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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 4. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.101
Verfügung vom 19. Mai 2021
Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Restarbeitsfähigkeit verwertbar.
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein. Seit 1997 war die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern im Niedriglohnbereich (Reinigungskraft, Küchenhilfe) tätig (vgl. IK-Auszug vom 10. April 2012, IV-Akte 7). Zuletzt arbeitete sie bei der C____ AG als Verpackungsmitarbeiterin in einem 95%-Pensum (IV-Akte 8). Die Kündigung seitens der Arbeitgeberin erfolgte per 30. April 2012 aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Kündigung vom 20. März 2012, IV-Akte 5.6).
b) Am 22. Oktober 2011 rutschte die Beschwerdeführerin auf der Treppe im Wohnhaus ihrer Schwiegermutter aus (vgl. Schadenmeldung UVG vom 9. November 2011, IV-Akte 5) und zog sich hierbei eine Rückenfraktur zu, die am 26. Oktober 2011 operativ behandelt wurde (vgl. Operationsbericht vom 1. November 2011, IV-Akte 5.1, S. 11). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 (IV-Akte 44.4) sprach die Suva der Beschwerdeführerin als zuständige Unfallversicherung eine Invalidenrente basierend auf einem 17%igen Invaliditätsgrad zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c) Am 15. März 2012 (IV-Akte 1) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Rückenprobleme erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (nachfolgend: SVA-BL) an. Die SVA-BL veranlasste daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie ein rheumatologisches Gutachten beim D____ ein (vgl. Gutachten vom 20. Januar 2014/31. März 2014, IV-Akte 52). Gemäss diesem Gutachten sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig (Fabrikarbeiterin/Reinigungskraft). In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe hingegen ab Dezember 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
d) Nachdem die Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 (IV-Akte 49) äusserte, holte die SVA-BL weitere medizinische Unterlagen ein. Ferner veranlasste die SVA-BL eine erneute rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologe, FMH, (vgl. Gutachten vom 17. Februar 2017, IV-Akte 156), der die Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss Gutachten des D____spitals [...] bestätigte.
e) Mit Verfügung vom 3. April 2018 (IV-Akte 198) sprach die SVA-BL der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2012 bis zum 28. Februar 2013 gestützt auf die fachärztlichen Begutachtungen eine befristete ganze Invalidenrente, danach keine Rente mehr zu. Die am 3. Mai 2018 gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhobene Beschwerde (IV-Akte 202) wurde mit Urteil vom 27. September 2018 (IV-Akte 213) teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in Abänderung der Verfügung vom 3. April 2018 eine ganze befristete Invalidenrente vom 1. Oktober 2012 bis und mit 31. Oktober 2013 zugesprochen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die SVA-BL erliess in der Folge am 18. Februar 2019 eine dem Urteil entsprechende Verfügung (IV-Akte 218).
f) Aufgrund eines Wohnsitzwechsels in den Kanton Basel-Stadt ging die Zuständigkeit von der SVA-BL zur Beschwerdegegnerin über (IV-Akte 223).
g) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 (IV-Akte 227) machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, geltend. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin daraufhin bei den Dres med. E____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, und F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, bidisziplinär begutachten. Mit Gutachten vom 4. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 267 und 268) erachteten die Experten die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 0% und in einer leichten Tätigkeit ohne dauerndem Sitzen, Stehen, ohne Zwangshaltung, ohne dauerndem Überkopfarbeiten, mit maximaler Gewichtsbelastung von 7.5 kg bei Stossen oder Ziehen zu 70% arbeitsfähig.
h) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 271) und Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 10. April 2021 (IV-Akte 288) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (IV-Akte 293) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und wies das Leistungsbegehren ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. Juni 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2020, eventualiter einer halben Invalidenrente ebenfalls ab Mai 2020. Subeventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 27. August 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juni 2021 wird dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung entsprochen.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 4. Oktober 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
5.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.4.2. Dr. med. E____ stellte im Rahmen des Gutachtens vom 17. Februar 2017 (IV-Akte 156) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei Satus nach Thorakovertebralsyndrom (Status nach Hämatomevakuation, Dekompression TH11/12, Flavektomie; Dekompression TH12/L2; dorsolaterale Spondylodese und Stabilisation nach Reposition der Fraktur TH11/L2; USS Fraktur; Beckenkammspogiosaentnahme dorsal rechts bei Distraktionsverletzung TH11/12, Rotationsverletzung TH12/L1; epidural komprimierendes Hämatom TH11/12, ca. 70-80%ige Spinalkanalstenose, frakturfragmentbedingt LWK1 (bei ursächlichem Sturz am 22.10.2011) am 26.10.2011; Status nach OSME USS-Fraktur TH11 – L2; Debridement thoracolumbal bei störendem Osteosynthesematerial am 21.01.2016; lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei leichtgradige Spinalkanalstenose LWK3/4, Spinalkanalstenose L4/5 mit linksbetonter Diskushernie L4/5; Antelisthesis L5/S1 bei Osteochondrose L5/S1 (MRI LWS/ISG 04.04.2016)), persistierende Vorfussschmerzen links mit/bei Status nach Operation nach Chevron und Akin bds., Operation Weil Dig II/III rechts bei Hallux valgus bds., Status nach M. Köhler II Dig I rechts mit ausgeprägter osteophytärer Ausziehung am 20.04.2012, Status nach kompletter OSME Vorfüsse bds., medialer Kapselraffung MTP I links, Mobilisation Dig I – III rechts am 26.10.2012; Status nach original Lapidus-OT, Akin-OT, Weil II/III links bei Rezidiv Hallux valgus links am 13.02.2013; Status nach MTP-I-Arthrodese, Lapidus-Arthrodese, Mobilisation Dig. II + III Fuss links bei Pseudoarthrose TMT-I-Gelenk, Arthrose MTP-I-Gelenk mit Rezidiv-Hallux valgus und Hammerzehen D II und D III links am 14.05.2014; Status nach OSME TMT-I und MTP-I links bei störendem Osteosynthese material am 18.03.2015 (IV-Akte 156, S. 43).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. E____ aus, dass von Seiten der Rückenproblematik mittelschwere und schwere Tätigkeiten wegfielen. Dafür bestehe eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine rein stehende Tätigkeit bestehe auf Grund der Fussproblematik keine Arbeitsfähigkeit. Für eine Tätigkeit welche die Beschwerdeführerin vorwiegend sitzend tätigen könne, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7,5kg, ohne Zwangspositionen, nicht nur sitzend, nicht nur stehend, nicht nur gehend, ohne Rotationsbewegungen, ohne dauerndes Vornüberbeugen oder dauerndes Arbeiten überkopf bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Für eine Verweistätigkeit, welche das oben genannte Profil respektiert und welche vorwiegend sitzend ausgeübt werden könne, bestehe demnach seit Dezember 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Ganztagspensum. Berufliche Massnamen hielt der Gutachter angesichts der subjektiv empfundenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit für nicht indiziert.
5.5.2. Mit rheumatologischem Gutachten vom 4. Dezember 2020 (IV-Akte 268) attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei Thorakovertebralsyndrom (Status nach Hämatomevakuation, Dekompression TH11/12, Flavektomie, Dekompression TH12/L2, dorsolaterale Spondylodese und Stabilisation nach Reposition der Fraktur TH11/L2, USS Fraktur, Beckenkammspongiosaentnahme dorsal rechts bei Distraktionsverletzung TH11/12, Rotationsverletzung TH12/L1, epidural komprimierendes Hämatom TH11/12, ca. 70-80%ige Spinalkanalstenose, frakturfragmentbedingt LWK1 (bei ursächlichem Sturz am 22.10.2011) am 26.10.2011, Status nach OSME USS-Fraktur TH11 - L2, Debridement thoracolumbal bei störendem Osteosynthesematerial am 21.01.2016, lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei Status nach Dekompression/Interlaminotomie L3-S1, TLIF L5/S1, dorsolateral Korrekturspondylodese L4-S1, Anlagern autologen Knochenmaterial am 08.01.2019, kein Hinweis auf radikuläre Reizsituation; persistierende Vorfussschmerzen links mit/bei Status nach Chevron und Akin bds. Operation nach Weil Dig II/III rechts bei Hallux valgus bds., Status nach G____ II Dig I rechts mit ausgeprägter osteophytärer Ausziehung am 20.04.2012, Status nach kompletter OSME Vorfüsse bds., mediale Kapselraffung MTP I links, Mobilisation Dig I – III rechts am 26.10.2012, Status nach original Lapidus-OT, Akin-OT, Weil II/III links bei Rezidiv Hallux valgus links am 13.02.2013 (IV-Akte 268, S. 72). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E____ ein Asthma bronchiale und Nikotinabusus aus.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte der Rheumatologe eine im Vergleich zur Vorbegutachtung vom 17. Februar 2017 unveränderte Situation fest. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibe gleich. In der Tätigkeit als Fabrikarbeiterin, Betriebsarbeiterin oder Reinigungsfrau bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer leichten, rückenadaptierten Tätigkeit sei hingegen von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.5.3. Mit psychiatrischem Gutachten vom 1. Dezember 2020 (IV-Akte 267) attestierte Dr. med. F____ der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.41). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. med. F____ aus, die Beschwerdeführerin könne jede berufliche Tätigkeit ausüben, die keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stelle. Aufgrund der Schmerzstörung bestehe allerdings eine Leistungseinschränkung von 20%. So sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____ aus, dass sich die chronische Schmerzstörung seit der Verfügung vom 19. Februar 2019 [recte: 18. Februar 2019] verschlimmert habe, so dass nun eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Die 80%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Januar 2020 (IV-Akte 267, S. 55 f.).
5.5.4. Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 4. Dezember 2020 (IV-Akte 268, S. 94) hielten die Gutachter zunächst aus psychiatrischer Sicht fest, die bestehende Schmerzstörung habe im Laufe der Zeit leichtgradig zugenommen. Im Rahmen der Schmerzstörung bestehe seit etwas mehr als einem Jahr eine depressive Verstimmung und eine erhöhte Ängstlichkeit. Es liege aus psychiatrischer Sicht eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Mit der somatisch bedingten Einschränkung von 70% sei der psychiatrischen Einschränkung von 20% genüge getan. Die aus den einzelnen Fachgebieten ausgesprochene Einschränkung wirke nicht kumulativ. Insgesamt gelte die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung. Somit sei insgesamt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.
6.1.2. Insoweit die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, geltend macht, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E____ (70%) sei nicht plausibel, kann ihm nicht gefolgt werden (Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 10. April 2021, IV-Akte 288, S. 3). Mit Bericht vom 7. Dezember 2015 (IV-Akte 118) attestierte Dr. med. J____ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bereits mit Gutachten vom 17. Februar 2017 hatte sich Dr. med. E____ mit der abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. J____ auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass die vom Behandler angerufene Schmerzverarbeitungsstörung zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe (IV-Akte 156, S. 20). Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2018 gab auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft der Einschätzung des Gutachters vor derjenigen von Dr. med. J____ den Vorrang und ging von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urteil vom 27. September 2018, E. 5.2.1, IV-Akte 213). Es sind auch aktuell keine Hinweise ersichtlich, welche zu einer abweichenden Beurteilung führen müssten. Dr. med. E____ wies mit Stellungnahme vom 10. April 2021 zu Recht darauf hin, dass die Wertung bezüglich chronischer Schmerzpatienten seitens des Psychiaters erfolgen müsste und man unter Berücksichtigung der rein organischen Schmerzkomponente zu einer 70%igen Arbeitsfähigkeit komme. Aus den seit dem Urteilszeitpunkt vorliegenden Berichten von Dr. med. J____ ergeben sich zudem insgesamt keine Anhaltspunkte auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit für eine höhere Arbeitsunfähigkeit, im Gegenteil. Dr. med. J____ schilderte mit Bericht vom 19. Mai 2019 (IV-Akte 227, S. 7) eine im Verlauf deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik im Vergleich zum präoperativen Status. Auch mit Bericht vom 17. März 2020 (IV-Akte 246, S. 2) führte der behandelnde Arzt aus, die Lumboischialgien seien sistiert. Alles in allem sei eine gewisse Linderung der Symptomatik vorhanden. Allerdings dominiere das chronische Schmerzsyndrom immer noch die Situation. Hinsichtlich der mit Gutachten vom 4. Dezember 2020 attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. J____ an, er halte diese für unrealistisch. Unter Berücksichtigung der vom Behandler festgestellten Verbesserung der gesundheitlichen Situation und der vor der Verbesserung durch ihn attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 118) erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die gutachterlich festgelegte 70%ige Arbeitsfähigkeit unrealistisch sein soll. Dr. med. J____ führte im Einzelnen auch keine Gründe dafür an, weshalb eine 70%ige Arbeitsfähigkeit nicht realisierbar sein sollte. Eine Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit erfolgte mit Bericht vom 17. März 2020 ebenfalls nicht. Dr. med. J____ begnügte sich mit der blossen Feststellung, die gutachterlich angesetzten 70% seien zu hoch. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Darstellung von Dr. med. J____ nicht geeignet, die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dass der behandelnde Arzt von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als der Gutachter ausgeht ist wohl eher auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5). Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren beigebrachten Berichts von Dr. med. J____ vom 15. Juni 2021 (Beschwerdebeilage 9) ist schliesslich zu bemerken, dass dieser nach der Verfügung vom 19. Mai 2021 datiert und deshalb grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden kann (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283 E. 3.4). Es ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern sich die im SPECT/CT vom 15. April 2021 festgestellte Anreicherung im Bereich der Schraube L4 beidseits sowie im Bereich des Fazettengelenks L4/5 links im Sinne einer möglichen Pseudoarthrose L4/5 mit Schraubenlockerung negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollte.
6.2.2. Gemäss Stellungnahme vom 10. Februar 2021 diagnostiziert der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel bis schwergradige Depression (ICD-10 F.33.0 – F.33.1) mit differentialdiagnostisch chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach anhaltender Belastung (ICD-10 F.62) mit ängstlichen und vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.6). In Bezug auf die Höhe der Arbeitsfähigkeit sind der Stellungnahme keine Ausführungen zu entnehmen. Aus dem Arztzeugnis vom 1. Dezember 2020 ergibt sich allerdings, dass Dr. med. K____ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen scheint (IV-Akte 272, S. 2).
6.2.2. Dr. med. K____ äussert sich in seiner Stellungnahme nicht zur Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin. Dem Zeugnis vom 1. Dezember 2020 ist neben der blossen Feststellung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit keine entsprechende Begründung zu entnehmen. Bereits unter diesem Gesichtspunkt vermag die Stellungnahme daher vorliegend das nach Art. 44 ATSG erstellte Gutachten von Dr. med. F____ nicht in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4).
In diagnostischer Hinsicht besteht zwischen dem behandelnden Psychiater und dem Gutachter insoweit Einigkeit, als dass beide eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren feststellten. Uneinigkeit besteht hingegen dahingehend, ob zusätzlich eine Affektpathologie in Form einer depressiven Symptomatik besteht. In der Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 267, S. 50 f.) führte der Gutachter nachvollziehbar aus, dass die depressive Verstimmung und die leichtgradig ausgeprägten Ängste im Rahmen der Schmerzstörung zu berücksichtigen seien (vgl. hierzu auch Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. überarbeitete Aufl. 2018, S. 233.). Der Gutachter verneinte eine relevante Depression gestützt auf die Untersuchungsbefunde (vgl. Stellungnahme vom 22. April 2021, IV-Akte 289). Hinsichtlich der geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen führte der Gutachter aus, diese könnten nicht objektiviert werden. Er verwies an dieser Stelle auf die präzisen Angaben betreffend die Unterstützung durch die Sozialhilfe und die Höhe der Miete. Die lebhafte Psychomotorik und die Abwesenheit von Hilflosigkeit (Zubereitung von einfachen Mahlzeiten, Tätigen von Einkäufen, Spaziergänge) sprächen ebenfalls gegen eine depressive Verstimmung. Die Beschwerdeführerin neige dazu ihre Beschwerden zu dramatisieren. So ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich regelmässig mit Freundinnen treffe, das Vorhandensein von sozialen Kontakten. Der unregelmässige Schlaf-/Wachrythmus sei kein eigenständiges psychopathologisches Phänomen, sondern folge der mangelnden Schlaf-/Wachhygiene. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach draussen gehe (Einkäufe, Spaziergänge) und die Abwesenheit von tatsächlichen Belastungsfaktoren sprächen zudem gegen eine entsprechende Persönlichkeitsveränderung. Diese Darstellung erscheint schlüssig. Der Bericht vom 20. Januar 2021 ist somit nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter, B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst CHF 231.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen