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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 27. Januar 2021
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.90
Verfügung vom 17. Juli 2020
Kein Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1991 geborene Beschwerdeführerin absolvierte vom 1. August
2010 bis zum 31. Juli 2013 eine Lehre als Köchin (vgl. Fragebogen für
Arbeitgebende vom 8. Juli 2015, Akte 7 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 18. Juni 2015 meldete sie sich zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1).
1.2.
Mit einer Mitteilung vom 20. April 2016 sprach ihr die
Beschwerdegegnerin ein dreimonatiges, von Mai bis und mit Juli 2016 dauerndes,
Belastbarkeitstraining zu (IV-Akte 33). Dieses wurde im Juni 2016 aus
gesundheitlichen Gründen und auf Wunsch der Beschwerdeführerin vorzeitig
beendet (vgl. den Bericht vom 11. Juli 2016, IV-Akte 47).
1.3.
Im Rahmen ihrer Abklärungen führte die Beschwerdegegnerin am
24. Januar 2017 eine Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 52) und gab etwas
später ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. C____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie und Dr. D____, FMH Neurologie, in Auftrag (IV-Akte 81).
Diese kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Köchin bis Frühling 2014 in ihrer
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, ab Frühling 2014 zu 50% und seit 1. Januar
2015 sei sie sodann sowohl in ihrer angestammten als auch in sämtlichen anderen
Tätigkeiten, welche dem Bildungsniveau der Beschwerdeführerin angepasst seien,
zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 81, S. 34).
1.4.
Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr
Leistungsbegehren abzuweisen, da sie keinen Rentenanspruch habe (IV-Akten 85).
Am 9. Januar 2019 mandatierte die Beschwerdeführerin B____ als ihren
Rechtsvertreter (Vollmacht, IV-Akte 86). Dieser ersuchte die
Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben desselben Tages, dass sie der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege gewähren möge (IV-Akte 88). Mit Verfügung
vom 18. Januar 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung infolge fehlender sachlicher Gebotenheit ab
(IV-Akte 100). Am 15. Februar 2019 liess die Beschwerdeführerin gegen
den Vorbescheid Einwand erheben (IV-Akte 96). Sie beantragte eine volle
Invalidenrente, weitere medizinische Abklärungen, und erneut die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 96). Daraufhin
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter
mit, dass das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung nicht weiter bearbeitet
werde, da die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 bereits in Rechtskraft
erwachsen sei (Schreiben vom 7. März 2019, IV-Akte 100).
1.5.
Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere
medizinische Berichte ein. Den Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 ersetzte
die Beschwerdegegnerin durch einen neuen Vorbescheid vom 29. Mai 2020 und
kündigte wiederum die Ablehnung des Leistungsbegehrens an (IV-Akte 126). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2020 Einwand. Mitunter beantragte sie
erneut die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
(IV-Akten 128, insbesondere S. 2). Mit Verfügung vom 17. Juli
2020 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren abermals ab und begründete dies mit der fehlenden
sachlichen Gebotenheit (IV-Akte 136).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 5. August 2020 wird beantragt, die Verfügung
vom 17. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren, mit B____ als
Rechtsbeistand zu gewähren. Dies unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin,
wobei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch B____ als Rechtsbeistand zu
bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien die
Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
4. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
In einer Verfügung vom 9. September 2020 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung
durch B____.
2.4.
Mit Replik vom 2. November 2020 und Duplik vom
13. November 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
2.5.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung
vor dem Sozialversicherungsgericht verlangt hat, wird der Fall zur Beurteilung
der Einzelrichterin vorgelegt.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
3.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 83 Abs. 2
GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache
Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.
3.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Unrecht keine unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
zugesprochen hat.
4.
4.1.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das
Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse
es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies gilt
somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung
(vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015
vom 23. Februar 2016 E. 5.2.).
4.2.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen
Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die
Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist und wo es die Verhältnisse
erfordern. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen
Person liegen, denkbar (BGE 125 V 32, E. 4b). Zu gewichten
ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren
zurechtzufinden (vgl. z.B. BGE 125 V 32, E. 4b, in
BGE 137 I 327 nicht veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis,
Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011
[veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und Urteile des Bundesgerichts
8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1. und 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018
E. 3.2.).
Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine
anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein
Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche
Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, E. 4.1
mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte
E. 7.1, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 sowie 8C_240/2018 vom
3. Mai 2018 E. 3.2. und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.).
Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung
nicht zu begründen. Aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes verlangt
das Bundesgericht bezüglich der Voraussetzungen, unter denen eine
rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab
(in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil
8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_835/2016 vom
3. Februar 2017 E. 6.3. und E. 6.4.2.). Die Voraussetzungen des
Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger als jene des
Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl.
z.B. Urteile 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016 vom
7. April 2017 E. 2.1.).
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe sich
einzig und allein durch den Einwand des Rechtsvertreters zu weiteren
Abklärungen veranlasst gesehen. Ohne anwaltlichen Beistand hätte es keine
erneute Prüfung gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem Zugeständnis, dass
weitere Abklärungen erforderlich waren, selbst den Beweis erbracht, dass ohne
anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine dem Vorbescheid
entsprechende, auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung basierenden
Verfügung ergangen wäre. Zudem machten die Vielzahl der bereits abgeklärten und
ärztlich bestätigten Leiden der Beschwerdeführerin und die noch unklaren
Beschwerdebilder die Situation zusätzlich komplex.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass sie das erste
Vorbescheidverfahren mit Schreiben vom 23. September 2019 (IV-Akte 113)
lediglich deshalb beendet habe, weil im Bericht der Hausärztin, Dr. E____,
FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Februar 2019 eine geplante
gastroenterologische Kontrolle erwähnt worden sei (IV-Akte 96,
S. 20), deren Ergebnisse sie habe abwarten wollen. Die übrigen
eingereichten Berichte und der Inhalt des Einwandschreibens hätten auf den
Entscheid, ein neues Vorbescheidverfahren durchzuführen, keinen Einfluss
gehabt.
5.3.
Im vorliegenden Fall wurde nach der IV-Anmeldung ein
Frühinterventionsverfahren durchgeführt, im Rahmen dessen ein
Belastbarkeitstraining durchgeführt wurde. Im Anschluss erfolgten eine
Haushaltsabklärung und eine bidisziplinäre Begutachtung (vgl. E. 1.2. und
1.3.). Nach Erhalt des Vorbescheids vom 14. Dezember 2018
(IV-Akte 85), beauftragte die Beschwerdeführerin im Januar 2019 B____
damit, ihre Rechtsvertretung im IV-Verfahren zu übernehmen (vgl. E. 1.4.).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Beschwerdegegnerin weitere
Arztberichte von den behandelnden Ärzten sowie Stellungnahmen des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) ein (IV-Akten 101, 118 und 125). Dieser
Verfahrensverlauf entspricht einem durchschnittlichen IV-Verfahren. Eine
besondere Komplexität ist darin nicht erkennbar. Insbesondere der Umstand, dass
eine Begutachtung durchgeführt wurde, ändert daran nichts (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_436/2017, 9C_746/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5.,
8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3., 8C_835/2016 vom 3. Februar
2017 E. 6.3 und in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2, Urteil
8C_676/2015 vom 7. Juli 2016). Der vorliegende Sachverhalt allein bot
prospektiv betrachtet keine Veranlassung für die Beschwerdegegnerin, die
Gebotenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin anzunehmen. Auch die
sich stellenden rechtlichen Fragestellungen gehen nicht über das Ausmass bei
einem durchschnittlichen IV-Verfahren hinaus.
5.4.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe
nur aufgrund des Einwands des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin weitere
Abklärungen veranlasst, so ist der entgegenstehenden Aussage der
Beschwerdegegnerin zu folgen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Fachperson
nach Eingang des Einwands vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 96) eine
Anfrage an den RAD gerichtet hat und ihn bat, zum Einwand Stellung zu nehmen
(IV-Akte 98). Pract. med. F____ des RAD kam dieser Bitte am 2. April
2019 nach (IV-Akte 101). In ihrer sehr kurzen Stellungnahme hielt sie
folgendes fest:
"Die
Hausärztin erwähnt im Rahmen des Einwandes mit Brief vom 11.02.2019, dass
aufgrund intermittierender Episoden mit Diarrhoe eine erneut
gastroenterologische Abklärung geplant sei. Ebenso sei eine gynäkologische
Abklärung wegen des Verdachts auf eine Endometriose bei unklaren
persistierenden Bauchschmerzen.
Zur Frage: Bitte
die Hausärztin anfragen, wo und wann die gastroenterologische und
gynäkologische Abklärung stattfand und ob sie uns eine Kopie der
Konsultationsberichte zustellen kann. Danach Entscheid über weiteres Vorgehen."
Infolgedessen holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte
ein (vgl. z.B. IV-Akten 102, 104 und 108) und teilte der
Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter mit Schreiben vom
23. September 2019 mit, dass sie das Vorbescheidverfahren vom
14. Dezember 2018 abschliesse (IV-Akte 113). Auch wenn im Schreiben
steht, dass die Einwände des Rechtsvertreters die Beschwerdegegnerin zu diesem
Schluss bewogen hätten, so wird aus den Akten dennoch deutlich, dass im
Wesentlichen der Bericht von Dr. E____ vom 11. Februar 2019
ursächlich dafür war. Dieser wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
als Beilage zum Einwand vom 15. Februar 2019 eingereicht (vgl.
IV-Akte 96). Aus dem Bericht von Dr. E____ geht klar hervor, dass
dieser an die Beschwerdegegnerin gerichtet ist. Es gibt keine Veranlassung,
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst in der Lage gewesen wäre,
diesen Bericht von Dr. E____ bei der Beschwerdegegnerin einzureichen bzw.
ihn zunächst bei ihrer Hausärztin zu verlangen, oder sich von einer sozialen
Institution oder einer anderen entsprechenden Beratungsstelle dabei unterstützen
zu lassen. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag somit ebenfalls nicht
dazu zu führen, die Voraussetzung der Gebotenheit für einen Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren als erfüllt zu
betrachten.
5.5.
Da der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren schon an der Gebotenheit scheitert, erübrigt es sich, auf
die Fragen der fehlenden Aussichtslosigkeit und der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin während des Vorbescheidverfahrens einzugehen.
5.6.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren zu Recht verneint hat.
6.
6.1.
Infolge der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis
IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von
IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen
nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis
IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33
f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August
2012 E. 3.2).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes
Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die
Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat. Im Vergleich zu
einem durchschnittlichen IV-Fall sind die Rechtsfrage und der zu deren
Beantwortung relevante Sachverhalt nicht komplex. Der Aufwand für den
vorliegenden Fall liegt daher deutlich unter demjenigen für einen
durchschnittlichen IV-Fall. Deshalb erscheint ein reduziertes Honorar von Fr. 2'200.--
zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 169.40) als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
Fr. 169.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: