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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.92
Verfügung vom 15. Juni 2020
Invalidenrente:
Einkommensvergleich korrigiert, Abweisung
Tatsachen
I.
Der 1965 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem
Ursprungsland die Primar- und Realschule. Im Alter von 14 Jahren reist er in
die Schweiz ein, wo er nach der Berufswahlklasse und dem einjährigen
"Vorkurs Metall" an der Gewerbeschule während drei Monaten einen Auto-CAD
Kurs besuchte und daraufhin für verschiedene Arbeitgeber als technischer
Zeichner arbeitete. Zuletzt war der Beschwerdeführer über eine
Personalverleihfirma von August 2014 bis Ende Juni 2016 mit einem befristeten
Arbeitsvertrag bei den C____ als Tiefbau Projektierer Zeichner angestellt. Im
Rahmen dieser Anstellung besuchte der Beschwerdeführer ein AutoCAD
Intensivtraining für Fortgeschrittene (vgl. IV-Akte 30 S. 5). Im Anschluss
daran gelang es dem Beschwerdeführer nicht mehr, eine Anstellung zu finden.
Seit er von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde, bezieht der
Beschwerdeführer Sozialhilfe.
Im März 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen
Beeinträchtigung gab er "Herzerkrankung und Depression" an. Ergänzend
führte er aus, 2007 am Herzen operiert worden zu sein (IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer
Art. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten
(Gutachten Prof. Dr. med. G. Stoppe vom 17. Juni 2019, IV-Akte 43). Mit
Vorbescheid vom 28. August 2018 (IV-Akte 46) stellte sie dem Beschwerdeführer
daraufhin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52% mit Wirkung ab dem 1.
September 2018 bis zum 31. März 2019 die Ausrichtung einer halben
Invalidenrente in Aussicht. Vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt erhob
der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid
(IV-Akte 54). Daraufhin korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Berechnung des
Invaliditätsgrades von 52% auf 55% (Vorbescheid vom 9. Januar 2020, IV-Akte
59). Am vorgesehenen Rentenentscheid ergab sich dadurch keine Änderung.
Wiederum vertreten durch die Sozialhilfe liess sich der Beschwerdeführer zum
vorgesehenen Entscheid vernehmen (Einwand vom 13. Februar 2020, IV-Akte 60). Am
15. Juni 2020 erging eine dem zweiten Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 62).
II.
Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 17. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15.
Juni 2020 und ersucht um Ausrichtung einer Dreiviertelsrente vom 1. September
2018 bis zum 31. März 2019 und einer halben Rente ab April 2019. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.
September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 13. November
2020 auf die Einreichung einer Replik. Gleichzeitig reicht seine
Parteivertreterin ihre Honorarnote ein.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. August 2020 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 16. Dezember 2020 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 83
Abs. 4 lit. b ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das psychiatrische
Gutachten davon aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns, im September 2018, in seiner angestammten
Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit zu 50% und ab Januar 2019 zu 70%
arbeitsfähig gewesen. Auf der Basis statistischer Tabellenlöhne ermittelt sie
einen Invaliditätsgrad von 55%, respektive 37% und spricht dem Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1
IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201)
befristet bis Ende März 2019 eine halbe Rente zu.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen nicht korrekt festgesetzt. Bei
dessen Bestimmung sei vielmehr auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen.
Würde das Valideneinkommen anhand statistischer Tabellenwerte festgesetzt, so
müsse von einem höheren statistischen Wert ausgegangen werden. Auf Seiten des
Invalideneinkommens sei sodann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10%
vorzunehmen. Dadurch resultiere ein Invaliditätsgrad von mehr als 60%, womit er
Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente habe. Ab Januar 2019 betrage der
Invaliditätsgrad mehr als 50%, weshalb ihm ab April 2019 unbefristet eine halbe
Rente auszurichten sei.
2.3.
Umstritten und vorliegend zu prüfen sind einzig die zahlenmässigen
Grundlagen des Einkommensvergleichs sowie die Frage nach der Gewährung eines leidensbedingten
Abzuges. Die medizinischen Belange sind nicht umstritten.
3.
3.1.
3.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeit diese arbeitsfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E.
4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a).
3.1.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.2.
3.2.1. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die
Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D____,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2019 (IV-Akte
43) und den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) vom
26. Juli 2019 (IV-Akte 45), welcher das Gutachten als nachvollziehbar
bezeichnete. Dem Beschwerdeführer wurde darin von September 2017 bis April 2018
eine volle Arbeitsunfähigkeit, bis Ende 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%
und ab Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 30% attestiert. Dabei sei die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht als höher einzustufen (Gutachten
Prof. Dr. med. D____ vom 17. Juni 2019, IV-Akte 43, S. 15; Bericht RAD vom 26.
Juli 2019, IV-Akte 45, S. 3).
3.2.2. Die erhobenen medizinischen Befunde und die ermittelte
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werden von ihm nicht bestritten. Mit
Blick auf die Aktenlage bestehen keine Hinweise, die gegen die gutachterlichen
Feststellungen sprechen. Sie entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen
an beweiskräftige Expertisen (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a), weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter diesen Umständen erübrigt
es sich im Folgenden, näher auf die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers einzugehen. Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
war der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten im Umfang von 50%
arbeitsfähig. Ab Januar 2019 beträgt die Arbeitsfähigkeit 70%.
4.
4.1.
4.1.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindesten 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
4.1.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus
der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
4.2.
4.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V
322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der
Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage
der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im
Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu
berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art.
28a).
4.2.2. Die Beschwerdegegnerin knüpft bei der Berechnung des
Valideneinkommens des Beschwerdeführers in Anwendung der dargelegten
Rechtsprechung nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst an, da der
Beschwerdeführer seine Stelle bei den C____ nicht aus gesundheitlichen Gründen
aufgegeben habe. Stattdessen stützt sie sich für die Ermittlung des
Valideneinkommens in der angefochtenen Verfügung auf die statistischen
Tabellenlöhne der LSE 2016, TA1, Rubrik 73-75 "sonst. freiberufl., wiss.
u. techn. Tätigkeiten", Kompetenzniveau 2 und ermittelt so für das Jahr
2018 ein massgebliches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 75'230.--. Die
Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung dieser zahlenmässigen Basis vor, es erscheine
nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im September
2018 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und bei guter Gesundheit ein Einkommen
wie bei seinem letzten Arbeitgeber erzielen würde. Er habe keine Ausbildung als
technischer Zeichner und lediglich zwei Kurzbesuche im Auto-CAD vorzuweisen. Daher
sei es unwahrscheinlich, dass er ohne entsprechende Fachausbildung bei einem
neuen Arbeitgeber ein vergleichbares Einkommen erzielen würde.
4.2.3. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass in
erster Linie auf das zuletzt (2016) erzielte Einkommen abzustellen sei, womit
das Valideinkommen teuerungsbereinigt Fr. 86'754.-- betrage. Für den Fall der
Anwendung statistischer Tabellenlöhne sei der Wert der Tabelle TA1, gemäss Rubrik
35 "Energieversorgung", Kompetenzniveau 2 oder Kompetenzniveau 3 anzuwenden.
Dieser Tabellenwert sei damit zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer
einerseits im Rahmen seiner letzten Anstellung im Bereich Fernwärme, was zur
Energieversorgung zu zählen sei, tätig gewesen sei und andererseits diese
Tätigkeit grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausgesetzt habe. Damit
ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 81'985.--, respektive von Fr.
105'463.-- im Kompetenzniveau 3.
4.2.4. An seinem letzten Arbeitsort erzielte der
Beschwerdeführer im Jahr 2014 hochgerechnet ein Eintrittsjahresgehalt von Fr.
73'908.--, im zweiten Jahr betrug es Fr. 78'113.-- (vgl. IK-Auszug,
IV-Akte 11 S. 5). Im Frühjahr 2016 absolvierte er das AutoCAD Intensivtraining
für Fortgeschrittene und konnte im ersten Halbjahr 2016 ein Einkommen von Fr.
42'969.-- verdienen, was hochgerechnet auf das ganze Jahr einem Salär von Fr.
85'938.-- entspräche. Ende Juni 2016 trat der Beschwerdeführer infolge
Projektendes aus den Diensten der C____ aus (vgl. Arbeitgeberfragebogen,
IV-Akte 24 S. 1). Werden diese drei Jahresgehalte jeweils für das vorliegend
massgebende Jahr 2018 teuerungsbereinigt, ergeben sich Jahresgehalte in der
Höhe von Fr. 74'283.-- (2014), Fr. 79'597.-- (2015) und Fr. 87'571.--
(2016), was im Durchschnitt einem Lohn von Fr. 80'484.-- entspricht.
4.2.5. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Beizug statistischer
Tabellenlöhne sei nicht sachgerecht (vgl. Beschwerde S. 6 f.), kann ihm mit
Blick auf die oben unter Erwägung 4.2.1. dargelegte Rechtsprechung nicht
gefolgt werden. Ein Blick auf die Erwerbsbiographie zeigt, dass der Beschwerdeführer
trotz guter Arbeitszeugnisse immer wieder arbeitslos war, sei es aufgrund
fehlender Berufsabschlüsse oder rückgängiger Auftragslage (vgl. Lebenslauf und
Zeugnisse, IV- Akte 30). Gegenüber seinen früheren Anstellungen konnte der
Beschwerdeführer bei seiner letzten Stelle ein massgeblich höheres Einkommen
erzielen. Diese war jedoch von Beginn an zeitlich befristet. Er hat sie mit
anderen Worten aus invaliditätsfremden Faktoren nicht mehr inne und würde
erwiesenermassen auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr bei
seiner letzten Arbeitgeberin tätig sein. Auf das zuletzt erzielte Gehalt kann
daher zur Festsetzung des Valideneinkommens nicht unbesehen abgestellt werden.
Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer durch
seine Berufserfahrung und durch sein Geschick in der Lage war sich
hochzuarbeiten und sein Einkommen entsprechend kontinuierlich zu steigern. Trotz
fehlendem Berufsabschluss war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer
wieder in der Lage, Anstellungen als technischer Zeichner zu finden. So
erscheint es doch als überwiegend wahrscheinlich, dass der 1965 geborene
Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens - der durch die
Stellenlosigkeit verursacht worden war (vgl. die Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten, IV-Akte 43 S. 13) - bei guter Gesundheit früher oder
später wieder eine Anstellung im Bereich technischer Dienstleistungen gefunden
hätte. Unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und beruflichen
Umstände rechtfertigt es sich daher, für die Festlegung des Valideneinkommens aufgrund
der absolvierten Weiterbildungen und der gesammelten beruflichen Erfahrung auf die
LSE 2018, TA1, Ziff. 69-71 "freiberufliche und technische Dienstleistungen",
Kompetenzniveau 2, Männer, abzustellen. Dies ergibt ein Valideneinkommen (41.7
Std.) in Höhe von Fr. 80'727.--, was in etwa dem teuerungsbereinigten Durchschnittsverdienst
des Beschwerdeführers von 2014 bis 2016 entspricht (Fr. 80'484.--) und
damit sachgerecht erscheint.
4.3.
4.3.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung auf Tabelle TA1 Total Männer, Kompetenzniveau 1
abgestellt. Hat die versicherte Person - wie im vorliegenden Fall - nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung
statistische Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogen
werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Wie sie in ihrer Beschwerdeantwort jedoch zu Recht vorbringt, ist
der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht lediglich in seiner quantitativen
Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Seine fachlichen Kompetenzen kann er
gleichermassen weiter verwerten. Entsprechend sind im vorliegenden Fall
Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von selben Tabellenlohn zu berechnen.
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu
berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung in Grunde genommen. Der
Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit,
allenfalls unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs. Die
Arbeitsfähigkeit betrug zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs im
September 2018 50% (Art. 29 Abs. 1 IVG). Seit Januar 2019 liegt sie bei 70%.
Der Invaliditätsgrad beträgt demzufolge bis Ende Dezember 2018 50% und 30% ab
Januar 2019. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der dreimonatigen
Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von September 2018 bis Ende März 2019
Anspruch auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Bei einem
Invaliditätsgrad von 30% besteht ab April 2019 kein Rentenanspruch mehr.
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer keinen
leidensbedingten Abzug gewährt mit der Begründung, die Reduktion des
Arbeitspensums trage den leidensbedingten Einschränkungen Rechnung. Dieser
Ansicht ist zu folgen, zumal das Sozialversicherungsgericht nicht ohne
triftigen Grund sein Ermessen an dasjenige der Verwaltung setzen darf (BGE 137
V 71 E. 5.2). Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine über die
medizinischerseits geschätzte Einschränkung hinaus verminderte Verwertbarkeit
der verbleibenden Leistungsfähigkeit begründen würden. Festzuhalten bleibt
einzig, dass selbst bei Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10% ein
Invaliditätsgrad von 55% respektive 37% resultieren würde, was ohne Einfluss
auf den Rentenanspruch bliebe.
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rentenentscheid der
Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Es bleibt beim
befristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente von September 2018 bis Ende
März 2019.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2020 im Ergebnis korrekt und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 28. August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen
diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seiner
Vertreterin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt in ihrer Honorarnote vom 13.
November 2020 einen Aufwand von 11.77 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen
und Mehrwertsteuer, total ein Honorar von Fr. 2'574.50 auf (Gerichtsakte 9). Diesbezüglich
ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel
– in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird
berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen
kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Honorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7%) aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: