|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 2.
November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.105
Verfügung vom 10. Juni 2021
Beschwerde gutgeheissen;
Rückweisung zur Einholung eines psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens.
Tatsachen
I.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich am
28. September 2018 unter Hinweis auf eine Krebserkrankung zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (vgl. den IK-Zusammenzug
[IV-Akte 10]; Berichte des [...]spitals [...], Onkologie
[IV-Akten 13, 14, 23 und 27]). Mit Mitteilung vom 9. November 2018
(IV-Akte 15) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab, da
aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zurzeit keine
Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde der Anspruch auf eine Rente
überprüft. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 6. Dezember
2018 wurde für den Beschwerdeführer eine Begleitbeistandschaft und eine
Vertretungsbeistandschaft zur Unterstützung bei der Erledigung der
administrativen und finanziellen Angelegenheiten errichtet (IV-Akte 20).
Gestützt auf die medizinischen Abklärungen teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 10. Oktober
2019 (IV-Akte 33) die Abweisung des Leistungsbegehrens mit. Seit April
2019 liege aus onkologischer Sicht wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100% vor.
Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 4. November 2019 Einwand und begründete diesen mit
Eingabe vom 21. November 2019 (IV-Akte 39). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin den Arztbericht des [...]spitals [...], Psychosomatik vom 21.
bzw. 23. Januar 2020 (IV-Akte 43) ein. Gestützt auf die Empfehlung
des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) erteilte die Beschwerdegegnerin der C____
GmbH (C____) den Auftrag zur onkologisch-psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers (Gutachten vom 22. September 2020 [IV-Akte 55]).
Am 19. November 2020 nahm der RAD Stellung zum Gutachten
(IV-Akte 57).
Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 16. Dezember
2020 (IV-Akte 60) die Ausrichtung einer halben Invalidenrente vom
1. April 2019 bis 30. September 2019 an. Der Beschwerdeführer erhob
am 1. Februar 2021 Einwand (IV-Akte 68). Nach der Einholung einer
ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters (Stellungnahme vom 28. März
2021 [IV-Akte 75]), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni
2021 (IV-Akte 81) an ihrem Vorbescheid fest.
II.
Mit Beschwerde vom 22. Juni 2021 wird beantragt, es sei
dem Beschwerdeführer ab März 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und danach sei neu über die
Rentenansprüche des Beschwerdeführers zu verfügen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung ersucht.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. August
2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. August 2021
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung
durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. September 2021
an seiner Beschwerde fest.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom
22. September 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 2. November 2021 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das
beweiskräftige onkologisch-psychiatrische Gutachten vom 22. September 2020
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (nach Ablauf des Wartejahres im
April 2019) bis Juni 2019 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Juli 2019 verfüge
er wieder über eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit, die keine
hohen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten stelle. Bei dieser medizinischen
Ausgangslage habe man – bei zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich – dem
Beschwerdeführer zu Recht eine befristete halbe Invalidenrente von April 2019
bis Ende September 2019 zugesprochen und ab Oktober 2019 einen Rentenanspruch
verneint (vgl. Verfügung vom 10. Juni 2021; siehe auch die
Beschwerdeantwort Ziff. III Rz. 2 ff.).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten vom 22. September 2020 könne nicht abgestellt werden. So sei
namentlich das psychiatrische Teilgutachten mangelhaft (Beschwerde Rz. 26
ff.) und es fehle eine neuropsychologische Testung des Beschwerdeführers
(Beschwerde Rz. 25). Zudem seien ergänzende Abklärungen durchzuführen, ob
der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt arbeits- und
leistungsfähig sei (Beschwerde Rz. 24). Aufgrund des Gesundheitszustands,
der Persönlichkeitsmerkmale und eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten
(Intelligenzminderung) sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, eine
Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben (Replik Rz. 8).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 10. Juni 2021 gestützt auf die
vorliegenden Akten von April 2019 bis Ende September 2019 eine befristete halbe
Invalidenrente zugestanden und ab Oktober 2019 einen Rentenanspruch verneint
hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der
Ärztinnen oder der Ärzte ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140
V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).
4.
4.1.
Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers bzw. seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen
das Folgende zu entnehmen:
4.2.
Im Bericht vom 29. Oktober 2018 (IV-Akte 14) führte PD.
Dr. med. Dr. phil. D____, Oberarzt Onkologie, [...]spital [...], als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein diffus grosszelliges B-Zell-Lymphom
Stadium III, Erstdiagnose am 25. April 2018, auf. Er attestierte ab dem
25. April 2018 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit.
4.3.
4.3.1. Prof. Dr. med. E____, Leitender Arzt Onkologie, [...]spital
[...], hielt im Verlaufsbericht vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 23)
fest, es würden seit November 2018 keine Veränderungen vorliegen. Neu leide der
Beschwerdeführer an einer Leistenhernie, die operativ versorgt werden müsse.
Eine Neubeurteilung sei frühestens in drei Monaten sinnvoll.
4.3.2. Im Verlaufsbericht vom 8. Juli 2019 hielt Prof. Dr. med. E____
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein diffus grosszelliges
B-Zell-Lymphom Stadium III fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege
eine Leistenhernie links vor. Von April 2018 bis April 2019 habe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% vorgelegen. Seither sei der Beschwerdeführer
seitens der onkologischen Diagnose wieder arbeitsfähig.
4.4.
4.4.1. Mit Bericht vom 21. bzw. 23. Januar 2020
(IV-Akte 43) hielt Dr. med. F____, Psychosomatik, [...]spital [...], als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach schwerer agitierter
depressiver Episode (ICD-10 F32.2) und eine Persönlichkeitsentwicklung auf
mittlerem Strukturniveau, überwiegend selbstunsichere Persönlichkeitszüge
(ICD-10 F60.8) fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein
B-Zell-Lymphom zu diagnostizieren.
4.4.2. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Sommer 2018 in
psycho-onkologischer Behandlung, zunächst begleitend zu seinen stationären (somatischen)
Aufenthalten, später ambulant im Rahmen der Nachsorge (IV-Akte 43 S. 7).
Im Laufe des Jahres 2018 habe sich ein ausgeprägtes agitiertes depressives
Syndrom mit starker innerer Unruhe, Getriebenheit, Ängstlichkeit und
Schlafstörungen entwickelt. Der Beschwerdeführer habe zunehmend Mühe gezeigt,
seinen Alltag zu strukturieren und sich um seine Belange zu kümmern, weswegen
eine Beistandschaft eingerichtet worden sei. Die Konzentrationsfähigkeit sei
leicht vermindert und die Aufmerksamkeitsspanne leicht reduziert. Zwar würden
keine Hinweise auf Zwangsphänomene im engeren Sinne bestehen, aber es sei eine
Tendenz zu rigiden Verhaltensmustern sichtbar. Im Kontakt wirke er unsicher, er
lache häufig verlegen. Wenn er eine Aussage treffen müsse, beobachte er das
Gegenüber aufmerksam, immer auf der Hut nichts Falsches zu sagen. Entsprechend
falle es ihm ohne unterstützende äussere Struktur schwer Entscheidungen zu
treffen, resp. für seine Rechte und Interessen einzustehen (IV-Akte 43
S. 8 f.). Während der Berufstätigkeit bei der [...] habe der
Beschwerdeführer in klar gegliederten und strukturierten Arbeitsanleitungen und
Abläufen gearbeitet. Durch den Wegfall dieser äusseren strukturgebenden
Tätigkeit und durch den Verlust der Mutter und die eigene Erkrankung sei es zu
einem Zusammenbruch der inneren Struktur gekommen, was die schwere agitierte
depressive Symptomatik hervorgebracht habe (IV-Akte 43 S. 9). Seit
Herbst 2019 sei die depressiv-ängstliche Symptomatik vollständig abgeklungen.
Die Beeinträchtigungen auf dem Strukturniveau würden weiterhin bestehen. Es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe haben werde, einen
geeigneten Arbeitsplatz zu finden bzw. auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen
(IV-Akte 43 S. 9).
4.4.3. Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit sei der
Beschwerdeführer seit Sommer 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 50%
arbeitsfähig. Dabei sollten keine Arbeiten unter Druck oder Arbeiten, die ein
hohes Mass an Selbstorganisation erforderten, durchgeführt werden
(IV-Akte 43 S. 4 und 9).
4.5.
RAD-Arzt Dr. med. G____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, hielt in seiner Stellungnahme vom 24. April
2020 (IV-Akte 45) fest, dass der aktuelle Gesundheitszustand und die
damit verbundene Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt unklar sei. Er
empfahl die Einholung eines bidisziplinären onkologisch-psychiatrischen
Gutachtens.
4.6.
4.6.1. Im onkologisch-psychiatrischen Gutachten vom
22. September 2020 (IV-Akte 55) werden keine Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit werden ein diffuses grosszelliges B-Zell-Lymphom, Stadium III
(ICD-10 C83.3) und ein Status nach Anpassungsstörung, längere depressive
Reaktion (ICD-10 F43.21) festgehalten (IV-Akte 55 S. 6).
4.6.2. Prof. Dr. med. H____, FMH für Onkologie, hielt im onkologischen
Teilgutachten fest, die Behandlung des B-Zell-Lymphoms sei lege artis erfolgt. Nach
Abschluss der intensiven Lymphom-Therapie (Status nach sechs Zyklen einer
Chemotherapie von Mai bis Juli 2018 und konsolidierender Bestrahlung des
abdominellen Bulks im Oktober/November 2018) habe sich das AIIgemeinbefinden
und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers rasch wieder normalisiert,
zurzeit bestehe eine komplette Remission (IV-Akte 55 S. 23).
Von Beginn der Erkrankung im April 2018 bis Anfang 2019 habe eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit aus onkologischen Gründen bestanden. Danach sei medizinisch-theoretisch
ein schrittweiser Wiederaufbau des Arbeitspensums erfolgt, wobei dieser durch
eine Leistenhernien-Operation im März 2019 verschoben worden sei, so dass
effektiv erst im Juli 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit hergestellt worden sei
(IV-Akte 55 S. 24).
4.6.3. Dr. med. I____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte im
psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit liege ein Status nach Anpassungsstörung, längere depressive
Reaktion (ICD-10 F43.21) vor (IV-Akte 55 S. 17). Im Rahmen der
aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen, die Psychomotorik lebhaft
und der Antrieb unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer mache einen wachen
Eindruck und sei bewusstseinsklar. Hinweise auf eine Veränderung des Antriebs
oder der Stimmung im Tagesverlauf seien nicht vorhanden. Während der
Untersuchung hätten sich keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt, die
Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Die gemachten
Beobachtungen und Feststellungen würden auf unterdurchschnittliche
Intelligenzleistungen hinweisen (IV-Akte 55 S. 17).
In der Herleitung der Diagnose führte der Gutachter aus, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen der Tumorerkrankung vorübergehend unter
depressiven Verstimmungen, innerer Unruhe, Ängstlichkeit und Schlafstörungen
gelitten. Die durch die Erkrankung ausgelösten depressiven Symptome hätten sich
innert Monaten zurückgebildet. Es könne ein Status nach Anpassungsstörung,
längere depressive Reaktion, diagnostiziert werden (IV-Akte 55
S. 18). Die in den Akten erwähnten ängstlich-depressiven Verstimmungen
seien durch die Tumorerkrankung ausgelöst worden, eine eigenständige depressive
Erkrankung könne nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer sei einfach
strukturiert, er habe es beispielsweise nicht geschafft, eine Lehre als [...]
erfolgreich abzuschliessen. Er habe während 25 Jahren mit guter Leistung bei
der [...] gearbeitet. Er fahre Auto und Motorrad, pflege regelmässig soziale
Kontakte und er reise in die Ferien. Er könne sich im Alltag selbständig
versorgen und sei auch bis 2018 ohne weiteres in der Lage gewesen, sich um
seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Es würden somit keine
Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung vorliegen, die die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtige. Die kognitiven Fähigkeiten seien unterdurchschnittlich
ausgeprägt, begründeten aber angesichts der Arbeitsanamnese keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Eine Intelligenzminderung liege nicht vor (vgl. IV-Akte 55
S. 18 f.).
Von April 2018 bis Ende Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer zu 100%
arbeitsunfähig gewesen, seit Januar 2019 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit
von 100%. Dabei sei er in der Lage, einer Tätigkeit, die keine hohen
Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten stelle, nachzugehen
(IV-Akte 55 S. 19 f.).
4.6.4. Die Gutachter hielten in der bidisziplinären Konsensbesprechung
fest, nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab April 2018 und 50%-iger Arbeitsunfähigkeit
ab Januar 2019, sei ab Juli 2019 wieder von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in
einer Tätigkeit, welche keine hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten
stelle, auszugehen (IV-Akte 55 S. 7).
4.6.5. Am 28. März 2021 beantwortete der psychiatrische Gutachter,
Dr. med. I____, die Rückfragen zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen
Einwänden (IV-Akte 75). Er hielt fest, Dr. med. F____ diagnostiziere im
Bericht vom 21. bzw. 23. Januar 2020 (IV-Akte 43) einen Status nach schwerer
agitierter depressiven Episode und eine Persönlichkeitsstörung. Im Bericht sei keine
depressive Symptomatik mehr aufgeführt. Der Beschwerdeführer sei einfach
strukturiert, so habe er die Lehre als [...] nicht erfolgreich abschliessen
können. Dennoch habe er während Jahrzehnten ohne Schwierigkeiten oder Probleme in
der freien Wirtschaft arbeiten können. Einfache Arbeiten könne er weiterhin
ausüben, auch wenn er im Rahmen der Arbeitsabklärungen teilweise Mühe gezeigt
habe, Instruktionen umzusetzen. Zusammenfassend zeige die Arbeitsanamnese, dass
keine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.
5.
5.1.
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124, 127
E. 2.2.2; 125 V 351, 352 E. 3a).
5.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil
des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung
vom 10. Juni 2021 massgeblich auf das onkologisch-psychiatrische Gutachten
vom 22. September 2020 (IV-Akte 55) sowie auf die ergänzende
Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 28. März 2021 (IV-Akte 75)
abgestellt.
5.3.2. Zunächst kann festgehalten werden, dass das onkologische Teilgutachten
die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V
351, 352 E. 3a) erfüllt. Insbesondere hat sich der Gutachter mit den
relevanten medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt und seine
Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die
Beschwerdegegnerin durfte auf das onkologische Teilgutachten abstellen.
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer macht zahlreiche Einwände gegen das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I____ geltend.
5.4.2. Er rügt zunächst, der Gutachter gehe von einer
unterdurchschnittlichen Intelligenzleistung des Beschwerdeführers aus.
Diesbezüglich seien konkrete Abklärungen (Intelligenztestung) aber nicht
durchgeführt worden. Ebenso fehlten Testungen zur Merkfähigkeit und
Gedächtnisleistung (Replik Rz. 5).
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort
Ziff. III Rz. 4), wurde beim Beschwerdeführer medizinisch nie eine
relevante Minderintelligenz oder ein Verdacht auf eine solche diagnostiziert
(zur Definition der Minderintelligenz siehe das Urteil des Bundesgerichts
8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1). Andererseits finden sich in
den Akten konkrete Hinweise auf kognitive Einschränkungen, wie eine fehlende
Auffassungsgabe und Verlangsamung (vgl. die IV-Akten 11 und 43). Der
psychiatrische Gutachter hat den – im Rahmen der Begutachtung – festgestellten
unterdurchschnittlichen Intelligenzleistungen keinen Krankheitswert
zugeschrieben. Eine Minderintelligenz hat er ausdrücklich ausgeschlossen
(IV-Akte 55 S. 19).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt sich bei einer
gesundheitlich bedingten Intelligenzschwäche in jedem Einzelfall zusätzlich die
Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die
mögliche Leistungserbringung des betroffenen Versicherten auswirkt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_861/2014 vom 16. März 2015 E. 4.3.1). Dazu
muss zunächst einmal das Niveau der kognitiven Fähigkeiten des
Beschwerdeführers evaluiert werden. Eine neuropsychologische Untersuchung und
Testung erweist sich deshalb als notwendig.
5.4.3. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, der psychiatrische
Gutachter habe sich nicht hinreichend mit der Diagnose einer
Persönlichkeitsentwicklung auf mittlerem Strukturniveau bei überwiegend
selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.8) auseinandergesetzt.
Aufgrund der klaren Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik sei eine
vertiefte Abklärung notwendig (Replik Rz. 4). Auch habe er sich mit keinem
Wort mit den gut dokumentierten und letztlich gescheiterten
Wiedereingliederungsversuchen des Arbeitsintegrationszentrums (AIZ)
auseinandergesetzt. Dort seien trotz hoher Motivation des Beschwerdeführers
eklatante Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden (Replik Rz. 6).
Im Schlussbericht des AIZ vom 21. Oktober 2016 (IV-Akte 11
S. 10 ff.) über die Abklärungen und Arbeitsversuche im Zeitraum vom
22. Januar bis 21. Oktober 2016 wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer eine hohe Motivation, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und
Offenheit bei der Arbeit gezeigt habe. Seine Auffassungsgabe, die Konzentration,
das Arbeitstempo, die Eigeninitiative sowie seine Flexibilität hätten hingegen
bereits in der Abklärungsphase nur tiefe Werte erreicht. In der Selbst- und
Fremdeinschätzung seien signifikante Unterschiede sichtbar. Der
Beschwerdeführer bewerbe sich als Logistiker, Mitarbeiter, Chauffeur und
Betriebsmitarbeiter. Er sei körperlich fit und habe alle ihm aufgetragenen
Arbeiten ausführen können. Allerdings zeige er eine gewisse Sturheit bezüglich
der Flexibilität eines Einsatzes und habe angebotene Stellen als Lagerist abgelehnt,
da er lieber beim AIZ arbeiten wolle. Auch lange und wiederholte Erklärungen,
dass er nicht beim AIZ bleiben könne, hätten nicht gefruchtet. Es sei
wiederholt der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer einem Gespräch
nicht wirklich folgen könne. So müsse man immer wieder nachfragen, was er
verstanden habe und ihn allenfalls korrigieren. Generell benötige er viel Zeit,
um eine Aufgabe zu verstehen und sie dann alleine auszuführen. Er könne keine
eigenen Lösungen erarbeiten, komplexe Aufgaben seien für ihn sehr schwierig. Er
benötige eine einfache, wiederkehrende Arbeit und brauche mehr Zeit zur
Erklärung, damit er diese verstehe. Sollte er eine einfache Tätigkeit mit
wiederkehrenden Arbeiten finden, sei der Beschwerdeführer ein treuer und guter
Mitarbeiter. Leider seien diese Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht
zu finden.
5.4.4. Nach der Rechtsprechung kommt den Erkenntnissen von
Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft
zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen,
sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die
subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2). Berufliche
Massnahmen haben auch nicht die Leistungseinschätzung zum Ziel und auf ein
Gutachten ist deshalb abzustellen, sofern sich dieses sowohl mit den Resultaten
des Aufbautrainings als auch mit den verschiedenen Diagnosen der medizinischen
Vorakten einlässlich auseinandersetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013
vom 20. November 2013 E. 3.5). Steht eine medizinische Einschätzung
der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer
Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei
einwandfreiem Arbeitsverhalten und Einsatz des Versicherten effektiv realisiert
und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag
dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das
Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar
(Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 3.5).
Der psychiatrische Gutachter hielt im Gutachten fest, die kognitiven
Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien unterdurchschnittlich ausgeprägt,
begründeten aber angesichts der Arbeitsanamnese keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 55 S. 18 f.). Und in der Stellungnahme vom
28. März 2021 ergänzte er, dass er einfache Arbeiten weiterhin ausüben könne,
auch wenn er im Rahmen der Arbeitsabklärungen teilweise Mühe gezeigt habe,
Instruktionen umzusetzen (IV-Akte 75). Der Beschwerdeführer sei einfach
strukturiert, dennoch habe er während Jahrzehnten in der freien Wirtschaft
arbeiten können, so sei er von 1988 bis 2013 bei der [...] ohne Schwierigkeiten
oder Probleme tätig gewesen. Zusammenfassend zeige die Arbeitsanamnese, dass
keine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege
(IV-Akte 55 S. 19).
5.4.5. Insgesamt erscheinen diese gutachterlichen Einschätzungen der
Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig. So geht der
Gutachter nicht darauf ein, weshalb der Beschwerdeführer seit 2013 nach dem
Verlust der Arbeitsstelle bei der [...] – abgesehen von einigen wenigen
Einsätzen bei einem [...] (siehe Fragebogen Arbeitgeber [IV-Akte 12]) –
keine Arbeitsstelle mehr gefunden hat. Es gibt keine Hinweise auf eine fehlende
Motivation des Beschwerdeführers, wieder Arbeit zu finden. Im Gegenteil wird
ihm im Rahmen der AIZ-Abklärungen eine hohe Arbeitsmotivation attestiert. So
wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer stemple absichtlich später
ein, obwohl er bereits längere Zeit gearbeitet habe. Zu Ferien müsse man ihn
fast zwingen (IV-Akte 11 S. 11). Auf der anderen Seite wird im
Abklärungsbericht eine gewisse Sturheit und ein unflexibles Handeln bemängelt,
das sich ungünstig auf die getroffenen Entscheidungen auswirke (IV-Akte 11
S. 12; vgl. auch den Bericht von Dr. med. F____ vom 21. bzw.
23. Januar 2020 [IV-Akte 43 S. 8 f.; E. 4.3. hiervor]).
Zwar werden im AIZ-Schlussbericht vom 21. Oktober 2016
(IV-Akte 11 S. 10 ff.) keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit mit einfachen, wiederkehrenden Arbeiten
festgestellt. Dennoch ergibt sich aus den in diesem Bericht festgehaltenen
Verhaltensweisen und den daraus folgenden Einschränkungen des Beschwerdeführers
eine hohe Übereinstimmung mit den durch Dr. med. F____ erhobenen
Beeinträchtigungen. Vorliegend kann jedoch auch nicht abschliessend auf die im
Bericht von Dr. med. F____ vom 21. bzw. 23. Januar 2020 (IV-Akte 43)
attestierte 50%-ige Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, da sich aus diesen
Berichten keine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit mit einer Prüfung der
Standardindikatoren ergibt (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3; 143 V 418, 419 E. 7.2).
5.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt ist. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in Form
einer bidisziplinären Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie
und Neuropsychologie vornimmt und anschliessend über den Rentenanspruch neu
entscheidet.
6.
6.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 10. Juni
2021 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung im Sinne der
Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt spricht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen
bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00
(inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer
erscheint daher angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 10. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: