Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. November 2020  

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.83

Verfügung vom 4. Juni 2020

Invalidittätsbemessungsmethode. Anwendung der gemischten Methode bestätigt.

 


Tatsachen

I.        

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von drei Kindern, meldete sich am 18. Oktober 2018 mit Hinweis auf eine Panik/Depression zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen. Unter anderem führte sie am 8. Mai 2019 eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 50% im Haushalt beschäftigt und zu 50% erwerbstätig. Im Haushalt liege aus gesundheitlichen Gründen keine Einschränkung vor (IV-Akte 20). Weiter beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 35). Mit psychiatrischem Gutachten vom 26. Februar 2020 erhebt der Experte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, eine Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, subsyndromal ausgeprägt, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in den bisherigen, zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Pflegedienst oder bei D____ weiterhin zu fünf Stunden täglich arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin fünf Stunden täglich arbeitsfähig, ohne Verminderung des Rendements. Im Haushalt bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 36, S. 23-28). Im Wesentlichen gestützt auf die vorerwähnten Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. März 2020 an, es bestehe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 25% kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 39). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 19. Mai 2020 Einwand (IV-Akte 44). Nach Einholung einer Stellungnahme der Fachperson Abklärungsdienst vom 3. Juni 2020 (IV-Akte 46) erliess die IV-Stelle am 4. Juni 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 48).

II.       

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokat B____, am 9. Juli 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung vom 4. Juni 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab April 2019 eine halbe Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ als Rechtsvertreter ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Oktober 2020 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 10. Juli 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ als Rechtsvertreter.

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 25. November 2020 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 4. Juni 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 25% einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Sie hat zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 26. Februar 2020. Danach sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 ununterbrochen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne die Beschwerdeführerin Arbeiten, die ihren Fähigkeiten und ihrem Können entspreche, mit einem Pensum von 50% ausüben. In Frage kämen beispielsweise Hilfstätigkeiten im Service, der Produktion oder im Pflegebereich (IV-Akte 48).

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen mit der Festlegung des Status nicht einverstanden. Sie bringt diesbezüglich vor, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts in scheidungsrechtlichen Verfahren einem Elternteil ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I eine Erwerbsarbeit von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten sei. Der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin sei 13 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt werde, spreche also nichts gegen eine Erwerbstätigkeit von 80%, ja sogar 100%. Denn im Bereich der Sozialhilfe gelte der Grundsatz der Subsidiarität bzw. des Vorrangs der Selbsthilfe. Bezüger von Leistungen der Sozialhilfe könnten somit von der Sozialhilfebehörde angehalten werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, andernfalls eine Kürzung der Leistungen drohe. Ohnehin gebiete die finanzielle Situation eine höhere Erwerbstätigkeit. Denn angesichts der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung müsste die Beschwerdeführerin mit einem Vollzeitpensum arbeiten, um auf die Unterstützung der Sozialhilfe verzichten zu können. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer «Aussage der ersten Stunde» selbst angegeben habe, sie würde, wenn sie gesund wäre, zu einem Pensum von 80% arbeiten. Ferner würden auch die familiären Verhältnisse für ein höheres Erwerbspensum sprechen. Die beiden erwachsenen Kinder würden keine Betreuungslast verursachen, somit liege faktisch nur die Betreuung des 13-jährigen Sohnes vor. Es bestünden aber ausserschulische Entlastungsmöglichkeiten, welche eine Erwerbstätigkeit in höherem Umfang zulassen würde. Auch gäbe es Aufgabenhilfe für lernschwache Kinder. Schliesslich sei auch zu beachten, dass die beiden älteren Kinder noch zu Hause lebten und gewisse Betreuungsaufgaben übernehmen könnten. Zusammenfassend sei die Invalidität nach der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen. Mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50% resultiere ein IV-Grad in dieser Höhe und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente.

2.3.          Die Beschwerdeführerin kritisiert die medizinischen Feststellungen der IV-Stelle und insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 26. Februar 2020 nicht (vgl. Beschwerde vom 9. Juli 2020 und Replik vom 9. Oktober 2020). In Erwägung der Aktenlage ist das vorerwähnte psychiatrische Gutachten auch nicht zu beanstanden. Die Expertise entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an rechtsgenügliche Gutachten. Sie ist umfassend, wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in der Darlegung der medizinischen Situation nachvollziehbar und einleuchtend (BGE 125 V 352 E. 3a), so dass ihr volle Beweiskraft zukommt. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 26. Februar 2020 ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 48). Mit Blick auf das psychiatrische Gutachten vermag dies indes nicht zu überzeugen. Denn der Gutachter Dr. C____ bezeichnet die Beschwerdeführerin für fünf Stunden täglich als arbeitsfähig (IV-Akte 36, S. 27). Dementsprechend ist von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in der alternativen Tätigkeit auszugehen wie dies die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 vorbringt. Nicht strittig und nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass aus gesundheitlichen Gründen keine Einschränkung im Haushalt besteht.

2.4.          Strittig und zu untersuchen ist hingegen die Statusfrage. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt hat.

3.                

3.1.          Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V 146, 150).

3.2.          Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Mai 2019. Anlässlich dieser Abklärung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie – da ihr Sohn unter grossen schulischen Problemen leide – jeweils morgens, also halbtags, 50% arbeiten würde, damit sie am Nachmittag für ihren Sohn da wäre. Zudem handle es sich um einen 4-Personenhaushalt mit einem grossen Hund und zwei Katzen. Aus diesen Gründen kommt die Fachperson Abklärungsdienst zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt beschäftigt (IV-Akte 20, S. 2). Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 bestätigt die Beschwerdeführerin sodann unterschriftlich, dass sie als Gesunde zu 50% arbeiten würde (IV-Akte 23). In der ergänzenden Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 nimmt die Fachperson Abklärungsdienst zu den Einwänden der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Stellung. Sie führt diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe mehrmals erzählt, ihr jüngster Sohn brauche viel Hilfe bei den Hausaufgaben, da er unter Lernschwierigkeiten leide. Sie könne daher bei guter Gesundheit nur halbtags arbeiten. Die Sozialhilfe blende aus, dass der Sohn unter massiven Lernschwierigkeiten leide. Er gehe auch in die Integrationsklasse. Unter solchen Umständen würde die Sozialhilfe die Mutter sicherlich nicht zwingen, mehr als 50% zu arbeiten. Zudem handle es sich um einen 4-Personenhaushalt mit einem grossen Hund und zwei Katzen. Die Beschwerdeführerin müsse zweimal täglich Hundespaziergänge durchführen. Auch im Gutachten von Dr. C____ werde darauf hingewiesen, dass der jüngste Sohn es verunmögliche, dass sie arbeiten gehen könne. Aus diesen Gründen halte sie an dem Status 50% Erwerb und 50% Haushalt fest (IV-Akte 46).

3.3.          In Anbetracht der konkreten Situation der Beschwerdeführerin ist vorliegend zweifelhaft, dass sie als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig wäre. Denn aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie nie in einem höheren Pensum gearbeitet hat bzw. kaum einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. IK-Auszug vom 29. Oktober 2018, IV-Akte 7 und IV-Akte 36, S. 11 und 24). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung selbst angegeben, sie möchte sich um ihren 13-jährigen Sohn kümmern, der an Lernschwierigkeiten leide, weshalb sie lediglich vormittags arbeiten werde (IV-Akten 20 und 23). Auch anlässlich der psychiatrischen Begutachtung hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf verschiedene Beispiele geschildert, der Sohn würde es verunmöglichen, dass die Beschwerdeführerin arbeiten gehen könne (IV-Akte 36, S. 7). Zudem führt die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter einen 4-Personenhaushalt, hat einen Hund und zwei Katzen, die ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen. Zwar ist den beiden erwachsenen Kindern, welche bei der Beschwerdeführerin wohnen, zuzumuten, Aufgaben im Haushalt als auch teilweise die Betreuung des jüngsten Sohnes zu übernehmen. Jedoch können den erwachsenen Kindern keine übermässigen Betreuungsaufgaben angelastet werden, zumal diese selbst mit schwierigen Umständen konfrontiert sind (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. C____ vom 26. Februar 2020, IV-Akte 36, S. 13 f.). In den Akten liegen Anhaltspunkte vor, die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde aus finanziellen Gründen bzw. auf Aufforderung der Sozialhilfe hin (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2017 [9C_90/2017], E. 5.4.2) zu einem höheren Pensum als 50% gearbeitet. Indes lassen sich in den Akten keine Hinweise finden, die für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte volle Erwerbspensum sprechen. So hat die Beschwerdeführerin in einem Fragebogen zur Erwerbstätigkeit vom 2. April 2019 angegeben, sie würde – wenn sie gesund wäre – einer Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 80% nachgehen (IV-Akte 17). Weiter ist aus dem von der Sozialhilfe eingereichten Protokoll ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei der Spitex E____ auf 60% aufgestockt hat (Eintrag vom 17. Mai 2016, IV-Akte 52, S. 17). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist somit unter den gegebenen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie sich als Gesunde aus finanzieller Notwendigkeit für ein volles Arbeitspensum entschieden hätte. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt wird, nichts zu ändern. Mit der IV-Stelle ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die Wahl der Bemessungsmethode nicht allein massgeblich ist, was der Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund von sozialhilferechtlichen Vorgaben oder aus scheidungsrechtlicher Sicht zuzumuten wäre. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu beachten (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2012 [9C_841/2011], E. 3.2). Nach dem Dargelegten erscheint es vorliegend als überwiegend wahrscheinlich, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde in einem Teilzeitpensum tätig. Die IV-Stelle hat daher zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode angewandt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 50% oder zu 80% erwerbstätig gewesen wäre. Denn selbst wenn angenommen wird, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfalle zu 80% erwerbstätig, führt dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Restarbeitsfähigkeit von 60% (vgl. E. 2.3.) müsste das Valideneinkommen mit Fr. 55'057.-- und das Invalideneinkommen mit Fr. 33'034.-- beziffert werden (vgl. IV-Akte 48). Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von 40%. Wird diese gewichtet (x 0.8, vgl. Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV) lässt sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mit 32% beziffern. Im Aufgabenbereich besteht keine Einschränkung (E. 2.3.). Folglich entspricht der Gesamtinvaliditätsgrad dem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich. Ein Invaliditätsgrad von 32% schliesst indes einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aus (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4.          Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle ausgegangen ist. Sie hat somit zu Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrads die gemischte Bemessungsmethode angewandt und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

4.                

4.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.  

4.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

4.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.  

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: