Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.113

Verfügung vom 31. Mai 2021

Verwaltungsexternes Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer ist am [...] 1967 in [...] geboren und absolvierte dort das Gymnasium (IV-Akte 1, S. 6). Er reiste 1987 in die Schweiz ein (IV-Akte 1, S. 4). Hier arbeitete er in verschiedenen Anstellungen im [...] (vgl. IV-Akte 20), zuletzt als Leiter einer [...] Filiale, als er sich unter Hinweis auf Rücken- und Gelenkbeschwerden sowie auf eine Depression und eine Lungenentzündung am 26. Mai 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Akte 1). Am 25. Juli 2009 verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Unfall am linken Bein (IV-Akte 17, S. 20 und 29, vgl. hierzu Schadenmeldung UVG, IV-Akte 22.2). Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 5. Januar 2011 in einem Pensum von 80% bei der Firma C____ GmbH als Geschäftsstellenleiter sowie als Berater bei der D____ in einem Pensum von ca. 20% tätig war, schloss die Beschwerdegegnerin das Invalidenversicherungsverfahren ab (IV-Akte 49).

Der Beschwerdeführer erwarb am 1. Juli 2014 das Fähigkeitszeugnis als [...] EFZ und meldete sich am 3. Juli 2014 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 57).

Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen in Bezug auf eine am 2. Juli 2013 erlittene HWS-Distorsion ein (IV-Akte 75.5, S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 9. November 2016 sprach sie ihm jedoch aufgrund des Unfalles vom 25. Juli 2009 eine Rente von 18% zu (IV-Akte 110).

Nach verschiedenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin bei der E____ GmbH, [...], eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag, welche am 12. Oktober 2020 erstattet wurde (IV-Akte 204). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm hierzu Stellung (IV-Akte 207). Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Februar 2021, dass sie beabsichtige, einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 18% abzulehnen (IV-Akte 208). Der Beschwerdeführer erhob dagegen anwaltlich vertreten Einwand (IV-Akte 209). Der Rechtsdienst äusserte sich am 29. März 2021 (IV-Akte 213). Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (IV-Akten 219-221), verneinte der RAD eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung (Stellungnahme vom 26.05.2021, IV-Akte 223). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich Anpassungen vor und lehnte mit Verfügung vom 31. Mai 2021 ausgehend von einem IV-Grad von 20% einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 225).

II.       

Mit Beschwerde vom 22. Juni 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 ist aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

3.    Dem Beschwerdeführer ist mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

4.    Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, berufliche Massnahmen abzuklären und durchzuführen.

5.    Eventualiter: Der Fall ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Anweisung berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung und Weiterbildungen zu prüfen und durchzuführen.

6.    Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung mit B____, Advokat, als dessen Vertreter zu gewähren.

7.    Unter o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Validenlohnberechnung der [...] und die Rentenverfügung vom 9. November 2016 sowie das Fähigkeitszeugnis [...] EFZ ein (Gerichtsakte 4, Urkunden 5, 6 und 8).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Replik vom 14. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. In der Beilage reicht er den Bericht von Dr. F____, Leitung Rheumatologie [...]klinik [...], vom 10. September 2021 (Gerichtsakte 10, Urkunde 9), den Bericht von Dr. G____, FMH Radiologie und Nuklearmedizin, vom 21. Juni 2021 (a.a.O., Urkunde 10) mit dem ergänzenden Befundbericht vom 13. Oktober 2021 (a.a.O., Urkunde 11), Informationen zur Ausbildung als Fachperson interkulturelles [...] (a.a.O., Urkunden 12a und 12b) sowie Kopien der Verfügung vom 25. Januar 2018 des [...] und des Schreibens des [...] vom 4. Oktober 2021 ein (a.a.O., Urkunden 13a und 13b).

Die Parteien halten mit Duplik vom 10. November 2021 resp. Triplik vom 24. Januar 2022 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 3. Februar 2023 die aktualisierten Akten mit der RAD-Stellungnahme vom 8. November 2021 ein (IV-Akte 2 des Dossiers vom 3.02.2023).

 

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2021 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.     

Am 8. Februar 2023 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2021 einen Rentenanspruch bei einem ermitteln IV-Grad von 20% verneint. Sie stützte sich dabei in medizinischer Sicht auf das Gutachten der E____ GmbH vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 204).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt unter Vorlage verschiedener medizinischer Berichte vor, dass das Gutachten veraltet sei und deshalb neue Abklärungen angezeigt seien. Zudem beanstandet er in erwerblicher Hinsicht den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2.          Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.3.          Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.          Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder Fach-personen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Ge-richtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn behandelnde Fachpersonen zu an-derslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil 8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu wür-digen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.5.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                

4.1.          4.1.1. Die Gutachter der E____ GmbH attestierten dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Hypermobilität (ICD-10 M35.7)

2.    Belastungsdefizit linkes Sprunggelenk (ICD-10 M25.57)

-        St. n. Supinationstrauma am 26.07.2009 mit Ruptur des fibularen und medialen Bandapparates

-        Klinisch unauffälliger Befund

-        radiologisch kein Nachweis von degenerativen oder entzündlichen Veränderungen (Rx 12/19)

3.    Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 MS3.1)

-        kernspintomographisch beginnende degenerative Veränderungen HWK3-HWK7, kein Nachweis einer Diskushernie (MRI 03/20)

4.    Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 MS4.5)

-        myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

-        kernspintomographisch Diskusbulging und Spondylarthrosen LWK3-SWK1, hochgradige osteodiskoligamentäre Spinalkanalstenose LWK4/5 bei degenerativen Veränderungen und anlagebedingt engem Spinalkanal (MRI 03/20)

-        im EMG kein Nachweis von frischer Denervationsaktivität L5 bis S1 beidseits (IV-Akte 204, S. 9 f.)

4.1.2. Als Diagnosen ohne Auswirkungen hielten die Gutachter fest:

1.    Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00)

2.    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

3.    Rezidivierende Gonalgien beidseits (ICD-10 M25.56)

-        klinisch unauffälliger Befund ohne Hinweise für Meniskusläsion oder Bandinstabilitäten

-        sonographisch 06/2020 geringer Kniegelenkserguss links

4.    Hypothyreose (ICD-10 E03.9)

-        mit medikamentäser Substitutionsbehandlung kompensiert

5.    Anamnestisch Hämorrhoidalleiden (ICD-10 K64.0, zum Ganzen: IV-Akte 204, S. 10)

4.2.          Die Gutachter hielten fest, dass der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit wie diejenige als [...], aber auch eine solche im Verkauf, uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Lediglich körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten und solche mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule seien ihm nicht mehr zumutbar (IV-Akte 204, S. 10). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit 8.4 Stunden pro Tag (IV-Akte 204, S. 11). Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter aus, nach den verschiedenen Unfällen habe eine Arbeitsunfähigkeit von einigen Wochen bis wenigen Monaten festgestellt werden können. Eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit über eine längere Zeitdauer sowohl für die angestammte wie auch für jede angepasste Tätigkeit habe jedoch nicht bestanden (IV-Akte 204, S. 11 f.).

4.3.          Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden, auch aus subjektiver Sicht (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine umfassende Zusammenstellung des gesamten Krankheitsverlaufs aus gutachterlicher Sicht beginnend im Jahre 2009 vorgenommen wurde. Darüber hinaus begründeten die Gutachter die Herleitung der Diagnosen nachvollziehbar und verwiesen unter anderem darauf, dass die Hauptursache der Beschwerden die muskulären Insuffizienzen seien (IV-Akte 204, S. 10). In der neurologischen Untersuchung seien keine radikulären Symptome festgestellt worden und eine neurologisch bedingte Schmerzursache bestehe nicht (a.a.O.). Weiter führten sie aus, die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erkläre die vom Exploranden verstärkt empfundenen Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht vollständig hätten zugeordnet werden können (a.a.O.). Die depressive Symptomatik sei nur leichtgradig ausgeprägt und schränke den Exploranden nicht ein (a.a.O.). Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend erweist. Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.

4.4.          Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen medizinischen Unterlagen vermögen die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.

4.5.          4.5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die neusten bildgebenden Befunde würden die gutachterlichen Einschätzungen in neurologischer Hinsicht widerlegen (Beschwerde, Rz. 6).

4.5.2. Dies trifft jedoch nicht zu. Wie bereits der RAD-Arzt Dr. H____, FMH Orthopädie, FMH Physikalische und Rehabilitative Medizin, festgehalten hat, zeigt das MRT HWS vom 23. März 2021 zu den Voruntersuchungen (MRT HWS vom 10. Januar 2019, vom 18. November 2015 und früher) stationäre unveränderte Befunde hinsichtlich der Wurzeln C3 links bis C6 links (IV-Akte 223, S. 5), eine leicht regrediente Diskusprotrusion HWK 5/6, eine bekannte Stenose C5 rechts sowie mässiggradige C8 rechts, unverändert leichte Stenose C4 rechts und eine regrediente Diskushernie HWK 6/7. Weiter wurde im MRI festgehalten, dass keinerlei Hinweise auf eine segmentale Instabilität bestanden hätten. Zusammenfassend zeigte sich im MRI HWS vom 23. März 2021 keinerlei Progression der degenerativen Befunde, auf einigen Segmentebenen fanden sich sogar regrediente Befunde (a.a.O.).

4.6.          4.6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die von seiner behandelnden Ärztin Dr. F____ neu diagnostizierte polyarthritische Gicht mache zumindest eine Neubeurteilung des rheumatologischen Teilgutachtens notwendig (Replik, Rz. 7). Ferner sei entgegen der Auffassung der rheumatologischen Gutachterin mit dem Bericht von Dr. G____ vom 21. Juni 2021 und dessen ergänzenden Befundbericht vom 13. Oktober 2021 belegt, dass beim Beschwerdeführer ein entzündliches Geschehen vorliege (Replik, Rz. 6). Es sei fachlich abzuklären, inwiefern die Auswirkungen der übrigen Diagnosen aufgrund der neuen Bilddiagnostik ebenfalls neu einzuschätzen seien.

4.6.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte wurden bereits dem RAD-Arzt Dr. H____, FMH Orthopädie und FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation vorgelegt. Dieser hielt mit Stellungnahme vom 8. November 2021 fest, dass die Diagnose der Behandlerin Dr. F____ (vgl. Gerichtsakte 10, Urkunde 9) ohne medizinische Angaben erfolgt sei, insbesondere ohne Anamnese oder klinischen Befund (IV-Akte 2 des Dossiers vom 3.02.2023, S. 5). Zwar seien die funktionellen Einschränkungen hinsichtlich einer ausschliesslich stehenden Tätigkeit nachvollziehbar, aber im positiven Leistungsbild im Sinne des Wechselrhythmus bereits berücksichtigt. Die weiteren Aussagen seien weder begründet noch nachvollziehbar (IV-Akte 9 vom 3.2.2023, S. 5). Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Ferner ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend), sodass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Replik, Rz. 10) die polyarthritische Gicht keinen Einfluss auf die gutachterlich festgestellte volle Arbeitsfähigkeit hat.

4.6.3. Darüber hinaus vermerkte der RAD-Arzt Dr. H____ zum Befund und Kommentar von Dr. G____, dass sich radiologisch nur sehr diskrete Befunde im Bereich der Füsse gefunden hätten (CT Fuss beidseits vom 21.06.2021). Dass auch geringe Urat-Ablagerungen in den Sehnen/Ligamenten der Vorfüsse zu episodischen Entzündungsschüben mit dementsprechenden schmerzhaften Phasen der betroffenen Gelenke führen können, sei richtig. In diesem Fall müsse der Schub adäquat behandelt werden, stelle jedoch keine längerfristige Leistungseinschränkung dar (kein Nachweis einer Chondrokalzinose, keine höhergradigen degenerativen Veränderungen, keine Erosionen, zum Ganzen: IV-Akte 2 des Dossiers vom 3.02.2023, S. 5).

4.7.          Im Ergebnis ist nach Einschätzung des RAD-Arztes auch unter Würdigung aller nach dem polydisziplinären Gutachten vom 12. Oktober 2020 eingereichten medizinischen Unterlagen weiterhin unverändert von einem positiven Leistungsbild für leichte, bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen mit einem Pensum von 100% auszugehen (vgl. a.a.O.). Diese Ausführungen überzeugen.

4.8.          In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass die vorhandenen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Daher ist in medizinischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.

5.                

5.1.          In einem nächsten Schritt ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin hat das Vaildeneinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als [...] (80%) und [...] (20%) bestimmt.

5.3.          Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er wäre bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig, entweder in einem in verantwortungsvoller Position bei der [...] oder bei der Firma C____ GmbH (Beschwerde, Rz. 8). Daneben würde er weiterhin seine Landsleute bei administrativen Angelegenheiten unterstützen, sowie [...]dienste für Behörden und Gerichte verrichten. Allerdings beanstandet er, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein 20%-Pensum als [...] berücksichtigt hat und macht geltend, dass er über keine Ausbildung als [...] verfüge, die [...] in verschiedenen Kantonen neu organisiert und dass ihm die Mandate derzeit wegbrechen würden.

5.4.          5.4.1. Der Verfügung der Unfallversicherung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Fr. 57'196 bei der Firma C____ GmbH erzielte und – in seiner Tätigkeit als [...] – bei der D____ Fr. 8'970 und beim I____ Fr. 5'234 verdiente (vgl. IV-Akte 110, S. 2). Stellt man diese Einkommen ([...]: Fr. 57'196; [...]: Fr. 8'970+5'234 = 14'204) Verhältnis zum Gesamteinkommen (Fr. 71'400), so ergibt sich ein Pensum von ca. 80% im [...] und von ca. 20% als [...]. Indem die Beschwerdegegnerin die Gewichtung der beiden Einkommensteile beim Valideneinkommen in 80% und 20% von der Unfallversicherung übernommen hat, ist sie demnach korrekt vorgegangen.

5.4.2. Da das Arbeitsverhältnis bei der Firma C____ GmbH bereits per 31. Mai 2012 beendet wurde, konnte die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen jedoch nicht mehr für den Einkommensvergleich heranziehen, sondern hat zu Recht für den Anteil des Valideneinkommens im [...] die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik LSE 2014 (Tabelle TA1, [...] Männer, Kompetenzniveau 3, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.27%) herangezogen. Laut dieser konnten männliche [...] im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 76'743.00 erzielen bzw. Fr. 61'394.00 bei dem zuletzt ausgeübten Pensum von 80% (IV-Akte 224, S. 1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Triplik, Rz. 7) erweist sich dabei das von der Beschwerdegegnerin gewählte Kompetenzniveau 3 als korrekt und es ist darauf hinzuweisen, dass auf das vom Beschwerdeführer angenommene Valideneinkommen von Fr. 83'500.00 (Beschwerde, Rz. 8) resp. 90'000 (Replik, Rz. 9; Triplik, Rz. 5) vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach seinem IK-Kontoauszug nie ein Einkommen in dieser Höhe erzielt hat (vgl. IV-Akte 136), nicht abgestellt werden kann.

5.5.          5.5.1. Bei der Ermittlung des Anteils zur Ermittlung des Valideneinkommens als [...] hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise auf die LSE 2014 Tabelle TA1, Sonst. freiberufi., wiss. u. techn. Tätigkeiten Männer, Kompetenzniveau 1: Fr. 5'455.00, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.27% abgestellt. Laut dieser konnten männliche [...] im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 68'426.00 erzielen bzw. Fr. 13'685.00 bei dem zuletzt ausgeübten Pensum von 20% (was dem von der Unfallversicherung ermittelten Einkommen von Fr. 14'204 sehr nahe kommt).

5.5.2. Hinweise, dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit im [...] in einem höheren als dem angenommenen 20% Pensum als [...] gearbeitet hat, fehlen. Im Übrigen würde auch bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Validenlohn von Fr. 83'588.60 (110%: 100% [...] und 10% [...]) sowie des gewährten 10% leidensbedingten Abzugs (vgl. nachfolgende Erwägungen) ein IV-Grad von 28% und damit kein Rentenanspruch resultieren.

5.6.          Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.27%) und gewährte dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10% (IV-Akte 225, S. 2). Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, es sei ein Abzug von mindestens 30% angemessen (Beschwerde, Rz. 17).

5.7.          Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25% zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

5.8.          Grundsätzlich wäre es vertretbar beim Beschwerdeführer mangels ausgewiesener dauernder Arbeitsunfähigkeit resp. Invalidität keinen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Dennoch wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Abzug von 10% gewährt, was unter Berücksichtigung der vorliegenden Einschränkungen grosszügig bemessen ist. Ein weiterer Abzug ist nicht angezeigt und offensichtlich nicht gerechtfertigt, handelt es sich doch bei den dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeiten nicht um schwere Tätigkeiten. Die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht vorhanden, sodass kein Anlass besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

5.9.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

6.                

6.1.          Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Zusprache beruflicher Massnahmen, da ein Verdienstausfall von 20% vorliege (Beschwerde, Rz. 20).

6.2.          Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist sowohl in der angestammten Tätigkeit im [...] sowie als [...] voll arbeitsfähig. Mangels Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ([...] und [...]) liegt weder eine qualifizierende Einschränkung noch eine erhebliche Erwerbseinbusse vor. Wie bereits der RAD festgehalten hat wurden bei den Untersuchungen der Gutachterstelle keine Hindernisse festgestellt, welche es dem Versicherten verunmöglichen würden, sein Arbeitspensum als [...] entsprechend dem obigen Leistungsvermögen zu steigern (IV-Akte 207, S. 7).

6.3.          Ferner kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens bei der J____ GmbH eine neue Stelle als "[...]" angetreten hat und für die K____ als [...] tätig ist. Ein Anspruch auf eine Umschulung kann daher offensichtlich nicht bestehen.

7.                

7.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten resp. dreifachen Schriftenwechsel, wenn die Schriftsätze, wie vorliegend, relativ kurz ausfallen, Fr. 3'000.00 zugesprochen werden. Für die Hauptverhandlung wird ein Zuschlag von Fr. 600.00 gewährt. Daraus resultiert ein Kostenerlasshonorar von total Fr. 3'600.00 inklusive Auslagen, welches, zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: