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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.108
Verfügung vom 28. Mai 2021
Hilfsmittel: Rollstuhlversorgung
Tatsachen
I.
a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni 1999 eine Teilinvalidenrente. Im Januar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____ statt (vgl. Bericht vom 13. Februar 2020, IV-Akte 81). Daran anschliessend erfolgte bis Ende Juli 2020 die neurologische und paraplegiologische Rehabilitation in der D____ (vgl. Austrittsbericht vom 9. Oktober 2020, IV-Akte 191). Per 1. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 202).
b) Im Hinblick auf ihren Austritt aus der D____ per Ende Juli 2020 wurde mit der Beschwerdeführerin eruiert, welches Rollstuhlmodell für die Endversorgung zu beschaffen sei (vgl. Aktenauszug betr. Rollstuhlversorgung, IV-Akte 228), wobei die Wahl auf das Modell "Otto Bock Ventus" in Verbindung mit der elektrischen Zughilfe "Atec Swiss Trac" fiel. Die E____ erachtete diesen in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2020 als einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel zur Erstversorgung und empfahl dessen Kostenübernahme (vgl. IV-Akte 105). Am 3. Juli 2020 leistete die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Kostengutsprache (IV-Akte 107). Am 8. September 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und bat um einen Umtausch des Rollstuhls, da das Modell "Küschall" ihren Bedürfnissen besser entspreche (IV-Akte 144). Das Orthopädieunternehmen weigerte sich in der Folge, den Rollstuhl zurückzunehmen, da man diesen mittels zahlreicher Anpassungen individualisiert habe, sodass dieser den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin entspreche (Schreiben vom 2. Oktober 2020, IV-Akte 155). Am 4. November 2020 äusserte sich die E____ zur Frage, ob hinsichtlich des Rollstuhls eine Fehlversorgung vorliege und empfahl den Wechsel auf ein Modell "Küschall K 2.0" (vgl. Stellungnahme vom 4. November 2020, IV-Akte 171). In einer weiteren fachtechnischen Beurteilung vom 9. Februar 2021 (IV-Akte 220) verneinte die E____ später das Vorliegen einer Fehlversorgung, da mittels weiterer Anpassungen und der Abgabe weiterer Hilfsmittel den Schwierigkeiten beizukommen sei. Mit Vorbescheid vom 10. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ablehnung der Kostenübernahme für einen neuen Rollstuhl in Aussicht (IV-Akte 229). Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 243). Am 28. Mai 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 248).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2021 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme für einen Rollstuhl Modell "Küschall K 2.0". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Oktober 2021 an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
III.
Am 10. Mai 2022 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Advokat B____, wird befragt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr F____, wird als Auskunftsperson befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. G____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Weiter ist Herr H____, Medienvertreter der I____, anwesend.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
3.2.2. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein. Solche im Gesetz nicht aufgeführten Vorteile - das Bundesgericht nennt sie persönliche, familiäre oder soziale Umstände - stehen vor allem im Interesse der versicherten Person und ihres Umfeldes. Sie können lediglich zu den zwingend verlangten Eingliederungszielen hinzutreten, nicht aber allein einen hinreichenden Grund für eine Hilfsmittelabgabe bilden. Eine eigentliche Leistungsausweitung darf nicht erfolgen. Bei diesen aussergesetzlichen Effekten kann es sich um Wünsche der versicherten Person hinsichtlich Aussehen, Funktion oder Qualität des Hilfsmittels handeln. Es kann aber auch sein, dass ein bestimmtes Hilfsmittel den Komfort oder die Lebensqualität merklich erhöht im Vergleich zu einem anderen. Des Weiteren kann eine Ausstattung der versicherten Person ermöglichen, ein Hobby, eine Tätigkeit in einem Verein oder ein Ehrenamt auszuüben. Ein Hilfsmittel kann auch dafür sorgen, dass die versicherte Person im Kreise ihrer Familie oder alleine in der Wohnung wohnhaft bleiben oder sich in ihrer Persönlichkeit weiterentwickeln und sich intellektuelle, kognitive oder kommunikative Fähigkeiten aneignen kann. Mit dem richtigen Hilfsmittel können zudem psychische Beeinträchtigungen abgewendet und das Ansehen der versicherten Person in der Gesellschaft zurückgewonnen werden (Mathias Lanz, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialversicherung, Diss. Zürich 2016, Rz. 386).
4.2.2. Im Hinblick auf den Austritt aus der stationären Rehabilitation Ende Juli 2020 prüfte die E____ die Abgabe eines Rollstuhls an die Beschwerdeführerin. Diese hatte beantragt, ihr einen Adaptivrollstuhl Model "Otto Bock Ventus" in Verbindung mit einer elektrischen Zughilfe "Atec Swiss Trac" zur Verfügung zu stellen. In ihrer fachtechnischen Beurteilung Nr. 108829/3 vom 30. Juni 2020 (IV-Akte 105) hielt die E____ fest, es sei der Beschwerdeführerin ein Anliegen, auch weiterhin täglich mit ihrem Hund in den Wald zu können, weshalb sie die elektrische Zughilfe benötige. Während des Klinikaufenthalts habe die Beschwerdeführerin diverse Antriebsmodelle testen können. "Atec Swiss Trac" habe sich als einfachste und zweckmässigste Lösung erwiesen. Beim offerierten Rollstuhlmodell handle es sich eine Erstversorgung. Das gewählte Modell sei durch seine Anpassungsmöglichkeiten ein zweckmässiges Hilfsmittel, weshalb der IV-Stelle empfohlen wurde, eine entsprechende Kostengutsprache zu leisten.
4.2.3. Am 3. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie leiste Kostengutsprache für die leihweise Abgabe des Adaptivrollstuhls "BG-3 Otto Bock Ventus" (IV-Akte 107) mit zugehöriger elektrischer Zughilfe (IV-Akte 113).
4.2.4. Der Patientendokumentation der D____ (IV-Akte 228) lässt sich entnehmen, dass Ende Mai 2020 die Versorgung mit einem "Küschall"-Rollstuhl vorgesehen war. Anfangs Juni wird notiert, der "Otto Bock Ventus" müsse als Alternative ins Auge gefasst werden, da der "Küschall" mit der "Swisstrac"-Halterung nicht kompatibel sei und eine Lieferfrist von acht Wochen bestehe. In der Folge wurden verschiedene Anpassungswünsche eruiert und am 17. Juli 2020 protokollarisch festgehalten. Am 22. Juli konnte der angepasste Rollstuhl "Otto Bock Ventus" abgegeben werden, worauf die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, "sich zum ersten Mal richtig wohl in einem Rollstuhl zu fühlen".
4.2.5. Mit Mail vom 8. September 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin mit dem Wunsch eines Umtausches an die Beschwerdegegnerin und brachte vor, der gewährte Rollstuhl entspreche trotz diverser Nachbesserungen nicht ihren Bedürfnissen, insbesondere seien die Transfers damit schwierig und die Fortbewegung auf ungeteerten Wegen erschwert (IV-Akte 144). Während des Klinikaufenthaltes habe ihr ein Modell "Küschall" zur Verfügung gestanden. Fälschlicherweise habe man ihr dort mitgeteilt, Letzterer sei nicht mehr erhältlich, weshalb sie sich beim Austritt für das Modell "Otto Bock Ventus" entschieden habe. Bereits im Rahmen der Reha habe sie betont, dass ihr die Geländegängigkeit wichtig sei, damit sie mit dem Hund raus könne.
4.2.6. Der Lieferant des Rollstuhls Modell "Otto Bock Ventus", die J____ zeigte sich in einem Schreiben vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 155) überrascht über den Wunsch der Beschwerdeführerin. Zwar sei tatsächlich ursprünglich ein Rollstuhl aus der "Küschall"-Serie vorgesehen gewesen. Da dieses Modell zum Zeitpunkt des geplanten Austritts jedoch nicht mit der gewünschten Zughilfe kombinierbar gewesen sei, habe man sich auf das Modell "Otto Bock Ventus" geeinigt. Man habe an letzterem Modell umfassende Anpassungen vorgenommen, sodass man von einer guten Versorgung ausgehe. Eine Rücknahme des Rollstuhls lehnte das Unternehmen ab.
4.2.7. Die E____ empfahl daraufhin in ihrer fachtechnischen Beurteilung Nr. 108829/9 vom 4. November 2020 die Folgeversorgung mit einem "Küschall K 2.0" Rollstuhlmodell. In ihrer Beurteilung zeigte sie diverse Schwierigkeiten auf, mit denen die Beschwerdeführerin mit dem Modell "Otto Bock Ventus" konfrontiert sei. So verursache ihr die Sitzposition Schmerzen und es bestünden Schwierigkeiten bei den Transfers. Der Rollstuhl behindere die Beschwerdeführerin mehr in ihrer Mobilität als dass er sie unterstütze. Es mache keinen Sinn, den bestehenden Rollstuhl weiter anzupassen. Man befürworte daher die Folgeversorgung mit einem Rollstuhlmodell "Küschall K 2.0" samt Ankupplungsvorrichtung für das Zuggerät zum Preis von insgesamt CHF 9'824.40. Der bisherige Rollstuhl könne ins IV-Depot zurückgenommen werden (vgl. IV-Akte 171).
4.2.8. Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, sie könne nicht nach so kurzer Zeit eine Folgeversorgung zusprechen und beauftragte die E____ nochmals mit einer Beurteilung (vgl. Schreiben vom 26. November 2020, IV-Akte 220 S. 4). Diese legte in ihrer daraufhin verfassten Beurteilung nochmals dar, wie es zur Versorgung mit dem "Otto Bock Ventus" gekommen war und welche Probleme sich nach der Heimkehr mit der Sitzversorgung und den Transfers ergeben hatten. Man sei aber der Ansicht, dass bezüglich Sitzversorgung weitere Anpassungen möglich wären und sich der Transfer ins Bett mit einem Rutschbrett bewerkstelligen lasse. Die Beschwerdeführerin lehne die Zuhilfenahme eines Transferbrettes ab und verweigere weitere Anpassungen des Rollstuhls. Sie habe bereits einen neuen Rollstuhl bestellt. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es sich beim bestehenden Rollstuhl nicht um eine Fehlversorgung handelt.
4.2.9. Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe immer einen Rollstuhl der Marke "Küschall" gewollt und klar kommuniziert, dass sie mit dem Hund ins Gelände können müsse. Erst zuhause habe sie zudem realisiert, dass sie im Modell "Otto Bock Ventus" mit der Zeit Schmerzen vom Sitzen bekomme und nicht nah genug ans Bett heranfahren könne. In der Reha sei ihr dies nicht aufgefallen, weil sie dort jeweils nicht so lange im Rollstuhl gesessen habe. Nachdem man ihr verschiedentlich bestätigt habe, dass dies nicht der richtige Rollstuhl für sie sei, habe sie einen "Küschall" angeschafft und biete den alten Rollstuhl der IV für ihr Depot an. Mit dem neuen Rollstuhl könne sie nun wirklich mit dem Hund draussen in der Natur sein (vgl. Verhandlungsprotokoll).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, die Kosten für den Rollstuhl "Küschall K 2.0" in der Höhe von CHF 9'824.40 zu übernehmen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen