Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Februar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokatin, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.86

Verfügung vom 10. Juni 2020

 

Beschwerde abgewiesen. Kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführer hatte am 31. August 2002 einen Arbeitsunfall erlitten und sich dabei eine Schädelprellung und eine Rissquetschwunde links supraorbital mit traumatischem Sensibilitätsverlust tempero-parietal links mit Verdacht auf Irritation des Nervus supraorbitalis zugezogen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer richtete die gesetzlichen Leistungen aus und sprach dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls mit Verfügung vom 13. Juni 2006 (IV-Akte 25.3, S. 13), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2007 (IV-Akte 54, S. 16) ab dem 1. Mai 2006 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 31% eine Invalidenrente zu. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Februar 2008 (Verfahren UV 2007, 9, IV-Akte 54, S. 1) ab.

b)           Am 3. Oktober 2003 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Unfallfolgen auch bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (vgl. Gutachten vom 13. Februar 2007, IV-Akte 35). Nach einer psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD, vgl. IV-Akte 50) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2009 (IV-Akte 74) für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. März 2006 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde sowohl vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren IV.2009.94, Urteil vom 26. August 2009, IV-Akte 87) als auch letztinstanzlich durch das Bundesgericht abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 2010, IV-Akte 93).

c)            Am 24. August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 100). Die Beschwerdebeklagte beauftragte in der Folge Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens (vgl. Gutachten vom 19. Dezember 2012 (IV-Akte 110). Nachdem der RAD zum Gutachten von Dr. med. D____ Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 111), verfügte die Beschwerdegegnerin am 21. März 2013 die Ablehnung eines Rentenanspruchs (IV-Akte 122). Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 129) wurde mit Urteil vom 18. Dezember 2013 (Verfahren IV.2013.76, IV-Akte 136) gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass eine psychiatrische Begutachtung in einem stationären Rahmen, gemäss den Empfehlungen von Dr. med. C____ mit Gutachten vom 13. Februar 2007, zu veranlassen sei.

d)           Dementsprechend veranlasste die Beschwerdegegnerin bei den E____ (nachfolgend: E____) ein Gutachten, basierend auf einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers (vgl. psychiatrisches Gutachten E____ vom 29. Januar 2016, IV-Akte 183, S. 1 ff; neuropsychologisches Fachgutachten E____ vom 16. November 2015, IV-Akte 183, S. 76 ff.). Mit Verfügung vom 5. September 2016 (IV-Akte 202) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut ab. Zur Begründung führte sie an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der rentenablehnenden Verfügung vom 16. März 2009 nicht wesentlich geändert. Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Mai 2017 (Verfahren IV.2016.156, IV-Akte 214) abgewiesen. Auf die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 24. August 2017 (IV-Akte 215) wurde mit Verfügung vom 24. November 2017 (IV-Akte 229) nicht eingetreten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  

e)           Mit Anmeldung vom 16. April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 234). Zur Glaubhaftmachung der verschlechterten gesundheitlichen Situation berief er sich insbesondere auf den Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Manuelle Medizin AMM, FMH, vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 1) und auf die neuropsychologische Kurzuntersuchung des G____ vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 3). Nachdem der RAD zu den neuen medizinischen Unterlagen am 3. April 2020 (IV-Akte 243) Stellung genommen hatte, stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9. April 2020 (IV-Akte 244) mangels Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach Einwand des behandelnden Psychiaters vom 22. April 2020 (IV-Akte 248) und Stellungnahme des RAD mit Bericht vom 30. April 2020 (IV-Akte 251), bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (IV-Akte 253) die Ablehnung des Rentenanspruchs.

 

 

 

 

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 13. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2020 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes. Danach sei neu über das Leistungsbegehren zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokatin als unentgeltliche Beiständin.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 26. Oktober 2020 und Duplik vom 23. November 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. September 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokatin, als unentgeltliche Beiständin, bewilligt.

 

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, erfolgt am 15. Februar 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 lehnt die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zum wiederholten Mal ab. Zur Begründung führte sie an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aus spezialärztlicher Sicht seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid nicht massgeblich verschlechtert. Es seien keine neuen, objektivierbaren Gesundheitsstörungen und somit kein Revisionsgrund ersichtlich. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung bestehe daher nicht. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter, SIM, des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 3. April 2020 (IV-Akte 243) und vom 30. April 2020 (IV-Akte 251).

2.2.          Der Beschwerdeführer ist demgegenüber unter Berufung auf seine behandelnden Ärzte der Ansicht, sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur letztmaligen Überprüfung wesentlich verschlechtert. So verweist er einerseits auf das im September 2017 im G____ festgestellte Kavernom von 1x1 cm, welches verstärkt zu Kopfschmerzen führe (IV-Akte 241) und andererseits auf den Bericht vom 22. April 2020 von F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Manuelle Medizin SAMM, FMH (IV-Akte 248), welcher neu eine mittelgradig bis formal schwergradige depressiven Episode diagnostiziere. Die Beschwerdegegnerin habe daher im Rahmen einer durchzuführenden Revision ergänzende Abklärungen zu veranlassen und im Anschluss neu über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine massgebliche, rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint hat.  

3.                

3.1.          Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).  

3.2.          Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert hat (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund dar.  

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 5. September 2016 (IV-Akte 202).

3.4.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).  

 

 

4.                

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 5. September 2016 bis zum 10. Juni 2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (IV-Akte 253), eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.2.          4.2.1. Der Beschwerdeführer macht mit Gesuch vom 16. April 2019 zunächst aus somatischer Sicht geltend, er leide neu an Kopfschmerzen, die durch Einblutungen des im September 2017 entdeckten Kavernoms hervorgerufen würden. Neben den Kopfschmerzen würden zudem Schwindel und Taubheitsgefühle, ihrerseits mögliche Symptome eines Kavernoms, bestehen. Die Beschwerdeführerin habe diese neue gesundheitliche Beeinträchtigung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unberücksichtigt gelassen.

4.2.2. Gemäss Verlegungsbericht des G____ vom 26. September 2017 (vgl. auch Bericht neuropsychologische Kurzuntersuchung vom 6. Februar 2020) wurde beim Beschwerdeführer ein Kavernom festgestellt. Bei einem Kavernom handelt es sich um eine arteriovenöse Malformation, die prinzipiell in jedem Gewebe vorkommen kann. Das Risiko einer Blutung ist sehr gering. Symptome eines Kavernoms können grundsätzlich Epilepsie, Kopfschmerzen oder auch neurologische Defizite sein. Aus den Akten ist zunächst ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere die Kopfschmerzen und der Schwindet, bereits seit vielen Jahren in gleicher Qualität und Quantität bestehen. So beschreibt der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. med. I____ (und auch schon früher) tägliche Kopfschmerzen, welche sich von der Stirn bis zum Nacken zögen und bei körperlichen Aktivitäten wie auch kognitiven Anstrengungen ebenso wie der Schwindel zunehmen würden.

Der Neuropsychologischen Kurzuntersuchung vom 4. Februar 2020 des J____ (IV-Akte 241) ist zudem zu entnehmen, dass das im Jahr 2017 festgestellte Kavernom am insulären Kortex rechts keine ausreichende Erklärung der bereits seit dem Jahr 2002 bestehenden permanenten Kopfschmerzen (vgl. Arztbericht für Erwachsene vom 13. Oktober 2003 von Dr. med. K____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, FMH, IV-Akte 12) und den in kurzer Zeitfolge darauf berichteten kognitiven Probleme darstelle. Die Lokalisation und das Ausmass des Kavernoms korrespondiere überdies nicht mit der Art und dem Ausmass der berichteten kognitiven Beeinträchtigungen. Eine valide Testung der allfälligen kognitiven Störung des Beschwerdeführers war im Übrigen aufgrund der subjektiv geschilderten minimalen Belastbarkeit nicht valide möglich. Nach dem Gesagten stellt das Kavernom somit angesichts des sich seit jeher unverändert präsentierenden Beschwerdebildes kein geeignetes Element dar, um eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse glaubhaft erscheinen zu lassen. Eine anspruchsrelevante Veränderung im Sinne einer revisionsbegründenden Gesundheitsveränderung ist somit in diesem Zusammenhang zu verneinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2014 vom 21. Januar 2015, E. 5 und 6). Eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG ergibt sich somit nicht.  

4.3.          Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht geltend. Er beruft sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Bericht seines behandelnden Psychiaters vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 241), welcher eine Exazerbation der depressiven Symptomatik festgestellt habe. 

4.4.          4.4.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom 5. September 2016 auf dem psychiatrischen Gutachten vom 29. Januar 2016, verfasst von Prof. Dr. med. I____, Leitender Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, mit neuropsychologischem Fachgutachten, erstellt von Dipl. Psych. L____, Eidg. Anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin SIM (IV-Akte 183). Prof. Dr. med. I____ stütze seine gutachterliche Beurteilung auf vier Untersuchungen sowie einen stationären Aufenthalt in den UPK vom 26. Februar 2015 bis zum 6. März 2015. Mit Urteil vom 2. Mai 2017 gelangte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zum Ergebnis (vgl. E. 3.3.2. des Urteils, IV-Akte 214), dass das UPK-Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen entspreche (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukomme. Die Frage nach der Beweistauglichkeit des Gutachtens vom 29. Januar 2017 stellt sich somit vorliegend nicht mehr.

4.4.2.   Prof. Dr. med. I____ stellte beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1.) Double Depression: Dysthimia (ICD-10; F34.1) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10; F33.0); (2.) Somatoforme Störung, am ehesten undifferenziert mit auch dissoziativen Anteilen (ICD-10; F45.1); (3.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit führend narzisstisch-rigiden Anteilen (ICD-10; Z73.1). Eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht. Nach Ansicht des Gutachters sei es unzweifelhaft, dass durchgehend seit dem Unfallereignis zumindest eine milde affektive Störung mit dem Ausprägungsgrad einer Dysthimia vorliege. Aufgrund der Problematik der Beschwerdenvalidierung sei eine Abgrenzung zwischen einer Dysthimia und einer leichten depressiven Episode schwierig. Wegen der dominierenden neurotischen Komponente mit dem führend dysphorisch-gereiztem Ausdrucksverhalten erscheine die Diagnose einer Dysthimia jedoch passend. Fachärztlich sei aufgrund eines gewissen sozialen Rückzugs, kognitiven Einschränkungen, verminderten Aktivitäten und Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung in der Vergangenheit mehrfach auch die Diagnose einer leichten (2003) oder einer mittelgradigen (2004) depressiven Episode gestellt worden. Dennoch sei es fachlich problematisch, rein aus dem Verlauf heraus eine schwerwiegende Diagnose abzuleiten. Mit der von Dr. med. F____ mit medizinischer Beurteilung vom 13. August 2014 (IV-Akte 161) gestellten Diagnose einer chronifizierten mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10; F32.11) setzt sich Prof. Dr. med. I____ ebenfalls auseinander und führt in diesem Zusammenhang aus, eine entsprechende Diagnose lasse sich kriteriengeleitet nach ICD-10 nicht mit der notwendigen Sicherheit stützen. Vor diesem Hintergrund gelangt der Gutachter zur Ansicht, die vom Beschwerdeführer geäusserten Leistungsdefizite hätten sowohl krankheitswerte, als auch nicht krankheitsbedingte Anteile.  

4.4.3.   Im neuropsychologischen Fachgutachten werden als Diagnosen eine Aggravation neurokognitiver Defizite mit durchgängig nicht-authentischen Minderleistungen und Resultaten unterhalb des Zufallsbereichs bei möglicherweise tatsächlich bestehenden, jedoch nicht nachweisbaren, kognitiven Einschränkungen sowie eine Aggravation psychopathologischer Symptome bei zugrundeliegenden authentischen psychischen Beschwerden und echtem Leidensdruck. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht sei angesichts der ausgeprägten Aggravation nicht möglich.

4.4.4.    Dr. med. F____ stellte anlässlich des Berichts vom 20. Februar 2020 trotz der im 14-tages Rhythmus durchgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Verschlechterung der affektiven Störung fest. Er diagnostiziert eine aktuell schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.21), eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F 62.8), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) und eine posttraumatische Belastungsstörung. Als aktuelle Beschwerden des Beschwerdeführers beschreibt Dr. med. F____ Freudlosigkeit, Energielosigkeit, Interessenverlust, Müdigkeit, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Der Beschwerdeführer berichte zudem über eine Sinnlosigkeit des Lebens und von quälenden Schuldgefühlen. Es bestehe ein Rückzugsverhalten und eine Isolation bei fehlender Tagesstruktur. Das klinische Bild sei durch psychomotorische Unruhe, starke vegetative Ausfälle wie schwitzen, Gedächtnislücken, sprunghafter Gedankengang, gedrückte Stimmung, Freud- und Interessenlosigkeit gekennzeichnet. Neben einem verminderten Selbstwertgefühl, einer Störung der Vital- und Insuffizienzgefühlen und Gefühlen der Wertlosigkeit, bestehe eine fehlende Zukunftsorientierung mit starkem sozialem Rückzug und erheblicher Verzweiflung. Angesichts der psychiatrischen Beeinträchtigung erachtet Dr. med. F____ den Beschwerdeführer für 100% arbeitsunfähig (vgl. Einwand vom 22. April 2020, IV-Akte 248).

4.4.5. Das von Dr. med. F____ gezeichnete klinische Beschwerdebild, welches als Grundlage für die Herleitung der diagnostizierten depressiven Episode mittlerer bis schwerer Ausprägung diente, ist mit den von Prof. Dr. med. I____ erhobenen Befunden nahezu kongruent. So schilderte der UPK-Gutachter bereits im Jahr 2016 unter den psychopathologischen Befunden einen starken sozialen Rückzug, eine Herabstimmung im Affekt, eine pessimistisch hoffnungslose Sicht auf die Zukunft, aufgehobene Interessen und fehlende Freude mit herabgesetztem Selbstwertgefühl und Schuldgefühlen. Vegetative Ausfälle mit starkem Schwitzen, motorischer Unruhe und Nervosität werden anlässlich der Begutachtungen durch Prof. Dr. med. I____ beobachtet und beschrieben. Der UPK-Gutachter setzt sich in seinem Gutachten zudem intensiv mit der Deutung des klinischen Beschwerdebildes auseinander und führt nachvollziehbar aus, weshalb gerade nicht eine depressive Episode mittel- bis schwergradiger Ausprägung anzunehmen ist. In diesem Zusammenhang beschreibt er ferner eine fachliche «Deutungsunsicherheit» aufgrund der Aggravation der somatischen kognitiven und auch depressiven Symptomatik durch den Beschwerdeführer. Dies habe dazu geführt, dass die in der Vergangenheit mit der Beurteilung der medizinischen Sachlage betrauten Ärzte bei ähnlicher psychopathologischer Befunderhebung diagnostisch voneinander abgewichen sind. So ging Dr. med. F____ bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung im Jahr 2016 bei mit dem Gutachten identischen Befund gleich wie aktuell von einem mittel- bis schwergradig depressiven Zustand aus. Keine der vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen hielt jedoch der vor der gutachterlichen Beurteilung stand.

Bemerkenswert ist im vorliegenden Fall schliesslich, die vom Gutachter festgestellte Stabilität des Krankheitsbildes. So sei es über die Jahre bis zum Begutachtungszeitpunkt nie zu einer wesentlichen Veränderung des Krankheitsbildes gekommen. Die seit dem Jahr 2003 dokumentierten psychopathologischen Befunde seien seit dem Jahr 2003 insgesamt aussagekräftig und würden die Einschätzung der Stagnation unterstützen. So erscheint auch unter dem Blickwinkel der Kontinuität eine Exazerbation des Beschwerdebildes ohne relevante äussere Zusatzfaktoren unwahrscheinlich.

Angesichts dieser Sachlage ist mit Dr. med. H____ des RAD einig zu gehen (vgl. Bericht vom 3. April 2020; IV-Akte 243 und vom 30. April 2020, IV-Akte 251), dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht von den im Gutachten unterscheiden würden und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht auszumachen sei.  Hinzu kommt, dass die von Dr. med. F____ in Auftrag gegebene neuropsychologische Untersuchung vom 6. Februar 2020, welche der Objektivierung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes dienen soll, ihren Zweck verfehlt. So sind dem Bericht ausschliesslich die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Eine valide Testung der kognitiven Störungen erfolgte nicht. Die anlässlich der Testung vom Beschwerdeführer getätigten subjektiven Angaben stimmen im Übrigen zu weiten Teilen mit den Schilderungen im Neuropsychologischen Fachgutachten von Dipl. Psych. L____ aus dem Jahr 2016 überein, wobei im Fachgutachten die kognitiven Leistungen – im Gegensatz zur Untersuchung vom Februar 2020 – objektiviert und hinsichtlich ihrer Validität überprüft wurden. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Beschwerdeschrift in den Vordergrund gerückten Suizidgedanken ergeben sich indes aus dem Bericht von Dr. med. F____ prima vista nicht. Dr. med. F____ führt lediglich an, dass aktuell Suizidgedanken zu explorieren seien (IV-Akte 248, S. 4).

4.5.          Die von Dr. med. F____ gestellte ärztliche Schlussfolgerung einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode bei unverändertem Gesundheitszustand ist wohl auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurück zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.1.). Eine solche abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von wie vorliegend im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt jedoch nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2020 vom 29. August 2011 E. 4.1.). Hinzu kommt, dass es Erfahrungstatsache ist, dass behandelnde Ärzte (seien es Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2019 vom 13. März 2019 E. 6.5.; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).

4.6.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG liegt nicht vor.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.  

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.  Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Laste des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: