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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.103
Verfügung vom 19. Mai 2021
Beweiskraft des Administrativgutachtens
gegeben
Tatsachen
I.
a) Die 1970 geborene Beschwerdeführerin arbeitete von März 2002
bis Februar 2015 vollzeitlich als [...]mitarbeiterin in einem [...]. Nach dem
unerwarteten Tod ihres Ehemannes im Februar 2014 kam es bei der Beschwerdeführerin
zu einer depressiven Entwicklung, in dessen Zuge sie verstärkt Alkohol konsumierte
und deswegen ihre Stelle verlor (vgl. Bericht Arbeitgeber, IV-Akte 9). Aufgrund
ihrer psychischen Beschwerden wurde die Beschwerdeführerin vom 23. März 2015
bis 29. Mai 2015 sowie vom 1. Juni 2015 bis 13. August 2015 in den C____ (nachfolgend
C____) zuerst stationär und danach teilstationär behandelt. Die Ärzte der C____
diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine leichte
kognitive Störung, eine Abhängigkeitsstörung und eine mittelgradige depressive
Episode (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 4, S. 7 ff.).
b) Im September 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2), worauf diese bei den
behandelnden Ärzten verschiedene Berichte (Bericht der Psychiaterin Dr. D____,
IV-Akte 4, S. 1 ff.; IV-Akte 20; Bericht des Internisten Dr. E____, IV-Akte 11,
S. 5 ff.; Bericht des Psychiaters Dr. F____, IV-Akte 41; Bericht der C____, IV-G____,
IV-Akte 31) und die Akten der Taggeldversicherung (IV-Akte 27) einholte.
c) Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2016 bis 2.
August 2016 erneut in den C____ aufhielt (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 41, S.
20 ff.) und vom 2. August 2016 bis 25. Oktober 2016 eine Alkoholentwöhnungstherapie
in der Klinik G____, [...], durchführte (Austrittsbericht vom 7.11.2016,
IV-Akte 41, S. 13 ff.) legte die Beschwerdegegnerin dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (nachfolgend RAD) das Dossier der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme
vor. Der RAD beurteilte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar
2015 bis August 2015 und von Januar 2017 bis April 2017 als vollständig
arbeitsunfähig. Für den dazwischenliegenden Zeitraum und danach sei aufgrund
einer nur leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin als [...]mitarbeiterin vollzeitlich einsetzbar sei (vgl.
Stellungnahme Dr. H____ vom 17.05.2017, IV-Akte 42). Vom 15. Mai 2018 bis 22.
Mai 2018 weilte die Beschwerdeführerin erneut in den C____ (vgl. IV-Akte 68, S.
3 ff.).
d) Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August
2018 einen Rentenanspruch abgelehnt hatte, verpflichtete das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerdegegnerin im
darauffolgenden Beschwerdeverfahren, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen
(vgl. Urteil vom 08.05.2019, IV-Akte 92). In der Folge gab die
Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 99) bei Dr.
med. univ. I____ das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2020 in Auftrag
(vgl. Gutachten, IV-Akte 107). Dazu nahm der RAD-Psychiater Stellung (vgl.
IV-Akte 109). Am 23. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin im [...]spital
untersucht (vgl. Konsiliarbericht vom 25.09.2020, IV-Akte 116). Nachdem sie mit
ihrem neuen Partner einen Untermietvertrag abgeschlossen hatte, meldete sie
sich per 4. Januar 2021 von [...] nach [...] ab (vgl. Umzugsmeldung, GA 8).
e) Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akten
109 und 110) und Eingang weiterer Arztberichte (IV-Arztbericht Dr. J____ vom
05.01.2021, [...], IV Akte 116, S. 1 ff., Sprechstundenbericht Dr. K____ vom
05.01.2021, IV-Akte 118) informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen mit
Vorbescheid vom 19. Januar 2021, dass sie vom 1. März 2016 bis 30. April 2017
eine ganze und vom 1. Mai 2017 bis 30. November 2020 eine halbe Rente
ausrichten werde. Da seit dem Gutachtenszeitpunkt eine 80% Arbeitsfähigkeit
sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit vorliege,
bestehe bei einem ermittelten IV-Grad von 22% ab Dezember 2020 kein Rentenanspruch
mehr (vgl. IV-Akte 120). Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
Einwand (vgl. IV-Akte 129). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl.
IV-Akte 130) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2021 am
Vorbescheid fest (IV-Akte 134).
II.
a) Mit Beschwerde vom 21. Juni 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Basel vom 19. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A____
für den gesamten Zeitraum ab 1. März 2016 einen Anspruch auf eine volle
Invalidenrente hat.
2.
Eventualiter sei
die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft (recte: Basel-Stadt) vom 19. Mai
2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass A____ ab dem 1. Dezember
2020 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat sowie weitere
medizinische Abklärungen durchzuführen seien.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführerin
jedenfalls die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als
Rechtsbeistand zu bewilligen sei.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
4. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Eingabe vom 30. August 2021 reicht die
Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. J____ vom 26. August 2021 ein (GA 12).
d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 12. Oktober
2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
e) Die Beschwerdeführerin äussert sich nochmals mit Schreiben
vom 22. Oktober 2021 und hält ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2021 werden der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. November 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 19. Mai 2021 vom 1. März 2016 bis 30. April 2017 eine ganze, vom 1. Mai
2017 bis 30. November 2020 eine halbe Rente und für den Zeitraum danach keine
Rente mehr zu (IV-Akte 134). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht
auf das Gutachten von Dr. med. univ. I____ (vgl. IV-Akte 107).
2.2.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass
entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin mit Dr. med. univ. I____ nicht
davon ausgegangen werden könne, ihr Gesundheitszustand habe sich ab Februar
2017 gebessert. Nach heutigem Erkenntnisstand habe die Beschwerdeführerin einen
Rückfall erlitten und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb auf
das Gutachten von Dr. med. univ. I____ nicht abgestellt werden könne.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist deshalb, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Als «Grundsatz» (Randtitel) hält das IVG in Art. 28 fest, dass u.a.
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, sofern die versicherte Person während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid (BGE) 125 V 256, 261
f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die
Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E.
3.a).
3.3.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden.
Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
4.
4.1.
4.1.1. Dem Gutachten vom 31. August 2020 – basierend auf der
Untersuchung vom 26. August 2020 – lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter angab, sie habe am 13. Juli 2020 aufgehört
Alkohol zu trinken (vgl. IV-Akte 107, S. 7). Den Alkoholentzug im Juli habe sie
ganz allein bewältigt, d. h. ohne medizinische Unterstützung. Sie habe den
Entzug bei ihrem Freund in der Nähe von [...] gemacht. In den ersten Tagen habe
sie viel geschwitzt, ansonsten seien aber keine besonderen Probleme aufgetreten.
Inzwischen habe sich ihre Stimmung sehr viel verbessert, sie könne auch klarer
denken und sie erhalte von ihrem Umfeld auch entsprechende positive
Rückmeldungen. Ein Problem sei in den vergangenen Jahren auch gewesen, dass sie
unter Alkoholeinfluss häufig aggressiv bzw. streitlustig gewesen sei. Sie
verspüre in den letzten Wochen keinen Wunsch oder Drang Alkohol zu trinken,
insofern falle ihr das Aufrechterhalten der Abstinenz nicht schwer. Sie wolle
nun auch langfristig keinen Alkohol mehr trinken (vgl. IV-Akte 107, S. 8).
4.1.2. Weiter teilte die Beschwerdeführerin dem Gutachter mit, sie habe in
der Vergangenheit nie Depressionen gehabt. Nach dem Tod ihrer Mutter 2011 sei sie
zwar belastet gewesen, wirklich depressiv sei sie aber erst nach dem Tod ihres Ehemannes
2014 geworden. Mittlerweile sei die Trauer über den Tod ihres Ehemannes nicht
mehr so präsent, doch seien das Gefühl des Verlassenwordenseins und der
Einsamkeit bei bestimmten Anlässen (z.B. Geburtstage oder Weihnachten) immer
noch sehr stark. Von ihrem Umfeld (Söhne, Partner, Freunde) werde sie
unterstützt (Gutachten, IV-Akte 107, S. 8).
4.2.
4.2.1. Zum psychiatrischen Befund vermerkte der Gutachter, es hätten
sich im Rahmen der Untersuchung keine Beeinträchtigungen der
Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin
sei zu sämtlichen Qualitäten (Zeit, Ort, Person und Situation) vollständig
orientiert gewesen. Intoxikationszeichen und ein Foetor alcoholicus seien nicht
erkennbar gewesen (vgl. IV-Akte 107, S. 12). Während eine Störung des
Kurzzeitgedächtnisses bestanden habe, hätte sich das Langzeit- bzw.
biografische Gedächtnis als klinisch unauffällig erwiesen (IV-Akte 107, S. 13).
Mit Ausnahme einer mässig niedergestimmten Grundstimmung notierte der Gutachter
einen unauffälligen Befund (IV-Akte 107, S. 13).
4.2.2. Zum gesundheitlichen Verlauf führte der Gutachter aus, seit März
2015 sei während der verschiedenen stationären und teilstationären Behandlungen
eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Seit Februar 2017 sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
dokumentiert (IV-Akte 107, S. 17 f.). Zum Alkoholkonsum vermerkte der
Gutachter, die Beschwerdeführerin habe bis Mitte Juli 2020 täglich grosse Mengen
an hochprozentigem Alkohol getrunken. Mitte Juli habe die Beschwerdeführerin
ohne medizinische Unterstützung (und glücklicherweise auch ohne Komplikationen)
einen Alkoholentzug durchgeführt. Seit ca. 6 Wochen vor dieser gutachterlichen
Untersuchung habe Abstinenz bestanden, was auch durch das Ergebnis des
Labortests (CD-Transferrin) bestätigt worden sei. Infolge des langjährigen
Alkoholkonsums sei es zu einer Hepathopathie gekommen und kürzlich seien noch
weitere Organschäden festgestellt bzw. vermutet worden (vgl. IV-Akte 107, S.
15). Parallel mit der Entwicklung einer Alkoholsucht habe sich bei der Beschwerdeführerin
(unmittelbar nach dem Tod des Ehemannes 2014) zunächst als Trauerreaktion eine
depressive Symptomatik entwickelt. Später seien die diagnostischen Kriterien
für eine depressive Episode erfüllt gewesen. Die Alkoholabhängigkeit und das
depressive Syndrom hätten sich gegenseitig beeinflusst und verstärkt. So habe
der Alkoholkonsum die depressiven Symptome verschlimmert bzw. eine affektive
Stabilisierung verhindert. Zudem habe die Beschwerdeführerin lange Zeit über
keine anderen Bewältigungsstrategien im Umgang mit Traurigkeit und Einsamkeit
als das Trinken grosser Mengen von Alkohol verfügt (vgl. IV-Akte 107, S. 15). Im
Ergebnis kam der Gutachter zum Schluss unter fortgesetzter Alkoholabstinenz würden
weiterhin gute Chancen für eine weitere Verbesserung der psychischen Situation (affektiv,
kognitiv) bestehen (IV-Akte 107, S. 16 f.).
4.2.3. Vor diesem Hintergrund attestierte der Gutachter Dr. med. univ. I____
der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, seit kurzem abstinent
(ICD-IO: F10.20)
-
Depressives
Zustandsbild leichter Ausprägung, DD depressive Episode, DD substanzassoziierte
affektive Störung (lCD-10: F32.O bzw. F10.8, vgl. IV-Akte 107, S. 14).
4.2.4. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak resp. ein Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10; F17.2, vgl. IV-Akte 107, S. 15). Er attestierte der Beschwerdeführerin
aus rein psychiatrischer Sicht ab dem Begutachtungszeitpunkt eine
Arbeitsfähigkeit von 80% (bezogen auf ein Vollzeitpensum) in der angestammten
Tätigkeit als [...]mitarbeiterin (IV-Akte 107, S. 17).
4.3.
Die gutachterlichen Ausführungen sind vorliegend schlüssig und
nachvollziehbar. Das psychiatrische Gutachten berücksichtigt sämtliche
geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge einleuchtend. Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen
Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen.
So berücksichtigte der Gutachter bei seiner Einschätzung die Arztberichte der
behandelnden Psychiaterin Dr. D____ vom 30. September 2015 und vom 10. März
2016 (vgl. Gutachten, IV-Akte 107, S. 3 und 4), die Austrittsberichte der C____
über die Klinikaufenthalte 2015, 2017 und 2018 (vgl. IV-Akte 107, S. 3, 5 und
6) sowie die Berichte der Klinik G____ vom 2. November 2016 und 7.
November 2016 (IV-Akte 107, S. 4 und 5). Damit erfüllt es die formellen
Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE
125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die Beschwerdeführerin
war nicht nur mehrere Wochen vor der Begutachtung abstinent, sie befand sich zu
diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in Behandlung, wie sich dem Gutachten
entnehmen lässt (vgl. IV-Akte 107, S. 2 und 11). Darüber hinaus wurde die
Alkoholabstinenz durch einen Bluttest bestätigt (IV-Akte, 107, S. 14) und mit
dem Rey-15 Item Memory Test eine psychometrische Zusatzuntersuchung
durchgeführt (vgl. a.a.O.). Schliesslich wurden auch die Standardindikatoren
geprüft und die fallspezifischen Fragen des RAD beantwortet, sodass auf die
gutachterlichen Schlussfolgerungen, insbesondere die attestierte 80%ige
Arbeitsfähigkeit, inhaltlich abgestellt werden kann.
4.4.
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag keine andere
Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
4.5.
4.5.1. Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, die von
Dr. med. univ. I____ festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit basiere auf einer
(fortgesetzten) Alkoholabstinenz, welche im Zeitpunkt der Untersuchung vom 26.
August 2020 erst knapp zwei Monate bestanden habe (vgl. Beschwerde, S. 3). Die
Beschwerdeführerin habe nach der Begutachtung einen Rückfall erlitten und sei
daher wieder alkoholabhängig (vgl. Beschwerde, S. 4). Da die Beschwerdeführerin
über Jahre hinweg 1-1,5 Flaschen Whisky getrunken habe, hätte die neu gewonnene
Abstinenz genau überwacht und überprüft werden müssen (vgl. Beschwerde, S. 4). Weiter
macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Alkoholkonsums geltend, aus dem
Bericht der Klinik G____ vom 14. Oktober 2021 ergebe sich, dass die
Beschwerdeführerin beim dortigen Abklärungsgespräch angegeben habe, im Juli
2020 eine ca. dreimonatige abstinente Phase gehabt und gegen Ende 2020 wieder
mit dem Alkoholkonsum begonnen zu haben (vgl. GA 16, S. 3). Das Gutachten von
Dr. med. univ. I____ könne nicht als auschlaggebend erachtet werden, da er die
Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt untersuchte, als sie kurzfristig
abstinent und somit nicht in ihrem üblichen gesundheitlichen Zustand
anzutreffen gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 5).
4.5.2. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass den Akten nicht entnommen
werden kann, die Beschwerdeführerin hätte unmittelbar nach der am 26. August
2020 erfolgten Begutachtung bei Dr. med. univ. I____ wieder mit dem
Alkoholtrinken begonnen. Aus dem Bericht von Dr. J____ im Arztbericht vom 11.
Januar 2021 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 5), welcher rund viereinhalb Monate nach
dem Gutachten von Dr. med. univ. I____ verfasst wurde, ergibt sich, dass bei
der Beschwerdeführerin bis Juli 2020 zwar ein Alkoholüberkonsum mit
anamnestisch psychiatrischer stationärer Behandlung bestanden habe, dieser
jedoch aktuell sistiert sei (vgl. BB 5, S. 1 und 4). Ferner lässt sich auch aus
dem Bericht des [...]spitals [...] vom 25. September 2020, welcher rund einen
Monat nach der Begutachtung erstellt wurde, entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
ihren Alkoholkonsum seit dem 13. Juli 2020 sistiert hatte (vgl. BB 4, S. 1, in
die gleiche Richtung weist auch der Bericht von Dr. L____ vom 18.09.2020,
IV-Akte 118, S. 11).
4.5.3. Angaben zu einem Alkohol(über)konsum finden sich erst wieder im Arztbericht
von Dr. J____ vom 26. August 2021, worin festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin
wieder mit dem Alkoholtrinken begonnen habe (vgl. GA 12). Aus den übrigen Akten
wird nicht schriftlich dokumentiert, dass der Alkoholkonsum zu einem früheren
Zeitpunkt wiedereingesetzt hätte, auch wenn er möglicherweise tatsächlich
früher eingesetzt hat. Daraus folgt, dass nach Lage der Akten, auf die
vorliegend abzustellen ist, zwischen Juli 2020 bis August 2021 eine Phase
bestand, in welchem die Beschwerdeführerin ihren Alkoholkonsum sistiert hatte.
Zumindest bestehen keine Arztberichte, die von einem Alkoholkonsum im besagten
Zeitraum berichten würden und es bestand auch keine suchtspezifische (stationäre)
Behandlung, wie in den Jahren davor. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass die Ausführungen von Dr. med. univ. I____ zutreffend sind und
damals von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen
werden musste. Der zwischenzeitlich erfolgte Rückfall mit der Wiederaufnahme
des Alkoholkonsums erfolgte zeitlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung
und bildet daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.6.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es bei ihr zu
körperlichen Folgeerscheinungen des Alkoholkonsums gekommen sei, so zu einer
Hepatopathie sowie zu weiteren Organschäden, weshalb noch weitere Abklärungen
geplant gewesen wären resp. noch internistisch hätten abgeklärt werden sollen.
Solche Untersuchungen seien jedoch seit der Begutachtung am 28. August 2020
keine mehr erfolgt und dementsprechend auch nicht in die Beurteilung der IV-Stelle
Basel-Stadt eingeflossen (Beschwerde, S. 4). Zum einen habe sich eine "Alcoholic fatty liver", welche im Konsiliarbericht des
[...]spitals [...] festgehalten werde (vgl. BB 4, S. 1), kaum zurückgebildet,
zum anderen müsse davon ausgegangen werden, dass auch die physischen Beschwerden
wieder zugenommen hätten (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Des Weiteren habe Dr. J____
auf die Ergonometrie vom 5. Januar 2021 verwiesen, welche eine mittelschwer
eingeschränkte Leistungsfähigkeit gezeigt habe (vgl. BB 5, S. 4).
4.7.
4.7.1. Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Folgeerscheinungen
des Alkoholkonsums ist auszuführen, dass diese von Dr. med. univ. I____ im
Gutachten erwähnt wurden (vgl. IV-Akte 107, S. 7 und 11) und die
Beschwerdegegnerin deshalb nachträglich bei der behandelnden
Allgemeinmedizinerin Dr. J____ und dem Kardiologen Dr. K____ (vgl. IV-Akte 118,
S. 3 f.) entsprechende Arztberichte anforderte. Weiter wurden der Arztbericht
von Dr. L____ vom 18. September 2020 und der Arztbericht des [...]spitals vom
25. September 2020 eingereicht. Hierzu nahm der RAD-Arzt Dr. M____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Allgemeine Innere Medizin, am 12. Februar
2021 ausführlich Stellung. So gab er hinsichtlich des Bericht des [...]spitals
vom 25. September 2020 an, die "Alcoholic
fatty liver" habe sich
unter dem sistierten Alkoholabusus zurückgebildet, in dem keine Zeichen einer
chronischen Hepatopathie und nur minimale Steatose vorhanden gewesen seien. Das
Weiterführen der absoluten Alkoholkarenz sei der Beschwerdeführerin unter
ärztlicher Unterstützung, Führung und Behandlung, welche ihr dauerhaft
zugesichert sei, zumutbar und werde den erreichten Gesundheitszustand erhalten.
Ebenso zumutbar sei die Reduktion oder der Stopp des Nikotinkonsums und eine
Lifestyle-Anpassung mit vermehrter körperlicher Bewegung und gesunder
Ernährung. Alle diese medizinischen Massnahmen seien einfach, zweckmässig und
wirksam realisierbar und kein Grund für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
(vgl. IV-Akte 130, S. 2).
4.7.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnde Allgemeinärztin,
Dr. J____, in ihrem Bericht vom 5. Januar 2021 der AFLD (alcoholic fat liver
disease) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (BB 5, S. 1). Auch
sonst hat die Ärztin bis zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert (BB 5, S. 2). Dieser Einschätzung folgte der RAD (vgl. IV-Akte 130,
S. 2) und führte aus, es handle sich um Störungen, welche mit lifestyle
modification, BD-Einstellung und Alkoholabstinenz wirksam und zweckmässig
behandelt werden könnten. Dies gelte auch für die arterielle Hypertonie; die sonographisch
und labormässig nachweislich regrediente Alcoholic fatty liver disease und den St.n.
Hepatitis B (IV-Akte 130, S. 2).
4.7.3. Zum Bericht von Dr. L____ vom 18. September 2020, worin fast
vollständig normalisierte Leberwerte bestätigt werden, führte der RAD aus, der
darin diagnostizierte Diabetes mellitus sei mittels Janumet, Diabetes- und
Ernährungsberatung wirksam und zweckmässig behandelbar, und habe sich bereits
massgeblich unter Behandlung verbessert. Ohne irreversible Folgekrankheiten sei
der Diabetes mellitus kein Grund für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
Dasselbe gelte für den praktisch sistierten Alkoholkonsum mit fast
vollständiger Normalisierung der Leberwerte (IV-Akte 30, S. 2).
4.7.4. Schliesslich führte der RAD zu den kardialen Beschwerden
aus, die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Aortenklappensklerose ohne
Stenose sei kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als [...]mitarbeiterin,
welche nicht als körperlich schwere Tätigkeit einzustufen sei (IV-Akte 130, S.
3). Und bei der Dekonditionierung handle es sich um einen Trainingsmangel,
welcher mit regelmässiger sportlicher Betätigung und einer Gewichtsreduktion
wirksam behoben werden könne (a.a.O.).
4.8.
Nach dem Gesagten kann in medizinischer Hinsicht auf die
Einschätzung des Gutachters Dr. med. univ. I____ uneingeschränkt abgestellt
werden. Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht von einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich
weitere Abklärungen hierzu.
4.9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin einen
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Dezember 2020 (vorerst) zu Recht
verneint hat. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin in
der Duplik vom 12. Oktober 2021 bereit erklärt hat, das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 30. August 2021 als Neuanmeldung entgegenzunehmen (vgl.
GA 13). Daran ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.
5.
5.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in
Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus,
dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten
Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein
durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb ein Kostenerlasshonorar von
Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur.
B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K.
Zimmermann
(i.V. lic. iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: