Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.101

Verfügung vom 19. Mai 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Restarbeitsfähigkeit verwertbar.


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein. Seit 1997 war die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern im Niedriglohnbereich (Reinigungskraft, Küchenhilfe) tätig (vgl. IK-Auszug vom 10. April 2012, IV-Akte 7). Zuletzt arbeitete sie bei der C____ AG als Verpackungsmitarbeiterin in einem 95%-Pensum (IV-Akte 8). Die Kündigung seitens der Arbeitgeberin erfolgte per 30. April 2012 aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Kündigung vom 20. März 2012, IV-Akte 5.6).

b)           Am 22. Oktober 2011 rutschte die Beschwerdeführerin auf der Treppe im Wohnhaus ihrer Schwiegermutter aus (vgl. Schadenmeldung UVG vom 9. November 2011, IV-Akte 5) und zog sich hierbei eine Rückenfraktur zu, die am 26. Oktober 2011 operativ behandelt wurde (vgl. Operationsbericht vom 1. November 2011, IV-Akte 5.1, S. 11). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 (IV-Akte 44.4) sprach die Suva der Beschwerdeführerin als zuständige Unfallversicherung eine Invalidenrente basierend auf einem 17%igen Invaliditätsgrad zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)            Am 15. März 2012 (IV-Akte 1) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Rückenprobleme erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (nachfolgend: SVA-BL) an. Die SVA-BL veranlasste daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie ein rheumatologisches Gutachten beim D____ ein (vgl. Gutachten vom 20. Januar 2014/31. März 2014, IV-Akte 52). Gemäss diesem Gutachten sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig (Fabrikarbeiterin/Reinigungskraft). In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe hingegen ab Dezember 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

d)           Nachdem die Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 (IV-Akte 49) äusserte, holte die SVA-BL weitere medizinische Unterlagen ein. Ferner veranlasste die SVA-BL eine erneute rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologe, FMH, (vgl. Gutachten vom 17. Februar 2017, IV-Akte 156), der die Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss Gutachten des D____spitals [...] bestätigte.

e)           Mit Verfügung vom 3. April 2018 (IV-Akte 198) sprach die SVA-BL der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2012 bis zum 28. Februar 2013 gestützt auf die fachärztlichen Begutachtungen eine befristete ganze Invalidenrente, danach keine Rente mehr zu. Die am 3. Mai 2018 gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhobene Beschwerde (IV-Akte 202) wurde mit Urteil vom 27. September 2018 (IV-Akte 213) teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in Abänderung der Verfügung vom 3. April 2018 eine ganze befristete Invalidenrente vom 1. Oktober 2012 bis und mit 31. Oktober 2013 zugesprochen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die SVA-BL erliess in der Folge am 18. Februar 2019 eine dem Urteil entsprechende Verfügung (IV-Akte 218).

f)             Aufgrund eines Wohnsitzwechsels in den Kanton Basel-Stadt ging die Zuständigkeit von der SVA-BL zur Beschwerdegegnerin über (IV-Akte 223).

g)           Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 (IV-Akte 227) machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, geltend. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin daraufhin bei den Dres med. E____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, und F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, bidisziplinär begutachten. Mit Gutachten vom 4. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 267 und 268) erachteten die Experten die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 0% und in einer leichten Tätigkeit ohne dauerndem Sitzen, Stehen, ohne Zwangshaltung, ohne dauerndem Überkopfarbeiten, mit maximaler Gewichtsbelastung von 7.5 kg bei Stossen oder Ziehen zu 70% arbeitsfähig.

h)           Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 271) und Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 10. April 2021 (IV-Akte 288) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (IV-Akte 293) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und wies das Leistungsbegehren ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 17. Juni 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2020, eventualiter einer halben Invalidenrente ebenfalls ab Mai 2020. Subeventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 27. August 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juni 2021 wird dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung entsprochen.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 4. Oktober 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 lehnt die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34% unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% ab. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E____ und F____. Da dem Gutachten volle Beweiskraft anzuerkennen sei, sei der ablehnende Rentenentscheid zu Recht erfolgt.

2.2.          Die Beschwerdeführerin führt dagegen ins Feld, unter Verweis auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters sei die Darstellung von Dr. med. F____ in diagnostischer Hinsicht und in Bezug auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Ferner sei die Gesamtarbeitsfähigkeit im Rahmen der Gesamtbeurteilung nicht schlüssig. Die in den beiden Teilgutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (30% rheumatologisch, 20% psychiatrisch) verhalte sich vielmehr additiv, wobei die attestierte Restarbeitsfähigkeit ohnehin nicht mehr verwertbar sei. Vor diesem Hintergrund sei daher eine ganze Rente, eventualiter eine halbe Rente auszurichten. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und stellt sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 19. Mai 2019 könne mangels Begründung nicht nachvollzogen werden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

3.                

3.1.          Vorweg ist zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere betreffend die Verletzung der Begründungspflicht Stellung zu nehmen.

3.2.          Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a). Dafür muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. vollständig revidierte Auflage, Zürich 2020, Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180, 181, E. 1a).

3.3.          Die Verfügung vom 19. Mai 2021 führt nebst dem Dispositiv («Ihr neues Leistungsbegehren wird abgewiesen») unter dem Titel «Unsere Abklärungen» auf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus spezialärztlicher Sicht, bis auf eine vorübergehende 3-monatige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Rücken-OP im Januar 2019 seit der letzten Verfügung nicht verändert habe. Der Beschwerdeführerin musste damit klar sein, dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund der (neu) geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden gleich beurteilte wie mit Verfügung vom 18. Februar 2019. Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der bidisziplinären Begutachtung vom 4. Dezember 2020, womit ihr bewusst sein musste, dass die Beschwerdegegnerin diese als beweiskräftige Entscheidungsgrundlage ansieht. Folgerichtig hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2021 auch mit dem bidisziplinären Gutachten befasst und dargelegt, weswegen sie die gutachterliche Einschätzung im den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie nicht teile. Damit war der Beschwerdeführer zweifellos über die medizinischen Abklärungen im Bilde und wusste auch um die Tragweite der einzelnen medizinischen Erhebungen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021 führen müsste, zu verneinen.  

4.                

4.1.          Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).  

4.2.          Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).    

4.3.          Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).  

4.4.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 18. Februar 2019 (IV-Akte 218) den Referenzzeitpunkt.

5.                

5.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 18. Februar 2018 bis zum 19. Mai 2021, dem Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

5.2.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

5.3.          5.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).  

5.3.2.     Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.4.          5.4.1. Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Verfügung vom 18. Februar 2019 das rheumatologische Gutachten vom 17. Februar 2017 (IV-Akte 156), welches im Urteil des Kantonsgerichts vom 27. September 2018 hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes als beweiswürdig erachtet wurde (vgl. E. 5.1; IV-Akte 213, S. 7).

5.4.2.     Dr. med. E____ stellte im Rahmen des Gutachtens vom 17. Februar 2017 (IV-Akte 156) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei Satus nach Thorakovertebralsyndrom (Status nach Hämatomevakuation, Dekompression TH11/12, Flavektomie; Dekompression TH12/L2; dorsolaterale Spondylodese und Stabilisation nach Reposition der Fraktur TH11/L2; USS Fraktur; Beckenkammspogiosaentnahme dorsal rechts bei Distraktionsverletzung TH11/12, Rotationsverletzung TH12/L1; epidural komprimierendes Hämatom TH11/12, ca. 70-80%ige Spinalkanalstenose, frakturfragmentbedingt LWK1 (bei ursächlichem Sturz am 22.10.2011) am 26.10.2011;  Status nach OSME USS-Fraktur TH11 – L2; Debridement thoracolumbal bei störendem Osteosynthesematerial am 21.01.2016; lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei leichtgradige Spinalkanalstenose LWK3/4, Spinalkanalstenose L4/5 mit linksbetonter Diskushernie L4/5; Antelisthesis L5/S1 bei Osteochondrose L5/S1 (MRI LWS/ISG 04.04.2016)), persistierende Vorfussschmerzen links mit/bei Status nach Operation nach Chevron und Akin bds., Operation Weil Dig II/III rechts bei Hallux valgus bds., Status nach M. Köhler II Dig I rechts mit ausgeprägter osteophytärer Ausziehung am 20.04.2012, Status nach kompletter OSME Vorfüsse bds., medialer Kapselraffung MTP I links, Mobilisation Dig I – III rechts am 26.10.2012; Status nach original Lapidus-OT, Akin-OT, Weil II/III links bei Rezidiv Hallux valgus links am 13.02.2013; Status nach MTP-I-Arthrodese, Lapidus-Arthrodese, Mobilisation Dig. II + III Fuss links bei Pseudoarthrose TMT-I-Gelenk, Arthrose MTP-I-Gelenk mit Rezidiv-Hallux valgus und Hammerzehen D II und D III links am 14.05.2014; Status nach OSME TMT-I und MTP-I links bei störendem Osteosynthese material am 18.03.2015 (IV-Akte 156, S. 43).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. E____ aus, dass von Seiten der Rückenproblematik mittelschwere und schwere Tätigkeiten wegfielen. Dafür bestehe eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine rein stehende Tätigkeit bestehe auf Grund der Fussproblematik keine Arbeitsfähigkeit. Für eine Tätigkeit welche die Beschwerdeführerin vorwiegend sitzend tätigen könne, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7,5kg, ohne Zwangspositionen, nicht nur sitzend, nicht nur stehend, nicht nur gehend, ohne Rotationsbewegungen, ohne dauerndes Vornüberbeugen oder dauerndes Arbeiten überkopf bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Für eine Verweistätigkeit, welche das oben genannte Profil respektiert und welche vorwiegend sitzend ausgeübt werden könne, bestehe demnach seit Dezember 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Ganztagspensum. Berufliche Massnamen hielt der Gutachter angesichts der subjektiv empfundenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit für nicht indiziert.

5.5.          5.5.1. Die Verfügung vom 19. Mai 2021 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. E____ und F____.

5.5.2.     Mit rheumatologischem Gutachten vom 4. Dezember 2020 (IV-Akte 268) attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei Thorakovertebralsyndrom (Status nach Hämatomevakuation, Dekompression TH11/12, Flavektomie, Dekompression TH12/L2, dorsolaterale Spondylodese und Stabilisation nach Reposition der Fraktur TH11/L2, USS Fraktur, Beckenkammspongiosaentnahme dorsal rechts bei Distraktionsverletzung TH11/12, Rotationsverletzung TH12/L1, epidural komprimierendes Hämatom TH11/12, ca. 70-80%ige Spinalkanalstenose, frakturfragmentbedingt LWK1 (bei ursächlichem Sturz am 22.10.2011) am 26.10.2011, Status nach OSME USS-Fraktur TH11 - L2, Debridement thoracolumbal bei störendem Osteosynthesematerial am 21.01.2016, lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei Status nach Dekompression/Interlaminotomie L3-S1, TLIF L5/S1, dorsolateral Korrekturspondylodese L4-S1, Anlagern autologen Knochenmaterial am 08.01.2019, kein Hinweis auf radikuläre Reizsituation; persistierende Vorfussschmerzen links mit/bei Status nach Chevron und Akin bds. Operation nach Weil Dig II/III rechts bei Hallux valgus bds., Status nach G____ II Dig I rechts mit ausgeprägter osteophytärer Ausziehung am 20.04.2012, Status nach kompletter OSME Vorfüsse bds., mediale Kapselraffung MTP I links, Mobilisation Dig I – III rechts am 26.10.2012, Status nach original Lapidus-OT, Akin-OT, Weil II/III links bei Rezidiv Hallux valgus links am 13.02.2013 (IV-Akte 268, S. 72). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E____ ein Asthma bronchiale und Nikotinabusus aus.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte der Rheumatologe eine im Vergleich zur Vorbegutachtung vom 17. Februar 2017 unveränderte Situation fest. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibe gleich. In der Tätigkeit als Fabrikarbeiterin, Betriebsarbeiterin oder Reinigungsfrau bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer leichten, rückenadaptierten Tätigkeit sei hingegen von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.5.3.     Mit psychiatrischem Gutachten vom 1. Dezember 2020 (IV-Akte 267) attestierte Dr. med. F____ der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.41). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. med. F____ aus, die Beschwerdeführerin könne jede berufliche Tätigkeit ausüben, die keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stelle. Aufgrund der Schmerzstörung bestehe allerdings eine Leistungseinschränkung von 20%. So sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____ aus, dass sich die chronische Schmerzstörung seit der Verfügung vom 19. Februar 2019 [recte: 18. Februar 2019] verschlimmert habe, so dass nun eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Die 80%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Januar 2020 (IV-Akte 267, S. 55 f.).

5.5.4.     Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 4. Dezember 2020 (IV-Akte 268, S. 94) hielten die Gutachter zunächst aus psychiatrischer Sicht fest, die bestehende Schmerzstörung habe im Laufe der Zeit leichtgradig zugenommen. Im Rahmen der Schmerzstörung bestehe seit etwas mehr als einem Jahr eine depressive Verstimmung und eine erhöhte Ängstlichkeit. Es liege aus psychiatrischer Sicht eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Mit der somatisch bedingten Einschränkung von 70% sei der psychiatrischen Einschränkung von 20% genüge getan. Die aus den einzelnen Fachgebieten ausgesprochene Einschränkung wirke nicht kumulativ. Insgesamt gelte die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung. Somit sei insgesamt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.

5.6.           Auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E____ und F____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 5.3.1. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der massgeblichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden in den jeweiligen Teilgutachten berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren berücksichtigt. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und die Gutachter setzten sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander und äussern sich insbesondere zum Verlauf seit der letzten Begutachtung. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge in den Teilgutachten und auch der Konsensbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.  

6.                

6.1.          6.1.1. Der Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens nicht abträglich ist der Umstand, dass Dr. med. E____ das bei der Beschwerdeführerin vorliegende intrinsische Asthma bronchiale (IV-Akte 268, S. 73) nicht als Diagnose mit, sondern als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte. Aus der gesamten Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch das Asthma. So wird unter anderem mit Konsultationsbericht vom 26. Oktober 2020 von Dr. med. H____, Facharzt für Innere Medizin und für Pneumologie, FMH, und Dr. med. I____, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, FMH, festgehalten, die Lungenfunktion zeige keine Auffälligkeiten und auch die FNO-Werte seien im Normbereich. Die Schmerzen seien nicht durch das Asthma begründet (IV-Akte 264, S. 4). Wie Dr. med. E____ mit Stellungnahme vom 10. April 2021 (IV-Akte 288) ferner zutreffend festhält, hatte die Beschwerdeführerin nie in einer staubigen und oder schimmligen Umgebung gearbeitet, welche sich negativ auf die Atemwegserkrankung auswirken könnte. Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Verweistätigkeiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch künftig keine Tätigkeit in einer dergestalten Umgebung auszuführen sein werden. Schliesslich erscheint der Hinweis auf eine allfällige Auswirkung des Asthmas auf die Arbeitsfähigkeit angesichts des sich auf die Erkrankung negativ auswirkenden Nikotinabusus nicht nachvollziehbar.

6.1.2.     Insoweit die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, geltend macht, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E____ (70%) sei nicht plausibel, kann ihm nicht gefolgt werden (Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 10. April 2021, IV-Akte 288, S. 3). Mit Bericht vom 7. Dezember 2015 (IV-Akte 118) attestierte Dr. med. J____ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bereits mit Gutachten vom 17. Februar 2017 hatte sich Dr. med. E____ mit der abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. J____ auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass die vom Behandler angerufene Schmerzverarbeitungsstörung zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe (IV-Akte 156, S. 20). Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2018 gab auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft der Einschätzung des Gutachters vor derjenigen von Dr. med. J____ den Vorrang und ging von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urteil vom 27. September 2018, E. 5.2.1, IV-Akte 213). Es sind auch aktuell keine Hinweise ersichtlich, welche zu einer abweichenden Beurteilung führen müssten. Dr. med. E____ wies mit Stellungnahme vom 10. April 2021 zu Recht darauf hin, dass die Wertung bezüglich chronischer Schmerzpatienten seitens des Psychiaters erfolgen müsste und man unter Berücksichtigung der rein organischen Schmerzkomponente zu einer 70%igen Arbeitsfähigkeit komme. Aus den seit dem Urteilszeitpunkt vorliegenden Berichten von Dr. med. J____ ergeben sich zudem insgesamt keine Anhaltspunkte auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit für eine höhere Arbeitsunfähigkeit, im Gegenteil. Dr. med. J____ schilderte mit Bericht vom 19. Mai 2019 (IV-Akte 227, S. 7) eine im Verlauf deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik im Vergleich zum präoperativen Status. Auch mit Bericht vom 17. März 2020 (IV-Akte 246, S. 2) führte der behandelnde Arzt aus, die Lumboischialgien seien sistiert. Alles in allem sei eine gewisse Linderung der Symptomatik vorhanden. Allerdings dominiere das chronische Schmerzsyndrom immer noch die Situation. Hinsichtlich der mit Gutachten vom 4. Dezember 2020 attestierten 70%igen Arbeits­fähigkeit gab Dr. med. J____ an, er halte diese für unrealistisch. Unter Berücksichtigung der vom Behandler festgestellten Verbesserung der gesundheitlichen Situation und der vor der Verbesserung durch ihn attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 118) erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die gutachterlich festgelegte 70%ige Arbeitsfähigkeit unrealistisch sein soll. Dr. med. J____ führte im Einzelnen auch keine Gründe dafür an, weshalb eine 70%ige Arbeitsfähigkeit nicht realisierbar sein sollte. Eine Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit erfolgte mit Bericht vom 17. März 2020 ebenfalls nicht. Dr. med. J____ begnügte sich mit der blossen Feststellung, die gutachterlich angesetzten 70% seien zu hoch. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Darstellung von Dr. med. J____ nicht geeignet, die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dass der behandelnde Arzt von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als der Gutachter ausgeht ist wohl eher auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).  Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren beigebrachten Berichts von Dr. med. J____ vom 15. Juni 2021 (Beschwerdebeilage 9) ist schliesslich zu bemerken, dass dieser nach der Verfügung vom 19. Mai 2021 datiert und deshalb grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden kann (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283 E. 3.4). Es ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern sich die im SPECT/CT vom 15. April 2021 festgestellte Anreicherung im Bereich der Schraube L4 beidseits sowie im Bereich des Fazettengelenks L4/5 links im Sinne einer möglichen Pseudoarthrose L4/5 mit Schraubenlockerung negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollte.

6.2.          6.2.1. Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens vertritt die Beschwerdeführerin insbesondere mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 282) die Ansicht, die gutachterliche Einschätzung sei sowohl in diagnostischer Hinsicht, als auch bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar.

6.2.2.     Gemäss Stellungnahme vom 10. Februar 2021 diagnostiziert der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel bis schwergradige Depression (ICD-10 F.33.0 – F.33.1) mit differentialdiagnostisch chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach anhaltender Belastung (ICD-10 F.62) mit ängstlichen und vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.6). In Bezug auf die Höhe der Arbeitsfähigkeit sind der Stellungnahme keine Ausführungen zu entnehmen. Aus dem Arztzeugnis vom 1. Dezember 2020 ergibt sich allerdings, dass Dr. med. K____ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen scheint (IV-Akte 272, S. 2).

6.2.2. Dr. med. K____ äussert sich in seiner Stellungnahme nicht zur Arbeits(un)­fähig­keit der Beschwerdeführerin. Dem Zeugnis vom 1. Dezember 2020 ist neben der blossen Feststellung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit keine entsprechende Begründung zu entnehmen. Bereits unter diesem Gesichtspunkt vermag die Stellungnahme daher vorliegend das nach Art. 44 ATSG erstellte Gutachten von Dr. med. F____ nicht in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4).

In diagnostischer Hinsicht besteht zwischen dem behandelnden Psychiater und dem Gutachter insoweit Einigkeit, als dass beide eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren feststellten. Uneinigkeit besteht hingegen dahingehend, ob zusätzlich eine Affektpathologie in Form einer depressiven Symptomatik besteht. In der Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 267, S. 50 f.) führte der Gutachter nachvollziehbar aus, dass die depressive Verstimmung und die leichtgradig ausgeprägten Ängste im Rahmen der Schmerzstörung zu berücksichtigen seien (vgl. hierzu auch Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. überarbeitete Aufl. 2018, S. 233.).  Der Gutachter verneinte eine relevante Depression gestützt auf die Untersuchungsbefunde (vgl. Stellungnahme vom 22. April 2021, IV-Akte 289). Hinsichtlich der geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen führte der Gutachter aus, diese könnten nicht objektiviert werden. Er verwies an dieser Stelle auf die präzisen Angaben betreffend die Unterstützung durch die Sozialhilfe und die Höhe der Miete. Die lebhafte Psychomotorik und die Abwesenheit von Hilflosigkeit (Zubereitung von einfachen Mahlzeiten, Tätigen von Einkäufen, Spaziergänge) sprächen ebenfalls gegen eine depressive Verstimmung. Die Beschwerdeführerin neige dazu ihre Beschwerden zu dramatisieren. So ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich regelmässig mit Freundinnen treffe, das Vorhandensein von sozialen Kontakten. Der unregelmässige Schlaf-/Wachrythmus sei kein eigenständiges psychopathologisches Phänomen, sondern folge der mangelnden Schlaf-/Wachhygiene. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach draussen gehe (Einkäufe, Spaziergänge) und die Abwesenheit von tatsächlichen Belastungsfaktoren sprächen zudem gegen eine entsprechende Persönlichkeitsveränderung. Diese Darstellung erscheint schlüssig. Der Bericht vom 20. Januar 2021 ist somit nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen.

6.2.3.  Die Beschwerdegegnerin, respektive der behandelnde Psychiater moniert weiter die Untersuchungsmethodik des Gutachters. So habe Dr. med. F____ zu Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese und die Durchführung psychometrischer Tests verzichtet. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine Fremdanamnese zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1, mit Hinweis auf 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E. 5.1.2). Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen des Gutachters bzw. der Gutachterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2). Da der Gutachter vorliegend durch etliche Berichte von Dr. med. K____ dokumentiert war und sich mit diesen im Gutachten auseinandersetzte, erweist sich das Fehlen einer Fremdanamnese daher als nicht so schwerwiegend und führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Begutachtung.  Dass Dr. med. F____ seine Beurteilung neben der klinischen Untersuchung nicht noch mit Testresultaten abstützte, ist dem Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht abträglich. Bei der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der begutachtenden Person ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen), da Beschwerdevalidierungstests im Rahmen der Begutachtung ohnehin nur ergänzender Charakter (möglicher «Mosaikstein in der Begutachtung) zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3).  Daran vermag auch die von Dr. med. K____ mit Stellungnahme vom 10. Februar 2021 angerufene MINI-ICF-APP Testung nichts zu ändern, bildet doch dieses psychometrische Instrument ausschliesslich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab und ist zur Symptomvalidierung nicht geeignet.

6.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens vorbringt, eine Diskussion der Standardindikatoren im Sinne der höchstrechtlichen Praxis fehle, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist das Gutachten insgesamt gut strukturiert und die einzelnen Indikatoren wurden seitens des Gutachters mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft (vgl. Bericht RAD vom 7. Mai 2021, IV-Akte 291, S. 3 f.). Nicht zielführend ist der Hinweis auf die angeblich nicht gewürdigte Behandlungsresistenz. Eine solche ist lediglich in Fällen anzunehmen, in welchen keine therapeutischen Optionen mehr offenstehen (vgl. (BGE 141 V 2871, 299 E. 4.3.1.2. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Dies ist bereits mit Blick auf die fehlende Medikamente-Compliance der Beschwerdeführerin zu verneinen.  Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten nicht berücksichtigten fehlenden Ressourcen (fehlende Schulbildung, fehlende Ausbildung, Situation auf dem Arbeitsmarkt bei vorgängiger Arbeitslosigkeit, Dekonditionierung) handelt es sich insgesamt um invaliditätsfremde Faktoren, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gerade nicht zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). Vielmehr sind die Funktionseinschränkungen, welche auf die Gesundheitsschäden zurück zu führen sind, wie vorliegend von nicht versicherten (invaliditätsfremden) Faktoren zu trennen (vgl. BGE 141 V 281, 299, E. 4.3.1.1.).

6.2.5. Nicht als zu kurz anzusehen ist schliesslich die von der Beschwerdeführerin bemängelte Explorationsdauer von 60 Minuten. Der zu betreibende zeitliche Aufwand muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es aber in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1).  Es trifft zwar zu, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum untersuchen als die Sachverständigen. Dieser Umstand vermag allerdings für sich allein genommen die Beweistauglichkeit einer Begutachtung nicht in Zweifel zu ziehen.

6.3.          Im Rahmen der Konsensbeurteilung (IV-Akte 268) führen die Gutachter aus, dass der psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% im Rahmen der somatisch bedingten Einschränkung von 30% genüge getan sei. Die aus den Fachgebieten ausgesprochenen Einschränkungen würden sich nicht kumulativ auswirken. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhalten sich einzelne fachbereichsbezogene Arbeitsunfähigkeiten in der Regel nicht additiv zueinander. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2; 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6).  Bei dieser Sachlage ist die im Gutachten ermittelte Gesamtarbeitsfähigkeit von 70% in einer adaptierten Verweistätigkeit nachvollziehbar, zumal weder die Beschwerdeführerin selbst, noch die behandelnden Ärzte näher ausführen, inwiefern die gutachterlich festgelegte Gesamtarbeitsfähigkeit nicht zutreffen sollte.

6.4.          Insgesamt ergibt sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt vom 18. Februar 2019 nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würde. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG liegt nicht vor.

7.                

7.1.           Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die gutachterlich festgestellte 70%ige Arbeitsfähigkeit sei auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar.  

7.2.          Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vorneherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1).

7.3.          Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).  

7.4.          Zunächst steht das Alter der Beschwerdeführerin von 47 Jahren im Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4). Auch die gesundheitlichen Einschränkungen stellen keine allzu hohen Anforderungen an einen Arbeitsplatz auf dem (hier massgeblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar. Dr. med. E____ erachtet die Beschwerdeführerin in leichte, rückenschonende Tätigkeiten zu 70% arbeitsfähig. Die gutachterlich gezeichnete Verweistätigkeit erweist sich nicht als derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu denken wäre beispielsweise an leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie. Hierbei handelt es sich insgesamt um Tätigkeiten, welche keinen besonderen Qualifikationen unterliegen und auch keine Umschulung voraussetzen. Ferner fehlen Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_825/2016 vom 10. Juli 2017 E. 4.5). Die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Konzentrationsprobleme konnten anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nicht objektiviert werden und sind daher im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. IV-Akte 267, S. 51). Hinzuweisen ist zudem darauf, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht nicht derart gering ist, dass sie in der freien Wirtschaft nicht realisierbar wäre.  Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die vom Gutachter umschriebene allgemeine Verweistätigkeit ein breites Spektrum an diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil 9C_538/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 2.2). Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher verwertbar.  

8.                

8.1.          Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 E. 3.2 vom 3. Juni 2011). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies wie in vorliegendem Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ist die Prüfung abgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013).  Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht notwendig (BSK ATSG – Flückiger, Art. 17 N 18).  

8.2.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2021 mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG und aufgrund der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

9.                

9.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.  

9.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht.  Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter, B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst CHF 231.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.  

 

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: