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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch MLaw B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.10
Verfügung vom 2. Dezember 2020
Revisionsverfahren; Beweiswert
RAD-Bericht; Rückweisung zur Einholung eines Verlaufsgutachtens
Tatsachen
I.
a) Der 1983 geborene Beschwerdeführer verfügt über keine
Berufsausbildung und verrichtet nach Abschluss seiner Schulzeit verschiedene
Aushilfstätigkeiten von jeweils kurzer Dauer. Er meldete sich am 30. Januar
2007 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug und gab als Grund der
Beeinträchtigung eine seit rund zwei Jahren bestehende Epilepsie an (IV-Akte
3). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen medizinischer und
erwerblicher Art und verneinte mit Verfügung vom 9. September 2010 einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Akte 59).
Am 1. Juni 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 77). Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum
entsprechende Abklärungen und leistete Kostengutsprache für eine
Informatik-Lehre des Beschwerdeführers (IV-Akte 103). Wegen Absenzen des
Beschwerdeführers wurde die berufliche Massnahme jedoch vorzeitig beendet (vgl.
IV-Akte 113), ebenso das in der Folge gewährte Arbeitstraining (vgl.
Schlussbericht vom 6. Februar 2013, IV-Akte 120). Im Frühjahr 2014 wurde eine
weitere berufliche Abklärung durchgeführt und dem Beschwerdeführer im Anschluss
daran Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ mit B-Profil ab dem
1. August 2014 erteilt (IV-Akte 153). Bereits im September 2014 brach der
Beschwerdeführer die Ausbildung aufgrund einer depressiven Erkrankung wieder ab
(vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 1. Oktober 2014, IV-Akte 162). Die
Beschwerdegegnerin schloss daraufhin die beruflichen Massnahmen ab (IV-Akte
166). Im Rahmen der danach eingeleiteten Rentenüberprüfung wurde der
Beschwerdeführer neurologisch (Gutachten Dr. med. D____ vom 6. Februar 2016
[IV-Akte 193]) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. E____ vom 9. Februar 2016
[IV-Akte 192]) begutachtet. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 11. Januar 2017 auf der Basis einer Einschränkung in der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30% einen Rentenanspruch (IV-Akte 215).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil IV 2017 27 vom 28. Juni 2017 ab (IV-Akte 224).
b) Am 31. August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut für die Gewährung beruflicher Integrationsmassnahmen bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 225). Diese gewährte ihm zur Steigerung der
Belastbarkeit in Hinblick auf die Aufnahme einer Berufsausbildung im Sommer
2018 von November 2017 bis Februar 2018 ein dreimonatiges Aufbautraining
(IV-Akte 232), das im Verlauf bis Ende Juli 2018 verlängert wurde, um den
Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht zu werden (vgl. IV-Akten 256, 257,
280, 285). Ende Juni 2018 musste die Massnahme abgebrochen werden, da der
Beschwerdeführer unentschuldigt dem Arbeitsplatz ferngeblieben war (vgl. IV-Akte
303). Im Februar 2019 wurde nochmals ein Standortgespräch in der Berufsberatung
durchgeführt anlässlich dessen der Beschwerdeführer mitteilte, auf eigene Faust
einen Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt unternehmen zu wollen und um
Gewährung eines entsprechenden Coachings ersuchte (IV-Akte 310). Mit Schreiben
vom 26. Februar 2019 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf
hin, dass ihre Unterstützung an den Nachweis einer Cannabis-Abstinenz geknüpft
sei (IV-Akte 313). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin im
weiteren Verlauf mit, er sei nicht in der Lage, den geforderten Nachweis zu
erbringen. Sein Zustand habe sich verschlechtert und der Berufseinstieg im 1.
Arbeitsmarkt sei ihm nicht gelungen. Es stehe nun ein stationärer Aufenthalt
bevor (Schreiben vom 25. März 2019, IV-Akte 315; Bericht über den stationären
Aufenthalt in der Klinik F____ vom 21. August 2019, IV-Akte 325). Am 8. April
2019 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen ab und
teilte dem Beschwerdeführer mit, sie werde nun seinen Rentenanspruch prüfen
(IV-Akte 317). Nachdem sie diverse medizinische Abklärungen getätigt hatte,
stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. Juni 2020 wegen eines
unveränderten Gesundheitszustandes die Abweisung seines Leistungsbegehrens ins
Aussicht (IV-Akte 328). Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (IV-Akte 331) liess
sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Sein
behandelnder Psychiater, Dr. med. C____ nahm mit Schreiben vom 18. August 2020
Stellung (IV-Akte 335). Am 2. Dezember 2020 erging eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 345).
II.
Vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2.
Dezember 2020 und ersucht um Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung
ergänzender medizinischer Abklärungen. Gleichzeitig reicht er einen undatierten
Bericht seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. C____, ein (Beschwerdebeilage
[BB] 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Nachdem sie diesen Bericht ihrem RAD zur Stellungnahme
unterbreitet hat (Bericht vom 12. Februar 2021, IV-Akte 352), schliesst die
Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2021 auf Abweisung der
Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 23. April 2021 und reicht
nochmals den Bericht des Dr. med. C____ (BB 2), nunmehr datiert auf den 3.
Februar 2021, sowie einen weiteren Bericht vom 21. April 2021 ein.
Mit Duplik vom 4. Juni 2021 hält die Beschwerdegegnerin an
ihren Begehren fest und reicht einen weiteren Bericht des RAD vom 2. Juni 2021
ein. Dieser wird dem Beschwerdeführer zur fakultativen Stellungnahme
zugestellt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 verzichtet der Beschwerdeführer
auf die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme.
III.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 heisst der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 6. Dezember 2021 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letztmaligen
Beurteilung im Januar 2017 nicht verändert. Nach wie vor gelte eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%.
2.2.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer gestützt auf verschiedene
Berichte seines behandelnden Facharztes Dr. med. C____ vor, sein
Gesundheitszustand habe sich gegenüber der letztmaligen Beurteilung sehr wohl
verschlechtert. Die gescheiterten Eingliederungsversuche seien Ursache und Ausdruck
dieser Verschlechterung. Sowohl der Grad des depressiven Erlebens als auch die
Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung hätten sich deutlich verschlechtert und
es sei zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug gekommen. Sein Gesundheitszustand
sei komplex und bedürfe einer Überprüfung. Der Beurteilung des RAD könne hingegen
kein Beweiswert zukommen.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Beurteilung ihres RADs
von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine
Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes
sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung
stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte -
Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem
Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel
unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz
der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S.
81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
3.2.
3.2.1. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende
Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen
und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise
ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und
seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes
mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in
hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine
effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten
Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine
entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich
erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E.
5.2.1.).
3.2.2. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber
zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im
Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_815/2012 E. 3.2.1.
mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil
9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zur erneuten Abklärung.
3.3.
3.3.1. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es
grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An
die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch
strengere Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).
3.3.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer
medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte
gehören, kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229;
135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16.
September 2014 E. 4.2.2).
4.
4.1.
Die letztmalige materielle Rentenprüfung, welche zu einer
anerkannten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% führte, basierte in
psychiatrischer Hinsicht auf einem Administrativgutachten des Dr. med. E____
vom 9. Februar 2016 (IV-Akte 192), der als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.81)
und eine rezidivierende depressive Störung damals leichtgradig ausgeprägte
Episode (ICD-10: F33.00) aufführte. Aufgrund dieser Diagnosen bestand seiner
Ansicht nach seit Mai 2015 eine gemittelte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von höchstens 30%, wobei darin eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit
mitenthalten war. Zum Bericht des bereits damals behandelnden Psychiaters Dr.
med. C____ vom 25. April 2015, worin dieser eine schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome diagnostiziert und eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (IV-Akte 179), merkte der Gutachter einerseits
an, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass der behandelnde Psychiater keine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziere. Sodann habe ihm dieser bestätigt, dass
sich die depressive Erkrankung zum Zeitpunkt der Begutachtung seit seinem
Bericht vom April 2015 gebessert habe, sodass seine gutachterliche Beurteilung
nicht im Widerspruch zu jener des behandelnden Arztes stehe (vgl. IV-Akte 192
S. 25 ff.). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kam in seinem Urteil
IV 2017 27 vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 224) zum Schluss, was der
behandelnde Psychiater vorbringe, vermöge keine Zweifel am Gutachten zu wecken.
So sei es einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb er erst nach der
Begutachtung eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe und
diese nicht schon zuvor erkannt habe, obwohl er den Beschwerdeführer seit
längerem behandle und dieser ein gutes Vertrauensverhältnis zu ihm habe
aufbauen können. Sodann spreche die Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers
gegen das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.6.).
Zusammenfassend hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei gestützt auf
die gutachterliche Beurteilung seit 2008 zu 30% in seiner Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt.
4.2.
4.2.1. Nachdem sich der Beschwerdeführer im August 2017 (IV-Akte
225) wieder bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte, wurde im Hinblick auf
die Aufnahme einer KV-Berufsausbildung Profil B zunächst ein mehrmonatiges
Aufbautraining in die Wege geleitet, dessen Zielsetzung, sein Pensum auf 100%
zu steigern, der Beschwerdeführer nicht erreichen konnte. Dem Protokoll des
Standortgesprächs vom 26. Februar 2018 (IV-Akte 255) ist zu entnehmen, dass er zwar
eine gute Arbeitsleistung erbracht hatte, jedoch lediglich ein Pensum von 67.7%
erreichen konnte. Er wies zahlreiche Verspätungen auf und ging wiederholt
vorzeitig nach Hause, ohne sich abzumelden. Der Beschwerdeführer fühlte sich
auf Nachfrage nicht in der Lage, das anvisierte Pensum einzuhalten und gab an
krank zu sein, weswegen er mehr Zeit brauche. Von der Beschwerdegegnerin fühle
er sich unter Druck gesetzt. Das Arbeitstraining wurde daraufhin unter strikten
Auflagen hinsichtlich Präsenz verlängert, um dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit zu geben, im Hinblick auf den Beginn einer Ausbildung seine
Belastbarkeit auf das notwendige Mass zu steigern. Sein behandelnder Psychiater
äusserte sich daraufhin dahingehend, dass sich die berufliche Massnahme in der
Gesamtbilanz grundsätzlich positiv auf die Stimmung des Beschwerdeführers
auswirke, dass jedoch die Anforderungen nur kleinschrittig gesteigert werden
sollten, da dem Beschwerdeführer wohl die Arbeit an und für sich zumutbar sei,
jedoch die sozialen Interaktionen eine Belastung für ihn darstellen würden
(vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 30. März 2018, IV-Akte 268). Einem weiteren
Zwischenbericht der Eingliederungsstätte vom Juni 2018 (IV-Akte 290) ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 65.7% eine Leistungsfähigkeit
von 50-60% aufweisen konnte. Insgesamt war die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers sehr von seiner Tagesform, seiner psychischen Belastbarkeit
und seiner Motivation abhängig. Die Voraussetzungen für einen Lehrbeginn im
August 2018 wurden als nicht erfüllt beurteilt. Im weiteren Verlauf des
Aufbautrainings kehrte der Beschwerdeführer nach seinen Ferien unentschuldigt
nicht mehr an die Arbeitsstelle zurück, sodass die Massnahme vorzeitig
abgebrochen und die beruflichen Massnahmen eingestellt wurden (vgl. Bericht G____
vom 2. Juli 2018, IV-Akte 300, Abschlussbericht FI vom 3. Juli 2018, IV-Akte
301). Der geplante selbstständige Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt (vgl. Mail
Dr. med. C____ an die Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2019, IV-Akte 312)
gelang dem Beschwerdeführer nicht, berufliche Eingliederungsmassnahmen wie das
gewünschte begleitende Coaching scheiterten am fehlenden Nachweis der
Cannabis-Abstinenz (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an die
Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019, IV-Akte 315, Abschluss Frühintervention
vom 8. April 2019, IV-Akte 317). Der RAD schlussfolgerte, die mangelnde
Kooperation des Beschwerdeführers sei nicht auf psychische Krankheitsgründe
zurückzuführen. Der behandelnde Arzt gehe selber nur von einer leichtgradig
ausgeprägten depressiven Episode aus. Die Persönlichkeitsstörung bestehe
naturgemäss zwar weiter, es sei jedoch diesbezüglich keine Verschlechterung
oder Zuspitzung der Symptomatik erkennbar. Vielmehr berichte der behandelnde
Psychiater in seinem Schreiben vom 30. März 2018 selber, der Beschwerdeführer
habe in puncto Persönlichkeitsstörung Fortschritte erzielt (Aktennotiz RAD vom 12.
Juli 2018, IV-Akte 302).
4.2.2. Im Juli 2019 trat der Beschwerdeführer bei bestehender
depressiver Episode und ausgeprägten sozialpsychiatrischen Belastungen für
einen stationären Aufenthalt in eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ein,
die er nach 17 Tagen aus eigener Initiative wieder verliess. Am multimodalen
Therapieprogramm nahm der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts zwar
teil, zeigte jedoch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, insbesondere in
Gruppensituationen. Dem Austrittsbericht lassen sich die Diagnosen einer zum damaligen
Zeitpunkt schwer ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung ohne
psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), eine ängstlich (vermeidende)
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) sowie sonstige Epilepsien (ICD-10:
G40.8) entnehmen (Bericht F____ vom 21. August 2018, IV-Akte 325). Der
behandelnde Dr. med. C____ berichtete seinerseits im Dezember 2019 der
Beschwerdeführer sei aufgrund einer ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und einer als Folge der Grunderkrankung
aufgetretenen rezidivierenden Störung leichtgradiger Ausprägung (ICD-10: F32.0)
zu 100% arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sehe sich nicht mehr in der Lage,
Termine ambulant wahrzunehmen und strebe eine stationäre oder teilstationäre
Behandlung an. Die Symptomatik aggraviere aufgrund mangelnder Kontakte und
zunehmender sozialer Ängstlichkeit, der Grad der Invalidisierung nehme eher zu.
Ohne eine berufliche Eingliederung über den zweiten Arbeitsmarkt und eine damit
verbundene Tagesstruktur sei eine Therapie derzeit nicht zielführend. Im
zweiten Arbeitsmarkt, in einem familiären Rahmen, sei es dem Beschwerdeführer
möglich, zwei Stunden täglich zu arbeiten. Eine solche Tätigkeit wäre nach
Ansicht des behandelnden Facharztes angemessen und könnte einer weiteren
Chronifizierung vorbeugen (Bericht vom 28. Dezember 2019, IV-Akte 325).
4.2.3. Der RAD hielt daraufhin am 10. Juni 2020 fest, es hätten
sich syndromal keine neuen Aspekte hinsichtlich des Gesundheitszustandes
ergeben, weshalb im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung von einem
unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei (IV-Akte 327). Der behandelnde
Facharzt reagierte mit Schreiben vom 18. August 2020 (IV-Akte 335) darauf und
führte aus, die Schwere der Persönlichkeitsstörung werde unterschätzt und
falsch eingeordnet. Der Beschwerdeführer sei weder passiv aggressiv noch
narzisstisch. Vielmehr stünden Angst, Vermeidung und Selbstzweifel im
Vordergrund. Diese seien wesentliche Faktoren für das Scheitern des
Beschwerdeführers. Sämtliche Eingliederungsversuche seien am
Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers gescheitert. Denn anderen Menschen
zu begegnen und von diesen potenziell in Frage gestellt zu werden, stelle den
eigentlichen Stressor für den Beschwerdeführer dar, und sei damit der Kern der
Arbeitsunfähigkeit. Mittlerweile habe eine deutliche Aggravierung der schon
verfestigten Einstellung stattgefunden, und zunehmende paranoide Ängste würde
dazu führen, dass der Beschwerdeführer sich tagsüber kaum noch aus der Wohnung
traue. Seiner Ansicht nach sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Der
RAD konnte in den Schilderungen des behandelnden Psychiaters dennoch keine
neuen Aspekte erkennen und empfahl das Festhalten an der bisherigen
Einschätzung (Stellungnahme RAD vom 16. November 2020, IV-Akte 343).
4.2.4. Nach Eröffnung der vorliegend angefochtenen Verfügung
betonte Dr. med. C____ erneut, die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung
habe nunmehr einen hohen Schweregrad erreicht und begründe eine höhere
Arbeitsunfähigkeit als noch im Jahr 2015 vom Gutachter postuliert. Das
Selbstbild des Beschwerdeführers sei geprägt durch Selbstabwertung und
Selbstdestruktivität. Nach Ansicht des behandelnden Psychiaters ist es nicht
die Arbeit als solche, welcher sich der Beschwerdeführer nicht gewachsen fühlt.
Vielmehr sind es die interpersonellen Interaktionen, die seiner Ansicht nach durchgängig
von Angst, Paranoia und Furcht vor Abwertung geprägt sind und jeweils zum
Abbruch von Arbeitsversuchen führen (Bericht vom 3. Februar 2021, Replikbeilage
1). Der RAD erwiderte, die vorgebrachten Aspekte seien bekannt und vom
Gutachter im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gewürdigt und anders beurteilt
worden, als vom behandelnden Psychiater. Nach wie vor bestehe keine
Veranlassung, von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen
(vgl. Stellungnahme vom 12. Februar 2021, IV-Akte 352). Im April 2021 berichtete
Dr. med. C____ ein weiteres Mal und führte eingehend aus, wie der
Beschwerdeführer zuhause von seiner Ehefrau erlebt wird. Geschildert wurde ein
sehr zurückgezogener, passiver Beschwerdeführer, der kaum noch die Wohnung
verlässt und bei der Besorgung des Haushaltes und der Kinderbetreuung nicht
mehr mithilft. Dr. med. C____ betont wiederum, die soziale Phobie habe ein
Ausmass angenommen, das mit einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr vereinbar
sei (Bericht vom 21. April 2021, Replikbeilage 2). Für den RAD ergaben sich aus
versicherungsmedizinischer Sicht dennoch keine neuen Aspekte, weshalb an der
bisherigen Einschätzung festzuhalten sei (Stellungnahme vom 2. Juni 2021,
Duplikbeilage).
4.3.
Im Fokus der Sachverhaltsabklärung steht die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurteilung im
Januar 2017 verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin verneint dies unter
Berufung auf die Haltung ihres RADs. Wohl liegt es grundsätzlich im Ermessen
des Versicherungsträgers darüber zu befinden, mit welchem Mitteln die
Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Dies kann durchaus auch gestützt auf
Berichte versicherungsinterner Ärzte erfolgen. Beweiswert kann diesen im Rahmen
der gerichtlichen Überprüfung jedoch nur zukommen, sofern keinerlei Zweifel an
deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Vorliegend hegt das Gericht
jedoch Zweifel an den Schlussfolgerungen des RAD. Zum einen erscheint dem
Gericht die Haltung, die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers im Rahmen
der Frühinterventionsmassnahmen sei nicht auf psychische Krankheitsgründe zurückzuführen,
etwas zu kurz gegriffen. Dem Protokoll des Standortgespräches ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gute Arbeit geleistet hat und bemüht
war, den Anforderungen gerecht zu werden. Dennoch konnte er nur eine Leistung
von 50%-60% erbringen. Seine Leistung war wohl einerseits abhängig von seiner
Motivation, andererseits jedoch eben auch von seiner Tagesform und seiner
psychischen Verfassung. So stellte beispielsweise die exponiertere Arbeit im
Sekretariat für ihn eine grosse Herausforderung dar und damit korrelierend sank
seine Eigeninitiative (vgl. IV-Akte 290 S. 3). Im Grunde manifestierte sich
während des Aufbautrainings genau das, was der behandelnde Facharzt stets
betonte: Nicht die Arbeit an und für sich stellt für den Beschwerdeführer die
Herausforderung dar, sondern die damit verbundenen sozialen Interaktionen, die
ihn ängstigen, denen er sich nicht gewachsen fühlt und denen er letztlich mit
Vermeidungsverhalten aus dem Weg geht. Ein ähnliches Verhalten zeigte der
Beschwerdeführer auch während des stationären Aufenthalts im Sommer 2019 und
seine Ehefrau schildert übereinstimmend damit im April 2021, ihr Mann sei seit
zwei Jahren überhaupt nicht mehr belastbar, jede Begegnung mit anderen Menschen
stresse ihn. Dass dies Ausdruck einer ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsstörung ist, erscheint plausibel. Ob es sich nun bei der
Persönlichkeitsstörung um eine passiv-aggressive (F 60.81) oder eine
ängstlich-vermeidende (F 60.6) handelt, ist letztlich für die Frage der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht allein entscheidend. Aus einer
anderen diagnostischen Attribuierung lassen sich keine direkten Rückschlüsse
auf einen abweichenden Grad der Arbeitsfähigkeit ziehen. Massgebend ist
vielmehr der Schweregrad der psychischen Symptomatik aufgrund der erhobenen
psychopathologischen Befunde und die sich daraus ergebenden
Funktionseinschränkungen. Gerade hinsichtlich deren Entwicklung kann die einen
längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Begleitung durch den behandelnden Facharzt
jedoch wertvolle Erkenntnisse bringen. Dr. med. C____ schildert anschaulich und
nachvollziehbar, dass sich die Persönlichkeitsstörung verstärkt und
chronifiziert hat und den Beschwerdeführer massgeblich in seiner
Funktionsfähigkeit einschränkt. Es ist zweifelhaft, ob er unter diesen
Gegebenheiten nach wie vor in der Lage ist, eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt
im Umfang von 70% auszuüben. Die dargelegte Entwicklung lässt zumindest
vermuten, dass seit der letztmaligen Begutachtung eine Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte. Folglich kann aufgrund der
erwähnten Zweifel bei der aktuellen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf
die Einschätzung des RAD abgestellt werden. Vielmehr bedarf es einer externen
fachärztlichen Verlaufsbegutachtung zur Klärung des Gesundheitszustandes und
des Leistungsvermögens. Denn die verbleibende Arbeitsfähigkeit kann auch nicht
gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters beurteilt werden, der
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Rechtsprechungsgemäss gilt es
bekanntlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter
aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Stellung eher zugunsten ihrer Patienten
aussagen. Die Aktenlage erweist sich somit als lückenhaft und lässt eine
rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu. Die
Beschwerdegegnerin wird daher ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen haben
und danach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden müssen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 2.
Dezember 2020 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendige Abklärung
vornehme und danach erneut über das Rentengesuch entscheide.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art.69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive
Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber
ausgleicht. Vorliegen ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 2. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherung
Versandt am: