Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.107

Verfügung vom 18. Mai 2021

Invalidenrente; Beschwerdeabweisung

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...] und war seit 2000 vorwiegend im [...]bereich tätig, u.a. von 1. Juni 2011 bis 31. März 2013 als [...]mitarbeiter in der Firma B____ AG, Basel (IV-Akte 25). Im Januar 2008 erhielt die Beschwerdegegnerin von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) ein nicht unterschriebenes Anmeldegesuch des Beschwerdeführers (IV-Akte 5). Da das Gesuch jedoch mit Schreiben vom 2. April und 6. Mai 2008 (IV-Akten 7 und 8) zurückgezogen wurde, erliess die IVSTA am 4. Juli 2008 eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 12). Vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 arbeitete der Beschwerdeführer bei der Firma C____ GmbH, [...], im Rahmen seiner Ausbildung zum [...] als [...] (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 18).

b) Am 22. Oktober 2014 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Hüftschmerzen rechts, Schwerhörigkeit links, einen Dickdarmdurchbruch und Rückenschmerzen sowie Verlust von acht Backenzähnen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen.

c) Von 8. September 2014 bis 7. März 2015 arbeitete der Beschwerdeführer auf Vermittlung der Arbeitslosenversicherung bei der Firma [...] im Bereich der [...] (IV-Akte 78). Am 11. März 2015 fand das Erstgespräch im Beisein eines RAD-Arztes statt (RAD-Stellungnahme, IV-Akte 33; Protokoll, IV-Akte 34). Die in der Folge unternommenen Arbeitsversuche in der [...] des D____, [...], und im E____, [...], mussten abgebrochen werden. Mit Mitteilung vom 5. Februar 2016 leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining im zweiten Arbeitsmarkt bei der F____ AG vom 16. Februar bis 15. Mai 2016 (IV-Akte 50) und für ein Bewerbungscoaching vom 30. März bis 30. September 2016 (IV-Akte 62). Nach Einholen von weiteren Informationen zum Gesundheitszustand sowie zwei RAD-Stellungnahmen (IV-Akte 83 und 89) lehnte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 30. November 2017 eine Rentenzusprache aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 0% ab (IV-Akte 92). Während des dagegen erhobenen Beschwerdeverfahrens (Verfahren IV.2018.1) holte die Beschwerdegegnerin eine orthopädische RAD-Stellungnahme ein, worin der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit für 100% arbeitsfähig erachtet wurde (IV-Akte 105, S. 8).

d) Nachdem die Parteien am 28. Mai 2018 im Rahmen der Parteiverhandlung einen gerichtlichen Vergleich schlossen, in dessen Zuge der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzog und sich die Beschwerdegegnerin im Gegenzug verpflichtete, ihm ein Coaching mit aktiver Stellensuche zu gewähren (IV-Akte 110), wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Verfügung vom 25.06.2018, IV-Akte 113).

e) Anlässlich des Erstgesprächs betreffend die Arbeitsvermittlung teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er seit November 2017 für 20-30 Stunden pro Woche an einem G____ arbeite (vgl. IV-Akte 125). Da die vorwiegend stehend ausgeübte Tätigkeit am G____ keine optimal angepasste Arbeit darstellte, bestand das Ziel der Arbeitsvermittlung darin, den Beschwerdeführer beim Suchen einer Stelle zu unterstützen, in welcher dieser die medizinisch attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten, leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit würde umsetzen können (vgl. IV-Akte 131).

f) Nach mehrfacher Verlängerung des Coachings teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin anlässlich des Standortgesprächs vom 26. September 2019 mit, dass er sich nur noch zu 50% arbeitsfähig fühle (vgl. IV-Akte 148). Das zugesprochene Coaching wurde nochmals verlängert und der Beschwerdeführer insgesamt vom 10. Dezember 2018 bis zum 30. November 2019 mit Arbeitsvermittlungsmassnahmen unterstützt (vgl. IV-Akten 129 und 151). Dennoch konnte der Beschwerdeführer trotz der Unterstützung des Coachings letztlich keine angepasste Tätigkeit finden. Beim Abschluss der Arbeitsvermittlungsmassnahmen bestand weiterhin eine Anstellung beim G____ im Umfang von 50% (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 158; Abschlussbericht Arbeitsvermittlung, IV-Akte 161).

g) Gegen den Abschluss der Arbeitsvermittlungsmassnahmen brachte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Einwands vor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er in seiner angestammten Tätigkeit (am G____ bzw. in der [...]) nur noch zu 50% arbeiten könne (IV-Akte 164). Im Bericht vom 3. Dezember 2019 schilderte der behandelnde Arzt Dr. H____ die Überlegungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser eine leichtere Arbeit mit weniger Geh- und Stehbelastung in einem 50% Pensum anstrebe (IV-Akte 160). Dazu bräuchte der Beschwerdeführer jedoch eine halbe IV-Rente, um überleben zu können (a.a.O.).

h) Auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 179) wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Verfügung, IV-Akte 177) und zur Prüfung der Rentenfrage sämtliche medizinischen Unterlagen seit 2018 eingeholt (Sammelbelege, IV-Akte 175). Anschliessend wurde ein monodisziplinäres rheumatologisches Gutachten bei Dr. I____ in Auftrag gegeben (IV-Akte 180 f.), welches am 2. Februar 2020 erstattet wurde (IV-Akte 189). Nach einer Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 191) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rente mit Verfügung vom 28. Mai 2021 ab (IV-Akte 195).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 25. Juni 2021 resp. Beschwerdeergänzung vom 1. Juli 2021 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es seien die Verfügung vom 28. Mai 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Innert Frist wird keine Replik eingereicht.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2021 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass gewährt.

IV.     

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 6. Dezember 2021 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Mai 2021 mit der Begründung ab, in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. In Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelte sie bei einem leidensbedingten Abzug von 10% einen rentenausschliessenden IV-Grad von 10%.

2.2.          Der Beschwerdeführer ist mit der Leistungsablehnung nicht einverstanden. Er verweist auf seine gesundheitlichen Beschwerden und auf den Umstand, dass er jahrelang ohne Erfolg versucht habe, eine adäquate Stelle zu finden. Auch mit Hilfe eines Jobcoaches sei dies nicht gelungen. Das sei der Grund dafür gewesen, dass er sich im Oktober 2014 für eine Rente und/oder Umschulung angemeldet habe (Beschwerde, S. 2).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.

3.2.          Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4.          Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

3.5.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.6.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                

4.1.          4.1.1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin basiert in medizinischer Hinsicht auf der gutachterlichen Einschätzung von Dr. I____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, PhD, vom 2. Februar 2021 (IV-Akte 189).

4.1.2. Der Beschwerdeführer verweist medizinischer Hinsicht auf sein Hüftproblem, welches er seit Geburt habe und auf die Probleme mit der Wirbelsäule und mit beiden Schultern. Zudem leide er an einer Hörstörung, weshalb er seit Geburt auf dem linken Ohr fast taub sei (Beschwerde, S. 1). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er jahrelang unter Einfluss starker Schmerzmittel gearbeitet habe und im Jahr 2009 einen Dickdarmbruch erlitten habe, weshalb er mit den Schmerzmedikamenten aufgehört habe um sich und seinen Magen zu schützen (a.a.O.).

4.1.3. Zu prüfen ist zunächst, ob auf das Gutachten abgestellt werden kann.

4.2.          4.2.1. Die Gutachterin untersuchte den Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 von 8.15 bis 9.50 Uhr und attestierte ihm folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    belastungsabhängige Schmerzen lumbogluteal rechts mit zum Teil pseudoradikulärer Ausstrahlung in das rechte Bein sowie eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk mit/bei

-        mässiger Koxarthrose rechts bei Status nach Morbus Perthes, DD Hüftdysplasie

-        insuffiziente muskuläre Stabilisation des Hüftgelenkes kompensatorische rechtskonvexes Torsionsskoliose lumbal bei Beinlängen Defizit rechts von 1.8 cm

-        Hyperlordose lumbal, mässige degenerative Veränderungen der untersten Intervertebralgelenke

2.    Residuen eines thoracallumbalen Morbus Scheuermann

3.    linksbetonte AC-Arthrose bds, Tendinose Subscapularis und Supraspinatus Rechts (IV-Akte 189, S. 23).

4.2.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte die Gutachterin dem Beschwerdeführer:

1.    mässige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, bisher asymptomatisch

-        Osteochondrose HWK 5/6, beginnende Osteochondrose HWK 6/7 auf beiden Höhen mit rechtsbetont moderater Spondylarthrose sowie beginnender linksbetonter Unkovertebralarthrose. Spondylarthrose auch HWK3/4 und HWK4/5 rechtsbetont.

2.    Bds. Senk-/Spreizfuss (IV-Akte 198, S. 23 f.).

4.3.          4.3.1. In der Diagnoseherleitung führte die Gutachterin zusammenfassend aus, dass beim Beschwerdeführer zum Teil deutliche Veränderungen am Bewegungsapparat vorliegen würden, welche sich teilweise gegenseitig negativ beeinflussen und die von ihm geltend gemachten belastungsabhängigen Schmerzen lumbogluteal rechts ausreichend erklären würden (IV-Akte 189, S. 25).

4.3.2. Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen führte die Gutachterin aus, vor allem die rechte Hüfte, aber auch die Lendenwirbelsäule, die Halswirbelsäule und die Schultergelenke seien beim Beschwerdeführer minderbelastbar (IV-Akte 189, S. 25). Vor diesem Hintergrund könnten dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht lediglich noch leichte bis maximal intermittierend wechselbelastende, jedoch hauptsächlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeiten zugemutet werden, wobei alle Arbeiten verbunden mit Steigen auf Leitern, mit Arbeiten in der Höhe, mit Gehen auf unebenem Grund und sämtliche Arbeiten, die häufiges oder längeres (über 30 Minuten ununterbrochen) Einnehmen einer Kauerstellung notwendig machten, ausgeschlossen werden müssten (a.a.O.). Betreffend die Diagnostik würden keine Differenzen zu den Einschätzungen in den Akten bestehen. Die Ursache der Deformation des rechten Femurkopfes lasse sich nicht eindeutig klären, da wichtige Untersuchungsbefunde aus der Kindheit (zumindest in den aktuellen Akten) nicht vorliegen würden (a.a.O.). Therapeutisch erstaune etwas, das bis anhin offenbar keine physiotherapeutische Behandlung mit Ziel der Verbesserung der muskulären Stabilisation unternommen worden sei. Gemäss dem Versicherten sei sie ihm nie vorgeschlagen worden, allerdings habe er auch während der Arbeitstätigkeit nie wirklich Zeit dafür gehabt bzw. sei zu erschöpft gewesen. Entsprechend finde sich aktuell, wie bereits in den Akten auch schon beschrieben, eine insuffiziente muskuläre Stabilisation des rechten Hüftgelenkes (deutliches Trendelenburg im Einbeinstand rechts) mit entsprechenden Insertionstendinosen und Schmerzen in der Glutealmuskulatur. Aus rheumatologischer Sicht solle soweit wie möglich versucht werden diese Situation zu verbessern, weil dies zu einer gewissen Entlastung des Hüftgelenkes und dadurch auch zu einer Reduktion der Schmerzen führen könne. Die Belastbarkeit bliebe aber unverändert reduziert. Zudem könne durch eine verbesserte muskuläre Rumpfstabilisation auch die Situation im Bereich der Lendenwirbelsäule leicht verbessert werden (Entlastung Fazettengelenke). Empfehlenswert scheine aus rheumatologischer Sicht auch der Versuch, die Fussfehlstellung, welche sich ihrerseits ungünstig auf die Belastungsachse in den Beinen auswirke, zu korrigieren. Langfristig werde sich, wie bereits in den Akten aufgeführt, ein endoprothetischer Hüftgelenksersatz der rechten Hüfte wahrscheinlich nicht umgehen lassen. Die Hörminderung beurteilte die Gutachterin als Rheumatologin nicht (IV-Akte 189, S. 26).

4.3.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kam die Gutachterin zum Schluss, die Arbeit als [...] könne dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht sicher seit 2000 nicht mehr zugemutet werden (IV-Akte 189, S. 27). Seit diesem Zeitpunkt seien aus rheumatologischer Sicht mehrheitlich im Stehen auszuübenden Tätigkeiten, vor allem wenn diese mit häufigen mittleren oder hohen Gewichtsbelastungen verbunden seien, nur eingeschränkt zumutbar. Die Arbeit im [...], sei es in der [...] oder im [...] sei aber mehrheitlich stehend-gehend und zum Teil mit mittelschweren Gewichtsbelastungen verbunden (a.a.O.) und daher dem Versicherten nur noch zu 50% zumutbar. Hier solle die Arbeitstätigkeit auf 2 x 2 Stunden verteilt werden. Das Gleiche gelte für die zuletzt ausgeübte Arbeit am G____, sofern die Arbeit durchgehend stehend sei (IV-Akte 189, S. 28).

4.3.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit führte die Gutachterin aus, seit 2000 könne der Versicherte aus rheumatologischer Sicht lediglich noch eine leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende, mehrheitlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne alle Arbeiten verbunden mit Steigen auf Leitern, mit Arbeiten in Höhen, mit Gehen auf unebenem Grund sowie ohne häufiger oder längerdauernder (über 30 Minuten ununterbrochener) Einnahme von Kauerstellungen oder Zwangshaltungen ausüben. Zudem solle die Exposition zu Nässe und Kälte vermieden werden, da hierdurch die muskuläre Komponente verschlechtert werde (vgl. IV-Akte 189, S. 28). Zudem müssten seit der aktuellen Begutachtung aufgrund der Veränderungen im Bereich des Schultergürtels sowie der Halswirbelsäule und am thoracolumbalen Übergang alle Arbeiten, welche dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen bedingen, ausgeschlossen werden. Ebenfalls nicht möglich seien Arbeiten verbunden mit einer Zwangshaltung des Oberkörpers, insbesondere der Halswirbelsäule oder repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers. In den Akten werde in den allermeisten Fällen eine ähnliche Arbeitsfähigkeit attestiert mit Ausnahme der zuletzt genannten Einschränkungen aufgrund der Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule und den Schultergelenken. Zum Teil werde aber nicht geltend gemacht, dass die Tätigkeiten mehrheitlich im Sitzen erfolgen sollten, was nach Ansicht der Gutachterin angesichts der Hüftproblematik essentiell sei (IV-Akte 189, S. 29).

4.4.          Es ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3) an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (IV-Akte 198, S. 6-13) und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Insbesondere äusserte sich die Gutachterin eingehend zu den Problemen des Beschwerdeführers an der Hüfte (vgl. IV-Akte 189, S. 4, 5, 6-13, 14, 15, 17, 21 und 25 f.), an der Wirbelsäule (vgl. IV-Akte 189, S. 8, 9, 10, 12, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 28 und 29) und beiden Schultern (IV-Akte 189, S. 14, 15) und veranlasste diesbezüglich zusätzliche radiologische Untersuchungen im [...] Spital [...] (Rx HWS, BWS, Schultern, Ultraschall Schultern), auf welche sie ihre Einschätzung stützte, sodass auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen, insbesondere die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit, inhaltlich abgestellt werden kann. Im Weiteren finden sich im Dossier des Beschwerdeführers keine Indizien, welche die Ergebnisse des Gutachtens in Frage stellen würden. Im Ergebnis erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt.

4.5.          Gestützt auf die medizinisch festgestellte volle Arbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode sowohl hinsichtlich des Validen- als auch des Invalideneinkommens von der LSE 2018 Tabelle TA 1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, aus und gewährte einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10% wegen der gesundheitlichen Einschränkungen. Daraus resultierte im Ergebnis ein nicht zu einer Rente berechtigender IV-Grad von 10% (vgl. Erwägung 3.2, wonach der IV-Grad für eine Viertelrente mindestens 40% betragen muss).

4.6.          Der Beschwerdeführer beanstandet den vorgenommenen Einkommensvergleich nicht und dieser erscheint vorliegend als korrekt. Insbesondere ist vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim G____ für ihn gesundheitlich nicht optimal ist, auch die zu seinen Gunsten erfolgte Anwendung der LSE für beide Vergleichseinkommen gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt allerdings gegen die Rentenablehnung sinngemäss vor, dass er bei der Verfügung vom 30. November 2017 noch zu 30% arbeitsfähig gewesen sei und nunmehr bei der zweiten Verfügung einen IV-Grad von 10% aufweise, was nicht zusammenpasse, da er nach seinem Empfinden nur noch 4-5 Stunden (täglich) arbeiten könne, um die Schmerzen erträglich zu halten (Beschwerde, S. 1). Ein höheres Pensum führe zu solch grossen Schmerzen, dass er bis spät in die Nacht nicht schlafen könne (a.a.O.).

4.7.          Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ([...]) von 30% festgestellt wurde. Dagegen beträgt die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der aktuellen Verfügung vom 21. Mai 2021 neu 50% und liegt damit 20% höher (IV-Akte 195). Allerdings ist bei der Rentenprüfung nicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sondern in einer leidensangepassten Tätigkeit relevant, da die Rentenprüfung nicht anhand des konkreten, sondern eines theoretischen Arbeitsmarktes erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit sowohl in der Verfügung vom 30. November 2017 als auch in der nunmehr zu beurteilenden Verfügung vom 21. Mai 2021 als vollumfänglich arbeitsfähig eingeschätzt. Der Unterschied zwischen diesen beiden Verfügungen liegt einzig darin, dass in der ersten Verfügung kein leidensbedingter Abzug gewährt wurde, sodass der IV-Grad damals 0% betrug. In der aktuellen Verfügung wird dagegen ein leidensbedingter Abzug von 10% attestiert, woraus sich im Ergebnis ein IV-Grad von 10% ergibt.

4.8.          Aus einem Vergleich der beiden Verfügungen folgt, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers insofern verschlechtert hat, als dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30% auf 50% angewachsen ist und ihm die Beschwerdegegnerin deshalb beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10% gewährt hat. Im Ergebnis resultierte daraus ein IV-Gad von 10%, welcher unter der massgeblichen Schwelle von 40% liegt, weshalb kein Rentenanspruch besteht.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: