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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.94
Verfügung vom 16. Juli 2020
Genügende Entscheidgrundlage für die Verneinung eines Rentenanspruchs
Tatsachen
I.
a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin hat nach ihrem Studium ab 1988 als Lehrerin gearbeitet (Anmeldung für Erwachsene vom 14. Januar 2018, Akte 10 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 6; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 12, S. 2 ff.). Seit 2006 übernahm sie zudem die Pflege der Eltern. Zunächst insbesondere der Mutter, dann auch des demenzkranken Vaters (Abklärungsbericht vom 4. Juni 2018, IV-Akte 27, S. 2).
b) Infolge einer mehrmonatigen Krankschreibung zwischen November 2010 und April 2011 (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akte 2) wurde die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 von der Krankentaggeldversicherung zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Akte 1). In einem Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund der durchgeführten Abklärungen keine IV-Anmeldung empfehlen könne (IV-Akte 4).
c) Aufgrund des erhöhten Pflegebedarfs der Eltern kündigte die Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Lehrerin im Jahr 2013 (Anmeldung für Erwachsene vom 14. Januar 2018, IV-Akte 10, S. 6, und Abklärungsbericht vom 4. Juni 2018, IV-Akte 27, S. 2).
d) Ab dem 3. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut zu 100 % krankgeschrieben (vgl. div. Krankenscheine und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in IV-Akten 11 und 13). Im Oktober 2017 trat die Mutter der Beschwerdeführerin in ein Heim ein (Abklärungsbericht vom 4. Juni 2018, IV-Akte 27, S. 2). Am 28. Dezember 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin selbst erneut zur Früherfassung an (IV-Akte 5). Die Beschwerdegegnerin informierte sie darauf hin, dass sie eine Anmeldung für notwendig erachte (Schreiben vom 11. Januar 2018, IV-Akte 9). Am 14. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (IV-Akte 10). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Mit einem Vorbescheid vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 32) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 32). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2018 Einwand (IV-Akte 36; vgl. auch die ausführlichere Begründung vom 8. Januar 2019, IV-Akte 39).
e) In einer Mitteilung vom 19. September 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei und sie Prof. Dr. C____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, damit beauftragt habe (IV-Akte 56). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 25. September 2019 Stellung (IV-Akte 57). Sie machte namentlich geltend, dass weitere Spezialärzte, insbesondere ein Hämatologe sowie ein Orthopäde hinzugezogen werden müssten um ihre Krankheitssituation richtig zu beurteilen. Daraufhin ersetzte die Beschwerdegegnerin die erwähnte Mitteilung mit einer neuen Mitteilung vom 24. Oktober 2019 mit welcher sie nebst einer psychiatrischen auch eine neurologische Begutachtung bei Dr. D____, FMH Neurologie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vorsah (IV-Akte 62). Die beiden Gutachterinnen kamen infolge der daraufhin stattfindenden Untersuchungen im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwischen Juli 2017 und März 2019 zu 50 %, und seither zu 40 % in der Arbeitstätigkeit eingeschränkt sei. Bei der Pflege ihres Vaters erkannten sie keine Einschränkung (bidisziplinäre Begutachtung vom 18. April 2020, IV-Akte 68, S. 28 ff.). Basierend darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Mai 2020 mit, dass sie ihr keine Invalidenrente zuzusprechen gedenke (IV-Akte 71). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2020 Einwand (IV-Akte 73). Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 78).
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. August 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 16. Juli 2020 aufzuheben und der rechtserhebliche Sachverhalt sei umfassend abzuklären. Über die Rentenfrage sei nach Abklärung des Sachverhalts neu zu entscheiden. Eventualiter, für den Fall, dass der Fall nicht weiter abgeklärt werde, sei der Beschwerdeführerin, die ihr zustehende Rente auszurichten.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) In einer Eingabe vom 27. Oktober 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und verzichtet auf die Einreichung einer Replik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Dezember 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Belastungsabhängige brennende Fussschmerzen beidseits unklarer multifaktorieller Ätiologie
DD Small Fiber Neuropathie, orthopädisch, rheumatologisch
- Leichte Polyneuropathie der unteren Extremitäten unklarer Ätiologie ED 03/13 (ICD-10 G62.-)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach mittelschwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.1)
- Nikotinabhängigkeit (17.25)
- Akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73)
- PAVK Stadium I beidseits (ICD-10 I70.20)
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.86)
- Mildes Von Willebrand-Syndrom Typ 1 (ED 23.05.2011) (ICD-10 D68.0)
- Oberschenkelbetontes Lipödem der Beine
- St. n. Achillessehnenruptur links
- St n. Operation bei Kreuzbandriss links
- St. n. Otitits media 12/17
- Miliaria profunda (ICD-10 L74.2)
Bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei vor allen Dingen im Bereich der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, sowie in der Durchhaltefähigkeit und Selbstpflege beeinträchtigt. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin leichtgradig beeinträchtigt für stehende und gehende Tätigkeiten (IV-Akte 68, S. 27).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachterinnen fest, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin in Anbetracht der Schmerzstörung zu 40 % beeinträchtigt. In der Pflege des demenzkranken Vaters sei sie allerdings nicht beeinträchtigt, zumal sie den Pflegeaufwand ihrer körperlichen Belastbarkeit anpassen könne. Diese Beeinträchtigung gelte seit Juli 2017. Im Zeitraum von Juli 2017 bis März 2019 sei die Arbeitsfähigkeit wegen der depressiven Episode zu 50 % beeinträchtigt gewesen. Aus neurologischer Sicht bestehe seit 2017 in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin aufgrund der Fussbeschwerden eine leichtgradige Einschränkung für stehende und gehende Tätigkeiten von 20 %. In der Pflege des demenzkranken Vaters bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht, z.B. bei Unterricht im Sitzen, im 1 zu 1-Unterricht (Nachhilfe etc.) oder auch in internetbezogenen Lehraktivitäten gut einsetzbar. Der vermehrte Pausenbedarf sei ebenfalls entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu beziffern. Aus neurologischer Sicht bestehe für vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die beiden Arbeitsunfähigkeiten addierten sich nicht (IV-Akte 68, S. 28 f.).
Im Weiteren erklärten Prof. Dr. C____ und Dr. D____, auch falls der Vater in einer Tageseinrichtung betreut würde, wäre die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Lehrerin nicht mehr voll arbeitsfähig. Dies liege jetzt vorwiegend an der somatoformen Störung. Hier müsse von einer Beeinträchtigung von 40 % ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch sinngemäss vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Was die Begründung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrifft, so geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor allem über Schmerzen in den Füssen beklagt habe (IV-Akte 67, S. 17) und angegeben habe, nicht lange stehen zu können (IV-Akte 67, S. 10). Die Fussschmerzen nannte die psychiatrische Gutachterin im Zusammenhang mit der von ihr diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – der Diagnose, welche zur Arbeitsunfähigkeit von 40 % führte. Aus den Aussagen von Prof. Dr. C____ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass die Einschränkung von 40 % auf einen erhöhten Pausenbedarf zurückzuführen sei (IV-Akte 67, S. 20). Die Herleitung der Einschränkung von 40 % ist somit nachvollziehbar. Die von der Gutachterin für die Zeit von Juli 2017 bis März 2019 wegen einer depressiven Störung der Beschwerdeführerin angenommene Arbeitsunfähigkeit von 50 %, entspricht dem Maximum, das erfahrungsgemäss bei mittelgradigen depressiven Störungen von Gutachtern konstatiert wird. Zum Argument der Beschwerdeführerin, die Ausführungen zum Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit seien weniger auf die psychischen als auf die körperlichen Beschwerden fokussiert, ist festzuhalten, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zwar eine psychiatrische Diagnose darstellt, der Schmerz jedoch am Körper wahrgenommen wird. Insofern ist nachvollziehbar, dass diese Schmerzen auch die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 17. Mai 2019 selbst an, sich nicht mehr psychisch eingeschränkt zu fühlen (Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019, IV-Akte 50, S. 3). Ebenfalls nachvollziehbar ist die Begründung der Gutachterin, die Beschwerdeführerin sei in der Pflege ihres demenzkranken Vaters nicht beeinträchtig, da sie den Pflegeaufwand ihrer körperlichen Belastbarkeit anpassen könne (IV-Akte 68, S. 28). Wie aus dem Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019 hervorgeht, beträgt der Pflegeaufwand des Vaters täglich vier bis sechs Stunden an sieben Tagen die Woche (IV-Akte 50, S. 6). Eine gewisse Flexibilität (zumindest bezüglich gewisser Leistungen für den Vater, wie z.B. dem Wäschewaschen, dem Aufwand beim Kochen der selbstzubereiteten Mahlzeiten oder den administrativen Tätigkeiten) darf daher vorausgesetzt werden. Es gibt somit keine Veranlassung zu Zweifeln an der Einschätzung von Prof. Dr. C____.
Den Verzicht auf die Einholung eines hämatologischen Gutachtens begründete der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin mit den Aussagen des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. F____, FMH Innere Medizin (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 18. Oktober 2019, IV-Akte 59). Dieser führte das Von Willebrand Syndrom als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. dessen Bericht vom 6. Juli 2019, IV-Akte 52). Anderweitige Hinweise auf eine Auswirkung des Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten nicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf eine hämatologische Begutachtung verzichtet. Eine dermatologische Begutachtung wäre aufgrund der diagnostizierten Miliaria profunda grundsätzlich denkbar. Allerdings haben die beiden Gutachterinnen die Diagnose bereits berücksichtigt (vgl. E. 4.1.). Auch wenn dies wahrscheinlich eher in den Bereich der dermatologischen Diagnosen gehört, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb die Einordnung der Gutachterinnen anzuzweifeln wäre. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, da sie keinen BH tragen könne (im Einwandschreiben vom 10. Juni 2020 wies sie auf potentielle Probleme mit Schülern hin, die sich z.B. sexuell belästigt fühlen könnten, IV-Akte 73, S. 3). Dies allein vermag die Arbeitsfähigkeit objektiv betrachtet aber kaum einzuschränken.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).
Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).
6.3.2 Den ersten Einkommensvergleich erstellte sie für die Zeit ab Juli 2018. Es ist vorliegend zu Recht unumstritten, dass ein Rentenanspruch frühestens zu diesem Zeitpunkt beginnen könnte (vgl. E. 3.1.). Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 81'302.00 bei einem 100 %-Pensum aus. Dabei stellte sie auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Rubrik 85/Erziehung und Unterricht, Frauen, Kompetenzniveau 3 (Fr. 6'499.00) ab. Mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden schloss sie auf das genannte Valideneinkommen. Beim Invalideneinkommen ging sie vom selben Tabellenlohn aus, jedoch von einem 50 %-Pensum. Einen Abzug vom Tabellenlohn erachtet sie als nicht gerechtfertigt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden seien (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2020, IV-Akte 78, S. 1 f.). Somit resultierte beim Vergleich der beiden Einkommen eine Einschränkung im Erwerbsteil von 50 %. Bei einem Anteil von 30 % schloss die Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad von 15 % im Erwerb.
Bei der Pflege des Vaters durch die Beschwerdeführerin ging sie aufgrund des Abklärungsberichts vom 21. Mai 2019 von einer Einschränkung von 8 % aus. Bei einer Gewichtung von 70 % schloss sie auf einen Invaliditätsgrad von 5.6 % bei der Pflege des Vaters. Insgesamt resultierte so ein Invaliditätsgrad von 21 %.
6.3.3 Den zweiten Einkommensvergleich führte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab März 2019 durch, da die Gutachterinnen davon ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis dahin zu 50 % eingeschränkt war und ab dann zu 40 % (vgl. E. 4.1.). Die Beschwerdegegnerin stellte auf denselben Tabellenlohn ab wie beim ersten Einkommensvergleich. Beim Invalideneinkommen ging sie jedoch von einem Pensum von 60 % sowie einem leidensbedingten Abzug von 5 % aus. So schloss sie auf ein Invalideneinkommen von Fr. 46'574.00. Der Vergleich der beiden Einkommen ergab eine Einschränkung von 43 %. Nach der Gewichtung mit 30 % verblieb ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 12.9 %. Im Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab März 2019 in der Pflege ihres Vaters nicht mehr eingeschränkt sei. Sie schloss somit insgesamt auf einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 13 % (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2017, IV-Akte 78, S. 2 f.).
Was die Kritik der Beschwerdeführerin angeht, so gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, die ihre Begründung, weshalb ein leidensbedingter Abzug von 20 % notwendig wäre, stützen würden. Insbesondere entsprechen ihre Angaben nicht dem von den Gutachterinnen erstellten Profil der Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind (vgl. E. 4.1.). Das Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, in diesem Punkt in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
Würde man bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ab März 2019 dieselbe Einschränkung von 8 % bzw. eine Invalidität von 5.6 % in der Pflege des Vaters berücksichtigen, ergäbe sich insgesamt – zusammen mit dem Invaliditätsgrad im Erwerb von 12.9 % (vgl. E. 6.3.3) ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 18.5 % (statt dem von der Beschwerdeführerin eruierten Invaliditätsgrad von gerundet 13 %).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen