Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.98

Zwei Verfügungen vom 1. Juli 2020

Einstellung der Invalidenrente wegen Wohnsitzverlegung in ein Land ohne gültiges Sozialversicherungsabkommen

 


Tatsachen

I.        

a) Die Beschwerdegegnerin gewährte dem 1960 geborenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2003 mit Wirkung ab dem 1. April 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 51% eine halbe Invalidenrente und sprach ihm vier Kinderrenten für die 1993, 1998, 2000 und 2002 geborenen Kinder zu (vgl. Verfügung, IV-Akte 39). Die Renten wurden in der Folge wiederholt bestätigt, zuletzt mit Mitteilung vom 29. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 93).

b) Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger. Am 4. Juli 2018 teilte die Ausgleichskasse Basel-Stadt dem Migrationsamt den mit, sie hege den Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer mehrheitlich in [...] aufhalten und somit keinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz (mehr) begründen würde (vgl. Ausführungen in Replikbeilage/RB 1, S. 3). Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und verfügte am 26. Februar 2020 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer überwiegend in [...] bei seiner Frau und seinen (mittlerweile) fünf Kindern aufhalte. Daraufhin liess die Ausgleichskasse Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin eine Verfügungskopie des Migrationsamtes vom 26. Februar 2020 zukommen und informierte die Beschwerdegegnerin darüber, dass sich der Beschwerdeführer ab sofort nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfe. Aufgrund der [...] Staatsangehörigkeit sei die Zahlung der Invalidenversicherung (analog einem Wegzug in einen Nichtvertragsstaat) per sofort einzustellen (vgl. IV-Akte 94).

c) In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. März 2020 mit, dass die bisherige halbe IV-Rente per 1. März 2020 aufgehoben werde. Gemäss der Verfügung vom 26. Februar 2020 sei die Niederlassung des Versicherten erloschen. Da das Abkommen zwischen [...] und der Schweiz noch nicht in Kraft sei, könnten zurzeit keine Renten der Invalidenversicherung an versicherte Personen mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in [...] ausgerichtet werden (vgl. Verfügung, IV-Akte 95). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2020 und vom 10. Juni 2020 Einwand (vgl. IV-Akte 99 und 101). Nachdem der Rechtsdienst der IV-Stelle am 18. Juni 2020 Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 103), stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juli 2020 die Invalidenrente rückwirkend per 1. März 2020 ein (IV-Akte 103) und forderte mit einer weiteren Verfügung von 1. Juli 2020 die bereits ausgerichteten Renten zurück.

d) Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Migrationsamtes Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) des Kantons Basel-Stadt, verpasste jedoch die Beschwerdefrist, da er zum Zeitpunkt dessen Zustellung in [...] weilte. Das JSD gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellung betreffend Wiedereinsetzung in die Rekursfrist. Diese nahm der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wahr. Mit Entscheid vom 22. April 2020 wies das JSD das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und trat auf den Rekurs nicht ein.

e) Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 fristgerecht Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und begründete diesen mit Schreiben vom 24. Juni 2020 ausführlich. Das Präsidialdepartement überwies das Verfahren am 17. Juli 2020 dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts erkannte dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu und trat auf den sinngemässen Antrag auf Erlass einer weiter gehenden vorsorglichen Verfügung nicht ein. In der Folge wies das Appellationsgericht den Rekurs mit Urteil vom 30. September 2020 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. November 2020 ab.

II.       

a) Mit Beschwerde vom 2. September 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 1. Juli 2020 betreffend die Einstellung der Rente aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten.

Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 1. Juli 2020 betreffend Rentenrückforderung aufzuheben.

2.    Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht mit der Unterzeichneten zu bewilligen.

Zudem wird der Verfahrensantrag gestellt, es sei der vorliegenden Beschwerde die entzogene aufschiebende Wirkung erneut zu erteilen. Als Beilage zur Beschwerde reicht der Beschwerdeführer die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2020 ein (vgl. Beschwerdebeilage/BB 3).

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. Dezember 2020 an seinen Rechtsbegehren fest. Er stellt zudem einen Antrag auf eine Parteiverhandlung. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. November 2020 ein (Replikbeilage/RB 1).

d) In der Ergänzung zur Replik vom 10. Dezember 2020 zieht der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine Parteiverhandlung zurück. Er reicht zudem das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. September 2020 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2020 ein (vgl. Gerichtsakte/GA 9, S. 2 ff.).

e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 4. Februar 2021 an ihren Anträgen fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2020 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG wird entsprochen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2.          Zur beantragten aufschiebenden Wirkung (vgl. Beschwerde, S. 7 f.) ist auszuführen, dass keine plausiblen Gründe, weshalb der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt werden sollte, genannt werden. Zudem steht der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein überwiegendes finanzielles Interesse der Versicherung entgegen, da die ausgerichteten Renten nicht mehr einbringlich wären. Da der Hinweis auf eine Prozessprognose die aufschiebende Wirkung nicht zu begründen vermag, ist der Antrag auf abschiebende Wirkung abzuweisen.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 1. Juli 2020 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend aufgehoben und mit einer separaten Verfügung gleichen Datums die bereits entrichteten Invalidenrenten von insgesamt CHF 2'108.00 (4 x CHF 527.00) zurückgefordert.

2.2.          Der Beschwerdeführer ficht ausdrücklich beide Verfügungen an (vgl. Deckblatt der Beschwerde). Er ist mit der Aufhebung der Invalidenrente nicht einverstanden, äussert sich zur Rückerstattung der bereits erhaltenen Leistungen jedoch nicht explizit.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der beiden angefochtenen Verfügungen vom 1. Juli 2020.

3.                

3.1.          Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger. Nach der rechtskräftigen Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Februar 2020 ist seine Niederlassungsbewilligung C erloschen, weshalb er sich nicht mehr ohne gültiges Visum in der Schweiz aufhalten darf. Ebenfalls unbestritten ist, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und [...] zwar ratifiziert wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist. Zum Datum des frühestmöglichen Inkrafttretens ist noch keine Angabe möglich (vgl. Publikation des Eidgenössischen Departements des Innern und des Bundesamts für Sozialversicherungen "Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit», S. 9 abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/5976/download). Vor diesem Hintergrund kann das Abkommen noch keine Rechtswirkung entfalten und der Beschwerdeführer gilt als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates. Staatsangehörige von Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, so genannte Nichtvertragsstaatsangehörige, erhalten Renten nur bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG).

3.2.          Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zunächst geltend, dass sich das Schreiben der Ausgleichskasse auf einen in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheid bezogen hat. In dieser Angelegenheit liege noch kein definitiver Entscheid vor (vgl. Beschwerde, S. 5). Dabei verweist er darauf, dass der Präsident des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2020 dem Rekurs gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 22. April 2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe (vgl. Beschwerde, S. 5). In der Begründung der Verfügung führe der Präsident des Appellationsgerichts aus, dass das Erlöschen der Bewilligung nicht eine automatische Rechtsfolge eines überlangen Aufenthaltes sei, sondern eine diesbezügliche rechtskräftige Feststellungsverfügung voraussetze. Sofern das Migrationsamt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung in Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG festgestellt habe, sei der Rekurrent folglich gestützt auf seine Niederlassungsbewilligung weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten, solange die Verfügung vom 26. Februar 2020 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Entscheid vom 22. April 2020 sei das JSD auf den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Februar 2020 zwar nicht eingetreten. Gegen diesen Entscheid habe der Rekurrent aber den vorliegenden Rekurs erhoben. Wenn diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, könne die Verfügung vom 26. Februar 2020 vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschwerde, S. 5). Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, dass sich die angefochtene Verfügung nicht darauf abstützen könne, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig erloschen sei, noch darauf, dass vor der Rechtskraft dieser Verfügung irgendwelche sozialversicherungsrechtlichen Folgen angeknüpft werden könnten (Beschwerde, S. 6). Das bedeute, dass bereits aus diesem Grund die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten seien (Beschwerde, S. 6). Vorliegend ist diese Argumentation jedoch nicht mehr einzugehen, nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 17. November 2020 eine Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in die Rekursfrist abgelehnt hat und folglich die Aufhebung der Niederlassungsbewilligung rechtskräftig wurde. Weitere Bemerkungen hierzu erübrigen sich.

3.3.          Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Amt für Migration dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 31. März 2021 angesetzt habe, um die Schweiz zu verlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten und folglich auch Anspruch auf die Rente (vgl. ergänzende Replik, S. 2). Eventualiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass der vorliegende Sachverhalt nicht analog einem Wegzug in einen Nichtvertragsstaat zu behandeln sei, da die Ratifizierung bereits im Gange sei (vgl. Beschwerde, S. 6). Daran hält der Beschwerdeführer in der ergänzenden Replik fest und verweist dabei auf das Gleichbehandlungs- und das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie den Umstand, dass vorliegend eine spezielle Ausgangslage bestehe (vgl. ergänzende Replik, S. 2 f.). Subeventualiter - soweit der Fall eintreten sollte, dass die Niederlassung des Beschwerdeführers wider Erwarten zu einem späteren Zeitpunkt erlöschen sollte, wird beantragt, dass die Rente bis zur Ratifizierung des Abkommens zu sistieren sei (vgl. Beschwerde, S. 7).

3.4.          Gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sind ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. Daraus ergibt sich, dass für die Gewährung einer Invalidenrente ein Aufenthaltstitel allein nicht ausreicht. Ebenso wenig reicht eine Möglichkeit aus, sich hier in der Schweiz noch bis zum Fristablauf aufzuhalten zu dürfen, wenn sich der Versicherte, wie es vorliegend der Fall ist, faktisch in [...] aufhält. Für die Gewährung der Invalidenrente muss der Versicherte in der Schweiz sowohl Wohnsitz wie auch tatsächlichen Aufenthalt haben. Der Wohnsitzbegriff im schweizerischen Sozialversicherungsrecht ist basierend auf Art. 13 ATSG i.V. mit Art. 23-26 ZGB zu beurteilen, wobei die der Gesamtumstände zu berücksichtigen sind (vgl. E-Mail von Frau C____, vom 25.09.2020, IV-Akte 113). Das Aufenthaltsrecht ist zwar ein Indiz für die Beurteilung des Wohnsitzes aber nicht das entscheidende Kriterium (vgl. a.a.O., mit Hinweis auf BGE 127 V 237; 133 V 312). Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, besteht der Wohnsitz einer Person mit dauerhaften Beziehungen zu mehreren Orten dort, wo die engsten Beziehungen vorliegen (vgl. Replik, S. 2).

3.5.          Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23-26 gemäss den zivilrechtlichen Bestimmungen. Der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 238 E. 1, 125 V 77 E. 2a, 120 III 8 E. 2b und 119 II 65 E. 2b/bb). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort respektive Staat (BGE 125 III 102, mit Hinweisen; Urteile des EVG vom 18. Oktober 2004 in Sachen M. (I 783/02) E. 2.5.1 und 4. April 2002 in Sachen S. (P 48/01)).

3.6.          Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände im vorliegenden Fall lässt sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Wohnsitz hätte. So geht aus dem Dossier des Beschwerdeführers, insbesondere der rechtskräftigen Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Februar 2020, hervor, dass das Migrationsamt den Beschwerdeführer nach Eingang des Schreibens der Ausgleichskasse vom 4. Juli 2018 zu seinem Lebensmittelpunkt mit Schreiben vom 16. Juli 2018 befragt hat. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich am 13. September 2018 an, dass sich sein Lebensmittelpunkt in [...] befände und er sich mehrheitlich dort aufhalten würde (vgl. IV-Akte 94, S. 4). Seine Ehefrau und seine Kinder würden in [...] leben und er würden seine Familie drei bis viermal pro Jahr besuchen, zuletzt sei er vom 15. Juli 2018 bis zum 11. September 2018 dort gewesen. In [...] befände sich der Zweitwohnsitz des Beschwerdeführers. Er sei bei seinem Bruder als Untermieter angemeldet ("c/o-Adresse"). Ferner gab er an, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht erwerbstätig zu sein. Seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie würde er mit den Renten der SUVA und der IV (monatlich insgesamt CHF 1'387.55) bestreiten und seine erwachsenen Kinder würden mithelfen, zur Deckung der Lebenshaltungskosten beizutragen. Abschliessend brachte er vor, dass er aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands auf die Einkünfte der SUVA und IV angewiesen sei. Die so erhaltenen Einkünfte würden es jedoch nicht erlauben, den Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu haben, denn die Einkünfte seien für die Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreichend. Deshalb sei er gezwungen, einen zweiten Wohnsitz in [...] zu begründen (vgl. IV-Akte 94, S. 4). Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 aufforderte gestützt auf seine Angabe, keinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu begründen - persönlich beim Einwohneramt Basel-Stadt abzumelden. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 mit, dass das Migrationsamt seine Angaben im Schreiben vom 13. September 2018 nicht korrekt verstanden habe und sein Lebensmittelpunkt nicht in [...], sondern in der Schweiz begründet sei. Zwar würde er sich meistens in [...] aufhalten, dies jedoch nur aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden und auf Empfehlung seines Arztes. Darauf verlangte das Migrationsamt mit Schreiben vom 7. November 2018 eine genaue Auflistung seiner Aufenthaltsorte im Jahr 2018 in [...] und verlangte entsprechende Nachweise aufgrund derer es zum Schluss kam, dass nur sehr kurzer Aufenthalte in der Schweiz von insgesamt knapp über einem Monat im Jahr 2018 vorgelegen hätten und sich der Beschwerdeführer von Januar bis November 2018 insgesamt mehr als sechs Monate in [...] aufgehalten habe (vgl. IV-Akte 94, S. 5).

3.7.          Im Ergebnis geht aus den Akten klar hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Schreiben vom 13. September 2018 selber angab, sein Lebensmittelpunkt sei in [...]. In der Beschwerde wird dieser ersten Darstellung des Beschwerdeführers nicht widersprochen und es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, die an diesen Darlegungen Zweifel aufkommen liessen. Auf diese Aussage der "ersten Stunde" kann folglich weiterhin abgestellt werden. Weiter wurde die im noch im April 2020 zugesandte Post mit dem Vermerk "weggezogen" retourniert (vgl. Protokolleintrag vom 6. April 2020). Anderslautende Angaben machte der Beschwerdeführer erst später, als das Migrationsamt den Beschwerdeführer aufforderte, sich von Basel abzumelden. Folglich sind die später gemachten Angaben als verfahrensbedingt zu werten und es ist ihnen nicht zu folgen. Es kommt hinzu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit den fünf Kindern in [...] wohnt (vgl. Replik, S. 2). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass ein früheres Gesuch um Familiennachzug abgelehnt wurde, weil sich der Beschwerdeführer keine eigene Wohnung in der Schweiz haben leisten können und er auch seine Familie in der Schweiz nicht hätten unterstützen können. Medizinische Gründe für einen Aufenthalt in [...] wurden nicht belegt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Arbeitsstelle, obwohl ihm eine Arbeitstätigkeit neben seiner halben Invalidenrente zumutbar wäre. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er wohne seit ca. 2011 bei seinem Bruder an der [...]strasse [...] (vgl. Replik, S. 2) und dass die 1998 geschlossene Ehe seit jeher so gelebt worden sei, dass die Ehegatten nicht zusammengelebt hätten (vgl. Replik, S. 2). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beziehungen zur Schweiz nicht als besonders eng erscheinen. In jedem Fall scheinen die Beziehungen zur Schweiz die Beziehungen zu [...] nicht überwiegen.

3.8.          Als Fazit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Einstellung der Rente gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG mangels Wohnsitz und mangels tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz zu Recht und die Rückforderung der Rentenleistungen ist nicht zu beanstanden. Damit erübrigt sich der Subeventualantrag (vgl. Erwägung 3.2 am Ende).

4.                

4.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

4.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel seit dem 16. November 2020 in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, allerdings hat die Rechtsvertretung eine kurze ergänzende Replikbegründung eingereicht, weshalb die Pauschale um CHF 300.00 zu erhöhen ist. Folglich ist ein Honorar von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur. B____, ein Honorar von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen) nebst CHF 254.10 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: