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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.88
Verfügung vom 25. Juni 2020 resp.
Verfügung vom 10. März 2020
Anrechnung von
Erziehungsgutschriften
Tatsachen
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin übernahm gestützt auf den Beschluss
der (ehemaligen) Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 1. Dezember 1996 zwischen
1996 und Sommer 2015 die Pflege und Obhut über B____ (bis 2006 C____), geb. 4.
März 1996, die Tochter ihrer verstorbenen Schwester (IV-Akte 1, S. 15; Bestätigung
der KESB, Beschwerdebeilage/BB 3). Dies geschah mit Einverständnis der mit
Verfügung vom 6. Dezember 1996 eingesetzten Vormundin (BB 3). Der Vater der
Pflegetochter hatte keine elterliche Sorge und lebte dauerhaft im Ausland. Nach
der Trennung von ihrem Ehemann im Frühjahr 2008 übernahm die Beschwerdeführerin
die alleinige Dauerpflege (BB 3). Mit ihrem (ehemaligen) Pflegevater stand B____
in regelmässigem Kontakt und verbrachte Teile ihrer Ferien mit ihm. Mit
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 17. Juni
2014 wurde die Vormundschaft nach aArt. 368 ZGB aufgehoben und die Vormundin
aus ihrem Dienst entlassen. Das Pflegeverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und B____ wurde im Sommer 2015 beendet (BB 3).
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich im März 2017 zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 26). Mit
Verfügung vom 10. März 2020 wurde ihr eine ganze Invalidenrente von
September 2017 bis Juli 2018 und eine halbe Invalidenrente ab Juli 2018
zugesprochen. Bei der Berechnung der Invalidenrente wurden keine
Erziehungsgutschriften nach Art. 29sexies AHVG angerechnet (Rentenverfügung,
IV-Akte 159).
c) Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die
Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Dauer des
Pflegschaftsverhältnisses. Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 25.
Juni 2020, welche sie im Namen der Beschwerdegegnerin erliess, die Anrechnung
von Erziehungsgutschriften unter Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG) vom 28. Mail 1999 (IV-Akte 161, BB 4).
II.
a) Mit
Beschwerde vom 20. Juli 2020 beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 25. Juni 2020 aufzuheben und es
seien ihr Erziehungsgutschriften für die Obhut ihrer Pflegetochter anzurechnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 3. September 2020 die
Durchführung einer Parteiverhandlung.
III.
Am 22. Dezember 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die
Beschwerdeführerin und der Vertreter der Beschwerdegegnerin gelangen zum
Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die
nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100).
1.2. Angefochten ist vorliegend die
Verfügung der Ausgleichskasse vom 25. Juni 2020. Wie die Beschwerdegegnerin
jedoch zu Recht vorbringt, kommt dieser keine eigenständige Bedeutung zu
(Protokoll HV, S. 3). Sie ist im Kontext der von der Beschwerdegegnerin am 10.
März 2020 erlassenen IV-Rentenverfügung zusehen. Gegen diese hat die
Beschwerdeführerin zwar formell betrachtet keine Beschwerde eingereicht.
Allerdings bestand zu diesem Zeitpunkt aufgrund der COVID 19-Situation eine
ausserordentliche Lage mit Fristenstillstand und die Beschwerdeführerin war
weder anwaltlich noch anderweitig vertreten, sodass es ihr nicht zu einem
Nachteil gereichen kann, dass sie ihren Anfechtungswillen gegenüber der
Ausgleichskasse und nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte. Wie die
Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung korrekterweise feststellte,
kann daher auf die Beschwerde eingetreten werden (Protokoll HV, S. 4). Da auch
die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wies die Ausgleichskasse im Namen
der Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anrechnung von
Erziehungsgutschriften für die Berechnung der Höhe der Invalidenrente ab. Dabei
stützte sie sich im Wesentlichen auf das Urteil des EVG vom 28. Mail 1999, wonach
Pflegekindverhältnisse nicht zu einer Anrechnung von Erziehungsgutschriften
berechtigen (IV-Akte 161). Daher änderten sich die Berechnungsgrundlagen für
die IV-Rente der Beschwerdeführerin nicht.
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, ihre Rente sei unter
Anrechnung der Erziehungsgutschrift für das von ihr unentgeltlich betreute
Pflegekind neu festzusetzen. Sie vertritt die Ansicht, die genannte
Rechtsprechung sei in ihrem Fall aufgrund der unterschiedlichen
Sachverhaltskonstellation nicht einschlägig.
2.3.
Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine
Anrechnung von Erziehungsgutschriften für das Pflegekindverhältnis verneint hat.
3.
3.1.
Nach Art. 36 Abs. 2 IVG ist zur Berechnung der IV-Rente sinngemäss
das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.10) anzuwenden. Nach Art. 29quater AHVG wird die Rente nach
Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus
dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften
zusammensetzt. Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG werden den
Versicherten Erziehungsgutschriften für diejenigen Jahre angerechnet, in
welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die
das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die
gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften
kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, wenn Eltern Kinder
unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Sorge über sie auszuüben (Art. 29sexies
Abs. 1 lit. a AHVG). Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 29sexies
Abs. 1 lit. a AHVG hat der Bundesrat in Art. 52e der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) bestimmt, dass ein
Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in
denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die
elterliche Sorge zustand.
3.2.
Im Urteil vom 28. Mai 1999 (= BGE 125 V 245) hat das EVG dargelegt,
dass der Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon
abhängig sei, dass der Versicherte über eines oder mehrere Kinder die
elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge) im Sinne von aArt. 296 ff. ZGB
ausgeübt habe. Der Gesetzgeber habe den Anspruch nicht auf
Pflegekindverhältnisse ausdehnen wollen. Nach diesen Bestimmungen hätten
Pflegeeltern keine elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge), sondern
lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Gewalt (heute:
elterliche Sorge) zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer
Aufgaben angezeigt sei (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Eine Ausnahme von der
Voraussetzung der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) sehe das
AHV-Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die
Anrechnung von Erziehungsgutschriften u.a. für den Fall erlassen könne, dass
Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt (heute:
elterliche Sorge) über sie auszuüben (Art. 29sexies lit. a AHVG).
Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
beschränke sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von
Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in
ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Gewalt (heute: elterliche
Sorge) zustand. Geregelt werde damit der Fall, dass den leiblichen Eltern,
Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge) entzogen
wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen
werden (BGE 125 V 245, 247 E. 2a m.H. auf Art. 311 ff. ZGB und BGE 112 II
21 E. 5).
3.3.
In BGE 126 V 1, 2 E. 3a führte das Bundesgericht aus, nach dem
Wortlaut des Gesetzes und den Materialien beruhe der Anspruch auf Anrechnung
von Erziehungsgutschriften grundsätzlich auf einem Kindesverhältnis im Sinne
von Art. 252 ff. ZGB. Anspruchsberechtigt seien daher nicht nur die leiblichen
Eltern, sondern auch Adoptiveltern, nicht dagegen die Pflegeeltern (BGE 126 V
1, 2 E. 3a; vgl. auch Wegleitung über die Renten in der eidgenössischen AHV und
IV [RWL], Ziffer 5417).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
zwischen (einem nicht näher bestimmten Datum) 1996 und Sommer 2015 in einem
Pflegschaftsverhältnis zur Tochter ihrer verstorbenen Schwester stand, dass sie
die faktische Obhut über ihr Pflegekind innegehabt und sich dieses bei ihr in unentgeltlicher
Dauerpflege befunden hat, da seine Mutter verstorben war. Der leibliche Vater des
Kindes besass keine elterliche Sorge und lebte dauerhaft im Ausland, weshalb er
keinen resp. nur sporadischen Kontakt zum Kind pflegte. Das Kind hatte eine
Vormundin, welche die Obhut zuerst der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemeinsam
und später der Beschwerdeführerin alleine übergeben hat (Beschwerde, S. 2;
Protokoll HV, S. 3).
4.2.
4.2.1. Nach Ansicht der Ausgleichskasse resp. der Beschwerdegegnerin
könne die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage aufgrund des Urteils des
EVG vom 28. Mail 1999 (= BGE 125 V 245) keine Anrechnung von
Erziehungsgutschriften geltend machen.
4.2.2. Im Urteil des EVG vom 28. Mail 1999 (= BGE 125 V 245) hielt das Gericht
fest, das Gesetz mache den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
grundsätzlich davon abhängig, dass der Versicherte über eines oder mehrere
Kinder die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge) ausgeübt habe. Der
Begriff der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) sei im Sinne der Art.
296 ff. ZGB zu verstehen. Nach diesen Bestimmungen hätten Pflegeeltern keine
elterliche Gewalt, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der
elterlichen Gewalt zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer
Aufgaben angezeigt sei (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern seien demnach vom
Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen (BGE 125 V
245, E. 2a). Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Gewalt (heute:
elterliche Sorge) sehe das AHV-Gesetz lediglich dann vor, wenn Eltern Kinder in
ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Gewalt zustand. Geregelt werde
damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die
elterliche Gewalt entzogen wurde (Art. 311 ff. ZGB). Nicht unter die Bestimmung
würden die Pflegeeltern fallen, weil ihnen von vornherein keine elterliche
Gewalt zukomme (a.a.O. i.f.).
4.2.3. Weiter hielt das Gericht fest, auch aus der
Entstehungsgeschichte von Art. 29sexies AHVG und den Materialien
zur 10. AHV-Revision ergebe sich, dass Pflegekindverhältnisse zu keiner
Anrechnung von Erziehungsgutschriften Anlass geben würden (BGE 125 V 245 E.
2b). Zwar hätte nach Art. 53ter Abs. 1 AHVV eine Anrechnung von
Erziehungsgutschriften bei geschiedene Altersrentnerinnen erfolgen können, welche
ein Kind lediglich zur Pflege aufgenommen hatten (BGE 125 V 245 E. 2b/aa). Im
Rahmen der 10. AHV-Revision (AS 1996 2466 ff; in Kraft seit 1. Januar 1997) und
der im Zusammenhang mit dem Rentensplitting vorgesehenen Einführung der
Erziehungsgutschriften für verheiratete Rentenbezüger sei diese Bestimmung auf
Antrag des Ständerates entgegen der Auffassung des Nationalrats jedoch
gestrichen worden. Insbesondere habe der Ständerat eine Anrechnung von
Erziehungsgutschriften mit der Begründung abgelehnt, Erziehungsgutschriften für
Pflegekinder seien nicht praktikabel. Sinn und Zweck der Erziehungsgutschrift sei
es, einen Einkommensverlust auszugleichen, welcher aufgrund der Kinderbetreuung
entstanden sei. Werde nun diese von den Pflegeeltern wahrgenommen, sollten die
Eltern nicht auch in den Genuss der Gutschrift kommen. Ein Kind solle nicht
mehr als eine Gutschrift auslösen können, was sich aber bei der Rentenberechnung
überhaupt nicht kontrollieren lasse (a.a.O., m.H. auf Amtl. Bull. S 1994 S.
550).
4.3.
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann insofern gefolgt werden,
als nach dem Wortlaut von Art. 29sexies AHVG Pflegeeltern mangels
elterlicher Sorge in Bezug auf eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht
anspruchsberechtigt sind. Ferner trifft es zu, dass Pflegeeltern zwar weitgehende
Befugnisse über die Obhut ihres Pflegekinds zu stehen, es sich bei diesen
Befugnissen jedoch nicht um die gleichen Rechte handelt, wie sie Eltern als
Inhaber der elterlichen Sorge für unmündige Kinder von Gesetzes wegen zukommen.
Pflegeltern üben die elterliche Sorge grundsätzlich nur vertretungsweise aus. Allerdings
kann auf den von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid vorliegend nicht
abgestellt werden. Denn einerseits wurde der Grundsatz, wonach an die
elterliche Sorge anzuknüpfen sei vom Verordnungsgeber und vom Bundesgericht durchbrochen,
worauf nachfolgend einzugehen ist. Andererseits rechtfertigt das unentgeltliche
Pflegeverhältnis im vorliegenden Fall eine Anrechnung von
Erziehungsgutschriften.
4.4.
4.4.1 Der Verordnungsgeber bestimmte, dass Eltern gemäss Art. 29sexies
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 52e AHVV eine Erziehungsgutschrift erhalten können,
wenn sie Kinder in Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht.
4.4.2. Weiter führte das Bundesgericht in BGE 126 V 1 aus, dass sich auch
ein Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut habe, trotz
fehlender elterlicher Sorge Erziehungsgutschriften anrechnen lassen könne, da
er dem Inhaber der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) im Sinne von
Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen sei. Zur Begründung
verwies das Bundesgericht darauf, dass die Vormundschaft die elterliche Gewalt
ersetze und der Vormund (als Elternersatz) auch für den Aufgabenbereich der
Eltern einzustehen habe, soweit dieser nicht unmittelbar von einer besonderen
Beziehungsnähe oder dem rechtlichen Kindesverhältnis abhängig sei. Der Vormund
habe zwar nicht die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge), verfügt jedoch
über Befugnisse, welche der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) gleichkommen.
Er übe diese nicht bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich selbstständig
aus, weil die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge) den leiblichen Eltern
entzogen wurde oder aus anderen Gründen (insbesondere wegen des Todes) nicht
mehr ausgeübt werden könne. Lebe das Kind auch faktisch in der Obhut des
Vormundes, so verhalte es sich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter
der elterlichen Gewalt (heute: elterlichen Sorge) der leiblichen Eltern oder
eines Elternteils als alleinigen Inhabers der elterlichen Gewalt (heute:
elterlichen Sorge) stehe. Anderseits bestehe gegenüber einem einfachen
Pflegekindverhältnis insofern ein wesentlicher Unterschied, als der Vormund die
Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich selbstständig und nicht wie die
Pflegeeltern neben dem Inhaber oder den Inhabern der elterlichen Gewalt (oder
einem Vormund) wahrnehme. Damit entfalle auch die Gefahr eines doppelten
Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie der Gesetzgeber mit dem
Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung verhindern
wollte (BGE 126 V 1 m.H. auf Amtl. Bull. 1994 S 550).
4.4.3. Der Umstand, dass leiblichen Eltern auch dann eine
Erziehungsgutschrift erhalten können, wenn ihnen nur die Obhut und nicht die
elterliche Sorge zusteht, wird in Ziffer 5411 der Wegleitung über die Renten
(RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(nachfolgend Rentenwegleitung), Stand 1. Januar 2020, aufgenommen. Darin findet
sich auch der Hinweis, dass Adoptivkinder und Stiefkinder (als Kinder des
Ehepartners) den leiblichen Kindern gleichgestellt sind (vgl. Ziffer 5414 f.
Rentenwegleitung).
4.5.
Wenn nun im Grundsatz Eltern, welchen die elterliche Sorge entzogen
wurde, denen aber die faktische Obhut weiterhin zusteht, einen Anspruch auf
Erziehungsgutschriften geltend machen können und das Gleiche für einen Vormund
gilt, welchem nicht die elterliche Sorge aber die Obhut über ein Pflegekind zukommt,
so ist nicht einzusehen, weshalb bei der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Fall eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften verweigert werden sollte,
solange keine Gefahr auf einen doppelten Anspruch besteht. Zwar übte die
Beschwerdeführerin die Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich neben der
Vormundin aus. Dennoch besteht im vorliegenden Fall keine Gefahr eines
doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie ihn der Gesetzgeber mit dem
Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung verhindern
wollte. Die Mutter des Pflegekinds ist verstorben und der leibliche Vater
weilte im Ausland ohne sich um das Kind zu kümmern, sodass bei beiden keine
Anrechnung von Erziehungsgutschriften erfolgen kann. Das Gleiche gilt für die
eingesetzte Vormundin, welche keine Obhut über das Pflegekind hatte. Anders zu
entscheiden würde bedeuten, dass vorliegend niemand Erziehungsgutschriften für das
Pflegekind beanspruchen könnte. Dies war jedoch nicht im Sinne des
Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wollte nur verhindern, dass mehrere Personen für
das gleiche Kind Erziehungsgutschriften geltend machen können, wie sich aus den
ständerätlichen Debatten entnehmen lässt ("Ein
Kind soll nicht mehr als eine Gutschrift auslösen können" vgl. Amtl. Bull. 1994 S 550). Keinesfalls
entspricht es gesetzgeberischer Absicht die Hürden für die Anrechnung von
Erziehungsgutschriften derart zu erhöhen, dass letzten Endes niemand mehr
Erziehungsgutschriften beanspruchen kann.
4.6.
4.6.1. In der Lehre ist die restriktive Haltung, (unentgeltlichen) Pflegeeltern
keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften einzuräumen, auf Kritik gestossen. So
weist Anderer darauf hin, dass
sich Pflegeeltern in "obhutsrechtlicher" Hinsicht von Eltern, denen
die elterliche Sorge entzogen wurde - abgesehen von der biologischen Abstammung
- nicht unterscheiden. Da beiden "nur" die faktische Obhut und kein
Obhutsrecht zukomme, sei die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung
zwischen Pflegeeltern und Eltern ihrer Ansicht nach fraglich. Der
Verordnungsgeber verkenne diesbezüglich die "obhutsrechtliche" Gleichartigkeit von Eltern
ohne elterliche Sorge und Pflegeeltern (Karin
Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche
Rechtsstellung der Pflegeeltern, Diss. Univ. Luzern 2011, Zürich 2012, Rn. 539).
4.6.2. Weiter führt Anderer in
Bezug auf Pflegefamilien, welche nicht gewerbsmässig arbeiten (für den im vorliegenden
Kontext nicht interessierenden Fall von professionellen Pflegefamilien stellt
die Pflegekindschaft das Erwerbseinkommen dar, was dem Zweck der Anrechnung von
Erziehungsgutschriften widerspricht, vgl. Anderer,
a.a.O., Fn. 744), aus, das Bundesgericht unterschätze in seinen Erklärungen die
Wirkungen und den Umfang der Vertretungsbefugnis der Pflegeeltern gemäss Art. 300
ZGB. Lebe das Kind dauerhaft in der Familienpflege, verleihe diese Bestimmung den
Pflegeeltern eine nahezu umfassende gesetzliche Vertretungsbefugnis für den
Erziehungsalltag, damit sie ihre Aufgabe überhaupt erfüllen können. Sie müssten
täglich in der Lage sein, Entscheidungen für die Pflege und Erziehung zu fällen
(Anderer, a.a.O., Rn. 543). Daher
spiele es für Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht eine grosse Rolle, ob der
Pflegefamilie Ergänzungscharakter oder eher Ersatzfunktion zukomme: Bestehe -
wie vorliegend - für das Kind keine Option mehr, ins Elternhaus zurückkehren zu
können, und werde kein Kontakt mit den Eltern gepflegt, habe die Pflegefamilie
eine andere Bedeutung und Funktion als bei einem Nebeneinander von
Herkunftsfamilie und Pflegefamilie (Anderer,
a.a.O., Rn 547).
4.6.3. Entsprechend hält Anderer
fest, der Umstand, dass Pflegeeltern in gewissen Rechtsbereichen keine
Entscheidungen (zumindest nicht alleine) für das Kind treffen könnten, ändere
nichts an der zu verrichtenden täglichen Erziehungsarbeit. Der Zweck der
Erziehungsgutschriften ziele darauf ab, die mit dieser Aufgabe verbundenen
Nachteile des beruflichen Fortkommens auszugleichen. Diese Nachteile würden
sich unabhängig von der Regelung einer Vertretungskompetenz oder gesetzlichen
Vertretung stellen; sie würden sich aus der täglich zu leistenden Pflege und
Erziehung ergeben, weshalb die Anknüpfung an die elterliche Sorge schon deshalb
als ungeeignetes Kriterium zu qualifizieren sei (Anderer, a.a.O., Rn. 548). Im Ergebnis hält Anderer fest, es vermöge nicht zu
überzeugen, die Pflegeeltern, die keine Vormundschaft über das Kind führen, vom
Anspruch auf Erziehungsgutschriften auszuschliessen. Art. 29sexies
AHVG sei in gesetzgeberischer Hinsicht missraten, da die verschiedenen in der
Gesellschaft real existierenden Familienformen im Gesetzgebungsprozess nicht
berücksichtigt worden seien. Das Abstellen auf das rein formale Kriterium der
elterlichen Sorge lasse den Zweck der Erziehungsgutschriften nicht befriedigend
verwirklichen, da die erziehungsbedingten Nachteile nicht aus dem elterlichen
Sorgerecht, sondern aus der faktischen Obhut abgeleitet werden müssen. Dass
Eltern ohne elterliche Sorge sowie Vormundinnen und Vormunde der Kinder
Erziehungsgutschriften beantragen können, Pflegeeltern aber nicht, sei
unverständlich. Der Ausschluss von Pflegeeltern von den Erziehungsgutschriften
sei sachlich nicht begründbar und stehe auch nicht im Einklang mit dem in Art.
8 Abs. 1 BV enthaltenen Gleichbehandlungsgebot (Anderer,
a.a.O., Rn. 551).
4.7.
4.7.1. Diese Überlegungen können auf den vorliegend zu beurteilenden
Fall übertragen werden.
4.7.2. Die Beschwerdeführerin hat, wie sie anlässlich der Hauptverhandlung
ausführte, für ihre Pflegetochter stets die volle faktische Obhut ausgeübt und
damit einhergehend eine tragende Rolle im Leben ihrer Pflegetochter eingenommen.
Aufgrund dieser Betreuungsaufgaben war es ihr nicht möglich, in einem vollen
Pensum zu arbeiten, da die zuständigen Entscheidträger im Pflegewesen dies
nicht wollten. Sie erlitt betreuungsbedingte Nachteile in ihrem beruflichen
Fortkommen, ohne hierfür vom Pflegewesen entschädigt worden zu sein, da sie
stets nur die Auslagen für den Unterhalt der Pflegetochter erhielt (Protokoll
HV, S. 2). Auf der anderen Seite konnte die Beschwerdeführerin weder Kinder-
noch anderweitige familienbedingte Zulagen beziehen, da sie hierfür nicht
berechtigt war. Auch ein steuerlicher Abzug war offenbar nicht möglich. Zwar
weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
Erziehungsgutschriften hätte beanspruchen können, wenn sie als Vormundin
eingesetzt worden wäre (Protokoll HV, S. 4). Diesbezüglich hat die
Beschwerdeführerin jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass dies bei den
damaligen Entscheidträgern aufgrund ihrer ursprünglichen familiären Lebensweise
nicht in Frage gekommen sei. Zu einer möglichen Adoption ihrer Pflegetochter,
welche sie ebenfalls zu Erziehungsgutschriften berechtigt hätte, führte sie
aus, dass sie nicht an die Stelle ihrer verstorbenen Schwester, welche die
Mutter des Pflegekinds gewesen sei, habe treten wollen und es ihr stets ein
Bedürfnis gewesen sei, dass die Beziehung zwischen ihr und der Pflegetochter
auf Freiwilligkeit beruhe, sodass letztlich eine Adoption nicht in Frage
gekommen sei (Protokoll HV, S. 1 f). Auch diese Ausführungen sind nachvollziehbar.
Im Ergebnis befand sich die Beschwerdeführerin damit insbesondere in der Zeit,
als sie nach der Scheidung von ihrem Ehemann für das Pflegekind alleine
verantwortlich war, in der gleichen Situation wie zuvor geschiedene
Pflegemütter, welche noch unter der Geltung des Art. 53ter AHVV zwischen
dem 1. Januar 1994 und 31. Dezember 1996 Erziehungsgutschriften beantragen
konnten (vgl. E. 4.2.3. vorstehend). Hinzukommt, dass das Argument des
Ständerats, wonach eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften für
Pflegefamilien nicht praktikabel sei, welches damals dazu führte, dass ein
Anspruch der Pflegeeltern auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht in
das Gesetz aufgenommen wurde, im aktuellen Kontext nicht mehr zu überzeugen
vermag. Mit den gegenwärtigen IT-basierten Systemen bestehen bei den
Ausgleichskassen durchaus die entsprechenden Kontrollmechanismen, um eine
doppelte Anrechnung von Erziehungsgutschriften auszuschliessen. Schliesslich
spricht auch der Umstand, dass Pflegekinder über einen Anspruch auf Invaliden-
und Waisenkinderrenten verfügen, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und
Erziehung aufgenommen worden sind (vgl. Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs.
1 AHVV) sowie grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen auslösen (Art. 4
Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an
Familienorganisationen vom 24. März 2006, SR 836.2) gegen eine restriktive
Auslegung gemäss dem nunmehr vor zwanzig Jahren gefällten BGE 125 V 245, auf
welchen sich die Beschwerdegegnerin beruft.
4.8.
Im Lichte der ratio legis von Art. 29sexies AHVG ist es angesichts
der vorliegenden Umstände im Einzelfall, wonach die Beschwerdeführerin die
Pflege unentgeltlich ausgeübt hat und weder die leiblichen Eltern noch die
Vormundin eine Erziehungsgutschrift beanspruchen können, angebracht, der
Beschwerdeführerin rückwirkend für den Zeitraum zwischen 1996 und Sommer 2015
Erziehungsgutschriften anzurechnen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 25. Juni 2020 resp. 10. März 2020 aufzuheben ist. Die Sache
ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin
die Erziehungsgutschriften während der Dauer des Pflegeverhältnisses anrechne.
5.2.
Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis
IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von
IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage
handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art.
69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind
(vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts
9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 25. Juni 2020 resp. die Verfügung vom 10. März 2020 aufgehoben
und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin die
Erziehungsgutschriften während der Dauer des Pflegeverhältnisses anzurechnen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: