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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. iur. T. Fasnacht und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.111
Verfügung vom 21. Mai 2021
Beweiskraft eines polydisziplinären neutralen Gutachtens bejaht.
Tatsachen
I.
a) aa) Die Beschwerdeführerin hatte sich im März 1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (vgl. IV-Akte 1, S. 16 ff.). Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen des Abklärungsverfahrens unter anderem bei der [...] das Gutachten vom 21. Dezember 1998 eingeholt (vgl. IV-Akte 2). Mit Verfügung vom 13. Januar 2000 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab März 1998 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. IV-Akte 8). Die in den Jahren 2001, 2003, 2008 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren führten zu keiner Änderung des Rentenanspruches (vgl. insb. die Mitteilungen vom 20. Juli 2001, vom 29. Juli 2003, vom 26. August 2008 und vom 20. September 2010, IV-Akten 13, 21, 30 und 46).
bb) Im Oktober 2013 hatte die Beschwerdeführerin eine weitere Überprüfung des Rentenanspruches eingeleitet und hatte zunächst Berichte von behandelnden Ärzten eingeholt (vgl. u.a. den Bericht von C____, FMH Innere Medizin, vom 9. Dezember 2013 und den Bericht von D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. und 13. Januar 2014; IV-Akten 51, 52 sowie 54, S. 3 f.). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten die E____(E____) am 2. Februar 2016 ein Fachgutachten (IV-Akte 65). Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 hatte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen eingestellt (IV-Akte 104). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 120) die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten abgewiesen.
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich im August 2018 erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (Eingangsstempel vom 31. August 2018, IV-Akte 124). Auf ihren ursprünglichen Vorbescheid vom 17. Dezember 2018 (IV-Akte 137), mit welchem sie das Nichteintreten auf das erneute Gesuch angekündigt hatte, kam die Beschwerdegegnerin zurück und leitete Abklärungen ein. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die F____ ein polydisziplinäres Gutachten vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 192) unter Einbezug der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie.
c) Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2021 (IV-Akte 196) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung einer Invalidenrente an. Nachdem die Versicherte am 13. April 2021 Einwand (IV-Akte197, vgl. auch Einwandbegründung vom 5. Mai 2021, IV-Akte 202) erhoben hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2021 die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 206).
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. Juni 2021 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni (recte: Mai) 2021 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzuholen. In prozessualer Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 13. Oktober 2021 und mit Duplik vom 17. November 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 22. November 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 20. Januar 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Gutachten der F____ vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 192) bestehe für die früher ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Betriebskantine/Salatküche eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Vollpensum. Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 16. Juni 2017 zugrunde gelegen hatte, habe sich sogar eine leichte Verbesserung ergeben (vgl. Verfügung vom 21. Mai 2021, IV-Akte 206).
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das Gutachten der F____ vom 15. Dezember 2020 überzeuge nicht und erweise sich bezüglich der Untersuchung und der Diagnostik als unvollständig (Beschwerde S. 4 Ziff. 9). Es vermöge keine verlässliche und ausreichende Grundlage zu bilden, um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit Juni 2017 auszuschliessen (Beschwerde S. 8 Ziff. 15).
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (IV-Akte 104) die Rentenleistung eingestellt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 120) die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten abgewiesen. Im Sinne der vorstehenden Praxis bildet die Verfügung vom 16. Juni 2017 den zeitlichen Ausgangspunkt für die revisionsrechtliche Frage, ob sich seither die Verhältnisse bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2021 verändert haben.
In der Rubrik "Integrative medizinische Beurteilung" (IV-Akte 192 S. 6) halten die Gutachter fest, von Seiten der Inneren Medizin hätten weder vor noch nach dem Referenzdatum vom 16. Juni 2017 je Befunde oder Diagnosen mit langdauernder Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Ein (durchgemachtes) hepatorenales Syndrom erscheine aufgrund der Aktenlage und der aktuell erhobenen Befunde sehr unwahrscheinlich, weil die natürliche Voraussetzung dafür, ein chronisches Leberleiden, fehle bzw. nicht nachgewiesen sei.
In orthopädischer Hinsicht sei am 14. Mai 2019 die Kreuzbandplastik links durchgeführt worden. Die blanden Befunde am Bewegungsapparat seien nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit.
In psychiatrischer Hinsicht könne noch eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 2017 verzeichnet werden. Die Versicherte sei aktuell psychisch nicht mehr beeinträchtigt. Die Benzodiazepinabhängigkeit stelle in Bezug auf das bisherige Arbeitsumfeld kein Problem dar.
4.2.2. Die Gutachter notieren in der Konsensbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter den Diagnosen ohne eine solche Auswirkung werden (1) eine geringe Funktionsstörung des linken Kniegelenkes nach Kreuzbandersatzplastik und Re-Ruptur des genähten Innenmeniskus, (2) eine Neigung zu Rückenbeschwerden (Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule) ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, ohne wesentliche Funktionsbehinderung, (3) eine Neigung zu lumbalen Rückenbeschwerden ohne wesentliche Funktionsbehinderung, (4) Belastungsschmerzen am rechten Ellenbogen im Sinne einer Epicondylitis humeri ulnaris rechts, ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, und (5) eine Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (ICD-10: F13.2) aufgeführt (IV-Akte 192 S. 6 f.).
Die Gutachter attestieren eine volle Arbeitsfähigkeit in bisherigen und auch in einer Verweisungstätigkeit, und zwar seit dem Referenzdatum vom 16. Juni 2017. In diesen Zeitraum fallen gemäss den Angaben der Gutachter allerdings 2 Phasen mit Arbeitsunfähigkeit, und zwar habe auf orthopädischem Fachgebiet von Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2019 eine "AF" (recte: Arbeitsunfähigkeit) von 100% bestanden, ferner eine viertägige Arbeitsunfähigkeit während des stationären Psychiatrieaufenthaltes vom 8. bis 12. Februar 2019 (IV-Akte 192 S. 7).
In Beantwortung einer Zusatzfrage nach der Veränderung der medizinischen Aktenlage seit der Verfügung vom 16. Juni 2017 halten die Gutachter fest, eine Anpassungsstörung wie im Vorgutachten (vgl. Gutachten der E___ vom 2. Februar 2016; Untersuchungsdatum vom 11. Mai 2015, IV-Akte 65 S. 1) vom 11. Mai 2015 diagnostiziert, sei im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht mehr vorhanden. Es sei lediglich noch eine subsyndromale psychische Beeinträchtigung objektivierbar (IV-Akte 192 S. 8).
4.2.3. Vorweg ist mit Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 5a.) festzuhalten, dass das Gutachten der F____ in Kenntnis der medizinischen Vorakten (IV-Akte 192 S. 16-21, S. 35-37 und S. 57-61) erstattet wurde. Eine umfassende und vollständige Anamnese mit dem aktuellen Tagesablauf wurde erhoben. Dabei wurden auch die spontanen Angaben der versicherten Person zu ihren gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt (IV-Akte 192 S. 21-24, S. 38-40 und S. 61-65). Die Gutachter haben auch zu abweichenden Äusserungen Stellung genommen (IV-Akte 192 S. 26, S. 44-45 und S. 69-71).
Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Ist eine solche Diagnose gar nicht zu stellen, so erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Auswirkung einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren. Richtig hält die Beschwerdegegnerin darum fest, dass zwar keine (psychiatrische) Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, dass aber dennoch die Standardindikatoren im Rahmen der Konsensbeurteilung und im psychiatrischen Fachgutachten diskutiert worden seien (IV-Akte 192, S. 6-7 und S. 73-74).
In formaler Hinsicht erfüllt das polydisziplinäre Gutachten der F____ die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines von der Verwaltung eingeholten medizinischen Gutachten externer Spezialärzte.
Sie macht geltend (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 11 f.), gemäss dem mit "Indikationsbericht ambulant für den Rekurs bei der IV" betitelten Schreiben der E____ vom 20. Februar 2019 (IV-Akte 147 S. 2 ff., sig. J____, stv. Oberarzt) nach Aufenthalt der Versicherten vom 8. bis 12. Februar 2019 würden in psychiatrischer Hinsicht Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2), Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit dependenten und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61), Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika; ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2), Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Schädlicher Gebrauch, ICD-10: F10.1) sowie in somatischer Hinsicht ein schweres hepatorenales Syndrom bzw. Diabetes mellitus diagnostiziert.
Der Bericht des K____spitals [...], Ambulante Innere Medizin, vom 29. Juli 2019 (IV-Akte 159, sig. L____, Oberärztin) diagnostiziere eine sekundäre arterielle Hypotonie, Chronische Niereninsuffizienz Stadium II, 09/16, eine VKB-Plastik (med. Meniskusnaht am 14. Mai 2019 nach Distorsionstrauma am 26. April 2019), Hypothyreose, Adipositas WHO-Grad I, Status nach muskulärer Verspannung im HWS- und LWS-Bereich, Hypercholesterinämie, Substratmangelanämie, Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Episoden, Benzodiazepinabusus bzw. Benzodiazepinabhängigkeit.
Mit Bericht des K____spitals [...], Ambulante Innere Medizin, vom 15. November 2019 (IV-Akte 167, sig. L____, Oberärztin, M____, Assistenzärztin) werde auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf diese Unterlagen Zweifel am Gutachten der F____ zu begründen vermag, ist nachfolgend zu klären.
Im internistischen Teil des Gutachtens der F____ wird ausgeführt (IV-Akte 192 S. 26), das im Bericht der E____ vom 20. Februar 2019 angeführte schwere hepatorenale Syndrom sei weder aufgrund der fachärztlichen Aktenlage noch der gutachterlich erhobenen Befunde sicher nachvollziehbar. Der internistische Gutachter hält fest, die Versicherte habe ihm gegenüber in der Untersuchung im Rahmen der Systemanamnese von einem massiven Ödem gesprochen, das habe therapiert werden müssen. Der Internist hält fest, Voraussetzung für dieses (reversible) Syndrom scheine eine chronische Lebererkrankung zu sein. Eine alkoholische oder andere Hepatopathie sei jedoch weder aktenkundig noch aufgrund der heutigen klinischen und Laborbefunde nachweisbar. Der internistische Gutachter verweist auf die Laborparameter und den wegen Alkoholismus-Verdachts erhobenen CDT-Wert (= Kohlenhydrat-defizientes Transferrin), welche normal ausgefallen seien, womit bei "ohnehin geringem Verdacht dieses Syndrom unwahrscheinlich" sei.
Damit ist klar, dass die Gutachterstelle ihre Aussage einerseits auf die Aktenlage, aber auch auf die Ergebnisse von ihr veranlasster Laboruntersuchungen zu stützen vermag.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) bestätigt mit Stellungnahme vom 16. November 2021 (IV-Akte 210, Duplikbeilage, sig. P____, Facharzt für Allgemeinmedizin [D] und Arbeitsmedizin), der internistische Gutachter der F____ habe die Diagnose eines schweren hepatorenalen Syndroms und die damit verbundenen allfälligen Funktionseinschränkungen zu Recht verneint. Beim hepatorenalen Syndrom handle es sich um eine Nierenfunktionsstörung, die im Rahmen einer schweren Lebererkrankung auftrete. Aus den vorliegenden Akten, insbesondere aus den Konsultationsberichten des K___spitals […], gehe bei der Versicherten jedoch keine Leberkrankung hervor, weder in der Form einer Leberzirrhose bzw. Aszites, noch einer alkoholischen Steatohepatitis. Diese Ausführungen leuchten ein. Somit dringt die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, es sei ein Leberleiden seitens der Gutachtenstelle nicht nachvollziehbar verneint worden, nicht durch.
5.2.2. Weitere somatische Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich ebenfalls nicht erhärten.
Das im Bericht der E____ vom 20. Februar 2019 erwähnte Herzleiden konnte der internistische Gutachter der F____ nicht bestätigen. Im Rahmen der vertiefenden Befragung habe die Versicherte zwar deponiert, sie habe vor 5 oder 6 Jahren einen Herzinfarkt gehabt. Der internistische Gutachter hält jedoch fest, dies sei nicht aktenkundig (IV-Akte 192 S. 21). Er verweist auf einen Bericht des K____spitals [...] vom 2. Oktober 2017 (IV-Akte 180 S. 8 f.). Im dortigen Bericht wird zwar eine sekundäre arterielle Hypertonie diagnostiziert. Jedoch wurden bei der kardiovaskulären Untersuchung reine, rhythmische Herztöne erhoben.
Der orthopädische Teilgutachter der F____ hält fest, in seinem Fachgebiet bestünden nach der Aktenlage lediglich bezüglich des linken Kniegelenkes aussagekräftige Befunde. Diese führten nicht zu einer relevanten Einschränkung der Belastbarkeit in angestammter Tätigkeit. Von Seiten des Achsenorganes und des rechten Ellenbogens liegen nach Einschätzung des Orthopäden keine bedeutsamen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, Einschränkungen vor. Hinsichtlich des linken Kniegelenkes handle es sich um eine passagere Einschränkung, die sich unter der Voraussetzung eines komplikationslosen arthroskopischen Operationsverlaufes im Frühjahr 2021 wieder bessern werde (IV-Akte 192 S. 45). Zum Achsenorgan führt der Orthopäde aus, es fehle an Hinweisen auf Nervenwurzelreizerscheinungen. Die Wirbelsäule sei nach allen Seiten frei und beweglich. Vorbeugen sei mit einem Fingerbodenabstand von 5 cm bei problemlosen Wiederaufrichten gelungen. Zwar sollte ein Tragen, Heben oder Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm vermieden werden. Damit lägen aber keine wesentlichen Einschränkungen des Achsenorgans vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Angestellte am Salatbuffet) auszuwirken vermöchten. Am rechten Ellenbogen liege eine bisher nicht behandelte Reizung der Unterarmbeuger am Ellenknorren (Golferellenbogen) vor. Unter entsprechender konservativer zumutbarer Behandlung ist nach Einschätzung des orthopädischen Gutachters eine Restitutio ad integrum zu erwarten (IV-Akte 192 S. 45).
Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Aussagen von behandelnden Arztpersonen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470, E. 4.5 mit Hinweisen). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist vorliegend den Einschätzungen des Gutachtens der F____ gegenüber denjenigen der Behandler der Vorzug zu geben.
Nicht anzuschliessen vermag sich die Beschwerdeführerin sodann der gutachterlichen Feststellung, es bestehe aktuell keine psychische Beeinträchtigung (Beschwerde S. 7 Ziff. 14). Diese Feststellung gründe auf einer unzulänglichen psychiatrischen Begutachtung.
6.1.2. Die Beschwerdegegnerin kann sich dem Vorbringen der angeblich fehlenden Befunderhebung zur Stimmung der Versicherten nicht anschliessen (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5d.). Sie verweist auf die Stellungnahme des RAD, vom 18. Mai 2021 (IV-Akte 204 S. 2, sig. Q____, FMH Psychiatrie und Psychiatrie, Zertifizierte Gutachterin SIM), wonach der objektive Psychostatus entgegen inhaltlich gleichen Ausführungen im Einwandschreiben der Beschwerdeführerin korrekt erfasst und dokumentiert worden sei ("Affektiv ist [die Versicherte] situationsangemessen und gut moduliert. Hinweis für Schuldgefühle und Insuffizienzerleben finden sich nicht" [IV-Akte 192, S. 67]). Die Beschwerdegegnerin verweist auch auf das internistische Teilgutachten, wonach die Beschwerdeführerin: "recht vital und temperamentvoll" wirke (IV-Akte 192, S. 25). Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5d) verweist weiter auf die Äusserung des RAD, es sei aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig, die Fragen, mit welchen Halluzinationen bzw. subjektiv geschilderte Angstgefühle ausgeschlossen würden, explizit hervorzuheben (IV-Akte 204 S. 2).
Den Darlegungen der Beschwerdegegnerin ist zu folgen. Zwar sind die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten zur Befunderhebung nach AMDP knapp ausgefallen. Die Darstellung der Untersuchungsbefunde (IV-Akte 192 S. 66 f.) dokumentiert jedoch, dass der psychiatrische Teilgutachter die Bandbreite möglicher Symptome, welche auf mögliche psychiatrische Diagnosen hinweisen könnten, abgeprüft hat. Hinweise, dass das Gutachten in dieser Hinsicht Lücken aufweist, sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeantwort (S 3 Ziff. 5.3.) verweist auf die Stellungnahme des RAD, wonach angesichts normaler Affektivität mit erhaltener Schwingungsfähigkeit und angesichts eines vitalen und temperamentvollen Auftretens im Rahmen der internistischen Untersuchung Suizidalität unwahrscheinlich sei (Stellungnahme vom 18. Mai 2021, IV-Akte 204 S. 2). Richtig bemerkt die Beschwerdeantwort, diese Angabe stehe auch nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Angaben des behandelnden Psychiaters. Im Schreiben der E____ vom 20. Februar 2019 (IV-Akte 147 S. 2 ff., sig. J____, Stv. Oberarzt) wurde zwar auf zwei Suizidversuche in der Vergangenheit hingewiesen. Jedoch wird festgehalten, die Versicherte habe keine Suizidgedanken. Der Bericht hält fest, die Versicherte sei im psychisch stabilisierten Zustand bei fehlenden Gefährdungsaspekten ausgetreten. Auch im Bericht der E____ vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 152 S. 3 ff., sig. N____, Stv. Oberarzt und O____, Assistenzarzt) wird notiert, die Versicherte verneine Suizidgedanken.
Ein Widerspruch zwischen den Äusserungen des psychiatrischen Teilgutachters und den behandelnden Stellen bzw. Ärzten ist somit nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin rügt, der psychiatrische Gutachter habe die Diagnosen der Vorakten nicht speziell überprüft und habe sie folglich auch nicht verlässlich ausschliessen können. Zwar findet sich in bei den Akten befindlichen Arztberichten die Erwähnung einer solchen Diagnose. D____ diagnostizierte mit Schreiben vom 13. Januar 2014 (IV-Akte 54 S. 3 f.) eine Anpassungsstörung mit gemischter Angst und depressiver Reaktion. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erwähnt sie jedoch nur differentaldiagnostisch ("DD"). D____ führt aus, sie könne dies mangels Angaben zur Vorgeschichte, Biografie und Anamnese nicht diagnostisch beurteilen. Das Vorgutachten der E____ vom 2. Februar 2016 (IV-Akte 65) hat diesbezüglich festgehalten, es habe sich während der etwa dreistündigen Exploration kein Anhalt für eine spezifische Persönlichkeitsstõrung gezeigt (IV-Akte 65 S. 21 f.). Die E____ hatten festgehalten, es fehlten Unterlagen, die einen Rückschluss auf Auffälligkeiten in der Kindheit und Jugend ermöglichten und die die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung begründen oder nahelegen würden. Als Erwachsene scheine die Versicherte gut in der Lage zu sein, soziale Kontakte aufzubauen und zu halten. Auch im Kontakt wirke sie sehr zielstrebig und in der Lage, sich auf ihr Gegenüber einzustellen und ihr Verhalten je nach Situation anzupassen. Dies alles spreche nicht für eine spezielle Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung.
Die Äusserung des psychiatrischen Teilgutachters der F____ steht somit in Einklang mit dem Vorgutachten vom 2. Februar 2016. Zwar nennt die E____ in dem diesem Vorgutachten nachfolgenden Bericht (als Behandlerin) vom 20. Februar 2019 die Diagnose kombinierter und anderer Persönlichkeitsstörungen (IV-Akte 147 S. 2). Der Bericht enthält zu dieser Diagnose aber keine weiteren Ausführungen. Zum Eintritt in die Klinik wird festgehalten, die Versicherte sei im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation und aufgrund vermehrter psychophysischer Erschöpfbarkeit eingetreten. Die E____ schreibt als Behandlerin im nachfolgenden Bericht vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 152), die Versicherte sei im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation bei "bekannter Persönlichkeitsstörung" stationär eingetreten. Eine nähere Begründung für diese Äusserung ist auch diesem Bericht nicht zu entnehmen. Es besteht somit auch kein Anlass zur Annahme, eine Persönlichkeitsstörung hätte sich erst nach dem Gutachten der E____ vom 2. Februar 2016 entwickelt. Somit ist auch die Feststellung des psychiatrischen Teilgutachters der F____, es finde sich kein Anhaltspunkt für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, nicht zu beanstanden.
Sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht sind zusammenfassend Hinweise, die Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens der F____ zu wecken vermöchten, zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich bei Erlass der Verfügung vom 21. Mai 2021 auf dieses Gutachten in medizinisch-theoretischer Hinsicht abstellen.
Aufgrund dieses Gutachtens steht fest, dass sich im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Juni 2017 keine rentenbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt hat.
Da gemäss dem Gutachten sowohl hinsichtlich der früher ausgeübten Tätigkeit als auch einer Verweisungstätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, erübrigt sich die nähere Prüfung der der Verfügung vom 21. Mai 2021 zum Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Zahlen, die zu einem Invaliditätsgrad von 0% führen. Die Beschwerdeführerin nimmt hierauf ihrerseits nicht Bezug.
Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht mit Verfügung vom 21. Mai 2021 einen Rentenanspruch verneint.
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer CHF 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen