Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, c/o [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.97

Verfügung vom 1. Juli 2020

Invalidenrente: Abstellen auf Administrativgutachten, gemischte Methode bestätigt; Abweisung

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1976 geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1999 in der Schweiz. In ihrer Heimat besuchte sie während zwei Jahren die Schule und absolvierte danach eine Ausbildung zur [...]. Sie ist Mutter zweier Kinder (geb. 2000 und 2002). Seit 2008 ist sie von ihrem früheren Ehemann geschieden (Scheidungsurteil, IV-Akte 2, S. 14 ff.). Zwischen 2006 und 2016 ging die Beschwerdeführerin verschiedenen Erwerbstätigkeiten in der [...] und in der [...] in kleinem Umfang nach und war zwischenzeitlich arbeitslos (IK-Kontoauszug, IV-Akte 6, S. 2 ff.). Zuletzt arbeitete sie auf Abruf ohne fixe Arbeitszeiten als [...] und [...] in befristeten Einsätzen (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 8) sowie zwei Stunden pro Woche als [...] (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 9). Vom 9. März 2017 bis 12. März 2017 und vom 13. April 2017 bis 16. April 2017 war sie in den C____ (nachfolgend C____) hospitalisiert (Austrittsbericht, IV-Akte 18, S. 12 ff.; Austrittsbericht vom 3.4.2017, IV-Akte 36, S. 12 ff.).

b) Am 3. Mai 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2, S. 1 ff.). Vom 22. Juni 2017 bis 30. Juni 2017 befand sich die Beschwerdeführerin erneut stationär in den C____ (vgl. Austrittsbericht vom 13.07.2017, IV-Akte 18, S. 2 ff.) und weilte vom 18. August 2017 bis 1. September 2017 in der Klinik D____ (vgl. Austrittsbericht vom 31.8.2017, IV-Akte 31, S. 2 ff.). Vom 13. September 2017 bis 15. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin auf der [...]station (Austrittsbericht, IV-Akte 36, S. 9 ff.) behandelt. Zwischen dem 2. November 2017 und dem 8. Dezember 2017 hielt sie sich erneut in den C____ auf (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 36, S. 4 ff.). Vom 3. April 2018 bis 27. April 2018 sowie vom 4. Mai 2018 bis 29. Juni 2018 war die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung in der Klinik D____ (vgl. Austrittsbericht vom 11.06.2018, IV-Akte 31, S. 6 ff; Austrittsbericht vom 3.08.2018, IV-Akte 32, S. 2 ff.).

c) Die Beschwerdegegnerin gab eine Haushaltsabklärung in Auftrag (Abklärungsbericht vom 12.03.2018, IV-Akte 28, S. 2). Die zuständige Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes stufte die Beschwerdeführerin zu 50% erwerbs- und zu 50% im Haushalt tätig ein. Im Haushaltsbereich erachtet sie die Beschwerdeführerin im Umfang von 18% als eingeschränkt (vgl. a.a.O., S. 6).

d) Nachdem die Beschwerdeführerin vom 27. April 2018 bis 30. April 2018 erneut in den C____ (vgl. IV-Akte 36, S. 2 ff.) und vom 10. August 2018 bis 31. August 2018 erneut in der Klinik D____ hospitalisiert war (vgl. Austrittsbericht vom 21.11.2018, IV-Akte 39, S. 2 ff.), nahm der RAD zum Fall Stellung (Stellungnahme RAD-Psychiater vom 31.10.2018, IV-Akte 34; Stellungnahme RAD-Psychiater vom 22.02.2019, IV-Akte 44). Gestützt auf eine Empfehlung des RAD (IV-Akte 54, S. 3) gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Gutachten vom 3.12.2019, IV-Akte 62).

e) Nachdem sich der RAD-Psychiater zum Gutachten geäusserte hatte (IV-Akte 64), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Februar 2020 mit, dass sie beabsichtige, ihr in Anwendung der gemischten Methode vom 1. März 2018 bis 31. Dezember 2018 eine befristete halbe Rente zuzusprechen. Ab 1. Januar 2019 (Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist ab Oktober 2018) bestehe bei einer Tätigkeit als [...] sowie jeglicher anderen Tätigkeit im Pensum von 60% kein Rentenanspruch mehr (vgl. IV-Akte 66). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen, nunmehr vertreten durch die [...], Einwand (vgl. IV-Akte 72). Die Beschwerdegegnerin holte bei der Abklärungsperson Haushalt (vgl. Stellungnahme vom 26.05.2020, IV-Akte 75) sowie beim RAD je eine Stellungnahme ein (vgl. Stellungnahme RAD-Psychiater vom 15.06.2020, IV-Akte 77) und hielt mit Verfügung vom 1. Juli 2020 am Vorbescheid fest (vgl. IV-Akte 80).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 2. September 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01.07.2020 aufzuheben.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 01.03.2018 eine ganze und ab 01.01.2019 eine Viertelsrente zuzusprechen.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von anfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 23. November resp. Duplik vom 8. Dezember 2020 an den gestellten Rechtsbegehen fest.

 

III.     

Mit Verfügung vom 3. September 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die Vertretung durch B____, Advokat c/o [...], bewilligt.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 20. Januar 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2020 der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode (50% Erwerb, 50% Haushalt) eine befristete ganze Rente zugesprochen und einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2019 verneint. Sie stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 62).

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Anwendung der gemischten Methode und bringt vor, dass sie als Gesunde in einem vollen Pensum erwerbstätig wäre.

2.3.          Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung vom 1. Juli 2020 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2.          Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

3.4.          Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

3.5.          Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt.

3.6.          Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

3.7.          Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Die Parteien sind sich einig, dass bei der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, attestiert, von Anfang 2017 bis Oktober 2018 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und ab Oktober 2018 von einer solchen im Umfang von 40% auszugehen ist. Nicht umstritten ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 18% eingeschränkt ist, wie dies die Abklärungsperson im Haushaltsabklärungsbericht festgehalten hat (vgl. IV-Akte 28, S. 6). Weitere Bemerkungen erübrigen sich hierzu.

4.2.          Zwischen den Parteien einzig umstritten ist der Status der Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (50% Erwerb, 50% Haushalt) beurteilt, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde, S. 7 f.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.3.          Auf dem Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt notierte die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Haushaltsabklärung, sie wäre als Gesunde zu 100% in der Reinigung oder im Service erwerbstätig (vgl. IV-Akte 25, S. 2 ff., insb. S. 3). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes an, seit der Scheidung 2008 abhängig von der Sozialhilfe zu sein und sich daher immer um Arbeit bemüht zu haben (Abklärungsbericht, IV-Akte 28, S. 2). Da sie jedoch keine Ausbildung und keine Berufserfahrung habe, habe sie nie eine höher prozentige Stelle gefunden (Abklärungsbericht, IV-Akte 28, S. 2). Bei guter Gesundheit würde sie ca. 50% arbeiten und die übrige Zeit in eine Ausbildung investieren, um einmal eine höher prozentige Stelle zu erhalten (IV-Akte 28, S. 2). Auf Nachfrage warum sie beim Fragebogen angegeben habe, bei guter Gesundheit 100% erwerbstätig zu sein, bemerkte die Beschwerdeführerin, dass sie die Fragen nicht richtig verstanden habe und das Formular von der Frauenberatung ausgefüllt worden sei (Abklärungsbericht, IV-Akte 28, S. 2).

4.4.          Die Abklärungsperson hielt fest, anhand der Erwerbsbiografie und der den Einkommen im IK-Kontoauszug sei eine maximale Erwerbstätigkeit von 50% nachvollziehbar, da die beiden Kinder inzwischen auch selbständiger seien. Dass die Beschwerdeführerin daneben noch eine Ausbildung machen könnte, sei kaum realistisch, da sie in der Heimat lediglich zwei Schuljahre absolviert habe und nicht gut Deutsch spreche (IV-Akte 28, S. 3). Daher kam die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin würde auch bei guter Gesundheit weiterhin nur Tätigkeiten im Stundenlohn mit eher niedrigen Pensa finden (a.a.O.).

4.5.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass nach der scheidungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine 100% Erwerbstätigkeit zumutbar sei, wenn das jüngste Kind das 16. Lebensjahr erreicht habe. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Sozialhilfe spätestens ab Oktober 2018 eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100% verlangt hätte und die Beschwerdeführerin auch in diesem Pensum gearbeitet hätte (vgl. Beschwerde, S. 7 f.). Die Löhne in der Reinigungsbranche seien tief und würden kaum je Fr. 45'000 erreichen (vgl. Replik, S. 3). Vergleiche man das tatsächliche Einkommen 2016 mit diesem Lohn, komme man ungefähr auf ein Pensum von 35%, welches zwar unter den scheidungsrechtlich zumutbaren 50% liege, aber auch nicht allzu weit davon entfernt sei (vgl. Replik, S. 3). Weiter lässt sie vorbringen, dass in der Reinigung jeweils viele kleine Einsätze zu vorbestimmten Zeiten üblich seien und es deshalb schwierig sei, sich diese so zusammenzustellen um auf ein bestimmtes Pensum zu kommen, zumal dieses noch mit den Betreuungspflichten koordiniert werden müsse (vgl. Replik, S. 3). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht das gewünschte Pensum habe erreichen könne, liege damit in der Natur des Berufs (vgl. a.a.O.).

4.6.          Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht gefolgt werden.

4.7.          4.7.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Frage geht, wie viel die Beschwerdeführerin unter scheidungs- oder sozialhilferechtlichen Aspekten arbeiten würde, sondern in welchem Pensum sie als Gesunde aufgrund der konkreten Lebensumstände der letzten Jahre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tätig wäre. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten scheidungsrechtlichen Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass bei Unterhaltsfällen von einer 50%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird, sobald das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht. Die Tochter der Beschwerdeführerin erreichte ihr 10. Lebensjahr im Jahr 2012, sodass die Beschwerdeführerin bereits zum damaligen Zeitpunkt ein 50%iges Arbeitspensum hätte aufnehmen können. Auch wenn es zutreffen mag, dass im Reinigungsbereich nicht möglich ist, ein bestimmtes Pensum zu arbeiten, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Denn nach den Angaben im IK-Auszug erzielte sie in sämtlichen Jahren seit Beginn der Sozialhilfeabhängigkeit im Jahr 2008 derart tiefe Einkommen, die auch im Reinigungsbereich keinem 35%-Pensum entsprechen. So hätte die Beschwerdegegnerin auch nicht abklären müssen, inwiefern die unbestrittenermassen unrealistische Absicht, eine Ausbildung zu machen (Replik, S. 2), das effektive Arbeitspensum der Beschwerdeführerin beeinflusst hätten, da sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, dass sich die Beschwerdeführerin je um die Aufnahme einer wie auch immer gearteten Ausbildung bemüht hätte.

4.7.2. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen besteht nach Lage der Akten erst seit dem ersten stationären Klinikaufenthalt in den C____ ab März 2017. Für die Zeit davor wurde der Beschwerdeführerin nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es ist möglich, dass sich die Beschwerdeführerin auf Initiative der Sozialhilfe oder aus eigenem Antrieb um eine höherprozentige Erwerbstätigkeit bemüht hat. In den Akten sind jedoch keine entsprechenden Arbeitsbemühungen dokumentiert. Aufgrund der Erwerbsbiografie und den Angaben im IK-Kontoauszug ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 50% erwerbstätig wäre.

4.8.          Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdegegnerin in Ausübung ihrer Abklärungspflicht bei der Sozialhilfe hätte in Erfahrung bringen müssen, welche Anforderungen an die Beschwerdeführerin gestellt wurden und inwiefern sie diesen nachgekommen ist (vgl. Replik, S. 3). Dies ist nicht stichhaltig. Seit Beginn der Sozialhilfeabhängigkeit 2008 ist die Beschwerdeführerin zwar zahlreichen, aber nur äussert geringen Teilzeittätigkeiten nachgegangen, wie sich dem IK-Auszug entnehmen lässt. So weist der IK Auszug die Beschwerdeführerin für die Jahre 2008 bis 2016 als Nichterwerbstätige aus. Daneben verdiente sie im Jahr 2008 Fr. 1'232.00 und bezog im Jahr 2009 Arbeitslosenentschädigung. Im Jahr 2010 bezog die Beschwerdeführerin neben der Arbeitslosenentschädigung einen Lohn in der Höhe von Fr. 290.00. Im Jahr 2011 wird ein Einkommen von Fr. 278.00 und im Jahr 2012 ein solches von Fr. 162.00 vermerkt. Das Einkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2013 Fr. 108.00 und im Jahr 2014 Fr. 148.00 und Fr. 540.00. Danach konnte die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 ein Einkommen in der Reinigung von Fr. 8'474.00 sowie Fr. 572.00 und Fr. 1'276.00 erzielen. Im Jahr 2016 sank das Einkommen jedoch wieder und betrug lediglich Fr. 5'744.00 und Fr. 225.00 (vgl. zum Ganzen IK-Kontoauszug, IV-Akte 6). Angesichts dieser Einkommenszahlen kann das von der Beschwerdegegnerin angenommene Pensum von 50% unabhängig von allfälligen Auskünften von der Sozialhilfe nicht als zu niedrig angesehen werden, zumal es der Beschwerdeführerin mit zunehmendem Alter ihrer Kinder möglich und zumutbar gewesen wäre, in einem höheren Erwerbspensum arbeitstätig zu sein, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Situation inskünftig anders zu beurteilen ist, wenn beide Kinder ihre Ausbildung abgeschlossen haben.

4.9.          Im Ergebnis ist festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung in 50% Haushalt und 50% Erwerb nicht zu beanstanden ist. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel seit dem 16. November 2020 in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich [...]) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 192.50 Mehrwertsteuer angemessen ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 192.50 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: