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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
November 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.83
Verfügung vom 4. Juni 2020
Invalidittätsbemessungsmethode.
Anwendung der gemischten Methode bestätigt.
Tatsachen
I.
Die 1979 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von drei Kindern,
meldete sich am 18. Oktober 2018 mit Hinweis auf eine Panik/Depression zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte
2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und
medizinische Abklärungen. Unter anderem führte sie am 8. Mai 2019 eine
Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst
feststellte, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 50% im Haushalt
beschäftigt und zu 50% erwerbstätig. Im Haushalt liege aus gesundheitlichen
Gründen keine Einschränkung vor (IV-Akte 20). Weiter beauftragte die IV-Stelle
Dr. med. C____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 35). Mit psychiatrischem
Gutachten vom 26. Februar 2020 erhebt der Experte eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, eine Panikstörung, eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode sowie eine posttraumatische
Belastungsstörung, subsyndromal ausgeprägt, als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in den bisherigen, zuletzt
ausgeübten Tätigkeiten im Pflegedienst oder bei D____ weiterhin zu fünf Stunden
täglich arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin fünf Stunden täglich arbeitsfähig, ohne Verminderung des
Rendements. Im Haushalt bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 36, S. 23-28). Im Wesentlichen gestützt auf die
vorerwähnten Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. März
2020 an, es bestehe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
ermittelten Invaliditätsgrad von 25% kein Anspruch auf eine Invalidenrente
(IV-Akte 39). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die
Sozialhilfe Basel-Stadt, am 19. Mai 2020 Einwand (IV-Akte 44). Nach Einholung
einer Stellungnahme der Fachperson Abklärungsdienst vom 3. Juni 2020 (IV-Akte
46) erliess die IV-Stelle am 4. Juni 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 48).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch
Advokat B____, am 9. Juli 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung vom 4. Juni 2020 sei aufzuheben
und der Beschwerdeführerin sei ab April 2019 eine halbe Rente zuzusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Advokat B____ als Rechtsvertreter ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Oktober 2020 hält die Beschwerdeführerin an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 10. Juli
2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____
als Rechtsvertreter.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hat, findet am 25. November 2020 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 4. Juni 2020 bei einem
Invaliditätsgrad von 25% einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
Sie hat zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt.
Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu
50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich
bestehe keine Einschränkung. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene
Verfügung auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 26. Februar 2020.
Danach sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 ununterbrochen in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
Situation könne die Beschwerdeführerin Arbeiten, die ihren Fähigkeiten und
ihrem Können entspreche, mit einem Pensum von 50% ausüben. In Frage kämen
beispielsweise Hilfstätigkeiten im Service, der Produktion oder im
Pflegebereich (IV-Akte 48).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen mit der Festlegung des
Status nicht einverstanden. Sie bringt diesbezüglich vor, dass gemäss der
Praxis des Bundesgerichts in scheidungsrechtlichen Verfahren einem Elternteil
ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I eine Erwerbsarbeit von 80%
und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten sei.
Der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin sei 13 Jahre alt. Vor diesem
Hintergrund sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von
der Sozialhilfe unterstützt werde, spreche also nichts gegen eine
Erwerbstätigkeit von 80%, ja sogar 100%. Denn im Bereich der Sozialhilfe gelte
der Grundsatz der Subsidiarität bzw. des Vorrangs der Selbsthilfe. Bezüger von
Leistungen der Sozialhilfe könnten somit von der Sozialhilfebehörde angehalten
werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, andernfalls eine Kürzung der
Leistungen drohe. Ohnehin gebiete die finanzielle Situation eine höhere
Erwerbstätigkeit. Denn angesichts der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung
müsste die Beschwerdeführerin mit einem Vollzeitpensum arbeiten, um auf die
Unterstützung der Sozialhilfe verzichten zu können. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin im Sinne einer «Aussage der ersten Stunde» selbst angegeben
habe, sie würde, wenn sie gesund wäre, zu einem Pensum von 80% arbeiten. Ferner
würden auch die familiären Verhältnisse für ein höheres Erwerbspensum sprechen.
Die beiden erwachsenen Kinder würden keine Betreuungslast verursachen, somit
liege faktisch nur die Betreuung des 13-jährigen Sohnes vor. Es bestünden aber
ausserschulische Entlastungsmöglichkeiten, welche eine Erwerbstätigkeit in
höherem Umfang zulassen würde. Auch gäbe es Aufgabenhilfe für lernschwache
Kinder. Schliesslich sei auch zu beachten, dass die beiden älteren Kinder noch
zu Hause lebten und gewisse Betreuungsaufgaben übernehmen könnten.
Zusammenfassend sei die Invalidität nach der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs
zu bemessen. Mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50% resultiere ein IV-Grad in
dieser Höhe und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die medizinischen Feststellungen
der IV-Stelle und insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom
26. Februar 2020 nicht (vgl. Beschwerde vom 9. Juli 2020 und Replik vom 9.
Oktober 2020). In Erwägung der Aktenlage ist das vorerwähnte psychiatrische
Gutachten auch nicht zu beanstanden. Die Expertise entspricht den
bundesgerichtlichen Anforderungen an rechtsgenügliche Gutachten. Sie ist
umfassend, wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden und ist in der Darlegung der medizinischen Situation
nachvollziehbar und einleuchtend (BGE 125 V 352 E. 3a), so dass ihr volle
Beweiskraft zukommt. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 26. Februar
2020 ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung davon aus, die
Beschwerdeführerin sei in der angestammten als auch in einer leidensangepassten
Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 48). Mit Blick auf das psychiatrische Gutachten
vermag dies indes nicht zu überzeugen. Denn der Gutachter Dr. C____ bezeichnet
die Beschwerdeführerin für fünf Stunden täglich als arbeitsfähig (IV-Akte 36,
S. 27). Dementsprechend ist von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in der alternativen Tätigkeit
auszugehen wie dies die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2020
vorbringt. Nicht strittig und nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass aus
gesundheitlichen Gründen keine Einschränkung im Haushalt besteht.
2.4.
Strittig und zu untersuchen ist hingegen die Statusfrage. In diesem
Zusammenhang ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt hat.
3.
3.1.
Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und
Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu
fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität
mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig
oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten
im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der
finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder
auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V
146, 150).
3.2.
Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode
anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 14.
Mai 2019. Anlässlich dieser Abklärung habe die Beschwerdeführerin angegeben,
dass sie – da ihr Sohn unter grossen schulischen Problemen leide – jeweils
morgens, also halbtags, 50% arbeiten würde, damit sie am Nachmittag für ihren
Sohn da wäre. Zudem handle es sich um einen 4-Personenhaushalt mit einem
grossen Hund und zwei Katzen. Aus diesen Gründen kommt die Fachperson
Abklärungsdienst zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 50%
erwerbstätig und zu 50% im Haushalt beschäftigt (IV-Akte 20, S. 2). Mit
Schreiben vom 8. Mai 2019 bestätigt die Beschwerdeführerin sodann unterschriftlich,
dass sie als Gesunde zu 50% arbeiten würde (IV-Akte 23). In der ergänzenden Vernehmlassung
vom 3. Juni 2020 nimmt die Fachperson Abklärungsdienst zu den Einwänden der
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Stellung. Sie
führt diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe mehrmals erzählt, ihr
jüngster Sohn brauche viel Hilfe bei den Hausaufgaben, da er unter
Lernschwierigkeiten leide. Sie könne daher bei guter Gesundheit nur halbtags
arbeiten. Die Sozialhilfe blende aus, dass der Sohn unter massiven
Lernschwierigkeiten leide. Er gehe auch in die Integrationsklasse. Unter solchen
Umständen würde die Sozialhilfe die Mutter sicherlich nicht zwingen, mehr als
50% zu arbeiten. Zudem handle es sich um einen 4-Personenhaushalt mit einem
grossen Hund und zwei Katzen. Die Beschwerdeführerin müsse zweimal täglich
Hundespaziergänge durchführen. Auch im Gutachten von Dr. C____ werde darauf
hingewiesen, dass der jüngste Sohn es verunmögliche, dass sie arbeiten gehen
könne. Aus diesen Gründen halte sie an dem Status 50% Erwerb und 50% Haushalt
fest (IV-Akte 46).
3.3.
In Anbetracht der konkreten Situation der Beschwerdeführerin ist
vorliegend zweifelhaft, dass sie als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig wäre. Denn
aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie nie in
einem höheren Pensum gearbeitet hat bzw. kaum einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist (vgl. IK-Auszug vom 29. Oktober 2018, IV-Akte 7 und IV-Akte
36, S. 11 und 24). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin anlässlich der
Haushaltsabklärung selbst angegeben, sie möchte sich um ihren 13-jährigen Sohn
kümmern, der an Lernschwierigkeiten leide, weshalb sie lediglich vormittags
arbeiten werde (IV-Akten 20 und 23). Auch anlässlich der psychiatrischen Begutachtung
hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf verschiedene Beispiele geschildert,
der Sohn würde es verunmöglichen, dass die Beschwerdeführerin arbeiten gehen
könne (IV-Akte 36, S. 7). Zudem führt die Beschwerdeführerin als
alleinerziehende Mutter einen 4-Personenhaushalt, hat einen Hund und zwei
Katzen, die ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen. Zwar ist den beiden erwachsenen
Kindern, welche bei der Beschwerdeführerin wohnen, zuzumuten, Aufgaben im
Haushalt als auch teilweise die Betreuung des jüngsten Sohnes zu übernehmen.
Jedoch können den erwachsenen Kindern keine übermässigen Betreuungsaufgaben
angelastet werden, zumal diese selbst mit schwierigen Umständen konfrontiert
sind (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. C____ vom 26. Februar 2020,
IV-Akte 36, S. 13 f.). In den Akten liegen Anhaltspunkte vor, die
Beschwerdeführerin hätte als Gesunde aus finanziellen Gründen bzw. auf Aufforderung
der Sozialhilfe hin (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2017 [9C_90/2017],
E. 5.4.2) zu einem höheren Pensum als 50% gearbeitet. Indes lassen sich in den
Akten keine Hinweise finden, die für das von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte volle Erwerbspensum sprechen. So hat die Beschwerdeführerin in einem
Fragebogen zur Erwerbstätigkeit vom 2. April 2019 angegeben, sie würde – wenn
sie gesund wäre – einer Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 80% nachgehen
(IV-Akte 17). Weiter ist aus dem von der Sozialhilfe eingereichten Protokoll
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei der Spitex E____
auf 60% aufgestockt hat (Eintrag vom 17. Mai 2016, IV-Akte 52, S. 17). Entgegen
den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist somit unter den gegebenen Umständen
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie sich als Gesunde aus finanzieller Notwendigkeit für ein
volles Arbeitspensum entschieden hätte. Daran vermag auch die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt wird, nichts zu
ändern. Mit der IV-Stelle ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
für die Wahl der Bemessungsmethode nicht allein massgeblich ist, was der
Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund von sozialhilferechtlichen Vorgaben oder
aus scheidungsrechtlicher Sicht zuzumuten wäre. Vielmehr sind die gesamten
Umstände zu beachten (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2012
[9C_841/2011], E. 3.2). Nach dem Dargelegten erscheint es vorliegend als überwiegend
wahrscheinlich, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde in einem Teilzeitpensum
tätig. Die IV-Stelle hat daher zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht
die gemischte Methode angewandt. Dabei kann offen bleiben, ob die
Beschwerdeführerin als Gesunde zu 50% oder zu 80% erwerbstätig gewesen wäre. Denn
selbst wenn angenommen wird, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfalle zu
80% erwerbstätig, führt dies nicht zu einem rentenbegründenden
Invaliditätsgrad. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Restarbeitsfähigkeit
von 60% (vgl. E. 2.3.) müsste das Valideneinkommen mit Fr. 55'057.-- und das
Invalideneinkommen mit Fr. 33'034.-- beziffert werden (vgl. IV-Akte 48). Nach
Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert daraus eine
Erwerbseinbusse von 40%. Wird diese gewichtet (x 0.8, vgl. Art. 27bis Abs. 3
und Abs. 4 IVV) lässt sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mit 32%
beziffern. Im Aufgabenbereich besteht keine Einschränkung (E. 2.3.). Folglich
entspricht der Gesamtinvaliditätsgrad dem Invaliditätsgrad im erwerblichen
Bereich. Ein Invaliditätsgrad von 32% schliesst indes einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin aus (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von
einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle
ausgegangen ist. Sie hat somit zu Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrads
die gemischte Bemessungsmethode angewandt und einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist
ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat
B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: