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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, c/o
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.97
Verfügung vom 1. Juli 2020
Invalidenrente: Abstellen auf
Administrativgutachten, gemischte Methode bestätigt; Abweisung
Tatsachen
I.
a) Die 1976 geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1999 in der
Schweiz. In ihrer Heimat besuchte sie während zwei Jahren die Schule und
absolvierte danach eine Ausbildung zur [...]. Sie ist Mutter zweier Kinder
(geb. 2000 und 2002). Seit 2008 ist sie von ihrem früheren Ehemann geschieden
(Scheidungsurteil, IV-Akte 2, S. 14 ff.). Zwischen 2006 und 2016 ging die
Beschwerdeführerin verschiedenen Erwerbstätigkeiten in der [...] und in der [...]
in kleinem Umfang nach und war zwischenzeitlich arbeitslos (IK-Kontoauszug,
IV-Akte 6, S. 2 ff.). Zuletzt arbeitete sie auf Abruf ohne fixe Arbeitszeiten als
[...] und [...] in befristeten Einsätzen (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 8)
sowie zwei Stunden pro Woche als [...] (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 9). Vom 9.
März 2017 bis 12. März 2017 und vom 13. April 2017 bis 16. April 2017 war
sie in den C____ (nachfolgend C____) hospitalisiert (Austrittsbericht, IV-Akte
18, S. 12 ff.; Austrittsbericht vom 3.4.2017, IV-Akte 36, S. 12 ff.).
b) Am 3. Mai 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 2, S. 1 ff.). Vom 22. Juni 2017 bis 30. Juni 2017 befand sich die
Beschwerdeführerin erneut stationär in den C____ (vgl. Austrittsbericht vom 13.07.2017,
IV-Akte 18, S. 2 ff.) und weilte vom 18. August 2017 bis 1. September 2017 in
der Klinik D____ (vgl. Austrittsbericht vom 31.8.2017, IV-Akte 31, S. 2 ff.). Vom
13. September 2017 bis 15. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin auf der [...]station
(Austrittsbericht, IV-Akte 36, S. 9 ff.) behandelt. Zwischen dem 2. November
2017 und dem 8. Dezember 2017 hielt sie sich erneut in den C____ auf (vgl.
Austrittsbericht, IV-Akte 36, S. 4 ff.). Vom 3. April 2018 bis 27. April 2018 sowie
vom 4. Mai 2018 bis 29. Juni 2018 war die Beschwerdeführerin in teilstationärer
Behandlung in der Klinik D____ (vgl. Austrittsbericht vom 11.06.2018, IV-Akte
31, S. 6 ff; Austrittsbericht vom 3.08.2018, IV-Akte 32, S. 2 ff.).
c) Die Beschwerdegegnerin gab eine Haushaltsabklärung in
Auftrag (Abklärungsbericht vom 12.03.2018, IV-Akte 28, S. 2). Die zuständige
Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes stufte die Beschwerdeführerin zu 50% erwerbs-
und zu 50% im Haushalt tätig ein. Im Haushaltsbereich erachtet sie die
Beschwerdeführerin im Umfang von 18% als eingeschränkt (vgl. a.a.O., S. 6).
d) Nachdem die Beschwerdeführerin vom 27. April 2018 bis 30.
April 2018 erneut in den C____ (vgl. IV-Akte 36, S. 2 ff.) und vom 10. August
2018 bis 31. August 2018 erneut in der Klinik D____ hospitalisiert war (vgl.
Austrittsbericht vom 21.11.2018, IV-Akte 39, S. 2 ff.), nahm der RAD zum Fall
Stellung (Stellungnahme RAD-Psychiater vom 31.10.2018, IV-Akte 34; Stellungnahme
RAD-Psychiater vom 22.02.2019, IV-Akte 44). Gestützt auf eine Empfehlung des
RAD (IV-Akte 54, S. 3) gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten
bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Gutachten vom 3.12.2019,
IV-Akte 62).
e) Nachdem sich der RAD-Psychiater zum Gutachten geäusserte
hatte (IV-Akte 64), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 13. Februar 2020 mit, dass sie beabsichtige, ihr in Anwendung
der gemischten Methode vom 1. März 2018 bis 31. Dezember 2018 eine befristete
halbe Rente zuzusprechen. Ab 1. Januar 2019 (Ablauf der gesetzlichen
dreimonatigen Übergangsfrist ab Oktober 2018) bestehe bei einer Tätigkeit als [...]
sowie jeglicher anderen Tätigkeit im Pensum von 60% kein Rentenanspruch mehr (vgl.
IV-Akte 66). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen, nunmehr vertreten durch die [...],
Einwand (vgl. IV-Akte 72). Die Beschwerdegegnerin holte bei der Abklärungsperson
Haushalt (vgl. Stellungnahme vom 26.05.2020, IV-Akte 75) sowie beim RAD je eine
Stellungnahme ein (vgl. Stellungnahme RAD-Psychiater vom 15.06.2020, IV-Akte
77) und hielt mit Verfügung vom 1. Juli 2020 am Vorbescheid fest (vgl. IV-Akte 80).
II.
a) Mit Beschwerde vom 2. September 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01.07.2020 aufzuheben.
2. Es sei der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 01.03.2018 eine ganze und ab 01.01.2019 eine
Viertelsrente zuzusprechen.
3. Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei
von anfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten
der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 23. November resp. Duplik
vom 8. Dezember 2020 an den gestellten Rechtsbegehen fest.
III.
Mit Verfügung vom 3. September 2020 wird der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung und die Vertretung durch B____, Advokat c/o [...],
bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 20. Januar 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1.
Juli 2020 der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode (50%
Erwerb, 50% Haushalt) eine befristete ganze Rente zugesprochen und einen
Rentenanspruch ab 1. Januar 2019 verneint. Sie stützte sich dabei auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 62).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die
Anwendung der gemischten Methode und bringt vor, dass sie als Gesunde in einem
vollen Pensum erwerbstätig wäre.
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung
vom 1. Juli 2020 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren
und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine
Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7
Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
3.2.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei
der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der
Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V
198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig
einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137
V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
3.4.
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als
innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und
müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28
E. 2.4).
3.5.
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der
Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die
Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist
dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der
Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch
in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu
erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass
sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der
Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst
vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann
die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur
noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster
Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von
Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf
bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die
Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen
Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch
nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige
Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau
zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die
ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es
um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine
vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine
Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung
unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der
Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen
Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder
festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein
Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung
der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt.
3.6.
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort
(nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des
Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende
Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar
(Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012
IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen
Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu
äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen
Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden
stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.7.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt
einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die
Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene
Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer
qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und
räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben
der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte
Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.
auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im
Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese
Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht
enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend,
sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den
mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen
Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil
des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Die Parteien sind sich einig, dass bei der Beschwerdeführerin
gestützt auf das Gutachten von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
welcher der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und
einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, attestiert,
von Anfang 2017 bis Oktober 2018 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und ab
Oktober 2018 von einer solchen im Umfang von 40% auszugehen ist. Nicht
umstritten ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 18%
eingeschränkt ist, wie dies die Abklärungsperson im Haushaltsabklärungsbericht
festgehalten hat (vgl. IV-Akte 28, S. 6). Weitere Bemerkungen erübrigen sich
hierzu.
4.2.
Zwischen den Parteien einzig umstritten ist der Status der
Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als
Teilerwerbstätige (50% Erwerb, 50% Haushalt) beurteilt, macht die Beschwerdeführerin
geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre (vgl.
Beschwerde, S. 7 f.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
4.3.
Auf dem Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt notierte
die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Haushaltsabklärung, sie wäre als Gesunde
zu 100% in der Reinigung oder im Service erwerbstätig (vgl. IV-Akte 25, S. 2
ff., insb. S. 3). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin gegenüber der
Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes an, seit der Scheidung 2008 abhängig von
der Sozialhilfe zu sein und sich daher immer um Arbeit bemüht zu haben (Abklärungsbericht,
IV-Akte 28, S. 2). Da sie jedoch keine Ausbildung und keine Berufserfahrung
habe, habe sie nie eine höher prozentige Stelle gefunden (Abklärungsbericht,
IV-Akte 28, S. 2). Bei guter Gesundheit würde sie ca. 50% arbeiten und die
übrige Zeit in eine Ausbildung investieren, um einmal eine höher prozentige
Stelle zu erhalten (IV-Akte 28, S. 2). Auf Nachfrage warum sie beim Fragebogen angegeben
habe, bei guter Gesundheit 100% erwerbstätig zu sein, bemerkte die Beschwerdeführerin,
dass sie die Fragen nicht richtig verstanden habe und das Formular von der
Frauenberatung ausgefüllt worden sei (Abklärungsbericht, IV-Akte 28, S. 2).
4.4.
Die Abklärungsperson hielt fest, anhand der Erwerbsbiografie und der
den Einkommen im IK-Kontoauszug sei eine maximale Erwerbstätigkeit von 50%
nachvollziehbar, da die beiden Kinder inzwischen auch selbständiger seien. Dass
die Beschwerdeführerin daneben noch eine Ausbildung machen könnte, sei kaum
realistisch, da sie in der Heimat lediglich zwei Schuljahre absolviert habe und
nicht gut Deutsch spreche (IV-Akte 28, S. 3). Daher kam die Abklärungsperson
zum Schluss, die Beschwerdeführerin würde auch bei guter Gesundheit weiterhin
nur Tätigkeiten im Stundenlohn mit eher niedrigen Pensa finden (a.a.O.).
4.5.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass nach der
scheidungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine 100%
Erwerbstätigkeit zumutbar sei, wenn das jüngste Kind das 16. Lebensjahr
erreicht habe. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Sozialhilfe spätestens ab Oktober 2018 eine
Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100% verlangt hätte und die
Beschwerdeführerin auch in diesem Pensum gearbeitet hätte (vgl. Beschwerde, S. 7
f.). Die Löhne in der Reinigungsbranche seien tief und würden kaum je Fr.
45'000 erreichen (vgl. Replik, S. 3). Vergleiche man das tatsächliche Einkommen
2016 mit diesem Lohn, komme man ungefähr auf ein Pensum von 35%, welches zwar
unter den scheidungsrechtlich zumutbaren 50% liege, aber auch nicht allzu weit
davon entfernt sei (vgl. Replik, S. 3). Weiter lässt sie vorbringen, dass in
der Reinigung jeweils viele kleine Einsätze zu vorbestimmten Zeiten üblich seien
und es deshalb schwierig sei, sich diese so zusammenzustellen um auf ein
bestimmtes Pensum zu kommen, zumal dieses noch mit den Betreuungspflichten
koordiniert werden müsse (vgl. Replik, S. 3). Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin nicht das gewünschte Pensum habe erreichen könne, liege
damit in der Natur des Berufs (vgl. a.a.O.).
4.6.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht gefolgt
werden.
4.7.
4.7.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall
nicht um die Frage geht, wie viel die Beschwerdeführerin unter scheidungs- oder
sozialhilferechtlichen Aspekten arbeiten würde, sondern in welchem Pensum sie
als Gesunde aufgrund der konkreten Lebensumstände der letzten Jahre mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit tätig wäre. Hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin angeführten scheidungsrechtlichen Rechtsprechung ist darauf
hinzuweisen, dass bei Unterhaltsfällen von einer 50%igen Erwerbstätigkeit
ausgegangen wird, sobald das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht. Die
Tochter der Beschwerdeführerin erreichte ihr 10. Lebensjahr im Jahr 2012,
sodass die Beschwerdeführerin bereits zum damaligen Zeitpunkt ein 50%iges
Arbeitspensum hätte aufnehmen können. Auch wenn es zutreffen mag, dass im
Reinigungsbereich nicht möglich ist, ein bestimmtes Pensum zu arbeiten, kann
der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Denn nach den Angaben im IK-Auszug
erzielte sie in sämtlichen Jahren seit Beginn der Sozialhilfeabhängigkeit im
Jahr 2008 derart tiefe Einkommen, die auch im Reinigungsbereich keinem
35%-Pensum entsprechen. So hätte die Beschwerdegegnerin auch nicht abklären
müssen, inwiefern die unbestrittenermassen unrealistische Absicht, eine
Ausbildung zu machen (Replik, S. 2), das effektive Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin beeinflusst hätten, da sich in den Akten keinerlei Hinweise
darauf finden, dass sich die Beschwerdeführerin je um die Aufnahme einer wie
auch immer gearteten Ausbildung bemüht hätte.
4.7.2. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen besteht nach Lage
der Akten erst seit dem ersten stationären Klinikaufenthalt in den C____ ab
März 2017. Für die Zeit davor wurde der Beschwerdeführerin nie eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es ist möglich, dass sich die Beschwerdeführerin
auf Initiative der Sozialhilfe oder aus eigenem Antrieb um eine höherprozentige
Erwerbstätigkeit bemüht hat. In den Akten sind jedoch keine entsprechenden
Arbeitsbemühungen dokumentiert. Aufgrund der Erwerbsbiografie und den Angaben
im IK-Kontoauszug ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter
Gesundheit zu 50% erwerbstätig wäre.
4.8.
Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdegegnerin
in Ausübung ihrer Abklärungspflicht bei der Sozialhilfe hätte in Erfahrung
bringen müssen, welche Anforderungen an die Beschwerdeführerin gestellt wurden
und inwiefern sie diesen nachgekommen ist (vgl. Replik, S. 3). Dies ist nicht
stichhaltig. Seit Beginn der Sozialhilfeabhängigkeit 2008 ist die
Beschwerdeführerin zwar zahlreichen, aber nur äussert geringen Teilzeittätigkeiten
nachgegangen, wie sich dem IK-Auszug entnehmen lässt. So weist der IK Auszug
die Beschwerdeführerin für die Jahre 2008 bis 2016 als Nichterwerbstätige aus.
Daneben verdiente sie im Jahr 2008 Fr. 1'232.00 und bezog im Jahr 2009
Arbeitslosenentschädigung. Im Jahr 2010 bezog die Beschwerdeführerin neben der
Arbeitslosenentschädigung einen Lohn in der Höhe von Fr. 290.00. Im Jahr 2011
wird ein Einkommen von Fr. 278.00 und im Jahr 2012 ein solches von Fr. 162.00
vermerkt. Das Einkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2013 Fr. 108.00
und im Jahr 2014 Fr. 148.00 und Fr. 540.00. Danach konnte die
Beschwerdeführerin im Jahr 2015 ein Einkommen in der Reinigung von Fr. 8'474.00
sowie Fr. 572.00 und Fr. 1'276.00 erzielen. Im Jahr 2016 sank das Einkommen
jedoch wieder und betrug lediglich Fr. 5'744.00 und Fr. 225.00 (vgl. zum Ganzen
IK-Kontoauszug, IV-Akte 6). Angesichts dieser Einkommenszahlen kann das von der
Beschwerdegegnerin angenommene Pensum von 50% unabhängig von allfälligen
Auskünften von der Sozialhilfe nicht als zu niedrig angesehen werden, zumal es
der Beschwerdeführerin mit zunehmendem Alter ihrer Kinder möglich und zumutbar
gewesen wäre, in einem höheren Erwerbspensum arbeitstätig zu sein, um sich von
der Sozialhilfe zu lösen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Situation
inskünftig anders zu beurteilen ist, wenn beide Kinder ihre Ausbildung
abgeschlossen haben.
4.9.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Aufteilung in 50% Haushalt und 50% Erwerb nicht zu beanstanden
ist. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der
Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel seit dem 16.
November 2020 in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel
ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte
Vertretung (namentlich [...]) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 192.50 Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.
iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 192.50
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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