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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. Iur .B____, c/o [...], Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.80
Verfügung vom 2. Juni 2020
Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Maurer und arbeitete mehrere Jahre in einer [...] bevor er zuletzt als Allrounder und Abwart bei der Stiftung [...] tätig war. Aufgrund einer Depression und eines Burnouts meldete er sich am 15. Juli 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Sowohl vor und als auch nach der IV-Anmeldung hielt sich der Beschwerdeführer mehrfach in der Klinik C____ auf und wurde dort psychiatrisch behandelt (Bericht Dr. D____ vom 30.09.2011, IV-Akte 12; Berichte Dr. E____, vom 25.04.2008, 18.02.2010, 4.05.2011 und 30.09.2011, IV-Akten 8, 12, 79 S. 28 und 30). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog neben den Berichten der Klinik C____ das von der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebene Gutachten vom 8. Juli 2011 hinzu (IV-Akte 8, S. 9). Gestützt auf diese Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. Februar 2012 ab (IV-Akte 20).
b) Der Beschwerdeführer hielt sich vom 8. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015 zum ersten Mal in den G____ (nachfolgend G____) zwecks Alkoholentzug auf (Bericht G____ vom 19.01.2015, IV-Akte 64, S. 27). Ferner absolvierte der Beschwerdeführer ein zweiwöchiges multimodales Schmerzprogramm in der [...]klinik in [...] (IV-Akte 30, S. 14 ff.).
c) Am 21. Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum zweiten Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 21). Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten war (Mitteilung vom 05.11.2018, IV-Akte 40), gab sie nach Eingang weiterer Unterlagen (Sammelbeilage verschiedener Arztberichte und Stellungnahmen, IV-Akte 45; Bericht M.Sc. H____, IV-Akte 47) sowie einer Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten in Auftrag, welches am 25. Juni 2019 (IV-Akte 64) resp. 20. Dezember 2019 (IV-Akte 72) erstattet wurde. Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 74), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Januar 2020 in Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 0% abzulehnen (IV-Akte 75).
d) Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 16. Januar 2020 Einwand und ergänzte diesen am 3. März 2020 (IV-Akten 76 und 79). In der Beilage reichte er sein Sanitätsdossier der Schweizer Armee (mit medizinischen Akten aus den Jahren 2000, 2005 und 2008-2010) sowie einen Bericht des delegiert arbeitenden Psychologen M.Sc. H____ ein (IV-Akte 79). Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier dem RAD zur Beurteilung vor (Stellungnahme Dr. I____, FMH Allgemeine Medizin, IV-Akten 85 und 87; Stellungnahme Dr. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 86) und hielt in der Folge mit Verfügung vom 2. Juni 2020 an der bisherigen Einschätzung fest (IV-Akte 92).
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Juli 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer gerichtlich angeordneten psychiatrischen Begutachtung eine Invalidenrente zuzusprechen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von anfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. September 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er den in den G____ als Selbstzuweiser durchgeführten SKID-Test vom 24. Juli 2020 ein (Replikbeilage/RB 1).
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, c/o [...], Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 21. Oktober 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische Teilgutachten als ungenügend (Beschwerde, S. 6 ff.). Insbesondere macht er geltend, dass die seitens des Gutachters erhobene Anamnese in wesentlichen Punkten unvollständig sei, sodass es nicht überzeugen könne, wenn der Gutachter keine Persönlichkeitsstörung feststellen wolle. Dem Gutachten Dr. K____ könne somit kein Beweiswert zukommen (Beschwerde, S. 9). Der Beschwerdeführer verweist ausserdem auf die SKID-Testung in den G____ vom 24. Juli 2020 und macht geltend, die dort gemachten Angaben würden denjenigen im Gutachten Dr. K____ widersprechen und müssten deshalb durch ein Gerichtsgutachten validiert werden (Replik, S. 3). Auf die im einzelnen vorgebrachten Rügen ist nachfolgend vertieft einzugehen.
4.3.2. Zwar geht der delegiert arbeitende Psychologe M.Sc. H____ in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 (anders als noch in seinem Bericht vom 9. August 2017, IV-Akte 33 S. 11) von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit einer paranoiden Weltansicht und einem überdurchschnittlichen Misstrauen gegenüber Institutionen aus (vgl. IV-Akte 79). Da es sich dabei im Zeitpunkt der Abklärungen nach der Neuanmeldung um den einzigen Bericht handelte, welcher dem Beschwerdeführer eine solche Diagnose attestierte, konnte der RAD die Persönlichkeitsstörung aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen, was gerade den Anlass für die Empfehlung der erwähnten psychiatrischen Begutachtung gab (vgl. RAD-Beurteilung vom 01.04.2019, IV-Akte 59). So wird im psychiatrischen Gutachten explizit ausgeführt, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen wurde, dass der behandelnde Psychologe M.Sc H____ u.a. von einer Persönlichkeitsstörung ausgehe (IV-Akte 72, S. 3). Dr. K____ war sich damit des Stellenwerts dieser Diagnose im Kontext des Dossiers des Beschwerdeführers durchaus bewusst. Auch die Einschätzung von Dr. F____ betreffend einer allfälligen neurotischen Persönlichkeit war dem Gutachter bekannt.
4.3.3. Beim vom Beschwerdeführer selbst veranlassten SKID-Test wird ausdrücklich auf die fehlende Validität der erhobenen Befunde hingewiesen («Die hier aufgeführten Diagnosen beruhen auf den Angaben der Patientin während der Testung. Eine Fremdanamnese bzw. Verhaltensbeobachtung über einen längeren Zeitraum fehlt und schränkt die Validität des Befunds ein», RB 1 S. 14). Aufgrund dessen, kann die Testung keinen Anlass für ein Gerichtsgutachten bieten. Ferner wurde der Test an zwei Tagen im Juni und Juli 2020 und damit erst nach der Begutachtung durchgeführt, weshalb er Dr. K____ damals nicht vorliegen und er dazu nicht Stellung nahmen konnte. Auf den ersten im Auftrag von M.Sc. H____ durchgeführte SKID-Test vom 4. April 2018 (vgl. IV-Akte 29, S. 3) kann nach den Ausführungen des RAD nicht abgestellt werden, da aus dem Ergebnisblatt nicht hervorgehe, dass ein SKID-Il-Interview durchgeführt wurde. Es fehle ein Protokoll eines strukturierten klinischen Interviews, es fehlten die konkreten Antworten des Beschwerdeführers sowie die testpsychologische ausführliche Begründung und Beurteilung. Erkennbar seien lediglich von Hand ausgefüllten Zahlenreihen, welche keinen fachpsychiatrischen Beweis für eine Persönlichkeitsstörung darstellen würden (vgl. IV-Akte 87, S. 3). Dies ist nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich vorliegend keine Rückfrage an den Gutachter zu erfolgen hat.
4.3.4. Auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dass der delegiert arbeitende Psychologe M.Sc. H____ den Beschwerdeführer anlässlich des Berichts vom 9. August 2017 zum ersten Mal gesehen habe und daher noch keine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren konnte, ist auffällig, dass bis dahin keine andere medizinische Fachperson beim Beschwerdeführer diese Diagnose gestellt hatte. Auch bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung paranoider Art finden, welche die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stützen und Anlass für ein Gerichtsgutachten bilden könnten. Insbesondere lassen sich in den medizinischen Akten des Beschwerdeführers betreffend seiner bisherigen stationären Aufenthalte (Klinik C____, G____, [...]klinik) keine Anhaltspunkte für wahnhaftes Erleben entnehmen und es fehlen Anzeichen für paranoide Verhaltensweisen oder eine paranoide Weltansicht, entsprechende Wahrnehmungen wie illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen, überwertige Ideen und überdurchschnittliches Misstrauen gegenüber Institutionen, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 2). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mehrfach in den genannten unterschiedlichen therapeutischen Institutionen behandelt, ohne dass hierbei Auffälligkeiten zutage getreten sind, wie dies bei einer paranoiden Störung insbesondere in Bezug auf Institutionen zu erwarten wäre (vgl. Stellungnahme RAD-Arzt Dr. J____, IV-Akte 86).
4.3.5. Hinsichtlich der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine andere Form der Persönlichkeitsstörung vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass M.Sc. H____ in seiner Stellungnahme vom März 2020 im Vorbescheidverfahren eine antisoziale Persönlichkeitsstörung oder eine Borderline-Persönlichkeitsstörung, ausschliessen konnte (zustimmend auch der RAD, vgl. IV-Akte 87, S. 2) und derartige Diagnosen auch in der vom Beschwerdeführer beigebrachten Testung in den G____ vom 24. Juli 2020 nicht erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass sich bei der Persönlichkeitsstörung gemäss Definition um ein lebenslang vorhandenes dysfunktionales Verhaltensmuster mit Beginn im frühen Erwachsenenalter handelt (RAD-Bericht, IV-Akte 87, S. 3). Solche Störungen manifestieren sich daher in aller Regel bereits in jungen Jahren in allen Lebensbereichen, mithin nicht nur dem Berufsleben, sondern auch in der Gestaltung der persönlichen Beziehungen, und führen dort zu deutlichen Einschränkungen. Während es diesbezüglich vorliegend an zeitnahen medizinischen Akten, welche dem Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher oder junger Erwachsener eine Persönlichkeitsstörung attestieren würden, fehlt, lassen die vorhandenen Akten und insbesondere die Erwerbs- und Lebensbiografie nicht auf Einschränkungen in der Lebensführung aufgrund einer Persönlichkeitsstörung schliessen. Insbesondere befindet sich der Beschwerdeführer in einer langjährigen und stabilen Ehe mit intakten Beziehungen zu den beiden Töchtern. Die Beziehung zur Ehefrau ermöglichte ihm die Abkehr von den Drogen und die Aufgabe seiner Alkoholsucht. Eine dysfunktionale Verhaltensweise, welche ein zentrales Kriterium für eine Persönlichkeitsstörung darstellt, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht erkennen. Vielmehr liegen eine Alltagsbewältigung und ein Funktionsniveau vor, welche mit einer Persönlichkeitsstörung nicht vereinbar sind, worauf der Gutachter und der RAD zu Recht hinweisen (vgl. Gutachten, IV-Akte 64 S. 20 ff; RAD Stellungnahme, IV-Akte 87, S. 2). Deshalb ist der Auffassung des RAD, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in übersichtlichem und intellektuell nicht anspruchsvollen Rahmen nicht zumutbar sein sollte (vgl. IV-Akte 87, S. 3), durchaus nachvollziehbar.
4.3.6. In diesem Kontext ist ausserdem zu berücksichtigen, dass sich auch in den ältesten medizinischen Stellungnahmen, insbesondere den Berichten von Dr. E____ von der Klinik C____, vom 25. April 2008, 18. Februar 2010, 4. Mai 2011 und 30. September 2011 (IV-Akten 8 und 12, 79 S. 28 und 30) und im Gutachten von Dr. F____ zugunsten der Taggeldversicherung vom 8. Juli 2011 keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung finden. Auch die G____, in welchen sich der Beschwerdeführer stationär zwecks Alkoholentzug im Jahr 2015 aufhielt, hat dem Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung attestiert (vgl. IV-Akte 42), obwohl diese Diagnose in den Jahren 2008 bis 2015 schon bestanden haben müsste, da es sich, wie bereits ausgeführt, um ein lebenslanges Verhaltensmuster handelt.
4.3.7. M.Sc. H____ bestätigte im Januar 2019, dass die depressive Episode zurückgegangen sei und noch eine leichte depressive Episode bestehe. Somit ist nachvollziehbar, dass auch Dr. K____ im Juni 2019 zum Schluss kam, sämtliche depressiven Symptome seien remittiert. Zwar ist es möglich, dass eine Persönlichkeitsstörung erst relativ spät diagnostiziert wird, wenn sie lange kompensiert oder von anderen psychischen Störungen überlagert wird, wie dies der Beschwerdeführer ausführt (Replik, S. 3 m.H.). Es ist richtig, dass eine Persönlichkeitsstörung von einer depressiven Störung beeinflusst werden kann (vgl. Replik, S. 3). Insgesamt bestehen jedoch beim Beschwerdeführer aufgrund der vorstehende Ausführungen zu wenig Hinweise, die auf eine paranoide oder anderweitige Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Daran ändern auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers zur Anamneseerhebung von Dr. K____ nichts.
4.5.2. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass ein FBI Einsatz dieser Grössenordnung auf einen jugendlichen im damaligen Alter des Beschwerdeführers einen bleibenden Eindruck hinterlassen kann. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich der FBI Einsatz und die damit einhergehende Gewalt nicht gegen den Beschwerdeführer, dessen Eltern, andere Familienangehörige oder sonstige ihm nahestehende Personen richtete. Die Schiesserei mit Todesfolge hat der Beschwerdeführer nicht mit eigenen Augen erlebt. Weiter lässt sich nicht erkennen, inwiefern diese Ereignisse in einem Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung stehen und es lässt sich ein solcher Zusammenhang auch nicht aus dem Militärdossier des Beschwerdeführers ableiten. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F. 43.1) worauf der Beschwerdeführer mit den Ausführungen im Lebenslauf («extremen Schock und einer Traumatisierung») aufgrund der Ereignisse in den ASA von 1992 hinzudeuten scheint, konnte von M.Sc. H____ im Zusammenhang mit diesen Ereignissen in den USA nicht diagnostiziert werden. Für eine solche wären nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin die übrigen Kriterien (insb. das Kriterium der sechsmonatigen Latenzzeit) nicht erfüllt.
4.6.2. Die unstete Berufsanamnese wurde bereits im Gutachten von Dr. F____ erwähnt, wobei dieser von einer neurotischen Hintergrundproblematik ausgegangen war und eine Tendenz des Beschwerdeführers annahm, wiederholt in Schwierigkeiten zu geraten, ohne dass dadurch die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt war. Bei einer neurotischen Problematik handelt es sich um ein Symptom, welches in der Bevölkerung häufig anzutreffen ist und in der Regel kein Grund für eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit darstellt (Stellungnahme RAD, IV-Akte 86). Ein Verweis auf eine mögliche Neurose, ohne dass eine Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar dargelegt wird, vermag keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 169.40 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen