Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Februar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.99

Verfügung vom 1. Juli 2020

Rentenrevision

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1968, arbeitete seit Dezember 1999 als Hilfsschreiner für die C____ Schreinerei in [...] (vgl. IV-Akte 6). Im März 2005 zog er sich beim Tragen einer schweren Türe eine Schulterverletzung links zu (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 39). Es wurde u.a. ein Sehnenriss festgestellt (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 41). Ab dem 13. Mai 2005 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 38). Im weiteren Verlauf traten auch psychische Beschwerden auf (vgl. u.a. den Austrittsbericht der Rehaklinik D____ vom 15. November 2005; IV-Akte 5, S. 2 ff.).

b)        Am 26. Oktober 2005 meldete sich der Beschwerdeführer wegen "Sehnenrissen an der linken Schulter" zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. E____ vom 22. August 2006; IV-Akte 27). Anschliessend gewährte sie dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. IV-Akte 31). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der F____, G____spital (nachfolgend: F____ Begutachtung), einen Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 58). Das Gutachten der F____ Begutachtung wurde am 9. September 2008 erstattet (vgl. IV-Akte 73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 84) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23. Dezember 2008 und vom 19. Januar 2009 ab Mai 2006 bis Februar 2007 eine ganze Rente, ab März 2007 bis August 2007 eine Dreiviertelsrente, ab September 2007 bis Januar 2008 eine ganze Rente und ab Februar 2008 eine Viertelsrente zu (vgl. IV-Akten 93 und 94). Die in den Jahren 2009 und 2013 vorgenommenen Revisionsverfahren zogen keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl. IV-Akten 102 und 111).

c)         Ab März 2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen eines Teilzeitpensums für die H____, Arbeit und Beschäftigung, als Mitarbeiter Reinigung tätig (vgl. IV-Akte 142, S. 1 ff.). Im Februar 2018 erlitt er ein Verhebetrauma. In der Folge klagte er über ein lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom L5 rechts. Am 21. März 2018 wurde der Beschwerdeführer am Rücken operiert (vgl. IV-Akte 115, S. 2). Im April 2018 stellte er bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Revisionsgesuch (IV-Akte 115, S. 1). Im Oktober 2018 kündete der Beschwerdeführer seine Anstellung aus gesundheitlichen Gründen per Ende November 2018 (vgl. IV-Akte 142, S. 19).

d)        Die IV-Stelle forderte zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. die Berichte von Dr. I____ vom 2. November 2018 [IV-Akte 130], von Med. pract. J____ vom 2. November 2018 [IV-Akte 131] und von Dr. K____ vom 6. März 2019 [IV-Akte 141]). Schliesslich erteilte sie Dr. L____ und Dr. M____ einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten Dr. M____ vom 10. September 2019 [IV-Akte 150]; Gutachten Dr. L____ vom 27. August 2019 [IV-Akte 151, S. 1-21]; Gesamtbeurteilung vom 10. September 2019 [IV-Akte 151, S. 22-30]). Nach Einholung der Stellungnahmen des RAD vom 21. Oktober 2019 und vom 4. November 2019 (IV-Akten 155 und 156) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. März 2020 mit, man beabsichtige, die bislang gewährte Viertelsrente einzustellen (vgl. IV-Akte 163). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 (vgl. IV-Akte 168). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 1. Juli 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 177).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. September 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 1. Juli 2020 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei durch das Gericht ein neues bi-disziplinäres Gutachten erstellen zu lassen. Subeventualiter sei die IV-Stelle dazu zu verpflichten, mit ihm berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen unter Ausrichtung eines Taggeldes durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle, zuzüglich 7,7 % MwSt.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. November 2020 an seiner Beschwerde fest.

III.     

Am 9. Februar 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den relevanten medizinischen Erhebungen (insb. dem Gutachten von Dr. M____ vom 10. September 2019) sei davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit erheblich verbessert habe und er in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser Ausgangslage habe man zu Recht einen weiteren Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Diese Einschätzung erachtet der Beschwerdeführer als unzutreffend (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik). 

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 177) zu Recht einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

3.3.       Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5). Es kann nicht nur eine (erhebliche) Gesundheitsverbesserung, sondern grundsätzlich auch eine gesundheitliche Verschlechterung revisionsrechtlich relevant sein und zu einer allseitigen, umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen (vgl. BGE 141 V 9, 15 E. 6.4).

3.4.       Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bilde somit die Verfügung vom 23. Dezember 2008 (IV-Akte 93) den Referenzzeitpunkt. Denn die Weiterausrichtung der Viertelsrente (vgl. die Mitteilungen vom 29. Dezember 2009 und vom 20. Juni 2013; IV-Akte 102 und 111) erfolgte einzig gestützt auf die Auskünfte der behandelnden Ärzte (Bericht Dr. E____ vom 24. September 2009 [IV-Akte 98], Bericht Dr. N____ vom 22. Oktober 2009 [IV-Akte 100], Bericht Dr. K____ vom 21. Oktober 2009 [IV-Akte 101] bzw. Bericht Dr. E____ vom 30. Mai 2013 [IV-Akte 109]), mithin ohne vertiefte Abklärung.

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       4.3.1.  Der Verfügung vom 19. Januar 2009 (IV-Akte 94) lag in medizinischer Hinsicht das Gutachten der F____ Begutachtung vom 9. September 2008 (IV-Akte 73) zugrunde. In diesem waren folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden (vgl. S. 20 des Gutachtens): (1.) chronisches Schmerzsyndrom beider Schultern, linksbetont (ICD-10 M75.9) bei/mit (a.) Status nach Verhebetrauma am 9. März 2005, (b.) Partialruptur der Subscapularissehne links mit Instabilität der Bicepssehne (anamnestisch), (c.) Status nach Periarthropathia humeroscapularis ankylosans links (Erstdiagnose 24. Oktober 2006), aktuell keine objektivierbare Bewegungseinschränkung; (2.) chronisches Zervikovertebral- und Zervikozephalsyndrom (ICD-10 M53.0) bei/mit (a.) paramedianer bis rezessaler Diskushernie C3/4 rechts mit Diskusprotrusion paramedian bis infraforaminal C6/7 links (MRT HWS November 2005), ohne Hinweise auf radikuläre sensomotorische Ausfälle; (3.) mittelgradige depressive Episode, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F32.4); (4.) rezidivierende Synkopen, ohne Hinweise auf epileptische Genese, DD neurozirkulatorische Asthenie (ICD-10 F45.3). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren festgehalten worden: (1.) leichtes chronisches Lumbovertebralsyndrom; (2.) Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.1) und (3.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

4.3.2.  Erläuternd war im Gutachten der F____ Begutachtung festgehalten worden, aus rheumatologischer Sicht sei der Explorand aufgrund der partiellen Subscapularisläsion und der möglichen Bizepssehneninstabilität sowie der dokumentierten Pathologie im Halswirbelsäulenbereich in seinem bisherigen Beruf als Schreiner eingeschränkt. Diese Einschränkungen seien bereits im Abschlussbericht des Kreisarztes vom 5. Juni 2006 festgehalten worden. Grundsätzlich habe sich daran nichts geändert. Dem Exploranden seien aus rheumatologischer Sicht leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten bis zur Horizontalen zumutbar. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Arbeiten sowie mit Vibrations- und Schlagbelastung seien nicht mehr zumutbar. Ebenso seien repetitive monotone Bewegungsabläufe im Bereich des linken Armes oder längere Tätigkeiten mit ausgestrecktem linkem Arm nicht mehr möglich. Zusammenfassend sei der Explorand aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Bauschreiner zu 60 % arbeitsfähig. In einer optimal schulteradaptierten Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 100 %. Des Weiteren war im Gutachten der F____ Begutachtung klargestellt worden, die im Rahmen der rheumatologischen Exploration erhobenen Befunde seien anlässlich der klinisch neurologischen Untersuchung im Wesentlichen bestätigt worden (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.3.3.  Als Ergebnis der psychiatrischen Exploration war im Gutachten der F____ Begutachtung festgehalten worden, es könne von einer Teilremission der mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden. Die dauerhaften und quälenden Schmerzen erfüllten die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Zudem leide der Explorand unter einer Agoraphobie mit Panikstörung. Die beiden letzteren Diagnosen hätten jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden für alle Tätigkeiten eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit liege gegenwärtig bei lediglich 75 %. Die 25%ige Einschränkung ergebe sich aufgrund der verminderten emotionalen Belastbarkeit und der deutlich reduzierten Stresstoleranz (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.3.4.  Gestützt auf die im Gutachten der F____ Begutachtung vom 9. September 2008 attestierte 25%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit war dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2008 eine Viertelsrente zugesprochen worden (vgl. die Verfügung vom 23. Dezember 2008; IV-Akte 93). Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither in relevanter Art und Weise verändert hat.

4.4.       4.4.1.  Dr. L____ hielt im rheumatologischen Teilgutachten vom 27. August 2019 (IV-Akte 151, S. 1-21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) leichtgradiges sensomotorisches Ausfallssyndrom L5 rechts ohne Hinweise auf radikuläre Schmerz- und/oder Reizsymptomatik (ICD-10 M51.1/M54.5), (a.) Status nach Dekompression LWK4/5 rechts, Sequestrektomie und Radikulolyse L5 am 21. März 2018, (b.) elektromyografisch sich in Regeneration befindende Veränderungen ohne Hinweis auf floride Schädigung der Wurzel L5 rechts, (c.) aktuell symptomatische aktivierte Osteochondrose LWK4/5 mit sekundärer möglicher aktivierter Spondylarthrose L5/S1 rechts bei zusätzlicher stationärer Retrolisthesis LWK 5 gegenüber SWK 1; (2.) chronisches Schmerzsyndrom Schultern beidseits (links mehr als rechts) bei Status nach Verhebetrauma am 9. März 2005, (a.) anamnestisch Partialruptur der Subscapularissehne links mit Instabilität der Bizepssehne, aktuell klinisch vollständig erhaltene Funktion der Rotatorenmanschette ohne Hinweis auf Impingement, (b.) anamnestisch Zeichen der Symptomausweitung; (3.) mögliches funktionelles thoracic outlet-Syndrom beidseits (vgl. S. 14 des Gutachtens). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. L____ ein chronisches, vorwiegend tendomyotisches cervicovertrebrales Schmerzsyndrom, (a.) von Retrospodylophyten umgebene breitbasige paramediane bis intraforaminale Discushernie C3/4 rechts (MRI HWS vom 12. Januar 2011), (b.) aktuell keine Hinweise auf radikuläre Reizsymptomatik oder relevante cervicale Funktionseinschränkungen (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.4.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. L____ aus, nicht mehr möglich seien dem Exploranden aus rein rheumatologischer Sicht schwere körperlich belastende Tätigkeiten mit insbesondere Tätigkeiten über Kopf (insbesondere auch die angestammte Tätigkeit als Schreiner), so wie dies bereits früher im Rahmen der erstmaligen rheumatologischen Begutachtung im Jahre 2008 definiert worden sei. Bedingt durch die neu aufgetretene lumbale Rückenschmerzproblematik mit notwendig gewordenem operativen Eingriff sei auch langfristig von einer verminderten Belastbarkeit des Achsenskelettes auszugehen, so dass die angestammte Tätigkeit als Schreiner wie auch sämtliche anderweitige schwere körperlich belastende Tätigkeit langfristig nicht mehr möglich sei. Es müsse diesbezüglich ab dem 14. Februar 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 19 des Gutachtens). Vollumfänglich zumutbar sei dem Exploranden aber spätestens seit dem 15. August 2018 wieder jegliche leichte bis mittelschwer körperlich belastende Tätigkeit, mit Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 20 kg, durchgeführt in Wechselbelastung (abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend) sowie ohne Einnahme von repetitiven Zwangshaltungen und ohne repetitive Tätigkeit über Kopf (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).

4.5.       Auf dieses Gutachten von Dr. L____ vom 27. August 2019 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Namentlich hat sich der Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. S. 5 ff. und S. 15 f. des Gutachtens) und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf vorliegenden Befunde (vgl. S. 11 ff. des Gutachtens) schlüssig begründet (vgl. S. 16 ff. des Gutachtens). Soweit der Beschwerdeführer rügt, es bestünden aufgrund der wirbelsäulenchirurgischen Operation weitere Einschränkungen (vgl. S. 10 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. L____ hat dem Rückenleiden im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gebührend Rechnung getragen (vgl. insb. S. 19 f. des Gutachtens; siehe auch Erwägung 4.4.2. hiervor).

4.6.       4.6.1.  Dr. M____ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 10. September 2019 (IV-Akte 150) aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: (1.) Status nach depressiver Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4); (2.) Status nach somatoformer Schmerzstörung, aktuell keine Hinweise (ICD-10 F45.4); (3.) Status nach Agoraphobie, aktuell keine Hinweise (ICD-10 F40.0) (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.6.2.  Erläuternd machte Dr. M____ geltend, die Stimmung sei beim Exploranden sicher teilweise beeinträchtigt. Dies hänge aber weitgehend von den körperlichen Beschwerden ab. Ein ausgesprochener Interessensverlust bestehe nicht. Der Explorand interessiere sich für verschiedene Dinge; er sei auch als Fussballtrainer tätig. Auch vermöge er sich zu freuen. Ein verminderter Antrieb lasse sich nicht erkennen. Es sei demnach von einer Remission der affektiven Störung auszugehen. Eine dauerhafte depressive Störung könne nicht bestätigt werden. Es sei eher anzunehmen, dass der Explorand je nach Umständen und Körperbeschwerden mit Anpassungsstörungen reagiere, welche allerdings nicht dauerhaft seien und ihn im Alltag nicht wesentlich einschränken würden. In diesem Sinne könne eine Remission der depressiven Störung angenommen werden (vgl. S. 8 des Gutachtens). Des Weiteren führte Dr. M____ aus, die Körperproblematik könne aus somatischer Sicht weitgehend nachvollzogen werden. Trotz dieser Beschwerden gehe der Explorand verschiedenen Tätigkeiten nach. Er betätige sich als Hausmann. Seit Jahren sei er aktives Mitglied in einem Fussballverein, wo er auch aktiv Fussball gespielt habe und nun als Trainer tätig sei. In diesem Sinne lasse sich eine Schmerzstörung nicht mehr bestätigen. Auch vom behandelnden Psychiater werde keine derartige Störung angenommen (vgl. S. 8 des Gutachtens). Überdies hielt Dr. M____ fest, Hinweise auf agoraphobische Tendenzen könnten nicht gefunden werden. Der Explorand gebe einzig an, dass er sporadisch diffuse Ängste verspüre, welche er nicht einzuordnen vermöge. Diese Ängste würden aber eher selten auftreten und ihn im Alltag nicht beeinträchtigen. Es fänden sich demnach eher diffuse Ängste, welche nicht auf eine konkrete Situation bezogen sei. Sie würden kein panikartiges Ausmass annehmen. Es sei deshalb unklar, inwieweit diese Ängste klinisch überhaupt relevant seien. Vom behandelnden Psychiater würden sie nicht erwähnt. Der Explorand sei im Alltag nicht beeinträchtigt (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.6.3.  Abschliessend stellte Dr. M____ nochmals klar, der Explorand sei in der Lage, jede Tätigkeit im vollen Umfang durchzuführen. Eine Einschränkung lasse sich nicht durch den psychischen Zustand begründen. Dies beinhalte auch die angestammte Tätigkeit als Schreiner. Unklar sei, seit wann dies wieder möglich sei. Aufgrund der Beschreibungen des Exploranden sei anzunehmen, dass theoretisch schon seit Jahren aufgrund des psychischen Zustandes jede Tätigkeit möglich wäre (vgl. S. 10 des Gutachtens).

4.7.       4.7.1.  Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M____ vom 10. September 2019 (IV-Akte 150) kann ebenfalls abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Der Gutachter hat sich mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 4 und S. 8 f. des Gutachtens) und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2.  Der Beschwerdeführer wendet ein, Dr. M____ habe sich nicht mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters (Dr. K____) auseinandergesetzt (vgl. S. 10 der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Dr. K____ führte in seinem Bericht vom 6. März 2019 (IV-Akte 141) an, auf die Arbeitsfähigkeit des Patienten wirke sich primär das somatische Leiden aus. Sekundärer Natur sei die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0). Diese Aussage bekräftigend wies Dr. K____ darauf hin, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere primär wegen der "Somatik" (vgl. S. 1 des Berichtes). Diese Ausführungen wurden von Dr. M____ zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (vgl. S. 9 des Gutachtens).  

4.7.3.  Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, Dr. M____ habe zu Unrecht auf einen Einsatz der gängigen Testverfahren (MADRS; 15-Item Rey-Test) verzichtet (vgl. S. 12 der Beschwerde). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass Testverfahren im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchstens ergänzende Funktion zukommt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Dass Dr. M____ seine Beurteilung allein auf die klinische Untersuchung stützte, und nicht noch mit Testresultaten unterlegte, ist dem Beweiswert seines Gutachtens daher nicht abträglich; denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. M____ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat.

4.7.4.  Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Exploration habe lediglich 40 Minuten gedauert, was ungenügend sei (vgl. S. 12 der Beschwerde). Dem ist entgegenzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es aber in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheidend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1).

4.8.       Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verbessert hat und aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit.

5.             

5.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns (BGE 129 V 222, 223 E. 4.2).

5.2.       Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von Fr. 78'078.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 60'694.-- gegenüber und ermittelte auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 22 % (vgl. IV-Akte 177, S. 1 f.).

5.3.       5.3.1.  Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3.2.  Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 78'078.-- gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers. Sie passte das von der ehemaligen Arbeitgeberin gemeldete Einkommen (13 x Fr. 5'200.--; vgl. IV-Akte 6, S. 2) an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung an (vgl. IV-Akte 177, S. 1). Diese Berechnung erscheint korrekt und wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. implizit S. 15 der Beschwerde).

5.4.       5.4.1.  Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

5.4.2.  Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabelle TA1 und den Totalwert ab (vgl. IV-Akte 177, S. 1). Dies ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 14 f. der Beschwerde) – ebenfalls als korrekt anzusehen. Zwar ist nicht in jedem Fall zwangsläufig die Tabelle TA1 anzuwenden. Indessen ist ein Abweichen von dieser Tabelle nur ausnahmsweise zulässig und bedarf besonderer Gründe (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_310/2019 vom 9. September 2019 E. 5.1.). So hat das Bundesgericht unter anderem bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kam, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt. Auch wurde unter Umständen auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abgestellt, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubte und dem Versicherten der entsprechende Sektor offenstand und zumutbar war (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, mit Hinweisen). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer jedoch seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (vgl. Erwägung 4.4.2. hiervor). In der von ihm angesprochenen Bereich der Nahrungsmittelzubereitung (vgl. S. 15 der Beschwerde) war er nie tätig. Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit Raum für eine ausnahmsweise Anwendbarkeit der Tabelle T17 bleiben sollte.

5.5.       Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtet einen Leidensabzug von 10 % als gerechtfertigt (vgl. IV-Akte 177, S. 2). Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Angesichts der bestehenden 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit besteht jedenfalls kein Anlass für eine 15%ige Reduktion des Tabellenlohnes.

5.6.       Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. dazu IV-Akte 177, S. 1 f.) ist folglich als richtig zu erachten. Damit lässt sich kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % mehr ermitteln. Aus diesem Grunde hat die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Viertelsrente mit Verfügung vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 177) zu Recht aufgehoben.

6.             

6.1.       Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch auf Massnahmen für seine berufliche Wiedereingliederung (vgl. S. 16 f. Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

6.2.       Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209, 211 E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1968 (vgl. IV-Akte 1, S. 10). Die Rente wurde ihm mit Wirkung ab Mai 2006 zugesprochen (vgl. IV-Akten 93 und 94). Er hat damit weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente mehr als 15 Jahre bezogen. Damit ist ihm eine Selbsteingliederung zumutbar.

6.3.       Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf Art. 8a IVG (vgl. S. 16 der Beschwerde). Diese Norm trägt den Titel "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern" und kommt folglich nur zur Anwendung, wenn die betreffende Person noch eine Rente bezieht.

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: