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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.78
Verfügung vom 5. Juni 2020
Beweiswert eines von der IV veranlassten neutralen medizinischen Gutachtens bejaht.
Tatsachen
I.
a) Gemäss Schadenmeldung UVG vom 10. August 2015 (IV-Akte 3.61) hatte der Beschwerdeführer am 10. August 2015 als Arbeitnehmer der C____ einen Unfall erlitten. Er zog sich dabei Verletzungen am linken Unterschenkel zu. Das D____spital [...] diagnostizierte im Austrittsbericht vom 13. September 2015 (IV-Akte 3.31) nach Hospitalisierung vom 10. August bis 14. September 2015 eine drittgradig (IIIb) offene Unterschenkelfraktur links. Der zuständige Unfallversicherer erbrachte Taggeldleistungen sowie Heilbehandlung.
Am 14. Juli 2017 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung (IV-Akte 28.3). Der Kreisarzt gelangte zum Schluss, dass eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit nicht mehr zu erwarten sei (IV-Akte 28.3 S. 8). Er nahm eine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit vor. Mit Verfügung vom 24. August 2017 (IV-Akte 43.48) sprach der Unfallversicherer dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 28% sowie eine Integritätsentschädigung zu. Gemäss Schreiben vom 18. Oktober 2017 (IV-Akten 33 S. 2 sowie 43.32) zog der Unfallversicherer jedoch diese Verfügung aufgrund der «erneut medizinischen Phase» zurück und erbrachte ab 1. Oktober 2017 weiterhin Taggeldleistungen. Mit erneuter Verfügung vom 29. März 2019 (IV-Akte 76) sprach der Unfallversicherer dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 beruhend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 29% eine Invalidenrente nebst einer Integritätsentschädigung zu.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Februar 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1) mit der Angabe, er sei wegen der Folgen des Unfalles vom 10. August 2015 immer noch in Behandlung.
Die Beschwerdegegnerin holte mehrfach die aktualisierten Unterlagen des Unfallversicherers ein (IV-Akten 3, 13, 16, 19, 22, 28, 43, 45, 49 und 57). Sie nahm zudem Berichte der Kardiologie des D____spitals [...] zu den Akten, welche die Diagnose einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung anführen (vgl. u.a. Bericht vom 12. Oktober 2017 über eine Besprechung vom 11. Oktober 2017, IV-Akte 34, sowie vom 14. Dezember 2017 über eine Besprechung vom 14. Dezember 2017, IV-Akte 37 S. 2 f.).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die E____ (E____) am 21. Januar 2019 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 69).
c) Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 82) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer bis 28. Februar 2019 befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. August 2016 an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 Einwand (IV-Akte 85). Am 5. Juni 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 93).
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. Juli 2020 ficht der Versicherte die Verfügung vom 5. Juni 2020 an und beantragt, es sei ihm ab 1. März 2019 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% zu gewähren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 19. Oktober 2020 beantragt der Versicherte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2020 über den 28. Februar 2019 hinaus zur Leistung einer Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verpflichten.
d) Mit Duplik vom 18. November 2020 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 12. Januar 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine bis 28. Februar 2019 befristete ganze Invalidenrente ab 1. August 2016 zugesprochen. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Befristung. Er ist der Auffassung, es sei ihm über den 28. Februar 2019 hinaus eine Invalidenrente «nach den gesetzlichen Bestimmungen» auszurichten.
Die Terminierung der Invalidenrente stützt sich in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ vom 21. Januar 2019 (Untersuchungsdaten: internistisch 13. November 2018, orthopädisch 12. November 2018, psychiatrisch: 13. November 2018, kardiologisch 14. November 2018, IV-Akte 69 S. 5).
Der Beschwerdeführer zweifelt zum einen den Beweiswert dieses Gutachtens an, soweit es sich zu den Verhältnissen an den Untersuchungsdaten im November 2018 äussert. Sodann macht er geltend, im Zeitintervall zwischen der Begutachtung und dem Erlass der Verfügung hätten sich die medizinischen Verhältnisse verschlimmert.
Ob dem Gutachten der E____ Beweiswert zuzumessen ist sowie, ob sich die Verhältnisse seit der Begutachtung im November 2018 bis zum Erlass der Verfügung im Juni 2020 verschlimmert haben, ist nachfolgend zu untersuchen.
Beide Diagnosen führen nebst begleitenden Befunden die einzelnen der Begutachtung zeitlich vorangegangenen Eingriffe an. Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben ist, dass die orthopädische Diagnose einen Status nach insgesamt 15 Eingriffen ab 10. August 2015 bis 22. Juni 2018 aufführt. Auch für die die Herzerkrankung betreffende Diagnose ist ein Status nach mehreren, im Einzelnen in Punkt 3.2.2 zur kardiologischen Befragung angeführten Eingriffen (vgl. IV-Akte 69 S. 48) verzeichnet.
Für optimal angepasste Tätigkeiten (IV-Akte 69 S. 9) formuliert die E____ die Vorgabe, dass diese sitzend, mit entsprechend geringer Belastung des linken Unterschenkels, mit nur leichten körperlichen Belastungen zu erfolgen habe. Hierbei sei eine Präsenz von 8 Stunden täglich möglich, dies ohne Einschränkung der Leistung (somit eine Arbeitsfähigkeit von 100% in diesem Rahmen).
Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hält die E____ fest (IV-Akte 69 S. 9), da sich in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. August 2015 und den nachfolgenden Operationen immer wieder Komplikationen ergeben hätten, sei aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass der Versicherte nach dem Unfall auch einer körperlich adaptierten Tätigkeit nie mehr während längerer Zeit habe nachgehen können. Die oben formulierte Arbeitsfähigkeit gelte «wahrscheinlich ab Anfang 2019, wenn die Wunden nach der für den 20.11.2018 vorgesehenen ambulanten Implantatentfernung an der Fibula voraussichtlich gut abgeheilt sind».
Mit Blick auf diesen Eingriff führt die E____ ergänzend aus, es könne eine definitive und stabile ossäre Ausheilung am linken Unterschenkel in Anbetracht der aktuellen Situation zwar erhofft werden. Nach wie vor bestehe jedoch das Risiko einer chronischen Osteomyelitis mit einer dauerhaft verminderten Belastungsfähigkeit des linken Beins. Für Tätigkeiten gemäss dem geschilderten Belastungsprofil sollten sich dadurch aber keine grundsätzlichen Einschränkungen ergeben.
4.1.1. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde die Einreichung eines Berichts der Kardiologie des D____spitals [...] in Aussicht. Dieser werde belegen, dass aus kardiologischer Sicht eine ganztätige Tätigkeit nicht zu verantworten sei, auch wenn sie sitzend ausgeführt werde (Beschwerde S. 2 f.). Das Herz sei nicht belastbar für einen stressigen 8-Stunden-Tag. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 reicht der Beschwerdeführer den auf 26. Juni 2020 datierten Arztbrief des D____spitals [...], Kardiovaskuläre Prävention (= IV-Akte 96 S. 3 f., sig. F____, Leitender Arzt, am 10. Juli 2020) ein. F____ verneint, in Übereinstimmung mit der E____, eine Arbeitsfähigkeit für schwere oder mittelschwere Arbeiten. Er erachtet aus kardiologischer Sicht für eine Verweisungstätigkeit mit wechselnd sitzender oder stehender Aktivität einen Arbeitsversuch im Umfang von 50% als möglich.
4.1.2. Der kardiologische Teilgutachter der E____ schätzte im November 2018 die Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten demgegenüber auf 100% (IV-Akte 69 S. 52). Auch er ging dabei aber davon aus, dass infolge der Absenz von jeder Tätigkeit nach dem Herzinfarkt im November 2016 ab Januar 2018 mit einer solchen Tätigkeit mit 25% begonnen werden sollte, mit Steigerung des Pensums bis 100% (IV-Akte 69 S. 52 Ziff. 8.2.4 f.). Die Einschätzungen von F____ und dem kardiologischen Teilgutachter der E____ weichen somit hinsichtlich eines Wiedereinstiegs mit einem tiefen Pensum nicht voneinander ab. Dagegen äussert sich F____ zu der auf lange Sicht gegeben Restarbeitsfähigkeit nicht.
Somit widerspricht der Arztbrief vom 26. Juni 2020 den Einschätzungen der E____ aus kardiologischer Sicht im entscheidenden Punkt nicht.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hat mit Stellungnahme vom 6. August 2020 (IV-Akte 98, sig. G____, Fachärztin für Anästhesie, Zertifizierte Gutachterin SIM) dargelegt, dem Arztbrief vom 26. Juni 2020 sei zu entnehmen, dass im März 2020 erneut eine Echokardiographie durchgeführt worden sei. Diese habe keine neuen wegweisenden medizinischen Befunde erbracht. Im Rahmen einer PET-Untersuchung am 11. Juni 2020 habe sich eine «sehr umschriebene» inferolaterale Ischämie bei erhaltener Pumpfunktion und deutlicher Septumasynchronie gezeigt. Der RAD notiert, die Befunde wichen nicht wesentlich von denjenigen zum Gutachtenszeitpunkt ab. Auch die Medikation des Versicherten sei seit Gutachtenszeitpunkt nahezu unverändert. Kardiologische Interventionen bzw. eine Veränderung des therapeutischen Regimes seien nicht erforderlich gewesen, was für stabile Befunde spreche. Auch die klinischen Befunde seien stabil geblieben.
Vor diesem Hintergrund ist dem RAD darin beizupflichten, dass die Einschätzung von F____ zur Arbeitsfähigkeit nicht auf eine Verschlechterung des Zustandes hindeutet.
In der Replik (S. 3 Ziff. 4) macht der Beschwerdeführer geltend, der RAD gehe in seiner Stellungnahme 6. August 2020 fälschlicherweise davon aus, dass keine Hinweise auf eine – neu hinzugetretene - prognostisch relevante Myokardischiämie bestünden. Eine solche sei mit der PET-Untersuchung vom 11. Juni 2020 festgestellt worden. Der RAD führt dazu in der Stellungnahme vom 18. November 2020 (Duplikbeilage) aus, dass dieser bereits in der Stellungnahme vom 6. August 2020 erwähnte Befund gemäss den Arztberichten keine prognostische Relevanz habe. Dies geht auch aus dem Arztbrief vom 26. Juni 2020 hervor: Im letzten Beistrich zur Hauptdiagnose einer schweren koronaren 3-Gefäss-Erkrankung hält der Bericht fest: «kein Hinweis auf prognostisch relevante Myokardischämie». Der Stellungnahme des RAD ist somit darin zu folgen, dass eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes aus kardiologischer Sicht seit der Begutachtung durch die E____ nicht zu verzeichnen ist.
Der Replik legt der Beschwerdeführer Austrittsberichte des D____spitals [...] vom 20. November 2018 sowie vom 28. Januar 2020 (Replikbeilagen 1 und 2) bei.
Der Bericht vom 20. November 2018 bezieht sich auf einen eintägigen Aufenthalt am 20. November 2018 zwecks operativer «K-Draht Entfernung Fibula links». Vermerkt wird ein komplikationsloser Verlauf. Daraus lässt sich keine Verschlechterung des Zustandes ableiten.
Gemäss Bericht vom 28. Januar 2020 hat sich der Versicherte in der Sprechstunde nach letztmaliger Kontrolle vor sechs Monaten vorgestellt. Wie zuvor sei er mit normalem Schuhwerk unterwegs. Er habe an einem Gehstock nach etwa 40 bis 100 Metern Wegstrecke Schmerzen im Sprunggelenk. Klinisch seien seit der letzten Kontrolle die Wunden stets trocken gewesen. Die Schmerzen hätten sich weder verbessert noch verschlechtert. Klinisch seien die Wunden wie zuvor reizlos. Der Fuss sei ganz leicht geschwollen, trotz Kompressionsstrümpfen. Das Sprunggelenk könne der Beschwerdeführer 10’ dorsal flektieren und 20’ plantar flektieren, die USG-Beweglichkeit liege bei etwa 10’. Das Gangbild in Schuhen mit Schuhsohlenerhöhung sei flüssig, aber leicht verlangsamt. Der Einbeinstand sei möglich. Im Bereich der ehemaligen Fraktur habe sich eine Pseudarthrose gebildet. Die Schmerzen im Bereich des Sprunggelenks könnten auf diese Pseudarthrose sowie auch auf eine leichte Arthrose im Bereich des Sprunggelenks zurückgeführt werden. Es bestehe kein Verdacht auf Infekt in diesem Bereich.
Bereits in der Zusammenfassung der Fallentwicklung im Gutachten der E____ (IV-Akte 69 S. 6 Ziff. 3.2) wird dargelegt, dass nachdem der Unfallversicherer am 24. August 2017 eine Rentenverfügung erlassen hatte, weitere Operationen erforderlich gewesen seien. Zuletzt sei am 25. Mai 2018 bei Re-Fraktur einer Tibiapseudarthrose bei chronischer Osteomyelitis sowie Re-Fraktur der Fibula u.a. eine Pseudarthrosenresektion durchgeführt worden. Vor diesem Hintergrund sei es zur Auftragserteilung für das polydisziplinäre Gutachten der E____ gekommen. Die E____ entnimmt (IV-Akte 69 S. 36) den vom Versicherten mitgebrachten Röntgenbildern, es liege gemäss den jüngsten Aufnahmen eine leichte Malrotation des fibularen Implantates vor, sodass die Drahtspitze knapp unterhalb der Haut liege und mechanisch störe. An der Tibia entstehe der Eindruck einer zunehmenden ossären Konsolidation im Bereich der ehemaligen Fraktur und späteren Pseudarthrose. Nach wie vor könne aber nicht definitiv von einem stabilen Durchbau ausgegangen werden.
Im Vergleich zur Beschreibung gemäss E____-Gutachten ergibt sich aufgrund des Berichts vom 28. Januar 2020 keine wesentliche Veränderung des Zustandes. Zu folgen ist darum der Einschätzung des RAD gemäss Aktennotiz vom 16. November 2020 (Duplikbeilage, sig. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM). Dort wird ausgeführt, aus den mit der Replik eingereichten Unterlagen liessen sich in orthopädischer Hinsicht keine wegweisenden Veränderungen des Gesundheitszustandes des Versicherten im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung der E____ vom 29. Januar 2019 feststellen. Eine eingeschränkte Belastbarkeit des linken Unterschenkels sei bereits damals unstrittig gewesen und sei bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entsprechend berücksichtigt worden, indem sämtliche gehenden und stehenden Tätigkeiten ausgeklammert worden seien. Der RAD weist darauf hin, dass zwar im November 2018, also kurz nach der Begutachtung, noch ein Eingriff erfolgte, der sich jedoch auf die Entfernung eines K-Drahtes in der Fibula beschränkte. Zuletzt seien noch Restbeschwerden beschrieben, die im gutachterlich ermittelten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt seien.
Dass eine Behandelbarkeit vorliegt, wird durch den Bericht vom 8. Juni 2020 selber bestätigt. Danach habe eine systemische Therapie mit einem Antibiotikum kombiniert mit lokalen Massnahmen zu einer Regredienz des Befundes geführt. Der Bericht vom 8. Juni 2020 notiert, bei der Verlaufskontrolle habe sich der Befund «bereits erfreulich regredient» gezeigt. Der Bericht bildet somit kein Indiz für eine richtungsweisend invalidisierende Erkrankung.
In der Stellungnahme vom 6. August 2020 hält der RAD fest, die Medikation sei seit dem Gutachtenszeitpunkt nahezu unverändert (IV-Akte 98 S. 3).
In der Stellungnahme vom 18. November 2020 (Duplikbeilage) führt der RAD aus, die aktuelle Medikation des Versicherten enthalte mit Aspirin, Concor, Beloc Zok, Triatec, Crestor, Ezetimibe, Pantozol und Novalgin keine Medikamente, welche auf der Ebene des zentralen Nervensystems wirkten und so zu Müdigkeit und/oder Schwindel führen würden. Concor, Belok Zok sowie Triatec könnten zwar aufgrund ihrer blutdrucksenkenden Wirkung mit Weitstellung der Gefässe zu Schwindelsymptomen und Müdigkeit führen, dies in der Regel jedoch nicht in einem die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden Masse. Es handle sich um eine häufige Medikamentenkombination bei Patienten mit koronarer Herzerkrankung bzw. arterieller Hypertonie. Durch Dosisanpassungen könnten die genannten Nebenwirkungen in der Regel abgeschwächt werden.
Diese Darlegungen des RAD sind nachvollziehbar. Da sich die Replik auf den allgemein gehaltenen Hinweis beschränkt, die Medikation könnte sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, sind Zweifel an den Äusserungen des RAD nicht angebracht. Die Medikation war im Übrigen auch den Gutachtern der E____ bekannt. So wird im Rahmen der vertieften Befragung zu psychiatrischen Themen die Angabe des Versicherten notiert, er nehme gegenwärtig die vom Kardiologen und vom Orthopäden verschriebenen Medikamente (Aspirin Cardio, Beloc Zok, Triatec, Crestor, Ezetimibe, Pantozol, IV-Akte 69 S. 43).
5.2.2. In der Beschwerde wird bemängelt, dieser von der Beschwerdegegnerin theoretisch angenommene Wert sei «in der realen Arbeitswelt nicht gegeben» (Beschwerde S. 4).
Seit Eintritt des Gesundheitsschadens geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178, 188 E. 2.5.7; 139 V 592, 593 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen daher in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund statistischer Einkommenszahlen festgesetzt.
Dem Einwand, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner multiplen Einschränkungen nicht zumutbar, ein Einkommen in der von der Beschwerdegegnerin geschätzten Höhe erzielen, ist entgegenzuhalten, dass das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist zwar nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner koronaren Beschwerden und den Verletzungsfolgen am linken Bein in seiner Arbeitsfähigkeit und bei der Stellensuche zwar eingeschränkt. Nach wie vor sind ihm jedoch grundsätzlich Tätigkeiten ganztags, mit den im Gutachten der E____ formulierten Vorgaben (IV-Akte 69 S. 9: sitzend, mit entsprechend geringer Belastung des linken Unterschenkels, mit nur leichten körperlichen Belastungen, in diesem Rahmen ohne Einschränkung der Leistung) möglich.
In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene Hilfstätigkeiten, die diesen Anforderungen entsprechen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die zumutbare Tätigkeit sei nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheine (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst sodann bekanntlich auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen).
5.2.3 Um ein Invalideneinkommen zu ermitteln, das der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht, ist vom statistischen Tabellenlohn der LSE ein Abzug von insgesamt höchstens 25% vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 78 Erw. 5).
Mit Rücksicht auf die leidensbedingten Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 15% vorgenommen und ist damit auf ein Invalideneinkommen von CHF 57'322.-- gelangt.
Der Beschwerdeführer äussert sich dazu im Einzelnen nicht.
Der Beschwerdeführer ist 1972 geboren. Das Merkmal «Alter» kommt somit nicht zum Tragen. Die Verweisungstätigkeit ist ihm ganztags möglich. Somit berechtigt auch der Faktor «Beschäftigungsgrad» zu keinem Abzug. Der Versicherte hat die Niederlassungsbewilligung (IV-Akte 1 S. 9), somit sind auch die Nationalität bzw. die Aufenthaltskategorie nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war seit 2009 beim letzten Arbeitgeber tätig (vgl. Auskunft des Arbeitgebers vom 18. Februar 2016, IV-Akte 6 S. 5). Somit entfällt auch ein Abzug aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit. Dazu ist zu bemerken, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2015 [9C_874/2014], E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat darum in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt, es lägen abgesehen von der leidensbedingten Einschränkungen keine weiteren einkommensbeeinflussenden Merkmale vor.
In der Replik (S. 4 f. Ziff. 7 f.) wird gestützt auf die Angaben im IK-Auszug der Jahre 2013 und 2014 (IV-Akte 5) beantragt, es sei auf ein Valideneinkommen von CHF 84'402.-- abzustellen.
Ob auf dieses höhere Valideneinkommen abzustellen wäre, kann offenbleiben. Auch wenn man den Betrag von CHF 84'402.-- im Einkommensvergleich dem Invalideneinkommen von CHF 57'322.-- gegenüberstellt, ergäbe sich mit 32% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
In der Replik wird eventualiter geltend gemacht, die Renteneinstellung sei per 28. Februar 2019 zu früh erfolgt (Replik S. 4 Ziff. 6). Diese Einstellung beruhe fälschlicherweise auf der Annahme, der Beschwerdeführer sei seit dem Gutachtenszeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Bereits anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen durch die E____ habe festgestanden, dass der Versicherte sich am 20. November 2018 einer weiteren Operation zur Entfernung von Osteosynthesematerial werde unterziehen müssen.
Der Beschwerdeführer verweist auf den Bericht des RAD vom 2. Mai 2019 (IV-Akte 78 S. 6), wonach die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 29. März 2019 erreicht worden sei. Der RAD verweist für dieses Datum auf die Verfügung des Unfallversicherers vom 29. März 2019 (IV-Akte 76).
Die Verfügung des Unfallversicherers verweist auf ein Schreiben vom 15. März 2019, wonach dem Versicherten der Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) mitgeteilt worden war. Nach Art. 19 Abs. 1 UVG ist zu prüfen, ob von weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden kann. Ist dies zu verneinen, werden u.a. die Taggeldleistungen eingestellt und die Rentenfrage geprüft. Aus dem Vorgehen des Unfallversicherers zum Fallabschluss lässt sich für die vorliegende invalidenversicherungsrechtliche Streitigkeit zur Beantwortung der Frage, ab wann eine Arbeitsfähigkeit von 100% in Verweisungstätigkeiten bestand, nichts ableiten.
Es besteht darum auch kein Anlass, die Beschwerdegegnerin bei der vom Versicherten angesprochenen Äusserung des RAD am 2. Mai 2019 zu behaften.
Zu folgen ist vielmehr der Einschätzung des RAD gemäss Aktennotiz vom 16. November 2020 (Duplikbeilage, sig. H____), wonach zwar im November 2018, also kurz nach der Begutachtung, noch ein Eingriff erfolgte, der sich jedoch auf die Entfernung eines K-Drahtes in der Fibula beschränkte. Zuletzt seien noch Restbeschwerden beschrieben, die im gutachterlich ermittelten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt seien.
Der Bericht des D____spitals [...] vom 20. November 2018 (Replikbeilage 1) hält fest, dass nach dem Eingriff am gleichen Tag ein komplikationsloser Verlauf zu verzeichnen war. Der Versicherte wurde am gleichen Tag nach Hause entlassen, dies bei Mobilisation in erlaubter Vollbelastung. Es ist somit dem Bericht kein Indiz dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung am 20. November 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit für Verweisungstätigkeiten eingeschränkt gewesen wäre.
Somit ist auch die von der Beschwerdegegnerin per 28. Februar 2019 verfügte Einstellung der Invalidenrente nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen