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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse C____
Gegenstand
IV.2021.109
Verfügung vom 31. Mai 2021
Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens; leidensbedingter Abzug bei einer Schuberkrankung
Tatsachen
I.
a) Die am 23. Mai 1983 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Juni 2007 als administrative Mitarbeiterin bei der D____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. März 2014, Akte 9 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 f.). Nach einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin am 6. Februar 2014 (Meldeformular für Erwachsene, IV-Akte 1, S. 1), meldete sich die Beschwerdeführerin am 7. März 2014 aufgrund eines „Morbus Chrom“ (recte: Morbus Crohn) zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente, IV-Akte 5, S. 6). Die Beschwerdegegnerin leitete in Folge der Anmeldung Abklärungen ein.
b) In einem Schreiben vom 2. September 2014 kündigte die D____ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2014 (vgl. IV-Akte 23, S. 3).
c) Eine im Frühling 2015 gestartete Frühinterventionsmassnahme in Form eines Kursbesuches wurde nach kurzer Zeit abgebrochen (vgl. Mitteilung vom 8. Mai 2015, IV-Akte 45 und Protokolleintrag vom 25. Juni 2015).
d) Anfang des Jahres 2016 gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dieses wurde mittels Zufallsprinzip über die SuisseMED@P an die E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung) vergeben (Auftrag polydisziplinäre medizinische Abklärung vom 11. Januar 2016, IV-Akte 62). Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit (Logistikmitarbeiterin) wie auch in Verweistätigkeiten allein aus psychischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig (Gutachten vom 29. Februar 2016, IV-Akte 72, S. 23). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016 mit, dass sie beabsichtige, ihr Leistungsbegehren abzuweisen, da kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, IV-Akte 86, S. 2). Trotz Einwand der Beschwerdeführerin vom 2. November 2016 (IV-Akte 92), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2016 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 100). Die von der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2017 erhobene Beschwerde (Beschwerde vom 5. Januar 2017, IV-Akte 101, S. 2) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 (IV-Akte 112 S. 2 ff.) gut. Es sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2016 eine Viertelsrente der IV zu und wies sie an, sich einer fach- und leitliniengerechten Psychotherapie zu unterziehen. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil mit seinem Urteil 9C_578/2017 vom 31. Oktober 2017 (IV-Akte 116). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 14. Februar 2018 eine entsprechende Verfügung über die Zusprache einer Viertelsrente (Verfügung vom 14. Februar 2017, IV-Akte 127, S. 4).
e) Im Juli 2019 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 9. Juli 2019, IV-Akte 168). Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2019 (IV-Akte 178) teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie unverändert einen Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Nachdem der die Beschwerdeführerin nunmehr vertretende B____ mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2019 (IV-Akte 180) den Erlass einer Verfügung beantragt hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2020 einen der Mitteilung entsprechenden Vorbescheid (IV-Akte 183). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 Einwand erheben (IV-Akte 186).
f) In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei der E____ Begutachtung eine erneute polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Neurologie, Innere Medizin, Gastroenterologie, Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag. Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit Ende 2018/Anfang 2019 noch zu 40 % arbeitsfähig (Gutachten vom 31. Dezember 2020, IV-Akte 201, S. 2 und 8). Mit einem neuen Vorbescheid vom 1. Februar 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Erhöhung ihrer Rente auf eine halbe Rente ab Juli 2019 in Aussicht (IV-Akte 207). Trotz des von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, erhobenen Einwands vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 214), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2021 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 224).
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Juni 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 31. Mai 2021 aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV-Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit B____, zu gewähren.
b) Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung vom 5. August 2021 lädt die Instruktionsrichterin die Pensionskasse C____ dem Verfahren bei.
e) Die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 9. August 2021 auf eine Stellungnahme.
f) Innert der ihr mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2021 gesetzten Frist reicht die Beschwerdeführerin keine Replik ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Oktober 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb; vgl. auch BGE 137 V 210, 236 f. E. 2.3). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/2)
2. Morbus Crohn, ED 2010 (wahrscheinlich bereits seit 2007 bestehend)
3. Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom
- mit aktiver Fistelbildung vom Ileum ins Sigma
- chronisch-aktive Erkrankung (aktueller HBI Score: 12 Punkte, entspricht klinisch moderater aktiver Erkrankung)
4. St. n. Malleolarfraktur links mit Fibulafraktur links gemäss Anamnese in der Jugend
- St. n. rezidivierenden Supinationstraumata anmanestisch
- Klinisch und sonographisch Verdacht auf alte Läsion der lateralen Knöchelbänder mit Sprunggelenksinstabilität, aber freies Zehenspitzengehen möglich
- Radiologisch möglicher alter Ausriss der Fibulaspitze links (Röntgen 7. Juli 2020), keine OSG-Arthrose-Entwicklungszeichen)
5. Chronischer Spannungskopfschmerz DD transformierte Migräne
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Unzureichender Vitamin D-Spiegel
2. Fortgesetzter Nikotinkonsum schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
3. Leichte Ansatztendinopathie der ECU-Sehne am Handgelenk rechts
4. Epinodylopathia humeri radialis beidseits
- Hypermobile Ellenbogen
5. Femoropatelläre Kniebeschwerden bei hypermobilem Valgusknie
6. Minime Gelenkhypermobilität Beighton-Score 4-5/9 (Knie, Ellenbogen, Wirbelsäule)
7. Anamnestisch St. n. Neuritis nervi optici links, aktuell mit Restitutio ad integrum
8. Hautnervenirritationen am Daumen nach OP
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, aufgrund der Verschlechterung der depressiven Symptomatik bestehe in der angestammten Tätigkeit als Logistikmitarbeiterin, wie auch in jeder anderen, körperlich leichten und höchstens gelegentlich mittelschweren Tätigkeit mit Hantieren von Lasten von fünf bis sieben Kilogramm, höchstens gelegentlich bis zwölf Kilogramm, ohne Tätigkeit mit wiederholtem Kauern und Knien, ohne Arbeit mit wiederholtem Benützen-Müssen von Leitern, Stufen oder Gerüsten, ohne kniende oder kauernde Tätigkeitsanteile und ohne Arbeit mit repetitiven Bewegungsabläufen für die Arme, sowie ohne Tätigkeit mit Notwendigkeit zu gehäuftem Gehen auf unebenem Grund eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit Ende 2018/Anfang 2019. Diese Einschätzung gelte auch für angepasste Tätigkeiten. Die aktuell gesamtmedizinisch attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten sei bereits rein psychiatrisch bedingt. Die neurologisch attestierte Einschränkung von 20 % aufgrund erhöhten Pausenbedarfs bedingt durch die Kopfschmerzsymptomatik gehe in dieser Minderung der Arbeitsfähigkeit auf und trete nicht kumulativ hinzu (a.a.O., S. 9). Die Gutachter schlossen darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Vorbegutachtung im Jahre 2016 verschlechtert habe. Anamnestisch datiere die Verschlechterung seit Ende 2018/Anfang 2019 (a.a.O., S. 7).
In seinem Bericht vom 18. Mai 2021 erklärt Dr. H____ namentlich, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Herbst 2020 verschlechtert. Die Antriebsschwäche sei ausgeprägter, genauso wie die Schlafstörungen. Gedanken, die er früher als mystisch interpretiert habe, seien in der Zwischenzeit häufiger vorhanden. Als Beispiele nennt er "rote" Energie in der Wohnung, äussere Einflüsse unklarer Art, Gegenstände und die sich in der Nacht verschöben. Dr. H____ führt weiter aus, diese Phänomene könne man am besten als Wahnstimmung beschreiben; seiner Meinung nach erreichten sie noch nicht das Ausmass eines psychotischen Erlebens. Seit mindestens September 2020 gehe er von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus.
Dr. H____ erwähnte bereits in seinem Bericht vom 19. August 2019 (IV-Akte 171) eine depressive Stimmungslage, eine anhaltende Antriebsschwäche und eine Konzentrationsschwäche. Er stellte die Diagnose "mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), vorerst kein degressiver Verlauf" und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (a.a.O., S. 1). Bereits in diesem Bericht erwähnte Dr. H____ von "Wahrnehmungen, die man als Halluzinationen beschreiben könnte (Geräusche in der Wohnung, "rote" Energie in der Wohnung, Sachen würden sich nachts verschieben). Diese interpretierte er aber "vorerst" als mystisches Denken (a.a.O., S. 2). Der behandelnde Psychiater Dr. H____ nannte also bereits vor der Begutachtung durch die Gutachter der E____ Begutachtung im Juli 2020 (vgl. IV-Akte 201, S. 3) entsprechende Wahrnehmungen. Im Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2020 wurden aber keine derartigen Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin erwähnt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % aus psychiatrischer Sicht begründet sich durch die gutachterlich "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode" (IV-Akte 201, S. 44). Im Gegensatz zu den Berichten von Dr. H____, namentlich den beiden erwähnten, ist das aktuelle psychiatrische Teilgutachten deutlich ausführlicher und detaillierter. Ausserdem ist es nachvollziehbar und schlüssig. Da Dr. H____ die genannten Wahrnehmungen bereits im Januar 2020 und damit vor der Begutachtung erwähnte, müssten diese im Zeitpunkt derselben bestanden haben, jedoch wurden vom psychiatrischen Gutachter nicht erwähnt keine solchen festgestellt. Die sehr kurzen, nur knapp eine halbe Seite langen Berichte von Dr. H____ vermögen jedoch das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Vielmehr kann aufgrund des Umstandes, dass die Gutachter nichts von derartigen Wahrnehmungen berichtet werden, auch nicht gestützt auf den Bericht von Dr. H____ vom 18. Mai 2021 davon ausgegangen werden, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert, weil sich diese Wahrnehmungen nun häufiger vorhanden seien. Im Übrigen führt Dr. H____ im erwähnten Bericht nicht weiter aus, wie sich die Verschlechterung – abgesehen von einer stärkeren Ausprägung von Antriebsschwäche und Schlafstörungen – auswirke. Eine Diagnose geht aus seinem Bericht nicht hervor. Aufgrund all dessen kann nicht davon ausgegangen werden, basierend auf dem Bericht von Dr. H____ vom 18. Mai 2021 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2020 verschlechtert.
Der Gastroenterologe Prof. Dr. F____ erklärte in seinem Bericht vom 12. Januar 2020 (IV-Akte 185), die Situation des Morbus Crohn habe sich seit 2017 deutlich verschlechtert. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung werde durch den fistelnden und stenosierenden Verlauf der Krankheit und die permanente erhöhte entzündliche Aktivität trotz Therapie mit Stelara begründet. Zudem beschreibe die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Symptomen, wie zum Beispiel Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Gelenkschmerzen, Durchfallepisoden und unkontrollierbaren Stuhldrang, welche die Beschwerdeführerin zusätzlich beeinträchtigten. Im Bericht vom 2. Juni 2021 (BB 4) hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe aktuell einen Schub von Morbus Crohn. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit blieb er bei seiner Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei zu 70 % arbeitsunfähig. Er begründete dies damit, dass ihre Krankheit häufig in Schüben verlaufe und zwischendurch auch 100 % AUF vorlägen.
Der gastroenterologische Gutachter der E____ Begutachtung ging demgegenüber von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % bis 30 % aus. Er erklärte, diese Einschränkung ergebe sich aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit und der verminderten Leistungsfähigkeit. Er wies darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit bei der komplexen Situation im Konsens festzulegen sei. Es ist zutreffend, dass sich der Gutachter nicht zur Beurteilung von Prof. Dr. F____ äusserte. Eine Stellungnahme zu einer abweichenden Beurteilung ist in Gutachten wohl grundsätzlich zu erwarten. Vorliegend vermag der Umstand, dass in diesem Fall keine solche erfolgte, das Gutachten allerdings nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass der gastroenterologische Gutachter Kenntnis von der Beurteilung von Prof. Dr. F____ hatte, da sein Bericht inklusive seiner Beurteilung im Aktenauszug des Gutachtens vom 31. Dezember 2020 erwähnt wurde (vgl. IV-Akte 201, S. 27). Im Weiteren erklärte Prof. Dr. F____ lediglich, dass er aufgrund des Umstands, dass Morbus Crohn schubweise auftrete und während eines Schubs eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehe. Unklar ist, ob die Beurteilung aus rein gastroenterologischer Sicht erfolgte, oder ob er z.B. auch die von ihm genannten Gelenkschmerzen berücksichtigte – welche im Gutachten der E____ Begutachtung von den Gutachtern für Innere Medizin, Neurologie und Rheumatologie angesprochen und diskutiert wurden (insbesondere äusserte sich der rheumatologische Gutachter zur Frage, inwiefern diese im Zusammenhang mit dem Morbus Crohn stehen; vgl. IV-Akte 201, S. 34, 62 und 72). Auch erläuterte er nicht, von welcher Arbeitsfähigkeit er ausgeht, wenn die Beschwerdeführerin gerade keinen Schub hat, und wie häufig die Schübe sind. Insofern kann daraus nicht geschlossen werden, die Beurteilung des Gutachters der E____ Begutachtung aufgrund der Untersuchung vom 1. Juli 2020 (vgl. IV-Akte 201, S. 3 und 82) sei nicht korrekt. Im Übrigen weicht die Gesamtbeurteilung im Gutachten vom 31. Dezember 2020 mit einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % denn auch lediglich um 10 % von der Beurteilung durch Prof. Dr. F____ ab. Die Abweichung der Gesamtbeurteilung der Gutachter der E____ Begutachtung von der Beurteilung von Prof. Dr. F____ ist damit so gering, dass diese als andere Beurteilung desselben Zustands zu verstehen ist und nicht zu Zweifeln am Gutachten zu führen vermag.
Die Gutachter haben in ihrer Begründung klar festgehalten, dass die neurologisch attestierte Einschränkung von 20 % aufgrund erhöhten Pausenbedarfs in der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % aufgehe. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die tiefere Arbeitsunfähigkeit in der höheren aufgeht, gerade wenn es um einen erhöhten Pausenbedarf geht. Ausserdem riet der psychiatrische Gutachter, die Arbeitszeit von 40 % sollte auf fünf Tage pro Woche verteilt werden (vgl. E. 4.3.). Somit verblieben der Beschwerdeführerin relativ kurze tägliche Arbeitseinsätze. Dass hier der neurologisch bedingte, erhöhte Pausenbedarf bereits berücksichtigt ist, ist ebenfalls nachvollziehbar. Was die gastroenterologische Einschränkung betrifft, so verwies der gastroenterologische Gutachter selbst darauf, dass die Arbeitsfähigkeit im Konsens festzulegen sei. Er begründete die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologischer Sicht mit einer ausgeprägten Müdigkeit und einer verminderten Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.5.). Es ist davon auszugehen, dass die aus gastroenterologischer Sicht benötigte Erholung in der Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht arbeiten kann, möglich ist – zumal die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit deutlich höher liegt. Allfällige Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Diagnosen ändern daran nichts. Die Ausführungen der Gutachter sind somit nachvollziehbar.
Im Weiteren ist zu Recht unbestritten, dass seit der Verfügung vom 21. November 2016 (IV-Akte 100) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2.) eingetreten ist. Bei der dieser Verfügung (bzw. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom 18. Juli 2020, IV-Akte 112) zugrundeliegenden Begutachtung der E____ Begutachtung vom 29. Februar 2016 (IV-Akte 72) hatten die Gutachter noch lediglich drei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (eine rezidivierende depressive Störung – gegenwärtig mittelgradige Episode [ICD-10 F33.1], ein nicht voll remittierter Morbus Crohn [ED 2010] mit Befall der Ileozökalregion und des terminalen Ileums ohne Stenosierung, Fistel- oder Abszessbildung [ICD-10 K50.1] sowie ein Verdacht auf Reizdarmsyndrom [ICD-10 K58.0]; vgl. IV-Akte 72, S. 21). Dabei gingen sie von einer ausschliesslich psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit aus (vgl. IV-Akte 72, S. 23).
Aus den Angaben der Gutachter in der Konsensbeurteilung vom 31. Dezember 2020 ist ersichtlich, dass die gastroenterologischen Einschränkungen berücksichtigt wurden, auch wenn diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr wörtlich benannt werden (Gutachten vom 31. Dezember 2020, IV-Akte 201, S. 9, vgl. auch E. 4.5. und E. 4.6.). Bei Morbus Crohn handelt es sich um eine Erkrankung, die in Schüben auftritt (vgl. Gutachten vom 25. Januar 2021, IV-Akte 201, S. 78; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 E. 4.4.2; Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl., Berlin 2014, S. 592 f. [Eintrag zu: Enteritis regionalis Crohn]). Das Bundesgericht hielt in seiner Rechtsprechung fest, dass regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz bereits bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen wäre; nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, könnten hingegen einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen. (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2, mit weiteren Hinweisen; 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1; 9C_462/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2).
Es ist unumstritten, dass es auch bei der Beschwerdeführerin bereits zu Schüben von Morbus Crohn gekommen ist (vgl. z.B. Gutachten vom 25. Januar 2021, IV-Akte 201, S. 78, Bericht von Prof. Dr. F____ vom 2. Juni 2021, BB 4, und Bericht des I____spitals vom 17. September 2014, IV-Akte 51, S. 9). Es ist davon auszugehen, dass diese nicht vorhersehbar sind und damit zu nicht planbaren Arbeitsabsenzen führen können – von einer Regelmässigkeit der Schübe wird jedenfalls nirgends gesprochen. Somit rechtfertigt sich – im Lichte der obigen Ausführungen – schon aus diesem Grund ein leidensbedingter Abzug.
Im Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 beschäftigte sich das Bundesgericht mit einem leidensbedingten Abzug aufgrund abdominalen Beschwerden seit einer Whipple-Operation. Aufgrund der rezidivierenden abdominalen Beschwerden war auch weiterhin mit wiederholten, krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen. Nach dem Bundesgericht handelte es sich im konkreten Fall um Beschwerden, die naturgemäss unregelmässig auftreten und dadurch zu nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren Absenzen führen. Das Sozialversicherungsgericht Zürich hatte der versicherten Person einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewährt, was vom Bundesgericht gestützt wurde (a.a.O. E. 4.1 und 4.2). Ein Abzug in derselben Höhe bietet sich auch im vorliegenden Fall, bei Vorliegen eines Morbus Crohn an, zumal es sich hier nicht nur ebenfalls um eine Schuberkrankung, sondern auch um abdominale Beschwerden handelt. Im Übrigen akzeptierte das Bundesgericht auch im Falle einer schubweise verlaufenden paranoiden Schizophrenie einen Abzug von 10 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.4.).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gutachten vom 31. Dezember 2020 stärker eingeschränkt ist als zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 29. Februar 2016. Im Gutachten vom 31. Dezember 2020 traten zur psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch neurologisch und gastroenterologische Einschränkungen hinzu (vgl. E. 4.1. und 4.7.). Dabei ist auch zu beachten, dass davon auszugehen ist, dass weiterhin Wechselwirkungen zwischen dem Morbus Crohn und der depressiven Störung bestehen, sodass sich die beiden Erkrankungen negativ beeinflussen. Es besteht die Gefahr, dass dies – wie im Urteil von 2017 erwähnt – zu einer Art Teufelskreis führt (vgl. Schreiben Dr. H____ vom 20. Januar 2020, IV-Akte 186, S. 10; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.2 vom 18. Juli 2017, E. 4.4.2, IV-Akte 112, S. 15; Gutachten der E____ Begutachtung vom 29. Februar 2016, IV-Akte 72, S. 15). Der Umstand, dass das Gericht in seinem Urteil IV.2017.2 vom 18. Juli 2017 noch zum Schluss kam, dass kein leidensbedingter Abzug angezeigt sei (vgl. E. 5.3. des zitierten Urteils, IV-Akte 112, S. 18) bedeutet nicht, dass dem auch heute noch der Fall ist. Angesichts der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere auch in Bezug auf den Morbus Crohn (welcher 2017 noch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führte), ist es heute angezeigt, die Frage des Leidensbedingten Abzuges neu zu beurteilen. Angesichts dessen, dass ein Revisionsgrund besteht, ist eine derartige Neuüberprüfung möglich (vgl. dazu BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, bestätigt in BGE 145 V 141, 146 E. 5.4). Somit ist, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der aufgeführten Umstände, ein Leidensabzug von 10 % gerechtfertigt. Folglich verbleibt ein Invalideneinkommen von CHF 19'832.00 (zum Invalideneinkommen vgl. E. 5.5.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. Mai 2021 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab dem 1. Juni 2019 eine Dreiviertelrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin zahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen