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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin MLaw N.
Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.81
Verfügung vom 5. Juni 2020
Rentenanspruch bejaht. Abstellen
auf Tabelle T17 der LSE zur Berechnung des Invalideneinkommens vorliegend nicht
gerechtfertigt. Vielmehr ist die Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» Frauen,
Kompetenzniveau 3 heranzuziehen.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1972 geborene, verwitwete Beschwerdeführerin ist Mutter
eines im Jahr 2002 geborenen Sohnes. Sie meldete sich am 7. Februar 2012
erstmals aufgrund psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit
Mitteilung vom 2. Oktober 2012 und vom 10. Juni 2013 (IV-Akte 23, IV-Akte 35)
Kostengutsprache für ein Jobcoaching erteilte. Da die Beschwerdeführerin im
April 2013 ihre volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte, wurden die
beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 19. Juli 2013 (IV-Akte 38) abgeschlossen.
In der Folge hatte die Beschwerdeführerin diverse Anstellungen als Project
Managerin, zuletzt vom 10. März 2015 bis zum 8. August 2017 bei der C____ in
einem 100%-Pensum (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Juni 2018, IV-Akte
65).
b)
Am 11. Juli 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut unter
Hinweis auf psychische Beschwerden zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an. Diese veranlasste daraufhin medizinische und erwerbliche
Abklärungen. Insbesondere gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in den
medizinischen Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (Gutachten
vom 28. November 2019, IV-Akte 103).
c)
Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom
28.November 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 3. Februar 2020,
IV-Akte 111; Stellungnahme zum Vorbescheid vom 20. März 2020, IV-Akte 18), mit
Verfügung vom 5. Juni 2020 (IV-Akte 124) ab dem 1. März 2018 eine ganze Rente (IV-Grad
100%), ab dem 1. März 2019 eine halbe Rente (IV-Grad 50%) und ab dem 1. Mai
2019 keine Rente (IV-Grad 20%) zu.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2020 und die Zusprache einer ganzen Rente
ab dem 1. März 2018 bis mindestens 31. Oktober 2019, sowie einer Viertelsrente
ab dem 1. Oktober 2019. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur umfassenden Sachverhaltsabklärung.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 24.
November 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% für den
Zeitraum von März 2018 bis Februar 2019 eine ganze Rente zu und ab dem 1.März
2019 bis zum 30. April 2019 eine halbe Rente. Ab dem 1. Mai 2019 errechnete sie
einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20%. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, aus medizinischer Sicht sei ab November 2018 von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Im Februar 2018 habe sich der Gesundheitszustand erneut verbessert
und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage nunmehr 80%, was eine
Rentenleistung ausschliesse.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen, dass eine
Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht begründet worden sei. Die
behandelnden Ärzte und Therapeuten würden zudem von einer höheren
Arbeitsunfähigkeit ausgehen als die Gutachter. Es sei der Beschwerdeführerin
daher bis mindestens zum 31. Oktober 2019 eine ganze und danach eine
Viertelsrente auszurichten. Da nicht auf das bidisziplinäre Gutachten
abgestellt werden könne, sei die Sache im Eventualantrag zur erneuten
Sachverhaltsabklärung und Einholung eines neuen (psychiatrischen) Gutachtens an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.3.
Vorliegend unbestritten ist der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente von März 2018 bis Februar 2019.
Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab März
2019 zu Recht lediglich noch eine halbe Rente zusprach und den Rentenanspruch
ab Mai 2019 verneinte und ob diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen
vorzunehmen sind.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V
131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim
bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16.
Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.2.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen,
sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV
auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109
V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine
bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab November 2018
und Februar 2019 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein
verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.
4.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung
zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.
3a).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom
5. Juni 2020 (IV-Akte 124) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom
28. November 2019 (IV-Akte 102, 103).
4.3.
4.3.1. Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. November
2019 (IV-Akte 103, S. 8) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10. F33.0), fest.
In der Herleitung der Diagnose hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin
sei anfangs 2017 in eine depressive Krise geraten, weshalb sie bis November 2018
stationär und teilstationär behandelt werden musste. Seitdem befinde sie sich
in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde antidepressiv behandelt. Anlässlich
der Untersuchung habe sie sich leichtgradig depressiv gezeigt. Sie beklagte
morgendliche Antriebsstörungen und eine gewisse Freudlosigkeit. Sie lebe
allein, der Sohn sei im Internat. Sie führe den Haushalt selbst, besuche
täglich während zwei Stunden das Fitnessstudio, meditiere regelmässig und fahre
Auto. Sie sei zwar sozial isoliert. Dies sei aber schon vorher so gewesen und nicht
Folge eines sozialen Rückzugs. Aufgrund der geschilderten geringradigen
Beeinträchtigung im Alltag, sei von einer leichten depressiven Episode
auszugehen, ausser während den stationären und teilstationären Settings, anlässlich
welchen von März 2017 bis November 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin
somit während sechs bis acht Stunden anwesend sein, wobei aufgrund der
depressiven Verstimmung von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit
auszugehen sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde daher seit
Dezember 2018 auf 50% und seit Februar 2019 auf 80% geschätzt.
4.3.2. Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie, FMH,
Facharzt für Innere Medizin, FMH, konnte keine rheumatologischen Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. Rheumatologisches
Teilgutachten vom 28. November 2019, S. 30, IV-Akte 102). Aus somatischer Sicht
bestünden zudem keine Inkonsistenzen. Die Beschwerdeführerin sei aktiv, koche,
besorge den Haushalt, fahre Auto, gehe täglich zwei Stunden ins Fitnesscenter. Aufgrund
der dokumentierten Alltagsaktivitäten könne von körperlich normalen Ressourcen
ausgegangen werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe daher eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Auch in der Vergangenheit lasse sich gemäss den vorliegenden
Akten aus rein somatischer Sicht, mit Ausnahme der Abdominal OP vom 12. Januar
2018 und der OSG-Fraktur Typ Weber rechts am 21. Februar 2019, nicht auf eine
länger andauernde IV-relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen.
4.3.3. In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum
Schluss, dass aus bidisziplinärer Sicht von März 2017 bis November 2018 eine
volle Arbeitsunfähigkeit vorlag. Von Dezember 2018 bis Januar 2019 könne von
einer 50%igen und ab Februar 2019 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Berichte der
behandelnden Ärzte und Medizinalpersonen sei weder im November 2018, noch im
Februar 2019 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen.
Vielmehr müsse anhand der entsprechenden Berichte von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit
bis im Herbst 2019 und danach von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden.
5.2.
5.2.1. Aus dem Austrittsbericht der F____ vom 28. November
2018 (IV-Akte 81) sind als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F.33.11) und eine
Osteoporose-Gefährdung zu entnehmen. Die anfängliche Symptomatik
(Niedergeschlagenheit, Morgentief, Schuldgefühle, niedriger Selbstwert,
Durschlafschwierigkeiten, Gedankenkreisen, Affektlabilität und sozialer
Rückzug) seien während des teilstationären Aufenthaltes teilweise rückläufig
gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ein hochprozentiger rascher beruflicher
Wiedereinstieg aufgrund der Instabilität und der dadurch bedingten grossen
Rückfallgefahr nicht indiziert. Es sei als wahrscheinlich einzuschätzen, dass
die Beschwerdeführerin im Rahmen eines erhöhten Anforderungsprofils erneut
überfordert würde.
5.2.2. Dr. med. et phil. G____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, H____, Delegierte Fachpsychologin für Psychotherapie, FSP,
diagnostizierten mit Bericht vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 93) eine depressive
Episode gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11.),
eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.1) und Probleme mit Bezug auf
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Burn-out [Z.73]). Es bestehe eine
Niedergestimmtheit, eine Antriebsschwere, rasche Erschöpfung. Die
Beschwerdeführerin ziehe sich sozial zurück, sei rasch überfordert, leide an
Ein- und Durchschlafstörungen und Gedankenkreisen. Zudem falle es ihr schwer,
einer Tagesstruktur nachzugehen. Seit März 2017 bestehe daher eine 100%ige und
seit Juni 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.2.3. Mit Stellungnahme zum Vorbescheid vom 20. März 2020
führte H____ (IV-Akte 118) als Diagnosen eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11),
eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z.73.1) und Probleme mit Bezug auf
Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung (Burn-out [Z.73]) an.
In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt die
Therapeutin fest, vom 18. Dezember 2018 bis im Herbst 2019 sei aus
psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Mai
2019 könne von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
5.3.
5.3.1. Einigkeit besteht zwischen den behandelnden Ärzten
und den Gutachtern im Hinblick auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin bis im November 2018. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin und der behandelnden Therapeuten ist jedoch gestützt auf den
Austrittsbericht der F____ vom 28. November 2018 (IV-Akte 81) von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend von einer
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. So kann der Austritt aus dem teilstationären
Setting Ende November 2018 bereits für sich allein betrachtet als Indikator für
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angesehen
werden. Dem Austrittsbericht der F____ vom 28. November 2018 ist dann auch zu
entnehmen, dass die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin im Verlaufe
der Therapie als teilweise rückläufig zu bezeichnen sei. Zudem konnte eine
Verbesserung des globalen Funktionsniveaus (Einhaltung einer Tagesstruktur,
verbesserte Grundstimmung) erreicht werden. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen
des Austrittsberichts der F____ vor einem raschen hochprozentigen
Wiedereinstieg ins Berufsleben abgeraten wird. Eine eigentliche prozentgenaue
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche die
gutachterlichen Feststellungen in Frage stellen würde, lässt sich dem Bericht
jedoch nicht entnehmen. Hinzu kommt,
dass sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren haben, ihre Berichte nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen und daher die
Anforderungen gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a bezüglich des Beweiswertes eines
ärztlichen Berichts kaum je erfüllen. Die von Dr. med. D____ ab November 2018
attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ist angesichts der einhellig gestellten
Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und den
damit verbundenen Funktionseinschränkungen mit Blick auf das Urteil des
Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020, wonach eine 60%ige
Arbeitsunfähigkeit einzig aufgrund einer mittelgradig depressiven Episode
(ICD-10 F32.10) nicht in Betracht falle, nachvollziehbar und im Lichte des von
der F____ empfohlenen langsamen Wiedereinstiegs in das Berufsleben auch
vertretbar. Daran vermag die Darstellung der behandelnden Therapeuten mit
Bericht vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 93) aus zweierlei Hinsicht nichts zu ändern. Zum
einen setzen sich G____ und H____ nicht mit der im Bericht vom 28. November
2018 angesprochenen rückläufigen depressiven Symptomatik und des damit
verbundenen Austritts aus dem teilstationären Setting auseinander. Ebenfalls
keine Erwähnung findet der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin während der
Dauer des teilstationären Aufenthaltes möglich war, für die Hochzeit ihrer
Schwester alleine für drei Wochen nach Malaysia zu verreisen. Die von den
Therapeuten dargestellte Symptomatik (Niedergestimmtheit, Antriebsschwere,
Lebensüberdrussgedanken, sozialer Rückzug) und der sich daraus abgeleitete Grad
der Arbeitsunfähigkeit erscheinen vor diesem Hintergrund nicht schlüssig. I____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, des Regionalen Ärztlichen
Dienstes hält mit Bericht vom 21. April 2020 (IV-Akte 120) fest, dass sich die
gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit angesichts der Diagnosen und der
Anamnese als nachvollziehbar präsentiert. Zum anderen ist es Erfahrungstatsache, dass
behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde
Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts
8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E.
4.3.3; je mit Hinweisen). Es ist daher gemäss den gutachterlichen
Darstellungen im November 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer
Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen.
5.3.2. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass sich das
Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nach ihrem Austritt aus der F____ im
November 2018 nach und nach noch weiter gesteigert hat. So war es der
Beschwerdeführerin neben den alltäglichen Verrichtungen wieder möglich, täglich
das Fitnessstudio für zwei Stunden aufzusuchen, was eine enorme Motivation
voraussetzt. Auch eine Justierung der Medikation führte im Februar 2019 (vgl.
Einwand vom 20. März 2020, IV-Akte 118) zu einer leichten Zustandsverbesserung.
Die Beschwerdeführerin konnte im Februar 2019 sogar einen Skiurlaub machen.
Dieser Urlaub endete leider in einem Unfall, anlässlich welchem sich die
Beschwerdeführerin eine komplexe OSG-Distorsion zuzog und für 10 Tage zu 100%
krankgeschrieben wurde (vgl. Austrittsbericht Interdisziplinäre Notfallstation
des J____ vom 25. Februar 2019). Am 27. Februar 2019 wurde, ebenfalls im J____ ein
MRI des rechten Sprunggelenks angefertigt und eine undislozierte
Weber-A-Fraktur festgestellt. Der Gutachter Weber erachtete aufgrund dieser
Fraktur eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für den Zeitraum von vier Wochen als
erstellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht diese somatisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit der Annahme einer rentenrelevanten Verbesserung
ihres (psychischen) Gesundheitszustandes nicht im Wege, da Verschlechterungen
des Gesundheitszustandes erst nach einer Dauer von drei Monaten zu
berücksichtigen sind (Art. 88a Abs. 2 IVV). Die Verbesserung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Februar 2019 lässt sich nach dem
Gesagten anhand ihres im Übrigen unbestrittenen gesteigerten Aktivitätsniveaus
darstellen. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem Umstand, dass sich in
den Akten über den Zeitraum Dezember 2018 bis und mit November 2019, mit
Ausnahme des Berichts der behandelnden Therapeuten vom 6. Juni 2019, keine
ärztlichen Berichte befinden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.3.3. Die gutachterlich ab Februar 2019 festgestellte
rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F.33.00)
und die in diesem Zusammenhang geschätzte Arbeitsfähigkeit von 80% erscheint
angesichts des hohen Funktionsniveaus überwiegend wahrscheinlich. Dies wird im
Übrigen auch von I____ mit Bericht vom 21. April 2020 (IV-Akte 120, S. 7)
bestätigt. Auch mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei
leichten (rezidivierenden) Störungen aus dem depressiven Formkreis – aufgrund
der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten
Therapierbarkeit – keine invalidenversicherungsrechtlich relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (statt vieler BGE 140 V 193 E.
3.3.), erscheint die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
schlüssig. Auf die Einschätzung von H____ kann dagegen aus den dargestellten
Gründen nicht abgestellt werden. In Bezug auf die von H____ gestellte ungünstige
Prognose der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass
eine solche grundsätzlich zulässig ist (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2). Sie vermag
aber vorliegend angesichts der von D____ ausführlich dargestellten
Einschränkungen (differenzierter Ausdruck, leicht herabgesetzte Stimmung,
lebhafte Psychomotorik, keine Konzentrationsschwäche), dessen Einschätzung
nicht in Zweifel zu ziehen.
5.4.
Zusammenfassend zeigt sich, dass das bidisziplinäre Gutachten
einer Überprüfung standhält und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a)
nicht zu beanstanden ist. Die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten
wurden im Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben. Das
bidisziplinäre Gutachten wurde in Kenntnis und unter Berücksichtigung derselben
erstellt. Die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und zu vorhandenen
früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen
Teilgutachten Stellung genommen. Das Gutachten ist zudem aktuell und umfassend.
Die Standardindikatoren wurden berücksichtigt (BGE 141 V 281). Die Gutachter
der jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesene Fachärzte und zertifizierte Gutachter
SIM, deren Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen in den Teilgutachten und
auch in der Konsensbeurteilung einleuchten und schlüssig sind. Dem
bidisziplinären Gutachten ist demnach voller Beweiswert anzuerkennen.
Es ist daher von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit von März 2018 bis und mit
Februar 2019, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von März 2019 bis und mit
April 2019 und ab Mai 2019 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Von
einer ungenügenden Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes kann daher
nicht die Rede sein.
6.
6.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch
auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf
dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer
erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach
Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art.
28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 1. ATSG).
6.2.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die
Beschwerdegegnerin auf die Angaben der K____, der letzten Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin (vgl. Fragen für Arbeitgebende vom 19. Juni 2018, Lohnkontoblätter
der Jahre 2015 bis 2017, IV-Akte 65) und ermittelte für das Jahr 2018 ein
massgebliches Jahreseinkommen von CHF 103'400.00. Dieses Vorgehen ist unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach in
der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen
ist (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2.), unter Vorbehalt der Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 von 0.9%, nicht zu beanstanden. Für
das Jahr 2019 ist demnach von einem massgeblichen Validenlohn von CHF 104'331.00
(CHF 103'400.00 + CHF 931.00 [0.9%]) auszugehen.
6.3.
6.3.1. Dem Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) aus dem Jahr 2016,
Tabelle T17 Pos. 2/Akademische Berufe, Frauen im Alter von 39 bis 40 Jahren,
mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung
bis 2018 von 0.87%, zugrunde. Vor diesem Hintergrund errechnete die
Beschwerdegegnerin ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 103'12.00,
respektive ein solches von CHF 51'563.00 bei einem 50%-Pensum im Zeitpunkt
November 2018. Im Februar 2019, ab welchem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin anzunehmen ist, geht die Beschwerdegegnerin ohne Durchführung
eines Einkommensvergleichs von einem Invaliditätsgrad von 20% aus.
6.3.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell nicht in einem
Anstellungsverhältnis. Es ist daher prinzipiell korrekt, dass die
Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE
abgestellt hat (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2.). Da jeweils die im
Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zu verwenden sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2), ist jedoch vorliegend
auf die LSE aus dem Jahr 2018 und nicht auf jene aus dem Jahr 2016 abzustellen.
Weiter wendet die Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne
gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Ausnahmsweise
kann aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen
abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall
zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung
zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange
Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen
Bereichen kaum in Frage kommt (BGE 124 V 321,
323 E. 3b/aa; Urteils des Bundesgerichts
8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017, E.
6.2). Auf den Wert
"Total Privater Sektor" abzustellen rechtfertigt sich namentlich
dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar
ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei
grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August .2007 E. 5.1).
Vorliegend war die Beschwerdeführerin vor
Eintritt ihrer Erkrankung im Jahr 2017 über einen Zeitraum von insgesamt etwa
acht Jahren (vgl. Lebenslauf Beschwerdeführerin, IV-Akte 47) als Project
Managerin für namhafte Unternehmen tätig. Angesichts des Alters der
Beschwerdeführerin von 48 Jahren im Urteilszeitpunkt ist dies nicht als eine
lange Zeit anzusehen, nach welcher ein Branchenwechsel nicht mehr denkbar ist.
Ferner war der Berufsalltag der Beschwerdeführerin geprägt von langen, oftmals
zwölfstündigen Arbeitstagen, grossem (zeitlichem) Druck und durch
Kundenkontakte ausgelöste Stresssituationen (vgl. psychiatrisches
Teilgutachten, IV-Akte 103, S. 25; Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 65 S.
2). Angesichts der psychischen Labilität der Beschwerdeführerin und der damit
einhergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. psychiatrisches
Teilgutachten, IV-Akte 103, S. 35) erscheint es nicht sinnvoll, wenn die
Beschwerdeführerin die verbleibende Arbeitsfähigkeit gerade in diesem Bereich
zu verwerten versucht. Dies bestätigt sich mit Blick auf die Akten, wonach es
in den Jahren 2013 und 2017 nach hoher Arbeitsbelastung zu einer Dekompensation
gekommen ist. Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, gerne wieder arbeiten zu
wollen. Sie habe jedoch Angst, wieder in eine Überforderungssituation zu
gelangen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin rechtfertigt
es sich somit vorliegend nicht, vom Grundsatz der Anwendbarkeit der TA1 «Total
Privater Sektor» abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin bringt im Übrigen auch
keine Argumente vor, die für eine Anwendung der Tabelle T17 sprechen würden. Es
ist daher für die Schätzung des Invalideneinkommens auf die Tabelle TA1
abzustellen, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden unter Berücksichtigung
einer allfälligen Nominallohnentwicklung.
6.3.3. Innerhalb der Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» ist
das für die Berechnung des Invalidenlohns massgebende Kompetenzniveau (Kompetenzniveaus
1 bis 4) zu bestimmen. Das Kompetenzniveau 4 der
Tabelle TA1 ab der LSE 2014 erfasst Tätigkeiten mit komplexen Problemlösungen
und Entscheidungsfindungen, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen
in einem Spezialgebiet voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des
Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen
praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem
Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2 sind die Löhne aus
praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration,
Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und
Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen
aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Urteil des
Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1.).
Der Beschwerdeführerin scheint
angesichts ihrer Ausbildung, Bachelorstudiengang in Communication Management
Public Relations an der Deakin University in Australien (vgl. Lebenslauf der
Beschwerdeführerin, IV-Akte 47) und der darauffolgenden erfolgreichen
beruflichen Karriere, die Anforderungen an das Kompetenzniveau 3, unter
Berücksichtigung der vom Bundesgericht unter diesem Kompetenzniveau
angesiedelten Tätigkeiten, zu erfüllen. Es ist daher für die Ermittlung
des Invaliditätsgrades dem Invalideneinkommen die LSE 2018 TA1 «Total Privater Sektor Frauen», Kompetenzniveau 3
zugrunde zu legen.
6.3.4. Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ist nach
dem Gesagten für den Einkommensvergleich 2018 wie folgt zu berechnen: Grundlage
bildet die LSE 2018, TA1, «Total Privater Sektor
Frauen», Kompetenzniveau 3, wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40
Stunden ein monatlicher Lohn von CHF 6'229.00 zu erwirtschaften wäre.
Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies einen
monatlichen Lohn von CHF 6'494.00 und einen Jahreslohn von CHF 77'928.00 (12 x
CHF 6’494.00), respektive von CHF 38'964.00 bei einem 50%-Pensum. Für das Jahr
2019 ist zum jährlichen Invalideneinkommen von CHF 77'928.00 die Nominallohnentwicklung
von 0.9% (CHF 701.00) zu addieren, was zu einem Invalideneinkommen von CHF 78'629.00,
respektive von CHF 62'903.00 bei einem 80%-Pensum führt.
6.4.
Setzt man nun die jeweiligen Einkommen zueinander ins
Verhältnis resultiert hieraus, ab März 2018 ein Invaliditätsgrad von 100% (CHF 103'400.00
: CHF 0.00), ab Dezember 2018 ein Invaliditätsgrad von 63% (CHF 103'400.00 : CHF
38'964.00) und ab Februar 2019 ein Invaliditätsgrad von 40% (CHF 104'331.00 : CHF 62'903.00). Anzuführen ist, dass entgegen der Vorgehensweise der
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 5. Juni 2020 für die Ermittlung
des Invaliditätsgrades im Zeitpunkt Februar 2019 kein Prozentvergleich, sondern
ein Einkommensvergleich zu erfolgen hat, da die zu vergleichenden Einkommen
nicht aufgrund des selben statistischen Durchschnittlohnes ermittelt worden
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010
vom 25. Januar 2011 E. 7.1-3).
7.
7.1.
7.1.1. Strittig ist
weiter, in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen
vorzunehmen ist.
7.1.2. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aufgrund des Teilzeitpensums, der
bestehenden leidensbedingten Einschränkungen und sprachlichen Schwierigkeiten ein
leidensbedingter Abzug von mindestens 15% und nicht wie von der
Beschwerdegegnerin angenommen von 0% zuzusprechen.
7.1.3. Auf
Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.
Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmenden lohnmässig benachteiligt sind. Merkmale die –
einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das
Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug
beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a und 5b). Die
Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale zu
schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472 E. 4.2.3. mit Hinweisen).
7.1.4. Die
Frage, ob das Merkmal «Beschäftigungsgrad» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt,
wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, muss mit Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei teilzeitlich tätigen Frauen unter
dem Titel Beschäftigungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 7. Juli 2019 E. 7.2. mit Hinweis auf
Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2018 vom 30. April 2018 E. 5.2), verneint
werden. Aus dem Urteil
des Bundesgerichts 9C_399/2011 vermag die Beschwerdeführerin insofern nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten, als dass der dortige Sachverhalt nicht mit dem
vorliegenden vergleichbar ist, da das vorgenannte Urteil einen Mann betrifft,
wobei die Rechtsprechung bei Teilzeitpensen geschlechterspezifische Differenzierungen
vornimmt.
7.1.5. Mit
Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sind die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten leidensbedingten Einschränkungen ebenfalls
nicht abzugsrelevant, da diesen Einschränkungen bereits anlässlich der
gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen wurde (vgl.
psychiatrisches Teilgutachten vom 283. November 2019, S. 34, IV-Akte 103).
Hinzu kommt, dass im auch in ähnlich gelagerten Fällen ein leidensbedingten
Abzugs aufgrund leidensbedingter Einschränkungen verneint wurde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 08.10.2019 E. 4.3.2; 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2.; 9C_126/2011 vom 08.
Juli 2011 E. 5.2).
7.1.6. Schliesslich
rechtfertigt sich vorliegend unter Berücksichtigung, dass beide Gutachter der
Beschwerdeführerin gute Deutschkenntnisse attestierten, welche die Durchführung
der Untersuchung unproblematisch gestalteten (IV-Akte 103, S. 30; IV-Akte 102,
S. 2), kein leidensbedingter Abzug aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten. Darüber
hinaus bestehen vorliegend keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug. Nach dem
Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die
Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtet hat.
7.2.
Unter Berücksichtigung der anhand der
Einkommensvergleichsmethode errechneten Invaliditätsgrade (vgl. Ziff. 6.4
hiervor) und unter Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV hat die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin somit ab März 2018 eine ganze Invalidenrente, ab März
2019 eine Dreiviertelsrente und ab Mai 2019 eine Viertelsrente auszurichten.
8.
8.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
hat der Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 eine ganze
Invalidenrente, vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2019 eine Dreiviertelsrente
und ab dem 1. Mai 2019 eine Viertelsrente auszurichten.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen
(Art. 69 Abs.1bis IVG).
8.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 5. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 eine ganze
Invalidenrente, vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2019 eine Dreiviertelsrente
und ab dem 1. Mai 2019 eine Viertelsrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin
bezahlt eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00., (inkl. Auslagen) zuzüglich
CHF 288.75 (7.7 %) MwSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: