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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.91
Verfügung vom 12. Juni 2020
Unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren. Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auch
bei verspäteter Einreichung der massgeblichen Unterlagen.
Tatsachen
I.
a)
Am 7. Juni 2018 (IV-Akte 33), meldete sich die Beschwerdeführerin (zum wiederholten
Mal) zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Vorbescheid vom 5.
März 2020 (IV-Akte 75) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
die erneute Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 25.
März 2020 (IV-Akte 76) ersuchte die nun anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin vorsorglich um Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren.
b)
Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer vierwöchigen Frist das entsprechende
Formular zur Begründung des Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung zu. In
diesem Zusammenhang wies sie daraufhin, dass bei verspäteter Einreichung der
Unterlagen, nicht auf das Begehren eingetreten würde (vgl. Schreiben vom 9. April
2020, IV-Akte 80).
c)
Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 (IV-Akte 82) reichte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Unterlagen betreffend die
unentgeltliche Verbeiständung ein (vgl. IV-Akte 81). Mit Schreiben vom 13. Mai
2020 (IV-Akte 85) setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine
Nachfrist bis zum 4. Juni 2020 zur Einreichung der letzten
Veranlagungsverfügung und des vollständigen Formulars (Seite 2 fehlte),
ansonsten die Bedarfsberechnung anhand der vorliegenden Unterlagen durchgeführt
würde. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 88) lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche
Verbeiständung schliesslich gestützt auf die am 5. Mai 2020 eingereichten
Unterlagen ab.
d)
Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 (IV-Akte 99) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht auf ihre
Wiedererwägungsgesuche vom 15. Juni 2020 (IV-Akte 89) und vom 13. Juli 2020
(IV-Akte 97), anlässlich welchen die Beschwerdeführerin die von der
Beschwerdegegnerin gewünschten Unterlagen vollständig eingereicht hatte,
eintreten werde.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. August 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2020 und die Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. In formeller Hinsicht
verlangt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 29. Oktober 2020 und Duplik vom 13. November 2020 halten
die Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18.
August 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung für
das Beschwerdeverfahren mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand,
bewilligt.
IV.
Da keine
der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung
beantragte, findet am 6. Januar 2020 die Beratung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Die Verfügung vom 6. Juni 2020 (IV-Akte 88), stellt eine Zwischenverfügung dar, die innerhalb von 30 Tagen beim Gericht
angefochten werden kann (vgl. dazu Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG
sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N 17 und Art. 37 Abs. 4 N 51, BGE 132 V 418
und BGE 139 V 600, 602 E. 2.2 = Praxis 2014 Nr. 103, S. 472). Da auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe der
Beschwerdeführerin unter Androhung der entsprechenden Konsequenzen –
Beurteilung der Bedürftigkeit anhand der vorliegenden Unterlagen – eine
Nachfrist nach Massgabe von Art. 40 Abs. 2 ATSG zur Einreihung der fehlenden
Dokumente gesetzt. Nach unbenutztem Ablauf der Frist sei mit Verfügung vom 6.
Juni 2020, gestützt auf die bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Unterlagen,
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt
worden. Hinzu komme, dass die im Rahmen der Verfügung vom 6. Juni 2020 erfolgte
Verneinung der Bedürftigkeit auch angesichts der nun vollständig vorliegenden
Dokumente korrekt erscheine.
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden Unterlagen
ausgewiesen. Zudem könne das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jederzeit
während des Verfahrens gestellt werden, wobei die höchstrichterliche
Rechtsprechung einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch bei
nachträglicher Gesuchstellung und bezüglich bereits geleisteter Arbeit
anerkenne.
2.3.
Streitig und zu beurteilen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung im Vorbescheidverfahren
zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1.
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird
der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo
die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1];
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen
Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit,
die sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132 V 200, 204 E. 4.1.).
3.2.
Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass die sachliche
Gebotenheit und die Nichtaussichtslosigkeit als Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend gegeben sind (vgl.
Verfügung vom 12. Juni 2020, IV-Akte 88). Es ist daher die mit Verfügung vom
12. Juni 2020 erfolgte Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung lediglich
unter dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit zu untersuchen.
4.
4.1.
Bedürftig ist eine Person,
wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen
Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE
128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird
(BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch
in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Der nach prozessualen
Regeln bemessene Lebensbedarf liegt demnach etwas über dem unumgänglich
Not-wendigen und übersteigt das reine betreibungsrechtliche Existenzminimum
(vgl. BGE 118 Ia 369, 370 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das
Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9
E. 3).
4.2.
Die bei der Festlegung der
Bedürftigkeit zu berücksichtigenden Kriterien ergeben sich aus Anhang 2 des
Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL
(nachfolgend: KSRP, Stand 1. April 2013). Auf der Einkommensseite zu
berücksichtigen sind demnach alle Einkünfte, die tatsächlich erzielt werden
oder ohne weiteres einforderbar sind. Dazu gehören namentlich Einkünfte aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit (Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit), Einkünfte
aus Vermögen, Ersatzeinkommen (Versicherungsleistungen), Unterhalts- und
Unterstützungsbeiträge, Beiträge minderjähriger Kinder aus Erwerbseinkommen.
Als Ausgaben anzurechnen ist demgegenüber zunächst ein um 30% erhöhter
Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Art. 93 Bundesgesetz über die
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dieser
Grundbetrag ist um die Mietkosten, die Krankenkassenkosten (Grundversicherung)
unter Berücksichtigung der Prämienreduktion, Prämien der Hausrats- und
Haftpflichtversicherung, Prämien der Lebensversicherung für die Risiken Tod
und/oder Invalidität der Gesuchstellenden, die nicht der obligatorischen
beruflichen Vorsorge unterstehen, Berufsausgaben, die aus einer Behinderung
entstehenden Ausgaben, Unterhaltsleistungen, Steuern, Schuldzinsen und Beträge
aus Rückzahlungen von Schulden für Güter von existenziellem Nutzen. Das Vermögen
der versicherten Person und ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten
ist anrechenbar soweit es verfügbar oder einfach realisierbar ist. Ein
angemessener Freibetrag ist zuzulassen. Zu berücksichtigen ist nur das
Vermögen, welches die entsprechenden Freibeträge nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG
übersteigt.
4.3.
4.3.1. Auf der Einkommensseite ist der Beschwerdeführerin lediglich
der Nettolohn des Ehemannes von monatlich CHF 3'302.05 anzurechnen (vgl.
Beschwerdebeilagen [BB] 6 bis 9). Weitere Einkünfte ergeben sich aus den
vorliegenden Unterlagen nicht. Insbesondere rechtfertigt sich die Anrechnung
eines Entgelts für die gelegentliche Verköstigung der Tochter C____ und des
Sohnes D____ nach dem Vorbild von Art. 11 Abs. 2 Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; 831.101]) nicht. Vielmehr
führt die sporadische Verköstigung der erwachsenen Kinder bei der
Beschwerdeführerin zu Auslagen, entstehen ihr doch Mehrkosten für den Kauf von Essen
und Getränken. Ein Kostgeld der Kinder würde daher lediglich der Deckung des
entstandenen finanziellen Mehraufwandes dienen. Die Anrechnung eines Einkommens
aus der Verköstigung von C____ und D____ ist somit sachfremd. Angesichts der
von den erwachsenen Kindern verlangten familiären Unterstützung gemäss Abklärungsbericht
Haushalt vom 17. April 21019 (IV-Akte 62) besteht für die Annahme eines
Entgelts für anderweitige Haushaltsdienste der Beschwerdeführerin ebenfalls
kein Raum. Hinzu kommt, dass der Regelungsbereich von Art. 11 AHVV die Entschädigung
für Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und Hausdienst
betrifft. Gemäss der Wegleitung über den
massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ([WML], Stand: 1. Januar 2021) gehören
solche regelmässigen Naturalleistungen zum massgebenden Lohn. Lohn stellt das
Entgelt für geleistete menschliche Arbeit dar und steht somit im Austausch zur
Arbeitsleistung. Ein solches Austauschverhältnis in dem Sinne, dass die Kinder
der Beschwerdeführerin für die bezogene Verköstigung ihre Arbeitsleistung (bspw.
Mithilfe im Haushalt) anbieten müssten, besteht hingegen hier nicht und wird
von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht.
4.3.2. Auf der Ausgabenseite ist
der monatliche Grundbetrag für Ehepaare in Höhe von zurzeit CHF 1'700.00,
erweitert um 30% (CHF 510.000) und somit insgesamt von CHF 2'210.00 zu
berücksichtigen. Der monatliche Bruttomietzins von CHF 1'985.00 (Mietvertrag
vom 5. Juli 2019, BB 10) ist der Beschwerdeführerin im Umfang von zwei Fünfteln
und somit von CHF 794.00 als Ausgabe anzurechnen. Die im selben Haushalt
lebenden beiden erwachsenen Kinder und der Schweigervater kommen für ihren
Mietzinsanteil jeweils selbst auf. Weiter anrechenbar sind die monatlichen
Ausgaben für die Krankengrundversicherung der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes in Höhe von CHF 1'024.00 (BB 11 und 12), die Franchisen und
Selbstbehalte im Umfang von CHF 112.00 (BB 13 und 14), die Ausgaben für das
Umweltschutzabonnement von CHF 160.00, sowie ein Zwölftel des jährlichen Steuerbetrages
(CHF 186.60) in Höhe von CHF 15.55. Ein über dem Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG liegendes Vermögen ist aus den eingereichten Unterlagen nicht
ersichtlich (BB 15 und 16). Aus der Addition der anrechenbaren Ausgaben ergibt
sich ein Betrag von monatlich CHF 4'315.55.
4.4.
Stellt man nun die massgeblichen Einnahmen von CHF 3'302.05 den
anrechenbaren Ausgaben von CHF 4'315.55 gegenüber so ergibt sich ein
monatliches Defizit von CHF 1'015.50. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist
somit für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 25. März 2020 erstellt und
ist im Übrigen auch heute noch gegeben. Selbst wenn man zu Lasten der
Beschwerdeführerin der Bedarfsberechnung auf der Ausgabenseite den in der KSRP
festgehaltenen Grundbetrag von CHF 1'550.00 (Stand 24. November 2000) erweitert
um 30% (CHF 465.00) und somit von CHF 2'015.00 zu Grunde legen würde, ergäbe
sich noch ein monatliches Defizit von CHF 820.50. Vor diesem Hintergrund ist
mit der Beschwerdeführerin grundsätzlich einig zu gehen, dass aus
prozessökonomischer Sicht die Behandlung der Wiedererwägungsgesuche vom 15.
Juni 2020 und vom 13. Juli 2020 zu begrüssen gewesen wäre. Mit Schreiben vom
30. Juli 2020 (IV-Akte 99) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
jedoch mit, nicht auf die Wiedererwägungsgesuche einzutreten. Der Entscheid
über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen – grundsätzlich einer gerichtlichen
Überprüfung unterstehenden – Anfechtungsgegenstand dar. Soweit allerdings der
Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist (was
aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zulässig ist) wird durch die bisherige
Rechtsprechung die Anfechtung ausgeschlossen (BGE 133 V 50,55 E. 4.2.2.). Es besteht
somit nach dem Gesagten kein Raum für eine gerichtliche Überprüfung des
Nichteintretensentscheids vom 30. Juli 2020.
5.
5.1.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4 aBV, dass die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung jederzeit während des Verfahrens beantragt werden kann.
Sie ist, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung vom Zeitpunkt an
zu bewilligen, in welchem das Gesuch gestellt worden ist, wobei auch die
anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig
eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (BGE 120 Ia 14. 17, E. 3f.).
5.2.
Zwischen den Parteien unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren erstmals am
25. März 2020 gestellt hat. Gemäss den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 4.3.) ist
zudem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung erstellt. Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung (BGE 120
Ia 14, 17, E. 3f.) tritt demnach die Wirkung der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren grundsätzlich am 25.
März 2020 ein.
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, dass aufgrund
der gemäss Art. 40 Abs. 2 ATSG angesetzten und von der Beschwerdeführerin nicht
berücksichtigten Frist zur Einreichung der sachdienlichen Unterlagen eine
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren per
25. März 2020 gemäss den angedrohten Konsequenzen ausser Betracht falle.
5.3.2. Diese Auffassung der Beschwerdegegnerin verfängt aus
mehrfacher Hinsicht nicht. Zunächst ist zu beachten, dass bei der zu
verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist.
Wird die verweigerte Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, so kann
sich die festgelegte Sanktion lediglich auf denjenigen Zeitpunkt beziehen,
während derer die Mitwirkungspflicht verweigert wurde (BGE 139 V 585, 390 E.
6.3.7.5.). Spätestens bei der nachträglichen Erklärung der
Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten
Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht. So wäre
vorliegend spätestens mit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs vom 15. Juni
2020, anlässlich welchem seitens der Beschwerdeführerin die vollständigen
Unterlagen eingereicht wurden, die unentgeltliche Rechtspflege für das
Vorbescheidverfahren zu bewilligen gewesen. Angesichts der Tatsache, dass der Zeitpunkt der Gesuchstellung jedoch keine
ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der Kriterien der
unentgeltlichen Vertretung hat, ist das Gesuch insbesondere dann rückwirkend zu
bewilligen, wenn bereits, wie vorliegend, zum Gesuchszeitpunkt die massgebenden
Kriterien erfüllt waren (SK ATSG-Kieser, Art.
61 N 200 mit Hinweis auf SVR 2000 UV Nr. 3). Hinzu
kommt, dass im Verwaltungsverfahren aufgrund des vorherrschenden
Untersuchungsgrundsatzes sowohl unechte (d.h. bisher bekannte) als auch echte
(d.h. bisher unbekannte) tatsächliche Noven zulässig sind Seetaler/Portmann, in
Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N 78). Auch neue
Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden und zwar unabhängig vom
Zeitpunkt, in welchem sie sich verwirklich haben (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1473/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3.1.). Die
Untersuchungspflicht des Gerichts rechtfertigt somit die Berücksichtigung
verspäteter Parteivorbringen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich,
VB.2008.00550 vom 16. September 2009 E. 3.2.1.). Nach dem Gesagten rechtfertigt
sich die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Beschwerdebeilagen auch unter dem Gesichtspunkt der Eventualmaxime, zumal die
Unterlagen der Beschwerdegegnerin bereits am 15. Juni 2020 vorgelegen sind.
5.4.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 25. März 2020
erstellt ist und der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
Vorbescheidverfahren ab diesem Zeitpunkt nichts im Wege steht.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
vom 12. Juni 2020 vollumfänglich aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. B____,
Advokat, für das Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab 25. März 2020 zu
bewilligen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen
(Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Advokat B____, weist in seiner Honorarnote vom
26. November 2020 für Bemühungen ab dem 6. Juli 2020 bis zum 29. Oktober 2020
einen Aufwand von 7.5 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern aus. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im Falle einer
so genannten qualifizierten Vertretung bei vollem Obsiegen eine Parteienschädigung
von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Dies
entspricht einem Zeitaufwand von 15 Stunden à CHF 250.00. Der geltend gemachte
Aufwand erscheint angesichts des Umstandes, dass hier lediglich die Beurteilung
der unentgeltlichen Rechtspflege zur Diskussion steht und angesichts des
doppelten Schriftenwechsels unter Berücksichtigung eines Stundenaufwandes von
CHF 250.00 als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
daher eine Parteientschädigung von CHF 1'875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MwSt.
(CHF 144.40) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 12. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung für das
Vorbescheidverfahren mit lic. iur. B____, Advokat, mit Wirkung ab dem 25. März
2020 zu bewilligen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'875.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich MwSt. in Höhe von CHF 144.40.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: