Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.91

Verfügung vom 12. Juni 2020

 

Unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auch bei verspäteter Einreichung der massgeblichen Unterlagen.


Tatsachen

I.        

a)           Am 7. Juni 2018 (IV-Akte 33), meldete sich die Beschwerdeführerin (zum wiederholten Mal) zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Vorbescheid vom 5. März 2020 (IV-Akte 75) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die erneute Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 25. März 2020 (IV-Akte 76) ersuchte die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vorsorglich um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren.

b)           Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer vierwöchigen Frist das entsprechende Formular zur Begründung des Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung zu. In diesem Zusammenhang wies sie daraufhin, dass bei verspäteter Einreichung der Unterlagen, nicht auf das Begehren eingetreten würde (vgl. Schreiben vom 9. April 2020, IV-Akte 80).

c)            Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 (IV-Akte 82) reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Unterlagen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung ein (vgl. IV-Akte 81). Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 (IV-Akte 85) setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 4. Juni 2020 zur Einreichung der letzten Veranlagungsverfügung und des vollständigen Formulars (Seite 2 fehlte), ansonsten die Bedarfsberechnung anhand der vorliegenden Unterlagen durchgeführt würde. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 88) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung schliesslich gestützt auf die am 5. Mai 2020 eingereichten Unterlagen ab.

d)           Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 (IV-Akte 99) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht auf ihre Wiedererwägungsgesuche vom 15. Juni 2020 (IV-Akte 89) und vom 13. Juli 2020 (IV-Akte 97), anlässlich welchen die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin gewünschten Unterlagen vollständig eingereicht hatte, eintreten werde.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 13. August 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2020 und die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. In formeller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 29. Oktober 2020 und Duplik vom 13. November 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. August 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand, bewilligt.

IV.     

Da keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 6. Januar 2020 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Die Verfügung vom 6. Juni 2020 (IV-Akte 88), stellt eine Zwischenverfügung dar, die innerhalb von 30 Tagen beim Gericht angefochten werden kann (vgl. dazu Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N 17 und Art. 37 Abs. 4 N 51, BGE 132 V 418 und BGE 139 V 600, 602 E. 2.2 = Praxis 2014 Nr. 103, S. 472). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe der Beschwerdeführerin unter Androhung der entsprechenden Konsequenzen – Beurteilung der Bedürftigkeit anhand der vorliegenden Unterlagen – eine Nachfrist nach Massgabe von Art. 40 Abs. 2 ATSG zur Einreihung der fehlenden Dokumente gesetzt. Nach unbenutztem Ablauf der Frist sei mit Verfügung vom 6. Juni 2020, gestützt auf die bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Unterlagen, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt worden. Hinzu komme, dass die im Rahmen der Verfügung vom 6. Juni 2020 erfolgte Verneinung der Bedürftigkeit auch angesichts der nun vollständig vorliegenden Dokumente korrekt erscheine.

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden Unterlagen ausgewiesen. Zudem könne das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jederzeit während des Verfahrens gestellt werden, wobei die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch bei nachträglicher Gesuchstellung und bezüglich bereits geleisteter Arbeit anerkenne.

2.3.          Streitig und zu beurteilen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung im Vorbescheidverfahren zu Recht abgelehnt hat.

3.                

3.1.           Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit, die sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132 V 200, 204 E. 4.1.).  

3.2.          Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass die sachliche Gebotenheit und die Nichtaussichtslosigkeit als Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend gegeben sind (vgl. Verfügung vom 12. Juni 2020, IV-Akte 88). Es ist daher die mit Verfügung vom 12. Juni 2020 erfolgte Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung lediglich unter dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit zu untersuchen.

4.                

4.1.          Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Der nach prozessualen Regeln bemessene Lebensbedarf liegt demnach etwas über dem unumgänglich Not-wendigen und übersteigt das reine betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. BGE 118 Ia 369, 370 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).

4.2.          Die bei der Festlegung der Bedürftigkeit zu berücksichtigenden Kriterien ergeben sich aus Anhang 2 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (nachfolgend: KSRP, Stand 1. April 2013). Auf der Einkommensseite zu berücksichtigen sind demnach alle Einkünfte, die tatsächlich erzielt werden oder ohne weiteres einforderbar sind. Dazu gehören namentlich Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit), Einkünfte aus Vermögen, Ersatzeinkommen (Versicherungsleistungen), Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Beiträge minderjähriger Kinder aus Erwerbseinkommen. Als Ausgaben anzurechnen ist demgegenüber zunächst ein um 30% erhöhter Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Art. 93 Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dieser Grundbetrag ist um die Mietkosten, die Krankenkassenkosten (Grundversicherung) unter Berücksichtigung der Prämienreduktion, Prämien der Hausrats- und Haftpflichtversicherung, Prämien der Lebensversicherung für die Risiken Tod und/oder Invalidität der Gesuchstellenden, die nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, Berufsausgaben, die aus einer Behinderung entstehenden Ausgaben, Unterhaltsleistungen, Steuern, Schuldzinsen und Beträge aus Rückzahlungen von Schulden für Güter von existenziellem Nutzen. Das Vermögen der versicherten Person und ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten ist anrechenbar soweit es verfügbar oder einfach realisierbar ist. Ein angemessener Freibetrag ist zuzulassen. Zu berücksichtigen ist nur das Vermögen, welches die entsprechenden Freibeträge nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG übersteigt.

4.3.          4.3.1. Auf der Einkommensseite ist der Beschwerdeführerin lediglich der Nettolohn des Ehemannes von monatlich CHF 3'302.05 anzurechnen (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 6 bis 9). Weitere Einkünfte ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Insbesondere rechtfertigt sich die Anrechnung eines Entgelts für die gelegentliche Verköstigung der Tochter C____ und des Sohnes D____ nach dem Vorbild von Art. 11 Abs. 2 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; 831.101]) nicht. Vielmehr führt die sporadische Verköstigung der erwachsenen Kinder bei der Beschwerdeführerin zu Auslagen, entstehen ihr doch Mehrkosten für den Kauf von Essen und Getränken. Ein Kostgeld der Kinder würde daher lediglich der Deckung des entstandenen finanziellen Mehraufwandes dienen. Die Anrechnung eines Einkommens aus der Verköstigung von C____ und D____ ist somit sachfremd. Angesichts der von den erwachsenen Kindern verlangten familiären Unterstützung gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 17. April 21019 (IV-Akte 62) besteht für die Annahme eines Entgelts für anderweitige Haushaltsdienste der Beschwerdeführerin ebenfalls kein Raum. Hinzu kommt, dass der Regelungsbereich von Art. 11 AHVV die Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und Hausdienst betrifft. Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ([WML], Stand: 1. Januar 2021) gehören solche regelmässigen Naturalleistungen zum massgebenden Lohn. Lohn stellt das Entgelt für geleistete menschliche Arbeit dar und steht somit im Austausch zur Arbeitsleistung. Ein solches Austauschverhältnis in dem Sinne, dass die Kinder der Beschwerdeführerin für die bezogene Verköstigung ihre Arbeitsleistung (bspw. Mithilfe im Haushalt) anbieten müssten, besteht hingegen hier nicht und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht.

4.3.2.   Auf der Ausgabenseite ist der monatliche Grundbetrag für Ehepaare in Höhe von zurzeit CHF 1'700.00, erweitert um 30% (CHF 510.000) und somit insgesamt von CHF 2'210.00 zu berücksichtigen. Der monatliche Bruttomietzins von CHF 1'985.00 (Mietvertrag vom 5. Juli 2019, BB 10) ist der Beschwerdeführerin im Umfang von zwei Fünfteln und somit von CHF 794.00 als Ausgabe anzurechnen. Die im selben Haushalt lebenden beiden erwachsenen Kinder und der Schweigervater kommen für ihren Mietzinsanteil jeweils selbst auf. Weiter anrechenbar sind die monatlichen Ausgaben für die Krankengrundversicherung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Höhe von CHF 1'024.00 (BB 11 und 12), die Franchisen und Selbstbehalte im Umfang von CHF 112.00 (BB 13 und 14), die Ausgaben für das Umweltschutzabonnement von CHF 160.00, sowie ein Zwölftel des jährlichen Steuerbetrages (CHF 186.60) in Höhe von CHF 15.55. Ein über dem Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG liegendes Vermögen ist aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich (BB 15 und 16). Aus der Addition der anrechenbaren Ausgaben ergibt sich ein Betrag von monatlich CHF 4'315.55.

4.4.          Stellt man nun die massgeblichen Einnahmen von CHF 3'302.05 den anrechenbaren Ausgaben von CHF 4'315.55 gegenüber so ergibt sich ein monatliches Defizit von CHF 1'015.50. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist somit für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 25. März 2020 erstellt und ist im Übrigen auch heute noch gegeben. Selbst wenn man zu Lasten der Beschwerdeführerin der Bedarfsberechnung auf der Ausgabenseite den in der KSRP festgehaltenen Grundbetrag von CHF 1'550.00 (Stand 24. November 2000) erweitert um 30% (CHF 465.00) und somit von CHF 2'015.00 zu Grunde legen würde, ergäbe sich noch ein monatliches Defizit von CHF 820.50. Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdeführerin grundsätzlich einig zu gehen, dass aus prozessökonomischer Sicht die Behandlung der Wiedererwägungsgesuche vom 15. Juni 2020 und vom 13. Juli 2020 zu begrüssen gewesen wäre. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 (IV-Akte 99) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin jedoch mit, nicht auf die Wiedererwägungsgesuche einzutreten. Der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen – grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterstehenden – Anfechtungsgegenstand dar. Soweit allerdings der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zulässig ist) wird durch die bisherige Rechtsprechung die Anfechtung ausgeschlossen (BGE 133 V 50,55 E. 4.2.2.). Es besteht somit nach dem Gesagten kein Raum für eine gerichtliche Überprüfung des Nichteintretensentscheids vom 30. Juli 2020.

5.                

5.1.          Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4 aBV, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während des Verfahrens beantragt werden kann. Sie ist, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung vom Zeitpunkt an zu bewilligen, in welchem das Gesuch gestellt worden ist, wobei auch die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (BGE 120 Ia 14. 17, E. 3f.).

5.2.          Zwischen den Parteien unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren erstmals am 25. März 2020 gestellt hat. Gemäss den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 4.3.) ist zudem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erstellt. Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung (BGE 120 Ia 14, 17, E. 3f.) tritt demnach die Wirkung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren grundsätzlich am 25. März 2020 ein.

5.3.          5.3.1. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, dass aufgrund der gemäss Art. 40 Abs. 2 ATSG angesetzten und von der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigten Frist zur Einreichung der sachdienlichen Unterlagen eine Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren per 25. März 2020 gemäss den angedrohten Konsequenzen ausser Betracht falle.

5.3.2. Diese Auffassung der Beschwerdegegnerin verfängt aus mehrfacher Hinsicht nicht. Zunächst ist zu beachten, dass bei der zu verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist. Wird die verweigerte Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, so kann sich die festgelegte Sanktion lediglich auf denjenigen Zeitpunkt beziehen, während derer die Mitwirkungspflicht verweigert wurde (BGE 139 V 585, 390 E. 6.3.7.5.). Spätestens bei der nachträglichen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht. So wäre vorliegend spätestens mit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs vom 15. Juni 2020, anlässlich welchem seitens der Beschwerdeführerin die vollständigen Unterlagen eingereicht wurden, die unentgeltliche Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren zu bewilligen gewesen. Angesichts der Tatsache, dass der Zeitpunkt der Gesuchstellung jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der Kriterien der unentgeltlichen Vertretung hat, ist das Gesuch insbesondere dann rückwirkend zu bewilligen, wenn bereits, wie vorliegend, zum Gesuchszeitpunkt die massgebenden Kriterien erfüllt waren (SK ATSG-Kieser, Art. 61 N 200 mit Hinweis auf SVR 2000 UV Nr. 3). Hinzu kommt, dass im Verwaltungsverfahren aufgrund des vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes sowohl unechte (d.h. bisher bekannte) als auch echte (d.h. bisher unbekannte) tatsächliche Noven zulässig sind Seetaler/Portmann, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N 78). Auch neue Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem sie sich verwirklich haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1473/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3.1.). Die Untersuchungspflicht des Gerichts rechtfertigt somit die Berücksichtigung verspäteter Parteivorbringen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich, VB.2008.00550 vom 16. September 2009 E. 3.2.1.). Nach dem Gesagten rechtfertigt sich die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerdebeilagen auch unter dem Gesichtspunkt der Eventualmaxime, zumal die Unterlagen der Beschwerdegegnerin bereits am 15. Juni 2020 vorgelegen sind.

5.4.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 25. März 2020 erstellt ist und der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren ab diesem Zeitpunkt nichts im Wege steht.

 

6.                

6.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Juni 2020 vollumfänglich aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, für das Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab 25. März 2020 zu bewilligen.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).  

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokat B____, weist in seiner Honorarnote vom 26. November 2020 für Bemühungen ab dem 6. Juli 2020 bis zum 29. Oktober 2020 einen Aufwand von 7.5 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern aus. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im Falle einer so genannten qualifizierten Vertretung bei vollem Obsiegen eine Parteienschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Dies entspricht einem Zeitaufwand von 15 Stunden à CHF 250.00. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts des Umstandes, dass hier lediglich die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Diskussion steht und angesichts des doppelten Schriftenwechsels unter Berücksichtigung eines Stundenaufwandes von CHF 250.00 als angemessen.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher eine Parteientschädigung von CHF 1'875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MwSt. (CHF 144.40) zu bezahlen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 12. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren mit lic. iur. B____, Advokat, mit Wirkung ab dem 25. März 2020 zu bewilligen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MwSt. in Höhe von CHF 144.40.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: