|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 1.
März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.98
Zwei Verfügungen vom 1. Juli 2020
Einstellung der Invalidenrente
wegen Wohnsitzverlegung in ein Land ohne gültiges Sozialversicherungsabkommen
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdegegnerin gewährte dem 1960 geborenen
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2003 mit Wirkung ab dem 1. April
2003 bei einem Invaliditätsgrad von 51% eine halbe Invalidenrente und sprach
ihm vier Kinderrenten für die 1993, 1998, 2000 und 2002 geborenen Kinder zu
(vgl. Verfügung, IV-Akte 39). Die Renten wurden in der Folge wiederholt
bestätigt, zuletzt mit Mitteilung vom 29. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 93).
b) Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger. Am 4. Juli
2018 teilte die Ausgleichskasse Basel-Stadt dem Migrationsamt den mit, sie hege
den Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer mehrheitlich in [...] aufhalten
und somit keinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz (mehr) begründen würde (vgl.
Ausführungen in Replikbeilage/RB 1, S. 3). Das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und verfügte am
26. Februar 2020 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung mit der
Begründung, dass sich der Beschwerdeführer überwiegend in [...] bei seiner Frau
und seinen (mittlerweile) fünf Kindern aufhalte. Daraufhin liess die Ausgleichskasse
Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin eine Verfügungskopie des Migrationsamtes vom
26. Februar 2020 zukommen und informierte die Beschwerdegegnerin darüber, dass sich
der Beschwerdeführer ab sofort nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfe. Aufgrund
der [...] Staatsangehörigkeit sei die Zahlung der Invalidenversicherung (analog
einem Wegzug in einen Nichtvertragsstaat) per sofort einzustellen (vgl. IV-Akte
94).
c) In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. März 2020 mit, dass die bisherige
halbe IV-Rente per 1. März 2020 aufgehoben werde. Gemäss der Verfügung vom 26.
Februar 2020 sei die Niederlassung des Versicherten erloschen. Da das Abkommen
zwischen [...] und der Schweiz noch nicht in Kraft sei, könnten zurzeit keine
Renten der Invalidenversicherung an versicherte Personen mit Wohnsitz und
Lebensmittelpunkt in [...] ausgerichtet werden (vgl. Verfügung, IV-Akte 95).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2020 und vom 10.
Juni 2020 Einwand (vgl. IV-Akte 99 und 101). Nachdem der Rechtsdienst der
IV-Stelle am 18. Juni 2020 Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 103), stellte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juli 2020 die Invalidenrente
rückwirkend per 1. März 2020 ein (IV-Akte 103) und forderte mit einer weiteren
Verfügung von 1. Juli 2020 die bereits ausgerichteten Renten zurück.
d) Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des
Migrationsamtes Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend
JSD) des Kantons Basel-Stadt, verpasste jedoch die Beschwerdefrist, da er zum
Zeitpunkt dessen Zustellung in [...] weilte. Das JSD gewährte dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Stellung betreffend Wiedereinsetzung in die
Rekursfrist. Diese nahm der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wahr. Mit
Entscheid vom 22. April 2020 wies das JSD das Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ab und trat auf den Rekurs nicht ein.
e) Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai
2020 fristgerecht Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und
begründete diesen mit Schreiben vom 24. Juni 2020 ausführlich. Das
Präsidialdepartement überwies das Verfahren am 17. Juli 2020 dem Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts erkannte dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu und trat
auf den sinngemässen Antrag auf Erlass einer weiter gehenden vorsorglichen
Verfügung nicht ein. In der Folge wies das Appellationsgericht den Rekurs mit
Urteil vom 30. September 2020 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom
17. November 2020 ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 2. September 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 1. Juli 2020 betreffend die Einstellung
der Rente aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen
weiterhin auszurichten.
Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 1. Juli
2020 betreffend Rentenrückforderung aufzuheben.
2.
Eventualiter sei
die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge.
4.
Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Verbeiständung im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht mit der
Unterzeichneten zu bewilligen.
Zudem wird der Verfahrensantrag gestellt, es sei der
vorliegenden Beschwerde die entzogene aufschiebende Wirkung erneut zu erteilen.
Als Beilage zur Beschwerde reicht der Beschwerdeführer die Verfügung des
Präsidenten des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2020 ein (vgl.
Beschwerdebeilage/BB 3).
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
8. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. Dezember 2020
an seinen Rechtsbegehren fest. Er stellt zudem einen Antrag auf eine
Parteiverhandlung. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. November 2020 ein (Replikbeilage/RB
1).
d) In der Ergänzung zur Replik vom 10. Dezember 2020 zieht der
Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine Parteiverhandlung zurück. Er reicht
zudem das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30.
September 2020 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2020 ein
(vgl. Gerichtsakte/GA 9, S. 2 ff.).
e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 4. Februar 2021
an ihren Anträgen fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2020 wird dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG wird entsprochen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2.
Zur beantragten aufschiebenden Wirkung (vgl. Beschwerde, S. 7 f.) ist
auszuführen, dass keine plausiblen Gründe, weshalb der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung gewährt werden sollte, genannt werden. Zudem steht
der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein überwiegendes finanzielles
Interesse der Versicherung entgegen, da die ausgerichteten Renten nicht mehr
einbringlich wären. Da der Hinweis auf eine Prozessprognose die aufschiebende
Wirkung nicht zu begründen vermag, ist der Antrag auf abschiebende Wirkung
abzuweisen.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 1. Juli 2020 den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend aufgehoben und mit einer
separaten Verfügung gleichen Datums die bereits entrichteten Invalidenrenten
von insgesamt CHF 2'108.00 (4 x CHF 527.00) zurückgefordert.
2.2.
Der Beschwerdeführer ficht ausdrücklich beide Verfügungen an (vgl.
Deckblatt der Beschwerde). Er ist mit der Aufhebung der Invalidenrente nicht
einverstanden, äussert sich zur Rückerstattung der bereits erhaltenen
Leistungen jedoch nicht explizit.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der beiden
angefochtenen Verfügungen vom 1. Juli 2020.
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger. Nach der rechtskräftigen
Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Februar 2020 ist seine Niederlassungsbewilligung
C erloschen, weshalb er sich nicht mehr ohne gültiges Visum in der Schweiz
aufhalten darf. Ebenfalls unbestritten ist, dass das
Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und [...] zwar ratifiziert
wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist. Zum Datum des frühestmöglichen
Inkrafttretens ist noch keine Angabe möglich (vgl. Publikation des
Eidgenössischen Departements des Innern und des Bundesamts für
Sozialversicherungen "Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über
Soziale Sicherheit», S. 9 abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/5976/download).
Vor diesem Hintergrund kann das Abkommen noch keine Rechtswirkung entfalten und
der Beschwerdeführer gilt als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates.
Staatsangehörige von Staaten, mit denen die Schweiz kein
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, so genannte
Nichtvertragsstaatsangehörige, erhalten Renten nur bei Wohnsitz und Aufenthalt
in der Schweiz (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG).
3.2.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zunächst geltend, dass sich
das Schreiben der Ausgleichskasse auf einen in diesem Zeitpunkt noch nicht
rechtskräftigen Entscheid bezogen hat. In dieser Angelegenheit liege noch kein
definitiver Entscheid vor (vgl. Beschwerde, S. 5). Dabei verweist er darauf,
dass der Präsident des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2020 dem Rekurs gegen
den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 22. April 2020 die
aufschiebende Wirkung zuerkannt habe (vgl. Beschwerde, S. 5). In der Begründung
der Verfügung führe der Präsident des Appellationsgerichts aus, dass das
Erlöschen der Bewilligung nicht eine automatische Rechtsfolge eines überlangen
Aufenthaltes sei, sondern eine diesbezügliche rechtskräftige
Feststellungsverfügung voraussetze. Sofern das Migrationsamt das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung in Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG festgestellt
habe, sei der Rekurrent folglich gestützt auf seine Niederlassungsbewilligung
weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten, solange die Verfügung
vom 26. Februar 2020 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Entscheid vom 22.
April 2020 sei das JSD auf den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes
vom 26. Februar 2020 zwar nicht eingetreten. Gegen diesen Entscheid habe der
Rekurrent aber den vorliegenden Rekurs erhoben. Wenn diesem die aufschiebende
Wirkung zuerkannt werde, könne die Verfügung vom 26. Februar 2020 vor dem
Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschwerde,
S. 5). Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, dass sich die angefochtene
Verfügung nicht darauf abstützen könne, dass die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers rechtskräftig erloschen sei, noch darauf, dass vor der
Rechtskraft dieser Verfügung irgendwelche sozialversicherungsrechtlichen Folgen
angeknüpft werden könnten (Beschwerde, S. 6). Das bedeute, dass bereits aus
diesem Grund die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten seien (Beschwerde, S. 6). Vorliegend
ist diese Argumentation jedoch nicht mehr einzugehen, nachdem das Bundesgericht
mit Urteil vom 17. November 2020 eine Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in
die Rekursfrist abgelehnt hat und folglich die Aufhebung der
Niederlassungsbewilligung rechtskräftig wurde. Weitere Bemerkungen hierzu
erübrigen sich.
3.3.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Amt für
Migration dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 31. März 2021 angesetzt habe,
um die Schweiz zu verlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer
das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten und folglich auch Anspruch auf die
Rente (vgl. ergänzende Replik, S. 2). Eventualiter bringt der Beschwerdeführer
vor, dass der vorliegende Sachverhalt nicht analog einem Wegzug in einen Nichtvertragsstaat
zu behandeln sei, da die Ratifizierung bereits im Gange sei (vgl. Beschwerde,
S. 6). Daran hält der Beschwerdeführer in der ergänzenden Replik fest und
verweist dabei auf das Gleichbehandlungs- und das Verhältnismässigkeitsprinzip
sowie den Umstand, dass vorliegend eine spezielle Ausgangslage bestehe (vgl.
ergänzende Replik, S. 2 f.). Subeventualiter - soweit der Fall eintreten sollte,
dass die Niederlassung des Beschwerdeführers wider Erwarten zu einem späteren
Zeitpunkt erlöschen sollte, wird beantragt, dass die Rente bis zur
Ratifizierung des Abkommens zu sistieren sei (vgl. Beschwerde, S. 7).
3.4.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sind ausländische
Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur
anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich
ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im
Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
Daraus ergibt sich, dass für die Gewährung einer Invalidenrente ein
Aufenthaltstitel allein nicht ausreicht. Ebenso wenig reicht eine Möglichkeit
aus, sich hier in der Schweiz noch bis zum Fristablauf aufzuhalten zu dürfen,
wenn sich der Versicherte, wie es vorliegend der Fall ist, faktisch in [...]
aufhält. Für die Gewährung der Invalidenrente muss der Versicherte in der
Schweiz sowohl Wohnsitz wie auch tatsächlichen Aufenthalt haben. Der
Wohnsitzbegriff im schweizerischen Sozialversicherungsrecht ist basierend auf
Art. 13 ATSG i.V. mit Art. 23-26 ZGB zu beurteilen, wobei die der
Gesamtumstände zu berücksichtigen sind (vgl. E-Mail von Frau C____, vom
25.09.2020, IV-Akte 113). Das Aufenthaltsrecht ist zwar ein Indiz für die
Beurteilung des Wohnsitzes aber nicht das entscheidende Kriterium (vgl. a.a.O.,
mit Hinweis auf BGE 127 V 237; 133 V 312). Wie der Beschwerdeführer zu Recht
darauf hinweist, besteht der Wohnsitz einer Person mit dauerhaften Beziehungen
zu mehreren Orten dort, wo die engsten Beziehungen vorliegen (vgl. Replik, S.
2).
3.5.
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23-26
gemäss den zivilrechtlichen Bestimmungen. Der massgebende zivilrechtliche
Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie
sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des
Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres,
der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden
Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen,
sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv
schliessen lassen (BGE 127 V 238 E. 1, 125 V 77 E. 2a, 120 III 8 E. 2b und 119
II 65 E. 2b/bb). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht
anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Um den Wohnsitz einer
Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen:
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort
beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des
persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person
konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene
zu einem anderen Ort respektive Staat (BGE 125 III 102, mit Hinweisen; Urteile
des EVG vom 18. Oktober 2004 in Sachen M. (I 783/02) E. 2.5.1 und 4. April 2002
in Sachen S. (P 48/01)).
3.6.
Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände im vorliegenden Fall lässt
sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellen,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Wohnsitz hätte. So geht aus dem Dossier
des Beschwerdeführers, insbesondere der rechtskräftigen Verfügung des
Migrationsamtes vom 26. Februar 2020, hervor, dass das Migrationsamt den
Beschwerdeführer nach Eingang des Schreibens der Ausgleichskasse vom 4. Juli
2018 zu seinem Lebensmittelpunkt mit Schreiben vom 16. Juli 2018 befragt hat.
Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich am 13. September 2018 an, dass sich sein
Lebensmittelpunkt in [...] befände und er sich mehrheitlich dort aufhalten
würde (vgl. IV-Akte 94, S. 4). Seine Ehefrau und seine Kinder würden in [...]
leben und er würden seine Familie drei bis viermal pro Jahr besuchen, zuletzt sei
er vom 15. Juli 2018 bis zum 11. September 2018 dort gewesen. In [...] befände
sich der Zweitwohnsitz des Beschwerdeführers. Er sei bei seinem Bruder als
Untermieter angemeldet ("c/o-Adresse"). Ferner gab er an, aufgrund seiner
gesundheitlichen Einschränkungen nicht erwerbstätig zu sein. Seinen
Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie würde er mit den Renten der SUVA
und der IV (monatlich insgesamt CHF 1'387.55) bestreiten und seine erwachsenen
Kinder würden mithelfen, zur Deckung der Lebenshaltungskosten beizutragen.
Abschliessend brachte er vor, dass er aufgrund seines aktuellen
Gesundheitszustands auf die Einkünfte der SUVA und IV angewiesen sei. Die so
erhaltenen Einkünfte würden es jedoch nicht erlauben, den Lebensmittelpunkt in
der Schweiz zu haben, denn die Einkünfte seien für die Deckung der
Lebenshaltungskosten nicht ausreichend. Deshalb sei er gezwungen, einen zweiten
Wohnsitz in [...] zu begründen (vgl. IV-Akte 94, S. 4). Weiter lässt sich den
Akten entnehmen, dass das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. Oktober 2018 aufforderte gestützt auf seine Angabe, keinen
Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu begründen - persönlich beim Einwohneramt
Basel-Stadt abzumelden. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
31. Oktober 2018 mit, dass das Migrationsamt seine Angaben im Schreiben vom 13.
September 2018 nicht korrekt verstanden habe und sein Lebensmittelpunkt nicht
in [...], sondern in der Schweiz begründet sei. Zwar würde er sich meistens in [...]
aufhalten, dies jedoch nur aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden und auf
Empfehlung seines Arztes. Darauf verlangte das Migrationsamt mit Schreiben vom
7. November 2018 eine genaue Auflistung seiner Aufenthaltsorte im Jahr 2018 in [...]
und verlangte entsprechende Nachweise aufgrund derer es zum Schluss kam, dass nur
sehr kurzer Aufenthalte in der Schweiz von insgesamt knapp über einem Monat im
Jahr 2018 vorgelegen hätten und sich der Beschwerdeführer von Januar bis November
2018 insgesamt mehr als sechs Monate in [...] aufgehalten habe (vgl. IV-Akte
94, S. 5).
3.7.
Im Ergebnis geht aus den Akten klar hervor, dass der
Beschwerdeführer in seinem ersten Schreiben vom 13. September 2018 selber angab,
sein Lebensmittelpunkt sei in [...]. In der Beschwerde wird dieser ersten
Darstellung des Beschwerdeführers nicht widersprochen und es bestehen
vorliegend keine Anhaltspunkte, die an diesen Darlegungen Zweifel aufkommen
liessen. Auf diese Aussage der "ersten
Stunde" kann folglich
weiterhin abgestellt werden. Weiter wurde die im noch im April 2020 zugesandte
Post mit dem Vermerk "weggezogen" retourniert (vgl.
Protokolleintrag vom 6. April 2020). Anderslautende Angaben machte der
Beschwerdeführer erst später, als das Migrationsamt den Beschwerdeführer aufforderte,
sich von Basel abzumelden. Folglich sind die später gemachten Angaben als
verfahrensbedingt zu werten und es ist ihnen nicht zu folgen. Es kommt hinzu,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit den fünf Kindern in [...]
wohnt (vgl. Replik, S. 2). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass ein früheres Gesuch
um Familiennachzug abgelehnt wurde, weil sich der Beschwerdeführer keine eigene
Wohnung in der Schweiz haben leisten können und er auch seine Familie in der
Schweiz nicht hätten unterstützen können. Medizinische Gründe für einen
Aufenthalt in [...] wurden nicht belegt. Darüber hinaus verfügt der
Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Arbeitsstelle, obwohl ihm eine
Arbeitstätigkeit neben seiner halben Invalidenrente zumutbar wäre. Zwar macht
der Beschwerdeführer geltend, er wohne seit ca. 2011 bei seinem Bruder an der [...]strasse
[...] (vgl. Replik, S. 2) und dass die 1998 geschlossene Ehe seit jeher so
gelebt worden sei, dass die Ehegatten nicht zusammengelebt hätten (vgl. Replik,
S. 2). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beziehungen zur Schweiz nicht
als besonders eng erscheinen. In jedem Fall scheinen die Beziehungen zur
Schweiz die Beziehungen zu [...] nicht überwiegen.
3.8.
Als Fazit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über keinen Wohnsitz in der Schweiz
verfügt. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Einstellung der Rente gemäss Art.
6 Abs. 2 IVG mangels Wohnsitz und mangels tatsächlichem Aufenthalt in der
Schweiz zu Recht und die Rückforderung der Rentenleistungen ist nicht zu
beanstanden. Damit erübrigt sich der Subeventualantrag (vgl. Erwägung 3.2 am
Ende).
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihm die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Faustregel seit dem 16. November 2020 in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, allerdings hat die Rechtsvertretung eine kurze ergänzende
Replikbegründung eingereicht, weshalb die Pauschale um CHF 300.00 zu erhöhen
ist. Folglich ist ein Honorar von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.
iur. B____, ein Honorar von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen) nebst CHF 254.10
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: