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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
April 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.95
Verfügung vom 29. Juni 2020
Beweiswert Gutachten
Tatsachen
I.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 2. Mai
2014 bis 30. Juni 2016 als Flachdach-Isoleur bei der C____ GmbH, [...].
Am 13. Juni 2013 (IV-Akte 2) meldete er sich erstmals bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, unter Hinweis auf
eine depressive Entwicklung, Rückenschmerzen sowie Lungen- und Magenprobleme
zum Leistungsbezug an. Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 22. September 2012
(IV-Akte 12) zu Handen der Krankenversicherung eine Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), aufgrund der Besserung des
Krankheitsbildes sei er ab November 2012 wieder voll arbeitsfähig. Mit
Verfügung vom 8. Oktober 2013 (IV-Akte 19) lehnte die IV-Stelle einen
Rentenanspruch ab.
Am 25. Oktober 2018 (IV-Akte 23) meldete sich der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf starke Knieschmerzen, Depressionen,
Schlafstörungen und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen erneut bei der
IV-Stelle an. Diese nahm erwerbliche und gesundheitliche Abklärungen vor. Mit
Mitteilung vom 11. Januar 2019 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, es seien
aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen
möglich und es werde sein Anspruch auf eine Rente geprüft (IV-Akte 32). In der
Folge gab die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dr. med. E____,
Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, stellten im Gutachten vom 5. September 2019 (IV-Akte 48)
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden, rücken- und
knieschonenden Tätigkeit fest. Im Vorbescheid vom 24. Oktober 2019 (IV-Akte 53)
stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 18 % in Aussicht. Am 7. Mai 2020 (IV-Akte 67) nahm
Dr. med. F____ zu den Einwänden (IV-Akte 59) sein Gutachten betreffend
Stellung. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 24. Juni 2020 Stellung
(IV-Akte 69). Am 29. Juni 2020 (IV-Akte 71) erliess die IV-Stelle eine dem
Vorbescheid entsprechende, das Leistungsbegehren ablehnende Verfügung.
II.
Mit Beschwerde vom 31. August 2020 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____ Rechtsanwalt, die Aufhebung
der Verfügung vom 29. Juni 2020 und die Zusprache mindestens einer halben Rente
ab dem 1. Mai 2019.
In der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2020 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 9. November 2020 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und er reicht den Bericht von Dr. med. G____ und Dr. phil.
H____ vom 9. September 2020 sowie den Bericht vom 7. Oktober 2020 über eine im I____
durchgeführte neuropsychologische Untersuchung ein.
Die IV-Stelle hält in ihrer Duplik vom 1. Februar 2021 an ihrem
Antrag fest.
III.
Am 19. April 2021 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in
einer alternativen Tätigkeit sei ihm nicht möglich. Dr. med. F____ habe sich in
seinem Gutachten mit den Befunden des behandelnden Arztes und der behandelnden
Psychotherapeutin nicht auseinandergesetzt. Insbesondere weise Dr. med. F____
auf die Aufenthalte im Schreibergarten hin und leite unter anderem daraus ab,
der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Es handle sich hierbei
jedoch um einen krankheitsbedingten sozialen Rückzug. Die Beurteilung von Dr.
med. G____ und Dr. H____ sei schlüssig und es sei daher von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Im Zweifel sei ein
Gerichtsgutachten einzuholen.
2.2.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, das Gutachten von Dr. med. F____
entspreche formell und materiell den Anforderungen der Rechtsprechung.
Insbesondere werde zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung genommen und
die Standardindikatoren seien diskutiert worden. Während der gutachterlichen
psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer leichtgradig depressiv
gewesen. Es bestehe keine soziale Isolation. Zwar sei er am liebsten allein,
vermeide aber nicht jegliche sozialen Kontakte. Auch habe er gegenüber Dr. med.
F____ von einer guten Schlafqualität gesprochen. Auch würde die Diagnose des
behandelnden Psychiaters in seinem Bericht vom 13. Dezember 2019 nur marginal
von derjenigen im psychiatrischen Gutachten abweichen, wobei zu berücksichtigen
sei, dass die jeweiligen Funktionseinschränkungen für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit massgebend sei. Dieser Anforderung sei mit der Prüfung der
Standardindikatoren hinreichend Rechnung getragen worden. Auch Dr. med. G____
gehe im Bericht vom 7. Dezember 2018 von einer mittelgradigen depressiven
Episode mit somatischen Syndromen aus, sodass auch er eine leichte Verbesserung
des Gesundheitszustandes ausmache. Die vom Beschwerdeführer angegebene
Behandlungsfrequenz von drei Wochen spreche gegen einen schweren
psychiatrischen Gesundheitsschaden.
2.3.
Bezüglich des neu eingereichten Berichts von Dr. med. G____ und Dr.
phil. H____ ist die IV-Stelle der Ansicht, er unterscheide sich hinsichtlich
der Befunde nicht vom Bericht vom 13. November 2019. Zu diesem habe Dr. med. F____
bereits am 7. Mai 2019 Stellung genommen. Zudem sei er sehr stark von
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bei der Schilderung seiner
Krankheitsentwicklung wie auch anlässlich des durchgeführten Mini-ICF-APP
geprägt.
2.4.
Umstritten ist somit das psychiatrische Teilgutachten. Zu prüfen ist
daher, ob auf das psychiatrische Teilgutachten vom 5. September 2019 (IV-Akte
48) abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60
%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung
einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer
ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten
Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in
zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad»
sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4)
Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie
«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1)
der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen
Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben,
müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den
Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei
psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).
3.4.
Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie FMH, diagnostizierte im
Teilgutachten vom 26. August 2019 (IV-Akte 47) mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose rechts mit ausgedehnter horizontaler
Rissbildung im Hinterhorn des Innenmeniskus rechts und eine Gonarthrose links mit
kleiner degenerativer horizontaler Rissbildung des Innenmeniskus links sowie
ein Lumbovertebralsyndrom bei Fehlform mit degenerativen Veränderungen mit
Spondylarthrose und foraminale Enge L4/L5 rechts und lumbosakraler Übergangsstörung
(Hemisakralisation von L5 links, S. 28 des Gutachtens). Für eine leichte
vorwiegend sitzende Tätigkeit, die rücken- und knieschonend sei, bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum (S. 31 des
Gutachtens). Die Lendenwirbelsäule sei frei beweglich, jedoch mit
Endphasenschmerz in alle Richtungen, am stärksten bei Seitneigung nach rechts
im paravertebralen rechtsseitigen und im ISG-Bereich rechts. Hier fänden sich
auch entsprechende myotendinotische Befunde mit Druckdolenzen, aber keinen
relevanten Verspannungen. An den unteren Extremitäten seien Kraft, Sensibilität
und Reflexe normal (S. 35 des Gutachtens). Die degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule würden nicht über das Altersausmass hinausgehen. Auf dem Beckenbild
habe sich auf der nicht schmerzhaften linken Seite eine lumbosakrale Übergangsstörung
gezeigt, die keine klinische Relevanz habe (S. 35 des Gutachtens). Eine
radikuläre Problematik bestehe nicht (S. 36 des Gutachtens). Das Tagesprofil
des Beschwerdeführers zeige, dass er zahlreichen Aktivitäten auf einem
körperlich leichten Niveau nachgehe, sodass in Bezug auf eine Verweistätigkeit
keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (S. 37 des Gutachtens).
3.5.
Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 5. September 2019 (IV-Akte
48) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10
F33.0) und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) als ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei im Alltag und im Umgang mit seinen
Beschwerden durch die leichten depressiven Verstimmungen kaum beeinträchtigt.
Er habe während mehr als 30 Jahren in der freien Wirtschaft gearbeitet, von
seiner Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt
(IV-Akte 48 S. 6). Im psychiatrischen Befund (IV-Akte 48 S. 25) beschrieb der
Gutachter eine herabgesetzte, klagsame, leichtgradig depressive Stimmung und
einen etwas verminderten Antrieb. Während der Untersuchung habe er nie Zeichen
von Konzentrationsschwäche gezeigt, die Merkfähigkeit und die
Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Er habe einen klaren und guten Bezug
zur Realität und zu seiner Person. Aus seinen Schilderungen hätten sich keine
Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages
ergeben. Der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund seiner somatischen
Beschwerden nicht mehr in der Lage, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen
zu können. Der Gutachter beschrieb weiter (IV-Akte 48 S. 26), aus somatischer
Sicht wäre ihm eine adaptierte Tätigkeit zumutbar, es bestehe also eine gewisse
psychische Überlagerung. Er klage über Schmerzen. Er gestalte den Alltag aktiv,
unternehme Spaziergänge, stehe am Morgen regelmässig auf, verbringe den
Nachmittag in seinem Schrebergarten, wo er Gemüse anpflanze und auch einen
guten Kontakt mit den anderen Gärtnern habe. Er sei also im Alltag nicht durch
schwere, invalidisierende Schmerzen beeinträchtigt, sodass die Diagnose einer
Schmerzstörung nicht gestellt werden könne. Es handle sich um eine
Schmerzverarbeitungsstörung. Er zeige eine gewisse Freudlosigkeit und einen
leichtgradigen sozialen Rückzug. Er gehe tagsüber einigen Aktivitäten nach und
pflege, wenn auch reduziert, einige soziale Kontakte. Diagnostisch handle es
sich um eine leichte depressive Störung. Der Beschwerdeführer habe explizit
berichtet, dass keine Ein- und Durchschlafstörungen bestünden, und es bestünde
auch keine soziale Isolation. Die depressive Störung sei leichtgradig
ausgeprägt, sodass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Ende 2018 sei die depressive
Verstimmung vorübergehend mittelgradig ausgeprägt gewesen, es fänden sich aber
keine Hinweise auf langandauernde mittelgradige oder schwere depressive Phasen.
3.6.
Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 (IV-Akte 67) verneinte Dr. med. F____
eine soziale Isolation damit, dass der Beschwerdeführer vormittags regelmässig
Spaziergänge unternehme und sich nachmittags in seinem Schrebergarten aufhalte
und dort Kontakte mit anderen Gärtnern habe. Es bestehe also keine soziale
Isolation. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei nur leichtgradig depressiv
gewesen, er habe tägliche Spaziergänge und tägliche Besuche im Schrebergarten unternommen.
Er habe auch keine Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen feststellen können. Auch
habe Dr. med. D____ im Gutachten 2012 eine vollständige Arbeitsfähigkeit
attestiert. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer, nach den aktuellen
Beschwerden befragt, berichtet habe, dass er am liebsten alleine sei. Dennoch
habe er erwähnt, dass er regelmässig Kontakt mit seinen Kollegen im
Schrebergarten habe. Dass der Explorand täglich Spaziergänge unternehme und
täglich seinen Schrebergarten aufsuche, sei ein Zeichen dafür, dass er kaum
häufig die Orientierung verliere. Er leide auch nicht an einer sehr schweren
Depression oder an einer Demenz, die allenfalls eine Orientierungslosigkeit
erklären könne. Der Beschwerdeführer habe explizit berichtet, dass er gut
schlafen könne. Er sei enttäuscht vom Leben, die finanzielle Situation sei
angespannt, er sehe für sich keine beruflichen und finanziellen Perspektiven.
Er könne also tagsüber einigen Aktivitäten nachgehen. Er habe dem
Beschwerdeführer ausführlich Zeit gegeben, über sein Leben, sein Erleben und
seine Alltagsgestaltung sprechen zu können. Die Untersuchung habe in ruhiger
Atmosphäre stattgefunden, er habe zwei Untersuchungen durchgeführt und der
Beschwerdeführer sei ruhig und entspannt gewesen und er habe nie feststellen
können, dass der Beschwerdeführer in emotionale Erregung geraten sei. Der
Beschwerdeführer leide auch nicht an kognitiven Einschränkungen, er habe nicht
von einer Antriebsstörung berichtet und die aktive Tagesgestaltung schliesse
eine mittelgradige bis schwere depressive Störung aus. Wenn er täglich längere
Spaziergänge unternehme und sich täglich im Schrebergarten aufhalte, sei dies
ein Hinweis dafür, dass die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. Der
Beschwerdeführer pflege nur wenige soziale Kontakte und daher habe er vorgeschlagen,
dass eine Tätigkeit mit eher wenigen sozialen Kontakten geeigneter sei. Der
Beschwerdeführer vermeide nicht jegliche sozialen Kontakte. Eine leichte
depressive Episode habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Deshalb halte
er an den Schlussfolgerungen von seinem Gutachten vom 5. September 2019 fest,
dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt sei.
3.7.
Dr. phil. H____ und Dr. med. G____ berichteten demgegenüber im
Schreiben vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 59) von Energie- und Kraftlosigkeit,
Interesse- und Freudlosigkeit, innerer Unruhe, Nervosität und Gedächtnis- und
Konzentrationsstörungen. Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive
Störung, in unterschiedlichem Ausmass, leichte bis mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F33.0, F33.1). Der Beschwerdeführer sei zu 50 %
arbeitsunfähig aufgrund der rezidivierenden depressiven Symptomatik, die sich
in Antriebsverminderung, verlorener Zukunftsperspektive mit Interessen- und
Freudlosigkeit, depressiver Verstimmung, Gedächtnis- und
Konzentrationsstörungen, ausgeprägten Scham- und Schuldgefühlen mit Vermeidung
von sozialen Kontakten, verminderter Belastungsfähigkeit und eingeschränkter
Durchhalte- und Kontaktfähigkeit zu Dritten äussere. Sie kritisierten, der Gutachter
habe den Beschwerdeführer weder auf sein jetziges Leiden angesprochen noch habe
er seine aktuellen Beschwerden aktiv exploriert. Der Beschwerdeführer gehe
ausser den Aufenthalten in seinem Garten keinen anderen Aktivitäten nach und
isoliere sich praktisch jeden Tag im Schrebergarten. Der Beschwerdeführer finde
keinen Sinn in seinem Leben, könne mit keinem Menschen über sein Leiden reden
und ziehe sich in seinen Garten zurück. Er fliehe dorthin insbesondere vor
seinen Schuld- und Schamgefühlen gegenüber seiner Frau und seiner Tochter und
den Sprüchen seiner Kollegen. Dies müsse vom Gutachter exploriert werden. Des
Weiteren habe der Beschwerdeführer von Ein- und Durchschlafstörungen berichtet.
Der Beschwerdeführer habe sich vom Gutachter entwertet und diskriminiert
gefühlt und sei fast «ausgerastet». Über sein Leiden habe er überhaupt nicht
reden können. Die gesamte Untersuchungssituation sei für ihn enorm belastend
gewesen. Auch sei keine Fremdanamnese erhoben worden. Im Verlauf der Behandlung
sei es immer wieder zu Schwankungen des psychischen Zustandes gekommen,
weswegen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit habe. Das Gutachten entspreche auch nicht dem klinischen
Bild in ihrer Behandlung und sei sehr oberflächlich ausgefallen. Die Vermeidung
von sozialen Kontakten sei ein typisches Merkmal einer depressiven Störung, die
einen erheblichen Einfluss auf die Tätigkeiten auf dem offenen Arbeitsmarkt
haben könne.
3.8.
Das rheumatologische Gutachten ist nicht bestritten und ist auch
nicht weiter zu beanstanden. Dr. med. E____ führte eine sorgfältige klinische
Untersuchung des Bewegungsapparates durch (vgl. S. 16 bis 19 des Gutachtens).
Wenngleich ein somatisches Korrelat für die beklagten Schmerzen vorhanden ist,
so ist es doch wenig ausgeprägt, altersentsprechend und ohne radikuläre
Symptomatik. Auf das rheumatologische Gutachten kann daher ohne Weiteres
abgestellt werden.
3.9.
Zu prüfen bleibt das psychiatrische Teilgutachten (IV-Akte 48). Dr.
med. F____ erhob eine ausreichende Anamnese, er befragte den Beschwerdeführer
zu den aktuellen Beschwerden, zu seiner Familie, zu Kindheit und Jugend, zu
seinem schulischen und beruflichen Werdegang, zu seinem arbeitsbezogenen
Beschwerdebild, zu seinem sozialen Umfeld, zu seinem Tagesablauf und zu seinen
Zukunftsvorstellungen (S. 12 bis 15 des Gutachtens). Der Gutachter hat damit
die notwendigen Angaben erhoben. Er muss den Beschwerdeführer dafür zumindest
ausreichend befragt haben, weswegen ihm nicht vorgeworfen werden kann, er habe
die aktuellen Beschwerden nicht aktiv exploriert.
3.10.
Während Dr. med. F____ eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) diagnostizierte, ging der
behandelnde Psychiater von einer leichten bis mittelgradigen depressiven
Episode (ICD-10 F33.0, F33.1) aus. In diagnostischer Hinsicht unterscheiden
sich die beiden Ärzte daher nicht stark voneinander. Auch hielt Dr. med. F____
fest, Ende 2018 sei die depressive Verstimmung vorübergehend mittelgradig
ausgeprägt gewesen (siehe oben Erw. 3.5.). Unterschiedlich beurteilen sie in
erster Linie das Ausmass der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden
Ressourcen und insbesondere die Konsistenz (siehe oben Erw. 3.3.).
3.11.
Auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren
depressiven Erkrankungen, werden dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt.
Bei diesen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten
Erwerbsunfähigkeit, demnach im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie
sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt. Dementsprechend ist es
Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen,
weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich
guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle
Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
3.12.
Dr. med. F____ hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Alltag ein
gewisses Funktionsniveau zeigt, das ihm erlaubt, einer leichten Tätigkeit
nachzugehen. Er stützt sich dabei insbesondere auf die Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich seiner Begutachtung. Danach unternehme er täglich
Spaziergänge und er gehe täglich in den Schrebergarten und verbringe dort den
gesamten Nachmittag. Entsprechend äusserte sich auch Dr. med. E____ in seinem
Gutachten, indem er beschrieb, dass das Tagesprofil des Beschwerdeführers
zeige, dass er zahlreichen Aktivitäten auf einem körperlich leichten Niveau
nachgehe. Angesprochen ist damit im Wesentlichen die Frage der gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebenslagen (siehe
oben Erw. 3.3.). Die Anamnese über den Tagesablauf kann für die Prüfung dieses
Indikators wichtige Hinweise geben. Dieser ist zu entnehmen, dass er mithilfe
der Medikamente gut schlafen könne, vormittags Spaziergänge unternehme und
nachmittags den Schrebergarten aufsuche, wo er Tomaten, Salat und Zwiebeln
pflanze. Nach dem Abendessen schaue er etwas fern (IV-Akte 48 S. 24). Die
Anamnese lässt keine grossen Einschränkungen in der Tagesgestaltung erkennen.
Auch kann nicht von einer sozialen Isolation im Schrebergarten gesprochen
werden. Einerseits muss der Beschwerdeführer dafür sein Zuhause verlassen,
andererseits gibt es dort auch zufällige Kontakte und der Beschwerdeführer
verwies anlässlich der Begutachtung auf die dortigen guten Kontakte. Der
Gutachter hat dem kontaktvermeidenden Verhalten des Beschwerdeführers im
Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen, indem er Tätigkeiten mit zahlreichen
sozialen Kontakten eher für ungeeignet hielt (IV-Akte 48 S. 29). Dass keine
Fremdanamnese erhoben wurde, ist ebenfalls nicht weiter zu beanstanden. Denn
eine solche mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich
(Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2017, 9C_648/2017, E. 3.2.1. und
vom 22. Mai 2007, I 305/06, E. 3.2). Die Frage, ob medizinische Gutachter,
welche über die vollständigen Akten verfügen, eine Fremdanamnese einholen oder
nicht, liegt in deren Ermessen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2010,
9C_762/2010, E. 3.1.). Ohnehin hat die IV-Stelle die Einwände der behandelnden
Therapeuten dem Gutachter vorgelegt und dieser hat dazu Stellung genommen.
3.13.
In Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend
wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen
ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht
mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner
Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E.
4.5.3). Der Gutachter geht offensichtlich von einem solchen Fall aus.
3.14.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik einen weiteren
Arztbericht vom 9. September 2020 von Dr. med. G____ und Dr. phil. H____ ein und
weist darauf hin, dass der Mini-ICF-APP mit 17 Punkten einer mittelgradigen
Funktionsstörung entspreche. Des Weiteren reichte er den Untersuchungsbericht
vom 7. Oktober 2020 über eine neuropsychologische Testung am 25. September 2020
ein. Darin sei eine mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert
worden.
3.15.
Zunächst ist die Frage zu klären, ob die genannten Berichte überhaupt
berücksichtigt werden können. Diese datieren nämlich von Zeitpunkten nach der
streitgegenständlichen Verfügung vom 29. Juni 2020. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt
im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung massgebend (BGE 129 V 169 E.
1 mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch
insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem
Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der
Bericht vom 9. September 2020 äussert sich zu den bereits vor dem
Verfügungszeitpunkt aufgetretenen Leiden und bezieht sich damit auf einen
Gesundheitszustand im Zeitpunkt vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens,
weshalb dessen Einschätzungen zu berücksichtigen sind.
3.16.
Der Arztbericht vom 9. September 2020 wiederholt im Wesentlichen die
bereits vorgebrachten Einwände vom 13. Dezember 2019, wie den Rückzug in den
Garten und Beeinträchtigungen in der Kontaktfähigkeit. In der
neuropsychologischen Untersuchung wurde eine mittelgradige neuropsychologische
Störung diagnostiziert, mit Auffälligkeiten in der Geschwindigkeit, in den
Aufmerksamkeitsfunktionen, im nonverbalen Gedächtnis und in Teilbereichen der
Exekutivfunktionen. Des Weiteren imponiere eine psychomotorische Verlangsamung.
Der psychiatrische Gutachter konnte hingegen nie Zeichen einer
Konzentrationsschwäche feststellen und die Merkfähigkeit und die
Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen (siehe oben Erw. 3.5.). Die
neuropsychologische Testung ergab jedoch eine neue Diagnose und betrifft damit
eine Tatsache, die sich erst nach dem Verfügungszeitpunkt verwirklichte, und
ist damit nicht mehr zu berücksichtigen.
3.17.
Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Ressourcen, die ihm
eine Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit ermöglichen. Auf das psychiatrische
Gutachten kann abgestellt werden.
4.
4.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: