Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.104

Verfügung vom 18. Mai 2021

Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei über 55-jähriger Beschwerdeführerin. Rentenaufhebung ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ist rechtswidrig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

 


Tatsachen

I.        

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von vier Kindern, hatte sich erstmals am 14. März 2007 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Behinderung hatte sie angegeben, sie leide unter Rückenschmerzen (IV-Akte 3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2007 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint, da kein invalidisierendes Leiden bestehe (IV-Akte 15).

Am 8. August 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter dem Hinweis auf psychische Probleme, Schwindel und Weichteilarthrose erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 19). In der Folge tätigte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen. Unter anderem wurde am 12. Oktober 2016 eine Haushaltsabklärung durchgeführt, anlässlich derer die Fachperson Abklärung feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 20% im Haushalt und zu 80% erwerbstätig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 9% (IV-Akte 59). Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) am 4. September 2018 dazu abschliessend Stellung (vgl. IV-Akte 86). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. November 2018 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36% bzw. 9% - eine Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 90). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 10. Dezember 2018 und ergänzender Begründung vom 28. Januar 2019 (IV-Akten 95 und 97). Nachdem der RAD am 20. Februar 2019 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 100), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie, mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Akten 104 und 105). Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 27. August 2019 (IV-Akten 107 und 108) sowie der Stellungnahme des RAD vom 3. September 2019 (IV-Akte 110) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. September 2019 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem Invaliditätsgrad von 82% ab November 2016 bis Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab August 2017 lehnte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 5% einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 112). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2019 Einwand (IV-Akten 115 und 118). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der E____ ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie in Auftrag (IV-Akte 124). Nach Eingang des bidisziplinären Gutachtens vom 7. August 2020 (IV-Akte 129) und einer RAD-Stellungnahme vom 18. August 2020 (IV-Akte 131) erliess die IV-Stelle am 24. August 2020 einen neuen Vorbescheid. Darin teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie habe - in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode - von März 2015 bis Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 5% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Ab November 2016 bis Juli 2017 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 82% ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab August 2017 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 2% bzw. 10% wiederum einen Rentenanspruch (IV-Akte 133). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2020 Einwand mit ergänzender Begründung vom 28. Oktober 2020 (IV-Akten 136 und 138). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (IV-Akten 148 und 151) sowie Rückfragen beim RAD (IV-Akten 140 und 154) erliess die IV-Stelle am 18. Mai 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 159).

II.       

Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 21. Juni 2021. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung vom 18. Mai 2021 teilweise aufzuheben, indem der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2015 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen sei.

Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. November 2021 und Duplik vom 17. November 2021 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Dezember 2021 eine erste Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.     

Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin F____ sowie des delegierenden Psychiaters Dr. med. G____ ein (vgl. Gerichtsakte 9). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2022 wird die Eingabe samt Beilage der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt.

V.      

Nach einer ersten Urteilsberatung vom 15. Dezember 2021 entscheidet das Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 spricht die IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 82% von November 2016 bis Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zu. Von März 2015 bis Oktober 2016 verneint sie bei einem Invaliditätsgrad von 5% und ab August 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 2% bzw. ab 2018 von 10% einen Rentenanspruch (IV-Akte 159). Sie wendet zur Berechnung der Invaliditätsgrade die gemischte Bemessungsmethode an. Dabei geht sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit im Haushalt zu 20% beschäftigt und zu 80% erwerbstätig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 9%. Weiter gewährte die IV-Stelle beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 27. August 2019 und auf das bidisziplinäre E____-Gutachten vom 7. August 2020 in den Fachrichtungen Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie. Danach sei die Beschwerdeführerin seit März 2014 ununterbrochen arbeitsunfähig. Bei Ablauf der Wartefrist im März 2015 habe die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Reinigungsdienst nicht mehr ausüben können. Aus spezialärztlicher Sicht sei ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zu 90% zumutbar gewesen. Ab November 2016 sei aufgrund eines medizinischen Eingriffes die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit vorübergehend aufgehoben gewesen. Nach einer entsprechenden Genesungszeit habe kurz nach Anfang April 2017 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90% in leidensangepassten Tätigkeiten bestanden. Aufgrund eines erneuten medizinischen Eingriffs im November 2017 habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2018 bestanden. Da diese nicht länger als drei Monate angedauert habe, könne kein erneuter Rentenanspruch entstehen (vgl. IV-Akte 159).

2.2.          Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Entscheid, wonach ihr lediglich ein befristeter Rentenanspruch zustehen solle, sei nicht korrekt, weil keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien. Gemäss BGE 145 V 209 seien bei der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden worden sei. Aber auch in materieller Hinsicht vermöge der Entscheid nicht zu überzeugen: Das E____-Gutachten erweise sich bezüglich der Beurteilung der Schwindelattacken als widersprüchlich. Aus den Angaben der Gutachter folge, dass die Beschwerdeführerin rund die Hälfte des Tages unter Schwindelbeschwerden leide. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Weiter sei die behauptete Arbeitsfähigkeit von 90% auch nicht haltbar, weil sie den psychischen Beschwerden nicht Rechnung trage. Seit der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2019 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin leide nunmehr unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Damit erweise sich der Sachverhalt bezüglich der psychischen Beschwerden als nicht hinreichend geklärt. Zudem werde auch der festgesetzte Status von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltsführung bestritten. Die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit stets zu 100% erwerbstätig gewesen. Dies alleine schon aus finanziellen Gründen und weil sie keine betreuungsbedürftigen Kinder mehr habe. Schliesslich werde auch das Invalideneinkommen bestritten. Von diesem sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden (Beschwerde vom 21. Juni 2021 und Replik vom 4. November 2021).

2.3.          Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 18. Mai 2021 ab August 2017 einen weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.                

3.1.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).  

3.2.          Nachstehend ist anhand der wesentlichen medizinischen Unterlagen zu untersuchen, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2021 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).

3.3.          Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 18. Mai 2021 diente im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 27. August 2019 (IV-Akten 107 und 108) sowie das bidisziplinäre E____-Gutachten in den Fachrichtungen Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie vom 7. August 2020 (IV-Akte 129). Diese werden nachfolgend kurz dargestellt: 

Mit psychiatrischen Teilgutachten vom 22. August 2019 erhebt der psychiatrische Gutachter Dr. C____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine leichte depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. In der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser diversen Beurteilungsdimensionen ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass die mit den sogenannten ICF-Kriterien abgebildeten qualitativen Funktionsfähigkeiten in irgendeiner Weise beeinträchtigt seien. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht gut. Die Beschwerdeführerin könne wieder vollzeitlich im ersten Arbeitsmarkt tätig sein. Aus psychiatrischer Sicht habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden mit Ausnahme der Zeiträume, als die Beschwerdeführerin stationär psychiatrisch bzw. teilstationär psychiatrisch behandelt worden sei (IV-Akte 107, S. 15-27).

Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ stellt in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 27. August 2019 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: rezidivierende Schwindelattacken sowie funktionell sehr gutes Ergebnis bezüglich der linken und rechten Schulter. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Fibromyalgie, Angaben von Knieschmerzen beidseits, Tinnitus rechts, Hyposmie rechts und Anosmie links unklarer Ätiologie, Status nach erosiver Helicobacter-negative Antrumgastritis, Status nach CTS-OP links 2008, Status nach Kürettage eines flachen Basalzellpapillom infraorbital links und Kryotherapie einer Lentigo solaris Wange kranial links am 11. Juli 2017, Status nach Muschelkaustik beidseits bei Nasenatmungsbehinderung und Muschelhyperplasie beidseits am 12. März 2015, Status nach peripher vestibulärer Funktionsstörung links 2006, Status nach Herpes zoster im Bereich des Dermatoms Th V rechts 1998 sowie Status nach interner Sphinkterotomie bei rezidivierender Analfissur dorsal am 9. Mai 1996. Aufgrund der notwendigen Gewichte, welche sie an dieser speziellen Reinigungsstelle heben müsse und auch der Tatsache, dass sie wegen Schwindel nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten könne, bestehe für diese spezielle Reinigungstätigkeit bei der H____ keine Arbeitsfähigkeit mehr. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gibt der rheumatologische Experte Dr. D____ an, dass keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage kämen. Zudem bestünden Beeinträchtigungen bzgl. der Schulter und der HWS. Schliesslich könne sie aufgrund des Schwindels nicht auf Leitern oder Gerüste steigen. Für eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, welche zusammengefasst schulter- und HWS-schonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 27. April 2014 bis 10. November 2016 vollständig arbeitsfähig gewesen. Aufgrund einer Schulteroperation rechts sei die Beschwerdeführerin vom 11. November 2016 bis 3. April 2017 nicht arbeitsfähig gewesen. Danach habe bis zum 2. November 2017 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 3. November 2017 bis 5. Februar 2018 sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig gewesen, da sie einen Eingriff an der linken Schulter gehabt habe. Ab 6. Februar 2018 bis aktuell habe wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen (IV-Akte 108, S. 46-51).

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 27. August 2019 kommen die Gutachter zum Schluss, dass die vorliegende rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie bestehe, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (IV-Akte 108, S. 69).

Mit bisdisziplinärem E____-Gutachten vom 7. August 2020 erheben die Gutachter einen multifaktoriell bedingten chronisch rezidivierenden Schwindel, eine episodische Migräne ohne Aura, einen Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (MüKS), ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine Anosmie links und Hyposmie rechts unklarer Ätiologie, eine leichtgradige hochtonbetonte sensorineurale Hörminderung (links etwas ausgeprägter als rechts) und einen sehr schwer dekompensierten Tinnitus als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus bidisziplinärer neurootologischer / neurologischer Sicht habe in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst zu keinem Zeitpunkt eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als von 10% bestanden, sofern dabei die qualitativen Limiten berücksichtigt würden (keine Tätigkeiten auf Leitern oder sturzgefährdeter Höhe). Die 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei kombiniert durch den erhöhten Pausenbedarf bei möglicher peripher-vestibulärer Funktionsstörung und Migränekopfschmerzproblematik bedingt. Es sei davon auszugehen, dass die 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit März 2014 bestehe. Auch für alle anderen Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern oder in sturzgefährdeter Höhe, ohne Arbeiten unter erschwerten akustischen Bedingungen oder mit Notwendigkeit des Tragens eines Lärmschutzes und ohne Ansprüche an das Riechvermögen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90% (IV-Akte 129, S. 6-8).

3.4.          Die Beschwerdeführerin kritisiert das rheumatologische Teilgutachten nicht. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Es kann deshalb darauf abgestellt werden. Hingegen ist die Beschwerdeführerin mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Teilgutachten und im E____-Gutachten nicht einverstanden. Im Nachfolgenden ist daher im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2.) zu prüfen, ob auf die vorerwähnten Gutachten abgestellt werden kann.

3.5.          Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ kann abgestellt werden. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt umfassend die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt. Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten vorbringt, führt – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

So ist aus den Akten ersichtlich, dass auch die nach der Erstellung des psychiatrischen Teilgutachtens eingegangenen Arztberichte keine anhaltende Veränderung des Gesundheitszustandes nachzuweisen vermögen. Zwar befand sich die Beschwerdeführerin vom 21. Januar bis 25. Februar 2021 in stationärer Behandlung in der Klinik I____, wo in psychischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht Klinik I____ vom 16. März 2021, IV-Akte 151). Indes wird in dem Bericht auch erwähnt, dass die depressive Symptomatik sich zusehends regredient gezeigt habe. Gegen Ende des stationären Aufenthaltes habe sich die Beschwerdeführerin wieder auf ihre Ressourcen besinnen und diese reaktivieren können (IV-Akte 151, S. 3). Vor dem Hintergrund dieser Äusserungen ist die Schlussfolgerung des RAD, es habe sich dabei nur um eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehandelt, seit dem 26. Februar 2021 könne aber wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 90% ausgegangen werden (IV-Akte 154), schlüssig und es ist darauf abzustellen. Daran vermag auch der Bericht der behandelnden Psychologin F____ und des delegierenden Psychiaters Dr. G____ vom 6. Januar 2022 nichts zu ändern. Darin wird geschildert, dass weiterhin eine mittelgradige depressive Episode bestehe und in keinem Fall ein Zustand, wie er im psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ beschrieben werde. Die Beurteilung des psychiatrischen Experten Dr. C____ sei nicht mehr aktuell (vgl. Gerichtsakte 9). In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Psychologen bereits mit Berichten vom 5. April 2017 und 24. Oktober 2018 der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren attestiert haben (vgl. IV-Akten 64 und 91). Mit diesen Arztberichten hat sich der psychiatrische Experte Dr. C____ in seinem Teilgutachten vom 22. August 2019 einlässlich auseinandergesetzt (vgl. IV-Akte 107, S. 24-25). Zusammengefasst führt er diesbezüglich aus, dass die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin nirgends diskutiert worden sei, so dass nirgends eine Persönlichkeitspathologie diagnostiziert worden sei. Es gehe aus den Berichten nicht hervor, dass es sich um eine therapieresistente, dauerhafte und chronifizierte Affektpathologie handle. Es würden in diesen Berichten wiederholt psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, die jedoch invaliditätsfremd seien. Auf die Berichte der ärztlichen Behandler könne aufgrund dieser Mängel und Inkonsistenzen nicht abgestützt werden (IV-Akte 107, S. 25). Auch dem Bericht der behandelnden Psychologin F____ fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Gesundheitsproblematik höhergradig eingeschränkt sein soll. Vielmehr hält sie weiterhin an den bereits früher gestellten Diagnosen fest, ohne eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes seit der psychiatrischen Begutachtung im August 2019 begründet aufzuzeigen. Unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an bereits vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen und 10. Oktober 2018 [9C_636/2018], E. 4.2.3. mit Hinweisen). Dies trifft hier aber nach dem Vorerwähnten nicht zu. Somit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann daher auf die gutachterlichen Erläuterungen des psychiatrischen Experten Dr. C____ abgestellt werden.

Auch das E____-Gutachten vom 7. August 2020 erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die Schwindelbeschwerden in der Expertise angemessen berücksichtigt worden. So ist den Beschreibungen des Gutachtens zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ca. einmal jährlich eine ausgeprägte Schwindelepisode erleide, welche dazu führe, dass sie meist 3 Wochen immobilisiert im Bett liege, da jegliche Bewegung den starken Drehschwindel verstärke. Neben diesen ausgeprägten, über Wochen anhaltenden Attacken habe sie auch jeden Morgen im Bett einen Drehschwindel. Bevor sie aus dem Bett aufstehe, versuche sie Übungen durchzuführen, welche sie von den Ärzten der HNO gezeigt bekommen habe. Dabei benötige sie ca. 20-30 Minuten bis der Schwindel etwas rückläufig sei. Dann stehe sie langsam auf, fühle sich aber stets unsicher und habe Angst zu stürzen, was in der letzten Zeit jedoch nicht passiert sei. Im Laufe des Tages könne es vorkommen, dass sie bei schnellen und ruckartigen Kopfbewegungen erneut einen attackenartig auftretenden Drehschwindel für wenige Sekunden verspüre. Dies trete unregelmässig und nicht täglich auf (IV-Akte 129, S. 30). Die Gutachter sind aufgrund des multifaktoriell bedingten chronisch rezidivierenden Schwindels zur Auffassung gelangt, die Beschwerdeführerin benötige etwas vermehrte Ruhepausen zur Erholung (IV-Akte 129, S. 25). Aus neurootologischer / neurologischer Sicht bestehe daher für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 90% (IV-Akte 129, S. 7-8). Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen funktionellen Beeinträchtigungen durch die Schwindelbeschwerden ist nicht zu schliessen, die Beschwerdeführerin wäre während eines halben Tages nicht arbeitsfähig. Denn die schweren Schwindelattacken finden nur ein- bis zweimal jährlich statt. Für die leichteren täglichen Schwindelbeschwerden benötigt die Beschwerdeführerin morgens jeweils mehr Zeit um aufzustehen und ist allgemein in der ersten Tageshälfte vermehrt müde (IV-Akte 129, S. 20). Mit der attestierten 10%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für Ruhepausen haben die Experten dieser täglichen Schwindelproblematik angemessen Rechnung getragen. Jedenfalls sind in den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine höhergradige Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit sprechen. Unter diesen Umständen vermag die Beurteilung der E____-Experten zu überzeugen und es ist ihr zu folgen.

3.6.          Zusammengefasst kann auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 27. August 2019 (IV-Akten 107 und 108) sowie das bidisziplinäre E____-Gutachten in den Fachrichtungen Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie vom 7. August 2020 (IV-Akte 129) abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage ist in medizinischer Hinsicht von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen.

4.                

4.1.          Strittig ist im Weiteren die Statusfrage. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, sie wäre als Gesunde voll erwerbstätig. Die IV-Stelle ist dagegen der Ansicht, die Beschwerdeführerin wäre zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt tätig.

4.2.          In Anbetracht der konkreten Situation der Beschwerdeführerin ist vorliegend zweifelhaft, ob sie als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig wäre. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. Oktober 2016 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 100% arbeiten würde. Auf Rückfrage habe sie aber angegeben, dass sie sich bei der Arbeitslosenkasse gemeldet habe, als man ihr Pensum auf 80% reduziert habe. Dass sie aber keine Stellenbemühungen unternommen habe, weil ihr der Arbeitsplatz sehr gut gefallen habe. Zudem sei der Lohn auch mit 80% noch in Ordnung gewesen. Auf nochmalige Rückfrage habe sie dann angegeben, dass sie das 80%-Pensum bei der H____ beibehalten hätte. Ihr habe die Arbeit gefallen, sie sei mit dem Arbeitgeber und auch mit dem Lohn zufrieden gewesen (IV-Akte 59). Von dieser «Aussage der ersten Stunde» ist auszugehen. Denn solche «Aussagen der ersten Stunde» sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2016 [8C_940/2015], E. 6.3). Selbst wenn aber von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde und somit die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung käme, hätte dies bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90% in einer leidensangepassten Tätigkeit keinen rentenerheblichen Einfluss auf den Invaliditätsgrad. Daran würde auch ein allfälliger leidensbedingter Abzug nichts ändern.

4.3.          Gesamthaft betrachtet ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle ausgegangen ist. Sie hat somit zu Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrads die gemischte Bemessungsmethode angewandt.

5.                

5.1.          Schliesslich ist noch Stellung zu nehmen zur Frage, ob die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses über 55-jährige Beschwerdeführerin nach Aufhebung der befristet zugesprochenen ganzen Rente der Selbsteingliederung überlassen werden konnte.

5.2.          Praxisgemäss sind bei Versicherten, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2021 [8C_233/2021], E. 2.3. mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn wie hier zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Abstufung und/oder Befristung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2-5.4; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2021 [8C_233/2021], E. 2.4. mit Hinweisen).

5.3.          Die Parteien sind sich einig, dass keine Ausnahme bezüglich der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vorliegt. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage auch nicht zu beanstanden. So ist die Beschwerdeführerin weder besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert noch verfügt sie über eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung (IV-Akten 33, S. 3 und 107, S. 9-11). Ferner gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, dass die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen war. Strittig ist indes, welches der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahrs massgebliche Zeitpunkt sein soll – der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung beziehungsweise -aufhebung oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit.

5.4.          Im konkreten Fall ist auf den Zeitpunkt des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit abzustellen. Vorliegend stand spätestens mit bidisziplinärem E____-Gutachten vom 7. August 2020 die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit fest. Ab diesem Zeitpunkt erlaubten die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsbeurteilung. Sodann verfügte die Beschwerdeführerin über die Kenntnis, in welchem Ausmass sie von den Experten als arbeitsfähig erachtet wurde (vgl. auch Vorbescheid vom 24. August 2020, IV-Akte 133) und konnte eine – allfällige – Selbsteingliederung in Betracht ziehen. Vorher war hingegen unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin objektiv eine Arbeitstätigkeit zumutbar war beziehungsweise zugemutet wurde. Insbesondere kann nicht auf den Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung im August 2017 abgestellt werden. Dieser Zeitpunkt wurde retrospektiv festgelegt, die versicherte Person hätte somit eine von ihr bestrittene und zudem (noch) nicht objektiv feststehende Arbeitsfähigkeit zu verwerten (vgl. BGE 138 V 457, E. 3.2 f.). Zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit im August 2020 war die Beschwerdeführerin 56 Jahre alt. Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung durfte die Beschwerdeführerin somit von der IV-Stelle nicht auf die Selbsteingliederung verwiesen werden. Unter diesen Umständen erweist sich die Rentenaufhebung ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsschritten als rechtswidrig.

5.5.          Zusammengefasst ergibt sich, dass die IV-Stelle die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen hat, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Falls die Beschwerdeführerin keine Motivation zur Eingliederung aufbringt, ist ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen. Anschliessend ist über die Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis zur Durchführung beruflicher Massnahmen bzw. - je nach Motivation der Beschwerdeführerin - eines allfälligen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in teilweiser Abänderung der Verfügung vom 18. Mai 2021 ab November 2016 eine ganze Rente zuzusprechen ist.

6.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3.          Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Mai 2021 teilweise aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab November 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.  

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: