Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.95

Verfügung vom 29. Juni 2020

Beweiswert Gutachten

 


Tatsachen

I.        

Der 1958 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 2. Mai 2014 bis 30. Juni 2016 als Flachdach-Isoleur bei der C____ GmbH, [...].

Am 13. Juni 2013 (IV-Akte 2) meldete er sich erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung, Rückenschmerzen sowie Lungen- und Magenprobleme zum Leistungsbezug an. Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 22. September 2012 (IV-Akte 12) zu Handen der Krankenversicherung eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), aufgrund der Besserung des Krankheitsbildes sei er ab November 2012 wieder voll arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 (IV-Akte 19) lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab.

Am 25. Oktober 2018 (IV-Akte 23) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf starke Knieschmerzen, Depressionen, Schlafstörungen und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen erneut bei der IV-Stelle an. Diese nahm erwerbliche und gesundheitliche Abklärungen vor. Mit Mitteilung vom 11. Januar 2019 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, es seien aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich und es werde sein Anspruch auf eine Rente geprüft (IV-Akte 32). In der Folge gab die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten im Gutachten vom 5. September 2019 (IV-Akte 48) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden, rücken- und knieschonenden Tätigkeit fest. Im Vorbescheid vom 24. Oktober 2019 (IV-Akte 53) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 18 % in Aussicht. Am 7. Mai 2020 (IV-Akte 67) nahm Dr. med. F____ zu den Einwänden (IV-Akte 59) sein Gutachten betreffend Stellung. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 24. Juni 2020 Stellung (IV-Akte 69). Am 29. Juni 2020 (IV-Akte 71) erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende, das Leistungsbegehren ablehnende Verfügung.

II.       

Mit Beschwerde vom 31. August 2020 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____ Rechtsanwalt, die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juni 2020 und die Zusprache mindestens einer halben Rente ab dem 1. Mai 2019.

In der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 9. November 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und er reicht den Bericht von Dr. med. G____ und Dr. phil. H____ vom 9. September 2020 sowie den Bericht vom 7. Oktober 2020 über eine im I____ durchgeführte neuropsychologische Untersuchung ein.

Die IV-Stelle hält in ihrer Duplik vom 1. Februar 2021 an ihrem Antrag fest.

III.     

Am 19. April 2021 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit sei ihm nicht möglich. Dr. med. F____ habe sich in seinem Gutachten mit den Befunden des behandelnden Arztes und der behandelnden Psychotherapeutin nicht auseinandergesetzt. Insbesondere weise Dr. med. F____ auf die Aufenthalte im Schreibergarten hin und leite unter anderem daraus ab, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Es handle sich hierbei jedoch um einen krankheitsbedingten sozialen Rückzug. Die Beurteilung von Dr. med. G____ und Dr. H____ sei schlüssig und es sei daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Im Zweifel sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.

2.2.          Die IV-Stelle wendet dagegen ein, das Gutachten von Dr. med. F____ entspreche formell und materiell den Anforderungen der Rechtsprechung. Insbesondere werde zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung genommen und die Standardindikatoren seien diskutiert worden. Während der gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer leichtgradig depressiv gewesen. Es bestehe keine soziale Isolation. Zwar sei er am liebsten allein, vermeide aber nicht jegliche sozialen Kontakte. Auch habe er gegenüber Dr. med. F____ von einer guten Schlafqualität gesprochen. Auch würde die Diagnose des behandelnden Psychiaters in seinem Bericht vom 13. Dezember 2019 nur marginal von derjenigen im psychiatrischen Gutachten abweichen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die jeweiligen Funktionseinschränkungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebend sei. Dieser Anforderung sei mit der Prüfung der Standardindikatoren hinreichend Rechnung getragen worden. Auch Dr. med. G____ gehe im Bericht vom 7. Dezember 2018 von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Syndromen aus, sodass auch er eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes ausmache. Die vom Beschwerdeführer angegebene Behandlungsfrequenz von drei Wochen spreche gegen einen schweren psychiatrischen Gesundheitsschaden.

2.3.          Bezüglich des neu eingereichten Berichts von Dr. med. G____ und Dr. phil. H____ ist die IV-Stelle der Ansicht, er unterscheide sich hinsichtlich der Befunde nicht vom Bericht vom 13. November 2019. Zu diesem habe Dr. med. F____ bereits am 7. Mai 2019 Stellung genommen. Zudem sei er sehr stark von subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bei der Schilderung seiner Krankheitsentwicklung wie auch anlässlich des durchgeführten Mini-ICF-APP geprägt.

2.4.          Umstritten ist somit das psychiatrische Teilgutachten. Zu prüfen ist daher, ob auf das psychiatrische Teilgutachten vom 5. September 2019 (IV-Akte 48) abgestellt werden kann.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.          Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

3.4.          Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Teilgutachten vom 26. August 2019 (IV-Akte 47) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose rechts mit ausgedehnter horizontaler Rissbildung im Hinterhorn des Innenmeniskus rechts und eine Gonarthrose links mit kleiner degenerativer horizontaler Rissbildung des Innenmeniskus links sowie ein Lumbovertebralsyndrom bei Fehlform mit degenerativen Veränderungen mit Spondylarthrose und foraminale Enge L4/L5 rechts und lumbosakraler Übergangsstörung (Hemisakralisation von L5 links, S. 28 des Gutachtens). Für eine leichte vorwiegend sitzende Tätigkeit, die rücken- und knieschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum (S. 31 des Gutachtens). Die Lendenwirbelsäule sei frei beweglich, jedoch mit Endphasenschmerz in alle Richtungen, am stärksten bei Seitneigung nach rechts im paravertebralen rechtsseitigen und im ISG-Bereich rechts. Hier fänden sich auch entsprechende myotendinotische Befunde mit Druckdolenzen, aber keinen relevanten Verspannungen. An den unteren Extremitäten seien Kraft, Sensibilität und Reflexe normal (S. 35 des Gutachtens). Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule würden nicht über das Altersausmass hinausgehen. Auf dem Beckenbild habe sich auf der nicht schmerzhaften linken Seite eine lumbosakrale Übergangsstörung gezeigt, die keine klinische Relevanz habe (S. 35 des Gutachtens). Eine radikuläre Problematik bestehe nicht (S. 36 des Gutachtens). Das Tagesprofil des Beschwerdeführers zeige, dass er zahlreichen Aktivitäten auf einem körperlich leichten Niveau nachgehe, sodass in Bezug auf eine Verweistätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (S. 37 des Gutachtens).

3.5.          Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 5. September 2019 (IV-Akte 48) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei im Alltag und im Umgang mit seinen Beschwerden durch die leichten depressiven Verstimmungen kaum beeinträchtigt. Er habe während mehr als 30 Jahren in der freien Wirtschaft gearbeitet, von seiner Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (IV-Akte 48 S. 6). Im psychiatrischen Befund (IV-Akte 48 S. 25) beschrieb der Gutachter eine herabgesetzte, klagsame, leichtgradig depressive Stimmung und einen etwas verminderten Antrieb. Während der Untersuchung habe er nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt, die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Er habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person. Aus seinen Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergeben. Der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund seiner somatischen Beschwerden nicht mehr in der Lage, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Der Gutachter beschrieb weiter (IV-Akte 48 S. 26), aus somatischer Sicht wäre ihm eine adaptierte Tätigkeit zumutbar, es bestehe also eine gewisse psychische Überlagerung. Er klage über Schmerzen. Er gestalte den Alltag aktiv, unternehme Spaziergänge, stehe am Morgen regelmässig auf, verbringe den Nachmittag in seinem Schrebergarten, wo er Gemüse anpflanze und auch einen guten Kontakt mit den anderen Gärtnern habe. Er sei also im Alltag nicht durch schwere, invalidisierende Schmerzen beeinträchtigt, sodass die Diagnose einer Schmerzstörung nicht gestellt werden könne. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Er zeige eine gewisse Freudlosigkeit und einen leichtgradigen sozialen Rückzug. Er gehe tagsüber einigen Aktivitäten nach und pflege, wenn auch reduziert, einige soziale Kontakte. Diagnostisch handle es sich um eine leichte depressive Störung. Der Beschwerdeführer habe explizit berichtet, dass keine Ein- und Durchschlafstörungen bestünden, und es bestünde auch keine soziale Isolation. Die depressive Störung sei leichtgradig ausgeprägt, sodass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Ende 2018 sei die depressive Verstimmung vorübergehend mittelgradig ausgeprägt gewesen, es fänden sich aber keine Hinweise auf langandauernde mittelgradige oder schwere depressive Phasen.

3.6.          Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 (IV-Akte 67) verneinte Dr. med. F____ eine soziale Isolation damit, dass der Beschwerdeführer vormittags regelmässig Spaziergänge unternehme und sich nachmittags in seinem Schrebergarten aufhalte und dort Kontakte mit anderen Gärtnern habe. Es bestehe also keine soziale Isolation. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei nur leichtgradig depressiv gewesen, er habe tägliche Spaziergänge und tägliche Besuche im Schrebergarten unternommen. Er habe auch keine Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen feststellen können. Auch habe Dr. med. D____ im Gutachten 2012 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer, nach den aktuellen Beschwerden befragt, berichtet habe, dass er am liebsten alleine sei. Dennoch habe er erwähnt, dass er regelmässig Kontakt mit seinen Kollegen im Schrebergarten habe. Dass der Explorand täglich Spaziergänge unternehme und täglich seinen Schrebergarten aufsuche, sei ein Zeichen dafür, dass er kaum häufig die Orientierung verliere. Er leide auch nicht an einer sehr schweren Depression oder an einer Demenz, die allenfalls eine Orientierungslosigkeit erklären könne. Der Beschwerdeführer habe explizit berichtet, dass er gut schlafen könne. Er sei enttäuscht vom Leben, die finanzielle Situation sei angespannt, er sehe für sich keine beruflichen und finanziellen Perspektiven. Er könne also tagsüber einigen Aktivitäten nachgehen. Er habe dem Beschwerdeführer ausführlich Zeit gegeben, über sein Leben, sein Erleben und seine Alltagsgestaltung sprechen zu können. Die Untersuchung habe in ruhiger Atmosphäre stattgefunden, er habe zwei Untersuchungen durchgeführt und der Beschwerdeführer sei ruhig und entspannt gewesen und er habe nie feststellen können, dass der Beschwerdeführer in emotionale Erregung geraten sei. Der Beschwerdeführer leide auch nicht an kognitiven Einschränkungen, er habe nicht von einer Antriebsstörung berichtet und die aktive Tagesgestaltung schliesse eine mittelgradige bis schwere depressive Störung aus. Wenn er täglich längere Spaziergänge unternehme und sich täglich im Schrebergarten aufhalte, sei dies ein Hinweis dafür, dass die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer pflege nur wenige soziale Kontakte und daher habe er vorgeschlagen, dass eine Tätigkeit mit eher wenigen sozialen Kontakten geeigneter sei. Der Beschwerdeführer vermeide nicht jegliche sozialen Kontakte. Eine leichte depressive Episode habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Deshalb halte er an den Schlussfolgerungen von seinem Gutachten vom 5. September 2019 fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt sei.

3.7.          Dr. phil. H____ und Dr. med. G____ berichteten demgegenüber im Schreiben vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 59) von Energie- und Kraftlosigkeit, Interesse- und Freudlosigkeit, innerer Unruhe, Nervosität und Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, in unterschiedlichem Ausmass, leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0, F33.1). Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig aufgrund der rezidivierenden depressiven Symptomatik, die sich in Antriebsverminderung, verlorener Zukunftsperspektive mit Interessen- und Freudlosigkeit, depressiver Verstimmung, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, ausgeprägten Scham- und Schuldgefühlen mit Vermeidung von sozialen Kontakten, verminderter Belastungsfähigkeit und eingeschränkter Durchhalte- und Kontaktfähigkeit zu Dritten äussere. Sie kritisierten, der Gutachter habe den Beschwerdeführer weder auf sein jetziges Leiden angesprochen noch habe er seine aktuellen Beschwerden aktiv exploriert. Der Beschwerdeführer gehe ausser den Aufenthalten in seinem Garten keinen anderen Aktivitäten nach und isoliere sich praktisch jeden Tag im Schrebergarten. Der Beschwerdeführer finde keinen Sinn in seinem Leben, könne mit keinem Menschen über sein Leiden reden und ziehe sich in seinen Garten zurück. Er fliehe dorthin insbesondere vor seinen Schuld- und Schamgefühlen gegenüber seiner Frau und seiner Tochter und den Sprüchen seiner Kollegen. Dies müsse vom Gutachter exploriert werden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer von Ein- und Durchschlafstörungen berichtet. Der Beschwerdeführer habe sich vom Gutachter entwertet und diskriminiert gefühlt und sei fast «ausgerastet». Über sein Leiden habe er überhaupt nicht reden können. Die gesamte Untersuchungssituation sei für ihn enorm belastend gewesen. Auch sei keine Fremdanamnese erhoben worden. Im Verlauf der Behandlung sei es immer wieder zu Schwankungen des psychischen Zustandes gekommen, weswegen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Das Gutachten entspreche auch nicht dem klinischen Bild in ihrer Behandlung und sei sehr oberflächlich ausgefallen. Die Vermeidung von sozialen Kontakten sei ein typisches Merkmal einer depressiven Störung, die einen erheblichen Einfluss auf die Tätigkeiten auf dem offenen Arbeitsmarkt haben könne.

3.8.          Das rheumatologische Gutachten ist nicht bestritten und ist auch nicht weiter zu beanstanden. Dr. med. E____ führte eine sorgfältige klinische Untersuchung des Bewegungsapparates durch (vgl. S. 16 bis 19 des Gutachtens). Wenngleich ein somatisches Korrelat für die beklagten Schmerzen vorhanden ist, so ist es doch wenig ausgeprägt, altersentsprechend und ohne radikuläre Symptomatik. Auf das rheumatologische Gutachten kann daher ohne Weiteres abgestellt werden.

3.9.          Zu prüfen bleibt das psychiatrische Teilgutachten (IV-Akte 48). Dr. med. F____ erhob eine ausreichende Anamnese, er befragte den Beschwerdeführer zu den aktuellen Beschwerden, zu seiner Familie, zu Kindheit und Jugend, zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang, zu seinem arbeitsbezogenen Beschwerdebild, zu seinem sozialen Umfeld, zu seinem Tagesablauf und zu seinen Zukunftsvorstellungen (S. 12 bis 15 des Gutachtens). Der Gutachter hat damit die notwendigen Angaben erhoben. Er muss den Beschwerdeführer dafür zumindest ausreichend befragt haben, weswegen ihm nicht vorgeworfen werden kann, er habe die aktuellen Beschwerden nicht aktiv exploriert.

3.10.       Während Dr. med. F____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) diagnostizierte, ging der behandelnde Psychiater von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.0, F33.1) aus. In diagnostischer Hinsicht unterscheiden sich die beiden Ärzte daher nicht stark voneinander. Auch hielt Dr. med. F____ fest, Ende 2018 sei die depressive Verstimmung vorübergehend mittelgradig ausgeprägt gewesen (siehe oben Erw. 3.5.). Unterschiedlich beurteilen sie in erster Linie das Ausmass der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Ressourcen und insbesondere die Konsistenz (siehe oben Erw. 3.3.).

3.11.       Auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, werden dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt. Bei diesen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, demnach im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt. Dementsprechend ist es Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2).

3.12.       Dr. med. F____ hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Alltag ein gewisses Funktionsniveau zeigt, das ihm erlaubt, einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Er stützt sich dabei insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Begutachtung. Danach unternehme er täglich Spaziergänge und er gehe täglich in den Schrebergarten und verbringe dort den gesamten Nachmittag. Entsprechend äusserte sich auch Dr. med. E____ in seinem Gutachten, indem er beschrieb, dass das Tagesprofil des Beschwerdeführers zeige, dass er zahlreichen Aktivitäten auf einem körperlich leichten Niveau nachgehe. Angesprochen ist damit im Wesentlichen die Frage der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebenslagen (siehe oben Erw. 3.3.). Die Anamnese über den Tagesablauf kann für die Prüfung dieses Indikators wichtige Hinweise geben. Dieser ist zu entnehmen, dass er mithilfe der Medikamente gut schlafen könne, vormittags Spaziergänge unternehme und nachmittags den Schrebergarten aufsuche, wo er Tomaten, Salat und Zwiebeln pflanze. Nach dem Abendessen schaue er etwas fern (IV-Akte 48 S. 24). Die Anamnese lässt keine grossen Einschränkungen in der Tagesgestaltung erkennen. Auch kann nicht von einer sozialen Isolation im Schrebergarten gesprochen werden. Einerseits muss der Beschwerdeführer dafür sein Zuhause verlassen, andererseits gibt es dort auch zufällige Kontakte und der Beschwerdeführer verwies anlässlich der Begutachtung auf die dortigen guten Kontakte. Der Gutachter hat dem kontaktvermeidenden Verhalten des Beschwerdeführers im Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen, indem er Tätigkeiten mit zahlreichen sozialen Kontakten eher für ungeeignet hielt (IV-Akte 48 S. 29). Dass keine Fremdanamnese erhoben wurde, ist ebenfalls nicht weiter zu beanstanden. Denn eine solche mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2017, 9C_648/2017, E. 3.2.1. und vom 22. Mai 2007, I 305/06, E. 3.2). Die Frage, ob medizinische Gutachter, welche über die vollständigen Akten verfügen, eine Fremdanamnese einholen oder nicht, liegt in deren Ermessen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2010, 9C_762/2010, E. 3.1.). Ohnehin hat die IV-Stelle die Einwände der behandelnden Therapeuten dem Gutachter vorgelegt und dieser hat dazu Stellung genommen.

3.13.       In Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Der Gutachter geht offensichtlich von einem solchen Fall aus.

3.14.       Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik einen weiteren Arztbericht vom 9. September 2020 von Dr. med. G____ und Dr. phil. H____ ein und weist darauf hin, dass der Mini-ICF-APP mit 17 Punkten einer mittelgradigen Funktionsstörung entspreche. Des Weiteren reichte er den Untersuchungsbericht vom 7. Oktober 2020 über eine neuropsychologische Testung am 25. September 2020 ein. Darin sei eine mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert worden.

3.15.       Zunächst ist die Frage zu klären, ob die genannten Berichte überhaupt berücksichtigt werden können. Diese datieren nämlich von Zeitpunkten nach der streitgegenständlichen Verfügung vom 29. Juni 2020. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der Bericht vom 9. September 2020 äussert sich zu den bereits vor dem Verfügungszeitpunkt aufgetretenen Leiden und bezieht sich damit auf einen Gesundheitszustand im Zeitpunkt vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb dessen Einschätzungen zu berücksichtigen sind.

3.16.       Der Arztbericht vom 9. September 2020 wiederholt im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Einwände vom 13. Dezember 2019, wie den Rückzug in den Garten und Beeinträchtigungen in der Kontaktfähigkeit. In der neuropsychologischen Untersuchung wurde eine mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert, mit Auffälligkeiten in der Geschwindigkeit, in den Aufmerksamkeitsfunktionen, im nonverbalen Gedächtnis und in Teilbereichen der Exekutivfunktionen. Des Weiteren imponiere eine psychomotorische Verlangsamung. Der psychiatrische Gutachter konnte hingegen nie Zeichen einer Konzentrationsschwäche feststellen und die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen (siehe oben Erw. 3.5.). Die neuropsychologische Testung ergab jedoch eine neue Diagnose und betrifft damit eine Tatsache, die sich erst nach dem Verfügungszeitpunkt verwirklichte, und ist damit nicht mehr zu berücksichtigen.

3.17.       Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Ressourcen, die ihm eine Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit ermöglichen. Auf das psychiatrische Gutachten kann abgestellt werden.

4.                

4.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.          Die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: