|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 26. März 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.104
Verfügung vom 18. Mai 2021
Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei über 55-jähriger Beschwerdeführerin. Rentenaufhebung ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ist rechtswidrig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Tatsachen
I.
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von vier Kindern, hatte sich erstmals am 14. März 2007 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Behinderung hatte sie angegeben, sie leide unter Rückenschmerzen (IV-Akte 3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2007 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint, da kein invalidisierendes Leiden bestehe (IV-Akte 15).
Am 8. August 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter dem Hinweis auf psychische Probleme, Schwindel und Weichteilarthrose erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 19). In der Folge tätigte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen. Unter anderem wurde am 12. Oktober 2016 eine Haushaltsabklärung durchgeführt, anlässlich derer die Fachperson Abklärung feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 20% im Haushalt und zu 80% erwerbstätig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 9% (IV-Akte 59). Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) am 4. September 2018 dazu abschliessend Stellung (vgl. IV-Akte 86). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. November 2018 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36% bzw. 9% - eine Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 90). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 10. Dezember 2018 und ergänzender Begründung vom 28. Januar 2019 (IV-Akten 95 und 97). Nachdem der RAD am 20. Februar 2019 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 100), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie, mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Akten 104 und 105). Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 27. August 2019 (IV-Akten 107 und 108) sowie der Stellungnahme des RAD vom 3. September 2019 (IV-Akte 110) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. September 2019 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem Invaliditätsgrad von 82% ab November 2016 bis Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab August 2017 lehnte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 5% einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 112). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2019 Einwand (IV-Akten 115 und 118). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der E____ ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie in Auftrag (IV-Akte 124). Nach Eingang des bidisziplinären Gutachtens vom 7. August 2020 (IV-Akte 129) und einer RAD-Stellungnahme vom 18. August 2020 (IV-Akte 131) erliess die IV-Stelle am 24. August 2020 einen neuen Vorbescheid. Darin teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie habe - in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode - von März 2015 bis Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 5% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Ab November 2016 bis Juli 2017 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 82% ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab August 2017 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 2% bzw. 10% wiederum einen Rentenanspruch (IV-Akte 133). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2020 Einwand mit ergänzender Begründung vom 28. Oktober 2020 (IV-Akten 136 und 138). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (IV-Akten 148 und 151) sowie Rückfragen beim RAD (IV-Akten 140 und 154) erliess die IV-Stelle am 18. Mai 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 159).
II.
Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 21. Juni 2021. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung vom 18. Mai 2021 teilweise aufzuheben, indem der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2015 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen sei.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. November 2021 und Duplik vom 17. November 2021 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Dezember 2021 eine erste Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin F____ sowie des delegierenden Psychiaters Dr. med. G____ ein (vgl. Gerichtsakte 9). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2022 wird die Eingabe samt Beilage der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt.
V.
Nach einer ersten Urteilsberatung vom 15. Dezember 2021 entscheidet das Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Mit psychiatrischen Teilgutachten vom 22. August 2019 erhebt der psychiatrische Gutachter Dr. C____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine leichte depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. In der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser diversen Beurteilungsdimensionen ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass die mit den sogenannten ICF-Kriterien abgebildeten qualitativen Funktionsfähigkeiten in irgendeiner Weise beeinträchtigt seien. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht gut. Die Beschwerdeführerin könne wieder vollzeitlich im ersten Arbeitsmarkt tätig sein. Aus psychiatrischer Sicht habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden mit Ausnahme der Zeiträume, als die Beschwerdeführerin stationär psychiatrisch bzw. teilstationär psychiatrisch behandelt worden sei (IV-Akte 107, S. 15-27).
Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ stellt in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 27. August 2019 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: rezidivierende Schwindelattacken sowie funktionell sehr gutes Ergebnis bezüglich der linken und rechten Schulter. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Fibromyalgie, Angaben von Knieschmerzen beidseits, Tinnitus rechts, Hyposmie rechts und Anosmie links unklarer Ätiologie, Status nach erosiver Helicobacter-negative Antrumgastritis, Status nach CTS-OP links 2008, Status nach Kürettage eines flachen Basalzellpapillom infraorbital links und Kryotherapie einer Lentigo solaris Wange kranial links am 11. Juli 2017, Status nach Muschelkaustik beidseits bei Nasenatmungsbehinderung und Muschelhyperplasie beidseits am 12. März 2015, Status nach peripher vestibulärer Funktionsstörung links 2006, Status nach Herpes zoster im Bereich des Dermatoms Th V rechts 1998 sowie Status nach interner Sphinkterotomie bei rezidivierender Analfissur dorsal am 9. Mai 1996. Aufgrund der notwendigen Gewichte, welche sie an dieser speziellen Reinigungsstelle heben müsse und auch der Tatsache, dass sie wegen Schwindel nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten könne, bestehe für diese spezielle Reinigungstätigkeit bei der H____ keine Arbeitsfähigkeit mehr. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gibt der rheumatologische Experte Dr. D____ an, dass keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage kämen. Zudem bestünden Beeinträchtigungen bzgl. der Schulter und der HWS. Schliesslich könne sie aufgrund des Schwindels nicht auf Leitern oder Gerüste steigen. Für eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, welche zusammengefasst schulter- und HWS-schonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 27. April 2014 bis 10. November 2016 vollständig arbeitsfähig gewesen. Aufgrund einer Schulteroperation rechts sei die Beschwerdeführerin vom 11. November 2016 bis 3. April 2017 nicht arbeitsfähig gewesen. Danach habe bis zum 2. November 2017 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 3. November 2017 bis 5. Februar 2018 sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig gewesen, da sie einen Eingriff an der linken Schulter gehabt habe. Ab 6. Februar 2018 bis aktuell habe wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen (IV-Akte 108, S. 46-51).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 27. August 2019 kommen die Gutachter zum Schluss, dass die vorliegende rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie bestehe, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (IV-Akte 108, S. 69).
Mit bisdisziplinärem E____-Gutachten vom 7. August 2020 erheben die Gutachter einen multifaktoriell bedingten chronisch rezidivierenden Schwindel, eine episodische Migräne ohne Aura, einen Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (MüKS), ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine Anosmie links und Hyposmie rechts unklarer Ätiologie, eine leichtgradige hochtonbetonte sensorineurale Hörminderung (links etwas ausgeprägter als rechts) und einen sehr schwer dekompensierten Tinnitus als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus bidisziplinärer neurootologischer / neurologischer Sicht habe in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst zu keinem Zeitpunkt eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als von 10% bestanden, sofern dabei die qualitativen Limiten berücksichtigt würden (keine Tätigkeiten auf Leitern oder sturzgefährdeter Höhe). Die 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei kombiniert durch den erhöhten Pausenbedarf bei möglicher peripher-vestibulärer Funktionsstörung und Migränekopfschmerzproblematik bedingt. Es sei davon auszugehen, dass die 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit März 2014 bestehe. Auch für alle anderen Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern oder in sturzgefährdeter Höhe, ohne Arbeiten unter erschwerten akustischen Bedingungen oder mit Notwendigkeit des Tragens eines Lärmschutzes und ohne Ansprüche an das Riechvermögen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90% (IV-Akte 129, S. 6-8).
So ist aus den Akten ersichtlich, dass auch die nach der Erstellung des psychiatrischen Teilgutachtens eingegangenen Arztberichte keine anhaltende Veränderung des Gesundheitszustandes nachzuweisen vermögen. Zwar befand sich die Beschwerdeführerin vom 21. Januar bis 25. Februar 2021 in stationärer Behandlung in der Klinik I____, wo in psychischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht Klinik I____ vom 16. März 2021, IV-Akte 151). Indes wird in dem Bericht auch erwähnt, dass die depressive Symptomatik sich zusehends regredient gezeigt habe. Gegen Ende des stationären Aufenthaltes habe sich die Beschwerdeführerin wieder auf ihre Ressourcen besinnen und diese reaktivieren können (IV-Akte 151, S. 3). Vor dem Hintergrund dieser Äusserungen ist die Schlussfolgerung des RAD, es habe sich dabei nur um eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehandelt, seit dem 26. Februar 2021 könne aber wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 90% ausgegangen werden (IV-Akte 154), schlüssig und es ist darauf abzustellen. Daran vermag auch der Bericht der behandelnden Psychologin F____ und des delegierenden Psychiaters Dr. G____ vom 6. Januar 2022 nichts zu ändern. Darin wird geschildert, dass weiterhin eine mittelgradige depressive Episode bestehe und in keinem Fall ein Zustand, wie er im psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ beschrieben werde. Die Beurteilung des psychiatrischen Experten Dr. C____ sei nicht mehr aktuell (vgl. Gerichtsakte 9). In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Psychologen bereits mit Berichten vom 5. April 2017 und 24. Oktober 2018 der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren attestiert haben (vgl. IV-Akten 64 und 91). Mit diesen Arztberichten hat sich der psychiatrische Experte Dr. C____ in seinem Teilgutachten vom 22. August 2019 einlässlich auseinandergesetzt (vgl. IV-Akte 107, S. 24-25). Zusammengefasst führt er diesbezüglich aus, dass die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin nirgends diskutiert worden sei, so dass nirgends eine Persönlichkeitspathologie diagnostiziert worden sei. Es gehe aus den Berichten nicht hervor, dass es sich um eine therapieresistente, dauerhafte und chronifizierte Affektpathologie handle. Es würden in diesen Berichten wiederholt psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, die jedoch invaliditätsfremd seien. Auf die Berichte der ärztlichen Behandler könne aufgrund dieser Mängel und Inkonsistenzen nicht abgestützt werden (IV-Akte 107, S. 25). Auch dem Bericht der behandelnden Psychologin F____ fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Gesundheitsproblematik höhergradig eingeschränkt sein soll. Vielmehr hält sie weiterhin an den bereits früher gestellten Diagnosen fest, ohne eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes seit der psychiatrischen Begutachtung im August 2019 begründet aufzuzeigen. Unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an bereits vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen und 10. Oktober 2018 [9C_636/2018], E. 4.2.3. mit Hinweisen). Dies trifft hier aber nach dem Vorerwähnten nicht zu. Somit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann daher auf die gutachterlichen Erläuterungen des psychiatrischen Experten Dr. C____ abgestellt werden.
Auch das E____-Gutachten vom 7. August 2020 erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die Schwindelbeschwerden in der Expertise angemessen berücksichtigt worden. So ist den Beschreibungen des Gutachtens zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ca. einmal jährlich eine ausgeprägte Schwindelepisode erleide, welche dazu führe, dass sie meist 3 Wochen immobilisiert im Bett liege, da jegliche Bewegung den starken Drehschwindel verstärke. Neben diesen ausgeprägten, über Wochen anhaltenden Attacken habe sie auch jeden Morgen im Bett einen Drehschwindel. Bevor sie aus dem Bett aufstehe, versuche sie Übungen durchzuführen, welche sie von den Ärzten der HNO gezeigt bekommen habe. Dabei benötige sie ca. 20-30 Minuten bis der Schwindel etwas rückläufig sei. Dann stehe sie langsam auf, fühle sich aber stets unsicher und habe Angst zu stürzen, was in der letzten Zeit jedoch nicht passiert sei. Im Laufe des Tages könne es vorkommen, dass sie bei schnellen und ruckartigen Kopfbewegungen erneut einen attackenartig auftretenden Drehschwindel für wenige Sekunden verspüre. Dies trete unregelmässig und nicht täglich auf (IV-Akte 129, S. 30). Die Gutachter sind aufgrund des multifaktoriell bedingten chronisch rezidivierenden Schwindels zur Auffassung gelangt, die Beschwerdeführerin benötige etwas vermehrte Ruhepausen zur Erholung (IV-Akte 129, S. 25). Aus neurootologischer / neurologischer Sicht bestehe daher für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 90% (IV-Akte 129, S. 7-8). Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen funktionellen Beeinträchtigungen durch die Schwindelbeschwerden ist nicht zu schliessen, die Beschwerdeführerin wäre während eines halben Tages nicht arbeitsfähig. Denn die schweren Schwindelattacken finden nur ein- bis zweimal jährlich statt. Für die leichteren täglichen Schwindelbeschwerden benötigt die Beschwerdeführerin morgens jeweils mehr Zeit um aufzustehen und ist allgemein in der ersten Tageshälfte vermehrt müde (IV-Akte 129, S. 20). Mit der attestierten 10%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für Ruhepausen haben die Experten dieser täglichen Schwindelproblematik angemessen Rechnung getragen. Jedenfalls sind in den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine höhergradige Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit sprechen. Unter diesen Umständen vermag die Beurteilung der E____-Experten zu überzeugen und es ist ihr zu folgen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Mai 2021 teilweise aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab November 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen