|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 15.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.102
Verfügung vom 21. Mai 2021
Verrechnung der rückwirkend
ausgerichteten Invalidenrente mit Krankentaggeldern und Lohnfortzahlungen
Tatsachen
I.
a) Die 1964 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab Januar
2000 mit einem Pensum von 80% als Sozialarbeiterin in den B____. Aus
gesundheitlichen Gründen reduzierte sie ihr Pensum per 1. Juli 2014 auf 60%. Im
Mai 2016 meldete sie sich bei der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug an. Als
Gründe für die gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie Schlafstörungen (2009),
Tinnitus (2014), Impingement Schulter (2015) sowie eine mittelgradige Depression
mit Klinikaufenthalt (2012 und 2016) an (vgl. IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer
Art und stellt der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. September 2017
(IV-Akte 33) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben
vom 18. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den
vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 34).
b) Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin weitere
Abklärungen, unter anderem führte sie eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin
durch (Haushaltabklärungsbericht vom 12. Februar 2018, IV-Akte 43). Im November
2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei an Brustkrebs erkrankt und es
stehe nun eine mehrmonatige Behandlung an (vgl. Mail vom 29. November 2018,
IV-Akte 59). Gestützt auf einen Bericht ihres RAD vom 12. Juni 2020 (IV-Akte
99) anerkannte die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Wirkung ab dem 1. März
2016 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% und ab November 2018
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 stellte
sie der Beschwerdeführerin gestützt darauf vom 1. März 2017 bis zum 31.
Dezember 2017 die Ausrichtung einer Viertelsrente, ab dem 1. Januar 2018 einer
halben Rente und mit Wirkung ab dem 1. März 2019 die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente in Aussicht (IV-Akte 102). Am 22. Oktober 2020 erging eine dem
Vorbescheid entsprechende Rentenverfügung (IV-Akte 108, S. 6-9).
c) Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die
Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2020
im Betrag von insgesamt Fr. 55'517.-- werde ihrer ehemaligen Arbeitgeberin
überwiesen, womit die Überentschädigung ausgeglichen sei. Die C____
Versicherung AG als Krankentaggeldversicherung habe innert Frist keine
Ansprüche erhoben, weshalb nun diese Auszahlung mit befreiender Wirkung
erfolgen könne. Ab Oktober 2020 erfolge die Überweisung der Rente direkt an die
Beschwerdeführerin. Für Rückfragen bezüglich Nachzahlung und Verrechnung der
Leistungen wurde die Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse Basel-Stadt
verwiesen (vgl. IV-Akte 109 S. 2).
c) Die Beschwerdeführerin wehrte sich daraufhin mit Schreiben
vom 26. Oktober 2020 gegen die Drittauszahlung (AK-BS-Beilage 5, IV-Akte 125 S.
25), worauf ihr die Ausgleichskasse mitteilte, sie nehme dieses Schreiben als
Einsprache zur Verfügung vom 22. Oktober 2020 entgegen (Schreiben der
Ausgleichskasse vom 28. Oktober 2020, AK-BS-Beilage 6, IV-Akte 125 S. 29). Mit
Verfügung vom 6. November 2020 stellt sie der Beschwerdegegnerin in Aussicht, die
Nachzahlung zu korrigieren und erneut darüber zu verfügen (AK-BS-Beilage 8,
IV-Akte 125 S. 32 f.). Am 21. Mai 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine
weitere Verfügung, mit der sie die Verfügung vom 22. Oktober 2020 insoweit
ersetzte, als diese die Verrechnung der Rentennachzahlung vom 1. März 2017 bis
zum 30. September 2020 betroffen hatte. Nunmehr wurde eine Auszahlung von Fr.
35'674.80 an die Krankentaggeldversicherung und eine solche von Fr. 2'789.20 an
die ehemalige Arbeitgeberin vorgesehen. Der Restbetrag von Fr. 18'497.--
(inklusive Verzugszins), gelange direkt zur Auszahlung an die
Beschwerdeführerin. Allfällige Einwände gegen diese Verfügung seien im
Beschwerdeverfahren vorzubringen (AK-BS-Beilage 20, IV-Akte 125 S. 133).
II.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2021 erhebt die Beschwerdeführerin
Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2021 und rügt die Drittauszahlungen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19.
August 2021 auf Abweisung der Beschwerde und reicht zur Begründung eine
Vernehmlassung der Ausgleichskasse Basel-Stadt, datierend vom 6. August 2021
ein.
Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 18. Oktober
2021.
Die Duplik der Ausgleichskasse Basel-Stadt datiert vom 15.
November 2021.
Am 22. Februar 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine weitere
Stellungnahme ein.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Juni 2022 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (IV-Akte 125 S. 133) wurde der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab März 2017 eine Viertelsrente, ab dem 1.
Januar 2018 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. März 2019 eine unbefristete ganze
Invalidenrente zugesprochen. Die Bemessung des Invaliditätsgrades wurde anhand
der gemischten Methode vorgenommen, wobei von einer Statusaufteilung von 80%
Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltführung ausgegangen wurde. Der nachzuzahlende
Rentenbetrag für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2020 in
der Höhe von Fr. 55'517.-- sowie die davon abgezogenen Drittauszahlungen
an die Krankentaggeldversicherung und die ehemalige Arbeitgeberin wurden von
der Ausgleichskasse Basel-Stadt (AK BS) ermittelt. Diese stellt sich auf den
Standpunkt, in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 ATSG seien Auszahlungen von
Sozialversicherungsnachzahlungen an Dritte unter anderem dann zulässig, wenn
diese Vorschussleistungen erbracht hätten. Die Krankentaggeldleistungen stünden
in zeitlicher und sachlicher Kongruenz zur ganzen Invalidenrente, sodass die
Verrechnung zu Recht erfolgt sei, anderenfalls die Beschwerdeführerin
überentschädigt gewesen wäre. Die ehemalige Arbeitgeberin sei nicht in der Lage
gewesen, eine plausible Berechnung ihrer Forderung vorzulegen, weshalb man
davon ausgegangen sei, es habe vom 1. Januar 2018 bis Ende Februar 2019 im
Umfang von 10% eine Überversicherung vorgelegen, da die Beschwerdeführerin
dannzumal mit entsprechendem Lohn 60% gearbeitet habe und ihr für jenen
Zeitraum nachträglich eine halbe Rente zugesprochen worden sei.
2.2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Invaliditätsbemessung nicht.
Ihre Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Drittauszahlungen an die B____
und an die Krankentaggeldversicherung im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum
30. September 2020. Sie bringt im Wesentlich vor, die Zahlungen der
Arbeitgeberin im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis Ende Februar 2019 hätten
keinen Vorschusscharakter gehabt. Sie habe damals 60% gearbeitet und sei
entsprechend für dieses Pensum entlöhnt worden. Es gehe nicht an, einen
Rentengrad von 50% mit einem Arbeitspensum von 60% zu addieren und so auf eine
Überentschädigung von 10% zu schliessen. In Bezug auf die Forderung der
Krankentaggeldversicherung bringt die Beschwerdeführerin zum einen vor, es
liege kein gültiger Verrechnungsantrag vor. Zudem sei nicht einleuchtend,
weshalb ab Eintritt der vollen Invalidität die ganze Rente zur Verrechnung stehe
statt höchstens nur deren Hälfte.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
berechtigt war, Rentennachzahlungen direkt an die Arbeitgeberin und die
Krankentaggeldversicherung nach VVG zu leisten. Soweit überdies die Höhe des
Rückforderungsbetrags im Streit liegt, ist es nicht Sache der IV-Stelle (und im
Bestreitungsfall des Sozialversicherungsgerichts), über den geltend gemachten
Ersatzanspruch materiell, das heisst nach Bestand und Höhe zu entscheiden.
Diese Frage betrifft allein das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
der Krankentaggeldversicherung, beziehungsweise der Arbeitgeberin. Die Frage
nach der Begründetheit, respektive der Höhe der Rückforderung, wäre mithin in
einem separaten Verfahren zu klären (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden S 20 26 vom 10. November 2020 E. 3. mit Hinweis auf Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 296/03 vom 21. Oktober 2004). Die IV-Stellen
sind vor Erlass ihrer Verrechnungsverfügung lediglich zur Vornahme einer
Plausibilitätskontrolle angehalten (vgl. Claudia
Cadenas, Koordination von Krankentaggeldleistungen in: HAVE
Haftpflichtrecht und Versicherung, Bd. 8, Zürich 2016, S. 75).
3.
3.1.
Alter, Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und Tod können neben
Sozialversicherungsleistungen auch Leistungen aus dem Arbeitsvertrag und aus Versicherungsverhältnissen
des privaten Versicherungsrechts auslösen. Da die Invalidenversicherung
grundsätzlich bereits nach Ablauf eines Jahres der Arbeitsunfähigkeit
Leistungen ausrichtet und die Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung
nicht selten 720 Tage der Arbeitsunfähigkeit umfasst, ist das Zusammenfallen
dieser Leistungen in der Praxis relativ häufig. In vielen Fällen hat die
Invalidenversicherung aber nach Ablauf eines Jahres der Arbeitsunfähigkeit noch
nicht über den Rentenanspruch der versicherten Person verfügt, sondern spricht
ihr erst zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend eine Invalidenrente zu. Sie
erbringt dann eine Nachzahlung der Rentenleistungen, wodurch es zu einer
Überschneidung mit Lohnfortzahlungen und mit Krankentaggeldern kommen kann.
3.2.
Für solche Fälle sieht Art. 22 Abs. 2 ATSG vor, dass Nachzahlungen
von Leistungen des Sozialversicherers folgendermassen abgetreten werden können:
Dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese
Vorschusszahlungen leisteten (Abs. 2 lit. a) sowie einer Versicherung, die
Vorleistungen erbrachte (Abs. 2 lit b.). Steht dem Drittauszahlungsempfänger
unmittelbar kraft Gesetz oder Verordnung ein eindeutig festgelegtes
Rückforderungsrecht zu, bedarf es keiner Abtretungserklärung der versicherten
Person (BGE 141 V 264 E. 3.1).
3.3.
3.3.1. Für die Belange der Invalidenversicherung wird diese
Nachzahlung an bevorschussende Dritte in Art. 85bis IVV (Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) konkretisiert.
Demnach können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
Krankenversicherer, öffentliche und private Fürsorgestellen oder
Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine
Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen,
dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen
verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren
Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und
spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.
3.3.2. Als Vorschuss gelten (Art. 85bis Abs. 2 IVV):
a) freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren
Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an
die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b) vertraglich oder
aufgrund Gesetz erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz
ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet
werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im
Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht
worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV), sie muss mit
anderen Worten zeitlich kongruent sein.
3.3.3. Da die Koordination von Sozialversicherungs- und
Privatversicherungsleistungen gesetzlich weitgehend ungeregelt ist, folgt die Leistungskoordination
zwischen Sozialversicherungen und Privatversicherungen dem ungeschriebenen
Grundsatz der Subsidiarität der Privatversicherungsleistungen. Liegt eine
Schadenversicherungsleistung vor, ist es den privaten Versicherern gestattet,
in ihren Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) Subsidiär- oder
Komplementärklauseln aufzunehmen (vgl. Gustavo
Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl.,
Basel 2012, § 23 Rz. 173 ff.).
4.
4.1.
4.1.1. Zu beleuchten ist in einem ersten Schritt der
Rückforderungsanspruch der privaten Krankentaggeldversicherung. Für den
Zeitraum vom 23. März 2019 bis zum 30. September 2020 wurden von ihr
Taggelder in der Höhe von Fr. 77'004.-- erbracht (vgl. die
Taggeldabrechnungen der C____ Versicherung AG von 26. November 2019 bis zum
23. Oktober 2020, bei den Verfahrensakten). Sie ersucht nun um
Drittauszahlung der auf diesen Zeitraum entfallenden Rentenleistungen an sie.
Von der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. März
2019 rückwirkend eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die ganze
Invalidenrente betrug in den Jahren 2019 und 2020 monatlich Fr. 1'953.--.
Während des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums vom 23. März 2019 bis zum 30.
September 2020 erbrachte die Invalidenversicherung Rentenleistungen in der Höhe
von Fr. 35'675.-- (vgl. dazu die entsprechende Aufstellung im
Verrechnungsantrag der C____ Versicherung AG vom 23. September 2020, bei den
Verfahrensakten).
4.1.2. Die B____ hat bei der C____ Versicherung AG zugunsten ihrer
Angestellten eine Krankentaggeldversicherung nach VVG abgeschlossen. Die vorliegend
massgeblichen Vertragsbedingungen 2015 sehen unter dem Titel "Anrechnung
und Bevorschussung von Sozialversicherungsleistungen" unter Ziff. A1 Folgendes
vor:
"Erbringt
ein in- oder ausländischer Sozialversicherer oder eine Institution der
beruflichen Vorsorge während der Dauer des Anspruchs auf Taggelder Leistungen,
so bezahlt die C____ für diese Zeitperiode die Differenz zwischen den
Sozialversicherungsleistungen und maximal 80% des versicherten Verdienstes
(Prinzip der zeitlichen Kongruenz). Solche Differenzzahlungen gelten als
Taggelder im Sinne von D4."
"Die C____
bevorschusst längstens bis zur rechtskräftigen Leistungspflicht der
Invalidenversicherung […]."
"Die Bevorschussung
bewirkt ein entsprechendes Verrechnungsrecht der Taggelder mit den Leistungen
aller beteiligten Sozialversicherer, im Umfang der bevorschussten
Leistungen."
4.1.3. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Leistungen der
Krankentaggeldversicherung zu den Sozialversicherungsleistungen subsidiär sind
bzw. die Sozialversicherungsleistungen an die Taggeldleistungen angerechnet
werden. Das Taggeld reduziert sich insoweit um den Betrag der nachzuzahlenden
IV-Rente (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar zu Art. 22 Rz 68, 4. Aufl., Zürich 2020). Die C____ Versicherung
AG hat ein vertraglich vorgesehenes Rückforderungsrecht für die von ihr
erbrachten Vorschussleistungen im Umfang später erbrachter
Sozialversicherungsleistungen. Gemäss ihren Vertragsbedingungen bewirkt die
Bevorschussung direkt ein entsprechendes Verrechnungsrecht der Taggelder mit
den Sozialversicherungsleistungen. Die in den Versicherungsbedingungen
getroffene Regelung ist ohne weiteres zulässig (vgl. Urteil BGer 9C_794/2020
vom 19. April 2021, E. 3.3. mit Hinweis auf BGE 142 V 466 E. 3.3.4). Beide
Leistungen wurden für denselben Zeitraum ausgerichtet, sie sind mit anderen
Worten zeitlich kongruent. Sowohl das Krankentaggeld als auch die
Invalidenrente sind in vollem Umfang Ersatz für die Erwerbsunfähigkeit, sodass
auch die sachliche Kongruenz gegeben ist. Die Drittauszahlung ist demnach zu
Recht erfolgt. Dass der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode bemessen
wurde, fällt vorliegend nicht ins Gewicht, da bereits die Einschränkung im
erwerblichen Bereich (80%) ausreicht, um den Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente zu begründen. Die Einschränkung im Haushalt von 5.6% ist unter
diesen Umständen ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch und steht einer
Verrechnung der ganzen Invalidenrente nicht entgegen. Unbeachtlich bleibt in
diesem Zusammenhang ferner das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe sich
bei Unterzeichnung des Formulars im Irrtum befunden, weshalb keine Ermächtigung
zur Verrechnung vorliege. Im Rahmen von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Zustimmung der
versicherten Person mehr erforderlich. Die Zustimmung der versicherten Person
wird vielmehr ersetzt durch das eindeutige vertragliche Rückforderungsrecht,
das die Krankentaggeldversicherung in ihrem Vertragsbestimmungen vorgesehen
hat. Bei der Geltendmachung mittels Formular handelt es sich diesfalls um eine
reine Ordnungsvorschrift (BGE 131 V 242 E. 6.2). Zusammenfassend ist demnach
die Drittauszahlung an die Krankentaggeldversicherung im Umfang von Fr.
35'674.80 nicht zu beanstanden.
4.2.
4.2.1. Der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin möchte die
Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung verrechnungsweise einen
Betrag von Fr. 2'789.20 ausrichten. Zur Begründung führt sie aus, die
Arbeitgeberin sei vertraglich zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen und
Teile der Rentennachzahlung würden sich mit dem Zeitraum der Lohnfortzahlung
decken.
4.2.2. Wie die Ausgleichskasse Basel-Stadt in ihrer Stellungnahme vom 6.
August 2021 zutreffend ausführt, hat die Arbeitgeberin weder eine plausible
Berechnung ihrer Rückforderung vorgelegt, noch hat sie dargetan, worauf sich
ihr Verrechnungsanspruch stützt. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt argumentiert,
die Arbeitgeberin könne für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 28. Februar
2019 Anspruch auf die 10%ige Überschneidung erheben, welche sich ergeben habe,
da die Beschwerdeführerin 60% Lohn und 50% Rente erhalten habe. Ab dem 1. März
2019 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Nach Abzug der Forderung der
Krankentaggeldversicherung könne die Arbeitgeberin die Restnachzahlung fordern.
Insgesamt habe sie ermittelt, dass der Arbeitgeberin einen Betrag von Fr.
2'789.20 zustehe (vgl. Schreiben vom 10. Mai 2021, IV-Akte 125 S. 122). Die
Ausführungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt zu Bestand und Höhe sind weder
nachvollziehbar noch schlüssig. Letztlich kann die Frage nach der Höhe der
Forderung vorliegend jedoch offen bleiben. Vielmehr geht es um die grundsätzliche
Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 85bis IVV für die Verrechnung
der nachzuzahlenden Invalidenrente mit Lohnzahlungen der Arbeitgeberin erfüllt
sind (vgl. vorstehend E. 3.2.).
4.2.3. Zunächst ist fraglich, ob es sich bei den zur Verrechnung
vorgesehenen Lohnzahlungen um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis
Abs. 2 IVV handelte. Zumindest im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 27.
November 2018 war die Beschwerdeführerin noch mit einem Pensum von 60%
arbeitstätig, erbrachte folglich ein Äquivalent für den Lohn. Dafür, dass es
sich dabei - wie vorgebracht - lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt
haben soll, finden sich keine echtzeitlichen Hinweise in den Akten, womit der
Vorschusscharakter dieser Lohnzahlungen zu verneinen ist. Von November 2018 bis
Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet. Während dieser
Zeit hat die B____ Lohnfortzahlungen erbracht, zu deren Leistung sie gesetzlich
(Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall gemäss Art. 324a OR
[Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
fünfter Teil, vom 30. März 1911, SR 220] beziehungsweise vertraglich (Ziff. 2.7
des Gesamtarbeitsvertrages [GAV] D____ gültig per 1. Januar 2016) verpflichtet
war. Die Zahlungen waren jedoch nicht explizit mit einer noch zu erwartenden
Sozialversicherungsleistung verknüpft, was ebenfalls gegen die Annahme eines
Vorschusses spricht (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar zu Art. 22 Rz 49 ff., 4. Aufl., Zürich 2020).
4.2.4. Selbst wenn der Vorschusscharakter der Lohnfortzahlungen
zu bejahen wäre, begründet dies allein noch kein direktes Rückforderungsrecht
der Arbeitgeberin gegenüber der Invalidenversicherung. Hätte es sich um eine freiwillige
Vorschussleistung gehandelt, so wäre eine Auszahlung an die Arbeitgeberin nur
mit Zustimmung der Beschwerdeführerin zulässig gewesen. Eine entsprechende
Abtretungserklärung der Beschwerdeführerin fehlt. Das Rückforderungsgesuch der
Arbeitgeberin vom 17. September 2020 wurde von der Beschwerdeführerin
soweit ersichtlich nicht unterzeichnet (vgl. dazu auch das Schreiben der
Ausgleichskasse Basel-Stadt an die Arbeitgeberin vom 6. November 2020). Wurde
die Vorschussleistung aufgrund einer vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen
Verpflichtung erbracht, so ist die Drittauszahlung wiederum nur zulässig, wenn
sich aus Arbeitsvertrag oder Gesetz ein entsprechendes Rückforderungsrecht ergibt.
Die Beschwerdeführerin unterstand als Mitarbeiterin der B____ dem GAV D____.
Dieser sieht in Ziff. 2.3.4 mit dem Titel "Invalidität" vor, dass
erfolgte Lohnzahlungen unter dem Vorbehalt der Überentschädigung nicht rückwirkend
gekürzt werden. Damit wird statuiert, dass keine Überentschädigung erfolgen soll.
Ein Rückforderungsrecht der Arbeitgeberin gegenüber der nachleistenden
Sozialversicherung wird dadurch jedoch nicht vertraglich normiert. Da zudem
weder das OR noch das Arbeitsgesetz ([ArG] Bundesgesetz über Arbeit in
Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964, SR. 822.11), auf deren
subsidiäre Anwendbarkeit der GAV in Ziff. 1.1 verweist, ein entsprechendes
Rückforderungsrecht gegenüber der nachleistenden Sozialversicherung vorsehen,
fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Verrechnung der
Rentennachzahlung.
4.3.
Zusammenfassend ist aus diesen Erwägungen zu schliessen, dass die B____
keinen Anspruch auf eine direkte Nachzahlung erheben kann. Wie die Frage einer
allfälligen Überentschädigung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin zu regeln
ist, ist nicht Sache der Invalidenversicherung und damit nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Insofern ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen.
Soweit die angefochtene Verfügung die Verrechnung mit den Leistungen der C____
Versicherung AG im Umfang von Fr. 35'674.80 betrifft, ist diese aufgrund der
obenstehenden Erwägungen zuzulassen. Von der nachzuzahlenden Rente in der Höhe
von insgesamt Fr. 55'517.-- ist somit lediglich dieser Betrag abzuziehen, womit
Fr. 19'842.20, zuzüglich Verzugszins von 5% ab März 2019 (Art. 26 Abs. 2
ATSG) an die Beschwerdeführerin gehen (vgl. auch die Verzugszinsberechnung der
AK BS vom 21. Mai 2021, bei den Verfahrensakten).
5.
5.1.
Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2021 ist demnach in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben, als sie die
Drittauszahlung an die B____ im Umfang von Fr. 2'789.20 vorsieht. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum
vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2020 Invalidenrentenleistungen im Umfang
von Fr. 19'842.20 zuzüglich 5% Verzugszins ab März 2019 auszuzahlen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerdegegnerin wird in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den
Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2020 Rentenleistungen im Betrag
von Fr. 19'842.20 zuzüglich 5% Zins ab März 2019 nachzuzahlen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: