Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.108

Verfügung vom 28. Mai 2021

Hilfsmittel: Rollstuhlversorgung

 


Tatsachen

I.        

a)        Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni 1999 eine Teilinvalidenrente. Im Januar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____ statt (vgl. Bericht vom 13. Februar 2020, IV-Akte 81). Daran anschliessend erfolgte bis Ende Juli 2020 die neurologische und paraplegiologische Rehabilitation in der D____ (vgl. Austrittsbericht vom 9. Oktober 2020, IV-Akte 191). Per 1. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 202).

b)        Im Hinblick auf ihren Austritt aus der D____ per Ende Juli 2020 wurde mit der Beschwerdeführerin eruiert, welches Rollstuhlmodell für die Endversorgung zu beschaffen sei (vgl. Aktenauszug betr. Rollstuhlversorgung, IV-Akte 228), wobei die Wahl auf das Modell "Otto Bock Ventus" in Verbindung mit der elektrischen Zughilfe "Atec Swiss Trac" fiel. Die E____ erachtete diesen in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2020 als einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel zur Erstversorgung und empfahl dessen Kostenübernahme (vgl. IV-Akte 105). Am 3. Juli 2020 leistete die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Kostengutsprache (IV-Akte 107). Am 8. September 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und bat um einen Umtausch des Rollstuhls, da das Modell "Küschall" ihren Bedürfnissen besser entspreche (IV-Akte 144). Das Orthopädieunternehmen weigerte sich in der Folge, den Rollstuhl zurückzunehmen, da man diesen mittels zahlreicher Anpassungen individualisiert habe, sodass dieser den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin entspreche (Schreiben vom 2. Oktober 2020, IV-Akte 155). Am 4. November 2020 äusserte sich die E____ zur Frage, ob hinsichtlich des Rollstuhls eine Fehlversorgung vorliege und empfahl den Wechsel auf ein Modell "Küschall K 2.0" (vgl. Stellungnahme vom 4. November 2020, IV-Akte 171). In einer weiteren fachtechnischen Beurteilung vom 9. Februar 2021 (IV-Akte 220) verneinte die E____ später das Vorliegen einer Fehlversorgung, da mittels weiterer Anpassungen und der Abgabe weiterer Hilfsmittel den Schwierigkeiten beizukommen sei. Mit Vorbescheid vom 10. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ablehnung der Kostenübernahme für einen neuen Rollstuhl in Aussicht (IV-Akte 229). Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 243). Am 28. Mai 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 248).

II.       

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2021 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme für einen Rollstuhl Modell "Küschall K 2.0". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Oktober 2021 an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

III.     

Am 10. Mai 2022 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Advokat B____, wird befragt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr F____, wird als Auskunftsperson befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. G____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Weiter ist Herr H____, Medienvertreter der I____, anwesend.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin lehnt die Kostenübernahme für einen Rollstuhl "Küschall K 2.0" ab. Zur Begründung bringt sie vor, der Rollstuhl "Otto Bock Ventus", für den die Beschwerdeführerin sich beim Austritt aus der D____ entschieden habe, entspreche dank der vorgenommenen Änderungen und in Kombination mit Transferbrettern den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin. Weitere Anpassungen habe die Beschwerdeführerin abgelehnt. Eine einfache und zweckmässige Versorgung sei gewährleistet, sodass nicht von einer Fehlversorgung die Rede sein könne.

2.2.          Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, beim Rollstuhl "Otto Bock Ventus" handle es sich um eine Fehlversorgung. Sie habe sich einzig dafür entschieden, da man ihr bei Austritt aus der D____ gesagt habe, es gäbe das Modell "Küschall" nicht mehr. Das nunmehr gewählte Modell verfüge über keine Federung und sei nicht geländetauglich, was für sie eine unabdingbare Voraussetzung sei, da sie täglich mit ihrem Hund unterwegs sei. Mit dem Modell "Otto Bock Ventus" seien die Transfers vom Rollstuhl ins Bett oder Auto nur mittels Rutschbrett möglich und die Sitzposition verursache ihr Schmerzen.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Rollstuhl Modell "Küschall K 2.0" zur Verfügung zu stellen ist.

3.                

3.1.          3.1.1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte brauchen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

3.1.2. In Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).

3.1.3. Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischem Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02).

3.1.4. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kann den mit der Durchführung des Vollzugs betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen. Dazu gehört auch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), das die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll.

3.2.          3.2.1. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen).

3.2.2. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein. Solche im Gesetz nicht aufgeführten Vorteile - das Bundesgericht nennt sie persönliche, familiäre oder soziale Umstände - stehen vor allem im Interesse der versicherten Person und ihres Umfeldes. Sie können lediglich zu den zwingend verlangten Eingliederungszielen hinzutreten, nicht aber allein einen hinreichenden Grund für eine Hilfsmittelabgabe bilden. Eine eigentliche Leistungsausweitung darf nicht erfolgen. Bei diesen aussergesetzlichen Effekten kann es sich um Wünsche der versicherten Person hinsichtlich Aussehen, Funktion oder Qualität des Hilfsmittels handeln. Es kann aber auch sein, dass ein bestimmtes Hilfsmittel den Komfort oder die Lebensqualität merklich erhöht im Vergleich zu einem anderen. Des Weiteren kann eine Ausstattung der versicherten Person ermöglichen, ein Hobby, eine Tätigkeit in einem Verein oder ein Ehrenamt auszuüben. Ein Hilfsmittel kann auch dafür sorgen, dass die versicherte Person im Kreise ihrer Familie oder alleine in der Wohnung wohnhaft bleiben oder sich in ihrer Persönlichkeit weiterentwickeln und sich intellektuelle, kognitive oder kommunikative Fähigkeiten aneignen kann. Mit dem richtigen Hilfsmittel können zudem psychische Beeinträchtigungen abgewendet und das Ansehen der versicherten Person in der Gesellschaft zurückgewonnen werden (Mathias Lanz, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialversicherung, Diss. Zürich 2016, Rz. 386).

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Rollstuhls mit elektrischer Zughilfe. Ebenso ist unbestritten, dass es sich beim Rollstuhl der Marke "Küschall", um ein Hilfsmittel handelt, das von der IV praxisgemäss abgegeben wird. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin ein Modell dieser Marke beanspruchen kann.

4.2.          4.2.1. Gemäss Ziff. 3009 KHMI ist es Aufgabe der IV-Stelle die Hilfsmittelversorgung auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu prüfen. Die E____ unterstützt die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen. Sie macht insbesondere für die Versorgung mit Rollstühlen fachtechnische Beurteilungen (Ziff. 3010 KHMI). Ihre Abklärungen haben Empfehlungscharakter. Die Verantwortung für den Entscheid liegt bei der IV-Stelle (Ziff. 3015).

4.2.2. Im Hinblick auf den Austritt aus der stationären Rehabilitation Ende Juli 2020 prüfte die E____ die Abgabe eines Rollstuhls an die Beschwerdeführerin. Diese hatte beantragt, ihr einen Adaptivrollstuhl Model "Otto Bock Ventus" in Verbindung mit einer elektrischen Zughilfe "Atec Swiss Trac" zur Verfügung zu stellen. In ihrer fachtechnischen Beurteilung Nr. 108829/3 vom 30. Juni 2020 (IV-Akte 105) hielt die E____ fest, es sei der Beschwerdeführerin ein Anliegen, auch weiterhin täglich mit ihrem Hund in den Wald zu können, weshalb sie die elektrische Zughilfe benötige. Während des Klinikaufenthalts habe die Beschwerdeführerin diverse Antriebsmodelle testen können. "Atec Swiss Trac" habe sich als einfachste und zweckmässigste Lösung erwiesen. Beim offerierten Rollstuhlmodell handle es sich eine Erstversorgung. Das gewählte Modell sei durch seine Anpassungsmöglichkeiten ein zweckmässiges Hilfsmittel, weshalb der IV-Stelle empfohlen wurde, eine entsprechende Kostengutsprache zu leisten.

4.2.3. Am 3. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie leiste Kostengutsprache für die leihweise Abgabe des Adaptivrollstuhls "BG-3 Otto Bock Ventus" (IV-Akte 107) mit zugehöriger elektrischer Zughilfe (IV-Akte 113).

4.2.4. Der Patientendokumentation der D____ (IV-Akte 228) lässt sich entnehmen, dass Ende Mai 2020 die Versorgung mit einem "Küschall"-Rollstuhl vorgesehen war. Anfangs Juni wird notiert, der "Otto Bock Ventus" müsse als Alternative ins Auge gefasst werden, da der "Küschall" mit der "Swisstrac"-Halterung nicht kompatibel sei und eine Lieferfrist von acht Wochen bestehe. In der Folge wurden verschiedene Anpassungswünsche eruiert und am 17. Juli 2020 protokollarisch festgehalten. Am 22. Juli konnte der angepasste Rollstuhl "Otto Bock Ventus" abgegeben werden, worauf die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, "sich zum ersten Mal richtig wohl in einem Rollstuhl zu fühlen".

4.2.5. Mit Mail vom 8. September 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin mit dem Wunsch eines Umtausches an die Beschwerdegegnerin und brachte vor, der gewährte Rollstuhl entspreche trotz diverser Nachbesserungen nicht ihren Bedürfnissen, insbesondere seien die Transfers damit schwierig und die Fortbewegung auf ungeteerten Wegen erschwert (IV-Akte 144). Während des Klinikaufenthaltes habe ihr ein Modell "Küschall" zur Verfügung gestanden. Fälschlicherweise habe man ihr dort mitgeteilt, Letzterer sei nicht mehr erhältlich, weshalb sie sich beim Austritt für das Modell "Otto Bock Ventus" entschieden habe. Bereits im Rahmen der Reha habe sie betont, dass ihr die Geländegängigkeit wichtig sei, damit sie mit dem Hund raus könne.

4.2.6. Der Lieferant des Rollstuhls Modell "Otto Bock Ventus", die J____ zeigte sich in einem Schreiben vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 155) überrascht über den Wunsch der Beschwerdeführerin. Zwar sei tatsächlich ursprünglich ein Rollstuhl aus der "Küschall"-Serie vorgesehen gewesen. Da dieses Modell zum Zeitpunkt des geplanten Austritts jedoch nicht mit der gewünschten Zughilfe kombinierbar gewesen sei, habe man sich auf das Modell "Otto Bock Ventus" geeinigt. Man habe an letzterem Modell umfassende Anpassungen vorgenommen, sodass man von einer guten Versorgung ausgehe. Eine Rücknahme des Rollstuhls lehnte das Unternehmen ab.

4.2.7. Die E____ empfahl daraufhin in ihrer fachtechnischen Beurteilung Nr. 108829/9 vom 4. November 2020 die Folgeversorgung mit einem "Küschall K 2.0" Rollstuhlmodell. In ihrer Beurteilung zeigte sie diverse Schwierigkeiten auf, mit denen die Beschwerdeführerin mit dem Modell "Otto Bock Ventus" konfrontiert sei. So verursache ihr die Sitzposition Schmerzen und es bestünden Schwierigkeiten bei den Transfers. Der Rollstuhl behindere die Beschwerdeführerin mehr in ihrer Mobilität als dass er sie unterstütze. Es mache keinen Sinn, den bestehenden Rollstuhl weiter anzupassen. Man befürworte daher die Folgeversorgung mit einem Rollstuhlmodell "Küschall K 2.0" samt Ankupplungsvorrichtung für das Zuggerät zum Preis von insgesamt CHF 9'824.40. Der bisherige Rollstuhl könne ins IV-Depot zurückgenommen werden (vgl. IV-Akte 171).

4.2.8. Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, sie könne nicht nach so kurzer Zeit eine Folgeversorgung zusprechen und beauftragte die E____ nochmals mit einer Beurteilung (vgl. Schreiben vom 26. November 2020, IV-Akte 220 S. 4). Diese legte in ihrer daraufhin verfassten Beurteilung nochmals dar, wie es zur Versorgung mit dem "Otto Bock Ventus" gekommen war und welche Probleme sich nach der Heimkehr mit der Sitzversorgung und den Transfers ergeben hatten. Man sei aber der Ansicht, dass bezüglich Sitzversorgung weitere Anpassungen möglich wären und sich der Transfer ins Bett mit einem Rutschbrett bewerkstelligen lasse. Die Beschwerdeführerin lehne die Zuhilfenahme eines Transferbrettes ab und verweigere weitere Anpassungen des Rollstuhls. Sie habe bereits einen neuen Rollstuhl bestellt. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es sich beim bestehenden Rollstuhl nicht um eine Fehlversorgung handelt.

4.2.9. Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe immer einen Rollstuhl der Marke "Küschall" gewollt und klar kommuniziert, dass sie mit dem Hund ins Gelände können müsse. Erst zuhause habe sie zudem realisiert, dass sie im Modell "Otto Bock Ventus" mit der Zeit Schmerzen vom Sitzen bekomme und nicht nah genug ans Bett heranfahren könne. In der Reha sei ihr dies nicht aufgefallen, weil sie dort jeweils nicht so lange im Rollstuhl gesessen habe. Nachdem man ihr verschiedentlich bestätigt habe, dass dies nicht der richtige Rollstuhl für sie sei, habe sie einen "Küschall" angeschafft und biete den alten Rollstuhl der IV für ihr Depot an. Mit dem neuen Rollstuhl könne sie nun wirklich mit dem Hund draussen in der Natur sein (vgl. Verhandlungsprotokoll).

4.3.          4.3.1. Aus den Akten und den Schilderungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie während der stationären Rehabilitation lernte, sich mit einem Rollstuhl der Marke "Küschall" fortzubewegen. Offensichtlich war es zum Zeitpunkt ihres Austritts Ende Juli 2020 nicht möglich, einen derartigen Rollstuhl mit dem passenden Zuggerät zu koppeln, weshalb relativ kurzfristig der Entscheid zur Bestellung eines "Otto Bock Ventus" getroffen wurde, der mit gewissen Anpassungen versehen ausgeliefert wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin zunächst angab, sich darin wohlzufühlen, ergaben sie nach ihrer Heimkehr im Alltag verschiedene Unannehmlichkeiten. So verursachte er der Beschwerdeführerin nach mehrstündigem Sitzen Schmerzen, weshalb sie sich vermehrt aufs Bett legen musste. Die Verbreiterung der Sitzfläche wiederum führte offenbar zu Problemen beim Handantrieb des Rollstuhls und beim Transfer ins Bett. Ebenso entsprach seine Geländegängigkeit nicht den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin. Trotz zahlreicher Anpassungen schien sie sich mit diesem Rollstuhl in ihrer Mobilität und in ihrem Wohlbefinden derart beeinträchtigt zu fühlen, dass sie bereits anfangs September bei der Beschwerdegegnerin um einen Umtausch ersuchte und sich schliesslich auf eigene Rechnung einen "Küschall" Rollstuhl anschaffte. Dies spricht für einen nicht unerheblichen Leidensdruck. Die E____ bestätigte denn auch in ihrer ersten Beurteilung vom November 2020 die Schwierigkeiten und empfahl die Folgeversorgung mit einem "Küschall" Rollstuhl. In ihrer zweiten Beurteilung, die sie drei Monate später abgab, erkannte die E____ zwar nach wie vor die bestehenden Schwierigkeiten an, erachtete diese jedoch mittels weiterer Nachbesserungen und der Verwendung eines Rutschbrettes für den Transfer ins Bett als lösbar, nachdem die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass innert so kurzer Zeit keine Folgeversorgung möglich sei.

4.3.2. Es mag sein, dass mittels weiterer Anpassungen des "Otto Bock Ventus" und der Verwendung von Hilfsmitteln wie Transferbrettern wirksame und zweckmässige Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Dennoch bleibt es ein Flickwerk und es ist nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführerin nicht dasjenige zweckmässige und angemessene Hilfsmittel gewährt wird, das ihren Bedürfnissen besser entspricht und damit geeigneter ist. Wie eingangs (E. 3.2.2.) dargelegt, sind bei der Prüfung der Zweckmässigkeit durchaus auch aussergesetzliche Umstände zu berücksichtigen, die im Interesse der versicherten Person liegen und ihren Komfort merklich erhöhen. Eine eigentliche Leistungsausweitung entsteht dadurch vorliegend nicht, denn es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Adaptivrollstuhl samt Zuggerät hat. Wenn nun bei der Wahl des Rollstuhls zwischen zwei Modellen zu wählen ist, die beide von der Invalidenversicherung übernommen werden, so ist nicht einzusehen, weshalb nicht dasjenige gewährt werden kann, das den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin erwiesenermassen besser entspricht, insbesondere da die Beschwerdeführerin von Beginn an ein Modell der Marke "Küschall" favorisiert hatte und auch die E____ in ihrer Beurteilung vom 4. November 2020 die Folgeversorgung mit dem gewünschten Modell empfohlen hatte. Wenn die E____ zu einem späteren Zeitpunkt ausführt, es handle sich beim Modell "Otto Bock Ventus" nicht um eine Fehlversorgung, so ändert dies nichts am Umstand, dass die Wahl unter Berücksichtigung der aussergesetzlichen Effekte auf den Rollstuhl "Küschall K 2.0" zu fallen hat. Die Beschwerdegegnerin wird daher den "Otto Bock Ventus", wie von der E____ ursprünglich vorgeschlagen, in das IV-Depot zurückzunehmen und der Beschwerdeführerin die Kosten für den "Küschall K 2.0" gemäss Empfehlung der E____ vom 4. November 2020 im Umfang von CHF 9'824.40 zu ersetzen haben.

5.                

5.1.          Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen ist, die Kosten für den Rollstuhl "Küschall K 2.0" zu übernehmen.

5.2.          Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- zuzüglich CHF 750.-- für eine mündliche Hauptverhandlung (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, die Kosten für den Rollstuhl "Küschall K 2.0" in der Höhe von CHF 9'824.40 zu übernehmen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 (7.7%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: