Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.84

Verfügung vom 8. Juni 2020

Invalidenrente; beweistaugliches Gutachten und Notwendigkeit der Parallelisierung

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Januar 1999 als Verkäuferin im eigenen Lebensmittelladen (vgl. u.a. Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 12). Ab dem 31. Mai 2016 wurde sie von den behandelnden Ärzten zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akte 3). Am 6. Juli 2017 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein.

b)           Im Rahmen ihrer Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. B____, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, und Dr. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. IV-Akten 65 und 66). Nach der Begutachtung beschwerte sich die Beschwerdeführerin schriftlich über die Begutachtung bei Dr. C____ (Schreiben vom 19. November 2019, IV-Akte 71). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin im eigenen Laden nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Konsensbeurteilung der Gutachter vom 25. November 2019, IV-Akte 72, S. 55).

c)            Mit Vorbescheid vom 5. März 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, das sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen bzw. einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (IV-Akte 81). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 6. April 2020 Einwand erheben (IV-Akte 83, vgl. auch Einwandbegründung vom 15. Mai 2020, IV-Akte 88). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 8. Juni 2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 92).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 10. Juli 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 8. Juni 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In formeller Hinsicht beantragt sie zur Wahrung des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie zur Gewährung eines fairen Verfahrens einen zweiten Schriftenwechsel.

b)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2020, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen sei.

c)            Mit Replik vom 29. September 2020 und Duplik vom 11. November 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Dezember 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneinte mit der Verfügung vom 8. Juni 2020 (IV-Akte 92) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Basierend auf der Begutachtung von Dr. B____ und Dr. C____ (vgl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 25. November 2019, IV-Akte 72, S. 55) ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig wäre. Davon ausgehend ergab sich aus dem von ihr durchgeführten Einkommensvergleich kein Invaliditätsgrad. Anlässlich des Gerichtsverfahrens kommt sie zum Schluss, dass in einer adaptierten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Sie stellt dabei insbesondere auf einen Bericht von Dr. B____ vom 29. Juni 2020 (IV-Akte 97) ab. Sie schliesst darauf, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des neu durchgeführten Einkommensvergleichs, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 %, ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten sei.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die beiden Teilgutachten von Dr. B____ und Dr. C____ seien mangelhaft. Der Sachverhalt sei damit nicht genügend abgeklärt worden. Entsprechend der behandelnden Ärztin, Dr. D____, FMH Rheumatologie, sei von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.

2.3.          Streitig ist nunmehr, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, die höher ist als eine Viertelsrente. Insbesondere ist dabei streitig, ob auf die Beurteilungen von Dr. C____ und Dr. B____ abgestellt werden kann.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          3.2.1     Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.2.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.3.          Im Rahmen ihrer Abklärungen kann die IV-Stelle insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.                

4.1.          4.1.1     Die beiden Gutachter, Dr. B____ und Dr. C____ stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 25. November 2019 folgende Diagnosen (IV-Akte 72, S. 53):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Seronegative rheumatoide Arthritis, DD Spondylarthritis möglich (Synonym: seronegative Spondylarthropathie) ED 03/2017 mit/bei

o   Klinisch gemäss Akten am 9. März 2017: Gelenksschwellung PIP II rechts (als einziges betroffenes Gelenk, übriger Gelenkstatus unauffällig)

o   Klinik aktuell: Derzeit Angabe von Fingerschmerzen der linken Hand bei klinisch lediglich Druckdolenz aller PIP der linken Hand ohne Synovititden

o   Radiologie: anerosiver Verlauf (Röntgen Hände 20. Dezember 2016 und 18. November 2019)

o   Basistherapie (Methotrexat, Humira und Salazopyrin)

o   Keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       St. n. Hernienoperation nach Lichtenstein links bei grosser Femoralhernie am 14. Dezember 2017

-       St. n. diagnostischer Hysteroskopie, Polypen-Entfernung und fraktionierter Curettage bei Intrakavitär-Polyp mit Hypermenorrhoe am 13. Mai 2016

-       Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-       St. n. CTS-OP rechts 09/2015

-       St. n. Lungenembolie 09/2014 infolge Venenthrombose rechts nach einer längeren Autoreise

-       St. n. Stripping der V. saphena magna rechts 2007

-       St. n. Appendektomie 1990

Aus rheumatologischer Sicht führte Dr. B____ aus, die Beschwerdeführerin habe ganztags im Verkauf im familieneigenen Geschäft mit zum Teil körperlich leichten, zum Teil mittelschweren aber zum Teil auch körperlich schweren Belastungen wie z.B. Heben von Rinderteilen gearbeitet. Hierbei handle es sich also um eine ganz spezifische Verkaufsstelle mit zum Teil grossen körperlichen Belastungen. An dieser spezifischen Stelle im familieneigenen Geschäft mit Tätigkeit im Verkauf mit einer erheblich körperlichen Belastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Es bestehe keine Berufsausbildung, demgemäss erfolge die Beurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erklärte Dr. B____, es kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage, sondern nur noch leichte Arbeiten. Es bestünden zudem folgende Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin könne die Hände nur in einem körperlich leichten Bereich bis 5 kg mit Heben, Stossen oder Ziehen belasten. Es sei günstig, wenn sie nicht repetitiv an diese Belastungslimite herangehen müsse. Für eine leichte handschonende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 72, S. 55). Diese Beurteilung gelte ab dem 9. März 2017 und auf Dauer (rheumatologisches Gutachten vom 25. November 2019, IV-Akte 72, S. 38 f.).

In psychiatrischer Hinsicht attestierte Dr. C____ der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Akte 72, S. 55). Diese Einschätzung gelte seit September 2016 (Psychiatrisches Gutachten vom 28. November 2019, IV-Akte 75, S. 30).

4.1.2   Mit einem Schreiben vom 10. Juni 2020 reichte die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. D____ vom 13. Mai 2020 sowie einen Bericht der Radiologie des E____ Spitals vom 9. Februar 2018 bezüglich eines MRI der linken Hand ein (IV-Akte 93). Dr. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinsicher Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), empfahl daraufhin, die beiden neu eingereichten Berichte dem rheumatologischen Gutachter Dr. B____ vorzulegen (Aktennotiz vom 18. Juni 2020, IV-Akte 95).

Dr. B____ nahm am 29. Juni 2020 zu den erwähnten Berichten Stellung (IV-Akte 97). Er erklärte, das MRI der linken Hand vom 6. Februar 2018 habe ihm nicht zur Verfügung gestanden, er habe es deshalb auch nicht kommentieren können. Das MRI dokumentiere einen erosiven Verlauf. Damit sei von einem erheblichen Gelenksbefall der linken Hand auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin und beklage alleinig Beschwerden im Bereich der linken Hand (er verweist dazu auf die Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung, der rechte Arm sei nur betroffen, wenn sie im Haushalt etwas mache, ansonsten gehe es; IV-Akte 72, S. 20). Es bestünden erhebliche Tagesaktivitäten, so besorge die Beschwerdeführerin den Haushalt, koche alleine oder mit Unterstützung des Ehemannes, gehe alleine Einkaufen und betätige sich in der Wohnungsreinigung (er verwies dazu auf sein Gutachten vom 25. November 2019, IV-Akte 72, S. 37). Diese umfassten Tätigkeiten auf einem körperlich leichten Niveau. Klinisch hätten auch keine Schonungszeichen bestanden. Deshalb könne er eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, wie sie Dr. D____ attestiert habe (vgl. Bericht vom 13. Mai 2020, IV-Akte 93, S. 4), nicht nachvollziehen. Dies entspreche nicht der Realität. Die Beschwerdeführerin sei selbständig, ziehe sich alleine an und aus, gehe alleine auf die Toilette und zum Duschen. Dies alles bedürfe einer gewissen Belastung der linken Hand. Dennoch müsse eine Anpassung des Pensums getätigt werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde das Gutachten nicht geändert, diese bleibe bei 0 %. Anders sei es bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund der neuen Tatsachen kämen nur sehr leichte Tätigkeiten in Frage mit folgenden Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin könne die Hände nur in einem körperlich sehr leichten Bereich bis 5 kg mit Heben, Stossen oder Ziehen belasten. Es sei günstig, wenn sie nicht repetitiv an diese Belastungslimite herangehen müsse. Für eine sehr leichte handschonende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 95, S. 2).

4.2.          Die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. B____ und C____ (IV-Akten 72 und 75) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung sowie die beiden Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 72, S. 53 ff. und IV-Akte 75, S. 27 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.          In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____ kritisiert die Beschwerdeführerin, dass der Gutachter festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin weder an Depressionen, noch an Schlafstörungen leide. Dies, obwohl sie aufgrund dieser Beschwerden seit 2016 bei Dr. G____, Psychologin FSP, in Behandlung stehe. Zudem sei sie aufgrund der anhaltenden psychischen Beschwerden in der Klinik H____ behandelt worden. Auch dort sei eine rezidivierende depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden. Dr. C____ habe ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Klinik H____ zwar eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert aber keine antidepressive Therapie eingeleitet habe. Entgegen der Darstellung des Gutachters könne aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die von ihr eingenommenen Medikamente nicht auswendig habe nennen können und sie auch keine Liste dieser Medikamente mit sich geführt habe, nicht darauf geschlossen werden, dass sie nicht an psychischen Problemen leide. Dr. C____ habe insgesamt keine fundierten Argumente gegen das Vorliegen einer depressiven Störung vorbringen können. Der Beweiswert dieses Teilgutachtens sei folglich "äusserst fraglich". Ausserdem weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Dr. C____ bereits zu einem früheren Zeitpunkt Befangenheit vorgeworfen und ein mangelndes Terminaufgebot kritisiert habe (vgl. dazu das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. November 2019, IV-Akte 71).

4.4.          Es mag zutreffen, dass allein aus dem Umstand, dass jemand keine Medikamente einnimmt oder die eingenommenen Medikamente nicht auswendig nennen kann, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die betreffende Person nicht an einer psychischen Störung leide. Vorliegend hielt Dr. C____ fest, er habe im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine depressiven Verstimmungen feststellen können und die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie in der Regel gut schlafen könne und gelegentlich wegen der Schmerzen erwache. Der Antrieb und die Konzentrationsfähigkeit seien nicht vermindert gewesen und die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie leichtere Arbeiten im Haushalt ausübe und mit dem Ehemann spazieren gehe und auch in die Ferien fahre. Einzig bezüglich ihrer Schmerzen habe sie keine Hoffnung auf Besserung gehabt (Gutachten vom 28. November 2019, IV-Akte 75, S. 26). Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass Dr. C____ zu Recht darauf hinwies, dass auch Dr. I____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie SGVN, und Dr. J____, Fachärztin FMH Neurologie, spez. Neuropsychologie, Verhaltensneurologie in ihrem "Teilgutachten – Versicherungsmedizinische Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotentials" zuhanden der Taggeldversicherung vom 26. September 2017 zum Schluss kamen, dass sich objektiv-gutachterlich keine selbständige depressive Kernsymptomatik eruieren lasse. Leistungspsychologisch bestünden keine neurokognitiven Funktionsdefizite mit Berufsrelevanz bei unauffälligen Befunden in allen Modalitäten. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen sie zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht in der angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 38, S. 12).

Was die Krankschreibung von 100 % durch Dr. K____ betrifft, so differenzierte dieser bezüglich der Arbeitsfähigkeit bzw. –unfähigkeit nicht zwischen der psychischen und der rheumatologischen Problematik (vgl. insbesondere seine diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akte 3, sowie seine Berichte vom 8. Juni 2017, IV-Akte 6, S. 21 ff., vom 29. September 2017, IV-Akte 21, S. 1 ff. und vom 29. August 2018, IV-Akte 48, S. 1 ff.). Aus dem Austrittsbericht der Klinik H____ vom 29. Oktober 2019 (IV-Akte 68) geht zwar eine Diagnosestellung hervor, jedoch wurde keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Auch wenn man davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt des Klinikeintritts der Beschwerdeführerin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradiger Episode gestellt werden musste, bedeutet dies nicht, dass diese auch beim Austritt noch bestand. Dagegen spricht insbesondere, dass aus dem Bericht hervorgeht, dass sich psychometrisch im Verlauf eine leicht erhöhte Depressivität (nebst einer erhöhten Ängstlichkeit) gezeigt habe. So ist durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer psychiatrischen Begutachtung am 18. November 2019 (vgl. IV-Akte 75, S. 2) keine depressiven Symptome (mehr) zeigte und auch in der Zeit davor nicht längerfristig an solchen gelitten hatte. Aus den Akten gehen insgesamt keine konkreten Indizien hervor, welche gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Beurteilung von Dr. C____ sprechen würden (vgl. dazu E. 3.3.). Auch Hinweise auf eine Befangenheit des Gutachters ergeben sich keine. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. November 2019, das auf der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin allein beruht, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Auf das psychiatrische Teilgutachten vom 28. November 2019 kann somit abgestellt werden.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei im Übrigen angemerkt, dass sowohl das L____ im Austrittsbericht vom 19. Mai 2017 (IV-Akte 21, S. 13 ff.), als auch Dr. K____ (vgl. seine Berichte vom 8. Juni 2017, IV-Akte 6, S. 21, vom 25. September 2017, IV-Akte 21, S. 1, und vom 29. August 2018, IV-Akte 48, S. 1) und die Klinik H____ (Bericht vom 29. Oktober 2019, IV-Akte 68, S. 1) jeweils eine mittelgradige Episode einer depressiven Störung diagnostizierten. Eine solche führt erfahrungsgemäss bei Begutachtungen maximal zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dies entspricht der von Dr. B____ nun veranschlagten Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. E. 4.1.2). Selbst wenn von einer länger andauernden depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre, würde dies folglich kaum zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit insgesamt führen.

4.5.          Bezüglich der rheumatologischen Beurteilung von Dr. B____ macht die Beschwerdeführerin – nachdem die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort vom 27. August 2020, basierend auf der Stellungnahme von Dr. B____ vom 29. Juni 2020 (IV-Akte 97; vgl. E. 4.1.2) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht anerkennt – nunmehr geltend, seine Einschätzung divergiere erheblich von der Einschätzung der behandelnden Rheumatologin, Dr. D____. Sie erachte bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % als realistisch und auch das Erreichen dieses Pensums bereits als durchaus problematisch, wenn die Beschwerdeführerin einen Schub erleiden sollte.

4.6.          Die Rheumatologin Dr. D____ führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 13. Mai 2020 (IV-Akte 93, S. 3 f.) aus, sie finde es schwierig, von der Haushaltsführung auszugehen und zur Schlussfolgerung zu kommen, dass die Beschwerdeführerin, weil sie den Haushalt bewältigen könne, auch einer Tätigkeit auf dem freien Markt nachgehen könnte. Die Arbeit zu Hause werde in Etappen ausgeführt und eine Pause einzulegen sei jederzeit möglich. Zudem könnten die Hausarbeiten jederzeit vertagt werden oder Familienangehörige würden Mithilfe leisten. Bei einer Anstellung hingegen werde Regelmässigkeit und Ausdauer verlangt, dies auch bei einer leichten Tätigkeit. In der Regel verlaufe die Arthritis schubweise und erschwere den Ablauf einer normalen Arbeit erheblich. Der Verlauf sei weiterhin unbefriedigend mit Zeiten von weniger Schmerzen, aber intermittierenden Schüben der Erkrankung. Dr. D____ konstatierte, es bestehe derzeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Eine leichte Tätigkeit könnte zu maximal 30 % ausgeführt werden und dies wahrscheinlich unregelmässig mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem 30 %-Pensum während eines Schubes.

4.7.          Der Gutachter Dr. B____ legte in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2020 dar, weshalb er auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % schloss und nicht von einer solchen von 70 % ausging. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin im Alltag bei verschiedenen Verrichtungen (vgl. dazu E. 4.1.2) die Hände einsetze und belaste. Es sei falsch, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einer "derartigen Hand" überhaupt nichts mehr machen könne, weil im Alltagsleben eben auch eine solche Hand eingesetzt werde, dies unter verminderter Belastung. Für jegliche Tätigkeiten, wie z.B. Kochen, Anziehen, zur Toilette gehen und Duschen, überall müsse die Hand in einem leichten Ausmass belastet werden. Dr. B____ äusserte auch Verständnis für die Argumentation der behandelnden Ärztin Dr. D____, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin selbstverständlich ihre Meinung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit kommuniziere. Es bestünden auch psychosoziale Schwierigkeiten, welche mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auch in die ganze Problematik hineinspielte. So habe sie das langjährige Familiengeschäft aufgeben müssen und es gebe eine schwierige Situation mit einem depressiven Sohn, welcher sich durch einen Suizidversuch multiple Verletzungen zugezogen habe und nun zu Hause sei (vgl. IV-Akte 97, S. 3).

Die Ausführungen des Gutachters Dr. B____ sind nachvollziehbar. Ausserdem ging auch Dr. K____ mehr als ein Jahr vor der Begutachtung durch Dr. B____, im Bericht vom 29. August 2018 davon aus, dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin prognostisch auf 50 % gesteigert werden könne (IV-Akte 48, S. 3 und 4). Zudem ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu beachten, dass es um die Frage geht, welche Tätigkeiten einer Person in welchem Pensum zumutbar sind. Die Frage, wie es mit der Möglichkeit aussieht, tatsächlich eine Anstellung zu finden, ist eine andere. Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt (vgl. hierzu BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1). Dieser umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze. Dabei handelt es sich um Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler Urteile 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E5.4.2, 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3). Daher ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin eine ihrem Leiden angepasste Arbeitstätigkeit finden könnte.

Demzufolge gibt es keine Veranlassung, die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. B____ in Frage zu stellen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist.

4.8.          In medizinischer Hinsicht ist die Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwerdegegnerin lediglich vorbringt, der Einkommensvergleich sei aufgrund der ungenügenden medizinischen Abklärungen falsch, kann das Gericht sich jedoch aufgrund des Untersuchungsprinzips dennoch dazu äussern (Art. 61 lit. c ATSG).

5.                

5.1.          Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend. Namentlich ist beim Abstellen auf Tabellenlöhne die jeweils aktuellste LSE beizuziehen (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit Hinweis und Urteil 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis auf BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f.).

5.2.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielte, im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (vgl. BGE 141 V 1, 3 E. 5.4, BGE 134 V 322, 326  E. 4.1 und BGE 125 V 146, 157 f. E. 5c/bb mit Hinweisen). Dies geschieht praxisgemäss mittels Parallelisierung der Einkommen, in dem entweder auf Seiten des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens vorgenommen wird oder durch Abstellen auf statistische Werte oder auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 mit Hinweisen). Voraussetzung dafür, dass eine Parallelisierung vorgenommen werden kann, ist, dass die Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % überschreitet. Die Einkommen sind nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem sie diesen Grenzwert überschreiten (BGE 135 V 297, 303 f. E. 6.1.2 und 6.1.3).

5.3.          Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

5.4.          Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen von Fr. 48'000.00 aus. Dafür stellt sie auf die Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. August 2017 ab. Gemäss diesem bezog die Beschwerdeführerin den Jahreslohn von Fr. 48'000.00 bereits seit 1999 (IV-Akte 12, S. 2). Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass sie ihre Tätigkeit im Familiengeschäft aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und das Geschäft deshalb verkauft wurde (vgl. z.B. psychiatrisches Gutachten von Dr. C____ vom 28. November 2019, IV-Akte 75, S. 19, Austrittsbericht der Klinik H____ vom 29. Oktober 2019, IV-Akte 68, S. 2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. E. 5.1.) in ihrem Familiengeschäft gearbeitet und ein Jahreseinkommen von Fr. 48'000.00 erzielt hätte.

5.5.          5.5.1     Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellt die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 ab. Mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 in Höhe von 0.87 % schliesst sie darauf, dass die Beschwerdeführerin noch 50 % des so von ihr berechneten Einkommens von Fr. 52'304.00 bei einem 100 %-Pensum erzielen könnte.

In der Beschwerdeantwort legt sie der Berechnung des Invaliditätsgrads die in der Verfügung vom 8. Juni 2020 (IV-Akte 92, S. 1) verwendeten Ausgangslöhne für die Vergleichseinkommen zugrunde (Beschwerdeantwort, Ziff. 5.). Bereits zum Zeitpunkt der Verfügung war die LSE 2018 schon publiziert worden – jedenfalls die fragliche Tabelle TA1 war bereits am 21. April 2020 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, sodass darauf hätte abgestellt werden müssen. Angesichts des von Dr. B____ beschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.1.2) ist hingegen wiederum nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 abstellte. Dieses beträgt in der LSE 2018 Fr. 4'371.00. Hochgerechnet auf einen Jahreslohn (zwölf Monate) und mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) ergibt dies einen durchschnittlichen Verdienst Frauen in einer Hilfstätigkeit von Fr. 54'681.00. Bei einem 50 %-Pensum verbleibt ein Verdienst von Fr. 27'341.00.

5.5.2   Vorliegend gilt zu bedenken, dass das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin, verglichen mit einem durchschnittlichen Einkommen im Detailhandel unterdurchschnittlich ist. Gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Rubrik 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art – es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin eine intellektuell herausforderndere Tätigkeit ausübte), konnten Frauen in diesem Bereich im Jahr 2018 im Durchschnitt ein jährliches Einkommen von Fr. 55'490.00 erzielen (Fr. 4'425.00 x 12 / 40 x 41.8 [Betriebsübliche Arbeitszeit in der erwähnten Rubrik; vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen]). Verglichen mit dem Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 48'000.00 liegt dieser Verdienst 13.5 % höher. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin lediglich vier Jahre die Schule besuchte, dementsprechend keine Berufsausbildung hat und sowohl in ihrer Muttersprache als auch auf Deutsch schlecht lesen und fast gar nicht schreiben kann (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 11. September 2017, IV-Akte 14, S. 1), engt ihre Möglichkeiten für eine berufliche Tätigkeit stark ein. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in einer anderen Tätigkeit als im familieneigenen Lebensmittelladen unterdurchschnittlich verdienen würde – auch ohne gesundheitliche Einschränkung. Insbesondere die geringe Schulbildung und die fehlende Berufsausbildung lassen dies rechtsprechungsgemäss naheliegen (vgl. dazu E. 5.2.). Es kann offenbleiben, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im familieneigenen Laden als selbständige Erwerbstätigkeit gelten müsste, obwohl allein ihr Ehemann im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. den online-Handelsregistereintrag der M____). Auch wenn das Bundesgericht bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Parallelisierung in der Regel ablehnt (so jedenfalls Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 und das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], N 3020.5), bedeutet dies nicht, dass dies in jedem Fall geschehen muss – insbesondere dann nicht, wenn gewichtige Gründe, wie die dargelegten, dafür sprechen, dass die betroffene Person selbst bei Aufgabe dieser Tätigkeit lediglich einen unterdurchschnittlichen Lohn verdient hätte. Im Lichte dessen und der Ausführungen unter E. 5.2. ist vorliegend eine Parallelisierung im Umfang des den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigenden Anteils der Abweichung, also 8.5 % vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3 S. 303 f.). Bei einer Kürzung des Betrags von Fr. 27'341.00 um 8.5 % verbleiben Fr. 25'017.00.

5.5.3   Bei ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads in der Verfügung vom 8. Juni 2020 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vor (IV-Akte 92, S. 1 f.). Auf einen solchen verzichtet sie in der Beschwerdeantwort, begründet dies jedoch nicht (Ziff. 5.). Verändert hat sich in der Zwischenzeit lediglich die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei – nicht zu 100 %. Jedenfalls jene leidensbedingten Einschränkungen, welche bereits in der Arbeitsunfähigkeit von 50 % berücksichtigt wurden, können nicht nochmals beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden. Aus demselben Grund kann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vermutlich aus invaliditätsfremden Gründen nur eingeschränkte Möglichkeiten bei der Jobsuche hat (vgl. E. 5.5.2.), nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen (vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2. und 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2.). In Anbetracht dessen, dass die behandelnde Ärztin Dr. D____ im Bericht vom 13. Mai 2020 konstatierte, der Verlauf der rheumatoiden Arthritis der Beschwerdeführerin verlaufe schubweise (IV-Akte 93, S. 4; zum Abzug vom Tabellenlohn bei schwer kalkulierbaren Absenzen und Krankheitsschüben vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2, 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3 und 9C_728/2009 vom 21. September 2020 E. 4.3.1) und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sogar in sehr leichten Tätigkeiten (nicht nur in leichten) noch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (zum Abzug vom Tabellenlohn, wenn die versicherte Person sogar in leichten Tätigkeiten noch eingeschränkt ist vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2.4), stellt sich der in der Verfügung vom 8. Juni 2020 noch gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % als angemessen dar und ist nach wie vor zu gewähren.

5.6.          Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5 % von Fr. 25'017.00 (dies ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 23'766.00) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG). Das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Datum des Rentenbeginns kann als unumstritten gelten. Angesichts des Beginns der Arbeitsunfähigkeit am 31. Mai 2016 der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen am 20. Juli 2017 (vgl. Tatsachen, I.a), sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen unter E. 3.1., ist die Festlegung des Rentenbeginns auf den 1. Januar 2018 nicht zu beanstanden.

6.                

6.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 8. Juni 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Juni 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: