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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.8
Verfügung vom 13. Dezember 2019
Beweiskraft eines psychiatrischen neutralen Gutachtens bejaht.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich am 19. März 2012 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 9). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung hatte sie Beschwerden an der rechten Hand bzw. am Mittelfinger seit August 2011 angegeben. Die Beschwerdegegnerin gewährte Frühinterventionsmassnahmen. Nach deren Abschluss prüfte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch. Unter anderem erfolgte am 21. Juni 2013 (Abklärungsbericht vom gleichen Tag, IV-Akte 43) eine Abklärung im Haushalt. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 einen Rentenanspruch (IV-Akte 49).
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. April 2016 erneut an (IV-Akte 50). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Erschöpfungsdepression seit November 2015 angegeben. Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische Akten (vgl. u.a. Arztbericht von C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 8. Mai 2017, IV-Akte 87) zu den Akten und holte auch Unterlagen eines Krankentaggeldversicherers (D____, vgl. IV-Akte 86, insbesondere den an diesen gerichteten Bericht von C____ vom 25. September 2016, IV-Akte 86 S. 5 ff.) ein.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 26. April 2019 (IV-Akte 146) ein Gutachten.
c) Im Verlauf der Rentenabklärungen erlitt die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 einen Unfall (mehrfragmentäre Fraktur des Tuberculum majus links = grosser Knochenvorsprung im Oberarmknochen nahe Schultergelenk). Die Beschwerdegegnerin holte darum auch die Akten des zuständigen Unfallversicherers (F____) ein (vgl. u.a. IV-Akte 79.1 ff., 95.1 ff., 104.1 ff., insb. Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 1. Dezember 2017, IV-Akte 104.2).
d) Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2019 (IV-Akte 153) kündigte die Beschwerdegegnerin eine auf Ende Juli 2017 befristete ganze Invalidenrente ab 1. November 2016 an. Der hiergegen gerichtete begründete Einwand erfolgte am 9. August 2019 (IV-Akte 158). Dieser Vorbescheid wurde durch einen neuen Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 (IV-Akte 164) ersetzt. Nun wurde nebst der befristeten ganzen Invalidenrente die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2018 angekündigt. Der Einwand hiergegen erfolgte am 1. November 2019 (IV-Akte 165). Die dem zweiten Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 13. Dezember 2019 (IV-Akte 176).
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. Januar 2020 beantragt die Versicherte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2019 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. November 2016 bis zum 30. Juni 2019 eine ganze und ab dem 1. Juli 2019 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen durchzuführen und gestützt auf diese neu zu entscheiden.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 15. April 2020 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 10. Juni 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 176) eine auf Ende Juli 2017 befristete ganze Invalidenrente ab 1. November 2016 sowie eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 zugesprochen.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2020 beantragt die Versicherte, die Beschwerde-gegnerin sei in Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2019 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. November 2016 bis zum 30. Juni 2019 eine ganze und ab dem 1. Juli 2019 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Strittig ist in erster Linie die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von E____ vom 26. April 2019 (IV-Akte 146), auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Rentenentscheid für die streitgegenständliche Leistungsperiode ab 1. August 2017 stützt. Die Beschwerdeführerin rügt vorab (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.6), dass die Gutachterin unzulässigerweise eine retrospektive Einschätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40% schon ab November 2015 vorgenommen habe.
Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf das strittige medizinische Abklärungsergebnis der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu untersuchen.
3.1.1. Zur erstgenannten Diagnose führt E____ aus (IV-Akte 146 S. 27 ff.), die Kriterien einer depressiven Episode seien insofern erfüllt, als die Versicherte über eine vermehrte Erschöpfbarkeit, Antriebsverminderung und einen depressiven Affekt klage.
In der Untersuchungssituation habe sie traurig und enttäuscht gewirkt und sie habe immer wieder geweint, wenn ihre Situation thematisiert worden sei.
Der Gutachterin fällt jedoch auf, dass die Versicherte schwingungsfähig und auch im Krankheitsverlauf in ihrer Befindlichkeit stark von den Situationen abhängig sei.
Dies bestätige auch der behandelnde Psychiater C____, der immer wieder schreibe, dass die Belastung und die existenziellen Sorgen das Ausmass ihrer Depression beeinflussten (Hinweis, IV-Akte 146 S. 27, auf Berichte von C____ vom Mai 2017 und Januar 2018).
Die Versicherte weise eine Tagesrhythmik sowie Grübeln und Gedankenkreisen im Sinne formaler Denkstörungen auf. Es bestünden immer wieder Suizidgedanken und Ein- und Durchschlafstörungen.
Nachdem die Versicherte seit mindestens 2006 in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei, könne von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Hierzu passe auch der Erkrankungsbeginn im mittleren Lebensabschnitt.
Das Vorliegen einer Depression an sich korrespondiere mit den positiven Screeningresultaten in der HADS-D und der Angabe schlechter Lebenszufriedenheit (vgl. Gutachten Ziffer 4.3.2.2, IV-Akte 146 S. 26 f.).
Zum Schweregrad der Depression hält E____ fest (IV-Akte 146 S. 28), für eine leichte Depression spreche, dass die Versicherte in ihren sozialen Aktivitäten nicht wesentlich beeinträchtigt sei. Sie könne zum Beispiel in den Urlaub fahren. Zudem schwanke ihre Affektivität mit der subjektiven äusseren Belastung, was für eine Depression stärkeren Ausmasses untypisch sei.
Die Gutachterin hält fest, subjektiv scheine die Versicherte unter den körperlichen Beschwerden mehr als unter den psychischen zu leiden. Dies korrespondiere mit den Antworten im Fragebogen zur Lebensqualität (vgl. Hinweis auf den WHOQOL-Bref [WHOQOL = World Health Organisation Quality of Life], vgl. Gutachten Ziff. 4.3.2.2., IV-Akte 146 S. 26) sowie ihren Angaben zu einer möglichen zukünftigen Tätigkeit, wo sie wiederholt auf die Problematik ihrer Toilettenbesuche hinweise. Die vermehrte Erschöpfbarkeit und die Schlafstörungen stünden auch im Kontext mit ihrer metabolischen Situation. Bei Zustand nach bariatrischen Operationen sei eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 35% bereits vom RAD im August 2013 festgestellt worden. Diese habe auf den Einschätzungen der entsprechenden Abteilung des [...]spitals vom März 2012 beruht (vgl. Bericht vom 26. März 2012, IV-Akte 16). Gemäss dem Bericht vom 26. März 2012 seien chronische rezidivierende gastroösophageale Refluxbeschwerden und eine metabolische Osteopathie festgehalten worden. Sie leide zudem unter einer ausgeprägten Durchfallneigung, vor allen Dingen morgens. Dies mache ihren Einsatz am Postschalter in den Morgenstunden unmöglich. Die Möglichkeit eines regelmässigen und unmittelbaren Toilettenbesuchs sei für die Versicherte von zentraler Bedeutung. In jenem Bericht sei auch festgehalten worden, dass die Probleme aus medizinischer Sicht unter Therapie maximal stabil gehalten werden könnten. Mit Blick auf diese Feststellungen aus dem Bereich der Somatik gelangt E____ zum Schluss, dass ein Teil des depressiven Syndroms auf die somatische Situation zurückzuführen ist. Explizit betreffe dies die vermehrte Erschöpfbarkeit, die Antriebs- und Schlafstörungen.
3.1.2. Zum zweitgenannten Diagnosepunkt führt die Gutachterin aus, «auffällig» sei eine akzentuierte Persönlichkeit.
Nach Einschätzung von E____ sind die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung in Anbetracht einer Biografie mit langjähriger Berufstätigkeit, guter Integration am Arbeitsplatz und Beziehungsfähigkeit nicht erfüllt.
Es fänden sich Auffälligkeiten dahingehend, dass die Versicherte sich immer wieder in einer Opferposition sehe. So berichte sie (vgl. vertiefende Befragung zur Berufsanamnese Ziffer 3.2 des Gutachtens, IV-Akte 146 S. 19), dass sie gewissermassen ausbildungstechnisch zu kurz gekommen sei. Heute würden alle „drei Jahre bekommen“. Nicht zuletzt sprächen auch die beiden Persönlichkeitsprofile dafür. Sowohl im BFI (Big Five Inventory, IV-Akte 146 S. 27) als auch im PSSI (Persönlichkeit Stil- und Störungsintenvar, IV-Akte 146 S. 27) fänden sich Hinweise, dass die Beschwerdeführerin eigenwillig und wenig offen für neue Erfahrungen sei. Zudem scheine sie selbstunsicher.
Dieses Verhalten ist gemäss den Aufführungen der Gutachterin wiederholt vom Arbeitgeber festgehalten worden. So werde im Standortgespräch vom 27. September 2012 (IV-Akte 23 S. 2) festgehalten, dass sie mit Änderungen des Ablaufs zum Beispiel bei Einzahlungen nicht einverstanden gewesen sei. Sie wolle die zusätzlichen Arbeiten am Schalter nicht ausüben. Die Verkaufsaktivitäten gehörten jedoch jetzt zum neuen Stellenbeschrieb, und die Post erwarte, dass die Mitarbeitenden mithelfen. Es wird dabei ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherte über ihren eigenen Schatten springen müsse und versuchen müsse, eine PC Routine aufzubauen. Hierbei habe sie sich offensichtlich nicht flexibel genug gezeigt. Auch im Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin vom 27. Juli 2016 (IV-Akte 69 S. 2) werde dies noch einmal betont. Hier finde sich die Formulierung: "... auf Veränderungen oder neue Vorgaben reagiert Frau … zögernd." Ihrer subjektiven Opferposition - die offensichtlich durch den behandelnden Psychiater unterstützt werde - stehe eben auch die Aussenwahrnehmung einer Mitarbeiterin, die nicht will, gegenüber. Eine Minderung der Intelligenz spiele dabei keine Rolle.
3.1.3. Die Gutachterin kann die vom behandelnden Psychiater vermutete leichte Intelligenzminderung nicht bestätigen. Dagegen spreche in der Anamnese bereits der problemlose Schulbesuch. Die Versicherte gebe aktuell selbst an, dass sie in der Schule gut war, nachdem sie eine fördernde Lehrerin gefunden habe. Zudem sei ihr vor der Schule der Spracherwerb der deutschen Sprache relativ mühelos gelungen (sie stamme aus einem italienischsprachen Haushalt und Umfeld). Nicht zuletzt sei die Kündigung wegen des langen Arbeitsausfalls und nicht wegen zu geringer Leistungen erfolgt. Bei der jetzigen Intelligenztestung mit der Wechsler-Skala (vgl. Ziff. 4.3.2.1. des Gutachtens, IV-Akte 146 S. 24), einem Standardinstrument hierfür, finde sich ein IQ-Wert von 83, der unterdurchschnittlich sei und den sie mit 13.6% der Bevölkerung teile. Der Unterschied zu einem ermittelten Wert des allgemeinen Fähigkeitsindexes deute darauf hin, dass bei ihr die Bereiche des Arbeitsgedächtnisses und auch der Verarbeitungsgeschwindigkeit problematisch seien. Die Lernfähigkeit an sich sei gut. Bei der Testung falle auch auf, dass die Versicherte sich selbst schlecht einschätze und dazu neige, Aufgaben abzubrechen, sobald diese schwerer würden. Dies hänge mit der Persönlichkeit und der affektiven Störung zusammen.
Auch die Angabe des behandelnden Psychiaters, sie sei durch die Erziehung des Sohnes überfordert gewesen, lasse sich nicht bestätigen. Schliesslich habe die Versicherte parallel zur Kindererziehung ein Pensum von 80% ausüben können.
Die Gutachterin nimmt in Beantwortung einer Gutachterfrage des RAD auch eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vor (Untersuchungsdatum: 5. März 2019, IV-Akte 146 S. 1). Die retrospektive Einschätzung sei «schwierig, zumal die Diagnose einer psychischen Erkrankung bereits 2013 bekannt war». Funktionell relevant sei die Erkrankung jedoch wohl erst im weiteren Verlauf geworden, was «nicht untypisch» sei. Ein Beginn der aktuellen Einschränkung von 40% könne mit dem Beginn der letzten ambulanten Therapie im November 2015 angenommen werden.
3.3.1. Die Gutachterin hält zum Krankheitsverlauf fest (Ziff. 7.2, IV-Akte 146 S. 31) die bisherigen psychiatrischen Behandlungen seien ausschliesslich ambulant erfolgt. Erstmals habe eine psychiatrische Behandlung im Jahr 2006 stattgefunden. Zu einer nachhaltigen Arbeitsunfähigkeit sei es seit dem Behandlungsbeginn bei C____ im November 2015 gekommen. Dieser habe von Anfang an die Prognose als schlecht angesehen (vgl. Bericht von C____ vom 18. April 2016, IV-Akte 56).
Bereits im April 2016 (vgl. a.a.O., IV-Akte 56, unter Ziff. 3) habe er eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei Verdacht auf leichte Intelligenzminderung diagnostiziert. Die Gutachterin hält dazu fest, C____ habe diesen Verdacht «dann ohne weitere Diagnostik zu einer festen Diagnose einer leichten Intelligenzminderung bereits ein halbes Jahr später» (vgl. Bericht C____ vom 26. September 2016, IV-Akte 72, insb. IV-Akte 72 S. 2) ausgebaut. Ein psychopathologischer Befund finde sich aber nicht, was bereits vom RAD zu Recht kritisiert worden sei (vgl. Stellungnahme des RAD vom 7. August 2018, sig. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, IV-Akte 119 S. 6).
3.3.2. Bereits im April 2016 (vgl. Bericht vom 18. April 2016, IV-Akte 56) habe C____ festgestellt, dass eine Besserung nicht absehbar sei. C____ habe sich die Versicherte nur noch im geschützten Rahmen vorstellen können und habe es auch begrüsst, dass die Versicherte die Arbeitsversuche reduziert habe, was sie «sichtbar entlastet» habe (vgl. Bericht C____ vom 8. Mai 2017, IV-Akte 87 S. 3 und 4). Die Gutachterin hält fest, C____ gehe bei seinen Angaben zur Anamnese davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Schule schlecht reüssiert habe, was aber mit der Selbstauskunft und auch mit den Ergebnissen der von E____ durchgeführten Tests kontrastiere. Zudem gebe C____ an, dass die Trennung vom Ehemann wegen Überforderung in der Erziehung erfolgt sei. Auch dies halte einer weiteren Überprüfung zumindest nicht ohne Zweifel stand. Eine Übereinstimmung mit eigenen Untersuchungsergebnis sieht E____ einzig darin, dass die Versicherte eine Selbstunsicherheit auch im Rahmen ihrer Persönlichkeit aufweist.
Obwohl er eine schwere depressive Episode feststelle, behandle C____ die Versicherte mit Johanniskraut, das er nach seinen Angaben mit 900 mg dosiere («Jarsin 450mg 1/0/1»; vgl. Bericht C____ vom 8. Mai 2017, IV-Akte 87 S. 4). Die Versicherte gebe zudem an, dass sie 450 mg pro Tag einnehme. Eine Änderung der psychiatrischen Pharmakotherapie sei allenfalls durch Zugabe sedierender Substanzen, zum Beispiel Trozodon oder auch Chlorprothixen (Antipsychoticum) erfolgt.
Es fänden sich aber keine Aufzeichnungen vom Einsatz anderer Antidepressiva bzw. von Spiegelkontrollen. Nachdem C____ vorübergehend angegeben habe, dass sich die Symptomatik verbessert habe zu einer leichten Depression (Mai 2017), habe er im Januar 2018 festgestellt, dass aufgrund ihrer existenziellen Sorgen nun wieder ein schweres Ausmass vorliege (vgl. Berichte C____ vom 22. Januar 2018 und vom 11. Juni 2018, IV-Akte 110 S. 3 sowie IV-Akte 117 S. 2).
Die Expertin bezeichnet es als verwunderlich, dass die Psychotherapie durch C____ trotz des schweren Ausmasses in ihrer Frequenz auf aktuell zwei Termine im Monat reduziert worden sei. Ebenso erstaune, dass keine stationäre Therapie und auch keine stärkere Pharmakotherapie versucht worden seien.
Insgesamt falle deshalb auf, dass der behandelnde Psychiater zwar eine schwere depressive Episode diagnostiziere, sich jedoch therapeutisch nicht dieser Diagnose entsprechend verhalte.
Zudem sind die von C____ gestellten Diagnosen nach der Wahrnehmung der Gutachterin kaum begründet. C____ gibt in seinen Berichten keine psychopathologische Befundung (im Sinne einer Präsentation durchgeführter Testungen bzw. spezifischer Untersuchungen der Patientin) wieder, worauf die Expertin zutreffend hinweist.
Dies erlaubt den Schluss, dass auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin angerufenen Berichterstattung durch C____ keine Zweifel an der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten angebracht sind.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten und - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich - im Gegensatz zu den Gutachtern – in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
3.4.2. Nicht zu folgen ist auch dem Argument der Beschwerdeführerin, das Gutachten von E____ beruhe nicht auf einem strukturierten Beweisverfahren (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.4). Zwar trifft zu, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 141 V 281, 308 E. 6) anhand von Standardindikatoren zu unterziehen sind. Ebenso trifft der Hinweis zu, wonach praxisgemäss Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418, 430 E. 8.1).
Die Expertin hat die gemäss der Praxis zur Standardindikatorenprüfung relevanten Punkte entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in den Abschnitten 7. ff. (IV-Akte 146 S. 29 ff.) abgehandelt. Namentlich verneint sie unter dem Gesichtspunkt Konsistenz und Plausibilität jeden Anhaltspunkt für Beschwerdeverdeutlichung oder Aggravation (IV-Akte 146 S. 32 Ziff. 7.3). Die Fähigkeiten, Ressourcen sowie die Belastungen werden ebenfalls eingehend gegeneinander abgewogen (IV-Akte 146 S. 32 f. Ziff. 7.4). Der Aufbau des Gutachtens spiegelt exakt die Struktur wieder, welche die Beschwerdegegnerin im Gutachtensauftrag kommuniziert hatte (vgl. Schreiben vom 29. Januar 2019, IV-Akte 143 S. 4 f.). Dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Fragen in einer der bundesgerichtlichen Praxis widersprechenden Art und Weise formuliert und strukturiert hätte, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Aus formalen Gründen ist somit kein Hinweis ersichtlich, welcher gegen die Beweiskraft des Gutachtens sprechen könnte.
Inhaltlich bleibt festzustellen, dass die Expertin an der angeführten Stelle (IV-Akte 146 S. 32 f. Ziff. 7.4) nachvollziehbar darlegt, dass die Versicherte ihr bisheriges Leben relativ gut bewältigt habe. Sie habe aber Veränderungen in ihrer Beschäftigung bei einem Dienstleistungsunternehmen dahingehend, dass sie nun auch eine kaufmännische Funktion übernehmen sollte, abgelehnt. Ihr Leben lang habe sie relativ gut soziale Kontakte gefunden und auch Beziehungen und Bindungen halten können. Bezüglich ihrer unterdurchschnittlichen Intelligenz fänden sich Beeinträchtigungen im Bereich des Arbeitsgedächtnisses und der Leistungsgeschwindigkeit. Dies korrespondiere damit, dass sie sich ausreichend Zeit wünsche für die Bewältigung ihrer Aufgaben. Hinzu komme, dass sie aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen vor allen Dingen in den Vormittagsstunden weniger belastbar sei. In Belastungssituationen fühle sie sich rasch in der Rolle der Benachteiligten, weswegen sie auch im Gespräch eine gewisse Enttäuschung und Verbitterung zeige. Die Expertin weist darauf hin, dass die Versicherte mit dem Smartphone intensiv kommuniziere, woraus sie schliesst, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, die eher einfachen Programme bei der Arbeitgeberin intellektuell zu bewältigen. Zusammenfassend attestiert die Expertin mittelgradige Beeinträchtigungen in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Selbstbehauptungs- und Durchhaltefähigkeit auf. In allen anderen Funktionen sei die Versicherte leicht bzw. nicht beeinträchtigt.
Wenn die Expertin in Abwägung all dieser Faktoren auf eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40% ab November 2015 gelangt, so erscheint dies schlüssig und nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin hatte sich am 1. April 2016 zum Leistungsbezug angemeldet. Allein schon mit Blick auf die von Seiten von E____ attestierte Arbeitsunfähigkeit auch im bisherigen Beruf von 40% ab November 2015 war somit das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nach Ablauf der Frist von 6 Monaten nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) am 1. November 2016 erfüllt.
Zum Zeitpunkt des 1. November 2016 war die Versicherte nicht nur aus psychischen Gründen, sondern auch infolge eines Unfallereignisses am 26. Oktober 2016 arbeitsunfähig. Sie hatte gemäss Bericht des Kreisarztes der für die Leistungen aus diesem Unfall zuständigen F____ vom 1. Dezember 2017 (IV-Akte 104.2) eine mehrfragmentäre Fraktur des Tuberculum majus links (= grosser Knochenvorsprung im Oberarmknochen nahe Schultergelenk) erlitten. Der Kreisarzt hielt im angeführten Bericht fest, es liege ein «sehr schönes konservatives Behandlungsergebnis mit wieder guter belastbarer und aktiv freier Schulterbeweglichkeit links» vor; die volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei gegeben. Für die Zeit nach dem Unfall hat der behandelnde Arzt H____, FMH Innere Medizin, [...], ab Unfalldatum eine volle Arbeitsfähigkeit, ab 1. Mai 2017 eine solche von 50%, ab 1. Juli 2017 eine solche von 25% und ab 28. März 2017 eine solche von 0% attestiert (IV-Akte 95.5 S. 2).
Die Einschätzungen der Auswirkungen der unfallbedingten somatischen Verletzungen auf die Arbeitsfähigkeit werden in der Beschwerde als solche nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin moniert (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.6) aber, im Unfallschein, auf welchem die 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, werde auch das Arbeitspensum genau angegeben (29.4 Stunden/Woche). Es gebe daher keinen aktenkundigen Beweis für die von der Beschwerdegegnerin behauptete 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Mai 2017 bezogen auf ein 100%-Pensum. Der Aktennotiz der Rechtsabteilung der Beschwerdegegnerin (sig. [...]) vom 23. September 2019 (IV-Akte 162 S. 2) ist zu entnehmen, dass sich die Arbeitsunfähigkeiten im Unfallschein «auf das tatsächliche Pensum beziehen» dürften. Unfallbedingt sei ab April 2017 eine 50% Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das tatsächliche Pensum und ab Juni 2017 eine 25% Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das tatsächliche Pensum bescheinigt worden. Damit habe ab Mai 2017 erst eine 35% Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum bestanden. Dies müsse bei der Bemessung des Invaliditätsgrades berücksichtigt werden.
Angesichts dieser Ausführungen geht die Beschwerdeführerin somit fehl in der Annahme, die Beschwerdegegnerin sei für die Zeit ab 1. Mai 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von 50% bezogen auf ein volles Pensum ausgegangen. Wie nachfolgend darzulegen ist, ändert dies jedoch am rentenbestimmenden Invaliditätsgrad ab 1. Mai 2017 bzw. an der Einstellung der Invalidenrente nach Ablauf von 3 Monaten am 1. August 2017 nichts.
- ab 1. November 2016, dem Ablauf der Frist von 6 Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ab Anmeldung im April 2016;
- ab 1. August 2017, d.h. ab Ablauf der Frist von 3 Monaten gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nach Erreichen der Arbeitsfähigkeit von 35% bezogen auf ein 100%-Pensum am 1. Mai 2017 (1. August 2017) sowie
- ab 1. Januar 2018, d.h. ab Inkrafttreten von Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV.
Dabei gelangte die gemischte Methode mit den Anteilen Erwerb von 70% und Haushalt von 30% zur Anwendung. Die Schätzungsmethode als solche als auch die Aufteilung der Bereiche Erwerb und Haushalt sind nicht strittig. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 5. April 2017 (IV-Akte 81) hält als Angabe der Versicherten anlässlich der Abklärung am 31. März 2017 fest, sie habe auf Wunsch ihres Ex-Ehemannes ihre Arbeit zwischen 1986 - 1994 zugunsten der Familienarbeit aufgegeben. Ab 1994 habe sie dann wieder mit der Erwerbsarbeit angefangen, u.a., weil dies finanziell notwendig gewesen sei. Ziemlich rasch habe sie dann auf ein 80%-Pensum erhöht. Die Kinderbetreuung habe sie mit ihrem Ehemann teilen können, da dieser als Briefträger ebenfalls Schichtarbeit geleistet habe. Seit 2003 sei die Versicherte geschieden, sie erhalte keine Unterhaltszahlungen. Sie lebe ohne Partner. Der Sohn sei 2008 ausgezogen und sei finanziell von der Versicherten unabhängig.
Per Oktober 2008 habe die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 70% reduziert, weil ihre Eltern erkrankt seien und sie die Zeit für die Betreuung benötigt habe. Zudem habe sie eine behinderte Schwester, die damals noch bei den Eltern gelebt habe und ebenfalls habe betreut werden müssen. Die Versicherte gebe an, dass sie nach dem Wegzug des Sohnes grundsätzlich ihr Arbeitspensum gerne auf ein Vollzeitpensum erhöht hätte, dass dies aber wegen den Eltern und der Schwester nicht möglich gewesen sei. Später, nach dem Tod der Eltern zu Beginn des Jahres sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen, sie habe sich zu erschöpft und ausgelaugt gefühlt.
Die Versicherte gab anlässlich des Abklärungsgespräches vom 31. März 2017 an, dass sie bei guter Gesundheit nach wie vor 70% arbeiten würde. Zwar hätte sie auch gerne mehr gearbeitet, jedoch habe sie, auch in Zeiten guter Gesundheit, keine Arbeitsbemühungen vorgenommen. Vor diesem Hintergrund erscheint die der Invaliditätsschätzung zu Grunde gelegte Aufteilung in 70% Erwerb und 30% Haushalt nachvollziehbar.
Für die Invaliditätsschätzung im erwerblichen Bereich hat die Beschwerdegegnerin für das erste Intervall 1. November 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu Grunde gelegt. Dies führt zu einem gewichteten Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 70%, womit bereits in Berücksichtigung allein dieser Komponente eine ganze Invalidenrente resultiert. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.3.1. Für das zweite Intervall ab 1. August 2017 ist die ab 1. Mai 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 65% im erwerblichen Bereich zu Grunde zu legen (vgl. vorstehende Erw.4).
Die Beschwerdegegnerin hat dem in der Verfügung 13. Dezember 2019 dadurch Rechnung getragen, dass sie als Invalideneinkommen die Hälfte des im Rahmen eines Pensums von 70% im bisherigen Beruf erzielten Einkommens eingesetzt hat. Damit gelangte sie in korrekter Umsetzung des bis 31. Dezember 2017 massgeblichen Rechts für den erwerblichen Bereich auf einen Invaliditätsgrad von 50%. Entsprechend dem für den Gesundheitsfall angenommenen Pensum von 70% ergibt dies einen gewichteten Invaliditätsgrad von 35%.
5.3.2. Strittig sind die Einschränkungen im Haushalt, welche im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. April 2017 auf 8% (bzw. gewichtet, entsprechend dem Haushaltsanteil von 30%, von 2,4%) geschätzt werden (IV-Akte 81 S. 7). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine Einschränkung (n.b. zum Zeitpunkt der Haushaltsabkärung am 31. März 2017) von 15% anzunehmen (Beschwerde S. 13 Ziff. 2.8 a.E.).
In der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 19) wird dazu dargelegt, anlässlich der Haushaltsabklärung sei «eine gewisse Unordnung» festzustellen gewesen. Die Wohnung sei aber keineswegs völlig unordentlich gewesen, wie dies bei sehr schweren Einschränkungen bezüglich der Haushaltstätigkeit zu erwarten wäre (vgl. auch Stellungnahme der Abklärungsperson am 13. November 2019, IV-Akte 169 S. 2). Zudem deuteten verschiedene Äusserungen der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht darauf hin, dass die Unordnung nicht im vollen Umfang krankheitsbedingt sei. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie, seitdem ihr Sohn im Jahr 2008 ausgezogen sei, keine gründliche Reinigungsarbeiten im Sinne eines "Frühjahrputzes" mehr vorgenommen habe. Ebenso habe sie angegeben, dass der Verzicht auf eine gründliche Küchenreinigung nur teilweise gesundheitsbedingte Gründe habe, denn die Beschwerdeführerin lege darauf weniger Wert als früher. Wenn die Beschwerdeführerin einmal pro Monat für 2 bis 4 Stunden und für die Reinigung der Fenster eine Haushaltshilfe beiziehe, so spreche dies nicht bereits für eine erheblichere Beeinträchtigung.
Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, die Folgen der unfallbedingten Schulterverletzungen seien im Rahmen der Haushaltsabklärung nicht zureichend berücksichtigt worden. Zu Recht verweist die Abklärungsperson darauf, dass die ermittelte Einschränkung seitens der Gutachterin E____ als plausibel erachtet worden sei (vgl. IV-Akte 146 S. 34). Daraus lässt sich schliessen, dass es auch gemäss den Feststellungen der psychiatrischen Gutachterin an einem Einbezug der Einschränkungen im Haushaltsabklärungsbericht nicht fehlt.
Die Abklärungsperson legt in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2019 somit zutreffend dar (IV-Akte 169 S. 2), die noch verbliebenen Einschränkungen seien in die Einschätzungen mit einbezogen worden. Auf Seite 2 dokumentiere der Bericht die entsprechenden funktionalen Einschränkungen. Danach hatte die Versicherte bezüglich körperlicher Beschwerden angegeben, dass sie nach wie vor unter einer frozen shoulder links leide. Sie könne ihren linken Oberarm bis auf Schulterhöhe anheben, der Schürzengriff sei knapp möglich. Die Kraft der linkshändigen Versicherten sei auf der linken Seite im Allgemeinen leicht reduziert. Durch eine blosse Erwähnung des Unfallereignisses im Bericht hätte sich an der Einschränkung der Versicherten im Haushalt nichts geändert, so dass es zu keiner anderslautenden Beurteilung gekommen wäre. Die Abklärungsperson hält fest, die im Abklärungsbericht ermittelte Einschränkung von 8% beruhe auf den Angaben der Versicherten, dies auch unter Einbezug der Schulterverletzung.
Im Einzelnen nimmt die Abklärungsperson noch zur Kritik der Beschwerdeführerin an der Einschätzung Stellung, wonach im Bereich der Wohnungspflege eine Einschränkung von 15% ermittelt wurde. Die Abklärungsperson legt dar, die Versicherte erhalte einmal pro Monat für 2-4 Stunden Hilfe bei Haushaltsarbeiten. Sie selber habe anlässlich des Abklärungsgespräches angegeben, dass sie zahlreiche Tätigkeiten im Haushalt selber durchführe. Dies ändere jedoch nichts an der getroffenen Einschätzung, ebenso wenig der Umstand, dass die Versicherte 1 bis 2 Mal jährlich eine Reinigungsfirma zum Putzen der Fenster aufbiete.
In Einklang mit der Praxis steht, worauf die Abklärungsperson zutreffend hinweist, dass die Schadenminderungspflicht es gebietet, die Reinigungsarbeiten in Etappen zu erledigen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz. 3090 zur Schadenminderungspflicht im Haushalt tätiger Personen).
5.3.3. Damit erweist sich die Einschätzung einer Einschränkung um 8% im Haushalt als vertretbar und gut nachvollziehbar. Entsprechend dem Anteil der Betätigung im Haushalt im Umfang von 30% ergibt dies einen gewichteten Invaliditätsgrad von 2,4%. Gesamthaft wird somit ein Invaliditätsgrad von 37,4% erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat folglich für das zweite Intervall einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt.
5.4.1. Für das dritte Intervall ab 1. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin zutreffend die neue Vorgabe zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) befolgt und das Valideneinkommen auf volles Pensum hochgerechnet. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergab im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 61,9%. Gewichtet, entsprechend dem Anteil Erwerb von 70%, ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 43,33%.
5.4.2. Ausgehend vom individuellen Konto (IK) entnahm sie als Wert aus dem Jahr 2016 den Betrag von CHF 60'392.-- (entsprechend einem Pensum von 60%) und gelangte nach Umrechnung auf 100% auf CHF 86'274.--. Der Betrag als solcher ist nicht strittig. Die Beschwerdeführerin rügt, der Validenlohn sei, anders als das Invalideneinkommen, nicht der Nominallohnentwicklung angepasst worden. Dies ergäbe allerdings, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 28), eine nur marginale Differenz von rund 0,4%, woraus vorliegend keine höhere Invalidenrente resultieren würde.
5.4.3. Das Invalideneinkommen entnahm die Beschwerdegegnerin den Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.37%). Laut dieser konnten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2017 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 54’783.-- erzielen bzw. ein solches von CHF 32’870.-- bei einem Pensum von 60% entsprechend der von E____ attestierten Restarbeitsfähigkeit.
Diese Vorgehensweise ist korrekt (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 24), da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht mehr im bisherigen Beruf tätig war. Nimmt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen werden (vgl. BGE 129 V 472, 475).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt einen LSE-Tabellenlohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1 herangezogen. Beim Kompetenzniveau 1 handelt es sich um den niedrigsten Zentralwert (die LSE-Tabellen unterscheiden insgesamt vier Kompetenzniveaus, vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014), welcher für einen Einkommensvergleich herangezogen werden kann (näheres vgl. BGE 142 V 178, 181 E. 1.3 und 1.4). Das Kompetenzniveau 1 umfasst ein breites Spektrum an möglichen einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und zeigt das durchschnittliche Einkommen der möglichen Einkommen in diesem Spektrum an. Mit Heranziehung des Tabellenwertes entsprechend dem Kompetenzniveau 1 hat die Beschwerdegegnerin folglich die Verhältnisse im Rahmen der höchstrichterlichen Vorgaben (vgl. BGE 110 V 273, 276 E. 4b) korrekt gewürdigt. Die Beschwerdeführerin tut demgegenüber nicht dar, dass es ihr grundsätzlich verwehrt wäre, im gesamten Spektrum möglicher Arbeitsangebote eine Stelle zu finden, die es ihr erlauben würde, einen Lohn entsprechend den angeführten LSE-Tabellenwerten zu erzielen.
5.4.4. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20% (Beschwerde S. 13 ff. Ziff. 2.9) vorzunehmen.
Viele einfache und repetitive Tätigkeiten stellen keine hohen Anforderungen an die Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie die Anpassungs- und Planungsfähigkeit und sind dennoch verglichen mit dem Tabellenlohn Total, Kompetenzniveau 1 nicht unterdurchschnittlich bezahlt. Insofern rechtfertigte es sich, deswegen nicht bereits einen leidensbedingten Abzug anzubringen. Zutreffend weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass E____ die 40% Arbeitsunfähigkeit wegen der verringerten Leistungsgeschwindigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit attestiert (IV-Akte 146 S. 32 f.). Damit ist diesen Faktoren zu einem wesentlichen Teil bereits in der reduzierten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Anzufügen ist, dass vorliegend wie erwähnt ein Lohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) herangezogen wird. Damit wollte die Beschwerdegegnerin der Tatsache Rechnung tragen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten in ihrer Anpassungs- und Planungsfähigkeit sowie in ihrer Flexibilität und Umstellfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt ist. Dem formalen Ausbildungsstand entsprechend wäre in der Tat ein höheres Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) in Betracht zu ziehen gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin davon – zu Gunsten – der Beschwerdeführerin abgesehen hat, so liegt darin eine Reduktion des Invalideneinkommens, das einem Leidensabzug im Ergebnis bereits entspricht.
Zur Begründung der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40% in Verweisungstätigkeiten hat E____ (IV-Akte 146 S. 32 f.) ausgeführt, dass die angepasste Tätigkeit es der Versicherten ermöglichen müsse, die Arbeit jederzeit für einen Toilettengang unterbrechen zu können. Wird dieser Umstand bereits für die Begründung des attestierten Grades der Arbeitsunfähigkeit herangezogen, so kann er nicht zugleich einen Faktor zur Vornahme eines leidensbedingten Abzugs bilden. Im Ergebnis zutreffend legt darum die Beschwerdegegnerin dar, die Einschränkung, dass der Arbeitsplatz in der Nähe einer Toilette liegen sollte und diese jederzeit aufgesucht werden könne, brauche sich nicht zwingend auf die Höhe des Lohnes auszuwirken. Zutreffend weist sie auch darauf hin, dass die Auswirkungen der bariatrischen Operationen mindestens seit dem Jahr 2004 bestünden. Es fänden sich aber keine Anzeichen, dass sich diese bei der früheren Arbeitgeberin auf das Einkommen ausgewirkt hätten (Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 26).
Zutreffend sind auch die Darlegungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 26), wonach gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Frauen wegen der nur noch möglichen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 7.2) ist. Ebenso werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einfache Tätigkeiten altersunabhängig nachgefragt, so dass sich ein Abzug wegen des Alters ebenfalls nicht bereits von Vornherein aufdrängt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1).
5.4.5. Die Einschränkungen im Haushalt sind ebenfalls entsprechend dem Anteil der Betätigung im Haushalt, mit 2,4% zu beziffern. Gesamthaft resultiert somit ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 46%. Somit ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2019 auch hinsichtlich der Berentung ab 1. Januar 2018 zu schützen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen