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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 5.
Oktober 2020
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.82
Verfügung vom 10. Juni 2020
Revisionsgesuch, glaubhaft machen
Erwägungen
1.
1.1.
Der am [...] 1983 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner
depressiven Erkrankung im Januar 2015 beruflich tätig (IV-Akte 1). Im
Arztbericht vom 25. Juni 2015 diagnostizierte der behandelnde Arzt, Dr. med.
B____, eine mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer
Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen und attestierte
dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 7 S. 4 ff.).
Am 27. August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Depression
sowie Angst- und Erschöpfungserscheinungen erstmals zum Bezug von Leistungen bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur Klärung der
Leistungsansprüche beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. C____ mit der
Erstellung eines monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens. Darin wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer leicht- bis mittelgradig
ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung leide und akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit passiv aggressiver und unreifer Färbung aufweise.
Gestützt auf diese Diagnose wurde dem Beschwerdeführer eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (Gutachten vom 11. Juli 2017, IV-Akte 56). Sodann
holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme beim Regionalen ärztlichen
Dienst (RAD) ein. Dieser stellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Januar
2015 bis 21. Juli 2016 und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Juli 2016
fest (IV-Akte 58). Mit Verfügung vom 20. August 2018 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, er habe vom 1. März 2016 bis zum 30. September
2016 bei einem ermittelten IV-Grad von 48% Anspruch auf eine Viertelsrente. Danach
bestehe ab dem 1. Oktober 2016 bei einem ermittelten IV-Grad von 27% kein
Anspruch mehr auf eine Rente (IV-Akte 101). Gegen diese Verfügung wurde keine
Beschwerde erhoben.
1.2.
Am 18. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
ein Gesuch um Rentenrevision ein. Darin macht er geltend, sein
Gesundheitszustand habe sich infolge der Trennung von seiner Ehefrau und aufgrund
des eingeschränkten Kontaktes zu seiner Tochter verschlechtert. Dem Gesuch
wurde ein Arztbericht von Dr. med. B____ vom 14. Februar 2020 beigelegt
(IV-Akte 110). Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 forderte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer auf, ausführliche medizinische Angaben zum Zeitpunkt und
zur Art der Verschlechterung einzureichen. Sie setzte ihm diesbezüglich eine
Frist bis zum 27. März 2020 (IV-Akte 111). Der Beschwerdeführer liess der Beschwerdegegnerin
während dieser Frist keine Unterlagen zukommen. Mit Vorbescheid vom 24. April
2020 stellte ihm diese daraufhin das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch vom
18. Februar 2020 in Aussicht (IV-Akte 114). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer nicht. Am 10. Juni 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 115).
2.
2.1.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 (Postaufgabe 8.
Juli 2020) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung vom 10. Juni 2020 aufzuheben und es
sei auf sein Revisionsgesuch vom 18. Februar 2020 einzutreten. Der
Beschwerdeschrift wurde ein Arztbericht von Dr. med. B____ vom 7. Juli 2020
beigelegt.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.
August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Keine der Parteien verlangt innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Das Urteil wird aufgrund der Akten gefällt und den
Parteien schriftlich und begründet eröffnet.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
3.2.
Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 [ATSG])
erhobene Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind – einzutreten.
3.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin
einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall liegt hier vor.
4.
4.1.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 beschloss die Beschwerdegegnerin,
nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2020 einzutreten.
Sie macht dabei geltend, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine neuen
Tatsachen dargelegt und trotz schriftlicher Aufforderung keine Unterlagen eingereicht.
Der Nachweis einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustands sei deshalb nicht
glaubhaft erbracht worden.
4.2.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch
vom 18. Februar 2020 eingetreten ist.
5.
5.1.
Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer
Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die
versicherte Person eine Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den
Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V
198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss
(BGE 109 V 119, 123 E. 3b).
5.2.
Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der
Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt
ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der
Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es
genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2.
April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen,
vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest
die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E.
4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die
versicherte Person noch nicht (Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31
N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
5.3.
Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst verpflichtet,
zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind.
Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch
Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die
frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit zurückliegt, und
dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen
stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht
grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E.
4.1.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante
Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der
letzten umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs.
5.4.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
20. August 2018 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zuletzt umfassend
materiell geprüft. Massgeblich ist somit, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum
zwischen der ursprünglichen Verfügung vom 20. August 2018 und der hier
angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2020 eine anspruchserhebliche Veränderung
seines Gesundheitszustands glaubhaft darlegen kann.
5.5.
Mit seinem Schreiben vom 18. Februar 2020 ersuchte der
Beschwerdeführer um eine Erhöhung der IV-Rente. Dabei stützte er sich auf den
Arztbericht von Dr. med. B____ vom 14. Februar 2020 (IV-Akte 119 S. 2 f.).
Darin wird festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
infolge der Trennung von seiner Ehefrau und aufgrund des eingeschränkten
Kontaktes zu seiner Tochter verschlechtert habe, weshalb er nicht arbeitsfähig
sei. Der im Arztbericht vom 14. Februar 2020 dargelegte medizinische
Sachverhalt unterscheidet sich jedoch nicht von denjenigen, die vom
behandelnden Arzt in den vorausgehenden Arztberichten vom 2. März 2017 (IV-Akte
45) und vom 30. Juni 2018 (IV-Akte 101) geschildert wurden. Auch in den
beiden letztgenannten Arztberichten hielt Dr. med. B____ eine durch die
Trennung von der Ehefrau und die damit einhergehende Trennung von der
gemeinsamen Tochter bedingte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers fest, diagnostizierte eine schwer ausgeprägte depressive
Episode vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und ging
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten aus. Die Aussagen
des behandelnden Arztes waren der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der
Verfügungseröffnung am 20. August 2018 bekannt. Sie wurden im monodisziplinären
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 11. Juli 2017 angemessen
berücksichtigt und gewürdigt. Der Gutachter gelangte jedoch zu einer anderen
Einschätzung als der behandelnde Arzt, indem er nicht von einer schwer
ausgeprägten depressiven Episode vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung,
sondern lediglich von einer leicht- bis mittelgradigen Episode sowie akzentuierten
Persönlichkeitszügen ausging und dem Beschwerdeführer dabei eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit attestierte. Dass der aktuelle psychische Krankheitszustand des
Beschwerdeführers und seine Symptomatik schon seit längerer Zeit unverändert Bestand
haben, bestätigt Dr. med. B____ in seinem Arztbericht vom 14. Februar 2020
sinngemäss, indem er ausführt, der Beschwerdeführer «verbleibt in einem für ihn
kaum aushaltbaren, ihn massiv quälenden Gefühl von Rat- und Sinnlosigkeit sowie
Unwert verhaftet, das seinen Gesundheitszustand seit langem prägt und schädigt».
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich darin nicht erkennen,
zumal Dr. med. B____ seit jeher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für
sämtliche Tätigkeiten ausgeht. An diesem Schluss vermag auch die Tatsache
nichts zu ändern, dass der behandelnde Arzt in seinem ‑ erst nach Erlass
der vorliegend angefochtenen Verfügung ‑ verfassten Bericht vom 7. Juli
2020 die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:
F43.1) stellt. Dabei handelt es sich vielmehr um die neue Qualifizierung eines
unveränderten Sachverhalts. Hinzu kommt, dass die letzte materielle Überprüfung
des Anspruchs erst relativ kurze Zeit zurückliegt, sodass an die Glaubhaftmachung
einer massgeblichen Sachverhaltsveränderung und an die Mitwirkung des
Beschwerdeführers durchaus gewisse Anforderungen gestellt werden dürfen. Diese wurden
im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
5.6.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine anspruchsrelevante
Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft darzulegen, ist die Beschwerdegegnerin
zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 18. Februar 2020 eingetreten.
6.
6.1.
Infolge der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 10. Juni
2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
kostenpflichtig. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF
400.--, sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 400.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder MLaw S. Turtschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: