akte 143). Am 15. April 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 149) mit folgendem Hinweis "Zurzeit klären wir noch eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten ab. Um Verzögerungen zu verhindern, wird die laufende Rente der IV ab 1. Mai 2020 vorgängig ausbezahlt. Die rückwirkende Verfügung erhalten Sie später" (vgl. IV-Akte 149, S. 1). Nach den erfolgten Abklärungen betreffend EU/EFTA-Rentenantrag über die Applikation SWAP (vgl. IV-Akte 150, 151), erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2020 die betragsmässig detaillierte Rentenverfügung für den Zeitraum zwischen 1. August 2014 und 30. April 2020 (vgl. IV-Akte 152).

II.        

a) Mit Beschwerde vom 25. Juni 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die Verfügung vom 15. April 2020 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab dem 1. August 2014 zu gewähren.

2.     Eventuell sei die Verfügung vom 15. April 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab dem 1. August 2014 sowie eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2018 zu gewähren.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt., zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und der Verfahrensantrag gestellt, die vorliegende Beschwerde sei mit dem Verfahren IV.2020.47 zu vereinen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Sie beantragt ebenfalls die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2020.47 und macht geltend, die bereits vorhandenen Akten des Verfahrens IV.2020.47 seien als Vorakten beizuziehen.

c) Mit Replik vom 20. Juli 2020 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehen fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 23. September 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

 

2.                  

2.1.            Mit Verfügung vom 16. April 2020 war dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle eine Viertelrente ab August 2014 und eine ganze Rente ab Mai 2018 zugesprochen worden Hingegen war im "ausgleichskassenrechtlichen" Teil dieser Verfügung die Höhe der Rente nur für die Zeit ab 1. Mai 2020 festgelegt worden. Für die Zeit davor wurde in der Verfügung der Hinweis angebracht, dass die Rentenhöhe in einer getrennten Verfügung festgelegt werde. Nach den entsprechenden Abklärungen wurde dies mit der Verfügung vom 18. Juni 2020 nachgeholt, in dem die Ausgleichskasse auch die Höhe der Renten für die Zeit vom 1. August 2014 bis 30. April 2020 berechnete. Neue "invalidenversicherungsrechtliche" Aspekte enthielt diese zweite Verfügung keine. Entsprechend wurden seitens des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren die gleichen Vorbringen, die bereits in der Beschwerde vom 27. April 2020 vorgebracht wurden, wiederholt, so dass die vorliegende Beschwerde in weiten Teilen der bereits im Verfahren IV.2020.47 eingereichten Beschwerde bezüglich dem "invalidenversicherungsrechtlichen" Teil der Verfügung vom 15. April 2020 entspricht. Die Beschwerdegegnerin und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind sich einig, dass der Verfügung vom 18. Juni 2020 keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2; Replik, S. 1).

2.2.            Da die materiell-rechtlichen Fragen bereits im Urteil vom 15. Juli 2020, welches im Verfahren IV.2020.47 ergangen ist, behandelt wurden, kann darauf verwiesen werden. Vor dem Hintergrund, dass sich die vorliegend angefochtene "ausgleichskassenrechtliche" Verfügung nach der "invalidenversicherungsrechtlichen" Verfügung vom 15. April 2020 richtet und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2020 abgewiesen wurde, ist auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen, zumal nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, inwiefern die Höhe der Rente fehlerhaft berechnet worden wäre. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

3.                  

3.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2.            Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates.

3.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen als Pauschalen zu. Diese Pauschale beträgt im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung Fr. 2’650.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.

3.4.            Vorliegend wurde im Verfahren IV.2020.47 bereits die volle Pauschale zugesprochen. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde vom 25. Juni 2020 mit der Beschwerde vom 27. April 2020 weitgehend identisch war und die Replik vom 20. Juli 2020 äusserst kurz ausfiel, rechtfertigt sich die nochmalige Zusprache der üblichen Pauschale nicht. Vor dem Hintergrund, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund der Formulierung der Verfügung vom 15. April 2020, wonach die "rückwirkende Verfügung" später erlassen werde resp. dem Hinweis in der Verfügung vom 18. Juni 2020, wonach diese Verfügung ab 1. Mai 2020 bereits ergangen sei, zur Anfechtung der zweiten Verfügung aus prozessualer Vorsicht dennoch verpflichtet war, erscheint ein Kostenerlasshonorar von Fr. 1’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass MLaw B____ wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 77.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: