Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.102

Verfügung vom 21. Mai 2021

Verrechnung der rückwirkend ausgerichteten Invalidenrente mit Krankentaggeldern und Lohnfortzahlungen

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1964 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab Januar 2000 mit einem Pensum von 80% als Sozialarbeiterin in den B____. Aus gesundheitlichen Gründen reduzierte sie ihr Pensum per 1. Juli 2014 auf 60%. Im Mai 2016 meldete sie sich bei der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug an. Als Gründe für die gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie Schlafstörungen (2009), Tinnitus (2014), Impingement Schulter (2015) sowie eine mittelgradige Depression mit Klinikaufenthalt (2012 und 2016) an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und stellt der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. September 2017 (IV-Akte 33) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 34).

b) Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin weitere Abklärungen, unter anderem führte sie eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Haushaltabklärungsbericht vom 12. Februar 2018, IV-Akte 43). Im November 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei an Brustkrebs erkrankt und es stehe nun eine mehrmonatige Behandlung an (vgl. Mail vom 29. November 2018, IV-Akte 59). Gestützt auf einen Bericht ihres RAD vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 99) anerkannte die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Wirkung ab dem 1. März 2016 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% und ab November 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 stellte sie der Beschwerdeführerin gestützt darauf vom 1. März 2017 bis zum 31. Dezember 2017 die Ausrichtung einer Viertelsrente, ab dem 1. Januar 2018 einer halben Rente und mit Wirkung ab dem 1. März 2019 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht (IV-Akte 102). Am 22. Oktober 2020 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Rentenverfügung (IV-Akte 108, S. 6-9).

c) Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2020 im Betrag von insgesamt Fr. 55'517.-- werde ihrer ehemaligen Arbeitgeberin überwiesen, womit die Überentschädigung ausgeglichen sei. Die C____ Versicherung AG als Krankentaggeldversicherung habe innert Frist keine Ansprüche erhoben, weshalb nun diese Auszahlung mit befreiender Wirkung erfolgen könne. Ab Oktober 2020 erfolge die Überweisung der Rente direkt an die Beschwerdeführerin. Für Rückfragen bezüglich Nachzahlung und Verrechnung der Leistungen wurde die Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse Basel-Stadt verwiesen (vgl. IV-Akte 109 S. 2).

c) Die Beschwerdeführerin wehrte sich daraufhin mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 gegen die Drittauszahlung (AK-BS-Beilage 5, IV-Akte 125 S. 25), worauf ihr die Ausgleichskasse mitteilte, sie nehme dieses Schreiben als Einsprache zur Verfügung vom 22. Oktober 2020 entgegen (Schreiben der Ausgleichskasse vom 28. Oktober 2020, AK-BS-Beilage 6, IV-Akte 125 S. 29). Mit Verfügung vom 6. November 2020 stellt sie der Beschwerdegegnerin in Aussicht, die Nachzahlung zu korrigieren und erneut darüber zu verfügen (AK-BS-Beilage 8, IV-Akte 125 S. 32 f.). Am 21. Mai 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit der sie die Verfügung vom 22. Oktober 2020 insoweit ersetzte, als diese die Verrechnung der Rentennachzahlung vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2020 betroffen hatte. Nunmehr wurde eine Auszahlung von Fr. 35'674.80 an die Krankentaggeldversicherung und eine solche von Fr. 2'789.20 an die ehemalige Arbeitgeberin vorgesehen. Der Restbetrag von Fr. 18'497.-- (inklusive Verzugszins), gelange direkt zur Auszahlung an die Beschwerdeführerin. Allfällige Einwände gegen diese Verfügung seien im Beschwerdeverfahren vorzubringen (AK-BS-Beilage 20, IV-Akte 125 S. 133).

II.       

Mit Eingabe vom 19. Juni 2021 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2021 und rügt die Drittauszahlungen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde und reicht zur Begründung eine Vernehmlassung der Ausgleichskasse Basel-Stadt, datierend vom 6. August 2021 ein.

Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 18. Oktober 2021.

Die Duplik der Ausgleichskasse Basel-Stadt datiert vom 15. November 2021.

Am 22. Februar 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.

III.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Juni 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (IV-Akte 125 S. 133) wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend ab März 2017 eine Viertelsrente, ab dem 1. Januar 2018 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. März 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Bemessung des Invaliditätsgrades wurde anhand der gemischten Methode vorgenommen, wobei von einer Statusaufteilung von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltführung ausgegangen wurde. Der nachzuzahlende Rentenbetrag für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2020 in der Höhe von Fr. 55'517.-- sowie die davon abgezogenen Drittauszahlungen an die Krankentaggeldversicherung und die ehemalige Arbeitgeberin wurden von der Ausgleichskasse Basel-Stadt (AK BS) ermittelt. Diese stellt sich auf den Standpunkt, in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 ATSG seien Auszahlungen von Sozialversicherungsnachzahlungen an Dritte unter anderem dann zulässig, wenn diese Vorschussleistungen erbracht hätten. Die Krankentaggeldleistungen stünden in zeitlicher und sachlicher Kongruenz zur ganzen Invalidenrente, sodass die Verrechnung zu Recht erfolgt sei, anderenfalls die Beschwerdeführerin überentschädigt gewesen wäre. Die ehemalige Arbeitgeberin sei nicht in der Lage gewesen, eine plausible Berechnung ihrer Forderung vorzulegen, weshalb man davon ausgegangen sei, es habe vom 1. Januar 2018 bis Ende Februar 2019 im Umfang von 10% eine Überversicherung vorgelegen, da die Beschwerdeführerin dannzumal mit entsprechendem Lohn 60% gearbeitet habe und ihr für jenen Zeitraum nachträglich eine halbe Rente zugesprochen worden sei.

 

2.2.          Die Beschwerdeführerin beanstandet die Invaliditätsbemessung nicht. Ihre Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Drittauszahlungen an die B____ und an die Krankentaggeldversicherung im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2020. Sie bringt im Wesentlich vor, die Zahlungen der Arbeitgeberin im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis Ende Februar 2019 hätten keinen Vorschusscharakter gehabt. Sie habe damals 60% gearbeitet und sei entsprechend für dieses Pensum entlöhnt worden. Es gehe nicht an, einen Rentengrad von 50% mit einem Arbeitspensum von 60% zu addieren und so auf eine Überentschädigung von 10% zu schliessen. In Bezug auf die Forderung der Krankentaggeldversicherung bringt die Beschwerdeführerin zum einen vor, es liege kein gültiger Verrechnungsantrag vor. Zudem sei nicht einleuchtend, weshalb ab Eintritt der vollen Invalidität die ganze Rente zur Verrechnung stehe statt höchstens nur deren Hälfte.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, Rentennachzahlungen direkt an die Arbeitgeberin und die Krankentaggeldversicherung nach VVG zu leisten. Soweit überdies die Höhe des Rückforderungsbetrags im Streit liegt, ist es nicht Sache der IV-Stelle (und im Bestreitungsfall des Sozialversicherungsgerichts), über den geltend gemachten Ersatzanspruch materiell, das heisst nach Bestand und Höhe zu entscheiden. Diese Frage betrifft allein das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Krankentaggeldversicherung, beziehungsweise der Arbeitgeberin. Die Frage nach der Begründetheit, respektive der Höhe der Rückforderung, wäre mithin in einem separaten Verfahren zu klären (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 20 26 vom 10. November 2020 E. 3. mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 296/03 vom 21. Oktober 2004). Die IV-Stellen sind vor Erlass ihrer Verrechnungsverfügung lediglich zur Vornahme einer Plausibilitätskontrolle angehalten (vgl. Claudia Cadenas, Koordination von Krankentaggeldleistungen in: HAVE Haftpflichtrecht und Versicherung, Bd. 8, Zürich 2016, S. 75).

3.                

3.1.          Alter, Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und Tod können neben Sozialversicherungsleistungen auch Leistungen aus dem Arbeitsvertrag und aus Versicherungsverhältnissen des privaten Versicherungsrechts auslösen. Da die Invalidenversicherung grundsätzlich bereits nach Ablauf eines Jahres der Arbeitsunfähigkeit Leistungen ausrichtet und die Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung nicht selten 720 Tage der Arbeitsunfähigkeit umfasst, ist das Zusammenfallen dieser Leistungen in der Praxis relativ häufig. In vielen Fällen hat die Invalidenversicherung aber nach Ablauf eines Jahres der Arbeitsunfähigkeit noch nicht über den Rentenanspruch der versicherten Person verfügt, sondern spricht ihr erst zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend eine Invalidenrente zu. Sie erbringt dann eine Nachzahlung der Rentenleistungen, wodurch es zu einer Überschneidung mit Lohnfortzahlungen und mit Krankentaggeldern kommen kann.

3.2.          Für solche Fälle sieht Art. 22 Abs. 2 ATSG vor, dass Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers folgendermassen abgetreten werden können: Dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisteten (Abs. 2 lit. a) sowie einer Versicherung, die Vorleistungen erbrachte (Abs. 2 lit b.). Steht dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder Verordnung ein eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zu, bedarf es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person (BGE 141 V 264 E. 3.1).

3.3.          3.3.1. Für die Belange der Invalidenversicherung wird diese Nachzahlung an bevorschussende Dritte in Art. 85bis IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) konkretisiert. Demnach können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherer, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

3.3.2. Als Vorschuss gelten (Art. 85bis Abs. 2 IVV): a) freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b) vertraglich oder aufgrund Gesetz erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV), sie muss mit anderen Worten zeitlich kongruent sein.

3.3.3. Da die Koordination von Sozialversicherungs- und Privatversicherungsleistungen gesetzlich weitgehend ungeregelt ist, folgt die Leistungskoordination zwischen Sozialversicherungen und Privatversicherungen dem ungeschriebenen Grundsatz der Subsidiarität der Privatversicherungsleistungen. Liegt eine Schadenversicherungsleistung vor, ist es den privaten Versicherern gestattet, in ihren Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) Subsidiär- oder Komplementärklauseln aufzunehmen (vgl. Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 23 Rz. 173 ff.).

 

 

4.                

4.1.          4.1.1. Zu beleuchten ist in einem ersten Schritt der Rückforderungsanspruch der privaten Krankentaggeldversicherung. Für den Zeitraum vom 23. März 2019 bis zum 30. September 2020 wurden von ihr Taggelder in der Höhe von Fr. 77'004.-- erbracht (vgl. die Taggeldabrechnungen der C____ Versicherung AG von 26. November 2019 bis zum 23. Oktober 2020, bei den Verfahrensakten). Sie ersucht nun um Drittauszahlung der auf diesen Zeitraum entfallenden Rentenleistungen an sie.

Von der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2019 rückwirkend eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die ganze Invalidenrente betrug in den Jahren 2019 und 2020 monatlich Fr. 1'953.--. Während des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums vom 23. März 2019 bis zum 30. September 2020 erbrachte die Invalidenversicherung Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 35'675.-- (vgl. dazu die entsprechende Aufstellung im Verrechnungsantrag der C____ Versicherung AG vom 23. September 2020, bei den Verfahrensakten).

4.1.2. Die B____ hat bei der C____ Versicherung AG zugunsten ihrer Angestellten eine Krankentaggeldversicherung nach VVG abgeschlossen. Die vorliegend massgeblichen Vertragsbedingungen 2015 sehen unter dem Titel "Anrechnung und Bevorschussung von Sozialversicherungsleistungen" unter Ziff. A1 Folgendes vor:

"Erbringt ein in- oder ausländischer Sozialversicherer oder eine Institution der beruflichen Vorsorge während der Dauer des Anspruchs auf Taggelder Leistungen, so bezahlt die C____ für diese Zeitperiode die Differenz zwischen den Sozialversicherungsleistungen und maximal 80% des versicherten Verdienstes (Prinzip der zeitlichen Kongruenz). Solche Differenzzahlungen gelten als Taggelder im Sinne von D4."

"Die C____ bevorschusst längstens bis zur rechtskräftigen Leistungspflicht der Invalidenversicherung […]."

"Die Bevorschussung bewirkt ein entsprechendes Verrechnungsrecht der Taggelder mit den Leistungen aller beteiligten Sozialversicherer, im Umfang der bevorschussten Leistungen."

4.1.3. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Leistungen der Krankentaggeldversicherung zu den Sozialversicherungsleistungen subsidiär sind bzw. die Sozialversicherungsleistungen an die Taggeldleistungen angerechnet werden. Das Taggeld reduziert sich insoweit um den Betrag der nachzuzahlenden IV-Rente (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar zu Art. 22 Rz 68, 4. Aufl., Zürich 2020). Die C____ Versicherung AG hat ein vertraglich vorgesehenes Rückforderungsrecht für die von ihr erbrachten Vorschussleistungen im Umfang später erbrachter Sozialversicherungsleistungen. Gemäss ihren Vertragsbedingungen bewirkt die Bevorschussung direkt ein entsprechendes Verrechnungsrecht der Taggelder mit den Sozialversicherungsleistungen. Die in den Versicherungsbedingungen getroffene Regelung ist ohne weiteres zulässig (vgl. Urteil BGer 9C_794/2020 vom 19. April 2021, E. 3.3. mit Hinweis auf BGE 142 V 466 E. 3.3.4). Beide Leistungen wurden für denselben Zeitraum ausgerichtet, sie sind mit anderen Worten zeitlich kongruent. Sowohl das Krankentaggeld als auch die Invalidenrente sind in vollem Umfang Ersatz für die Erwerbsunfähigkeit, sodass auch die sachliche Kongruenz gegeben ist. Die Drittauszahlung ist demnach zu Recht erfolgt. Dass der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode bemessen wurde, fällt vorliegend nicht ins Gewicht, da bereits die Einschränkung im erwerblichen Bereich (80%) ausreicht, um den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu begründen. Die Einschränkung im Haushalt von 5.6% ist unter diesen Umständen ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch und steht einer Verrechnung der ganzen Invalidenrente nicht entgegen. Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang ferner das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe sich bei Unterzeichnung des Formulars im Irrtum befunden, weshalb keine Ermächtigung zur Verrechnung vorliege. Im Rahmen von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Zustimmung der versicherten Person mehr erforderlich. Die Zustimmung der versicherten Person wird vielmehr ersetzt durch das eindeutige vertragliche Rückforderungsrecht, das die Krankentaggeldversicherung in ihrem Vertragsbestimmungen vorgesehen hat. Bei der Geltendmachung mittels Formular handelt es sich diesfalls um eine reine Ordnungsvorschrift (BGE 131 V 242 E. 6.2). Zusammenfassend ist demnach die Drittauszahlung an die Krankentaggeldversicherung im Umfang von Fr. 35'674.80 nicht zu beanstanden.

4.2.          4.2.1. Der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin möchte die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung verrechnungsweise einen Betrag von Fr. 2'789.20 ausrichten. Zur Begründung führt sie aus, die Arbeitgeberin sei vertraglich zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen und Teile der Rentennachzahlung würden sich mit dem Zeitraum der Lohnfortzahlung decken.

4.2.2. Wie die Ausgleichskasse Basel-Stadt in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2021 zutreffend ausführt, hat die Arbeitgeberin weder eine plausible Berechnung ihrer Rückforderung vorgelegt, noch hat sie dargetan, worauf sich ihr Verrechnungsanspruch stützt. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt argumentiert, die Arbeitgeberin könne für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2019 Anspruch auf die 10%ige Überschneidung erheben, welche sich ergeben habe, da die Beschwerdeführerin 60% Lohn und 50% Rente erhalten habe. Ab dem 1. März 2019 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Nach Abzug der Forderung der Krankentaggeldversicherung könne die Arbeitgeberin die Restnachzahlung fordern. Insgesamt habe sie ermittelt, dass der Arbeitgeberin einen Betrag von Fr. 2'789.20 zustehe (vgl. Schreiben vom 10. Mai 2021, IV-Akte 125 S. 122). Die Ausführungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt zu Bestand und Höhe sind weder nachvollziehbar noch schlüssig. Letztlich kann die Frage nach der Höhe der Forderung vorliegend jedoch offen bleiben. Vielmehr geht es um die grundsätzliche Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 85bis IVV für die Verrechnung der nachzuzahlenden Invalidenrente mit Lohnzahlungen der Arbeitgeberin erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 3.2.).

4.2.3. Zunächst ist fraglich, ob es sich bei den zur Verrechnung vorgesehenen Lohnzahlungen um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 IVV handelte. Zumindest im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 27. November 2018 war die Beschwerdeführerin noch mit einem Pensum von 60% arbeitstätig, erbrachte folglich ein Äquivalent für den Lohn. Dafür, dass es sich dabei - wie vorgebracht - lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt haben soll, finden sich keine echtzeitlichen Hinweise in den Akten, womit der Vorschusscharakter dieser Lohnzahlungen zu verneinen ist. Von November 2018 bis Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet. Während dieser Zeit hat die B____ Lohnfortzahlungen erbracht, zu deren Leistung sie gesetzlich (Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall gemäss Art. 324a OR [Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, fünfter Teil, vom 30. März 1911, SR 220] beziehungsweise vertraglich (Ziff. 2.7 des Gesamtarbeitsvertrages [GAV] D____ gültig per 1. Januar 2016) verpflichtet war. Die Zahlungen waren jedoch nicht explizit mit einer noch zu erwartenden Sozialversicherungsleistung verknüpft, was ebenfalls gegen die Annahme eines Vorschusses spricht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar zu Art. 22 Rz 49 ff., 4. Aufl., Zürich 2020).

4.2.4. Selbst wenn der Vorschusscharakter der Lohnfortzahlungen zu bejahen wäre, begründet dies allein noch kein direktes Rückforderungsrecht der Arbeitgeberin gegenüber der Invalidenversicherung. Hätte es sich um eine freiwillige Vorschussleistung gehandelt, so wäre eine Auszahlung an die Arbeitgeberin nur mit Zustimmung der Beschwerdeführerin zulässig gewesen. Eine entsprechende Abtretungserklärung der Beschwerdeführerin fehlt. Das Rückforderungsgesuch der Arbeitgeberin vom 17. September 2020 wurde von der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich nicht unterzeichnet (vgl. dazu auch das Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Stadt an die Arbeitgeberin vom 6. November 2020). Wurde die Vorschussleistung aufgrund einer vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung erbracht, so ist die Drittauszahlung wiederum nur zulässig, wenn sich aus Arbeitsvertrag oder Gesetz ein entsprechendes Rückforderungsrecht ergibt. Die Beschwerdeführerin unterstand als Mitarbeiterin der B____ dem GAV D____. Dieser sieht in Ziff. 2.3.4 mit dem Titel "Invalidität" vor, dass erfolgte Lohnzahlungen unter dem Vorbehalt der Überentschädigung nicht rückwirkend gekürzt werden. Damit wird statuiert, dass keine Überentschädigung erfolgen soll. Ein Rückforderungsrecht der Arbeitgeberin gegenüber der nachleistenden Sozialversicherung wird dadurch jedoch nicht vertraglich normiert. Da zudem weder das OR noch das Arbeitsgesetz ([ArG] Bundesgesetz über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964, SR. 822.11), auf deren subsidiäre Anwendbarkeit der GAV in Ziff. 1.1 verweist, ein entsprechendes Rückforderungsrecht gegenüber der nachleistenden Sozialversicherung vorsehen, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Verrechnung der Rentennachzahlung.

4.3.          Zusammenfassend ist aus diesen Erwägungen zu schliessen, dass die B____ keinen Anspruch auf eine direkte Nachzahlung erheben kann. Wie die Frage einer allfälligen Überentschädigung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin zu regeln ist, ist nicht Sache der Invalidenversicherung und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insofern ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen. Soweit die angefochtene Verfügung die Verrechnung mit den Leistungen der C____ Versicherung AG im Umfang von Fr. 35'674.80 betrifft, ist diese aufgrund der obenstehenden Erwägungen zuzulassen. Von der nachzuzahlenden Rente in der Höhe von insgesamt Fr. 55'517.-- ist somit lediglich dieser Betrag abzuziehen, womit Fr. 19'842.20, zuzüglich Verzugszins von 5% ab März 2019 (Art. 26 Abs. 2 ATSG) an die Beschwerdeführerin gehen (vgl. auch die Verzugszinsberechnung der AK BS vom 21. Mai 2021, bei den Verfahrensakten).

5.                

5.1.          Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2021 ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben, als sie die Drittauszahlung an die B____ im Umfang von Fr. 2'789.20 vorsieht. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2020 Invalidenrentenleistungen im Umfang von Fr. 19'842.20 zuzüglich 5% Verzugszins ab März 2019 auszuzahlen.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

 

 


 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerdegegnerin wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2020 Rentenleistungen im Betrag von Fr. 19'842.20 zuzüglich 5% Zins ab März 2019 nachzuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: