Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 5. Oktober 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.82

Verfügung vom 10. Juni 2020

Revisionsgesuch, glaubhaft machen

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der am [...] 1983 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner depressiven Erkrankung im Januar 2015 beruflich tätig (IV-Akte 1). Im Arztbericht vom 25. Juni 2015 diagnostizierte der behandelnde Arzt, Dr. med. B____, eine mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 7 S. 4 ff.). Am 27. August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Depression sowie Angst- und Erschöpfungserscheinungen erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur Klärung der Leistungsansprüche beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. C____ mit der Erstellung eines monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens. Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung leide und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit passiv aggressiver und unreifer Färbung aufweise. Gestützt auf diese Diagnose wurde dem Beschwerdeführer eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Gutachten vom 11. Juli 2017, IV-Akte 56). Sodann holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) ein. Dieser stellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Januar 2015 bis 21. Juli 2016 und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Juli 2016 fest (IV-Akte 58). Mit Verfügung vom 20. August 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe vom 1. März 2016 bis zum 30. September 2016 bei einem ermittelten IV-Grad von 48% Anspruch auf eine Viertelsrente. Danach bestehe ab dem 1. Oktober 2016 bei einem ermittelten IV-Grad von 27% kein Anspruch mehr auf eine Rente (IV-Akte 101). Gegen diese Verfügung wurde keine Beschwerde erhoben.

1.2.          Am 18. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Rentenrevision ein. Darin macht er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich infolge der Trennung von seiner Ehefrau und aufgrund des eingeschränkten Kontaktes zu seiner Tochter verschlechtert. Dem Gesuch wurde ein Arztbericht von Dr. med. B____ vom 14. Februar 2020 beigelegt (IV-Akte 110). Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ausführliche medizinische Angaben zum Zeitpunkt und zur Art der Verschlechterung einzureichen. Sie setzte ihm diesbezüglich eine Frist bis zum 27. März 2020 (IV-Akte 111). Der Beschwerdeführer liess der Beschwerdegegnerin während dieser Frist keine Unterlagen zukommen. Mit Vorbescheid vom 24. April 2020 stellte ihm diese daraufhin das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch vom 18. Februar 2020 in Aussicht (IV-Akte 114). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Am 10. Juni 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 115).

2.                

2.1.          Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 (Postaufgabe 8. Juli 2020) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung vom 10. Juni 2020 aufzuheben und es sei auf sein Revisionsgesuch vom 18. Februar 2020 einzutreten. Der Beschwerdeschrift wurde ein Arztbericht von Dr. med. B____ vom 7. Juli 2020 beigelegt.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.          Keine der Parteien verlangt innert Frist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Urteil wird aufgrund der Akten gefällt und den Parteien schriftlich und begründet eröffnet.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.          Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 [ATSG]) erhobene Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.  

3.3.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall liegt hier vor.  

4.                

4.1.          Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 beschloss die Beschwerdegegnerin, nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2020 einzutreten. Sie macht dabei geltend, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine neuen Tatsachen dargelegt und trotz schriftlicher Aufforderung keine Unterlagen eingereicht. Der Nachweis einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustands sei deshalb nicht glaubhaft erbracht worden.

4.2.          Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 18. Februar 2020 eingetreten ist.

5.                

5.1.          Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die versicherte Person eine Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

5.2.          Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen).  

5.3.           Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst verpflichtet, zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs.

5.4.          Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. August 2018 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zuletzt umfassend materiell geprüft. Massgeblich ist somit, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen der ursprünglichen Verfügung vom 20. August 2018 und der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2020 eine anspruchserhebliche Veränderung seines Gesundheitszustands glaubhaft darlegen kann.

5.5.          Mit seinem Schreiben vom 18. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Erhöhung der IV-Rente. Dabei stützte er sich auf den Arztbericht von Dr. med. B____ vom 14. Februar 2020 (IV-Akte 119 S. 2 f.). Darin wird festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge der Trennung von seiner Ehefrau und aufgrund des eingeschränkten Kontaktes zu seiner Tochter verschlechtert habe, weshalb er nicht arbeitsfähig sei. Der im Arztbericht vom 14. Februar 2020 dargelegte medizinische Sachverhalt unterscheidet sich jedoch nicht von denjenigen, die vom behandelnden Arzt in den vorausgehenden Arztberichten vom 2. März 2017 (IV-Akte 45) und vom 30. Juni 2018 (IV-Akte 101) geschildert wurden. Auch in den beiden letztgenannten Arztberichten hielt Dr. med. B____ eine durch die Trennung von der Ehefrau und die damit einhergehende Trennung von der gemeinsamen Tochter bedingte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fest, diagnostizierte eine schwer ausgeprägte depressive Episode vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten aus. Die Aussagen des behandelnden Arztes waren der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung am 20. August 2018 bekannt. Sie wurden im monodisziplinären psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 11. Juli 2017 angemessen berücksichtigt und gewürdigt. Der Gutachter gelangte jedoch zu einer anderen Einschätzung als der behandelnde Arzt, indem er nicht von einer schwer ausgeprägten depressiven Episode vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich von einer leicht- bis mittelgradigen Episode sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen ausging und dem Beschwerdeführer dabei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Dass der aktuelle psychische Krankheitszustand des Beschwerdeführers und seine Symptomatik schon seit längerer Zeit unverändert Bestand haben, bestätigt Dr. med. B____ in seinem Arztbericht vom 14. Februar 2020 sinngemäss, indem er ausführt, der Beschwerdeführer «verbleibt in einem für ihn kaum aushaltbaren, ihn massiv quälenden Gefühl von Rat- und Sinnlosigkeit sowie Unwert verhaftet, das seinen Gesundheitszustand seit langem prägt und schädigt». Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich darin nicht erkennen, zumal Dr. med. B____ seit jeher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgeht. An diesem Schluss vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der behandelnde Arzt in seinem ‑ erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ‑ verfassten Bericht vom 7. Juli 2020 die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) stellt. Dabei handelt es sich vielmehr um die neue Qualifizierung eines unveränderten Sachverhalts. Hinzu kommt, dass die letzte materielle Überprüfung des Anspruchs erst relativ kurze Zeit zurückliegt, sodass an die Glaubhaftmachung einer massgeblichen Sachverhaltsveränderung und an die Mitwirkung des Beschwerdeführers durchaus gewisse Anforderungen gestellt werden dürfen. Diese wurden im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

5.6.          Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft darzulegen, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 18. Februar 2020 eingetreten.

6.                

6.1.          Infolge der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 10. Juni 2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.--, sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw S. Turtschi

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: