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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.106
Verfügung vom 19. Mai 2021
Polydisziplinäres Gutachten
beweiskräftig; keine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustands.
Gemischte Methode zu Recht angewendet. Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 12.
September 2000 unter dem Hinweis auf Drogenkonsum zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Dabei hatte sie
angegeben, sie beanspruche eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit als
kaufmännische Angestellte bzw. eine Arbeitsvermittlung (IV-Akte 1). In der Folge
hatte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen
veranlasst. In diesem Zusammenhang hatte sie Dr. med. C____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens beauftragt. Mit psychiatrischem Gutachten vom 2. Juli 2001 hatte Dr.
C____ eine Opiatabhängigkeit sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert. Er hatte die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte
auf dem freien Markt zu mindestens als 70% arbeitsfähig erachtet und ihr
berufliche Massnahmen wie ein Arbeitstraining empfohlen (IV-Akte 9, S. 6). Mit
Verfügungen vom 20. September 2001, 23. Oktober 2001 und 27. Februar 2002 hatte
die IV-Stelle der Beschwerdeführerin für sechs Monate ein Arbeitstraining sowie
verschiedene Weiterbildungskurse zugesprochen (IV-Akten 14, 19 und 25). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 28) hatte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 4. Juli 2002 die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (IV-Akte
30). Nachdem die Beschwerdeführerin keine Anstellung als kaufmännische
Angestellte gefunden hatte, hatte sie die Ausbildung zur Pflegehelferin
absolviert (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 35 und Verhandlungsprotokoll, S. 1). In
der Folge ist sie von August 2007 bis November 2015 als Pflegehelferin zu einem
reduzierten Pensum bei der D____ bzw. bei der E____ tätig gewesen (vgl. IV-Akte
35 und Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 42).
Am 16. November 2015 erfolgte eine erneute IV-Anmeldung. Zur
Behinderung gab die Beschwerdeführerin an, sie leide unter einer Arthrose in
der rechten Hand und dem Daumensattelgelenk. Zudem habe sie im November 2015 rechts
ein neues Kniegelenk erhalten (IV-Akte 33, S. 5). Daraufhin klärte die
IV-Stelle den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Anlässlich der
Haushaltabklärung vom 9. August 2017 kam die Fachperson Abklärungsdienst zum
Schluss, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 47% im Haushalt
tätig und zu 53% erwerbstätig. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (IV-Akte
80). Weiter holte die IV-Stelle beim regionalärztlichen Dienst (RAD) eine
ärztliche Beurteilung ein (IV-Akten 79). Im Wesentlichen gestützt auf diese
Abklärungen teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18.
September 2017 mit, die Beschwerdeführerin habe - ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 0% - keinen Rentenanspruch (IV-Akte 84). Dagegen wehrte
sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 14. Oktober 2017 (IV-Akte 89). Nach
Eingang einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober
2017 (IV-Akte 92) erliess die IV-Stelle am 13. März 2018 einen neuen
Vorbescheid, in welchem sie wiederum bei einem IV-Grad von 13% einen
Rentenanspruch ablehnte (IV-Akte 93). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere
medizinische Unterlagen zu den Akten. Dazu liess sich der RAD am 9. und 17. August
2018 vernehmen (IV-Akten 103 und 104). Mit Einwand vom 23. September 2018 äusserte
sich die Beschwerdeführerin zum neu ergangenen Vorbescheid und wies auf einen
Termin bei einem orthopädischen [recte: rheumatologischen] Gutachter im
Oktober 2018 hin (IV-Akte 109). Am 24. Oktober 2018 erstellte Dr. med. F____,
Rheumatologie FMH, eine Beurteilung. Er kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin
wäre in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 111).
Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
von 80% ab August 2015 und von 50% ab Oktober 2018 ermittelte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 17. Januar 2019 - in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
- einen Invaliditätsgrad von 3% bzw. ab Januar 2018 von 13% und ab Oktober 2018
einen solchen von 28%, was einen Bezug einer Invalidenrente ausschliesse
(IV-Akte 115). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch die
Sozialhilfe [...], am 14. März 2019 Einwand (IV-Akte 124). Daraufhin gab die
IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie,
Neuropsychologie, Psychiatrie, Rheumatologie sowie orthopädische Chirurgie in
Auftrag. Die Experten attestierten der Beschwerdeführerin für die angestammte
Tätigkeit als Pflegerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine
leidensangepasste Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsfähig
(IV-Akten 150). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des G____ vom 3.
August 2020 (IV-Akte 179) sowie die RAD-Stellungnahme vom 20. August 2020
(IV-Akte 181) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. September 2020 an,
es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 8% kein Rentenanspruch (IV-Akte 185).
Dazu liess sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte
188) und ergänzender Begründung vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 191) sowie 6.
November 2020 (IV-Akte 194) vernehmen. Nach Einholung einer ergänzenden
Stellungnahme des G____ vom 18. Dezember 2020 (IV-Akte 201) und Rückfragen beim
RAD am 29. März 2021, 19. und 20. April 2021 (IV-Akten 205, 206 und 207) sowie
beim Rechtsdienst vom 11. Mai 2021 (IV-Akte 209) erliess die IV-Stelle am 19.
Mai 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 211).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Advokatin B____, am 22. Juni 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
Beschwerde. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung vom 19. Mai 2021
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe
Invalidenrente ab Juli 2016 zuzusprechen. Eventualiter sei ein
rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und
anschliessend der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei eventualiter der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin B____ als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bewilligen.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2021 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 27. August 2021 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss
an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer
Verhandlung.
III.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 hat die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt.
IV.
Am 15. Dezember 2021 findet in Anwesenheit der
Beschwerdeführerin, der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin B____
sowie des Vertreters der IV-Stelle, H____, Leiter Rechtsdienst, die Hauptverhandlung
vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Die Beschwerdeführerin
wird befragt. Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 19. Mai 2021 bei einem
Invaliditätsgrad von 8% einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
Sie hat zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt.
Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu
53% erwerbstätig und zu 47% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich
bestehe keine Einschränkung. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen auf dem polydisziplinären G____-Gutachten vom 3.
August 2020 (IV-Akte 179). Danach sei die Beschwerdeführerin seit August 2015
ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Sie könne ihre
bisherige Tätigkeit als Familien-, Haus- und Seniorenbetreuerin nicht mehr
ausüben. Dagegen seien ihr jedoch andere leichte, selten mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten, welche intermittierend sitzend ausgeübt werden
könnten, zu 100% zumutbar. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier-
oder Überwachungstätigkeiten sowie einfache kaufmännische Tätigkeiten (IV-Akte 211).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, es könne in
medizinischer Hinsicht nicht auf das interdisziplinäre G____-Gutachten
abgestellt werden. Insbesondere erweise sich das psychiatrische und das
orthopädische Teilgutachten als unverwertbar. So sei betreffend dem
orthopädischen Gutachten nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin
aufgrund der Einschränkungen und Schmerzen in den Händen nicht eingeschränkt
sein soll. Denn die behandelnde Handchirurgin bezeichne die Situation an der
rechten Hand als sich verschlechternd. Auch der Rheumatologe Dr. F____ sei in
seiner neutralen Beurteilung vom 24. Oktober 2018 der Ansicht, die
Beschwerdeführerin sei lediglich zu 50% arbeitsfähig. Im psychiatrischen
Teilgutachten habe die psychiatrische Expertin diverse diskrepante Angaben der
Beschwerdeführerin nicht hinterfragt. Gestützt auf eine falsch erhobene
Familienanamnese sei sie unter anderem zum Schluss gekommen, es liege keine
Persönlichkeitsstörung vor. Weiter habe der behandelnde Psychiater Dr. I____
festgehalten, dass die Drogenabhängigkeit und die jahrelange Therapie mit
Ketalgin/Methadon zu einer psychischen Veränderung geführt habe, welche die
Arbeitsfähigkeit einschränke. Folglich sei davon auszugehen, dass sich der
psychische Zustand verschlechtert habe. Schliesslich seien von den Gutachtern
in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht die Schmerzen der
Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kaum berücksichtigt
worden. Vor diesem Hintergrund könne auf das interdisziplinäre G____-Gutachten
nicht abgestellt werden. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin mit der
Festlegung des Status bzw. mit der Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit und
Haushaltstätigkeit nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Drogenabhängigkeit
immer in einem 100%-Pensum tätig gewesen. Zwar habe die Beschwerdeführerin bei
ihrer letzten Stelle als Pflegehelferin in einem reduzierten Pensum gearbeitet.
Das geringere Pensum sei aber bereits aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung
nachvollziehbar. Hinzu komme, dass bei der Anstellung als Pflegehelferin der
Weg von einem Patienten zum nächsten nicht vergütet werde. Dieser Zeitaufwand
sei der tatsächlichen Pflegezeit hinzuzurechnen, weshalb das Pensum faktisch
höher gewesen sei. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 100% arbeiten würde, weshalb die Methode des
Einkommensvergleichs anwendbar sei. Aufgrund der Einschränkungen und Schmerzen
in den Händen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die volle Leistung
zu erbringen. Deshalb sei ihr beim Invalideneinkommen der leidensbedingte Abzug
in Höhe von 25% zu gewähren. Unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten
Abzugs von 25% und der Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht von mindestens
20% habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der
Invalidenversicherung (vgl. Beschwerde vom 22. Juni 2021 und Replik vom 27.
August 2021).
2.3.
Im Folgenden sind die Statusfrage (E. 4) sowie die medizinische
Situation (E. 5) und deren erwerbliche Auswirkungen (E. 6) zu prüfen.
3.
3.1.
Ist im Rahmen einer Neuanmeldung eine anspruchserhebliche Änderung -
wie hier - glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, den
Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil
des Bundesgerichts vom 10. Juni 2014 [8C_746/2013] E. 2); sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl.
dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.
Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den
Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung
verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E.
3.1.1). Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind zu
berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass
beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
16. April 2018 [9C_175/2018] E. 3.3.2).
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Sowohl bei der
erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und in
Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG)
zu bestimmen (BGE 144 V 28 E. 2.2).
Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die
versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für
die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die
Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die
Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische
Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen
wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der
Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137
V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
3.3.
Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind
medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem
Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.
4.1.
Zunächst ist zu untersuchen, ob die IV-Stelle zu Recht zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt hat.
4.2.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146,
150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der
invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter
Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im
Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des
Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts vom 29. Januar 2016 [9C_565/2015] E. 3.2).
4.3.
Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode
anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11.
August 2017. Anlässlich dieser Abklärung habe die Beschwerdeführerin angegeben,
dass sie aktuell bei guter Gesundheit auch weiterhin im selben Pensum tätig
wäre wie beim ehemaligen Arbeitgeber. Ihr Lohn habe zusammen mit der Rente des
Partners finanziell gereicht und es habe zu dieser Zeit keine
Sozialhilfeabhängigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Arbeit
sehr flexibel sein müssen. Sie habe Patienten zu Hause besucht, der Weg zu den
Patienten sei allerdings nicht bezahlt worden. Es sei auch immer wieder
vorgekommen, dass sie kurzfristig habe Aufträge annehmen müssen. Dadurch sei
die Beschwerdeführerin in einem hohen Mass zeitlich an die Arbeit gebunden und
es sei nicht möglich gewesen, das Pensum mit einer anderen Teilzeittätigkeit
aufzustocken. Es sei jedoch für sie auch nicht in Frage gekommen, die Arbeit
beim ehemaligen Arbeitgeber zu kündigen und sich eine andere Stelle,
gegebenenfalls in einem höheren Pensum zu suchen. Laut der Fachperson
Abklärungsdienst könne daher davon ausgegangen werden, dass sich die
Beschwerdeführerin mit dem erwirtschafteten Lohn zufriedengegeben habe. In der
restlichen Zeit habe sie sich manchmal um den Haushalt gekümmert und sich in
der Freizeit erholt, da sie die Tätigkeit als Pflegehilfe sehr angestrengt habe
(IV-Akte 80, S. 2). Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin sodann
unterschriftlich bestätigt (IV-Akte 81).
4.4.
In Anbetracht der konkreten Situation der Beschwerdeführerin ist vorliegend
zweifelhaft, ob sie als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig wäre. Aus der letzten
Anstellung wird ersichtlich, dass sie sich während längerer Zeit mit einem
tiefen Erwerbspensum begnügt hat. So hat die Beschwerdeführerin von 2007 bis
2015, mithin während 9 Jahren, bei der D____ bzw. ab 2009 bei der E____ in
einem Pensum von 40 bis 60% gearbeitet (vgl. IV-Akten 33, 35 und 42). Selbst wenn
davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen
nicht einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen, wäre es ihr aufgrund der von Dr.
C____ attestierten Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% (IV-Akte 9) dennoch
möglich gewesen, zu einem höheren Pensum als zu durchschnittlich 50% zu
arbeiten (IV-Akte 80, S. 2). Die Beschwerdeführerin hat es indessen bei einer
40%-Festanstellung und einer variablen Anstellung von 20% belassen (IV-Akte 42).
In den Akten finden sich sodann keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin
eine andere Stelle gesucht bzw. Bewerbungen getätigt hätte. Vor diesem
Hintergrund sind Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin um eine Stelle mit
einem höheren Arbeitspensum nicht belegt. Dazu hat die Beschwerdeführerin
anlässlich der Haushaltsabklärung selbst angegeben, es sei für sie nicht in
Frage gekommen beim ehemaligen Arbeitgeber zu kündigen. Zudem habe das
Erwerbseinkommen mit der Invalidenrente des Partners gereicht, um den
Lebensunterhalt bestreiten zu können (IV-Akte 80, S. 2). Von dieser «Aussage
der ersten Stunde» ist auszugehen. Denn solche «Aussagen der ersten Stunde»
sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Schilderungen, die
bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.
2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2016 [8C_940/2015], E. 6.3).
Schliesslich vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des
nicht vergüteten Anfahrtsweg zu den Patienten und des damit verbundenen
erhöhten Zeitaufwands nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu
führen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass auch in anderen Berufen
der Anfahrtsweg nicht als Arbeitszeit berücksichtigt wird. Selbst wenn aber der
Anfahrtsweg zu den Patienten als Arbeitszeit angerechnet würde, könnte maximal
davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit anstelle
der von der IV-Stelle festgelegten 53% zu 60% erwerbstätig. Dies hat indes -
wie nachfolgend noch dargelegt wird - keine rentenrelevante Änderung des
Invaliditätsgrades zur Folge.
4.5.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von
einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle
ausgegangen ist. Sie hat somit zu Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrads
die gemischte Bemessungsmethode angewandt.
5.
5.1.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob seit der zuletzt erlassenen IV-Verfügung
vom 4. Juli 2002 (IV-Akte 30) bei der Beschwerdeführerin eine rentenrelevante
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
5.2.
Die Verfügung vom 4. Juli 2002 beruht im Wesentlichen auf dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 2. Juli 2001. Darin erhebt der
Gutachter eine Opiatabhängigkeit als Diagnose. Weiter stellt er fest, dass es
sich aufgrund der deutlich neurotischen Tendenzen, welche sich vor allem in
einem mangelnden Selbstwertgefühl, unzureichendem Durchsetzungs- und
Abgrenzungsvermögen sowie durch Beeinflussbarkeit manifestierten, um eine
abhängige Persönlichkeitsstörung handeln dürfe. Rein medizinisch-theoretisch
sei die Beschwerdeführerin in der Lage, zu mindestens 70% ein Arbeitspensum als
kaufmännische Angestellte in der freien Marktwirtschaft zu versehen. Rein
aufgrund des psychischen Leidens und der Opiatabhängigkeit, welche zurzeit
substituiert sei, bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einwände gegen eine
Weiterbeschäftigung in diesem Beruf. Allerdings sei die Beschwerdeführerin seit
über zwei Jahren nicht mehr in ihrem erlernten Beruf tätig und benötige so
wahrscheinlich eine Auffrischung und eine gleichzeitige psychologische
Stützung, um im Erwerbsleben in der freien Marktwirtschaft Fuss zu fassen. Er
empfehle daher ein Einarbeitungstraining (IV-Akte 9, S. 5-6).
5.3.
Die Verfügung vom 19. Mai 2021 stützt sich in medizinischer Hinsicht
im Wesentlichen auf das interdisziplinäre G____-Gutachten vom 3. August 2020
(IV-Akte 179) und die RAD-Stellungnahmen vom 20. August 2020, 29. März 2021 und
19. April 2021 (IV-Akten 181, 205 und 206). Diese werden nachfolgend kurz
dargelegt:
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des G____-Gutachtens
führen die Experten als Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Knie-Totalendoprothese rechts vom 26. November 2015, eine
beginnende mediale und retropatellare Gonarthrose links, eine Rizarthrose und
STT-Arthrose beidseits, rechts stärker als links, Heberden- und
Bouchard-Arthrosen beidseits, Senk-Spreizfuss mit Metatarsalgie D II-IV
beidseits, Zervikobrachialsyndrom beidseits, Lumbago, anamnestisch
Karpaltunnelsyndrom beidseits, episodisch Migräne ohne Aura, episodisch Spannungskopfschmerzen,
leichte neuropsychologische Störung sowie psychische und Verhaltensstörungen
durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich
überwachten Ersatzdrogenprogramm, auf. Aufgrund der vorhandenen Knie-Totalprothese
rechts bestünden Einschränkung der Beschwerdeführerin für körperlich
mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen und erhöhter Sturzgefahr. Bei
den vorhandenen multiplen degenerativen Gelenk-Veränderungen seien Tätigkeiten
unter Witterungseinflüssen nicht empfohlen. Die leichten neuropsychologischen
Einschränkungen bezüglich der kognitiven Flexibilität und Umstellfähigkeit und
teilweise der Aufmerksamkeit seien überwiegend wahrscheinlich im Alltag nicht beeinträchtigend.
Klinisch fänden sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung
respektive Persönlichkeitsstörung. In der bisherigen Tätigkeit als Familien-,
Haus- und Seniorenbetreuerin sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig.
Für körperlich leichte bis selten leicht bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten ohne erhöhte Sturzgefahr und ohne Witterungseinflüsse und ohne zu
hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin zu
100% arbeitsfähig. Seit August 2015 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen werden. Lediglich nach der
Implantation einer Knietotalprothese rechts am 26. November 2015 sei eine
vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für maximal 3 Monate postoperativ
nachvollziehbar. Auch nach den Vorfusskorrekturen des linken Fusses am 16. März
2018 und des rechten Fusses am 23. April 2019 werde von einer vorübergehenden
100%igen Arbeitsunfähigkeit für jeweils 8 Wochen postoperativ ausgegangen
(IV-Akte 179).
Mit RAD-Beurteilung vom 20. August 2020 kommt der RAD-Arzt Dr.
med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, zum Schluss, dass eine schwere
psychische Problematik nicht vorliege. Eine depressive Symptomatik liege nicht
vor. Auch die gestellte Diagnose der Persönlichkeitsstörung hätten die
Gutachter nicht bestätigt. Die bekannte ehemalige Drogenkarriere schränke die
Arbeitsfähigkeit nicht ein. Weiter hätten sich die Rizarthrosen als nicht so
einschränkend erwiesen, wie zunächst vermutet worden sei. Die Funktionalität
der Hände sei durch die Gutachter eingehend untersucht worden. Aufgrund der
Einschränkungen an den Händen könne die Beschwerdeführerin leichte bis sogar
selten mittelschwere Arbeiten erledigen und es bestehe für den Ausbildungsberuf
als kaufmännische Angestellte keine Einschränkung. In der Grundpflege sei sie
allerdings aufgrund der multiplen qualitativen Einschränkungen des
Bewegungsapparates nicht mehr einsetzbar. Aufgrund der leichten kognitiven
Einschränkungen bestehe eine Einschränkung von 20% als Pflegehelferin als auch
als kaufmännische Angestellte. Für kognitiv einfache Hilfstätigkeiten sei die
Beschwerdeführerin wegen der leichten kognitiven Einschränkungen nicht
eingeschränkt (IV-Akte 181).
Mit RAD-Bericht vom 29. März 2021 hält der RAD-Arzt Dr. J____
hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin und der in diesem
Zusammenhang eingegangenen medizinischen Berichte fest, dass eine
Verschlechterung an Händen und Füssen im Sommer 2020 durch die vorgelegten
Befunde nicht nachgewiesen sei. Es habe sich nichts Neues ergeben. Schwellungen
im Bereich der degenerativ arthrotischen Fingergelenke seien bereits früher
beschrieben worden und von der Funktionalität der Hände her attestiere die
Handchirurgin genauso wie die Gutachterin eine Arbeitsfähigkeit für leichte
manuelle Tätigkeiten (IV-Akte 205).
Mit RAD-Bericht vom 19. April 2021 nimmt der RAD-Psychiater Dr.
med. K____ zum Einwand der Beschwerdeführerin und dem beigelegten Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. I____ vom 20. Oktober 2020 Stellung. Er führt
dabei im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im
interdisziplinären Gutachten nicht davon ausgegangen werden könne, es liege
eine vollständige Beziehungsunfähigkeit oder ein sozialer Rückzug in allen
Lebenslagen vor. Ebenso wenig sei - wie vom behandelnden Psychiater vorgebracht
- anzunehmen, dass eine Drogenabhängigkeit immer aufgrund einer
Persönlichkeitsstörung oder einer psychischen Erkrankung entstehe. Bereits dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ sei zu entnehmen, dass die Opiatabhängigkeit
ohne eine wesentliche Komorbidität einhergehe. Zwar diskutiere Dr. C____ das
Vorliegen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, stelle diese Diagnose
letztlich noch nicht und schätze die Beschwerdeführerin mehrheitlich als
arbeitsfähig ein. Die vom behandelnden Psychiater Dr. I____ geltend gemachte
Borderline-Störung hätte sich darüber hinaus bereits damals manifestieren
müssen. Denn bei der Persönlichkeitsstörung handle es sich um zeitlich
überdauernde schwer dysfunktionale Verhaltensmuster, die in dieser Ausprägung
nicht ersichtlich seien. Weder anamnestisch, noch in den Vorakten, noch im
Gutachten seien die typischen schwer dysfunktionalen Verhaltensweisen der
Borderline-Störung erkennbar wie gestörte Selbstwahrnehmung, Impulsivität,
instabile Beziehungen, rasche Stimmungswechsel, suizidales Verhalten, paranoide
und dissoziative Symptome. Das geleistete reduzierte Pensum könne sodann nicht
als Beweis für eine Borderline-Störung dienen, da beim geleisteten Pensum auch
viele invaliditätsfremde Faktoren einfliessen würden, welche von rein
medizinischen Gründen zu differenzieren seien. Im Übrigen habe im Rahmen der
polydisziplinären Untersuchung das Verhalten der Beschwerdeführerin in
Belastungssituationen, beispielsweise bei der mehrstündigen neuropsychologischen
Testung, fachkundig beobachtet werden können. Die typischen Kardinalsymptome
hätten sich in Belastungssituationen mindestens ansatzweise zeigen müssen, was
aber nicht der Fall gewesen sei. Nicht berücksichtigt habe der behandelnde
Psychiater, dass die Beschwerdeführerin auch über Ressourcen verfüge, habe sie
doch das Suchtgeschehen im Vergleich zu früheren Jahren sehr gut in den Griff
bekommen. Nicht nachvollziehbar sei, dass durch die Therapie mit Ketalgin eine
psychische Veränderung stattfinde. Vielmehr zeige die Erfahrung mit betroffenen
Patienten mit Ketalgin/Methadon, dass ein Arbeiten in Verweistätigkeiten
durchaus möglich sei. Zudem zeige die neuropsychologische Testung, dass die
Beschwerdeführerin viele gute kognitive Funktionen aufweise. Die
neuropsychologische Untersuchung biete somit hinreichend Belege, dass der
Beschwerdeführerin eine ihrer Ausbildung entsprechende Verweistätigkeit
durchaus zumutbar sei, zumal die Testung mit der gewohnten Menge
Ketalgin/Methadon stattgefunden habe (IV-Akte 206).
5.4.
Wird der psychische Gesundheitszustand, wie er sich im Jahr 2002 zeigte,
mit demjenigen im Jahr 2021 verglichen, lässt sich keine wesentliche Änderung
feststellen. Zwar wird der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Gutachten vom 3.
August 2020 nunmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit attestiert (IV-Akte 179, S. 125). Indes wird auch darauf hingewiesen,
die Beschwerdeführerin wäre aufgrund der neuropsychologischen Störung in
Tätigkeiten, welche mittelgradige bis hohe Anforderung an die
Konzentrationsfähigkeit stellten, zu 20% arbeitsunfähig (IV-Akten 179, S. 125
und 181). Damit weicht die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nicht wesentlich von
derjenigen von Dr. C____ im Jahr 2001 ab, der die Beschwerdeführerin als
kaufmännische Angestellte in der freien Marktwirtschaft als zu mindestens 70%
arbeitsfähig erachtete (IV-Akte 9). Sodann war die Beschwerdeführerin trotz der
Teilnahme an einem Methadonprogramm während mehrerer Jahre in der Lage, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das
Suchtgeschehen – wie die RAD-Ärzte nachvollziehbar festhalten (IV-Akten 181 und
206) – die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht grundlegend
beeinträchtigt. Einzig aufgrund einer verminderten Konzentrationsfähigkeit ist
die Beschwerdeführerin für anspruchsvolle Tätigkeiten maximal um 20 bis 30% in
der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. IV-Akten 9 und 179, S. 125). Auch die
von den behandelnden Ärzten als auch vom psychiatrischen Gutachter Dr. C____
erhobene Diagnose der abhängigen Persönlichkeitsstörung führt nicht zu einer
anderen Beurteilung der Sachlage. So wäre es der Beschwerdeführerin trotz der
allfällig vorliegenden Persönlichkeitsstörung möglich gewesen, zu einem höheren
Pensum zu arbeiten (vgl. IV-Akte 9). Unter diesen Umständen ist eine
rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2002 in psychischer
Hinsicht nicht ausgewiesen.
Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern. Zwar ist das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht über alle Zweifel erhaben,
insbesondere was die Beschreibung der Kindheit der Beschwerdeführerin und der
Beziehung zur Mutter betrifft (IV-Akte 179. S. 123-124). Indes vermag der
behandelnde Psychiater Dr. I____ nicht überzeugend darzulegen, weshalb die
Beschwerdeführerin höhergradig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll.
Er stützt sich hierbei insbesondere auf die Diagnose der Borderline-Persönlichkeitsstörung
(IV-Akte 137, S. 2). Diese kann aber – wie der RAD-Psychiater Dr. K____ in
seiner Stellungnahme vom 19. April 2021 schlüssig begründet – nicht nachvollzogen
werden. So seien weder anamnestisch, noch in den Vorakten, noch im Gutachten
die typischen schwer dysfunktionalen Verhaltensweisen der Borderline-Störung
erkennbar wie gestörte Selbstwahrnehmung, Impulsivität, instabile Beziehungen,
rasche Stimmungswechsel, suizidales Verhalten, paranoide und dissoziative
Symptome (IV-Akte 206). Ferner lassen sich in den Arztberichten des
behandelnden Psychiaters Dr. I____ keine weiteren Hinweise finden, welche eine
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht zu begründen
vermögen. Denn er weist in seinen Berichten in der Hauptsache auf die Schmerzen
der Beschwerdeführerin und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hin (IV-Akten
102 und 137). Dem Argument der Beschwerdeführerin, den Schmerzen seien bei der
psychiatrischen Begutachtung zu wenig Beachtung geschenkt worden, kann sodann
nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass
weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter die Diagnose einer somatoformen
Störung erhoben haben. Im Gegenteil, sind sie davon ausgegangen, die Schmerzen
seien somatisch bedingt. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Gutachterin,
es sei aus psychiatrischer Sicht keine Somatisierungsstörung (IV-Akte 179, S.
19) und infolgedessen keine Arbeitsunfähigkeit wegen der Schmerzen zu
attestieren, nicht zu beanstanden.
5.5.
In somatischer Hinsicht ist seit der zuletzt ergangenen IV-Verfügung
im Juli 2002 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die
Beschwerdeführerin leidet nunmehr unter Arthrosen in den Händen und Knien,
unter Beschwerden an den Füssen aufgrund von Fussfehlstehlungen sowie unter
Schulter-, Nacken- und Rückenschmerzen (vgl. IV-Akte 179). Fraglich ist jedoch,
ob sich diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in rentenerheblichen Ausmass auswirkt.
Dies kann mit Blick auf die Darlegungen im interdisziplinären G____-Gutachten
vom 3. August 2020 als auch auf die Berichte der behandelnden Ärzte verneint
werden. Zusammengefasst wird im G____-Gutachten beschrieben, die
Beschwerdeführerin leide unter geringen Bewegungseinschränkungen der
Halswirbelsäule. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln hätten bei
fehlender Schon- und Fehlhaltung, fehlendem paravertebralem Muskelhartspann
sowie seitengleich vorführbaren Handfunktionen nicht bestanden. Es habe ein
inkompletter Faustschluss sowie beidseits arthrotische Deformierungen an den
Fingergelenken vorgelegen. Die grobe Kraft beider Hände sei normal dargeboten
worden. Ebenso seien beide Schultergelenke frei beweglich gewesen. Die beidseits
normal entwickelte Ober- und Unterarmmuskulatur weise auf einen regelmässigen
und gleichmässigen Einsatz beider Arme im Alltag hin. Auch die
Lendenwirbelsäule mit freier Lordose zeige eine freie Beweglichkeit. Hinweise
auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln bestünden bei fehlender Schon- und
Fehlhaltung und fehlendem paravertebralem Muskelhartspann nicht. Beide
Kniegelenke seien reizlos, stabil und frei beweglich gewesen. Es hätte eine
Vorfusskompressionsschmerzangabe und plantare Druckschmerzangaben beidseits,
eine massive Schwielenbildung sowie ein druckschmerzhaftes Hühner-Auge an der
Zehenspitze des rechten Mittelzehs bestanden. Unter Berücksichtigung dieser
Befunde kommen die Gutachter in der Konsensbeurteilung zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei für körperlich leichte bis selten leicht bis
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhöhte Sturzgefahr und ohne
Witterungseinflüsse zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 179). Diese Einschätzung wird
auch von den behandelnden Ärzten geteilt. So gibt Dr. med. M____, Facharzt FMH
für Orthopädie/Traumatologie, mit Bericht vom 7. Dezember 2020 an, die
Beschwerdeführerin sei für wechselhafte Tätigkeiten, ohne hohe Belastungen und
ohne dauerndes Treppensteigen und Knien zu 6 bis 8 Stunden täglich arbeitsfähig
(IV-Akte 200, S. 5). Die behandelnde Handchirurgin Dr. med. N____ erwähnt in
ihrem Bericht vom 11. Februar 2021, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit
ausgestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei jeweils bereits durch andere Ärzte
krankgeschrieben (IV-Akte 203, S. 3). Unter diesen Umständen ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin zwar unter verschiedenen somatischen Beeinträchtigungen,
insbesondere auch an den Händen, leidet, sich diese indes nicht auf die
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit auswirken. Wie
der RAD zu Recht festhält, wurde im orthopädischen Gutachten die Funktionalität
der Hände eingehend untersucht. Laut dem RAD-Arzt Dr. J____ schränken die
Arthrosen an den Fingermittel- und endgelenken die Beschwerdeführerin zwar qualitativ
ein, so dass es beispielsweise nur zu einem inkompletten Faustschluss kam. Jedoch
habe sich die grobe Kraft beider Hände normal dargeboten. Auch die beidseits
normal entwickelte Ober- und Unterarmmuskulatur weise auf einen regelmässigen und
gleichmässigen Einsatz beider Arme im Alltag hin. Damit könne die
Beschwerdeführerin leichte bis sogar selten mittelschwere Arbeiten erledigen
und es bestehe für den Ausbildungsberuf KV keine Einschränkung (vgl. IV-Akte 181).
Auf diese überzeugenden Ausführungen kann abgestellt werden. Die von Dr. F____ mit
Beurteilung vom 24. August 2018 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte
134) vermag mit Blick auf das Vorerwähnte nicht zu überzeugen, steht sie doch im
Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Was die unberücksichtigten
Schmerzen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter durchaus
Stellung dazu genommen haben. So wird im orthopädischen Teilgutachten geschildert,
die angegebenen körperlichen Beschwerden seien anhand der
Untersuchungsergebnisse nur zum Teil nachvollziehbar (IV-Akte 179, S. 74). Auch
wenn sich das orthopädische Gutachten nicht eingehend mit den Schmerzen der
Beschwerdeführerin befasst und diesbezüglich nicht in allen Teilen zu
überzeugen vermag, kann der Schlussfolgerung der Gutachter, die
Beschwerdeführerin sei trotz der multiplen somatischen Beeinträchtigungen in
einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, gefolgt werden. Steht diese
doch im Einklang mit den Einschätzungen des RAD und der behandelnden Ärzte.
Schliesslich reichte die
Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 15. Dezember 2021 neue Berichte der
Handchirurgin Dr. N____ ein (Gerichtsakte 10). Aus diesen geht hervor, dass der
Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2021 eine Daumensattelgelenksprothese
implantiert worden ist. In der Folge kam es zu einer Wundheilungsstörung und
einem Wundinfekt. Damit bestehen Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin möglicherweise verschlechtert hat. Da diese allfällige
Verschlechterung nach Verfügungserlass im Mai 2021 eingetreten ist, sind die
Berichte im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. E.
3.1.). Die Beschwerdeführerin wird für die neu aufgetretenen Beschwerden an der
linken Hand auf die Neuanmeldung verwiesen.
5.6.
Gesamthaft betrachtet ist aufgrund der medizinischen Aktenlage eine
rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der zuletzt
ergangenen Verfügung im Juli 2001 nicht ausgewiesen. Zwar hat sich in
somatischer Hinsicht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
verschlechtert, jedoch nicht in einem rentenrelevanten Ausmass. In diesem
Zusammenhang bleibt anzumerken, dass vorliegend zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung gelangt. Dies bedingt
indes eine höhergradige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als 20 – 30%,
damit der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zugesprochen werden kann.
6.
Nach dem Vorerwähnten erübrigen sich somit Ausführungen zu den erwerblichen
Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Damit kann auch die Frage
des leidensbedingten Abzugs offen bleiben. Selbst wenn aber der geltend
gemachte leidensbedingte Abzug von 25% gewährt würde, führte dies bei Anwendung
der gemischten Bemessungsmethode - ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von
minimal 70% - nicht zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad. So müsste das
Valideneinkommen mit Fr. 57'996.-- und das Invalideneinkommen mit Fr. 28'655.--
beziffert werden (vgl. IV-Akte 211). Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen
ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von rund 49%. Wird dieser entsprechend dem
Erwerbspensum von 60% gewichtet, lässt sich der erwerbliche Invaliditätsgrad
mit 29% beziffern. Da im Haushalt keine Einschränkung besteht (vgl. IV-Akte 80),
beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf 29%, was den Bezug einer
Invalidenrente ausschliesst.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin,
Advokatin B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Advokatin B____ hat anlässlich der Parteiverhandlung am 15.
Dezember 2021 eine Honorarnote eingereicht. In dieser werden ein Aufwand von
19.91 Stunden (à Fr. 200.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 37.10
ausgewiesen (vgl. Gerichtsakte 11). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel und Durchführung einer
Parteiverhandlung ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'600.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (7.7 %) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten
des Staates.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20 zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
(i.V. lic. iur. R.
Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: