Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.94

Verfügung vom 16. Juli 2020

Genügende Entscheidgrundlage für die Verneinung eines Rentenanspruchs


Tatsachen

I.        

a)           Die 1962 geborene Beschwerdeführerin hat nach ihrem Studium ab 1988 als Lehrerin gearbeitet (Anmeldung für Erwachsene vom 14. Januar 2018, Akte 10 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 6; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 12, S. 2 ff.). Seit 2006 übernahm sie zudem die Pflege der Eltern. Zunächst insbesondere der Mutter, dann auch des demenzkranken Vaters (Abklärungsbericht vom 4. Juni 2018, IV-Akte 27, S. 2).

b)           Infolge einer mehrmonatigen Krankschreibung zwischen November 2010 und April 2011 (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akte 2) wurde die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 von der Krankentaggeldversicherung zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Akte 1). In einem Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund der durchgeführten Abklärungen keine IV-Anmeldung empfehlen könne (IV-Akte 4).

c)            Aufgrund des erhöhten Pflegebedarfs der Eltern kündigte die Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Lehrerin im Jahr 2013 (Anmeldung für Erwachsene vom 14. Januar 2018, IV-Akte 10, S. 6, und Abklärungsbericht vom 4. Juni 2018, IV-Akte 27, S. 2).

d)           Ab dem 3. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut zu 100 % krankgeschrieben (vgl. div. Krankenscheine und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in IV-Akten 11 und 13). Im Oktober 2017 trat die Mutter der Beschwerdeführerin in ein Heim ein (Abklärungsbericht vom 4. Juni 2018, IV-Akte 27, S. 2). Am 28. Dezember 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin selbst erneut zur Früherfassung an (IV-Akte 5). Die Beschwerdegegnerin informierte sie darauf hin, dass sie eine Anmeldung für notwendig erachte (Schreiben vom 11. Januar 2018, IV-Akte 9). Am 14. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (IV-Akte 10). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Mit einem Vorbescheid vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 32) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 32). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2018 Einwand (IV-Akte 36; vgl. auch die ausführlichere Begründung vom 8. Januar 2019, IV-Akte 39).

e)           In einer Mitteilung vom 19. September 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei und sie Prof. Dr. C____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, damit beauftragt habe (IV-Akte 56). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 25. September 2019 Stellung (IV-Akte 57). Sie machte namentlich geltend, dass weitere Spezialärzte, insbesondere ein Hämatologe sowie ein Orthopäde hinzugezogen werden müssten um ihre Krankheitssituation richtig zu beurteilen. Daraufhin ersetzte die Beschwerdegegnerin die erwähnte Mitteilung mit einer neuen Mitteilung vom 24. Oktober 2019 mit welcher sie nebst einer psychiatrischen auch eine neurologische Begutachtung bei Dr. D____, FMH Neurologie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vorsah (IV-Akte 62). Die beiden Gutachterinnen kamen infolge der daraufhin stattfindenden Untersuchungen im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwischen Juli 2017 und März 2019 zu 50 %, und seither zu 40 % in der Arbeitstätigkeit eingeschränkt sei. Bei der Pflege ihres Vaters erkannten sie keine Einschränkung (bidisziplinäre Begutachtung vom 18. April 2020, IV-Akte 68, S. 28 ff.). Basierend darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Mai 2020 mit, dass sie ihr keine Invalidenrente zuzusprechen gedenke (IV-Akte 71). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2020 Einwand (IV-Akte 73). Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 78).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 26. August 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 16. Juli 2020 aufzuheben und der rechtserhebliche Sachverhalt sei umfassend abzuklären. Über die Rentenfrage sei nach Abklärung des Sachverhalts neu zu entscheiden. Eventualiter, für den Fall, dass der Fall nicht weiter abgeklärt werde, sei der Beschwerdeführerin, die ihr zustehende Rente auszurichten.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In einer Eingabe vom 27. Oktober 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und verzichtet auf die Einreichung einer Replik.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Dezember 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Sie stützt sich dabei auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. C____ und Dr. D____ vom 18. April 2020, auf die Beurteilungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sowie auf die Berichte ihres Abklärungsdienstes. Sie geht von einer Aufteilung von 30 % Erwerbstätigkeit und 70 % Pflege des demenzkranken Vaters aus.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand sei ungenügend abgeklärt worden. Das bidisziplinäre Gutachten stelle (namentlich wegen ungenügender Begründung der Arbeitsunfähigkeit) keine genügende Entscheidungsgrundlage dar. Zusätzlich wären eine orthopädische und/oder rheumatologische Abklärung, eine hämatologische und eine dermatologische Abklärung notwendig. Beim Einkommensvergleich sei zudem statt eines Abzugs von 5 %, ein solcher von mindestens 20 % gerechtfertigt.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der IV hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG)

3.2.          3.2.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.2.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.3.          Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die psychiatrisch-neurologische bidisziplinäre Beurteilung vom 18. April 2020 von Prof. Dr. C____ und Dr. D____ ab (vgl. IV-Akte 68, S. 24 ff.). Die beiden Gutachterinnen stellten folgende Diagnosen (IV-Akte 68, S. 27):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

-    Belastungsabhängige brennende Fussschmerzen beidseits unklarer multifaktorieller Ätiologie

    DD Small Fiber Neuropathie, orthopädisch, rheumatologisch

-    Leichte Polyneuropathie der unteren Extremitäten unklarer Ätiologie ED 03/13 (ICD-10 G62.-)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Status nach mittelschwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.1)

-    Nikotinabhängigkeit (17.25)

-    Akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73)

-    PAVK Stadium I beidseits (ICD-10 I70.20)

-    Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.86)

-    Mildes Von Willebrand-Syndrom Typ 1 (ED 23.05.2011) (ICD-10 D68.0)

-    Oberschenkelbetontes Lipödem der Beine

-    St. n. Achillessehnenruptur links

-    St n. Operation bei Kreuzbandriss links

-    St. n. Otitits media 12/17

-    Miliaria profunda (ICD-10 L74.2)

Bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei vor allen Dingen im Bereich der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, sowie in der Durchhaltefähigkeit und Selbstpflege beeinträchtigt. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin leichtgradig beeinträchtigt für stehende und gehende Tätigkeiten (IV-Akte 68, S. 27).

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachterinnen fest, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin in Anbetracht der Schmerzstörung zu 40 % beeinträchtigt. In der Pflege des demenzkranken Vaters sei sie allerdings nicht beeinträchtigt, zumal sie den Pflegeaufwand ihrer körperlichen Belastbarkeit anpassen könne. Diese Beeinträchtigung gelte seit Juli 2017. Im Zeitraum von Juli 2017 bis März 2019 sei die Arbeitsfähigkeit wegen der depressiven Episode zu 50 % beeinträchtigt gewesen. Aus neurologischer Sicht bestehe seit 2017 in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin aufgrund der Fussbeschwerden eine leichtgradige Einschränkung für stehende und gehende Tätigkeiten von 20 %. In der Pflege des demenzkranken Vaters bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht, z.B. bei Unterricht im Sitzen, im 1 zu 1-Unterricht (Nachhilfe etc.) oder auch in internetbezogenen Lehraktivitäten gut einsetzbar. Der vermehrte Pausenbedarf sei ebenfalls entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu beziffern. Aus neurologischer Sicht bestehe für vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die beiden Arbeitsunfähigkeiten addierten sich nicht (IV-Akte 68, S. 28 f.).

Im Weiteren erklärten Prof. Dr. C____ und Dr. D____, auch falls der Vater in einer Tageseinrichtung betreut würde, wäre die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Lehrerin nicht mehr voll arbeitsfähig. Dies liege jetzt vorwiegend an der somatoformen Störung. Hier müsse von einer Beeinträchtigung von 40 % ausgegangen werden.

4.2.          Die bidisziplinäre, psychiatrisch-neurologische Begutachtung von Prof. Dr. C____ und Dr. D____ vom 18. April 2020 (IV-Akten 67 und 68) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 67, S. 18 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch sinngemäss vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.          Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens kritisiert die Beschwerdeführerin, aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde zu wenig klar, welche Rolle die gestellten Diagnosen spielten. Insgesamt lasse die Gutachterin eine schlüssige Herleitung und Begründung der Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit vermissen. Die Ausführungen zum Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit enthielten weniger eine auf die psychischen Beschwerden als eine auf die körperlichen Beschwerden fokussierte Beurteilung und könnten bereits aus diesem Grund keine genügende Entscheidgrundlage bilden. Dasselbe gelte auch für das neurologische Teilgutachten. Auch hier bleibe unklar, welche der unter Punkt 6 im Gutachten aufgeführten Diagnosen sich auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkten. Zudem habe die Gutachterin ergänzende Abklärungen rheumatologischer und orthopädischer Art empfohlen, auf welche die Beschwerdegegnerin jedoch verzichtet habe. Der RAD-Arzt Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, habe in einer Stellungnahme vom 6. Mai 2020 festgehalten, dass eine rheumatologische und eine orthopädische Untersuchung nicht erforderlich sei, da das chronische Lumbovertebralsyndrom nicht geeignet sei, die somatisch und psychiatrisch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende Tätigkeiten weiter zu beeinflussen. Dr. E____ verfüge als Psychiater nicht über die fachliche Kompetenz, dies zu beurteilen. Ausserdem gehe es bei den im Gutachten angeregten Untersuchungen nicht um das Lumbovertebralsyndrom, sondern um die rheumatologische und/oder orthopädischen Ursache der Fussschmerzen. Überdies mangle es an fundierten Abklärungsergebnissen in den Bereichen Hämatologie und Dermatologie. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund von Hautreaktionen keine BHs mehr tragen könne, was sich bei einer Tätigkeit als Lehrerin erschwerend auswirke. Überdies leide sie an einem oberschenkelbetonten Lipödem. Aufgrund dessen, könne sie nicht während längerer Zeit aufrecht sitzen und müsse ihre Beine hochlagern. Dieser Aspekt sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden.

4.4.          Zunächst ist festzuhalten, dass – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – aus der Konsensbeurteilung deutlich wird, welche Diagnosen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. In psychiatrischer Hinsicht wirkt sich der Auflistung nach nur die anhaltende somatoforme Schmerzstörung weiterhin auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Akte 68, S. 27). Die depressive Störung wirkte sich zwischen Juli 2017 und März 2019 zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Akte 68, S. 28). Auch bezüglich der neurologischen Diagnosen ergibt sich aus der Konsensbeurteilung klar, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (IV-Akte 68, S. 27).

Was die Begründung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrifft, so geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor allem über Schmerzen in den Füssen beklagt habe (IV-Akte 67, S. 17) und angegeben habe, nicht lange stehen zu können (IV-Akte 67, S. 10). Die Fussschmerzen nannte die psychiatrische Gutachterin im Zusammenhang mit der von ihr diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – der Diagnose, welche zur Arbeitsunfähigkeit von 40 % führte. Aus den Aussagen von Prof. Dr. C____ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass die Einschränkung von 40 % auf einen erhöhten Pausenbedarf zurückzuführen sei (IV-Akte 67, S. 20). Die Herleitung der Einschränkung von 40 % ist somit nachvollziehbar. Die von der Gutachterin für die Zeit von Juli 2017 bis März 2019 wegen einer depressiven Störung der Beschwerdeführerin angenommene Arbeitsunfähigkeit von 50 %, entspricht dem Maximum, das erfahrungsgemäss bei mittelgradigen depressiven Störungen von Gutachtern konstatiert wird. Zum Argument der Beschwerdeführerin, die Ausführungen zum Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit seien weniger auf die psychischen als auf die körperlichen Beschwerden fokussiert, ist festzuhalten, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zwar eine psychiatrische Diagnose darstellt, der Schmerz jedoch am Körper wahrgenommen wird. Insofern ist nachvollziehbar, dass diese Schmerzen auch die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 17. Mai 2019 selbst an, sich nicht mehr psychisch eingeschränkt zu fühlen (Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019, IV-Akte 50, S. 3). Ebenfalls nachvollziehbar ist die Begründung der Gutachterin, die Beschwerdeführerin sei in der Pflege ihres demenzkranken Vaters nicht beeinträchtig, da sie den Pflegeaufwand ihrer körperlichen Belastbarkeit anpassen könne (IV-Akte 68, S. 28). Wie aus dem Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019 hervorgeht, beträgt der Pflegeaufwand des Vaters täglich vier bis sechs Stunden an sieben Tagen die Woche (IV-Akte 50, S. 6). Eine gewisse Flexibilität (zumindest bezüglich gewisser Leistungen für den Vater, wie z.B. dem Wäschewaschen, dem Aufwand beim Kochen der selbstzubereiteten Mahlzeiten oder den administrativen Tätigkeiten) darf daher vorausgesetzt werden. Es gibt somit keine Veranlassung zu Zweifeln an der Einschätzung von Prof. Dr. C____.

4.5.          Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Auswirkungen ihres oberschenkelbetonten Lipödems seien nicht berücksichtigt worden (vgl. E. 4.3.), ist festzuhalten, dass die Gutachterinnen dieses Lipödem in ihren Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführten (vgl. E. 4.1.). Dr. E____ hielt in seinem Bericht vom 23. August 2019 dementsprechend fest, das Funktionsprofil der Beschwerdeführerin im Alltag weise darauf hin, dass das Lipödem sie bei der Ausübung ihres Alltags nicht behindere. Daran hält er auch in seinem Bericht vom 23. September 2020 fest (IV-Akte 85, S. 85). Auch der Hausarzt Dr. F____ nannte das Lipödem in seinem Bericht vom 17. März 2018 unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 20, S. 1). Weshalb er im Bericht vom 6. Juli 2019 von einer Auswirkung desselben auf die Arbeitsfähigkeit ausging (IV-Akte 52, S. 1), begründete er nicht und es ergibt sich nicht aus den Akten. Seine (unbegründete) Änderung vermag daher nicht zu Zweifeln am Gutachten zu führen.

4.6.          Im Weiteren trifft es zu, dass die neurologische Gutachterin, Dr. D____ erklärte, dass aufgrund der bisher erhobenen diskreten klinischen und elektroneurografischen Befunde die geltend gemachten Einschränkungen aus neurologischer Sicht nicht vollständig nachvollzogen werden könnten. Dazu führte sie aus, dass differenzialdiagnostisch eine rheumatologische und/oder aufgrund der belastungsabhängigen Symptomatik eine orthopädische Ursache der Fussschmerzen ausgeschlossen werden müsse (IV-Akte 68, S. 20). Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hingegen anbelangt, so wurden die Fussschmerzen dort durchaus berücksichtigt. Sie sind in den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu finden und wurden explizit in der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl. E. 4.1.). Dr. D____ hielt sodann an anderer Stelle im Gutachten fest, dass stehende Tätigkeiten aufgrund der Schmerzsymptomatik soweit möglich vermieden werden, somit bestehe eine Leistungseinschränkung (IV-Akte 68, S. 21). Eine Beurteilung der Auswirkungen der Fussbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit bereits erfolgt. Für die Einordnung eines Gesundheitsschadens ist nicht die diagnostische Einordnung entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 143 V 418, 427 E. 6., sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.3.2. und 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279, 281 E. 3.2.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen der Fussbeschwerden verzichtete.

Den Verzicht auf die Einholung eines hämatologischen Gutachtens begründete der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin mit den Aussagen des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. F____, FMH Innere Medizin (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 18. Oktober 2019, IV-Akte 59). Dieser führte das Von Willebrand Syndrom als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. dessen Bericht vom 6. Juli 2019, IV-Akte 52). Anderweitige Hinweise auf eine Auswirkung des Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten nicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf eine hämatologische Begutachtung verzichtet. Eine dermatologische Begutachtung wäre aufgrund der diagnostizierten Miliaria profunda grundsätzlich denkbar. Allerdings haben die beiden Gutachterinnen die Diagnose bereits berücksichtigt (vgl. E. 4.1.). Auch wenn dies wahrscheinlich eher in den Bereich der dermatologischen Diagnosen gehört, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb die Einordnung der Gutachterinnen anzuzweifeln wäre. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, da sie keinen BH tragen könne (im Einwandschreiben vom 10. Juni 2020 wies sie auf potentielle Probleme mit Schülern hin, die sich z.B. sexuell belästigt fühlen könnten, IV-Akte 73, S. 3). Dies allein vermag die Arbeitsfähigkeit objektiv betrachtet aber kaum einzuschränken.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.7.          Zusammenfassend vermag die Kritik der Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln an der Begutachtung durch Prof. Dr. C____ und Dr. D____ zu führen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt.

5.                

5.1.          Die IV-Stelle kann zur Abklärung der Verhältnisse insbesondere Abklärungen an Ort und Stelle veranlassen (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Vorliegend erfolgte eine solche Abklärung, welche nicht als klassische Haushaltsabklärung erfolgte, da es nicht primär oder zumindest nicht allein um die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Führung ihres eigenen Haushalts ging. Vielmehr erfolgte eine Abklärung allfälliger Einschränkungen bei der Pflege ihres im selben Haushalt lebenden Vaters. Gleichwohl kann hinsichtlich des Beweiswerts die Rechtsprechung bezüglich der Haushaltsabklärungen analog angewendet werden, da die Fragestellung im Kern dieselbe ist.

Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.).

5.2.          Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019 ab. Darin hielt die Abklärungsperson insbesondere fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit 30 % als Lehrerin arbeiten würde und sich in der restlichen Zeit um ihren demenzkranken Vater (entlohnt) kümmern würde. Sie kümmere sich während vier bis sechs Stunden am Tag an sieben Tagen die Woche um ihn, was einem Mittelwert von 35 Wochenarbeitsstunden bzw. einem 83 %-Arbeitspensum entspreche (IV-Akte 50, S. 3). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt insgesamt zu 8 % eingeschränkt (IV-Akte 50, S. 6). Sie nahm Einschränkungen im Bereich Ernährung und im Bereich Wäsche und Kleiderpflege an (IV-Akte 50, S. 4 und 5).

5.3.          Der Bericht erfüllt die unter E. 5.1. erwähnten Anforderungen. Nicht ganz nachvollziehbar ist einzig, weshalb hinsichtlich der Reinigung der Küche, den allgemeinen gründlichen Reinigungsarbeiten im Haus und der Gartenarbeit darauf hingewiesen wurde, dass diese in das Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin fielen bzw. auch ohne die Pflege des Vaters anfallen würden, weshalb diese nicht zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin wäre auch im Gesundheitsfall – was als unbestritten angesehen werden kann – wegen der Pflege ihres im selben Haus lebenden Vaters nur zu 30 % arbeitstätig. Daher erschiene es angemessener, alle Arbeiten, welche im (letztendlich gemeinsamen) Haushalt anfallen, zu berücksichtigen. Angesichts der ansonsten sehr geringen Einschränkungen, dem Umstand, dass derartige Arbeiten in der Regel nicht täglich oder sogar nur sporadisch notwendig sind und (wie sich zeigen wird) dem sehr geringen Invaliditätsgrad, vermöchte eine Berücksichtigung dieser Tätigkeiten jedoch vorliegend nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin daher zu Recht gestützt auf diesen Bericht von einer Aufteilung von 30 % Erwerbstätigkeit und 70 % Pflege des Vaters aus (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2020, IV-Akte 78, S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin beanstandete dies sowie auch die festgestellte Einschränkung von 8 % grundsätzlich ebenfalls zu Recht nicht (zur Frage, der Abweichung der Beurteilung des Abklärungsdienstes von jener der Gutachterinnen, vgl. E. 6.6.).

6.                

6.1.          Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 25 bis 27bis der IVV). Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

6.2.          Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

6.3.          6.3.1     Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin, wie unter E. 5.3. dargelegt, zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und sich zu 70 % um ihren demenzkranken Vater kümmern würde. Infolge der von den Gutachterinnen abgestuften Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.1.) nahm die Beschwerdegegnerin für zwei Zeitpunkte einen Einkommensvergleich vor.

6.3.2   Den ersten Einkommensvergleich erstellte sie für die Zeit ab Juli 2018. Es ist vorliegend zu Recht unumstritten, dass ein Rentenanspruch frühestens zu diesem Zeitpunkt beginnen könnte (vgl. E. 3.1.). Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 81'302.00 bei einem 100 %-Pensum aus. Dabei stellte sie auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Rubrik 85/Erziehung und Unterricht, Frauen, Kompetenzniveau 3 (Fr. 6'499.00) ab. Mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden schloss sie auf das genannte Valideneinkommen. Beim Invalideneinkommen ging sie vom selben Tabellenlohn aus, jedoch von einem 50 %-Pensum. Einen Abzug vom Tabellenlohn erachtet sie als nicht gerechtfertigt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden seien (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2020, IV-Akte 78, S. 1 f.). Somit resultierte beim Vergleich der beiden Einkommen eine Einschränkung im Erwerbsteil von 50 %. Bei einem Anteil von 30 % schloss die Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad von 15 % im Erwerb.

Bei der Pflege des Vaters durch die Beschwerdeführerin ging sie aufgrund des Abklärungsberichts vom 21. Mai 2019 von einer Einschränkung von 8 % aus. Bei einer Gewichtung von 70 % schloss sie auf einen Invaliditätsgrad von 5.6 % bei der Pflege des Vaters. Insgesamt resultierte so ein Invaliditätsgrad von 21 %.

6.3.3   Den zweiten Einkommensvergleich führte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab März 2019 durch, da die Gutachterinnen davon ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis dahin zu 50 % eingeschränkt war und ab dann zu 40 % (vgl. E. 4.1.). Die Beschwerdegegnerin stellte auf denselben Tabellenlohn ab wie beim ersten Einkommensvergleich. Beim Invalideneinkommen ging sie jedoch von einem Pensum von 60 % sowie einem leidensbedingten Abzug von 5 % aus. So schloss sie auf ein Invalideneinkommen von Fr. 46'574.00. Der Vergleich der beiden Einkommen ergab eine Einschränkung von 43 %. Nach der Gewichtung mit 30 % verblieb ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 12.9 %. Im Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab März 2019 in der Pflege ihres Vaters nicht mehr eingeschränkt sei. Sie schloss somit insgesamt auf einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 13 % (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2017, IV-Akte 78, S. 2 f.).

6.4.          Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin keinen höheren als einen 5%igen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Sie zeigt sich der Auffassung, dass weitere Einschränkungen vorlägen, welche sich ebenfalls einkommensmindernd auswirken würden und welche mit einem Abzug von 5 % nicht abgegolten würden. So benötige sie eine Tätigkeit, in welcher sie nicht nur sitzen könne, sondern beim Sitzen die Beine hochlagern und die Rückenposition so einstellen könne, dass sie nicht aufrecht sitzen müsse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer sitzenden Tätigkeit gerade bei einer unterrichtenden Tätigkeit ein erschwerendes Kriterium sei und nur bei ganz spezifischen Lehrertätigkeiten überhaupt ausgeübt werden könne. Daher sei ein Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt.

6.5.          Die dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Vergleichseinkommen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Dass die betriebsübliche Arbeitszeit bei der Rubrik 85/Erziehung und Unterricht in den Jahren 2018 und 2019 41.4 und nicht 41.7 Stunden betrug, ändert vorliegend nichts, da dem Validen- und dem Invalideneinkommen derselbe Tabellenlohn zugrunde liegen. Aus diesem Grund kann auch offengelassen werden, ob die Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 zum Verfügungszeitpunkt bereits bekannt war und grundsätzlich hätte berücksichtigt werden müssen.

Was die Kritik der Beschwerdeführerin angeht, so gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, die ihre Begründung, weshalb ein leidensbedingter Abzug von 20 % notwendig wäre, stützen würden. Insbesondere entsprechen ihre Angaben nicht dem von den Gutachterinnen erstellten Profil der Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind (vgl. E. 4.1.). Das Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, in diesem Punkt in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

6.6.          Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich indessen nicht eindeutig, weshalb sie lediglich bis und mit März 2019 von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin von 8 % bei der Pflege ihres Vaters ausging. Die Beschwerdegegnerin stellte scheinbar ab März 2019 auf die Einschätzung der Gutachterinnen ab, welche davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin bei der Pflege ihres Vaters nicht eingeschränkt sei. Es kann vorliegend offenbleiben, ob und wie lange von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin bei der Pflege ihres Vaters auszugehen ist. Für die Zeit von Juli 2018 bis und mit Februar 2019 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin eine Beeinträchtigung bei der Pflege des Vaters von 8 % (entsprechend dem Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019, IV-Akte 50). Bei einer Gewichtung von 70 % verbleibt ein Invaliditätsgrad in der Pflege von 5.6 %. Zusammen mit dem ermittelten Invaliditätsgrad im Erwerb von 15 % (vgl. E. 6.3.2) ergibt sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 21 %. Dieser ist nicht rentenbegründend.

Würde man bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ab März 2019 dieselbe Einschränkung von 8 % bzw. eine Invalidität von 5.6 % in der Pflege des Vaters berücksichtigen, ergäbe sich insgesamt – zusammen mit dem Invaliditätsgrad im Erwerb von 12.9 % (vgl. E. 6.3.3) ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 18.5 % (statt dem von der Beschwerdeführerin eruierten Invaliditätsgrad von gerundet 13 %).

6.7.          Der Beschwerdeführerin kann aufgrund der unter der Grenze von 40 % liegenden Invaliditätsgrade keine Rente zugesprochen werden (vgl. dazu E. 3.1.). Auch die alternative Berechnung des Rechtsdienstes unter der Annahme eines Arbeitspensums von 36 %, vermochte nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu führen (vgl. Bericht vom 13. Juli 2020, IV-Akte 76, S. 3).

7.                

7.1.          Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.3.          Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Beschwerdeführerin liegt vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: