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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 2. März 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.96
Verfügung vom 29. Juni 2020
Einstellung einer Invalidenrente gest. auf Art. 17 ATSG; Beweiskraft eines bidisziplinären Gutachtens bejaht.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 30. April 2003 zum Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (vgl. IV-Akte 2). In der Folge hatte die Beschwerdegegnerin diverse Abklärungen vorgenommen. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. Juni 2004 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 27). Die Beschwerdegegnerin hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 (IV-Akte 30) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93% ab März 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Im Rahmen der im Oktober 2005 eingeleiteten Rentenrevision erstattete C____ am 10. Juli 2006 ein Verlaufsgutachten (vgl. IV-Akte 44). Daraufhin wurde dem Versicherten weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet (vgl. die Mitteilung vom 8. August 2006; IV-Akte 45). Eine im März 2009 eingeleitete weitere Überprüfung des Rentenanspruches ergab gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2009 (IV-Akte 51) ebenfalls keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. Schreiben 16. Juni 2009, IV-Akte 51).
b) Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 hatte die Beschwerdegegnerin per sofort die Auszahlung der Invalidenrente sistiert, dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe der Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 69). Die hiergegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 73 S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 29. August 2011 abgewiesen (vgl. IV-Akte 97, S. 2 f.).
Der Versicherte wurde von D____, FMH Neurologie, [...], und C____ erneut begutachtet (Gutachten D____ vom 5. September 2011, Gutachten C____ vom 26. September 2011 sowie ergänzende Stellungnahme C____ vom 25. Februar 2013; IV-Akten 98, 99 und 119). Mit Verfügung 21. November 2013 (IV-Akte 141) hob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. März 2003 auf. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt hob diese Verfügung mit Urteil vom 18. Juni 2014 (IV-Akte 156 S. 2 ff.) auf Beschwerde des Versicherten (IV-Akte 142 S. 2 ff.) hin auf. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück mit der Anweisung, den Beschwerdeführer stationär psychiatrisch begutachten zu lassen und in der Folge erneut über seinen Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. Erw. 5.1. des Urteils vom 18. Juni 2014).
c) Der Beschwerdeführer wurde in der E____klinik [...] stationär abgeklärt. Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete die E____klinik [...] am 18. Oktober 2016 ein bidisziplinäres (Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie) Gutachten (IV-Akte 213). Mit Vorbescheid vom 18. August 2017 (IV-Akte 223) kündigte die Beschwerdegegnerin die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 31. Dezember 2013 an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2017 Einwand (IV-Akte 224, Begründung vom 31. Oktober 2017, IV-Akte 228, sowie Ergänzung vom 23. September 2019, IV-Akte 234). Am 29. Juni 2020 erliess die Beschwerdegegnerin ihre dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 240).
II.
a) Mit Beschwerde vom 31. August 2020 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung vom 29. Juni 2020 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, auch nach dem 31. Dezember 2013
auszurichten. Es sei ferner die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten
für die Stellungnahme von F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom
9. Juli 2018 im Umfang von
CHF 4‘400.-- zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. Dezember 2020 und mit Duplik vom 11. Januar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 2. März 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Nach Rückweisung der Sache mit erwähntem Urteil vom 18. Juni 2014 hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2020 (IV-Akte 240) die Invalidenrente des Versicherten rückwirkend per 31. Dezember 2013 auf. Vorgängig zu dieser hier angefochtenen Verfügung hatte die E____klinik [...] am 18. Oktober 2016 ein bidisziplinäres (Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie) Gutachten (IV-Akte 213) erstattet.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm über den 31. Dezember 2013 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzüglich zweier entsprechender Kinderrenten zu entrichten. Ob die Verfügung vom 29. Juni 2020 zu schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.
Die Verfügung vom 29. Juni 2020 führt nebst dem Dispositiv («Die Rente wird rückwirkend per 31.12.2013 aufgehoben») einen mit «Unsere Abklärungen» betitelten Passus auf. Dort wird auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2014 verwiesen, mit welchem die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden sei, nach Durchführung einer stationären psychiatrischen Begutachtung erneut zum Anspruch auf Rentenleistungen Stellung zu nehmen. Ergebnis dieses Gutachtens sei, dass «von einem schon seit einigen Jahren gebesserten Gesundheitszustand auszugehen» sei. Die Verfügung führt dann einen Einkommensvergleich auf, der zu einem Invaliditätsgrad von «0%» führt. Die Verfügung enthält schliesslich einen Passus, in welchem zu den Einwendungen des Versicherten vom 22. September 2017 bzw. 31. Oktober 2017 zum Vorbescheid Stellung genommen wird. Unter Anderem wird angeführt, der Rechtsdienst halte in einer Stellungnahme vom 17. Juni 2020 an seiner früheren Einschätzung fest. Diese Stellungnahme vom 17. Juni 2020 war dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Juni 2020 (IV-Akte 239) zugestellt worden. In der Stellungnahme vom 17. Juni 2020 (IV-Akte 238) erörterte der Rechtsdienst die Anwendbarkeit von Art. 53 Abs. 1 ATSG im vorliegenden Fall und kam zum Schluss, es sei die Verfügung vom 1. Oktober 2004 in prozessuale Revision zu ziehen und die ab 1. März 2003 gewährte Invalidenrente aufzuheben.
2.2.2. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a). Dafür muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).
Zwar erschliesst sich auch in Verbindung mit dieser Stellungnahme des Rechtsdienstes nicht, warum gemäss Verfügung vom 29. Juni 2020 die Invalidenrente nun gerade rückwirkend per 31. Dezember 2013 aufzuheben sei. Aufgrund der Stellungnahme war der Beschwerdeführer aber jedenfalls darüber ins Bild gesetzt, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision ziehen und damit rückwirkend aufheben wolle.
Der Beschwerdeführer war damit in die Lage versetzt, mit Blick auf Anwendbarkeit von Art. 53 Abs. 1 ATSG die Verfügung sachgerecht anzufechten. Folgerichtig hat sich die Beschwerde (S. 4 Ziff. 5 2. Abschnitt sowie S. 5 f. Ziff. 7) mit dieser Revisionsnorm befasst.
Somit ist eine Verletzung des Rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste, zu verneinen.
Nach Massgabe von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Die prozessuale Revision bezieht sich somit auf Konstellationen der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 18).
Die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs.1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Es folgten noch Bestätigungen dieser Rentenleistung mit Mitteilungen aus den Jahren 2006 und 2009 (IV-Akten 45 und 51). Seitherige, in Rechtskraft getretene Verfügungen zur definitiven Klärung der Rentenfrage liegen nicht vor. Bereits mit Blick hierauf wird klar, dass eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nur schon darum nicht zum Zuge kommen kann, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der hier strittigen Verfügung vom 29. Juni 2020 die absolute Frist von 10 Jahren im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verstrichen war.
Mit Blick auf die angeführten Grundsätze bleibt vorliegend aber zunächst zu prüfen, ob die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Sollte dies zu bejahen sein, erübrigt sich die Prüfung, ob die Rentenverfügung aus dem Jahr 2004 bzw. die Bestätigungen dieser verfügten Berentung im Jahre 2006 bzw. 2009 der Wiederwägung zugänglich wären.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5). Es kann nicht nur eine (erhebliche) Gesundheitsverbesserung, sondern grundsätzlich auch eine gesundheitliche Verschlechterung revisionsrechtlich relevant sein und zu einer allseitigen, umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen (vgl. BGE 141 V 9, 15 E. 6.4).
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Versicherten wie erwähnt mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 (IV-Akte 30) ab März 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Gemäss Mitteilung vom 8. August 2006 (IV-Akte 45) und vom 16. Juni 2009 (IV-Akte 51) wurde eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verneint. In medizinisch-theoretischer Hinsicht beruhte die Ausrichtung der Invalidenrente auf einem Gutachten vom 7. Juni 2004 (IV-Akte 27) bzw. einem Verlaufsgutachten vom 10. Juli 2006, IV-Akte 44) von C____. Es liesse sich zwar argumentieren, dass somit auch vor der Mitteilung vom 8. August 2006 (IV-Akte 45) immerhin eine vertiefte medizinische Abklärung stattgefunden hatte. Da diese aber zu einer Bestätigung der ursprünglichen Verfügung vom 1. Oktober 2004, die allein auch nähere Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen dokumentiert, muss hier diese ursprüngliche Verfügung aus dem Jahre 2004 den zeitlichen Referenzpunkt bilden.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2020 verändert haben.
C____ hielt abschliessend fest, es sei in den letzten Jahren zu einer recht starken Entwöhnung (Rückzug, Vermeideverhalten) gekommen, sodass der Versicherte sich unterdessen kaum irgendetwas zutraue. Aufgrund dieser nun doch recht dramatischen Entwöhnung, die in den letzten Jahren durch das fortwährende Vermeideverhalten des Versicherten zustande gekommen sei, bleibe es bei der bereits im Vorgutachten attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (IV-Akte 44 S. 11).
Prognostisch notierte C____, dass Angststörungen in der Regel recht gut behandelbar seien. Insofern sei die Prognose «prinzipiell nicht ungünstig» (IV-Akte 44 S. 11).
Im neurologischen Gutachten vom 5. September 2011 erhob D____ einen chronischen unsystematisierten Schwindel, anamnestisch mit häufigem Erbrechen einhergehend, bei anamnestisch fraglicher Basilaris-Migräne, nicht sicher verifizierbar, und ohne Nachweis einer hirnorganischen Erkrankung sowie einen Status nach Verkehrsunfall mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma 1997, ohne Residuen (IV-Akte 98 S. 14). In der Beurteilung hielt D____ fest, weil das komplexe langjährige Beschwerdebild des Exploranden nicht mit Wahrscheinlichkeit einer hirnorganischen beziehungsweise neurologischen Grundlage zugeordnet werden könne, könne die seit 2002 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht mit neurologischen Ursachen begründet werden. D____ verwies auf die psychiatrisch-neurologische Konsensbesprechung mit C____, wonach die bestehenden Einschränkungen ausschliesslich psychiatrisch begründet werden könnten (IV-Akte 98 S. 19).
C____ erhob im Gutachten vom 26. September 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 99 S. 21) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD10: F61.0) mit ängstlich-vermeidenden sowie abhängigen, aber auch dissozialen Anteilen sowie eine leichte depressive Episode (ICD10: F32.0). C____ rekapitulierte die Schlussfolgerungen seiner beiden vorangegangenen Begutachtungen, wonach er aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, jedoch jeweils darauf hingewiesen habe, dass durch eine Psychotherapie wie auch durch schrittweise zu erfolgende berufliche Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könnte. Er nahm sodann Bezug auf den Umstand, dass der Versicherte im Zeitraum zwischen 2002 und 2010 im Kokainhandel tätig gewesen sei (IV-Akte 99 S. 21). In einem ersten Schritt würdige C____ hauptsächlich die subjektiven Angaben des Versicherten zu seinen Angstsymptomen unter Einbezug eines Vergleichs mit den objektiven Untersuchungsbefunden (IV-Akte 99 S. 25). Das Ergebnis dieser Erhebungen formulierte C____ dahingehend, man würde «zunächst davon ausgehen müssen, dass hier eine ganz erhebliche Pathologie» bestehe. Ausführlich setzte sich C____ sodann damit auseinander, wie das deliktische Verhalten des Versicherten psychiatrisch zu bewerten sei (IV-Akte 99 S. 25 ff.). Zusammenfassend legte C____ dar, ob man nun «diese ‘Tätigkeit’ des Expl., die er zu Hause ausführte, als ‘Einzelfirma’ bezeichnen kann, kann sicher verschiedentlich diskutiert werden. Dass er diese Tätigkeiten aber zu Hause ausführte und keine grösseren Aktivitäten in der Öffentlichkeit notwendig waren, könnte auch dafür sprechen, dass es sich - wenn man diese Tätigkeit als ‘eigentliche Arbeit’ bezeichnet - hier um einen ‘Nischenarbeitsplatz’ gehandelt hatte. (…) Ich kann aber zusammenfassen, dass der Versicherte mit dieser Tätigkeit (…) dokumentierte, dass er über innerpsychische Ressourcen verfügt, die er sehr wohl auch nach aussen hin, das heisst für ausserhäusliche Aktivitäten umsetzen könnte. Wie bereits diskutiert zeigte er dies auch in der hiesigen Untersuchung». Gestützt auf diese Überlegungen gelangte C____ in Abweichung von seiner früheren Einschätzung zum Ergebnis, zum Untersuchungszeitpunkt resultiere eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% (IV-Akte 99 S. 30). Nach wie vor bejahte C____ einen Zustand mit «verhältnismässig hohen Funktionseinbussen» (IV-Akte 99 S. 30). Dieser Annahme legte der Experte zu Grunde, dass zwar eine erhebliche Psychopathologie als Ausdruck einer erheblichen psychischen Störung bestehe, die aber zumindest teilweise behandelbar sei, jedoch in den letzten Jahren nicht genügend bzw. optimal behandelt worden sei, bzw. wo eine Behandlung bestanden habe, diese vom Versicherten nicht zuverlässig wahrgenommen worden sei, so könne gesagt werden, dass aktuell noch von verhältnismässig hohen qualitativen Funktionseinbussen ausgegangen werden müsse, die aber zumindest teilweise verbesserbar seien.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 25. Februar 2013 (IV-Akte 119) hob C____ hervor, ein Aspekt, der diese Begutachtung so komplex mache, sei der Umstand, dass der Versicherte einen jahrelangen Drogenhandel von zu Hause aus getätigt habe, während er gleichzeitig eine IV-Rente bezogen habe. C____ verwies darauf, dass er nach seinem Dafürhalten im ausführlichen psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2011 sämtliche Perspektiven diskutiert habe, wie aus psychopathologischer Sicht allenfalls erklärbar wäre, dass ein Patient mit einer psychischen Störung zu einer solchen „Tätigkeit“ in der Lage sei. C____ verwies auch darauf, dass er aus eben diesem Grund in seinem Gutachten diskutiert habe, dass der Versicherte im Grunde genommen stationär genügend lange beobachtet werden müsste, um ein verlässliches objektives Bild seiner Psychopathologie und letztendlich auch seiner Funktionsfähigkeiten machen zu können.
Diese Stelle erhob im Gutachten vom 18. Oktober 2016 in der Gesamtbeurteilung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 213 S. 5) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit abhängig-vermeidenden Charakterzügen wahrscheinlich (ICD-10: F68.0). Differentialdiagnostisch wurden akzentuierte Charakterzüge (lCD-10: Z 73.1) angeführt. Neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden verneint. Die Gutachterstelle verneint eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (kaufmännischen) Tätigkeit (IV-Akte 213 S. 9). Hinsichtlich Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit (a.a.O.) führt die E____klinik [...] aus, es sei «grundsätzlich» bei einem (als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit referenzierten, vgl. IV-Akte 213 S. 6) Schwindelleiden eine Arbeitstätigkeit mit Absturzgefahr oder auch an gefährlichen Maschinen nicht zu empfehlen.
Aufgrund seiner Erhebungen kommt der neurologische Gutachter zum Ergebnis (IV-Akte 213 S. 67), das vom Versicherten geschilderte und mutmasslich seit 2002 vorliegende unspezifische Schwindelsyndrom (mit Begleit-Beschwerden) sei nicht in ein neurologisch oder HNO/ORL-ärztlich bekanntes Syndrom einzuordnen. Es sei darum eine Zuordnung (nach ICD-10) zur deskriptiven Diagnose „Schwindel und Taumel" bzw. zur diesbezüglichen, im psychiatrischen Gutachten begründete Diagnose, vorzunehmen.
Unter Berücksichtigung der vom Versicherten angegebenen teilweisen Besserung der subjektiven Beschwerden unter regelmässiger Einnahme eines Migräne-vorbeugenden Medikamentes (Sibelium) und der erhobenen und angeforderten Befunde sei beim Versicherten die Diagnose einer Migräne ohne Aura wahrscheinlich. Der Versicherte habe ein zusätzliches Kopfweh, welches als blander episodischer Kopfschmerz vom Spannungs-Typ eingeordnet werden könne. G____ hält fest, die Differenzialdiagnose eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes sei «im Sinne einer möglichen Diagnose» vorstellbar.
Gestützt auf diese diagnostischen Erörterungen kommt G____ zum Ergebnis (IV-Akte 213 S. 67), es sei beim Versicherten durch neurologische Erkrankungen oder durch Schädigungen des peripheren zentralen oder vegetativen/autonomen Nervensystems keine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in Verweistätigkeiten begründbar. G____ erachtet es auch für nicht wahrscheinlich, dass körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten aufgrund der berichteten Nackenbeschwerden, der Lumbago-artigen Schmerzen und der (aktuell rechtsseitigen) Schulterbeschwerden infolge einer neurologischen Gesundheitsstörung beeinträchtigt sein könnten.
G____ kommt damit zum gleichen Ergebnis wie bereits der neurologische Vorgutachter D____. Anlass zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen ist nach der Aktenlage nicht gegeben.
(1) somatoformen Schwindel im Rahmen einer Störung aus dem somatoformen Spektrum (somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F 45.3, oder [sogenannt] undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10: F 45.1), eine
(2) vorwiegend psychoreaktive Missstimmung (ohne Codierung nach ICD-10; DD: Dysthymie, ICD-10: F 34.1, oder höchstens leichte depressive Episode, ICD-10: F 32.0) sowie
(3) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.8) mit abhängig-vermeidenden Charakterzügen (DD: akzentuierte Persönlichkeitszüge, ICD10: Z 73.1 oder kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F 61).
6.3.2. Zum ersten Diagnosepunkt führt H____ in der versicherungsmedizinischen Beurteilung aus (IV-Akte 213 S. 158), es bestehe hinsichtlich des Ausmasses der geklagten Schwindelbeschwerden eine weitgehende Unsicherheit. Jedoch erachtet es H____ als «doch wahrscheinlich, dass der Versicherte Schwindelgefühle erlebt».
H____ argumentiert (IV-Akte 2013 S. 158), dass dem Schwindel und weiteren körperbezogenen Beschwerden eher wahrscheinlich eine somatoforme Störung (Somatisierung) zugrunde liegt, die sich mittlerweile, im jahrelangen Beschwerdeverlauf, eingestellt hat bzw. hinsichtlich der Fortdauer und der Genese der Beschwerden in den Vordergrund getreten ist. Angesichts der «wahrscheinlich mangelhaften Validität der angegebenen Schwindelbeschwerden» und angesichts von nur ungenügenden Hinweisen verneint H____ eine hinlänglich typische, schwere Form einer somatoformen Störung. Aus der wahrscheinlichen Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.1) könne kein verlässlicher Schluss auf eine daraus resultierende ausweisbare Minderung des funktionellen Leistungsvermögens gezogen werden.
6.3.3. Hinsichtlich des zweiten Diagnosepunktes erachtet es H____ (IV-Akte 213 S. 157) als «weit überwiegend wahrscheinlich», dass der Versicherte das Bestehen einer schweren Depression habe glauben machen wollen, dass er aber nicht an einer fachlich ausweisbaren relevant schweren Depression leide, sondern höchstens an einer deutlich leichteren Störung aus dem depressiven Spektrum, d.h. höchstens an einer leichten depressiven Episode oder an einer noch leichteren Form einer Depressivität im Sinne einer möglichen sogenannten Dysthymie oder einer nicht krankheitswertigen, mehr unspezifischen Missstimmung. Dies seien alles Zustände, die in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Zwar habe eine erhöhte vegetative Ängstlichkeit objektiviert werden können. Deren Zuordnung in eine psychiatrische Diagnosekategorie sei jedoch nicht mit genügender Sicherheit gelungen. Diese Ängstlichkeit habe für sich gesehen keinen Einfluss darauf, dass dadurch in ausweisbarer Art und Weise das Leistungsvermögen relevant beeinträchtigt würde.
Zur Begründung dieser Einschätzung führt H____ an, hinsichtlich der Beurteilung der Stimmung des Versicherten habe ein intensives, verbal wortreich vorgetragenes Klageverhalten im Vordergrund gestanden (IV-Akte 213 S. 144). Der Versicherte habe seine Berichte unter Tränen vorgebracht, teils unter Schluchzen und mit Zeichen von gepresster Atmung, begleitet von gelegentlichen kurzen Schmerzbekundungen hinsichtlich von Rückenschmerzen. Die Angaben seien unter schmerzverzerrter Mimik und mit expressiver Stimmgebung erfolgt. Der Versicherte habe auch intensive wiederkehrende Suizidgedanken angegeben. Entsprechend seien die Depressionsskalen ausgefallen, welche auf subjektiven Angaben beruhten oder gar von den betroffenen Personen selber ausgefüllt würden (Selbstauskunft-Fragebögen wie das BDI-Il), nämlich im Bereich einer mittelschweren bis gar schweren Depression.
H____ hebt hervor (IV-Akte 213 S. 144), dass im Widerspruch mit klinischer Erfahrung mit relevant depressiven Patienten (basierend auf objektivierbaren Feststellungen) vorliegend typische, Fachpersonen bekannte depressive Zeichen fehlten. Als solche nennt H____ Hemmung- und Antriebsstörung, gedankliche Einengung, starre Mimik und Schuldgedanken. Solche Zeichen hätten nicht Teil des klinischen Zustandsbilds bzw. des vom Versicherten geschilderten Beschwerdebilds gebildet. Das präsentierte Verhalten und Klagemuster entspreche viel eher dem, was Laien sich unter einer intensiven depressiven, bzw. schlechten Stimmung vorstellten, wenn diese mit viel Nachdruck vorgetragen würden. Auch habe der Versicherte gegenüber dem neurologischen Gutachter in gewisser Diskrepanz dazu berichtet, seine Stimmung sei unter Valdoxan (generisch: Agomelatin) ausgeglichener und dass seine Stimmung sich manchmal rasch verschlechtere, gleichsam einem seelischen Loch entsprechend, was unter Valdoxan seltener auftrete.
6.3.4. Zum dritten Diagnosepunkt legt H____ dar (IV-Akte 213 S. 161), die funktionellen Auswirkungen der vom Vorgutachter C____ ins Zentrum gestellten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischem Gepräge (oder allenfalls auch lediglich stark akzentuierte Persönlichkeitszüge narzisstischer Natur) könnten für sich allein keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen. Eine solche narzisstische Störung der Persönlichkeitsstruktur wirke sich am ehesten in engen Zweierbeziehungen («dyadischen» Beziehungen) aus infolge mangelhafter emotionaler Entwicklung und damit mangelhafter emotionaler Ausdrucks- und Empfindungsfähigkeit, bzw. in einer Modifikation der Bindungsfähigkeit. Ebenso ergäben sich dadurch gegebenenfalls Einschränkungen hinsichtlich einer therapeutischen Bindung und der Therapiefähigkeit von solchen Betroffenen. Dadurch resultiere jedoch noch nicht automatisch eine Minderung der Leistungsfähigkeit.
Diese Darlegungen und deren vorliegend sehr umfangreichen und detaillierten Herleitungen sind gut nachvollziehbar und lassen keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen.
5.3.5. H____ setzt sich auch mit den Einschätzungen des behandelnden Psychiaters F____ auseinander, der sich eingehend nochmals mit Bericht vom 9. Juli 2018 (IV-Akte 234 S. 3 ff.) geäussert hatte. Der Gutachter H____ hat mit diesem Facharzt auch ein Telefonat vom 19. Mai 2016 (rund eine halbe Stunde) geführt (IV-Akte 213 S. 134).
H____ äussert sich zu einem Bericht von F____ vom 7. Mai 2013 (IV-Akte 128) dahingehend, dass auch der behandelnde Psychiater nunmehr seine Beurteilung insofern modifiziere, als unter dem neu verschriebenen Antidepressivum Valdoxan eine leichte Besserung eingetreten sei und somit eine leichte depressive Episode vorliege (F 32.0). Es seien keine manifesten Suizidgedanken mehr vorhanden, der Schwindel sei unverändert. Eine 20%-ige Tätigkeit ohne feste Arbeitszeiten sei zumutbar und ratsam (IV-Akte 213 S. 157). H____ hält fest, der behandelnde Psychiater attestiere aus seiner Sicht «in etwa das, was dieser im Rahmen der häuslichen Tätigkeit für kirchliche Institutionen zu arbeiten angibt». Daraus schliesst H____, die Wertung von F____ beruhe stets auf den subjektiven Angaben des Versicherten zu seinem Leistungsvermögen und könne daher «insgesamt nicht überzeugen».
Im Bericht vom 9. Juli 2018 übt F____ Kritik an den Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters H____. F____ taxiert u.a. die von H____ formulierte Zusammenfassung der „gewonnenen Eindrücke aus psychiatrischer Sicht" (IV-Akte 213 S.141 ff.) als Ausdruck der Befangenheit und Ablehnung des Gutachters gegenüber dem Beschwerdeführer. F____ verwendet nun allerdings mit Blick auf das Gutachten der E____klinik [...] deplatzierte Formulierungen, wie, es sei aufgrund eines von F____ zitierten Satzes «des H____schen Elaborates» dessen «unkorrekte, unprofessionelle Arbeitsweise klar ersichtlich». Damit tritt zwar die Vehemenz der Ablehnung auf Seiten des behandelnden Facharztes an der gutachterlichen Beurteilung deutlich zu Tage, die sich jedoch nicht eignet, begründete Zweifel an der Beweiswertigkeit des psychiatrischen Gutachtens zu wecken. Hinzuweisen ist gerade an dieser Stelle darauf, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
H____ bejaht eine Besserung der depressiven Symptomatik.
Der psychiatrische Experte legt dar (IV-Akte 213 S. 143 f.), beim Versicherten sei bisher vom behandelnden Psychiater, F____, seit Behandlungsbeginn 2003 eine mittelgradige depressive Episode mit konsekutiver voller Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert worden. C____ habe den Versicherten zwar initial 2004 und 2006 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, beim dritten Gutachten aber eine Verbesserung des psychopathologischen Zustandes festgestellt und lediglich noch eine leichte depressive Episode diagnostiziert (IV-Akte 99 S. 35).
H____ führt aus, das argumentative Hauptgewicht in den Gutachten von C____ habe mehr auf der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur und diesbezüglichen psychodynamischen Überlegungen gelegen, dies mit Blick auf einen Zusammenhang mit der hauptsächlichen und als invalidisierend beklagten Schwindelsymptomatik mit Nausea. Insbesondere beim dritten Gutachten habe C____ aber darauf hingewiesen, dass die subjektiven Angaben des Versicherten schwierig zu objektivieren seien, was ihn zur Empfehlung einer weitergehenden stationären Abklärung geführt habe.
Hinsichtlich eines seinerzeit allenfalls bestehenden depressiven Zustandsbildes, welches schon bei der Rentenzusprechung laut den damaligen ärztlichen Unterlagen in Form einer mittelgradigen depressiven Episode bestanden habe (vgl. erstes Gutachten C____ sowie Berichte des behandelnden Psychiaters F____), habe C____ in seinem dritten Gutachten 2011 «überzeugend» (IV-Akte 213 S. 162) eine Besserung nachweisen; 2011 habe er lediglich noch eine leichte depressive Episode diagnostiziert (IV-Akte 99 S. 35).
H____ hält fest, es könne aus heutiger Sicht dazu lediglich ausgesagt werden, dass der Versicherte nun im Vergleich zum Gutachten 2004, 2006 und auch 2011 deutlich verstärkt eine übertriebene und mindestens teilweise nicht authentische Darstellung von depressiven Beschwerden habe glaubhaft machen wollen. Der Grad der effektiv darunterliegenden Verstimmung kann nach Einschätzung von H____ kaum quantifiziert werden (IV-Akte 213 S. 162). Der Experte legt dar, es müsse offenbleiben, ob nun noch eine leichtere eigentliche depressive Verstimmung aus dem Spektrum von möglichen depressiven Störungen bestehe (z.B. Dysthymie, F 34.1, bzw. im Maximum eine leichte depressive Episode, F 32.0), oder ob eher eine sonstige, im Ausmass wechselnde und kontextabhängige psychoreaktive Missstimmung bestehe, die nicht dem eigentlichen depressiven Spektrum zugeordnet werden kann bzw. den Begriff einer depressiven psychischen Störung erfüllt. H____ gelangte gestützt auf diese Überlegungen zum Schluss (IV-Akte 213 S. 145), angesichts der gesamten Befundlage könne das Bestehen einer relevant schweren depressiven Stimmung nicht objektiviert werden.
Mit Blick auf die gesamte Zeitachse ab 2004 kommt H____ zum Schluss, dass gegenüber der ursprünglichen Einschätzung des psychiatrischen Gutachters C____ in den Jahren 2004 und 2006 bezüglich Depression eine Besserung eingetreten ist, H____ geht bei dieser Schlussfolgerung davon aus, dass die damaligen Angaben bezüglich Stimmung authentisch waren (IV-Akte 213 S. 145). Gestützt wird diese von H____ vertretene Besserung auch durch die Ergebnisse der aktuellen testpsychologIschen Abklärungen des Neuropsychologen (insbesondere Verweis auf MMPI-2), worin klare Übertreibungstendenzen hätten gesichert werden können.
Aufgrund des Vergleichs der bis und mit dem dritten Gutachten von C____ ergangenen medizinischen Akten mit dem von der E____klinik [...] erstatteten Gutachten ist eine wesentliche gesundheitliche Veränderung somit zu bejahen.
Damit steht fest, dass die ursprünglich mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 (IV-Akte 30) zugesprochene Invalidenrente der Revision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zugänglich ist.
Ist gemäss dem Gutachten der E____klinik [...] dem Versicherten auch im bisherigen Beruf eine Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar, so liegt keine anspruchsbegründende Invalidität vor, dies jedenfalls ab dem Datum der Erstattung dieses Gutachtens am 18. Oktober 2016.
Nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gestützt auf diese Vorschrift wäre somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes jedenfalls ab Januar 2017 zu berücksichtigen.
Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Die Beschwerdegegnerin (Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 29. Juli 2020, IV-Akte 238 S. 2) hat dazu festgehalten, eine Rückforderung der bereits ausgerichteten Rentenleistungen sei nicht möglich, «zumal diese vom Versicherten weder nachweisbar unrechtmässig erwirkt worden sind noch eine durch ihn begangene Verletzung der Meldepflicht vorliegt». Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV kommt vorliegend somit nicht zum Zug.
Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a der IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Dies ist somit, da die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2020 dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 zugestellt worden ist (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I.1.), der 1. September 2020.
Bei diesem Ergebnis ist die Verfügung vom 29. Juni 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers auf den 1. September 2020 eingestellt wird.
10.1.2. Dementsprechend sind die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- von den Parteien je hälftig zu tragen. Der Anteil des Beschwerdeführers geht zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
10.1.3. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen wie dem vorliegenden bei Obsiegen des Versicherten eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- bzw. bei Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
10.1.4. Die ausserordentlichen Kosten werden im Übrigen wettgeschlagen. Entsprechend Prozessausgang sind dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass CHF 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren.
Vorstehend (Erw. 5.3.5.) wurde dargelegt, dass der Bericht von F____ vom 9. Juli 2018 nicht geeignet ist, die Beweistauglichkeit des Gutachtens der E____klinik [...] zu erschüttern. Die Unerlässlichkeit des Berichts vom 9. Juli 2018 ist folglich zu verneinen. Somit ist der Antrag auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der Stellungnahme vom 9. Juli 2018 abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Verfügung vom 29. Juni 2020 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers auf den 1. September 2020 eingestellt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 144.35 an den Beschwerdeführer.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 115.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Stellungnahme von F____ vom 9. Juli 2018 im Umfang von CHF 4‘400.-- zu bezahlen, wird abgewiesen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen