Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.103

Verfügung vom 19. Mai 2021

Beweiskraft des Administrativgutachtens gegeben

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1970 geborene Beschwerdeführerin arbeitete von März 2002 bis Februar 2015 vollzeitlich als [...]mitarbeiterin in einem [...]. Nach dem unerwarteten Tod ihres Ehemannes im Februar 2014 kam es bei der Beschwerdeführerin zu einer depressiven Entwicklung, in dessen Zuge sie verstärkt Alkohol konsumierte und deswegen ihre Stelle verlor (vgl. Bericht Arbeitgeber, IV-Akte 9). Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden wurde die Beschwerdeführerin vom 23. März 2015 bis 29. Mai 2015 sowie vom 1. Juni 2015 bis 13. August 2015 in den C____ (nachfolgend C____) zuerst stationär und danach teilstationär behandelt. Die Ärzte der C____ diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine leichte kognitive Störung, eine Abhängigkeitsstörung und eine mittelgradige depressive Episode (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 4, S. 7 ff.).

b) Im September 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2), worauf diese bei den behandelnden Ärzten verschiedene Berichte (Bericht der Psychiaterin Dr. D____, IV-Akte 4, S. 1 ff.; IV-Akte 20; Bericht des Internisten Dr. E____, IV-Akte 11, S. 5 ff.; Bericht des Psychiaters Dr. F____, IV-Akte 41; Bericht der C____, IV-G____, IV-Akte 31) und die Akten der Taggeldversicherung (IV-Akte 27) einholte.

c) Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2016 bis 2. August 2016 erneut in den C____ aufhielt (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 41, S. 20 ff.) und vom 2. August 2016 bis 25. Oktober 2016 eine Alkoholentwöhnungstherapie in der Klinik G____, [...], durchführte (Austrittsbericht vom 7.11.2016, IV-Akte 41, S. 13 ff.) legte die Beschwerdegegnerin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD) das Dossier der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme vor. Der RAD beurteilte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2015 bis August 2015 und von Januar 2017 bis April 2017 als vollständig arbeitsunfähig. Für den dazwischenliegenden Zeitraum und danach sei aufgrund einer nur leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als [...]mitarbeiterin vollzeitlich einsetzbar sei (vgl. Stellungnahme Dr. H____ vom 17.05.2017, IV-Akte 42). Vom 15. Mai 2018 bis 22. Mai 2018 weilte die Beschwerdeführerin erneut in den C____ (vgl. IV-Akte 68, S. 3 ff.).

d) Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2018 einen Rentenanspruch abgelehnt hatte, verpflichtete das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerdegegnerin im darauffolgenden Beschwerdeverfahren, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (vgl. Urteil vom 08.05.2019, IV-Akte 92). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 99) bei Dr. med. univ. I____ das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2020 in Auftrag (vgl. Gutachten, IV-Akte 107). Dazu nahm der RAD-Psychiater Stellung (vgl. IV-Akte 109). Am 23. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin im [...]spital untersucht (vgl. Konsiliarbericht vom 25.09.2020, IV-Akte 116). Nachdem sie mit ihrem neuen Partner einen Untermietvertrag abgeschlossen hatte, meldete sie sich per 4. Januar 2021 von [...] nach [...] ab (vgl. Umzugsmeldung, GA 8).

e) Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akten 109 und 110) und Eingang weiterer Arztberichte (IV-Arztbericht Dr. J____ vom 05.01.2021, [...], IV Akte 116, S. 1 ff., Sprechstundenbericht Dr. K____ vom 05.01.2021, IV-Akte 118) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen mit Vorbescheid vom 19. Januar 2021, dass sie vom 1. März 2016 bis 30. April 2017 eine ganze und vom 1. Mai 2017 bis 30. November 2020 eine halbe Rente ausrichten werde. Da seit dem Gutachtenszeitpunkt eine 80% Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit vorliege, bestehe bei einem ermittelten IV-Grad von 22% ab Dezember 2020 kein Rentenanspruch mehr (vgl. IV-Akte 120). Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Einwand (vgl. IV-Akte 129). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 130) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2021 am Vorbescheid fest (IV-Akte 134).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 21. Juni 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Basel vom 19. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A____ für den gesamten Zeitraum ab 1. März 2016 einen Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat.

2.    Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft (recte: Basel-Stadt) vom 19. Mai 2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass A____ ab dem 1. Dezember 2020 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat sowie weitere medizinische Abklärungen durchzuführen seien.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführerin jedenfalls die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen sei.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Eingabe vom 30. August 2021 reicht die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. J____ vom 26. August 2021 ein (GA 12).

d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

e) Die Beschwerdeführerin äussert sich nochmals mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 und hält ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. November 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20). 

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2021 vom 1. März 2016 bis 30. April 2017 eine ganze, vom 1. Mai 2017 bis 30. November 2020 eine halbe Rente und für den Zeitraum danach keine Rente mehr zu (IV-Akte 134). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. univ. I____ (vgl. IV-Akte 107).

2.2.          Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin mit Dr. med. univ. I____ nicht davon ausgegangen werden könne, ihr Gesundheitszustand habe sich ab Februar 2017 gebessert. Nach heutigem Erkenntnisstand habe die Beschwerdeführerin einen Rückfall erlitten und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb auf das Gutachten von Dr. med. univ. I____ nicht abgestellt werden könne.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist deshalb, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Als «Grundsatz» (Randtitel) hält das IVG in Art. 28 fest, dass u.a. Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, sofern die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

3.2.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid (BGE) 125 V 256, 261 f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

3.3.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

4.                

4.1.          4.1.1. Dem Gutachten vom 31. August 2020 – basierend auf der Untersuchung vom 26. August 2020 – lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter angab, sie habe am 13. Juli 2020 aufgehört Alkohol zu trinken (vgl. IV-Akte 107, S. 7). Den Alkoholentzug im Juli habe sie ganz allein bewältigt, d. h. ohne medizinische Unterstützung. Sie habe den Entzug bei ihrem Freund in der Nähe von [...] gemacht. In den ersten Tagen habe sie viel geschwitzt, ansonsten seien aber keine besonderen Probleme aufgetreten. Inzwischen habe sich ihre Stimmung sehr viel verbessert, sie könne auch klarer denken und sie erhalte von ihrem Umfeld auch entsprechende positive Rückmeldungen. Ein Problem sei in den vergangenen Jahren auch gewesen, dass sie unter Alkoholeinfluss häufig aggressiv bzw. streitlustig gewesen sei. Sie verspüre in den letzten Wochen keinen Wunsch oder Drang Alkohol zu trinken, insofern falle ihr das Aufrechterhalten der Abstinenz nicht schwer. Sie wolle nun auch langfristig keinen Alkohol mehr trinken (vgl. IV-Akte 107, S. 8).

4.1.2. Weiter teilte die Beschwerdeführerin dem Gutachter mit, sie habe in der Vergangenheit nie Depressionen gehabt. Nach dem Tod ihrer Mutter 2011 sei sie zwar belastet gewesen, wirklich depressiv sei sie aber erst nach dem Tod ihres Ehemannes 2014 geworden. Mittlerweile sei die Trauer über den Tod ihres Ehemannes nicht mehr so präsent, doch seien das Gefühl des Verlassenwordenseins und der Einsamkeit bei bestimmten Anlässen (z.B. Geburtstage oder Weihnachten) immer noch sehr stark. Von ihrem Umfeld (Söhne, Partner, Freunde) werde sie unterstützt (Gutachten, IV-Akte 107, S. 8).

4.2.          4.2.1. Zum psychiatrischen Befund vermerkte der Gutachter, es hätten sich im Rahmen der Untersuchung keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei zu sämtlichen Qualitäten (Zeit, Ort, Person und Situation) vollständig orientiert gewesen. Intoxikationszeichen und ein Foetor alcoholicus seien nicht erkennbar gewesen (vgl. IV-Akte 107, S. 12). Während eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses bestanden habe, hätte sich das Langzeit- bzw. biografische Gedächtnis als klinisch unauffällig erwiesen (IV-Akte 107, S. 13). Mit Ausnahme einer mässig niedergestimmten Grundstimmung notierte der Gutachter einen unauffälligen Befund (IV-Akte 107, S. 13).

4.2.2. Zum gesundheitlichen Verlauf führte der Gutachter aus, seit März 2015 sei während der verschiedenen stationären und teilstationären Behandlungen eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Seit Februar 2017 sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit dokumentiert (IV-Akte 107, S. 17 f.). Zum Alkoholkonsum vermerkte der Gutachter, die Beschwerdeführerin habe bis Mitte Juli 2020 täglich grosse Mengen an hochprozentigem Alkohol getrunken. Mitte Juli habe die Beschwerdeführerin ohne medizinische Unterstützung (und glücklicherweise auch ohne Komplikationen) einen Alkoholentzug durchgeführt. Seit ca. 6 Wochen vor dieser gutachterlichen Untersuchung habe Abstinenz bestanden, was auch durch das Ergebnis des Labortests (CD-Transferrin) bestätigt worden sei. Infolge des langjährigen Alkoholkonsums sei es zu einer Hepathopathie gekommen und kürzlich seien noch weitere Organschäden festgestellt bzw. vermutet worden (vgl. IV-Akte 107, S. 15). Parallel mit der Entwicklung einer Alkoholsucht habe sich bei der Beschwerdeführerin (unmittelbar nach dem Tod des Ehemannes 2014) zunächst als Trauerreaktion eine depressive Symptomatik entwickelt. Später seien die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode erfüllt gewesen. Die Alkoholabhängigkeit und das depressive Syndrom hätten sich gegenseitig beeinflusst und verstärkt. So habe der Alkoholkonsum die depressiven Symptome verschlimmert bzw. eine affektive Stabilisierung verhindert. Zudem habe die Beschwerdeführerin lange Zeit über keine anderen Bewältigungsstrategien im Umgang mit Traurigkeit und Einsamkeit als das Trinken grosser Mengen von Alkohol verfügt (vgl. IV-Akte 107, S. 15). Im Ergebnis kam der Gutachter zum Schluss unter fortgesetzter Alkoholabstinenz würden weiterhin gute Chancen für eine weitere Verbesserung der psychischen Situation (affektiv, kognitiv) bestehen (IV-Akte 107, S. 16 f.).

4.2.3. Vor diesem Hintergrund attestierte der Gutachter Dr. med. univ. I____ der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, seit kurzem abstinent (ICD-IO: F10.20)

-      Depressives Zustandsbild leichter Ausprägung, DD depressive Episode, DD substanzassoziierte affektive Störung (lCD-10: F32.O bzw. F10.8, vgl. IV-Akte 107, S. 14).

4.2.4. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak resp. ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10; F17.2, vgl. IV-Akte 107, S. 15). Er attestierte der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht ab dem Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80% (bezogen auf ein Vollzeitpensum) in der angestammten Tätigkeit als [...]mitarbeiterin (IV-Akte 107, S. 17).

4.3.          Die gutachterlichen Ausführungen sind vorliegend schlüssig und nachvollziehbar. Das psychiatrische Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen. So berücksichtigte der Gutachter bei seiner Einschätzung die Arztberichte der behandelnden Psychiaterin Dr. D____ vom 30. September 2015 und vom 10. März 2016 (vgl. Gutachten, IV-Akte 107, S. 3 und 4), die Austrittsberichte der C____ über die Klinikaufenthalte 2015, 2017 und 2018 (vgl. IV-Akte 107, S. 3, 5 und 6) sowie die Berichte der Klinik G____ vom 2. November 2016 und 7. November 2016 (IV-Akte 107, S. 4 und 5). Damit erfüllt es die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die Beschwerdeführerin war nicht nur mehrere Wochen vor der Begutachtung abstinent, sie befand sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in Behandlung, wie sich dem Gutachten entnehmen lässt (vgl. IV-Akte 107, S. 2 und 11). Darüber hinaus wurde die Alkoholabstinenz durch einen Bluttest bestätigt (IV-Akte, 107, S. 14) und mit dem Rey-15 Item Memory Test eine psychometrische Zusatzuntersuchung durchgeführt (vgl. a.a.O.). Schliesslich wurden auch die Standardindikatoren geprüft und die fallspezifischen Fragen des RAD beantwortet, sodass auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen, insbesondere die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit, inhaltlich abgestellt werden kann.

4.4.          Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.5.          4.5.1. Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, die von Dr. med. univ. I____ festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit basiere auf einer (fortgesetzten) Alkoholabstinenz, welche im Zeitpunkt der Untersuchung vom 26. August 2020 erst knapp zwei Monate bestanden habe (vgl. Beschwerde, S. 3). Die Beschwerdeführerin habe nach der Begutachtung einen Rückfall erlitten und sei daher wieder alkoholabhängig (vgl. Beschwerde, S. 4). Da die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg 1-1,5 Flaschen Whisky getrunken habe, hätte die neu gewonnene Abstinenz genau überwacht und überprüft werden müssen (vgl. Beschwerde, S. 4). Weiter macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Alkoholkonsums geltend, aus dem Bericht der Klinik G____ vom 14. Oktober 2021 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin beim dortigen Abklärungsgespräch angegeben habe, im Juli 2020 eine ca. dreimonatige abstinente Phase gehabt und gegen Ende 2020 wieder mit dem Alkoholkonsum begonnen zu haben (vgl. GA 16, S. 3). Das Gutachten von Dr. med. univ. I____ könne nicht als auschlaggebend erachtet werden, da er die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt untersuchte, als sie kurzfristig abstinent und somit nicht in ihrem üblichen gesundheitlichen Zustand anzutreffen gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 5).

4.5.2. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass den Akten nicht entnommen werden kann, die Beschwerdeführerin hätte unmittelbar nach der am 26. August 2020 erfolgten Begutachtung bei Dr. med. univ. I____ wieder mit dem Alkoholtrinken begonnen. Aus dem Bericht von Dr. J____ im Arztbericht vom 11. Januar 2021 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 5), welcher rund viereinhalb Monate nach dem Gutachten von Dr. med. univ. I____ verfasst wurde, ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin bis Juli 2020 zwar ein Alkoholüberkonsum mit anamnestisch psychiatrischer stationärer Behandlung bestanden habe, dieser jedoch aktuell sistiert sei (vgl. BB 5, S. 1 und 4). Ferner lässt sich auch aus dem Bericht des [...]spitals [...] vom 25. September 2020, welcher rund einen Monat nach der Begutachtung erstellt wurde, entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Alkoholkonsum seit dem 13. Juli 2020 sistiert hatte (vgl. BB 4, S. 1, in die gleiche Richtung weist auch der Bericht von Dr. L____ vom 18.09.2020, IV-Akte 118, S. 11).

4.5.3. Angaben zu einem Alkohol(über)konsum finden sich erst wieder im Arztbericht von Dr. J____ vom 26. August 2021, worin festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin wieder mit dem Alkoholtrinken begonnen habe (vgl. GA 12). Aus den übrigen Akten wird nicht schriftlich dokumentiert, dass der Alkoholkonsum zu einem früheren Zeitpunkt wiedereingesetzt hätte, auch wenn er möglicherweise tatsächlich früher eingesetzt hat. Daraus folgt, dass nach Lage der Akten, auf die vorliegend abzustellen ist, zwischen Juli 2020 bis August 2021 eine Phase bestand, in welchem die Beschwerdeführerin ihren Alkoholkonsum sistiert hatte. Zumindest bestehen keine Arztberichte, die von einem Alkoholkonsum im besagten Zeitraum berichten würden und es bestand auch keine suchtspezifische (stationäre) Behandlung, wie in den Jahren davor. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Ausführungen von Dr. med. univ. I____ zutreffend sind und damals von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen werden musste. Der zwischenzeitlich erfolgte Rückfall mit der Wiederaufnahme des Alkoholkonsums erfolgte zeitlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung und bildet daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.6.          Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es bei ihr zu körperlichen Folgeerscheinungen des Alkoholkonsums gekommen sei, so zu einer Hepatopathie sowie zu weiteren Organschäden, weshalb noch weitere Abklärungen geplant gewesen wären resp. noch internistisch hätten abgeklärt werden sollen. Solche Untersuchungen seien jedoch seit der Begutachtung am 28. August 2020 keine mehr erfolgt und dementsprechend auch nicht in die Beurteilung der IV-Stelle Basel-Stadt eingeflossen (Beschwerde, S. 4). Zum einen habe sich eine "Alcoholic fatty liver", welche im Konsiliarbericht des [...]spitals [...] festgehalten werde (vgl. BB 4, S. 1), kaum zurückgebildet, zum anderen müsse davon ausgegangen werden, dass auch die physischen Beschwerden wieder zugenommen hätten (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Des Weiteren habe Dr. J____ auf die Ergonometrie vom 5. Januar 2021 verwiesen, welche eine mittelschwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit gezeigt habe (vgl. BB 5, S. 4).

4.7.          4.7.1. Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Folgeerscheinungen des Alkoholkonsums ist auszuführen, dass diese von Dr. med. univ. I____ im Gutachten erwähnt wurden (vgl. IV-Akte 107, S. 7 und 11) und die Beschwerdegegnerin deshalb nachträglich bei der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. J____ und dem Kardiologen Dr. K____ (vgl. IV-Akte 118, S. 3 f.) entsprechende Arztberichte anforderte. Weiter wurden der Arztbericht von Dr. L____ vom 18. September 2020 und der Arztbericht des [...]spitals vom 25. September 2020 eingereicht. Hierzu nahm der RAD-Arzt Dr. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Allgemeine Innere Medizin, am 12. Februar 2021 ausführlich Stellung. So gab er hinsichtlich des Bericht des [...]spitals vom 25. September 2020 an, die "Alcoholic fatty liver" habe sich unter dem sistierten Alkoholabusus zurückgebildet, in dem keine Zeichen einer chronischen Hepatopathie und nur minimale Steatose vorhanden gewesen seien. Das Weiterführen der absoluten Alkoholkarenz sei der Beschwerdeführerin unter ärztlicher Unterstützung, Führung und Behandlung, welche ihr dauerhaft zugesichert sei, zumutbar und werde den erreichten Gesundheitszustand erhalten. Ebenso zumutbar sei die Reduktion oder der Stopp des Nikotinkonsums und eine Lifestyle-Anpassung mit vermehrter körperlicher Bewegung und gesunder Ernährung. Alle diese medizinischen Massnahmen seien einfach, zweckmässig und wirksam realisierbar und kein Grund für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 130, S. 2).

4.7.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnde Allgemeinärztin, Dr. J____, in ihrem Bericht vom 5. Januar 2021 der AFLD (alcoholic fat liver disease) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (BB 5, S. 1). Auch sonst hat die Ärztin bis zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (BB 5, S. 2). Dieser Einschätzung folgte der RAD (vgl. IV-Akte 130, S. 2) und führte aus, es handle sich um Störungen, welche mit lifestyle modification, BD-Einstellung und Alkoholabstinenz wirksam und zweckmässig behandelt werden könnten. Dies gelte auch für die arterielle Hypertonie; die sonographisch und labormässig nachweislich regrediente Alcoholic fatty liver disease und den St.n. Hepatitis B (IV-Akte 130, S. 2).

4.7.3. Zum Bericht von Dr. L____ vom 18. September 2020, worin fast vollständig normalisierte Leberwerte bestätigt werden, führte der RAD aus, der darin diagnostizierte Diabetes mellitus sei mittels Janumet, Diabetes- und Ernährungsberatung wirksam und zweckmässig behandelbar, und habe sich bereits massgeblich unter Behandlung verbessert. Ohne irreversible Folgekrankheiten sei der Diabetes mellitus kein Grund für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gelte für den praktisch sistierten Alkoholkonsum mit fast vollständiger Normalisierung der Leberwerte (IV-Akte 30, S. 2).

4.7.4. Schliesslich führte der RAD zu den kardialen Beschwerden aus, die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Aortenklappensklerose ohne Stenose sei kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als [...]mitarbeiterin, welche nicht als körperlich schwere Tätigkeit einzustufen sei (IV-Akte 130, S. 3). Und bei der Dekonditionierung handle es sich um einen Trainingsmangel, welcher mit regelmässiger sportlicher Betätigung und einer Gewichtsreduktion wirksam behoben werden könne (a.a.O.).

4.8.          Nach dem Gesagten kann in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung des Gutachters Dr. med. univ. I____ uneingeschränkt abgestellt werden. Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu.

4.9.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Dezember 2020 (vorerst) zu Recht verneint hat. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 12. Oktober 2021 bereit erklärt hat, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. August 2021 als Neuanmeldung entgegenzunehmen (vgl. GA 13). Daran ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.

5.                

5.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. K. Zimmermann

(i.V. lic. iur. R. Schnyder)

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: