Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.75

Verfügung vom 26. Mai 2020

Wiederanmeldung, keine rentenrelevante Verschlechterung; gemischte Methode

 


Tatsachen

I.        

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin besuchte in ihrer Heimat während vier Jahren die Grundschule und verfügt über keine berufliche Ausbildung. Von 1982 bis 2000 war sie dort als Küchenchefin tätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 13). Im Jahr 2001 reiste sie mit ihrer Familie in die Schweiz ein, wo sie zunächst als Köchin und später im Reinigungsdienst arbeitete (vgl. Anmeldeformular vom 6. Mai 2013, IV-Akten 1, 13). Infolge einer seit 2004 bestehenden Diabeteserkrankung meldete sie sich im Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 21. November 2013 (IV-Akte 24) wies diese einen Leistungsanspruch ab.

Am 22. Juni 2017 meldet sich die inzwischen Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführerin wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 28). Diese tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten (Gutachten des C____ vom 8. August 2019, IV-Akte 87 und ergänzende Stellungnahmen vom 28. November 2019 [IV-Akte 92] und vom 23. April 2020 [IV-Akte 108]) und führte eine Haushaltabklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 23. Januar 2019, IV-Akte 75). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2019 stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 19% wiederum die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akten 98, 102). Am 26. Mai 2020 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 111).

II.       

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2020 und beantragt die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juni 2018. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 26. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 11. September 2020.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Juli 2020 gutgeheissen.

IV.     

Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. Oktober 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          In der angefochtenen Verfügung geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das C____-Gutachten vom 8. August 2019 davon aus, der Beschwerdeführerin sei mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 70% zumutbar. Aufgrund der dokumentierten Erwerbsbiographie könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als voll erwerbstätig zu betrachten sei. Vielmehr erscheine eine Erwerbstätigkeit von 50% als überwiegend wahrscheinlich. Damit resultiere für den erwerblichen Bereich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% eine Einschränkung von 34%. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 4%, was in Anwendung der gemischten Methode gewichtet einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 19% ergebe.

2.2.          Die Beschwerdeführerin kann sich der Anwendung der gemischten Methode nicht anschliessen. Im Gesundheitsfall würde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgehen, wie sie dies anlässlich der Haushaltabklärung angegeben habe. Ferner ist sie der Ansicht, auf das Gutachten des C____ könne nicht abgestellt werden, da es diesem an einer nephrologischen Beurteilung der Niereninsuffizienz mangle. Sodann seien die Anforderungen an eine geeignete Tätigkeit derart zahlreich, dass nicht mehr von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne. Daraus ergebe sich zusammenfassend der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2.3.          Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach durch den unvollständigen Aktenversand im Einwandverfahren ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, zielt ins Leere. Indem die Beschwerdegegnerin ihr Versehen am 19. Februar 2020 - mitunter noch vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung - korrigiert hat, wurde dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung getragen. Nachfolgend ist daher einzig den materiellen Rügen, insbesondere der Frage nach dem Beweiswert des Gutachtens und der Statusfrage nachzugehen.

3.                

3.1.          3.1.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) [IVV]).

3.1.2. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) vorzugehen.

3.1.3. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und in Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 V 28 E. 2.2).

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.                

4.1.          Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.          Im Lichte dieser Rechtsprechung sind nachfolgend zunächst die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zu beleuchten. In Zentrum steht dabei das Gutachten des ABI vom 8. August 2019 (IV-Akte 87).

4.3.          4.3.1. Im Jahr 2013 hatte sich die Beschwerdeführerin wegen einer Diabeteserkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 1). Die Abklärungen ergaben damals keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden, weshalb das Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2013 abgewiesen worden war (IV-Akte 24). Im Juni 2017 meldet sich die Beschwerdeführerin ein zweites Mal zum Leistungsbezug an (IV-Akte 28).

4.3.2. Im Dezember 2017 gibt die Hausärztin der Beschwerdeführerin an, es bestehe ein Diabetes mellitus Typ 2 mit Komplikationen, insbesondere seien eine schwere Retinopathie, eine Polyneuropathie und eine Nephropathie eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei deswegen in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin seit Februar 2016 vollständig arbeitsunfähig bei schlechter Prognose. Die Beschwerdeführerin stehe im D____ Innere Medizin, Endokrinologie und Kardiologie sowie in der E____ Klinik in Behandlung (vgl. IV-Akte 37). Das D____ berichtet im März 2018 (IV-Akte 65 S. 4 ff.) ebenfalls von einem Diabetes mellitus Typ 2 mit Spätfolgen; von einer diabetischen Glomerulosklerose mit Niereninsuffizienz; einem polyglandulären Autoimmun-Syndrom; einer hypertensiven Kardiopathie mit schwer einstellbarer arterieller Hypertonie; chronischen Kopfschmerzen; normochromer, normozytärer Anämie und einem Status nach schwerer depressiver Episode 10/2013. Im ihrem Bericht vom 8. Oktober 2018 berichtet die Nephrologie des D____ von einer chronischen mittelschweren Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie, wobei von einer stabilen Situation ausgegangen wird und eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt verneint wird (vgl. IV-Akte 63 S. 2 ff.). Der RAD erkennt darin aktenanamnestisch Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit November 2013 und empfiehlt, die Beschwerdeführerin rheumatologisch, psychiatrisch, endokrinologisch, ophthalmologisch, kardiologisch und pneumologisch polydisziplinär abzuklären (Stellungnahme vom 6. Dezember 2018, IV-Akte 69).

4.3.3. Das C____ bezeichnet in seinem daraufhin erstatteten Gutachten vom 8. August 2019 folgende Diagnosen als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Metabolisches Syndrom; 2. Epiretinale Gliose rechtes Auge; 3. Hypertensive Kardiopathie und arterielle Hypertonie; 4. Chronische mittelschwere Niereninsuffizienz; 5. Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom; 6. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und 7. Eine beginnende mediale Varusgonarthrose beidseits. Die Verfasser der Teilgutachten attestierten aus rheumatologischer und kardiologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Köchin / Unterhaltsreinigerin eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% und für eine leidensangepasste Arbeit eine solche von 80%. Aus pneumologischer, endokrinologischer und allgemeininternistischer Sicht bestehe sowohl in angepasster als auch in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80%, wobei sich die Einschränkung durch den erhöhten Pausenbedarf ergebe. Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50%. Arbeiten, welche nur geringe oder keine Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen würden, könne die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung ausüben. Zusammenfassend wird ausgeführt, die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Arbeit betrage aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs seit Juni 2017 70% einer Vollzeitstelle. Eine entsprechende Tätigkeit müsse körperlich leicht und wechselbelastend sein. Es müsse regelmässig die Möglichkeit zum Wechsel der Arbeitsposition gegeben sein, wobei eine gewisse Gehtätigkeit in der Ebene ohne das Benützen von Treppen oder dem Gehen auf unebenem Boden zumutbar sei. Ebenso das Tragen von Lasten bis zu einer gewissen Gewichtslimite (10 kg bis Taille, 5 - 7 kg über Taille). Sodann müssten stereotype Rotationsbewegungen der LWS und Arbeiten in anhaltender Oberkörperneigeposition vermieden werden. Arbeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen, selbst- oder fremdgefährdende Tätigkeiten, Schichtarbeit, das Führen von Fahrzeugen und Arbeiten mit intellektuellen Anforderungen seien nicht möglich. Schliesslich dürfe eine geeignete Tätigkeit nur geringe oder keine Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen (IV-Akte 87 S. 13 ff.). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2019 (IV-Akte 92) erläutert das C____, dass es mangels echtzeitlicher medizinischer Aussagen keine genaue Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit haben machen können, weshalb pragmatisch vom Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung ausgegangen worden sei. Auf Anfrage erläutert das C____ am 23. April 2019 (IV-Akte 108), eine zusätzliche nephrologische Untersuchung sei nicht angezeigt gewesen, da die Nephrologie ein Teilgebiet der allgemeinen inneren Medizin sei. Bei insgesamt acht durchgeführten Untersuchungen unter Einbezug der nephrologischen Fragestellung und in Anbetracht der nicht komplexen nephrologischen Situation sei es nicht adäquat und notwendig gewesen, zusätzlich eine nephrologische Untersuchung durchzuführen. Gleichzeitig präzisiert das C___ seine Aussage zur gesamthaften Arbeitsfähigkeit in dem es ausführt, in Anbetracht der Visuseinschränkungen könnte eine höhergradige Arbeitsfähigkeit nur mit starken Sehhilfen in einer Tätigkeit erreicht werden, die quasi einer Blindentätigkeit entspreche. Ohne diese Option betrage die Arbeitsfähigkeit für eine alternative Arbeit wie in der angestammten Tätigkeit lediglich 50%, was gesamthaft nur eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergebe.

4.4.          4.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt das Gutachten als nicht beweistauglich, da es ihm an einer fachärztlichen nephrologischen Untersuchung mangle. Dieser Kritik ist zu entgegnen, dass die Gutachterstelle ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstellt hat. Sie hat eine acht Disziplinen beinhaltende und umfassende Begutachtung durchgeführt und die nephrologische Fragestellung, soweit erforderlich, einbezogen. Wenn die Gutachterstelle ausführt, darüber hinausgehende nephrologische Untersuchungen seien beim Vorliegen einer nicht komplexen nephrologischen Situation nicht angezeigt gewesen, so ist dies in Anbetracht des Berichts der Nephrologie am D____ vom 8. Oktober 2018 (vgl. oben E. 4.3.2.), wonach von einer stabilen Situation auszugehen sei und eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt verneint wird, nicht zu beanstanden. Das Gutachten kann nicht als lückenhaft bezeichnet werden und ist, da es zudem sämtliche formellen Anforderungen erfüllt, als beweistauglich zu qualifizieren.

4.4.2. Ist der Rentenanspruch auf der Basis des C____-Gutachtens zu prüfen stellt sich in einem weiteren Schritt die Frage, ob von einer 70%igen oder 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Gutachterstelle habe sich mit ihrem Nachtrag vom 23. April 2020 zu Aspekten geäussert, welche auf die erwerbliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit abzielen würden, was nicht in deren Aufgabenbereich falle. Es ist korrekt, dass sich die den Medizinern gestellte Frage nach der Zumutbarkeit einer Tätigkeit auf die medizinischen Belange im Sinne einer Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens zu beschränken hat. Hingegen ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen der festgestellten Defizite Sache der Rechtsanwendenden, respektive im Streitfall des Gerichts. Vorliegend nennt die Gutachterstelle in ihrem Nachtrag als Argumente für die Korrektur der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit invaliditätsfremde Faktoren wie das Alter, die fehlende Ausbildung und die langjährige Abwesenheit vom Erwerbsleben als erschwerte Voraussetzungen für das Finden einer ophthalmologisch angepassten Arbeit. Tatsächlich aber sind dies allesamt Momente, die sich auf die Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in jedweder Tätigkeit auswirken können und nicht zur einer Korrektur der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus rein ophthalmologisch-somatischer Sicht führen dürfen. Ausschlaggebend ist jedoch, dass das C____ nachträglich präzisiert, die Beschwerdeführerin könne nur mit starken Sehhilfen einer Tätigkeit nachgehen, die quasi einer Blindentätigkeit entsprechen müsse. Worin eine solche Tätigkeit, die allen anderen Einschränkungen (vgl. die Auflistung in der angefochtenen Verfügung) ebenfalls Rechnung trägt, bestehen soll, ist schwer vorstellbar und wird von der Beschwerdegegnerin nicht näher definiert. Gerade Kontroll- und Sortiertätigkeiten dürften ohne Sehvermögen kaum ausübbar sein. Fällt die Option der Blindentätigkeit weg, so beträgt die Arbeitsfähigkeit wie in der angestammten Arbeit nur noch 50%. Bereits im ophthalmologischen Teilgutachten war ausgeführt worden, für alle Tätigkeiten, die durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen, bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese sei durch den vermehrten Pausen- bzw. Kompensationsbedarf aufgrund der erhöhten Anstrengung begründet. Dies ist nachvollziehbar und darauf ist abzustellen.

4.5.          Weshalb von einem sehr strikt umschriebenen Anforderungsprofil ausgegangen werden sollte, leuchtet zudem mit Blick auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht ein. Denn indem sich das Profil von einer Tätigkeit, die unter Berücksichtigung der medizinisch begründeten Einschränkungen nur in sehr begrenzter Form möglich - und damit unter Umständen nicht verwertbar wäre - hin zu einem aus ophthalmologischer Sicht weiter geöffneten Fächer medizinisch zumutbarer Tätigkeiten verändert, verringert sich zwar die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit quantitativ, die Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt jedoch verbessert sich massgeblich. Denn je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eigehender ist praxisgemäss die Verwertbarkeit abzuklären und nachzuweisen (Urteil 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Hat die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, lediglich eine 50%ige Leistung erbringen zu müssen, so stehen ihr auf dem Arbeitsmarkt mehr Möglichkeiten offen, eine ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stelle zu finden, bei der ihrem erhöhten Pausenbedarf Rechnung getragen werden kann, ohne dass dabei von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen ist. Ein gewisses Entgegenkommen des Arbeitgebers darf dabei durchaus vorausgesetzt werden und steht einer Verwertbarkeit nicht entgegen.

Zusammenfassend ist demnach von einer 50%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Arbeit auszugehen.

5.                

5.1.          5.1.1. Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist.

5.1.2. Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 22. Januar 2019 (Bericht vom 23. Januar 2019, IV-Akte 75) deswegen eine derartige Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes zu 4% eingeschränkt ist. Die Beschwerdeführerin stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. All dies trifft zu, womit der Abklärungsbericht voll beweiskräftig ist und nichts dagegen spricht, für die Bemessung der Einschränkung im Aufgabenbereich darauf abzustellen (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des BGer I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

6.                

6.1.          6.1.1. Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, ist weiter zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

6.1.2. Anlässlich der Abklärung vor Ort gab die Beschwerdeführerin an, im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig zu sein. Sie habe immer Vollzeit gearbeitet, von morgens sechs Uhr bis abends 20 Uhr, bis ihr dies ab 2008/2009 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei. Dabei habe es sich um verschiedene kleinere Objekte gehandelt, teilweise hätten lange Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen gelegen. Zu den genauen Arbeitszeiten könne sie jedoch keine Auskünfte geben. Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf den IK-Auszug (IV-Akte 7) für die Jahre 2001 bis 2011 ein durchschnittliches Pensum von 35.5% und berechnete anhand einer Bedarfsberechnung ein Arbeitspensum von 50% (vgl. IV-Akte 75 S. 3). Dieses legt sie ihrer Statusaufteilung zugrunde.

6.1.3. Die Angaben, welche sich aus den Akten hinsichtlich der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ergeben, sind widersprüchlich und geben kein klares Bild ab:

In ihrem Lebenslauf (IV-Akte 13) schreibt die Beschwerdeführerin, sie habe von 2001 bis 2003 als Küchenchefin in [...] und von 2006 bis 2009 für die F____ gearbeitet. Danach sei sie arbeitslos gewesen.

In ihrer ersten Anmeldung zum Leistungsbezug gab die Beschwerdeführerin an, von Februar 2003 bis Februar 2004 mit einem Pensum von 100% bei einem [...] Verein in [...] als Köchin tätig gewesen zu sein, sodann habe sie von Februar 2004 bis Februar 2006 in Basel mit einem 100%-Pensum und einem Einkommen von Fr. 3'400.-- für die G____ gearbeitet. Ferner habe sie bis 2008 zu 100% und einem Gehalt von Fr. 2'800.-- in einem Pflanzenbetrieb in [...] gearbeitet. Von April 2008 bis April 2010 sei sie zu 50% mit einem Stundenansatz von Fr. 18.-- für die F____ tätig gewesen (vgl. IV-Akte 1 S. 4).

Gegenüber dem Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe während eines Jahres 100% als Köchin in [...] gearbeitet, danach habe sie nie mehr in Vollzeit gearbeitet (vgl. IV-Akte 87 S. 42).

Dem IK-Auszug wiederum lässt sich lediglich für die Monate Januar bis April 2001 eine Tätigkeit in [...] entnehmen, wobei für diese vier Monate insgesamt ein Einkommen von Fr. 8'954.-- deklariert wurde. Die G____ hat für die Monate Juni bis November 2001 ein Einkommen von Fr. 19'078.-- bei der Ausgleichskasse deklariert (vgl. IV-Akte 7). Gemäss IK-Auszug war die Beschwerdeführerin sodann in den Jahren 2002 bis 2004 mit - wohl saisonal bedingten - Unterbrüchen bei H____ Beerenkulturen in [...] tätig, der ein Einkommen von rund Fr. 3'000.-- monatlich deklarierte.

Aktenkundig ist sodann ein Arbeitsverhältnis mit der Gebäudeunterhaltsfirma F____. Laut Arbeitsvertrag (IV-Akte 17 S. 10) nahm die Beschwerdeführerin dort im Juni 2005 eine Anstellung als Unterhaltsreinigerin an einer Schule an. Vereinbart war ein Einsatz von 25 Stunden pro Woche, jeweils von Montag bis Freitag 12 Uhr bis 17 Uhr, während 40 Wochen pro Jahr. Während der unterrichtsfreien Zeit von zwölf Wochen fanden keine Einsätze statt.

Daneben erzielte die Beschwerdeführerin während der Jahre 2006 und 2007 gemäss IK-Auszug für eine Arbeitgeberin namens I____ ein Einkommen von je Fr. 4'800.--, was einem Gehalt von Fr. 400.-- monatlich entspricht.

6.1.4. Es fällt auf, dass insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin in Widerspruch zu dem Bild stehen, welches sich aufgrund der Akten, insbesondere des Arbeitsvertrages mit der F____ und der Einträge im IK-Auszug, ergibt. Zusammenfassend darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz in den Jahren 2001 bis 2004 mit zum Teil mehrmonatigen Unterbrüchen für verschiedene Arbeitgeber tätig war, und jeweils ein Einkommen erzielte, das zwischen rund Fr. 2'000.-- und Fr. 3'000.-- monatlich lag, was in Anbetracht ihres unterdurchschnittlichen Gehaltes (beispielsweise Fr. 18.--/Std. bei F____) für eine höherprozentige Anstellung spricht. Erst für die Zeit ab Mitte 2005 bis November 2009 bestand ein Arbeitsvertrag mit einer Gebäudeunterhaltsfirma, der ein geregeltes Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von fünf Stunden täglich während 40 Wochen pro Jahr vorsah. Aktenkundig ist ferner ein 2006 und 2007 erzielter Nebenverdienst - womöglich eine Reinigungstätigkeit in einem Privathaushalt - von monatlich Fr. 400.--, was einem Pensum von rund 10% entsprechend dürfte.

6.2.        6.2.1. Aufgrund der dargelegten Eckpunkte ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens, trotz fehlender Betreuungspflichten Kindern gegenüber, nie ununterbrochen in einem Vollzeitpensum tätig war. Von allen zur Diskussion stehenden Varianten kann daher nicht jene einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall als die am überwiegend wahrscheinlichste betrachtet werden, auch wenn sie der hypothetischen Willenserklärung der Beschwerdeführerin entspricht. Fraglich ist, welches Pensum aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände am ehesten dem hypothetisch im Gesundheitsfalls ausgeübten Pensum entspricht.

6.2.2. Bis zu ihrem Stellenantritt bei der F____ arbeitete die Beschwerdeführerin maximal zehn Monate am Stück für einen Arbeitgeber, wobei in Anbetracht der deklarierten Löhne nicht auszuschliessen ist, dass sie dabei jeweils zu 100% im Einsatz war. Dazwischen lagen jedoch teils mehrmonatige Unterbrüche, weshalb ein Rückschluss auf das tatsächlich geleistete Pensum anhand der jährlich erzielten Durchschnittslöhne - wie die Beschwerdegegnerin dies in einem ersten Schritt vorgenommen hatte (vgl. IV-Akte 75 S. 2 f.) - nicht aussagekräftig sein kann. In einem zweiten Schritt nahm die Beschwerdegegnerin eine existenzrechtliche Bedarfsrechnung vor und ermittelte anhand des Bedarfs und der statistischen Durchschnittslöhne für Hilfsarbeiterinnen eine hypothetische Erwerbstätigkeit von 50%. Dabei liess sie jedoch ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin unterdurchschnittliche Löhne erzielte, was aus dem IK-Auszug hervorgeht. Sie müsste mit anderen Worten, würde sie ihre bisherige Tätigkeit - und diese ist zur Beurteilung der Statusfrage massgebend - im Gesundheitsfalls weiterhin ausüben, ein höheres Pensum erbringen, um ein Einkommen von Fr. 27'843.-- jährlich zu erwirtschaften. Eine Bedarfsrechnung anhand statistischer Durchschnittslöhne allein kann demnach nicht zielführend sein.

Ab Juni 2005 hatte die Beschwerdeführerin bei der Firma F____ einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der nach ihren eigenen Angaben ein 50%-Pensum umfasste. Diese Angabe erscheint plausibel, da die Beschwerdeführerin zwar 25 Stunden wöchentlich in einem Schulhaus als Reinigungsmitarbeiterin arbeitete, dies jedoch nur während 40 Wochen pro Jahr, was einem Stundentotal von jährlich 1'000 Stunden entspricht und sich damit auf das ganze Jahr gerechnet mit einem 50% Pensum deckt. Sie erzielte dort in den Jahren 2006 ein Gehalt von Fr. 20'380.--, 2007 Fr. 20'628.-- und 2008 Fr. 20'217.--, was weniger ist, als sie erwirtschaften müsste, um ihren Anteil an das Existenzminimum der Familie beizusteuern. 2006 und 2007 konnte die Beschwerdeführerin mittels einer Nebenerwerbstätigkeit von schätzungsweise etwa 10% zwar jährlich noch Fr. 4'800.-- zusätzlich verdienen. Trotz eines Pensums von 60% erreicht sie damit noch nicht den von der Beschwerdegegnerin errechneten Anteil am Bedarf der Ehegatten. Damit dürfte erstellt sein, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall je nach Gehalt zwischen 50% bis 70% arbeiten müsste, um finanziell über die Runden zu kommen. Eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang erscheint aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände plausibel und überwiegend wahrscheinlich. Die Anwendung der gemischten Methode ist daher sachgerecht.

7.                

7.1.          Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich (Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden. Ab dem 1. Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV im Rahmen des Einkommensvergleichs für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Teilzeitpensum abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b).

7.2.          7.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5%, anhand der gemischten Methode den Invaliditätsgrad von 19% errechnet hat. Von diesen Einkommenszahlen ist auszugehen. Zu übernehmen ist sodann die Einschränkung im Haushalt von 4%. Unter Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit im Erwerb von lediglich 50% (vgl. oben Erw. 4.4. f.), ergibt sich im erwerblichen Bereich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% eine Einschränkung von 53% und in Anwendung der gemischten Methode folgendes Bild:

7.2.2. Ausgehend von einer Statusaufteilung von 50% Erwerb und 50% Haushalt ergibt sich im erwerblichen Bereich eine gewichtete Einschränkung von 26.5%, im Haushalt bleibt es bei gewichtet 2% Einschränkung, sodass insgesamt ein Invaliditätsgrad von gerundet 29% resultiert.

7.2.3. Legt man der Berechnung eine Statusaufteilung von 70% Erwerb und 30% Haushalt zugrunde, so ergibt sich im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 37.1% und im Haushalt eine solche von 1.2%, womit sich insgesamt ein nach wie vor nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38.3% ergibt.

7.3.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst bei Annahme einer Leistungsfähigkeit im Erwerb von lediglich 50% und unter Zugrundelegung eines Status von maximal 70% Erwerb und 30% Haushalt ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Für einen Erwerbsanteil von mehr als 70% gibt es, in Anbetracht der oben unter Erwägung 6 dargelegten Argumente keine Veranlassung. Die Anhebung des leidensbedingten Abzugs erscheint unter Berücksichtigung der herabgesetzten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% ebensowenig angebracht.

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge bleibt es bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2020 ist demnach abzuweisen.

8.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juli 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen bei vollständigem Unterliegen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: