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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.89
Verfügung vom 6. Juli 2020
Beweiskraft eines neutralen bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie und Rheumatologie) bejaht
Tatsachen
I.
Der 1984 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 10. September 2012 unter dem Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (IV-Akte 1). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 5. November 2012 Berufsberatung zugesprochen (IV-Akte 16). Mit Schreiben vom 6. August 2013 hatte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen wieder abgeschlossen, da der Beschwerdeführer der IV-Stelle mitgeteilt hatte, er benötige keine berufliche Unterstützung mehr (IV-Akte 34).
Am 30. Juli 2014 erfolgte unter dem Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall eine erneute IV-Anmeldung (IV-Akte 38). Am 16. März 2015 wurde der Beschwerdeführer an der Wirbelsäule operiert. Es erfolgte eine Dekompression L4/5 und L5/S1 sowie eine Diskektomie L4/5 von links (IV-Akte 62, S. 21f.). Nach Einholung verschiedener Arztberichte gab die IV-Stelle bei Dr. med. B____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag (IV-Akte 82). Im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologische Gutachten vom 7. August 2017 sprach die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 89 und 93) – dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2018 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ab März 2015 bis August 2015 eine ganze Rente zu. Ab September 2015 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 14% einen Rentenanspruch (IV-Akte 112).
Mit Schreiben vom 9. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle um Unterstützung in der beruflichen Neuorientierung (IV-Akte 97). In der Folge leitete die IV-Stelle eine Frühintervention ein (vgl. Erstgespräch Frühintervention vom 8. Juni 2018, IV-Akte 107). Da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlte, wurde die Frühintervention am 18. September 2018 wieder abgeschlossen (Verfügung vom 18. September 2018, IV-Akte 119). In der Folge nahm die IV-Stelle weiter medizinische und erwerbliche Abklärungen an die Hand, da der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte (vgl. Einwand vom 16. Oktober 2018, IV-Akte 118). Sie beauftragte Dr. med. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie, und Dr. B____, mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 14. Januar 2020, IV-Akte 144). Nach Einholung einer medizinischen Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD; IV-Akte 147) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Februar 2020 an, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 14% keinen Rentenanspruch (IV-Akte 151). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 11. März 2020 (IV-Akte 152) und ergänzender Begründung vom 16. April 2020. Dem Schreiben beigelegt war ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D____ vom 15. April 2020 sowie Berichte der Anästhesie und der Psychosomatik des E____ vom 19. April 2017 und 28. Juni 2017 (IV-Akte 157). Dazu nahm der RAD am 23. Juni 2020 Stellung (IV-Akte 159). Am 6. Juli 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 161).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 4. August 2020 (Postaufgabe) bei der IV-Stelle «Einspruch». Die IV-Stelle leitet das Schreiben als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter (Eingabe vom 6. August 2020). Darin und in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 24. August 2020 wird beantragt, die Verfügung vom 6. Juli 2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 25. November 2020 den Kostenerlass bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 25. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Gutachter hätten das Vorliegen einer Depression nicht erkannt, ist auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 zu verweisen. Insbesondere ist zu betonen, dass sich der psychiatrische Experte Dr. C____ mit der Diagnose einer Depression auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet hat, weshalb eine solche nicht gegeben ist. So gibt er an, dass der Beschwerdeführer zwar gelegentlich unter leichten depressiven Verstimmungen leide. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung im Grossen und Ganzen jedoch ausgeglichen, gelegentlich etwas herabgesetzt, nicht eigentlich depressiv, gelegentlich auch heiter gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei erhalten. Antriebsstörungen würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer kümmere sich regelmässig um seine Kinder, helfe seiner Ehefrau beim Einkaufen und Kochen, lese regelmässig, habe Kontakt zu seinem Bruder, der Schwester und Mutter und sei im Sommer 2019 in seine Heimat gereist. Auch im Bericht der Psychosomatik des E____ vom Juni 2016 werde keine depressive Verstimmung festgestellt. Anlässlich der stationären Behandlung in der G____ vom 19. März bis 4. Juli 2018 hätten die Ärzte ebenfalls keine depressive Verstimmung feststellen können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nie stationär psychiatrisch behandelt worden sei, was gegen eine schwere depressive Erkrankung spreche. (IV-Akte 144, S. 35 ff.). Aufgrund all dieser Gründe kommt der psychiatrische Experte Dr. C____ zum Schluss, dass keine eigenständige depressive Erkrankung vorliege. Die leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einzuordnen (IV-Akte 144, S. 37). Diese Schilderungen des psychiatrischen Experten sind unter Zugrundelegung der Aktenlage nicht zu beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung - wie von ihm vorgebracht - dissimuliert hätte, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn der psychiatrische Experte Dr. C____ hat nicht alleine aufgrund seiner Beobachtungen anlässlich der Begutachtung das Vorliegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung ausgeschlossen. Er hat dabei auch die medizinische Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf und zu seinen sozialen Interaktionen als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Medikamente nicht regelmässig einnimmt, gewürdigt. Aufgrund dieser Umstände ist er zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer im Alltag nicht durch die psychischen Beschwerden beeinträchtigt sei, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe (IV-Akte 144, S. 38). Dies vermag mit Blick auf die medizinische Aktenlage zu überzeugen. Der Einschätzung von Dr. C____ ist daher zu folgen.
Sodann wurden auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit gebührend berücksichtigt. So führt der rheumatologische Experte Dr. B____ in diesem Zusammenhang aus, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur, welche körperlich mittelschwere bis zum Teil schwere Arbeiten enthalte, welche in sehr unergonomischen Stellungen getätigt werden müssten, nicht mehr zumutbar (IV-Akte 143, S. 47). Hingegen würden die von ihm geleisteten Alltagsaktivitäten alltäglichen Tätigkeiten auf einem körperlich leichten Niveau entsprechen, wie dies auch bei einer entsprechenden Berufstätigkeit möglich sei. Klinisch bestünden keine Schonungszeichen der Muskulatur, keine Atrophien, so dass von einem regelmässigen Einsatz der Muskulatur ohne relevante Behinderung in einer körperlich leichten Belastungssituation ausgegangen werden könne. Ferner wiesen die erhobenen Blutresultate darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Medikamente wie Tramadol nicht regelmässig einnehme, was eine weitere Inkonsistenz darstelle (IV-Akte 143, S. 46 f.). Die Beurteilung von Dr. B____ als auch von Dr. C____, der Beschwerdeführer sei in rückenschonenden, leichten Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und es kann darauf abgestellt werden.
Darüber hinaus vermögen auch die Darlegungen des Konsiliarpsychiaters Dr. F____ das bidisziplinäre Gutachten vom 14. Januar 2020 nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. F____ diagnostiziert mit Bericht vom 17. August 2020 ein chronisches Schmerzsyndrom, eine mittelschwere depressive Episode, einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und eine Adipositas. Der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 30% arbeitsfähig (Beschwerdebeilage). Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass Dr. F____ in seinem Bericht keine schwere, sondern höchstens eine leichte bis mittelgradige depressive Episode beschreibt. Dies scheint im Widerspruch zu der von Dr. F____ attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit zu stehen. Auch die Verdachtsdiagnose der posttraumatischen Belastungsstörung kann Dr. F____ nicht überzeugend herleiten, fehlt es doch an einem belastenden Ereignis oder einer Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass. Weiter zielt die Kritik von Dr. F____ am psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ ins Leere. Dr. F____ stellt ohne weitere Begründung in Abrede, dass der Beschwerdeführer sich um seine Kinder kümmern und den Alltag «aktiv gestalten» könne. Er führt indes nicht aus, inwiefern die Sachlage anders zu beurteilen wäre. Damit gehen aus dem Bericht keine Anhaltspunkte hervor, welche die Einschätzung von Dr. C____ in Frage stellen könnten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein allfälliger «rapid metabolizer» ist und die Blutwerte möglicherweise nicht aussagekräftig bezüglich des Leidensdrucks bzw. der «Compliance» des Beschwerdeführers sind, vermag das psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Mit der IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht alleine die (nicht regelmässige) Medikamenteneinnahme entscheidend war. Vielmehr sind hierzu auch die medizinischen Unterlagen, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die Beobachtungen anlässlich der Begutachtung und die in diesem Zusammenhang stehende Befunderhebung einzubeziehen. Vorliegend haben die Gutachter eine umfassende und nachvollziehbare Würdigung der vorerwähnten Faktoren vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung der Gutachter Dres. B____ und C____ gegenüber derjenigen von Dr. F____ den Vorzug zu geben.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle ausgehend von der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit einen Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 14% ermittelt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Gesamthaft betrachtet hat sich somit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 16. August 2018 nicht rentenerheblich verändert. Ausgehend vom ermittelten Invaliditätsgrad von 14% hat die IV-Stelle deshalb zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen