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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.107
Verfügung vom 18. Mai 2021
Invalidenrente;
Beschwerdeabweisung
Tatsachen
I.
a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...] und
war seit 2000 vorwiegend im [...]bereich tätig, u.a. von 1. Juni 2011 bis 31.
März 2013 als [...]mitarbeiter in der Firma B____ AG, Basel (IV-Akte 25). Im
Januar 2008 erhielt die Beschwerdegegnerin von der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA) ein nicht unterschriebenes Anmeldegesuch des
Beschwerdeführers (IV-Akte 5). Da das Gesuch jedoch mit Schreiben vom 2. April
und 6. Mai 2008 (IV-Akten 7 und 8) zurückgezogen wurde, erliess die IVSTA am 4.
Juli 2008 eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 12). Vom 1. Mai 2013 bis 31.
Oktober 2013 arbeitete der Beschwerdeführer bei der Firma C____ GmbH, [...], im
Rahmen seiner Ausbildung zum [...] als [...] (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte
18).
b) Am 22. Oktober 2014 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf Hüftschmerzen rechts, Schwerhörigkeit links, einen Dickdarmdurchbruch und
Rückenschmerzen sowie Verlust von acht Backenzähnen bei der Beschwerdegegnerin
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 13).
Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche
Abklärungen.
c) Von 8. September 2014 bis 7. März 2015 arbeitete der Beschwerdeführer
auf Vermittlung der Arbeitslosenversicherung bei der Firma [...] im Bereich der
[...] (IV-Akte 78). Am 11. März 2015 fand das Erstgespräch im Beisein eines
RAD-Arztes statt (RAD-Stellungnahme, IV-Akte 33; Protokoll, IV-Akte 34). Die in
der Folge unternommenen Arbeitsversuche in der [...] des D____, [...], und im E____,
[...], mussten abgebrochen werden. Mit Mitteilung vom 5. Februar 2016 leistete die
Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining im zweiten Arbeitsmarkt
bei der F____ AG vom 16. Februar bis 15. Mai 2016 (IV-Akte 50) und für ein
Bewerbungscoaching vom 30. März bis 30. September 2016 (IV-Akte 62). Nach
Einholen von weiteren Informationen zum Gesundheitszustand sowie zwei
RAD-Stellungnahmen (IV-Akte 83 und 89) lehnte die Beschwerdegegnerin nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 30. November 2017 eine
Rentenzusprache aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 0% ab (IV-Akte
92). Während des dagegen erhobenen Beschwerdeverfahrens (Verfahren IV.2018.1)
holte die Beschwerdegegnerin eine orthopädische RAD-Stellungnahme ein, worin der
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit für 100% arbeitsfähig
erachtet wurde (IV-Akte 105, S. 8).
d) Nachdem die Parteien am 28. Mai 2018 im Rahmen der
Parteiverhandlung einen gerichtlichen Vergleich schlossen, in dessen Zuge der
Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzog und sich die Beschwerdegegnerin im
Gegenzug verpflichtete, ihm ein Coaching mit aktiver Stellensuche zu gewähren (IV-Akte
110), wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Verfügung vom
25.06.2018, IV-Akte 113).
e) Anlässlich des Erstgesprächs betreffend die
Arbeitsvermittlung teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass
er seit November 2017 für 20-30 Stunden pro Woche an einem G____ arbeite (vgl.
IV-Akte 125). Da die vorwiegend stehend ausgeübte Tätigkeit am G____ keine
optimal angepasste Arbeit darstellte, bestand das Ziel der Arbeitsvermittlung
darin, den Beschwerdeführer beim Suchen einer Stelle zu unterstützen, in
welcher dieser die medizinisch attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich
adaptierten, leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeit würde umsetzen können (vgl. IV-Akte 131).
f) Nach mehrfacher Verlängerung des Coachings teilte der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin anlässlich des Standortgesprächs vom 26. September 2019
mit, dass er sich nur noch zu 50% arbeitsfähig fühle (vgl. IV-Akte 148). Das
zugesprochene Coaching wurde nochmals verlängert und der Beschwerdeführer
insgesamt vom 10. Dezember 2018 bis zum 30. November 2019 mit Arbeitsvermittlungsmassnahmen
unterstützt (vgl. IV-Akten 129 und 151). Dennoch konnte der Beschwerdeführer
trotz der Unterstützung des Coachings letztlich keine angepasste Tätigkeit
finden. Beim Abschluss der Arbeitsvermittlungsmassnahmen bestand weiterhin eine
Anstellung beim G____ im Umfang von 50% (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 158;
Abschlussbericht Arbeitsvermittlung, IV-Akte 161).
g) Gegen den Abschluss der Arbeitsvermittlungsmassnahmen
brachte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Einwands vor, dass sich sein Gesundheitszustand
verschlechtert habe und er in seiner angestammten Tätigkeit (am G____ bzw. in
der [...]) nur noch zu 50% arbeiten könne (IV-Akte 164). Im Bericht vom 3.
Dezember 2019 schilderte der behandelnde Arzt Dr. H____ die Überlegungen des
Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser eine leichtere Arbeit mit weniger
Geh- und Stehbelastung in einem 50% Pensum anstrebe (IV-Akte 160). Dazu
bräuchte der Beschwerdeführer jedoch eine halbe IV-Rente, um überleben zu
können (a.a.O.).
h) Auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 179) wurde die
Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Verfügung, IV-Akte 177) und zur Prüfung der
Rentenfrage sämtliche medizinischen Unterlagen seit 2018 eingeholt
(Sammelbelege, IV-Akte 175). Anschliessend wurde ein monodisziplinäres
rheumatologisches Gutachten bei Dr. I____ in Auftrag gegeben (IV-Akte 180 f.),
welches am 2. Februar 2020 erstattet wurde (IV-Akte 189). Nach einer
Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 191) lehnte die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf Rente mit Verfügung vom 28. Mai 2021 ab (IV-Akte 195).
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. Juni 2021 resp. Beschwerdeergänzung
vom 1. Juli 2021 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss
beantragt, es seien die Verfügung vom 28. Mai 2021 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
20. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert Frist wird keine Replik eingereicht.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2021 wird dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass gewährt.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 6. Dezember 2021 wird die Sache von der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Mai 2021 mit der Begründung ab, in
einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
In Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelte sie bei einem
leidensbedingten Abzug von 10% einen rentenausschliessenden IV-Grad von 10%.
2.2.
Der Beschwerdeführer ist mit der Leistungsablehnung nicht
einverstanden. Er verweist auf seine gesundheitlichen Beschwerden und auf den
Umstand, dass er jahrelang ohne Erfolg versucht habe, eine adäquate Stelle zu
finden. Auch mit Hilfe eines Jobcoaches sei dies nicht gelungen. Das sei der
Grund dafür gewesen, dass er sich im Oktober 2014 für eine Rente und/oder
Umschulung angemeldet habe (Beschwerde, S. 2).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit
vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit
vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG
ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
3.2.
Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine
halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE
144 I 21, 23 E. 2.1).
3.4.
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die
rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf
Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu
stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c,
105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage,
welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von
der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren
persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch
verrichtet werden können (Ulrich
Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in
der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
3.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.6.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
4.1.1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin basiert in
medizinischer Hinsicht auf der gutachterlichen Einschätzung von Dr. I____, FMH
Rheumatologie und Innere Medizin, PhD, vom 2. Februar 2021 (IV-Akte 189).
4.1.2. Der Beschwerdeführer verweist medizinischer Hinsicht auf sein
Hüftproblem, welches er seit Geburt habe und auf die Probleme mit der
Wirbelsäule und mit beiden Schultern. Zudem leide er an einer Hörstörung,
weshalb er seit Geburt auf dem linken Ohr fast taub sei (Beschwerde, S. 1).
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er jahrelang unter
Einfluss starker Schmerzmittel gearbeitet habe und im Jahr 2009 einen
Dickdarmbruch erlitten habe, weshalb er mit den Schmerzmedikamenten aufgehört
habe um sich und seinen Magen zu schützen (a.a.O.).
4.1.3. Zu prüfen ist zunächst, ob auf das Gutachten abgestellt
werden kann.
4.2.
4.2.1. Die Gutachterin untersuchte den Beschwerdeführer am 28. Januar
2021 von 8.15 bis 9.50 Uhr und attestierte ihm folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
belastungsabhängige
Schmerzen lumbogluteal rechts mit zum Teil pseudoradikulärer Ausstrahlung in
das rechte Bein sowie eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk
mit/bei
-
mässiger
Koxarthrose rechts bei Status nach Morbus Perthes, DD Hüftdysplasie
-
insuffiziente
muskuläre Stabilisation des Hüftgelenkes kompensatorische rechtskonvexes
Torsionsskoliose lumbal bei Beinlängen Defizit rechts von 1.8 cm
-
Hyperlordose
lumbal, mässige degenerative Veränderungen der untersten Intervertebralgelenke
2.
Residuen eines
thoracallumbalen Morbus Scheuermann
3.
linksbetonte
AC-Arthrose bds, Tendinose Subscapularis und Supraspinatus Rechts (IV-Akte 189, S. 23).
4.2.2. Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte die Gutachterin dem
Beschwerdeführer:
1.
mässige
degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, bisher asymptomatisch
-
Osteochondrose
HWK 5/6, beginnende Osteochondrose HWK 6/7 auf beiden Höhen mit rechtsbetont
moderater Spondylarthrose sowie beginnender linksbetonter Unkovertebralarthrose.
Spondylarthrose auch HWK3/4 und HWK4/5 rechtsbetont.
2.
Bds. Senk-/Spreizfuss
(IV-Akte 198, S. 23 f.).
4.3.
4.3.1. In der Diagnoseherleitung führte die Gutachterin
zusammenfassend aus, dass beim Beschwerdeführer zum Teil deutliche
Veränderungen am Bewegungsapparat vorliegen würden, welche sich teilweise gegenseitig
negativ beeinflussen und die von ihm geltend gemachten belastungsabhängigen
Schmerzen lumbogluteal rechts ausreichend erklären würden (IV-Akte 189, S. 25).
4.3.2. Hinsichtlich der
funktionellen Auswirkungen führte die Gutachterin aus, vor allem die rechte
Hüfte, aber auch die Lendenwirbelsäule, die Halswirbelsäule und die
Schultergelenke seien beim Beschwerdeführer minderbelastbar (IV-Akte 189, S.
25). Vor diesem Hintergrund könnten dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer
Sicht lediglich noch leichte bis maximal intermittierend wechselbelastende,
jedoch hauptsächlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeiten zugemutet werden, wobei
alle Arbeiten verbunden mit Steigen auf Leitern, mit Arbeiten in der Höhe, mit
Gehen auf unebenem Grund und sämtliche Arbeiten, die häufiges oder längeres
(über 30 Minuten ununterbrochen) Einnehmen einer Kauerstellung notwendig machten,
ausgeschlossen werden müssten (a.a.O.). Betreffend die Diagnostik würden keine
Differenzen zu den Einschätzungen in den Akten bestehen. Die Ursache der
Deformation des rechten Femurkopfes lasse sich nicht eindeutig klären, da
wichtige Untersuchungsbefunde aus der Kindheit (zumindest in den aktuellen
Akten) nicht vorliegen würden (a.a.O.). Therapeutisch erstaune etwas, das bis
anhin offenbar keine physiotherapeutische Behandlung mit Ziel der Verbesserung
der muskulären Stabilisation unternommen worden sei. Gemäss dem Versicherten
sei sie ihm nie vorgeschlagen worden, allerdings habe er auch während der
Arbeitstätigkeit nie wirklich Zeit dafür gehabt bzw. sei zu erschöpft gewesen.
Entsprechend finde sich aktuell, wie bereits in den Akten auch schon
beschrieben, eine insuffiziente muskuläre Stabilisation des rechten
Hüftgelenkes (deutliches Trendelenburg im Einbeinstand rechts) mit
entsprechenden Insertionstendinosen und Schmerzen in der Glutealmuskulatur. Aus
rheumatologischer Sicht solle soweit wie möglich versucht werden diese
Situation zu verbessern, weil dies zu einer gewissen Entlastung des
Hüftgelenkes und dadurch auch zu einer Reduktion der Schmerzen führen könne. Die
Belastbarkeit bliebe aber unverändert reduziert. Zudem könne durch eine verbesserte
muskuläre Rumpfstabilisation auch die Situation im Bereich der
Lendenwirbelsäule leicht verbessert werden (Entlastung Fazettengelenke).
Empfehlenswert scheine aus rheumatologischer Sicht auch der Versuch, die
Fussfehlstellung, welche sich ihrerseits ungünstig auf die Belastungsachse in
den Beinen auswirke, zu korrigieren. Langfristig werde sich, wie bereits in den
Akten aufgeführt, ein endoprothetischer Hüftgelenksersatz der rechten Hüfte
wahrscheinlich nicht umgehen lassen. Die Hörminderung beurteilte die
Gutachterin als Rheumatologin nicht (IV-Akte 189, S. 26).
4.3.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kam
die Gutachterin zum Schluss, die Arbeit als [...] könne dem Versicherten aus
rheumatologischer Sicht sicher seit 2000 nicht mehr zugemutet werden (IV-Akte
189, S. 27). Seit diesem Zeitpunkt seien aus rheumatologischer Sicht
mehrheitlich im Stehen auszuübenden Tätigkeiten, vor allem wenn diese mit
häufigen mittleren oder hohen Gewichtsbelastungen verbunden seien, nur
eingeschränkt zumutbar. Die Arbeit im [...], sei es in der [...] oder im [...] sei
aber mehrheitlich stehend-gehend und zum Teil mit mittelschweren Gewichtsbelastungen
verbunden (a.a.O.) und daher dem Versicherten nur noch zu 50% zumutbar. Hier
solle die Arbeitstätigkeit auf 2 x 2 Stunden verteilt werden. Das Gleiche gelte
für die zuletzt ausgeübte Arbeit am G____, sofern die Arbeit durchgehend
stehend sei (IV-Akte 189, S. 28).
4.3.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Verweistätigkeit führte die Gutachterin aus, seit 2000 könne der
Versicherte aus rheumatologischer Sicht lediglich noch eine leichte bis maximal
intermittierend mittelschwere, wechselbelastende, mehrheitlich im Sitzen
auszuübenden Tätigkeit ohne alle Arbeiten verbunden mit Steigen auf Leitern, mit
Arbeiten in Höhen, mit Gehen auf unebenem Grund sowie ohne häufiger oder
längerdauernder (über 30 Minuten ununterbrochener) Einnahme von Kauerstellungen
oder Zwangshaltungen ausüben. Zudem solle die Exposition zu Nässe und Kälte
vermieden werden, da hierdurch die muskuläre Komponente verschlechtert werde (vgl.
IV-Akte 189, S. 28). Zudem müssten seit der aktuellen Begutachtung aufgrund der
Veränderungen im Bereich des Schultergürtels sowie der Halswirbelsäule und am
thoracolumbalen Übergang alle Arbeiten, welche dauerndes oder wiederholtes
Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen bedingen, ausgeschlossen
werden. Ebenfalls nicht möglich seien Arbeiten verbunden mit einer
Zwangshaltung des Oberkörpers, insbesondere der Halswirbelsäule oder repetitiven
Rotationsbelastungen des Oberkörpers. In den Akten werde in den allermeisten
Fällen eine ähnliche Arbeitsfähigkeit attestiert mit Ausnahme der zuletzt
genannten Einschränkungen aufgrund der Veränderungen im Bereich der
Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule und den Schultergelenken. Zum Teil werde
aber nicht geltend gemacht, dass die Tätigkeiten mehrheitlich im Sitzen
erfolgen sollten, was nach Ansicht der Gutachterin angesichts der
Hüftproblematik essentiell sei (IV-Akte 189, S. 29).
4.4.
Es ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen die
formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352
E. 3) an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle
Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen
Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (IV-Akte
198, S. 6-13) und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Insbesondere
äusserte sich die Gutachterin eingehend zu den Problemen des Beschwerdeführers
an der Hüfte (vgl. IV-Akte 189, S. 4, 5, 6-13, 14, 15, 17, 21 und 25 f.), an
der Wirbelsäule (vgl. IV-Akte 189, S. 8, 9, 10, 12, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26,
28 und 29) und beiden Schultern (IV-Akte 189, S. 14, 15) und veranlasste
diesbezüglich zusätzliche radiologische Untersuchungen im [...] Spital [...]
(Rx HWS, BWS, Schultern, Ultraschall Schultern), auf welche sie ihre
Einschätzung stützte, sodass auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen,
insbesondere die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit, inhaltlich abgestellt
werden kann. Im Weiteren finden sich im Dossier des Beschwerdeführers keine
Indizien, welche die Ergebnisse des Gutachtens in Frage stellen würden. Im
Ergebnis erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als hinreichend
abgeklärt.
4.5.
Gestützt auf die medizinisch festgestellte volle Arbeitsfähigkeit ging
die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode sowohl
hinsichtlich des Validen- als auch des Invalideneinkommens von der LSE 2018
Tabelle TA 1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, aus und gewährte einen
leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10% wegen der gesundheitlichen
Einschränkungen. Daraus resultierte im Ergebnis ein nicht zu einer Rente
berechtigender IV-Grad von 10% (vgl. Erwägung 3.2, wonach der IV-Grad für eine
Viertelrente mindestens 40% betragen muss).
4.6.
Der Beschwerdeführer beanstandet den vorgenommenen
Einkommensvergleich nicht und dieser erscheint vorliegend als korrekt.
Insbesondere ist vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers
beim G____ für ihn gesundheitlich nicht optimal ist, auch die zu seinen Gunsten
erfolgte Anwendung der LSE für beide Vergleichseinkommen gerechtfertigt. Der
Beschwerdeführer bringt allerdings gegen die Rentenablehnung sinngemäss vor,
dass er bei der Verfügung vom 30. November 2017 noch zu 30% arbeitsfähig
gewesen sei und nunmehr bei der zweiten Verfügung einen IV-Grad von 10% aufweise,
was nicht zusammenpasse, da er nach seinem Empfinden nur noch 4-5 Stunden
(täglich) arbeiten könne, um die Schmerzen erträglich zu halten (Beschwerde, S.
1). Ein höheres Pensum führe zu solch grossen Schmerzen, dass er bis spät in
die Nacht nicht schlafen könne (a.a.O.).
4.7.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer in
der Verfügung vom 30. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit ([...]) von 30% festgestellt wurde. Dagegen beträgt die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der aktuellen Verfügung vom
21. Mai 2021 neu 50% und liegt damit 20% höher (IV-Akte 195). Allerdings ist
bei der Rentenprüfung nicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sondern
in einer leidensangepassten Tätigkeit relevant, da die Rentenprüfung nicht
anhand des konkreten, sondern eines theoretischen Arbeitsmarktes erfolgt. Der Beschwerdeführer
wurde bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit sowohl in der Verfügung vom
30. November 2017 als auch in der nunmehr zu beurteilenden Verfügung vom 21.
Mai 2021 als vollumfänglich arbeitsfähig eingeschätzt. Der Unterschied zwischen
diesen beiden Verfügungen liegt einzig darin, dass in der ersten Verfügung kein
leidensbedingter Abzug gewährt wurde, sodass der IV-Grad damals 0% betrug. In
der aktuellen Verfügung wird dagegen ein leidensbedingter Abzug von 10%
attestiert, woraus sich im Ergebnis ein IV-Grad von 10% ergibt.
4.8.
Aus einem Vergleich der beiden Verfügungen folgt, dass sich der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers insofern verschlechtert hat, als
dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30% auf 50%
angewachsen ist und ihm die Beschwerdegegnerin deshalb beim Invalideneinkommen
einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10% gewährt hat. Im Ergebnis
resultierte daraus ein IV-Gad von 10%, welcher unter der massgeblichen Schwelle
von 40% liegt, weshalb kein Rentenanspruch besteht.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00,
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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