Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. Iur .B____, c/o [...], Advokat, [...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.80

Verfügung vom 2. Juni 2020

Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Maurer und arbeitete mehrere Jahre in einer [...] bevor er zuletzt als Allrounder und Abwart bei der Stiftung [...] tätig war. Aufgrund einer Depression und eines Burnouts meldete er sich am 15. Juli 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Sowohl vor und als auch nach der IV-Anmeldung hielt sich der Beschwerdeführer mehrfach in der Klinik C____ auf und wurde dort psychiatrisch behandelt (Bericht Dr. D____ vom 30.09.2011, IV-Akte 12; Berichte Dr. E____, vom 25.04.2008, 18.02.2010, 4.05.2011 und 30.09.2011, IV-Akten 8, 12, 79 S. 28 und 30). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog neben den Berichten der Klinik C____ das von der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebene Gutachten vom 8. Juli 2011 hinzu (IV-Akte 8, S. 9). Gestützt auf diese Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. Februar 2012 ab (IV-Akte 20).

b) Der Beschwerdeführer hielt sich vom 8. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015 zum ersten Mal in den G____ (nachfolgend G____) zwecks Alkoholentzug auf (Bericht G____ vom 19.01.2015, IV-Akte 64, S. 27). Ferner absolvierte der Beschwerdeführer ein zweiwöchiges multimodales Schmerzprogramm in der [...]klinik in [...] (IV-Akte 30, S. 14 ff.).

c) Am 21. Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum zweiten Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 21). Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten war (Mitteilung vom 05.11.2018, IV-Akte 40), gab sie nach Eingang weiterer Unterlagen (Sammelbeilage verschiedener Arztberichte und Stellungnahmen, IV-Akte 45; Bericht M.Sc. H____, IV-Akte 47) sowie einer Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten in Auftrag, welches am 25. Juni 2019 (IV-Akte 64) resp. 20. Dezember 2019 (IV-Akte 72) erstattet wurde. Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 74), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Januar 2020 in Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 0% abzulehnen (IV-Akte 75).

d) Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 16. Januar 2020 Einwand und ergänzte diesen am 3. März 2020 (IV-Akten 76 und 79). In der Beilage reichte er sein Sanitätsdossier der Schweizer Armee (mit medizinischen Akten aus den Jahren 2000, 2005 und 2008-2010) sowie einen Bericht des delegiert arbeitenden Psychologen M.Sc. H____ ein (IV-Akte 79). Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier dem RAD zur Beurteilung vor (Stellungnahme Dr. I____, FMH Allgemeine Medizin, IV-Akten 85 und 87; Stellungnahme Dr. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 86) und hielt in der Folge mit Verfügung vom 2. Juni 2020 an der bisherigen Einschätzung fest (IV-Akte 92).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 8. Juli 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer gerichtlich angeordneten psychiatrischen Begutachtung eine Invalidenrente zuzusprechen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von anfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. September 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er den in den G____ als Selbstzuweiser durchgeführten SKID-Test vom 24. Juli 2020 ein (Replikbeilage/RB 1).

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, c/o [...], Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 21. Oktober 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% (IV-Akte 92). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juni 2019 (IV-Akte 64) und Dr. L____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 20. Dezember 2019 (IV-Akte 72).

2.2.          Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische Gutachten von Dr. K____ und macht geltend, dass darauf nicht abgestellt werden könne, weil es hinsichtlich der Anamnese unvollständig sei. Er bemängelt das Gutachten als nicht beweiskräftig, da es das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu Unrecht verneint habe und beantragt die Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht (Beschwerde, S. 6 f.; Replik, S. 2 f.).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343, 348 E. 3.4 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.

3.3.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                

4.1.          4.1.1. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. L____ rheumatologisch und von Dr. K____ psychiatrisch untersucht. Dr. L____ attestiert dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine Vielzahl an Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Konsensbeurteilung, IV-Akte 72, S. 7 ff.). Er formulierte ein eingeschränktes Belastungsprofil (a.a.O., S. 9) und attestierte dem Beschwerdeführer (nach einer initial 75%igen Arbeitsfähigkeit unter adäquater Therapie bezüglich der Fehlhaltung der Sprunggelenke mit Fusseinlagen nach Mass und evtl. orthopädischem Schuhwerk) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab Juni 2017. In der bisherigen Tätigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer seit 16. Januar 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 72, S. 13).

4.1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet das rheumatologische Gutachten von Dr. L____ nicht und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der Beurteilung Zweifel aufkommen liessen. Vielmehr ist es ausführlich und sehr sorgfältig begründet, sodass darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.

4.2.          4.2.1. In psychiatrischer Hinsicht attestierte Dr. K____ dem Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie einen Status nach Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent fest (ICD-10 F10.20). Entsprechend verwies der Gutachter bezüglich der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die rheumatologische Beurteilung (vgl. IV-Akte 72, S. 13). Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer sei im Alltag und im Umgang mit seinen somatischen Beschwerden nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt (IV-Akte 72, S. 9). Weiter vermerkte er, der Beschwerdeführer habe während Jahren als Maurer, Monteur, Leiter einer Brockenstube und als Allrounder gearbeitet und habe dabei keine nennenswerten Schwierigkeiten gehabt. Von seiner Persönlichkeit her sei der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt (vgl. IV-Akte 72, S. 9). Der Beschwerdeführer sehe sich als kaum arbeitsfähig, sei im Alltag durch psychische Beschwerden jedoch nicht beeinträchtig und gestalte den Alltag aktiv, sodass die geltend gemachte psychiatrische Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (a.a.O. S. 12).

4.2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische Teilgutachten als ungenügend (Beschwerde, S. 6 ff.). Insbesondere macht er geltend, dass die seitens des Gutachters erhobene Anamnese in wesentlichen Punkten unvollständig sei, sodass es nicht überzeugen könne, wenn der Gutachter keine Persönlichkeitsstörung feststellen wolle. Dem Gutachten Dr. K____ könne somit kein Beweiswert zukommen (Beschwerde, S. 9). Der Beschwerdeführer verweist ausserdem auf die SKID-Testung in den G____ vom 24. Juli 2020 und macht geltend, die dort gemachten Angaben würden denjenigen im Gutachten Dr. K____ widersprechen und müssten deshalb durch ein Gerichtsgutachten validiert werden (Replik, S. 3). Auf die im einzelnen vorgebrachten Rügen ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.3.          4.3.1. Zur Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Gutachter keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe und macht diesbezüglich geltend, es treffe nicht zu, dass diese Diagnose bisher von keinem Arzt gestellt worden sei (Beschwerde, S. 9). Er verweist diesbezüglich auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. M____ (zusammen mit dem delegiert arbeitenden Psychologen M.Sc. H____) vom 9. Januar 2019, bei welchem der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in der Klinik C____ in Behandlung war, sowie auf den Bericht vom 4. Juni 2018 (IV-Akte 29). Er moniert weiter, dass der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen habe, ohne eine entsprechende Testung durchzuführen (Beschwerde, S. 10). Es erstaune deshalb, dass die Gutachter in der Konsensbeurteilung darauf hinweisen, dass bei einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung ein entsprechendes spezifisches Instrumentarium zur Diagnostik angewendet werden müsse. Offensichtlich hätten sie dabei übersehen, dass entsprechende Testergebnisse bereits vorliegen würden (a.a.O.). Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf BGer 9C_103/2011 E. 2.3 geltend, allein aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen durch den behandelnden Psychiater bzw. die G____ einerseits und Dr. K____ bzw. des RAD andererseits, drängte sich eine erneute Begutachtung auf.

4.3.2. Zwar geht der delegiert arbeitende Psychologe M.Sc. H____ in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 (anders als noch in seinem Bericht vom 9. August 2017, IV-Akte 33 S. 11) von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit einer paranoiden Weltansicht und einem überdurchschnittlichen Misstrauen gegenüber Institutionen aus (vgl. IV-Akte 79). Da es sich dabei im Zeitpunkt der Abklärungen nach der Neuanmeldung um den einzigen Bericht handelte, welcher dem Beschwerdeführer eine solche Diagnose attestierte, konnte der RAD die Persönlichkeitsstörung aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen, was gerade den Anlass für die Empfehlung der erwähnten psychiatrischen Begutachtung gab (vgl. RAD-Beurteilung vom 01.04.2019, IV-Akte 59). So wird im psychiatrischen Gutachten explizit ausgeführt, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen wurde, dass der behandelnde Psychologe M.Sc H____ u.a. von einer Persönlichkeitsstörung ausgehe (IV-Akte 72, S. 3). Dr. K____ war sich damit des Stellenwerts dieser Diagnose im Kontext des Dossiers des Beschwerdeführers durchaus bewusst. Auch die Einschätzung von Dr. F____ betreffend einer allfälligen neurotischen Persönlichkeit war dem Gutachter bekannt.

4.3.3. Beim vom Beschwerdeführer selbst veranlassten SKID-Test wird ausdrücklich auf die fehlende Validität der erhobenen Befunde hingewiesen («Die hier aufgeführten Diagnosen beruhen auf den Angaben der Patientin während der Testung. Eine Fremdanamnese bzw. Verhaltensbeobachtung über einen längeren Zeitraum fehlt und schränkt die Validität des Befunds ein», RB 1 S. 14). Aufgrund dessen, kann die Testung keinen Anlass für ein Gerichtsgutachten bieten. Ferner wurde der Test an zwei Tagen im Juni und Juli 2020 und damit erst nach der Begutachtung durchgeführt, weshalb er Dr. K____ damals nicht vorliegen und er dazu nicht Stellung nahmen konnte. Auf den ersten im Auftrag von M.Sc. H____ durchgeführte SKID-Test vom 4. April 2018 (vgl. IV-Akte 29, S. 3) kann nach den Ausführungen des RAD nicht abgestellt werden, da aus dem Ergebnisblatt nicht hervorgehe, dass ein SKID-Il-Interview durchgeführt wurde. Es fehle ein Protokoll eines strukturierten klinischen Interviews, es fehlten die konkreten Antworten des Beschwerdeführers sowie die testpsychologische ausführliche Begründung und Beurteilung. Erkennbar seien lediglich von Hand ausgefüllten Zahlenreihen, welche keinen fachpsychiatrischen Beweis für eine Persönlichkeitsstörung darstellen würden (vgl. IV-Akte 87, S. 3). Dies ist nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich vorliegend keine Rückfrage an den Gutachter zu erfolgen hat.

4.3.4. Auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dass der delegiert arbeitende Psychologe M.Sc. H____ den Beschwerdeführer anlässlich des Berichts vom 9. August 2017 zum ersten Mal gesehen habe und daher noch keine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren konnte, ist auffällig, dass bis dahin keine andere medizinische Fachperson beim Beschwerdeführer diese Diagnose gestellt hatte. Auch bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung paranoider Art finden, welche die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stützen und Anlass für ein Gerichtsgutachten bilden könnten. Insbesondere lassen sich in den medizinischen Akten des Beschwerdeführers betreffend seiner bisherigen stationären Aufenthalte (Klinik C____, G____, [...]klinik) keine Anhaltspunkte für wahnhaftes Erleben entnehmen und es fehlen Anzeichen für paranoide Verhaltensweisen oder eine paranoide Weltansicht, entsprechende Wahrnehmungen wie illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen, überwertige Ideen und überdurchschnittliches Misstrauen gegenüber Institutionen, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 2). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mehrfach in den genannten unterschiedlichen therapeutischen Institutionen behandelt, ohne dass hierbei Auffälligkeiten zutage getreten sind, wie dies bei einer paranoiden Störung insbesondere in Bezug auf Institutionen zu erwarten wäre (vgl. Stellungnahme RAD-Arzt Dr. J____, IV-Akte 86).

4.3.5. Hinsichtlich der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine andere Form der Persönlichkeitsstörung vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass M.Sc. H____ in seiner Stellungnahme vom März 2020 im Vorbescheidverfahren eine antisoziale Persönlichkeitsstörung oder eine Borderline-Persönlichkeitsstörung, ausschliessen konnte (zustimmend auch der RAD, vgl. IV-Akte 87, S. 2) und derartige Diagnosen auch in der vom Beschwerdeführer beigebrachten Testung in den G____ vom 24. Juli 2020 nicht erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass sich bei der Persönlichkeitsstörung gemäss Definition um ein lebenslang vorhandenes dysfunktionales Verhaltensmuster mit Beginn im frühen Erwachsenenalter handelt (RAD-Bericht, IV-Akte 87, S. 3). Solche Störungen manifestieren sich daher in aller Regel bereits in jungen Jahren in allen Lebensbereichen, mithin nicht nur dem Berufsleben, sondern auch in der Gestaltung der persönlichen Beziehungen, und führen dort zu deutlichen Einschränkungen. Während es diesbezüglich vorliegend an zeitnahen medizinischen Akten, welche dem Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher oder junger Erwachsener eine Persönlichkeitsstörung attestieren würden, fehlt, lassen die vorhandenen Akten und insbesondere die Erwerbs- und Lebensbiografie nicht auf Einschränkungen in der Lebensführung aufgrund einer Persönlichkeitsstörung schliessen. Insbesondere befindet sich der Beschwerdeführer in einer langjährigen und stabilen Ehe mit intakten Beziehungen zu den beiden Töchtern. Die Beziehung zur Ehefrau ermöglichte ihm die Abkehr von den Drogen und die Aufgabe seiner Alkoholsucht. Eine dysfunktionale Verhaltensweise, welche ein zentrales Kriterium für eine Persönlichkeitsstörung darstellt, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht erkennen. Vielmehr liegen eine Alltagsbewältigung und ein Funktionsniveau vor, welche mit einer Persönlichkeitsstörung nicht vereinbar sind, worauf der Gutachter und der RAD zu Recht hinweisen (vgl. Gutachten, IV-Akte 64 S. 20 ff; RAD Stellungnahme, IV-Akte 87, S. 2). Deshalb ist der Auffassung des RAD, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in übersichtlichem und intellektuell nicht anspruchsvollen Rahmen nicht zumutbar sein sollte (vgl. IV-Akte 87, S. 3), durchaus nachvollziehbar.

4.3.6. In diesem Kontext ist ausserdem zu berücksichtigen, dass sich auch in den ältesten medizinischen Stellungnahmen, insbesondere den Berichten von Dr. E____ von der Klinik C____, vom 25. April 2008, 18. Februar 2010, 4. Mai 2011 und 30. September 2011 (IV-Akten 8 und 12, 79 S. 28 und 30) und im Gutachten von Dr. F____ zugunsten der Taggeldversicherung vom 8. Juli 2011 keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung finden. Auch die G____, in welchen sich der Beschwerdeführer stationär zwecks Alkoholentzug im Jahr 2015 aufhielt, hat dem Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung attestiert (vgl. IV-Akte 42), obwohl diese Diagnose in den Jahren 2008 bis 2015 schon bestanden haben müsste, da es sich, wie bereits ausgeführt, um ein lebenslanges Verhaltensmuster handelt.

4.3.7. M.Sc. H____ bestätigte im Januar 2019, dass die depressive Episode zurückgegangen sei und noch eine leichte depressive Episode bestehe. Somit ist nachvollziehbar, dass auch Dr. K____ im Juni 2019 zum Schluss kam, sämtliche depressiven Symptome seien remittiert. Zwar ist es möglich, dass eine Persönlichkeitsstörung erst relativ spät diagnostiziert wird, wenn sie lange kompensiert oder von anderen psychischen Störungen überlagert wird, wie dies der Beschwerdeführer ausführt (Replik, S. 3 m.H.). Es ist richtig, dass eine Persönlichkeitsstörung von einer depressiven Störung beeinflusst werden kann (vgl. Replik, S. 3). Insgesamt bestehen jedoch beim Beschwerdeführer aufgrund der vorstehende Ausführungen zu wenig Hinweise, die auf eine paranoide oder anderweitige Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Daran ändern auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers zur Anamneseerhebung von Dr. K____ nichts.

4.4.          So bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Gutachten nicht berücksichtigt habe, dass er bereits im Primarschulalter mehrere Psychiater aufgesucht habe und diese ein POS diagnostiziert hätten (vgl. Beschwerde, S. 6). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Vernachlässigung des Beschwerdeführers als Kind vom Gutachter im Gutachten gewürdigt worden ist (IV-Akte 64, S. 15). Zudem anerkennt die Beschwerdegegnerin die schwierige schulische Situation des Beschwerdeführers und auch den Drogenkonsum als Jugendlicher ausdrücklich (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1), weist jedoch zu Recht darauf hin, dass hierzu medizinische Akten fehlen, weshalb die Umstände und Auswirkungen diesbezüglich im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden können.

4.5.          4.5.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Gutachter die Ereignisse in den USA 1992 nur sehr knapp und zudem verharmlosend dargestellt habe (vgl. Beschwerde, S. 6; vgl. auch Replik, S. 3 f.). Aus den Ausführungen im schriftlichen Lebenslauf lasse sich nämlich entnehmen, dass das FBI nicht einfach nur mit dem Helikopter auf den Parkplatz gelandet und sogleich in das ca. 2 km entfernte Haus gegangen sei. Die Darstellungen des Beschwerdeführers würden ein wesentlich beeindruckenderes Bild zeigen: Es hätten immer mehr schwer bewaffnete Männer (insgesamt ca. 400-500 Personen) mit Panzern und Hubschraubern auf dem ganzen Areal ihr Quartier bezogen und es habe «wie im Krieg» ausgesehen; das ganze Ereignis habe etwa zweieinhalb Wochen gedauert. Der Beschwerdeführer musste auch mit ansehen, wie die Folgen der Ereignisse seinen Onkel heruntergezogen hätten, wie er angefangen habe «zu spinnen und durchzudrehen». Die banale Darstellung des Gutachters, dass der Onkel bloss «darunter gelitten» habe, trage den tatsächlichen Umständen nicht annähernd Rechnung. Angesichts dieser «dramatischen Tragödien» ist es absolut nachvollziehbar, dass diese Ereignisse für den jugendlichen Beschwerdeführer ein «extremer Schock» gewesen sein mussten und zu einer Traumatisierung führten (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass der Gutachter im Gutachten unter der Rubrik «einschneidende Erlebnisse» den Vermerk «keine» angebracht habe, obwohl sich dem Lebenslauf des Beschwerdeführers drei solche Ereignisse entnehmen liessen (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer auf sein nachgereichtes Dossier aus dem Militär und macht geltend, diesbezüglich hätte eine Nachfrage an den Gutachter erfolgen müssen (vgl. Beschwerde, S. 7), zumal die Dispensation vom Militärdienst in Zusammenhang mit dem dramatisierenden Erlebnis in den USA gestanden sei, bei welchem der Beschwerdeführer 14 Jahre alt gewesen sei (a.a.O.).

4.5.2. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass ein FBI Einsatz dieser Grössenordnung auf einen jugendlichen im damaligen Alter des Beschwerdeführers einen bleibenden Eindruck hinterlassen kann. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich der FBI Einsatz und die damit einhergehende Gewalt nicht gegen den Beschwerdeführer, dessen Eltern, andere Familienangehörige oder sonstige ihm nahestehende Personen richtete. Die Schiesserei mit Todesfolge hat der Beschwerdeführer nicht mit eigenen Augen erlebt. Weiter lässt sich nicht erkennen, inwiefern diese Ereignisse in einem Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung stehen und es lässt sich ein solcher Zusammenhang auch nicht aus dem Militärdossier des Beschwerdeführers ableiten. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F. 43.1) worauf der Beschwerdeführer mit den Ausführungen im Lebenslauf («extremen Schock und einer Traumatisierung») aufgrund der Ereignisse in den ASA von 1992 hinzudeuten scheint, konnte von M.Sc. H____ im Zusammenhang mit diesen Ereignissen in den USA nicht diagnostiziert werden. Für eine solche wären nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin die übrigen Kriterien (insb. das Kriterium der sechsmonatigen Latenzzeit) nicht erfüllt.

4.6.          4.6.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Gutachter seine Berufsausbildung in Hinblick auf eine Persönlichkeitsstörung zu wenig Rechnung getragen habe und diese nur knapp und ohne die damit einhergehenden Schwierigkeiten berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 7 f.). Dies lasse vermuten, dass sich der Gutachter nur knapp mit dem Verlauf der Berufsausbildung beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer moniert, dass auch hier keine Rückfrage an den Gutachter stattgefunden habe (vgl. a.a.O.). Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die Tätigkeit in den Brockenstuben zwischen 2000 und 2005 sei als eine Art «geschützter Arbeitsplatz» und nicht als eine gewöhnliche Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu sehen, da ihm sein Vater als Betreuer zur Seite gestanden habe. Nach dessen Tod habe der Beschwerdeführer diese Stelle unter dem neuen Leiter aufgegeben. Auch die danach selbständig mit der Ehefrau geführten Brockenstube könne nicht als Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt betrachtet werden, da ihn seine Frau dabei fürsorglich unterstützt habe (a.a.O.). Ferner verweist er darauf, dass er ab 2008 bei der Stiftung [...] gearbeitet habe und auch diese Tätigkeit einem geschützten Arbeitsplatz nahe gewesen sei, wie sich aus der Vision dieser Stiftung erschliesse (Beschwerde, S. 8).

4.6.2. Die unstete Berufsanamnese wurde bereits im Gutachten von Dr. F____ erwähnt, wobei dieser von einer neurotischen Hintergrundproblematik ausgegangen war und eine Tendenz des Beschwerdeführers annahm, wiederholt in Schwierigkeiten zu geraten, ohne dass dadurch die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt war. Bei einer neurotischen Problematik handelt es sich um ein Symptom, welches in der Bevölkerung häufig anzutreffen ist und in der Regel kein Grund für eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit darstellt (Stellungnahme RAD, IV-Akte 86). Ein Verweis auf eine mögliche Neurose, ohne dass eine Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar dargelegt wird, vermag keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen.

4.7.          Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Ausführungen und Schlussfolgerungen von Dr. K____ nachvollziehbar sind. Er hat sie auf die gesamte Voraktenlage und seiner persönlichen Untersuchung und Befragung gestützt und in schlüssiger Weise das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, für die es in den vorliegenden Akten an Anhaltspunkten fehlt, verneint. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung das vom Beschwerdeführer beantragte psychiatrische Obergutachten.

5.                

5.1.          Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich [...]) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 169.40 Mehrwertsteuer angemessen ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 169.40 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: