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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 18. Januar 2021
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.87
Verfügung vom 22. Juni 2020
Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs medizinischer Massnahmen für Minderjährige.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Mutter des im Jahr 2004 geborenen Beschwerdeführers meldete diesen am 29. Oktober 2014 (IV-Akte 1) erstmals wegen einer Kieferfehlstellung für medizinische Massnahmen/Geburtsgebrechen Minderjähriger zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Das Leistungsbegehren wurde mit inzwischen formell rechtskräftiger Verfügung vom 11. März 2015 (IV-Akte 8) abgewiesen.
1.2. Mit Anmeldung für Minderjährige vom 7. Dezember 2017 (IV-Akte 9) meldete die Mutter des Beschwerdeführers ihren Sohn unter Hinweis auf ADHS, Angst und Depression erneut zum Bezug von Leistungen für Minderjährige bei der Beschwerdegegnerin an. Nach Einholung medizinischer Berichte lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2018 (IV-Akte 28) einen Anspruch auf medizinische Massnahmen aufgrund von Geburtsgebrechen ab. Die Verfügung vom 21. November 2018 ist formell in Rechtskraft erwachsen.
1.3. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund von Depressionen für zwei Jahre die Schule nicht besuchen konnte (vgl. u.a. Austrittsbericht C____ vom 30. Januar 2020, bei den Beschwerdebeilagen [BB]) erfolgte mit Anmeldeformular «Anmeldung für Minderjährige: Medizinische Massnahmen, Berufliche Massnahmen und Hilfsmittel» am 14. August 2019 (IV-Akte 31) abermals eine Anmeldung zum Leistungsbezug. Nach diversen Abklärungen eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 12. Dezember 2019 (IV-Akte 39) die Kostenübernahme für eine Berufsberatung.
1.4. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 (IV-Akte 40) teilte der Beschwerdeführer mit, dass kein Bedarf an einer Berufsberatung bestehe, da die obligatorische Schulzeit erst in drei Jahren abgeschlossen sein werde. Vielmehr werde die Übernahme der Kosten für psychologisch-therapeutische Hilfe beantragt. Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 20. Januar 2020, IV-Akte 43; Einwand vom 24. Januar 2020, IV-Akte 44) mit Verfügung vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 47) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, da diese verfrüht seien.
2.
2.1. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2020 und die finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin für kinderpsychologische Behandlung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 5. August 2020 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung medizinischer Massnahmen und Erlass einer diesbezüglichen Verfügung. Darüber hinaus sei die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen und Rentenanspruch abzuweisen.
3.
3.1. Mit Verfügung vom 28. August 2020 setzt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Widerspruchsfrist bis zum 22. September 2020 (gemäss Verfügung vom 22. September 2020 erstreckt bis am 12. Oktober 2020). Die Instruktionsrichterin stellt für den Fall des Verzichts des Widerspruchs die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen und Erlass einer entsprechenden Verfügung in Aussicht. Die (einmal erstreckte) Widerspruchsfrist ist ungenutzt verstrichen.
3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. September 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
3.3. Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, wird die Sache mit Verfügung vom 16. November 2020 der Einzelrichterin vorgelegt.
4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin.
5.
5.1. Die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2020 schliesst die im Verwaltungsverfahren eingeleiteten Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen ab. Dies erscheint im Sinne der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, welche bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 und erneut mit Beschwerde vom 15. Juli 2020 das (einstweilige) Desinteresse an beruflichen Massnahmen hat verlauten lassen. Die Parteien sind sich insofern einig, als hinsichtlich der Frage der beruflichen Massnahmen zur Zeit nichts zu unternehmen sei.
In Hinblick darauf, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung und einer damit einhergehenden Hospitalisation (vgl. Austrittsbericht C____ vom 30. Januar 2020, bei den BB) die obligatorische Schulzeit noch nicht vollständig absolviert hat und sich momentan in der 6. Klasse befindet, erweisen sich bei dieser Ausgangslage berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG als verfrüht. Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund zum aktuellen Zeitpunkt den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft hat, ist daher etwas unglücklich. Nach dem Gesagten erweist sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos.
5.2. Vor Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2020 hat die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers die Übernahme der Kosten für psychologisch-therapeutische Hilfe beantragt (vgl. Gesuch vom 14. August 2019, IV-Akte 31; Schreiben vom 17. Dezember 2019, IV-Akte 40). Darüber hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2020 nicht befunden. Sie erklärt nun aber in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2020, es sei die Angelegenheit zur Prüfung medizinischer Massnahmen und zum Erlass einer diesbezüglichen Verfügung an sie zurück zu weisen.
Mit inzwischen formell rechtskräftiger Verfügung vom 21. November 2018 (IV-Akte 28) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen aufgrund eines Geburtsgebrechens ab. Das Gesuch vom 14. August 2019 (IV-Akte 31), spätestens aber das Schreiben vom 17. Dezember 2019 (IV-Akte 40) stellt im Zusammenhang mit den medizinischen Massnahmen eine Neuanmeldung dar, welche im Lichte von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu beurteilen ist. Hiernach werden rechtskräftig beurteilte Dauerleistungen, zu welchen auch die medizinischen Massnahmen Minderjähriger zu zählen sind (Kieser ueli, in ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich – Basel – Genf 2015, Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen N 63 mit Hinweis auf AHI-Praxis 2000 161 f.), auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrundeliegende Sachverhalt erheblich geändert hat. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1.), vorliegend somit November 2018 (vgl. Verfügung vom 21. November 2018, IV-Akte 28).
Dem Bericht vom 7. Oktober 2019 der C____ (IV-Akte 36) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (F31.10), einer generalisierten Angststörung (F93.80) und einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität in der Kindheit und Jugend (F98.80) in den Schuljahren 2017/2018 die Schule nicht mehr als insgesamt zwei Wochen besuchen konnte. Erst Mitte des Jahres 2019 konnte erstmals wieder eine Integration in ein schulisches Setting erfolgen. Auch aus dem Austrittsbericht der C____ vom 30. Januar 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes insgesamt neun Monate hospitalisiert war. Die Beschwerdegegnerin geht vor diesem Hintergrund zutreffend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt vom November 2018 aus.
5.3. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zur Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen erscheint unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass trotz entsprechendem Antrag im Vorbescheidverfahren noch nicht darüber befunden wurde, folgerichtig.
Mit einer solchen Rückweisung wird dem in der Beschwerde geäusserten Ansinnen entsprochen. Das Verfahren wird somit in übereinstimmendem Antrag beider Partien pragmatisch dadurch zu erledigen, dass die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen und Erlass einer entsprechenden Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
5.4. Nicht in diesem Verfahren zu prüfen, da kein Beschwerdeobjekt vorliegt, sind weitere Ansprüche wie Rente oder Hilfsmittel, zumal Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung frühestens am ersten Tag der der Vollendung des 18. Altersjahrs folgenden Monat eintritt (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2021, RZ 1030), was beim am 31. August 2004 geborenen Beschwerdeführer erst am 1. September 2022 der Fall sein wird. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.
6.1. Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen und Erlass einer entsprechenden Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Verfügung vom 22. Juni 2020 betreffend die Ablehnung beruflicher Massnahmen bleibt bestehen.
6.2. Die ordentlichen Kosten werden umständehalber und angesichts des Antrags der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde reduziert. Die reduzierte Gebühr von CHF 300.00 gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG wird der Beschwerdegegnerin auferlegt, da diese trotz entsprechendem Antrag im Vorbescheidverfahren auf die Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen verzichtet hat.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen und Erlass einer entsprechenden Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Noëmi Marbot, MLaw
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: