Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 2. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.105

Verfügung vom 10. Juni 2021

Beschwerde gutgeheissen; Rückweisung zur Einholung eines psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens.

 

 


Tatsachen

I.        

Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 28. September 2018 unter Hinweis auf eine Krebserkrankung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (vgl. den IK-Zusammenzug [IV-Akte 10]; Berichte des [...]spitals [...], Onkologie [IV-Akten 13, 14, 23 und 27]). Mit Mitteilung vom 9. November 2018 (IV-Akte 15) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab, da aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde der Anspruch auf eine Rente überprüft. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 6. Dezember 2018 wurde für den Beschwerdeführer eine Begleitbeistandschaft und eine Vertretungsbeistandschaft zur Unterstützung bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten errichtet (IV-Akte 20).

Gestützt auf die medizinischen Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 10. Oktober 2019 (IV-Akte 33) die Abweisung des Leistungsbegehrens mit. Seit April 2019 liege aus onkologischer Sicht wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100% vor. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2019 Einwand und begründete diesen mit Eingabe vom 21. November 2019 (IV-Akte 39). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin den Arztbericht des [...]spitals [...], Psychosomatik vom 21. bzw. 23. Januar 2020 (IV-Akte 43) ein. Gestützt auf die Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) erteilte die Beschwerdegegnerin der C____ GmbH (C____) den Auftrag zur onkologisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 22. September 2020 [IV-Ak­te 55]). Am 19. November 2020 nahm der RAD Stellung zum Gutachten (IV-Akte 57).

Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2020 (IV-Ak­te 60) die Ausrichtung einer halben Invalidenrente vom 1. April 2019 bis 30. Sep­tember 2019 an. Der Beschwerdeführer erhob am 1. Februar 2021 Einwand (IV-Ak­te 68). Nach der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters (Stellungnahme vom 28. März 2021 [IV-Akte 75]), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (IV-Akte 81) an ihrem Vorbescheid fest.

II.       

Mit Beschwerde vom 22. Juni 2021 wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer ab März 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und danach sei neu über die Rentenansprüche des Beschwerdeführers zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. August 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. September 2021 an seiner Beschwerde fest.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 22. September 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 2. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige onkologisch-psychiatrische Gutachten vom 22. September 2020 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (nach Ablauf des Wartejahres im April 2019) bis Juni 2019 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Juli 2019 verfüge er wieder über eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit, die keine hohen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten stelle. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich – dem Beschwerdeführer zu Recht eine befristete halbe Invalidenrente von April 2019 bis Ende September 2019 zugesprochen und ab Oktober 2019 einen Rentenanspruch verneint (vgl. Verfügung vom 10. Juni 2021; siehe auch die Beschwerdeantwort Ziff. III Rz. 2 ff.).

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten vom 22. September 2020 könne nicht abgestellt werden. So sei namentlich das psychiatrische Teilgutachten mangelhaft (Beschwerde Rz. 26 ff.) und es fehle eine neuropsychologische Testung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 25). Zudem seien ergänzende Abklärungen durchzuführen, ob der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt arbeits- und leistungsfähig sei (Beschwerde Rz. 24). Aufgrund des Gesundheitszustands, der Persönlichkeitsmerkmale und eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten (Intelligenzminderung) sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben (Replik Rz. 8).

2.3.          Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 10. Juni 2021 gestützt auf die vorliegenden Akten von April 2019 bis Ende September 2019 eine befristete halbe Invalidenrente zugestanden und ab Oktober 2019 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztinnen oder der Ärzte ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

4.                

4.1.          Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bzw. seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

4.2.          Im Bericht vom 29. Oktober 2018 (IV-Akte 14) führte PD. Dr. med. Dr. phil. D____, Oberarzt Onkologie, [...]spital [...], als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein diffus grosszelliges B-Zell-Lymphom Stadium III, Erstdiagnose am 25. April 2018, auf. Er attestierte ab dem 25. April 2018 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit.

4.3.          4.3.1.    Prof. Dr. med. E____, Leitender Arzt Onkologie, [...]spital [...], hielt im Verlaufsbericht vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 23) fest, es würden seit November 2018 keine Veränderungen vorliegen. Neu leide der Beschwerdeführer an einer Leistenhernie, die operativ versorgt werden müsse. Eine Neubeurteilung sei frühestens in drei Monaten sinnvoll.

4.3.2.     Im Verlaufsbericht vom 8. Juli 2019 hielt Prof. Dr. med. E____ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein diffus grosszelliges B-Zell-Lymphom Stadium III fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Leistenhernie links vor. Von April 2018 bis April 2019 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorgelegen. Seither sei der Beschwerdeführer seitens der onkologischen Diagnose wieder arbeitsfähig.

4.4.          4.4.1.    Mit Bericht vom 21. bzw. 23. Januar 2020 (IV-Akte 43) hielt Dr. med. F____, Psychosomatik, [...]spital [...], als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach schwerer agitierter depressiver Episode (ICD-10 F32.2) und eine Persönlichkeitsentwicklung auf mittlerem Strukturniveau, überwiegend selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.8) fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein B-Zell-Lymphom zu diagnostizieren.

4.4.2.     Der Beschwerdeführer befinde sich seit Sommer 2018 in psycho-onko­logischer Behandlung, zunächst begleitend zu seinen stationären (somatischen) Aufenthalten, später ambulant im Rahmen der Nachsorge (IV-Akte 43 S. 7). Im Laufe des Jahres 2018 habe sich ein ausgeprägtes agitiertes depressives Syndrom mit starker innerer Unruhe, Getriebenheit, Ängstlichkeit und Schlafstörungen entwickelt. Der Beschwerdeführer habe zunehmend Mühe gezeigt, seinen Alltag zu strukturieren und sich um seine Belange zu kümmern, weswegen eine Beistandschaft eingerichtet worden sei. Die Konzentrationsfähigkeit sei leicht vermindert und die Aufmerksamkeitsspanne leicht reduziert. Zwar würden keine Hinweise auf Zwangs­phänomene im engeren Sinne bestehen, aber es sei eine Tendenz zu rigiden Verhaltensmustern sichtbar. Im Kontakt wirke er unsicher, er lache häufig verlegen. Wenn er eine Aussage treffen müsse, beobachte er das Gegenüber aufmerksam, immer auf der Hut nichts Falsches zu sagen. Entsprechend falle es ihm ohne unterstützende äussere Struktur schwer Entscheidungen zu treffen, resp. für seine Rechte und Interessen einzustehen (IV-Akte 43 S. 8 f.). Während der Berufstätigkeit bei der [...] habe der Beschwerdeführer in klar gegliederten und strukturierten Arbeitsanleitungen und Abläufen gearbeitet. Durch den Wegfall dieser äusseren strukturgebenden Tätigkeit und durch den Verlust der Mutter und die eigene Erkrankung sei es zu einem Zusammenbruch der inneren Struktur gekommen, was die schwere agitierte depressive Symptomatik hervorgebracht habe (IV-Akte 43 S. 9). Seit Herbst 2019 sei die depressiv-ängstliche Symptomatik vollständig abgeklungen. Die Beeinträchtigungen auf dem Strukturniveau würden weiterhin bestehen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe haben werde, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden bzw. auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen (IV-Akte 43 S. 9).

4.4.3.     Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit sei der Beschwerdeführer seit Sommer 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Dabei sollten keine Arbeiten unter Druck oder Arbeiten, die ein hohes Mass an Selbstorganisation erforderten, durchgeführt werden (IV-Akte 43 S. 4 und 9).

4.5.          RAD-Arzt Dr. med. G____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt in seiner Stellungnahme vom 24. April 2020 (IV-Ak­te 45) fest, dass der aktuelle Gesundheitszustand und die damit verbundene Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt unklar sei. Er empfahl die Einholung eines bidisziplinären onkologisch-psychiatrischen Gutachtens.

4.6.          4.6.1.    Im onkologisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. September 2020 (IV-Akte 55) werden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden ein diffuses grosszelliges B-Zell-Lymphom, Stadium III (ICD-10 C83.3) und ein Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) festgehalten (IV-Akte 55 S. 6).

4.6.2.     Prof. Dr. med. H____, FMH für Onkologie, hielt im onkologischen Teilgutachten fest, die Behandlung des B-Zell-Lymphoms sei lege artis erfolgt. Nach Abschluss der intensiven Lymphom-Therapie (Status nach sechs Zyklen einer Chemotherapie von Mai bis Juli 2018 und konsolidierender Bestrahlung des abdominellen Bulks im Oktober/November 2018) habe sich das AIIgemeinbefinden und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers rasch wieder normalisiert, zurzeit bestehe eine komplette Remission (IV-Akte 55 S. 23).

Von Beginn der Erkrankung im April 2018 bis Anfang 2019 habe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aus onkologischen Gründen bestanden. Danach sei medizinisch-theoretisch ein schrittweiser Wiederaufbau des Arbeitspensums erfolgt, wobei dieser durch eine Leistenhernien-Operation im März 2019 verschoben worden sei, so dass effektiv erst im Juli 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit hergestellt worden sei (IV-Akte 55 S. 24).

4.6.3.     Dr. med. I____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege ein Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) vor (IV-Akte 55 S. 17). Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen, die Psychomotorik lebhaft und der Antrieb unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer mache einen wachen Eindruck und sei bewusstseinsklar. Hinweise auf eine Veränderung des Antriebs oder der Stimmung im Tagesverlauf seien nicht vorhanden. Während der Untersuchung hätten sich keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt, die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Die gemachten Beobachtungen und Feststellungen würden auf unterdurchschnittliche Intelligenzleistungen hinweisen (IV-Akte 55 S. 17).

In der Herleitung der Diagnose führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Tumorerkrankung vor­übergehend unter depressiven Verstimmungen, innerer Unruhe, Ängstlichkeit und Schlafstörungen gelitten. Die durch die Erkrankung ausgelösten depressiven Symptome hätten sich innert Monaten zurückgebildet. Es könne ein Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, diagnostiziert werden (IV-Akte 55 S. 18). Die in den Akten erwähnten ängstlich-depressiven Verstimmungen seien durch die Tumorerkrankung ausgelöst worden, eine eigenständige depressive Erkrankung könne nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer sei einfach strukturiert, er habe es beispielsweise nicht geschafft, eine Lehre als [...] erfolgreich abzuschliessen. Er habe während 25 Jahren mit guter Leistung bei der [...] gearbeitet. Er fahre Auto und Motorrad, pflege regelmässig soziale Kontakte und er reise in die Ferien. Er könne sich im Alltag selbständig versorgen und sei auch bis 2018 ohne weiteres in der Lage gewesen, sich um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Es würden somit keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung vorliegen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die kognitiven Fähigkeiten seien unterdurchschnittlich ausgeprägt, begründeten aber angesichts der Arbeitsanamnese keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine Intelligenzminderung liege nicht vor (vgl. IV-Akte 55 S. 18 f.).

Von April 2018 bis Ende Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig gewesen, seit Januar 2019 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Dabei sei er in der Lage, einer Tätigkeit, die keine hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten stelle, nachzugehen (IV-Akte 55 S. 19 f.).

4.6.4.     Die Gutachter hielten in der bidisziplinären Konsensbesprechung fest, nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab April 2018 und 50%-iger Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2019, sei ab Juli 2019 wieder von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, welche keine hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten stelle, auszugehen (IV-Akte 55 S. 7).

4.6.5.     Am 28. März 2021 beantwortete der psychiatrische Gutachter, Dr. med. I____, die Rückfragen zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden (IV-Akte 75). Er hielt fest, Dr. med. F____ diagnostiziere im Bericht vom 21. bzw. 23. Januar 2020 (IV-Akte 43) einen Status nach schwerer agitierter depressiven Episode und eine Persönlichkeitsstörung. Im Bericht sei keine depressive Symptomatik mehr aufgeführt. Der Beschwerdeführer sei einfach strukturiert, so habe er die Lehre als [...] nicht erfolgreich abschliessen können. Dennoch habe er während Jahrzehnten ohne Schwierigkeiten oder Probleme in der freien Wirtschaft arbeiten können. Einfache Arbeiten könne er weiterhin ausüben, auch wenn er im Rahmen der Arbeitsabklärungen teilweise Mühe gezeigt habe, Instruktionen umzusetzen. Zusammenfassend zeige die Arbeitsanamnese, dass keine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.

5.                

5.1.          Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124, 127 E. 2.2.2; 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).

5.3.          5.3.1.    Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2021 massgeblich auf das onkologisch-psychiatrische Gutachten vom 22. September 2020 (IV-Akte 55) sowie auf die ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 28. März 2021 (IV-Akte 75) abgestellt.

5.3.2.     Zunächst kann festgehalten werden, dass das onkologische Teilgutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a) erfüllt. Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die Beschwerdegegnerin durfte auf das onkologische Teilgutachten abstellen.

5.4.          5.4.1.    Der Beschwerdeführer macht zahlreiche Einwände gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I____ geltend.

5.4.2.     Er rügt zunächst, der Gutachter gehe von einer unterdurchschnittlichen Intelligenzleistung des Beschwerdeführers aus. Diesbezüglich seien konkrete Abklärungen (Intelligenztestung) aber nicht durchgeführt worden. Ebenso fehlten Testungen zur Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung (Replik Rz. 5).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort Ziff. III Rz. 4), wurde beim Beschwerdeführer medizinisch nie eine relevante Minderintelligenz oder ein Verdacht auf eine solche diagnostiziert (zur Definition der Minderintelligenz siehe das Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1). Andererseits finden sich in den Akten konkrete Hinweise auf kognitive Einschränkungen, wie eine fehlende Auffassungsgabe und Verlangsamung (vgl. die IV-Akten 11 und 43). Der psychiatrische Gutachter hat den – im Rahmen der Begutachtung – festgestellten unterdurchschnittlichen Intelligenzleistungen keinen Krankheitswert zugeschrieben. Eine Minderintelligenz hat er ausdrücklich ausgeschlossen (IV-Akte 55 S. 19).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt sich bei einer gesundheitlich bedingten Intelligenzschwäche in jedem Einzelfall zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die mögliche Leistungserbringung des betroffenen Versicherten auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_861/‌2014 vom 16. März 2015 E. 4.3.1). Dazu muss zunächst einmal das Niveau der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers evaluiert werden. Eine neuropsychologische Untersuchung und Testung erweist sich deshalb als notwendig.

5.4.3.     Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht hinreichend mit der Diagnose einer Persönlichkeitsentwicklung auf mittlerem Strukturniveau bei überwiegend selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.8) auseinandergesetzt. Aufgrund der klaren Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik sei eine vertiefte Abklärung notwendig (Replik Rz. 4). Auch habe er sich mit keinem Wort mit den gut dokumentierten und letztlich gescheiterten Wiedereingliederungsversuchen des Arbeitsintegrationszentrums (AIZ) auseinandergesetzt. Dort seien trotz hoher Motivation des Beschwerdeführers eklatante Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden (Replik Rz. 6).

Im Schlussbericht des AIZ vom 21. Oktober 2016 (IV-Akte 11 S. 10 ff.) über die Abklärungen und Arbeitsversuche im Zeitraum vom 22. Januar bis 21. Oktober 2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine hohe Motivation, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Offenheit bei der Arbeit gezeigt habe. Seine Auffassungsgabe, die Konzentration, das Arbeitstempo, die Eigeninitiative sowie seine Flexibilität hätten hingegen bereits in der Abklärungsphase nur tiefe Werte erreicht. In der Selbst- und Fremdeinschätzung seien signifikante Unterschiede sichtbar. Der Beschwerdeführer bewerbe sich als Logistiker, Mitarbeiter, Chauffeur und Betriebsmitarbeiter. Er sei körperlich fit und habe alle ihm aufgetragenen Arbeiten ausführen können. Allerdings zeige er eine gewisse Sturheit bezüglich der Flexibilität eines Einsatzes und habe angebotene Stellen als Lagerist abgelehnt, da er lieber beim AIZ arbeiten wolle. Auch lange und wiederholte Erklärungen, dass er nicht beim AIZ bleiben könne, hätten nicht gefruchtet. Es sei wiederholt der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer einem Gespräch nicht wirklich folgen könne. So müsse man immer wieder nachfragen, was er verstanden habe und ihn allenfalls korrigieren. Generell benötige er viel Zeit, um eine Aufgabe zu verstehen und sie dann alleine auszuführen. Er könne keine eigenen Lösungen erarbeiten, komplexe Aufgaben seien für ihn sehr schwierig. Er benötige eine einfache, wiederkehrende Arbeit und brauche mehr Zeit zur Erklärung, damit er diese verstehe. Sollte er eine einfache Tätigkeit mit wiederkehrenden Arbeiten finden, sei der Beschwerdeführer ein treuer und guter Mitarbeiter. Leider seien diese Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht zu finden.

5.4.4.     Nach der Rechtsprechung kommt den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2). Berufliche Massnahmen haben auch nicht die Leistungseinschätzung zum Ziel und auf ein Gutachten ist deshalb abzustellen, sofern sich dieses sowohl mit den Resultaten des Aufbautrainings als auch mit den verschiedenen Diagnosen der medizinischen Vorakten einlässlich auseinandersetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 3.5). Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und Einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 3.5).

Der psychiatrische Gutachter hielt im Gutachten fest, die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien unterdurchschnittlich ausgeprägt, begründeten aber angesichts der Arbeitsanamnese keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 55 S. 18 f.). Und in der Stellungnahme vom 28. März 2021 ergänzte er, dass er einfache Arbeiten weiterhin ausüben könne, auch wenn er im Rahmen der Arbeitsabklärungen teilweise Mühe gezeigt habe, Instruktionen umzusetzen (IV-Akte 75). Der Beschwerdeführer sei einfach strukturiert, dennoch habe er während Jahrzehnten in der freien Wirtschaft arbeiten können, so sei er von 1988 bis 2013 bei der [...] ohne Schwierigkeiten oder Probleme tätig gewesen. Zusammenfassend zeige die Arbeitsanamnese, dass keine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (IV-Akte 55 S. 19).

5.4.5.     Insgesamt erscheinen diese gutachterlichen Einschätzungen der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig. So geht der Gutachter nicht darauf ein, weshalb der Beschwerdeführer seit 2013 nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der [...] – abgesehen von einigen wenigen Einsätzen bei einem [...] (siehe Fragebogen Arbeitgeber [IV-Akte 12]) – keine Arbeitsstelle mehr gefunden hat. Es gibt keine Hinweise auf eine fehlende Motivation des Beschwerdeführers, wieder Arbeit zu finden. Im Gegenteil wird ihm im Rahmen der AIZ-Abklärungen eine hohe Arbeitsmotivation attestiert. So wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer stemple absichtlich später ein, obwohl er bereits längere Zeit gearbeitet habe. Zu Ferien müsse man ihn fast zwingen (IV-Akte 11 S. 11). Auf der anderen Seite wird im Abklärungsbericht eine gewisse Sturheit und ein unflexibles Handeln bemängelt, das sich ungünstig auf die getroffenen Entscheidungen auswirke (IV-Akte 11 S. 12; vgl. auch den Bericht von Dr. med. F____ vom 21. bzw. 23. Januar 2020 [IV-Ak­te 43 S. 8 f.; E. 4.3. hiervor]).

Zwar werden im AIZ-Schlussbericht vom 21. Oktober 2016 (IV-Akte 11 S. 10 ff.) keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit einfachen, wiederkehrenden Arbeiten festgestellt. Dennoch ergibt sich aus den in diesem Bericht festgehaltenen Verhaltensweisen und den daraus folgenden Einschränkungen des Beschwerdeführers eine hohe Übereinstimmung mit den durch Dr. med. F____ erhobenen Beeinträchtigungen. Vorliegend kann jedoch auch nicht abschliessend auf die im Bericht von Dr. med. F____ vom 21. bzw. 23. Januar 2020 (IV-Ak­te 43) attestierte 50%-ige Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, da sich aus diesen Berichten keine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit mit einer Prüfung der Standardindikatoren ergibt (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3; 143 V 418, 419 E. 7.2).

5.5.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in Form einer bidisziplinären Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie vornimmt und anschliessend über den Rentenanspruch neu entscheidet.

6.                

6.1.          Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 10. Juni 2021 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint daher angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 10. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

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