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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 9. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.99
Verfügung vom 1. Juli 2020
Rentenrevision
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1968, arbeitete seit Dezember 1999 als Hilfsschreiner für die C____ Schreinerei in [...] (vgl. IV-Akte 6). Im März 2005 zog er sich beim Tragen einer schweren Türe eine Schulterverletzung links zu (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 39). Es wurde u.a. ein Sehnenriss festgestellt (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 41). Ab dem 13. Mai 2005 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 38). Im weiteren Verlauf traten auch psychische Beschwerden auf (vgl. u.a. den Austrittsbericht der Rehaklinik D____ vom 15. November 2005; IV-Akte 5, S. 2 ff.).
b) Am 26. Oktober 2005 meldete sich der Beschwerdeführer wegen "Sehnenrissen an der linken Schulter" zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. E____ vom 22. August 2006; IV-Akte 27). Anschliessend gewährte sie dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. IV-Akte 31). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der F____, G____spital (nachfolgend: F____ Begutachtung), einen Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 58). Das Gutachten der F____ Begutachtung wurde am 9. September 2008 erstattet (vgl. IV-Akte 73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 84) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23. Dezember 2008 und vom 19. Januar 2009 ab Mai 2006 bis Februar 2007 eine ganze Rente, ab März 2007 bis August 2007 eine Dreiviertelsrente, ab September 2007 bis Januar 2008 eine ganze Rente und ab Februar 2008 eine Viertelsrente zu (vgl. IV-Akten 93 und 94). Die in den Jahren 2009 und 2013 vorgenommenen Revisionsverfahren zogen keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl. IV-Akten 102 und 111).
c) Ab März 2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen eines Teilzeitpensums für die H____, Arbeit und Beschäftigung, als Mitarbeiter Reinigung tätig (vgl. IV-Akte 142, S. 1 ff.). Im Februar 2018 erlitt er ein Verhebetrauma. In der Folge klagte er über ein lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom L5 rechts. Am 21. März 2018 wurde der Beschwerdeführer am Rücken operiert (vgl. IV-Akte 115, S. 2). Im April 2018 stellte er bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Revisionsgesuch (IV-Akte 115, S. 1). Im Oktober 2018 kündete der Beschwerdeführer seine Anstellung aus gesundheitlichen Gründen per Ende November 2018 (vgl. IV-Akte 142, S. 19).
d) Die IV-Stelle forderte zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. die Berichte von Dr. I____ vom 2. November 2018 [IV-Akte 130], von Med. pract. J____ vom 2. November 2018 [IV-Akte 131] und von Dr. K____ vom 6. März 2019 [IV-Akte 141]). Schliesslich erteilte sie Dr. L____ und Dr. M____ einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten Dr. M____ vom 10. September 2019 [IV-Akte 150]; Gutachten Dr. L____ vom 27. August 2019 [IV-Akte 151, S. 1-21]; Gesamtbeurteilung vom 10. September 2019 [IV-Akte 151, S. 22-30]). Nach Einholung der Stellungnahmen des RAD vom 21. Oktober 2019 und vom 4. November 2019 (IV-Akten 155 und 156) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. März 2020 mit, man beabsichtige, die bislang gewährte Viertelsrente einzustellen (vgl. IV-Akte 163). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 (vgl. IV-Akte 168). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 1. Juli 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 177).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. September 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 1. Juli 2020 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei durch das Gericht ein neues bi-disziplinäres Gutachten erstellen zu lassen. Subeventualiter sei die IV-Stelle dazu zu verpflichten, mit ihm berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen unter Ausrichtung eines Taggeldes durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle, zuzüglich 7,7 % MwSt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. November 2020 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 9. Februar 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.2. Erläuternd war im Gutachten der F____ Begutachtung festgehalten worden, aus rheumatologischer Sicht sei der Explorand aufgrund der partiellen Subscapularisläsion und der möglichen Bizepssehneninstabilität sowie der dokumentierten Pathologie im Halswirbelsäulenbereich in seinem bisherigen Beruf als Schreiner eingeschränkt. Diese Einschränkungen seien bereits im Abschlussbericht des Kreisarztes vom 5. Juni 2006 festgehalten worden. Grundsätzlich habe sich daran nichts geändert. Dem Exploranden seien aus rheumatologischer Sicht leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten bis zur Horizontalen zumutbar. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Arbeiten sowie mit Vibrations- und Schlagbelastung seien nicht mehr zumutbar. Ebenso seien repetitive monotone Bewegungsabläufe im Bereich des linken Armes oder längere Tätigkeiten mit ausgestrecktem linkem Arm nicht mehr möglich. Zusammenfassend sei der Explorand aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Bauschreiner zu 60 % arbeitsfähig. In einer optimal schulteradaptierten Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 100 %. Des Weiteren war im Gutachten der F____ Begutachtung klargestellt worden, die im Rahmen der rheumatologischen Exploration erhobenen Befunde seien anlässlich der klinisch neurologischen Untersuchung im Wesentlichen bestätigt worden (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.3.3. Als Ergebnis der psychiatrischen Exploration war im Gutachten der F____ Begutachtung festgehalten worden, es könne von einer Teilremission der mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden. Die dauerhaften und quälenden Schmerzen erfüllten die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Zudem leide der Explorand unter einer Agoraphobie mit Panikstörung. Die beiden letzteren Diagnosen hätten jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden für alle Tätigkeiten eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit liege gegenwärtig bei lediglich 75 %. Die 25%ige Einschränkung ergebe sich aufgrund der verminderten emotionalen Belastbarkeit und der deutlich reduzierten Stresstoleranz (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.3.4. Gestützt auf die im Gutachten der F____ Begutachtung vom 9. September 2008 attestierte 25%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit war dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2008 eine Viertelsrente zugesprochen worden (vgl. die Verfügung vom 23. Dezember 2008; IV-Akte 93). Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither in relevanter Art und Weise verändert hat.
4.4.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. L____ aus, nicht mehr möglich seien dem Exploranden aus rein rheumatologischer Sicht schwere körperlich belastende Tätigkeiten mit insbesondere Tätigkeiten über Kopf (insbesondere auch die angestammte Tätigkeit als Schreiner), so wie dies bereits früher im Rahmen der erstmaligen rheumatologischen Begutachtung im Jahre 2008 definiert worden sei. Bedingt durch die neu aufgetretene lumbale Rückenschmerzproblematik mit notwendig gewordenem operativen Eingriff sei auch langfristig von einer verminderten Belastbarkeit des Achsenskelettes auszugehen, so dass die angestammte Tätigkeit als Schreiner wie auch sämtliche anderweitige schwere körperlich belastende Tätigkeit langfristig nicht mehr möglich sei. Es müsse diesbezüglich ab dem 14. Februar 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 19 des Gutachtens). Vollumfänglich zumutbar sei dem Exploranden aber spätestens seit dem 15. August 2018 wieder jegliche leichte bis mittelschwer körperlich belastende Tätigkeit, mit Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 20 kg, durchgeführt in Wechselbelastung (abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend) sowie ohne Einnahme von repetitiven Zwangshaltungen und ohne repetitive Tätigkeit über Kopf (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).
4.6.2. Erläuternd machte Dr. M____ geltend, die Stimmung sei beim Exploranden sicher teilweise beeinträchtigt. Dies hänge aber weitgehend von den körperlichen Beschwerden ab. Ein ausgesprochener Interessensverlust bestehe nicht. Der Explorand interessiere sich für verschiedene Dinge; er sei auch als Fussballtrainer tätig. Auch vermöge er sich zu freuen. Ein verminderter Antrieb lasse sich nicht erkennen. Es sei demnach von einer Remission der affektiven Störung auszugehen. Eine dauerhafte depressive Störung könne nicht bestätigt werden. Es sei eher anzunehmen, dass der Explorand je nach Umständen und Körperbeschwerden mit Anpassungsstörungen reagiere, welche allerdings nicht dauerhaft seien und ihn im Alltag nicht wesentlich einschränken würden. In diesem Sinne könne eine Remission der depressiven Störung angenommen werden (vgl. S. 8 des Gutachtens). Des Weiteren führte Dr. M____ aus, die Körperproblematik könne aus somatischer Sicht weitgehend nachvollzogen werden. Trotz dieser Beschwerden gehe der Explorand verschiedenen Tätigkeiten nach. Er betätige sich als Hausmann. Seit Jahren sei er aktives Mitglied in einem Fussballverein, wo er auch aktiv Fussball gespielt habe und nun als Trainer tätig sei. In diesem Sinne lasse sich eine Schmerzstörung nicht mehr bestätigen. Auch vom behandelnden Psychiater werde keine derartige Störung angenommen (vgl. S. 8 des Gutachtens). Überdies hielt Dr. M____ fest, Hinweise auf agoraphobische Tendenzen könnten nicht gefunden werden. Der Explorand gebe einzig an, dass er sporadisch diffuse Ängste verspüre, welche er nicht einzuordnen vermöge. Diese Ängste würden aber eher selten auftreten und ihn im Alltag nicht beeinträchtigen. Es fänden sich demnach eher diffuse Ängste, welche nicht auf eine konkrete Situation bezogen sei. Sie würden kein panikartiges Ausmass annehmen. Es sei deshalb unklar, inwieweit diese Ängste klinisch überhaupt relevant seien. Vom behandelnden Psychiater würden sie nicht erwähnt. Der Explorand sei im Alltag nicht beeinträchtigt (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.6.3. Abschliessend stellte Dr. M____ nochmals klar, der Explorand sei in der Lage, jede Tätigkeit im vollen Umfang durchzuführen. Eine Einschränkung lasse sich nicht durch den psychischen Zustand begründen. Dies beinhalte auch die angestammte Tätigkeit als Schreiner. Unklar sei, seit wann dies wieder möglich sei. Aufgrund der Beschreibungen des Exploranden sei anzunehmen, dass theoretisch schon seit Jahren aufgrund des psychischen Zustandes jede Tätigkeit möglich wäre (vgl. S. 10 des Gutachtens).
4.7.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, Dr. M____ habe sich nicht mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters (Dr. K____) auseinandergesetzt (vgl. S. 10 der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Dr. K____ führte in seinem Bericht vom 6. März 2019 (IV-Akte 141) an, auf die Arbeitsfähigkeit des Patienten wirke sich primär das somatische Leiden aus. Sekundärer Natur sei die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0). Diese Aussage bekräftigend wies Dr. K____ darauf hin, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere primär wegen der "Somatik" (vgl. S. 1 des Berichtes). Diese Ausführungen wurden von Dr. M____ zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (vgl. S. 9 des Gutachtens).
4.7.3. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, Dr. M____ habe zu Unrecht auf einen Einsatz der gängigen Testverfahren (MADRS; 15-Item Rey-Test) verzichtet (vgl. S. 12 der Beschwerde). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass Testverfahren im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchstens ergänzende Funktion zukommt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Dass Dr. M____ seine Beurteilung allein auf die klinische Untersuchung stützte, und nicht noch mit Testresultaten unterlegte, ist dem Beweiswert seines Gutachtens daher nicht abträglich; denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. M____ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat.
4.7.4. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Exploration habe lediglich 40 Minuten gedauert, was ungenügend sei (vgl. S. 12 der Beschwerde). Dem ist entgegenzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es aber in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheidend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1).
5.3.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 78'078.-- gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers. Sie passte das von der ehemaligen Arbeitgeberin gemeldete Einkommen (13 x Fr. 5'200.--; vgl. IV-Akte 6, S. 2) an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung an (vgl. IV-Akte 177, S. 1). Diese Berechnung erscheint korrekt und wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. implizit S. 15 der Beschwerde).
5.4.2. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabelle TA1 und den Totalwert ab (vgl. IV-Akte 177, S. 1). Dies ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 14 f. der Beschwerde) – ebenfalls als korrekt anzusehen. Zwar ist nicht in jedem Fall zwangsläufig die Tabelle TA1 anzuwenden. Indessen ist ein Abweichen von dieser Tabelle nur ausnahmsweise zulässig und bedarf besonderer Gründe (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_310/2019 vom 9. September 2019 E. 5.1.). So hat das Bundesgericht unter anderem bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kam, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt. Auch wurde unter Umständen auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abgestellt, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubte und dem Versicherten der entsprechende Sektor offenstand und zumutbar war (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, mit Hinweisen). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer jedoch seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (vgl. Erwägung 4.4.2. hiervor). In der von ihm angesprochenen Bereich der Nahrungsmittelzubereitung (vgl. S. 15 der Beschwerde) war er nie tätig. Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit Raum für eine ausnahmsweise Anwendbarkeit der Tabelle T17 bleiben sollte.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen