Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. November 2020  

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.89

Verfügung vom 6. Juli 2020

Beweiskraft eines neutralen bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie und Rheumatologie) bejaht

 


Tatsachen

I.        

Der 1984 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 10. September 2012 unter dem Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (IV-Akte 1). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 5. November 2012 Berufsberatung zugesprochen (IV-Akte 16). Mit Schreiben vom 6. August 2013 hatte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen wieder abgeschlossen, da der Beschwerdeführer der IV-Stelle mitgeteilt hatte, er benötige keine berufliche Unterstützung mehr (IV-Akte 34).

Am 30. Juli 2014 erfolgte unter dem Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall eine erneute IV-Anmeldung (IV-Akte 38). Am 16. März 2015 wurde der Beschwerdeführer an der Wirbelsäule operiert. Es erfolgte eine Dekompression L4/5 und L5/S1 sowie eine Diskektomie L4/5 von links (IV-Akte 62, S. 21f.). Nach Einholung verschiedener Arztberichte gab die IV-Stelle bei Dr. med. B____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag (IV-Akte 82). Im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologische Gutachten vom 7. August 2017 sprach die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 89 und 93) – dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2018 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ab März 2015 bis August 2015 eine ganze Rente zu. Ab September 2015 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 14% einen Rentenanspruch (IV-Akte 112).

Mit Schreiben vom 9. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle um Unterstützung in der beruflichen Neuorientierung (IV-Akte 97). In der Folge leitete die IV-Stelle eine Frühintervention ein (vgl. Erstgespräch Frühintervention vom 8. Juni 2018, IV-Akte 107). Da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlte, wurde die Frühintervention am 18. September 2018 wieder abgeschlossen (Verfügung vom 18. September 2018, IV-Akte 119). In der Folge nahm die IV-Stelle weiter medizinische und erwerbliche Abklärungen an die Hand, da der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte (vgl. Einwand vom 16. Oktober 2018, IV-Akte 118). Sie beauftragte Dr. med. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie, und Dr. B____, mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 14. Januar 2020, IV-Akte 144). Nach Einholung einer medizinischen Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD; IV-Akte 147) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Februar 2020 an, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 14% keinen Rentenanspruch (IV-Akte 151). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 11. März 2020 (IV-Akte 152) und ergänzender Begründung vom 16. April 2020. Dem Schreiben beigelegt war ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D____ vom 15. April 2020 sowie Berichte der Anästhesie und der Psychosomatik des E____ vom 19. April 2017 und 28. Juni 2017 (IV-Akte 157). Dazu nahm der RAD am 23. Juni 2020 Stellung (IV-Akte 159). Am 6. Juli 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 161).

II.       

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 4. August 2020 (Postaufgabe) bei der IV-Stelle «Einspruch». Die IV-Stelle leitet das Schreiben als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter (Eingabe vom 6. August 2020). Darin und in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 24. August 2020 wird beantragt, die Verfügung vom 6. Juli 2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.     

Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 25. November 2020 den Kostenerlass bewilligt.

IV.     

Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 25. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 6. Juli 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14. Januar 2020 in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (vgl. IV-Akten 143 und 144). Danach sei der Beschwerdeführer seit Mai 2011 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr ausüben. Dagegen seien ihm andere, leichte leidensangepasste Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und beim Invalideneinkommen aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 5% gewährt. Dies ergab – nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen – einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14% (IV-Akte 161).

2.2.          Der Beschwerdeführer ist mit der Beurteilung der Gutachter Dres. B____ und C____ nicht einverstanden. Er leide schon seit vielen Jahren unter Schmerzen am Rücken und sei infolgedessen depressiv geworden. Dies habe der psychiatrische Experte Dr. C____ nicht erkannt. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er von sich nach aussen möglichst ein korrektes Bild aufrechterhalten möchte, denn er möchte möglichst einen normalen Eindruck erwecken. Gegenüber den beiden Gutachtern sei ihm dies offenbar gelungen, dies aber auch da die Begutachtungen nur sehr kurz gedauert hätten. Indes könne er aufgrund der Schmerzen nachts nicht schlafen. Er schlafe dann tagsüber ein, so dass er keinem Arbeitgeber zumutbar sei. Der Konsiliararzt Dr. med. F____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe – entgegen der Ansicht des psychiatrischen Experten Dr. C____ – eine Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Dr. F____ erachte den Beschwerdeführer als höchstens 30% arbeitsfähig. Zudem habe er festgestellt, dass Dr. C____ in seinem Gutachten Dinge falsch beurteile oder nicht gesehen habe. Es könne daher nicht auf die Gutachten abgestellt werden. Gestützt auf die Angaben von Dr. F____ sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Beschwerdebegründung vom 24. August 2020).

2.3.          Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).  

3.2.          Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).  

3.3.          Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom 16. August 2018 (IV-Akte 112), in welcher - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14% - ein Rentenanspruch ab September 2015 verneint wurde und der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 161) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.

4.                

4.1.          Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt seit dem letzten abweisenden Entscheid vom 16. August 2018 in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).  

4.2.          Unstrittig ist vorliegend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 16. August 2018 verändert hat. Nunmehr sind zu den somatischen Beschwerden auch psychische Beeinträchtigungen hinzugetreten (IV-Akten 130 und 137). Nachfolgend ist daher zu prüfen, inwiefern sich der Gesundheitszustand ab März 2019 – mithin sechs Monate nach der Neuanmeldung im September 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG) – verändert hat bzw. in welchem Ausmass der Beschwerdeführer seit März 2019 arbeitsunfähig ist. Nachfolgend werden die diesbezüglichen entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen kurz dargelegt.

4.3.          Die IV-Stelle stützt ihre Verfügung vom 6. Juli 2020 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14. Januar 2020. Darin erheben die Gutachter ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung links als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein horizontaler Riss im medialen Meniskus, polylobulierte 1.8 cm grosse perimeniskale Ganglionzyste, operative Sanierung am 13. Januar 2020 vorgesehen sowie eine Adipositas WHO Grad II. Die bisherige Tätigkeit als Heizungsmonteur sei aus somatischen Gründen nicht mehr möglich. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0%. In einer leichten, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit bestehe aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 144, S. 6-8).

4.4.          In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 14. Januar 2020 (IV-Akten 143 und 144) abgestellt werden. Das bidisziplinäre Gutachten wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, ist umfassend und schlüssig, so dass ihm voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.2.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Gutachter hätten das Vorliegen einer Depression nicht erkannt, ist auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 zu verweisen. Insbesondere ist zu betonen, dass sich der psychiatrische Experte Dr. C____ mit der Diagnose einer Depression auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet hat, weshalb eine solche nicht gegeben ist. So gibt er an, dass der Beschwerdeführer zwar gelegentlich unter leichten depressiven Verstimmungen leide. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung im Grossen und Ganzen jedoch ausgeglichen, gelegentlich etwas herabgesetzt, nicht eigentlich depressiv, gelegentlich auch heiter gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei erhalten. Antriebsstörungen würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer kümmere sich regelmässig um seine Kinder, helfe seiner Ehefrau beim Einkaufen und Kochen, lese regelmässig, habe Kontakt zu seinem Bruder, der Schwester und Mutter und sei im Sommer 2019 in seine Heimat gereist. Auch im Bericht der Psychosomatik des E____ vom Juni 2016 werde keine depressive Verstimmung festgestellt. Anlässlich der stationären Behandlung in der G____ vom 19. März bis 4. Juli 2018 hätten die Ärzte ebenfalls keine depressive Verstimmung feststellen können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nie stationär psychiatrisch behandelt worden sei, was gegen eine schwere depressive Erkrankung spreche. (IV-Akte 144, S. 35 ff.). Aufgrund all dieser Gründe kommt der psychiatrische Experte Dr. C____ zum Schluss, dass keine eigenständige depressive Erkrankung vorliege. Die leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einzuordnen (IV-Akte 144, S. 37). Diese Schilderungen des psychiatrischen Experten sind unter Zugrundelegung der Aktenlage nicht zu beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung - wie von ihm vorgebracht - dissimuliert hätte, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn der psychiatrische Experte Dr. C____ hat nicht alleine aufgrund seiner Beobachtungen anlässlich der Begutachtung das Vorliegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung ausgeschlossen. Er hat dabei auch die medizinische Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf und zu seinen sozialen Interaktionen als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Medikamente nicht regelmässig einnimmt, gewürdigt. Aufgrund dieser Umstände ist er zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer im Alltag nicht durch die psychischen Beschwerden beeinträchtigt sei, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe (IV-Akte 144, S. 38). Dies vermag mit Blick auf die medizinische Aktenlage zu überzeugen. Der Einschätzung von Dr. C____ ist daher zu folgen.

Sodann wurden auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit gebührend berücksichtigt. So führt der rheumatologische Experte Dr. B____ in diesem Zusammenhang aus, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur, welche körperlich mittelschwere bis zum Teil schwere Arbeiten enthalte, welche in sehr unergonomischen Stellungen getätigt werden müssten, nicht mehr zumutbar (IV-Akte 143, S. 47). Hingegen würden die von ihm geleisteten Alltagsaktivitäten alltäglichen Tätigkeiten auf einem körperlich leichten Niveau entsprechen, wie dies auch bei einer entsprechenden Berufstätigkeit möglich sei. Klinisch bestünden keine Schonungszeichen der Muskulatur, keine Atrophien, so dass von einem regelmässigen Einsatz der Muskulatur ohne relevante Behinderung in einer körperlich leichten Belastungssituation ausgegangen werden könne. Ferner wiesen die erhobenen Blutresultate darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Medikamente wie Tramadol nicht regelmässig einnehme, was eine weitere Inkonsistenz darstelle (IV-Akte 143, S. 46 f.). Die Beurteilung von Dr. B____ als auch von Dr. C____, der Beschwerdeführer sei in rückenschonenden, leichten Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und es kann darauf abgestellt werden.

Darüber hinaus vermögen auch die Darlegungen des Konsiliarpsychiaters Dr. F____ das bidisziplinäre Gutachten vom 14. Januar 2020 nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. F____ diagnostiziert mit Bericht vom 17. August 2020 ein chronisches Schmerzsyndrom, eine mittelschwere depressive Episode, einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und eine Adipositas. Der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 30% arbeitsfähig (Beschwerdebeilage). Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass Dr. F____ in seinem Bericht keine schwere, sondern höchstens eine leichte bis mittelgradige depressive Episode beschreibt. Dies scheint im Widerspruch zu der von Dr. F____ attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit zu stehen. Auch die Verdachtsdiagnose der posttraumatischen Belastungsstörung kann Dr. F____ nicht überzeugend herleiten, fehlt es doch an einem belastenden Ereignis oder einer Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass. Weiter zielt die Kritik von Dr. F____ am psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ ins Leere. Dr. F____ stellt ohne weitere Begründung in Abrede, dass der Beschwerdeführer sich um seine Kinder kümmern und den Alltag «aktiv gestalten» könne. Er führt indes nicht aus, inwiefern die Sachlage anders zu beurteilen wäre. Damit gehen aus dem Bericht keine Anhaltspunkte hervor, welche die Einschätzung von Dr. C____ in Frage stellen könnten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein allfälliger «rapid metabolizer» ist und die Blutwerte möglicherweise nicht aussagekräftig bezüglich des Leidensdrucks bzw. der «Compliance» des Beschwerdeführers sind, vermag das psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Mit der IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht alleine die (nicht regelmässige) Medikamenteneinnahme entscheidend war. Vielmehr sind hierzu auch die medizinischen Unterlagen, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die Beobachtungen anlässlich der Begutachtung und die in diesem Zusammenhang stehende Befunderhebung einzubeziehen. Vorliegend haben die Gutachter eine umfassende und nachvollziehbare Würdigung der vorerwähnten Faktoren vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung der Gutachter Dres. B____ und C____ gegenüber derjenigen von Dr. F____ den Vorzug zu geben.

4.5.          Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht auf das lege artis erstellte bidisziplinäre Gutachten von Dres. B____ und C____ abgestellt und diesem volle Beweiskraft zuerkannt. Weitere Abklärungen erscheinen nicht angezeigt. Damit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab März 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.                

In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle ausgehend von der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit einen Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 14% ermittelt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Gesamthaft betrachtet hat sich somit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 16. August 2018 nicht rentenerheblich verändert. Ausgehend vom ermittelten Invaliditätsgrad von 14% hat die IV-Stelle deshalb zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm der Kostenerlass mit Verfügung vom 25. November 2020 bewilligt wurde, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates. 

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: