Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.92

Verfügung vom 15. Juni 2020

 

Invalidenrente: Einkommensvergleich korrigiert, Abweisung


Tatsachen

I.        

Der 1965 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem Ursprungsland die Primar- und Realschule. Im Alter von 14 Jahren reist er in die Schweiz ein, wo er nach der Berufswahlklasse und dem einjährigen "Vorkurs Metall" an der Gewerbeschule während drei Monaten einen Auto-CAD Kurs besuchte und daraufhin für verschiedene Arbeitgeber als technischer Zeichner arbeitete. Zuletzt war der Beschwerdeführer über eine Personalverleihfirma von August 2014 bis Ende Juni 2016 mit einem befristeten Arbeitsvertrag bei den C____ als Tiefbau Projektierer Zeichner angestellt. Im Rahmen dieser Anstellung besuchte der Beschwerdeführer ein AutoCAD Intensivtraining für Fortgeschrittene (vgl. IV-Akte 30 S. 5). Im Anschluss daran gelang es dem Beschwerdeführer nicht mehr, eine Anstellung zu finden. Seit er von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde, bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfe.

Im März 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "Herzerkrankung und Depression" an. Ergänzend führte er aus, 2007 am Herzen operiert worden zu sein (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten Prof. Dr. med. G. Stoppe vom 17. Juni 2019, IV-Akte 43). Mit Vorbescheid vom 28. August 2018 (IV-Akte 46) stellte sie dem Beschwerdeführer daraufhin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52% mit Wirkung ab dem 1. September 2018 bis zum 31. März 2019 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht. Vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt erhob der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 54). Daraufhin korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Berechnung des Invaliditätsgrades von 52% auf 55% (Vorbescheid vom 9. Januar 2020, IV-Akte 59). Am vorgesehenen Rentenentscheid ergab sich dadurch keine Änderung. Wiederum vertreten durch die Sozialhilfe liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Einwand vom 13. Februar 2020, IV-Akte 60). Am 15. Juni 2020 erging eine dem zweiten Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 62).

II.       

Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer am 17. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2020 und ersucht um Ausrichtung einer Dreiviertelsrente vom 1. September 2018 bis zum 31. März 2019 und einer halben Rente ab April 2019. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 13. November 2020 auf die Einreichung einer Replik. Gleichzeitig reicht seine Parteivertreterin ihre Honorarnote ein.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. August 2020 gutgeheissen.

IV.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 16. Dezember 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 83 Abs. 4 lit. b ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das psychiatrische Gutachten davon aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im September 2018, in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit zu 50% und ab Januar 2019 zu 70% arbeitsfähig gewesen. Auf der Basis statistischer Tabellenlöhne ermittelt sie einen Invaliditätsgrad von 55%, respektive 37% und spricht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) befristet bis Ende März 2019 eine halbe Rente zu.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen nicht korrekt festgesetzt. Bei dessen Bestimmung sei vielmehr auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen. Würde das Valideneinkommen anhand statistischer Tabellenwerte festgesetzt, so müsse von einem höheren statistischen Wert ausgegangen werden. Auf Seiten des Invalideneinkommens sei sodann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% vorzunehmen. Dadurch resultiere ein Invaliditätsgrad von mehr als 60%, womit er Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente habe. Ab Januar 2019 betrage der Invaliditätsgrad mehr als 50%, weshalb ihm ab April 2019 unbefristet eine halbe Rente auszurichten sei.

2.3.          Umstritten und vorliegend zu prüfen sind einzig die zahlenmässigen Grundlagen des Einkommensvergleichs sowie die Frage nach der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges. Die medizinischen Belange sind nicht umstritten.

3.                

3.1.          3.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit diese arbeitsfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

3.1.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.2.          3.2.1. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2019 (IV-Akte 43) und den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) vom 26. Juli 2019 (IV-Akte 45), welcher das Gutachten als nachvollziehbar bezeichnete. Dem Beschwerdeführer wurde darin von September 2017 bis April 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit, bis Ende 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und ab Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 30% attestiert. Dabei sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht als höher einzustufen (Gutachten Prof. Dr. med. D____ vom 17. Juni 2019, IV-Akte 43, S. 15; Bericht RAD vom 26. Juli 2019, IV-Akte 45, S. 3).

3.2.2. Die erhobenen medizinischen Befunde und die ermittelte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werden von ihm nicht bestritten. Mit Blick auf die Aktenlage bestehen keine Hinweise, die gegen die gutachterlichen Feststellungen sprechen. Sie entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Expertisen (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter diesen Umständen erübrigt es sich im Folgenden, näher auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns war der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten im Umfang von 50% arbeitsfähig. Ab Januar 2019 beträgt die Arbeitsfähigkeit 70%.

4.                

4.1.          4.1.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindesten 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.1.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

4.2.          4.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

4.2.2. Die Beschwerdegegnerin knüpft bei der Berechnung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst an, da der Beschwerdeführer seine Stelle bei den C____ nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Stattdessen stützt sie sich für die Ermittlung des Valideneinkommens in der angefochtenen Verfügung auf die statistischen Tabellenlöhne der LSE 2016, TA1, Rubrik 73-75 "sonst. freiberufl., wiss. u. techn. Tätigkeiten", Kompetenzniveau 2 und ermittelt so für das Jahr 2018 ein massgebliches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 75'230.--. Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung dieser zahlenmässigen Basis vor, es erscheine nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im September 2018 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und bei guter Gesundheit ein Einkommen wie bei seinem letzten Arbeitgeber erzielen würde. Er habe keine Ausbildung als technischer Zeichner und lediglich zwei Kurzbesuche im Auto-CAD vorzuweisen. Daher sei es unwahrscheinlich, dass er ohne entsprechende Fachausbildung bei einem neuen Arbeitgeber ein vergleichbares Einkommen erzielen würde.

4.2.3. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass in erster Linie auf das zuletzt (2016) erzielte Einkommen abzustellen sei, womit das Valideinkommen teuerungsbereinigt Fr. 86'754.-- betrage. Für den Fall der Anwendung statistischer Tabellenlöhne sei der Wert der Tabelle TA1, gemäss Rubrik 35 "Energieversorgung", Kompetenzniveau 2 oder Kompetenzniveau 3 anzuwenden. Dieser Tabellenwert sei damit zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer einerseits im Rahmen seiner letzten Anstellung im Bereich Fernwärme, was zur Energieversorgung zu zählen sei, tätig gewesen sei und andererseits diese Tätigkeit grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausgesetzt habe. Damit ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 81'985.--, respektive von Fr. 105'463.-- im Kompetenzniveau 3.

4.2.4. An seinem letzten Arbeitsort erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 hochgerechnet ein Eintrittsjahresgehalt von Fr. 73'908.--, im zweiten Jahr betrug es Fr. 78'113.-- (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 11 S. 5). Im Frühjahr 2016 absolvierte er das AutoCAD Intensivtraining für Fortgeschrittene und konnte im ersten Halbjahr 2016 ein Einkommen von Fr. 42'969.-- verdienen, was hochgerechnet auf das ganze Jahr einem Salär von Fr. 85'938.-- entspräche. Ende Juni 2016 trat der Beschwerdeführer infolge Projektendes aus den Diensten der C____ aus (vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 24 S. 1). Werden diese drei Jahresgehalte jeweils für das vorliegend massgebende Jahr 2018 teuerungsbereinigt, ergeben sich Jahresgehalte in der Höhe von Fr. 74'283.-- (2014), Fr. 79'597.-- (2015) und Fr. 87'571.-- (2016), was im Durchschnitt einem Lohn von Fr. 80'484.-- entspricht.

4.2.5. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Beizug statistischer Tabellenlöhne sei nicht sachgerecht (vgl. Beschwerde S. 6 f.), kann ihm mit Blick auf die oben unter Erwägung 4.2.1. dargelegte Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Ein Blick auf die Erwerbsbiographie zeigt, dass der Beschwerdeführer trotz guter Arbeitszeugnisse immer wieder arbeitslos war, sei es aufgrund fehlender Berufsabschlüsse oder rückgängiger Auftragslage (vgl. Lebenslauf und Zeugnisse, IV- Akte 30). Gegenüber seinen früheren Anstellungen konnte der Beschwerdeführer bei seiner letzten Stelle ein massgeblich höheres Einkommen erzielen. Diese war jedoch von Beginn an zeitlich befristet. Er hat sie mit anderen Worten aus invaliditätsfremden Faktoren nicht mehr inne und würde erwiesenermassen auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr bei seiner letzten Arbeitgeberin tätig sein. Auf das zuletzt erzielte Gehalt kann daher zur Festsetzung des Valideneinkommens nicht unbesehen abgestellt werden. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Berufserfahrung und durch sein Geschick in der Lage war sich hochzuarbeiten und sein Einkommen entsprechend kontinuierlich zu steigern. Trotz fehlendem Berufsabschluss war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder in der Lage, Anstellungen als technischer Zeichner zu finden. So erscheint es doch als überwiegend wahrscheinlich, dass der 1965 geborene Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens - der durch die Stellenlosigkeit verursacht worden war (vgl. die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten, IV-Akte 43 S. 13) - bei guter Gesundheit früher oder später wieder eine Anstellung im Bereich technischer Dienstleistungen gefunden hätte. Unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und beruflichen Umstände rechtfertigt es sich daher, für die Festlegung des Valideneinkommens aufgrund der absolvierten Weiterbildungen und der gesammelten beruflichen Erfahrung auf die LSE 2018, TA1, Ziff. 69-71 "freiberufliche und technische Dienstleistungen", Kompetenzniveau 2, Männer, abzustellen. Dies ergibt ein Valideneinkommen (41.7 Std.) in Höhe von Fr.  80'727.--, was in etwa dem teuerungsbereinigten Durchschnittsverdienst des Beschwerdeführers von 2014 bis 2016 entspricht (Fr. 80'484.--) und damit sachgerecht erscheint.

4.3.          4.3.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf Tabelle TA1 Total Männer, Kompetenzniveau 1 abgestellt. Hat die versicherte Person - wie im vorliegenden Fall - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung statistische Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wie sie in ihrer Beschwerdeantwort jedoch zu Recht vorbringt, ist der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht lediglich in seiner quantitativen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Seine fachlichen Kompetenzen kann er gleichermassen weiter verwerten. Entsprechend sind im vorliegenden Fall Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von selben Tabellenlohn zu berechnen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung in Grunde genommen. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs. Die Arbeitsfähigkeit betrug zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs im September 2018 50% (Art. 29 Abs. 1 IVG). Seit Januar 2019 liegt sie bei 70%. Der Invaliditätsgrad beträgt demzufolge bis Ende Dezember 2018 50% und 30% ab Januar 2019. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von September 2018 bis Ende März 2019 Anspruch auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Bei einem Invaliditätsgrad von 30% besteht ab April 2019 kein Rentenanspruch mehr.

4.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer keinen leidensbedingten Abzug gewährt mit der Begründung, die Reduktion des Arbeitspensums trage den leidensbedingten Einschränkungen Rechnung. Dieser Ansicht ist zu folgen, zumal das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an dasjenige der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2). Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine über die medizinischerseits geschätzte Einschränkung hinaus verminderte Verwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit begründen würden. Festzuhalten bleibt einzig, dass selbst bei Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10% ein Invaliditätsgrad von 55% respektive 37% resultieren würde, was ohne Einfluss auf den Rentenanspruch bliebe.

4.4.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Es bleibt beim befristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente von September 2018 bis Ende März 2019.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2020 im Ergebnis korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt in ihrer Honorarnote vom 13. November 2020 einen Aufwand von 11.77 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, total ein Honorar von Fr. 2'574.50 auf (Gerichtsakte 9). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: