Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.9

Verfügung vom 13. Dezember 2019

Keine abweichende Beurteilung materieller Feststellungen in einem in der gleichen Sache ergangenen Rückweisungsentscheid

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Beschwerdeführer meldete sich (vgl. undatierte Anmeldung, Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. August 2013, IV-Akte 2) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2).

Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie holte unter anderem Berichte über nach der Anmeldung durchgeführte Behandlungen somatischer (vgl. Operationsbericht [...] des C____spitals [...] vom 12. September 2013, IV-Akte 17 S. 13) sowie psychiatrischer (vgl. Austrittsberichte der Klinik D____ vom 22. April 2015 über den stationären Aufenthalt vom 23. Dezember 2014 bis 13. Februar 2015, IV-Akte 99 S. 6 ff, sowie vom 6. Juni 2016 über den Aufenthalt vom 31. März bis 27. Mai 2016, IV-Akte 99 S. 2 ff.) Natur ein. Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin erstattete die E____ (E____) am 11. Dezember 2015 ein Gutachten unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akte 83). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 6. Juni 2016, IV-Akte 90) reichte der Beschwerdeführer ein von ihm veranlasstes psychiatrisches Gutachten von F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juli 2016 ein (vgl. IV-Akte 111 S. 2 ff.).

Mit Verfügung vom 1. März 2017 (IV-Akte 105) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. April 2017 Beschwerde (IV-Akte 109 S. 2 ff.)

b)        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit Urteil vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 129 S. 2 ff., Verfahren IV 2017 63) die Beschwerde gut. Das Sozialversicherungsgericht hielt als «Zwischenfazit» fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der E____ abgestellt habe (Erw. 4.9). Es bejahte jedoch das Erfordernis weiterer Abklärungen u.a. mit Hinweis auf einen vom Versicherten mit der Beschwerde eingereichten kardiologischen Bericht vom 12. Dezember 2016 (Erw. 5.2.) und wies darum die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.

Auf die gegen das Urteil vom 7. Mai 2018 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (IV-Akte 131) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2018 (IV-Akte 133 S. 2 ff.) nicht ein mit der Begründung, der Versicherte habe nicht dargetan, dass ihm durch den angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe.

c)         Die Beschwerdegegnerin forderte bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten aktuelle Arztberichte an (vgl. u.a. kardiologischer Bericht des G____spitals vom 8. April 2019, IV-Akte 161, sowie Hospitalisationsbericht von H____, FMH Urologie, vom 27. September 2018, IV-Akte 155 S. 11 f., sowie Bericht von I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 22. Februar 2019, IV-Akte 150). Zur Frage der weiteren medizinischen Abklärungen beriet sich ein interdisziplinäres Gremium der IV-Stelle, zusammengesetzt aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Bereiche Integration und Rente, des Rechtsdienstes sowie des RAD («IRRR-Gremium»; vgl. Aktennotiz vom 16. Juli 2019, IV-Akte 167).

d)        Mit Vorbescheid vom 13. September 2019 (IV-Akte 174) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2017 an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 4. Oktober 2019 Einwand (IV-Akte 180) mit dem Begehren, es sei ihm rückwirkend ab 1. März 2014 eine ganze unbefristete Invalidenrente auszurichten. Am 13. Dezember 2019 (IV-Akte 184) erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. März 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten sowie, diesen Anspruch ab 1. März 2016 mit 5% zu verzinsen. Eventualiter sei zur Anspruchsklärung ein gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen. Ferner beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Privatgutachtens von F____ (vom 30. Juli 2016) im Betrag von Fr. 2'966.70 zu ersetzen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 26. März 2020 und mit Duplik vom 22. April 2020 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

d)        In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. April 2020 (vgl. auch Antrag der Beschwerdegegnerin in der Duplik) reicht der Beschwerdeführer am 27. April 2020 den Bericht der (damaligen) J____ (J____) vom 13. April 1989 ein. Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu mit Eingabe vom 6. Mai 2020 Stellung.

 

 

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. Mai 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 

2.                

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist damit insoweit nicht einverstanden, als seiner Auffassung nach der Rentenbeginn auf einen früheren Zeitpunkt, und zwar den 1. März 2014 zu verlegen sei. Im Streit liegt somit (einzig) die Leistungsperiode ab 1. März 2014 bis 30. November 2017.

Kern dieser Streitigkeit bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die strittige Leistungsperiode zu Recht eine leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit bzw. einen leistungsbegründenden Invaliditätsgrad verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierfür auf die Schlussfolgerungen des polydisziplinären Gutachtens der E____ vom 11. Dezember 2015, welches unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie erstattet wurde (IV-Akte 83). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dieses Gutachten, insbesondere die psychiatrische Teilbeurteilung, sei nicht beweistauglich.

Ob die Verfügung vom 13. Dezember 2019 der Prüfung im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers standhält, ist nachfolgend zu klären.

3.                

3.1.          3.1.1. Der Beschwerdeführer hat in der gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Mai 2018 gerichteten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (IV-Akt 131 Ziff. 3.1.4) angeführt, es sei streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen habe, indem sie dem interdisziplinären Gutachten der E____ vom 11. Dezember 2015 und dort insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten von K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 2015 (IV-Akte 83 S. 25 ff.) volle Beweiskraft habe zukommen lassen und dass sie demgegenüber die Erkenntnisse des Privatgutachters (siehe psychiatrisches Gutachten von F____ vom 30. Juli 2016, IV-Akte 111 S. 2 ff.), der behandelnden Ärzte L____ (siehe Bericht vom 22. Mai 2014, IV-Akte 25) und M____ Praxisassistent Psychiatrie und Psychotherapie (siehe Berichte vom 11. Oktober 2014, IV-Akte 35, und vom 6. Februar 2016, IV-Akte 111 S. 32 f.) der Klinik D____ (Berichte vom 19. Dezember 2014, IV-Akte 67 S. 4 ff., 11. Februar 2015, IV-Akte 67 S. 2 f., und 6. Juni 2016, IV-Akte 99 S. 2 ff.) sowie der J____ (Berichte vom 13. Dezember 1988, Beilage 2 zur Replik im Verfahren IV 2017 63 = IV-Akte 119 S. 12), und vom 13. April 1989 (IV-Akte 119 S. 13 = Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2020) als unbeachtlich eigenstuft habe.

3.1.2.  Auf eben diese Unterlagen bzw. ärztlichen Äusserungen der Behandler bzw. von F____ hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits in der gegen die Verfügung vom 1. März 2017 gerichteten Beschwerde vom 4. April 2017 (IV-Akte 105 S. 2 ff.) bzw. der Replik vom 31. August 2017 (IV-Akte 119 S. 2 ff.) im Verfahren IV 2017 63 verwiesen.

Auch in der vorliegenden Beschwerde (S. 11) wird geltend gemacht, das psychiatrische Teilgutachten von K____ vom 20. Juli 2015 zum interdisziplinären Gutachten der E____ vom 11. Dezember 2015 erfülle die beweisrechtlichen Anforderungen nicht. Zum Beleg hierfür verweist der Beschwerdeführer wiederum auf das Privatgutachten von F____ vom 30. Juli 2016 sowie die Berichte des behandelnden Arztes (M____), der J____ und der Klinik D____.

3.1.3.  Die Argumente bzw. Unterlagen sind somit die gleichen, mit welchen sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 129 S. 2 f ff.) auseinandergesetzt hat. In Erw. 4.7.3. hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer herangezogenen Berichte des behandelnden Psychiaters M____ (vgl. insb. Erw. 4.7.4.), der Kliniken der J____ und der Klinik D____ (vgl. insb. Erw. 4.7.2. a.E.) daran erinnert, «dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten praxisgemäss nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). Solche Aspekte können den genannten Berichten vorliegend keine entnommen werden. Vielmehr sind sämtliche aufgeführten Beschwerden im polydisziplinären Gutachten enthalten. Das gleiche gilt für das von F____ verfasste Privatgutachten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dieses weder Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken noch Anlass für weitere Abklärungen bilden».

Die Beschwerde (S. 19) stellt dieser Argumentation entgegen, die Berichte der behandelnden Stellen bzw. Ärzte sowie des Privatgutachters förderten sehr wohl Aspekte zu Tage, die über subjektive ärztliche Interpretationen hinausgingen. Entscheidend bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass die psychiatrische Gutachterin der E____ die fraglichen Berichte der behandelnden Fachärzte keinesfalls übersehen bzw. ungewürdigt gelassen hatte. Sie hat jedoch die Schlussfolgerungen in deren Berichten nicht nachvollziehen können. Sie legte explizit dar (IV-Akte 83 S. 34), es liege insbesondere keine „andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung“ vor. Die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 seien vorliegend nicht erfüllt. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine „rezidivierende depressive Störung“, bei der gemäss Definition und diagnostischen Leitlinien einzelne depressive Episoden in der Vergangenheit vorgelegen haben müssten. Solche hätten nicht identifiziert werden können. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für wiederholt auftretende depressive Episoden. Allenfalls könne in der Vergangenheit eine „Anpassungsstörung“ nach der als Kränkung erlebten Kündigung vorgelegen haben, deren Symptome aber inzwischen abgeklungen seien.

3.1.4.  Ergänzend ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sich in seinem Urteil vom 7. Mai 2018 nicht explizit zu den schon damals im Recht liegenden Unterlagen der J____ (Bericht vom 13. Dezember 1988, Beilage 2 zur Replik vom 31. August 2017 im Verfahren IV 2017 63, IV-Akte 119 S. 12), und vom 13. April 1989 (IV-Akte 119 S. 13 = Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2020) geäussert hatte. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Eingabe vom 6. Mai 2020 zum Bericht vom 13. April 1989 dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Bericht vom 29. März 1989 bis 10. April 1989 in der J____ in Behandlung gestanden habe. Darüber hinaus liessen sich dem Bericht nur spärliche Angaben entnehmen. Gut nachvollziehbar ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass sich dem Bericht zu diesem zweiwöchigen Klinikaufenthalt keine klaren Hinweise auf das damalige Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer rezidivierenden depressiven Störung entnehmen lassen.

3.2.          In der Beschwerde (S. 11 Ziff. 4.2.1 sowie S. 17 Ziff. 4.3.3) wird zwar auch auf nach dem Urteil vom 7. Mai 2018 ergangene Dokumente verwiesen. So wird ausgeführt, der den Beschwerdeführer aktuell behandelnde Psychiater I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], bestätige die Diagnosen des Privatgutachtens vom 30. Juli 2016 von F____ (vgl. Bericht vom 22. Februar 2019; Beschwerdebeilage 3 = IV-Akte 150).

I____ attestiert eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 27. Oktober 2018 (= Behandlungsbeginn) bis auf Weiteres (IV-Akte 150 S. 4). I____ erhebt als Diagnosen (IV-Akte 150 S. 7) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode, ohne psychotische Symptome Episode (ICD-10: F33.2), eine Chronische schwer posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F44.7) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10: F45.40).

I____ verweist auf schon durchgeführte Behandlungen und zwar (IV-Akte 150 S. 1):

-       7. bis 13. Dezember 1988 (J____);

-       29. Februar 1989 bis 10. April 1989 (J____);

-       23. Dezember 2014 bis 13. Februar 2015 (Klinik D____, [...], vgl. Bericht vom 11. Februar 2015, IV-Akte 67 S. 2 f.);

-       5. bis 18. März 2014 (N____spital [...], vgl. Hinweis im Bericht von M____ vom 8. Februar 2016, IV-Akte 111 S. 32);

-       31. März 2016 bis 27. Mai 2016 (Klinik D____, Bericht vom 6. Juni 2016, IV-Akte 99 S. 2 ff.).

Im Rahmen dieser Behandlungen hätten die Diagnosen gelautet (IV-Akte 150 S. 2)

-       Rezidivierende depressive Störung, mittelschwere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome F33.1, F33.2;

-       Komplexe chronische Posttraumatische Belastungsstörung F43.1;

-       Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0.

Soweit I____ auf Berichte zu Klinikaufenthalten vor der Begutachtung durch die E____ im Jahre 2015 verweist, lassen sich keine neuen Erkenntnisse gewinnen. Der E____ lagen diese Arztberichte vor. Das Sozialversicherungsgericht hat sich sodann mit dem Bericht der Klinik D____ vom 6. Juni 2016 befasst (u.a. Erw. 4.7.2), hat aber auch in Würdigung dieses Berichts an den Schlussfolgerungen der E____ festgehalten. Der Bericht von I____, soweit er sich auf die Diagnostik der angeführten Vorberichte bezieht, ist darum ebenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Gutachtens der E____ in Frage zu stellen.

Wie nachfolgend in Erw. 4 ff. darzulegen ist, anerkennt die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. die fehlende Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit ab Dezember 2016 (vgl. Aktennotiz vom 16. Juli 2019, IV-Akte 167). Soweit I____ ab Behandlungsbeginn im Oktober 2018 (vgl. IV-Akte 150 S. 1) eine seither bestehende volle Arbeitsfähigkeit attestiert, erübrigt es sich, näher zu prüfen, ob dies seit diesem Behandlungsbeginn alleine schon aus psychischen Gründen der Fall sein könnte.

3.3.          Zusammenfassend liegen keine Unterlagen im Recht, welche Anlass dafür bilden könnten, die Frage der Beweiswertigkeit des Gutachtens der E____ heute anders als schon mit dem Urteil vom 7. Mai 2018 zu beantworten.

Auch der Hinweis in der vorliegenden Beschwerde (S. 11 f.), dass die Unterschiede zwischen gutachterlichen Beurteilungen gross ausfallen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Entscheidend bleibt, ob im konkreten Fall Anlass zu unabweislichen Zweifeln am zu würdigenden Gutachten besteht oder nicht. Soweit die Beschwerde die Frage der Qualitätssicherung von polydisziplinären Gutachten ansprechen will, sei sie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen (BGE 139 V 349 E. 5.5), welche aufgezeigt, mit welchen Massnahmen (z.B. Berichterstattung, Gutachtensevaluation, Zertifizierungsrichtlinien) ausserhalb der konkreten Rechtsanwendung die geforderte Qualität und Einheitlichkeit der Begutachtungen sicherzustellen ist.

4.                

4.1.           Für den Begutachtungszeitpunkt im Juli 2015 (16. und 20. Juli 2015, vgl. IV-Akte 83 S. 1) liegt gemäss Einschätzung des Gutachtens der E____ vom 11. Dezember 2015 sowohl im bisherigen Beruf (Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in einer Plastikfabrik) sowie in einer Verweisungstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 83 S. 41).

Das Urteil vom 7. Mai 2018 hatte nebst dem Gutachten der E____ einen vom Versicherten eingereichten kardiologischen Arztbericht von O____ vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 140 S. 3 ff.) zu würdigen. Es erwog (Erw. 5.4), aus diesem Bericht gehe zwar hervor, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit erhoben werde, allerdings ergebe sich daraus nicht mit hinreichender Sicherheit, ob tatsächlich eine entsprechende gesundheitliche Einschränkung vorliege. Sodann habe der Versicherte zu Recht darauf hingewiesen, dass bezüglich Herzbeschwerden bereits weitere medizinische Untersuchungen am C____spital stattgefunden hätten. Das Gericht hat der Beschwerdegegnerin auferlegt, die Ergebnisse dieser Abklärung in Erfahrung zu bringen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin abzuklären, ob die im Bericht von O____ vom 12. Dezember 2016 angekündigte MPS-Untersuchung am C____spital und die vorgesehene Prostata-Operation stattgefunden hätten. Gestützt darauf werde die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden haben.

4.2.          Die Beschwerdegegnerin nahm im Anschluss daran medizinische Unterlagen zu den Akten. Diese befassen sich mit zwei im Verlauf in den Vordergrund getretenen medizinischen Befunden:

4.2.1.  Zunächst sind ein Nierenkarzinom und ein danach auftretendes Fatigue-Syndrom dokumentiert. Gemäss Hospitalisationsbericht von H____ vom 27. September 2018 (IV-Akte 140 S. 21 f.) war am 21. September 2018 eine Nierentu­morenukleation (linke Niere) erfolgt. Nach diesem Eingriff bzw. der Überwindung einer postoperativen Komplikation (Koprostase) war der Versicherte am 2. postoperativen Tag bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden. Gemäss Bericht von P____, FMH Urologie; [...], vom 29. Januar 2019 bestand aus urologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 147). Q____, FMH Allgemeine Medizin, [...], diagnostizierte mit Arztbericht vom 19. März 2019 (IV-Akte 155 S. 7) jedoch ein cancer related fatique syndrome.

4.2.2.  Sodann wurden Herzbeschwerden erhoben. O____ hatte in dem schon im Urteil vom 7. Mai 2018 angesprochenen Arztbericht vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 140 S. 3 ff.) den Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit erhoben und darum eine Überweisung zum Ausschluss einer KHK (koronare Herzkrankheit) veranlasst. Am 2. August 2018 berichtete die medizinische Klinik des G____spitals, [...] (IV-Akte 159 S. 3 ff). Sie erhob eine minimale Koronarsklerose. Mit Schreiben vom 8. April 2019 hielt die gleiche Stelle fest (IV-Akte 159 S. 2), der Versicherte sei aus kardiologischer Sicht aufgrund der eingeschränkten linksventrikulären Auswurffraktion möglicherweise in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Das Ausmass könne aufgrund der im Moment vorliegenden Daten nicht genau definiert werden.

4.3.          Gemäss Aktennotiz vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 167) hielt das IRRR-Gremium der Beschwerdegegnerin fest, neu aufgetreten seien nach den Untersuchungen zum Gutachten der E____ (1) ein hellzelliges Nierenkarzinom links (diagnostiziert und operiert April 2018), ein Tumor-Fatigue-Syndrom, sowie eine seit Dezember 2016 in Abklärung stehende Herzkrankheit mit eingeschränkter linksventrikulärer Funktion. Kardiologisch sei aber nicht definitiv geklärt, ob die Funktionseinschränkung koronar bedingt oder infolge einer Kardiomyopathie aufgetreten sei. Das IRRR-Gremium kam in Berücksichtigung der im rückweisenden Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 7. Mai 2018 festgehaltenen Vorgaben zum Schluss, dass der Versicherte nach erfolgreicher Operation des Nierentumors an einer Fatigue leide. Aufgrund dieser Fatique sei eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Den Beginn der Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlegte das IRRR-Gremium auf Dezember 2016. Zu jenem Zeitpunkt habe sich aufgrund des Arztberichts von O____ vom 12. Dezember 2016 erstmals eine unzureichende Pumpfunktion des Herzes manifestiert. In Anbetracht dessen sowie mit Blick auf das Alter des Versicherten (63 1/2 Jahre) gelangte das IRRR-Gremium zum Ergebnis, dass die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Dezember 2016 auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar wäre.

Diese Einschätzung ist mit den Akten vereinbar. Der Beschwerdeführer kritisiert sie als solche seinerseits nicht; seine Kritik zielt wie erörtert ab auf die Beweistauglichkeit des Gutachtens der E____, gestützt auf welches die Beschwerdegegnerin eine bereits zu einem vor Dezember 2016 liegenden Zeitpunkt gegebene Arbeitsunfähigkeit verneint. Liegen jedoch auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise vor, gestützt auf welche die Beweistauglichkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen wäre, besteht keine Grundlage für ein Abrücken von der Einschätzung des IRRR-Gremiums.

5.                

Der Beschwerdeführer hält den bereits im Verfahren IV 2017 63 gestellten Antrag aufrecht, es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Privatgutachtens von F____ (vom 30. Juli 2016) im Betrag von Fr. 2'966.70 zu ersetzen.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat bereits im Urteil vom 7. Mai 2018 ausgeführt (E. 4.7.3. a.E.), das Privatgutachten von F____ benenne keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch die E____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne es weder Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken noch Anlass für weitere Abklärungen bilden. Da es sich bei den Auslagen für das Privatgutachten nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten handle, seien sie dem Beschwerdeführer nicht zu vergüten.

Auch bezüglich dieses Antrags auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens besteht kein Anlass, von den Erwägungen des Urteils vom 7. Mai 2018 abzugehen.

Der vom Beschwerdeführer erhobene Antrag auf Rückerstattung der Kosten für das Privatgutachten ist daher abzuweisen.

6.                

Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.                

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Dikenmann

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: