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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F.
W. Eymann, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.113
Verfügung vom 31. Mai 2021
Verwaltungsexternes Gutachten
beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer ist am [...] 1967 in [...] geboren und
absolvierte dort das Gymnasium (IV-Akte 1, S. 6). Er reiste 1987 in die Schweiz
ein (IV-Akte 1, S. 4). Hier arbeitete er in verschiedenen Anstellungen im [...]
(vgl. IV-Akte 20), zuletzt als Leiter einer [...] Filiale, als er sich unter
Hinweis auf Rücken- und Gelenkbeschwerden sowie auf eine Depression und eine
Lungenentzündung am 26. Mai 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
anmeldete (IV-Akte 1). Am 25. Juli 2009 verletzte sich der Beschwerdeführer bei
einem Unfall am linken Bein (IV-Akte 17, S. 20 und 29, vgl. hierzu Schadenmeldung
UVG, IV-Akte 22.2). Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 5. Januar 2011 in einem
Pensum von 80% bei der Firma C____ GmbH als Geschäftsstellenleiter sowie als
Berater bei der D____ in einem Pensum von ca. 20% tätig war, schloss die
Beschwerdegegnerin das Invalidenversicherungsverfahren ab (IV-Akte 49).
Der Beschwerdeführer erwarb am 1. Juli 2014 das Fähigkeitszeugnis
als [...] EFZ und meldete sich am 3. Juli 2014 erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 57).
Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 stellte die
Unfallversicherung ihre Leistungen in Bezug auf eine am 2. Juli 2013 erlittene
HWS-Distorsion ein (IV-Akte 75.5, S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 9. November 2016
sprach sie ihm jedoch aufgrund des Unfalles vom 25. Juli 2009 eine Rente von
18% zu (IV-Akte 110).
Nach verschiedenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen
gab die Beschwerdegegnerin bei der E____ GmbH, [...], eine polydisziplinäre
Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag, welche am 12. Oktober 2020 erstattet
wurde (IV-Akte 204). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm hierzu Stellung
(IV-Akte 207). Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Februar 2021, dass sie beabsichtige,
einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 18% abzulehnen (IV-Akte
208). Der Beschwerdeführer erhob dagegen anwaltlich vertreten Einwand (IV-Akte
209). Der Rechtsdienst äusserte sich am 29. März 2021 (IV-Akte 213). Nach
Eingang weiterer medizinischer Berichte (IV-Akten 219-221), verneinte der RAD
eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung
(Stellungnahme vom 26.05.2021, IV-Akte 223). In der Folge nahm die
Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich Anpassungen vor und lehnte mit Verfügung
vom 31. Mai 2021 ausgehend von einem IV-Grad von 20% einen Rentenanspruch ab (IV-Akte
225).
II.
Mit Beschwerde vom 22. Juni 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 ist aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.
3.
Dem
Beschwerdeführer ist mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
4.
Die Beschwerdegegnerin
ist zu verpflichten, berufliche Massnahmen abzuklären und durchzuführen.
5.
Eventualiter: Der
Fall ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Anweisung berufliche
Massnahmen, insbesondere eine Umschulung und Weiterbildungen zu prüfen und
durchzuführen.
6.
Dem
Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung mit B____, Advokat, als
dessen Vertreter zu gewähren.
7.
Unter
o/e-Kostenfolge.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Validenlohnberechnung
der [...] und die Rentenverfügung vom 9. November 2016 sowie das
Fähigkeitszeugnis [...] EFZ ein (Gerichtsakte 4, Urkunden 5, 6 und 8).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16.
August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter
o/e-Kostenfolge.
Mit Replik vom 14. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an
den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. In der Beilage reicht er den Bericht von Dr. F____,
Leitung Rheumatologie [...]klinik [...], vom 10. September 2021 (Gerichtsakte
10, Urkunde 9), den Bericht von Dr. G____, FMH Radiologie und Nuklearmedizin,
vom 21. Juni 2021 (a.a.O., Urkunde 10) mit dem ergänzenden Befundbericht vom
13. Oktober 2021 (a.a.O., Urkunde 11), Informationen zur Ausbildung als
Fachperson interkulturelles [...] (a.a.O., Urkunden 12a und 12b) sowie Kopien
der Verfügung vom 25. Januar 2018 des [...] und des Schreibens des [...] vom 4.
Oktober 2021 ein (a.a.O., Urkunden 13a und 13b).
Die Parteien halten mit Duplik vom 10. November 2021 resp.
Triplik vom 24. Januar 2022 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin
reicht mit Eingabe vom 3. Februar 2023 die aktualisierten Akten mit der
RAD-Stellungnahme vom 8. November 2021 ein (IV-Akte 2 des Dossiers vom
3.02.2023).
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2021 wird dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
IV.
Am 8. Februar 2023 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die
Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai
2021 einen Rentenanspruch bei einem ermitteln IV-Grad von 20% verneint. Sie
stützte sich dabei in medizinischer Sicht auf das Gutachten der E____ GmbH vom 12.
Oktober 2020 (IV-Akte 204).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt unter Vorlage verschiedener
medizinischer Berichte vor, dass das Gutachten veraltet sei und deshalb neue
Abklärungen angezeigt seien. Zudem beanstandet er in erwerblicher Hinsicht den
von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.2.
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im
Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln
diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen
Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der
Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
3.3.
Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.
5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.4.
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder
Fach-personen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender
Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein
Administrativ- oder Ge-richtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn
behandelnde Fachpersonen zu an-derslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil
8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu wür-digen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.5.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
4.1.1. Die Gutachter der E____ GmbH attestierten dem
Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Hypermobilität
(ICD-10 M35.7)
2.
Belastungsdefizit
linkes Sprunggelenk (ICD-10 M25.57)
-
St. n. Supinationstrauma
am 26.07.2009 mit Ruptur des fibularen und medialen Bandapparates
-
Klinisch unauffälliger
Befund
-
radiologisch kein
Nachweis von degenerativen oder entzündlichen Veränderungen (Rx 12/19)
3.
Chronisches
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 MS3.1)
-
kernspintomographisch
beginnende degenerative Veränderungen HWK3-HWK7, kein Nachweis einer
Diskushernie (MRI 03/20)
4.
Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 MS4.5)
-
myostatische
Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
-
kernspintomographisch
Diskusbulging und Spondylarthrosen LWK3-SWK1, hochgradige osteodiskoligamentäre
Spinalkanalstenose LWK4/5 bei degenerativen Veränderungen und anlagebedingt
engem Spinalkanal (MRI 03/20)
-
im EMG kein
Nachweis von frischer Denervationsaktivität L5 bis S1 beidseits (IV-Akte 204,
S. 9 f.)
4.1.2. Als Diagnosen ohne Auswirkungen hielten die Gutachter
fest:
1.
Leichte
depressive Episode (ICD-10 F32.00)
2.
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
3.
Rezidivierende
Gonalgien beidseits (ICD-10 M25.56)
-
klinisch
unauffälliger Befund ohne Hinweise für Meniskusläsion oder Bandinstabilitäten
-
sonographisch
06/2020 geringer Kniegelenkserguss links
4.
Hypothyreose
(ICD-10 E03.9)
-
mit
medikamentäser Substitutionsbehandlung kompensiert
5.
Anamnestisch
Hämorrhoidalleiden (ICD-10 K64.0, zum Ganzen: IV-Akte 204, S. 10)
4.2.
Die Gutachter hielten fest, dass der Beschwerdeführer aus
polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeit wie diejenige als [...], aber auch eine solche im
Verkauf, uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Lediglich körperlich schwere und
andauernd mittelschwere Tätigkeiten und solche mit Zwangshaltungen der
Wirbelsäule seien ihm nicht mehr zumutbar (IV-Akte 204, S. 10). Die zumutbare
Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in
einer Verweistätigkeit 8.4 Stunden pro Tag (IV-Akte 204, S. 11). Zum zeitlichen
Verlauf führten die Gutachter aus, nach den verschiedenen Unfällen habe eine
Arbeitsunfähigkeit von einigen Wochen bis wenigen Monaten festgestellt werden
können. Eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit über eine
längere Zeitdauer sowohl für die angestammte wie auch für jede angepasste
Tätigkeit habe jedoch nicht bestanden (IV-Akte 204, S. 11 f.).
4.3.
Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten die formellen und
materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische
Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf
einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten
Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden, auch
aus subjektiver Sicht (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend). Insbesondere ist darauf
hinzuweisen, dass eine umfassende Zusammenstellung des gesamten
Krankheitsverlaufs aus gutachterlicher Sicht beginnend im Jahre 2009
vorgenommen wurde. Darüber hinaus begründeten die Gutachter die Herleitung der
Diagnosen nachvollziehbar und verwiesen unter anderem darauf, dass die
Hauptursache der Beschwerden die muskulären Insuffizienzen seien (IV-Akte 204,
S. 10). In der neurologischen Untersuchung seien keine radikulären Symptome
festgestellt worden und eine neurologisch bedingte Schmerzursache bestehe nicht
(a.a.O.). Weiter führten sie aus, die chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren erkläre die vom Exploranden verstärkt empfundenen
Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht vollständig hätten
zugeordnet werden können (a.a.O.). Die depressive Symptomatik sei nur
leichtgradig ausgeprägt und schränke den Exploranden nicht ein (a.a.O.). Bei
einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend
erweist. Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.
4.4.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen medizinischen
Unterlagen vermögen die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht in Zweifel zu
ziehen.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die neusten
bildgebenden Befunde würden die gutachterlichen Einschätzungen in
neurologischer Hinsicht widerlegen (Beschwerde, Rz. 6).
4.5.2. Dies trifft jedoch nicht zu. Wie bereits der RAD-Arzt Dr. H____, FMH
Orthopädie, FMH Physikalische und Rehabilitative Medizin, festgehalten hat,
zeigt das MRT HWS vom 23. März 2021 zu den Voruntersuchungen (MRT HWS vom 10.
Januar 2019, vom 18. November 2015 und früher) stationäre unveränderte Befunde
hinsichtlich der Wurzeln C3 links bis C6 links (IV-Akte 223, S. 5), eine leicht
regrediente Diskusprotrusion HWK 5/6, eine bekannte Stenose C5 rechts sowie
mässiggradige C8 rechts, unverändert leichte Stenose C4 rechts und eine
regrediente Diskushernie HWK 6/7. Weiter wurde im MRI festgehalten, dass keinerlei
Hinweise auf eine segmentale Instabilität bestanden hätten. Zusammenfassend zeigte
sich im MRI HWS vom 23. März 2021 keinerlei Progression der degenerativen
Befunde, auf einigen Segmentebenen fanden sich sogar regrediente Befunde (a.a.O.).
4.6.
4.6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die von seiner
behandelnden Ärztin Dr. F____ neu diagnostizierte polyarthritische Gicht mache
zumindest eine Neubeurteilung des rheumatologischen Teilgutachtens notwendig
(Replik, Rz. 7). Ferner sei entgegen der Auffassung der rheumatologischen
Gutachterin mit dem Bericht von Dr. G____ vom 21. Juni 2021 und dessen ergänzenden
Befundbericht vom 13. Oktober 2021 belegt, dass beim Beschwerdeführer ein
entzündliches Geschehen vorliege (Replik, Rz. 6). Es sei fachlich abzuklären, inwiefern
die Auswirkungen der übrigen Diagnosen aufgrund der neuen Bilddiagnostik
ebenfalls neu einzuschätzen seien.
4.6.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die
vom Beschwerdeführer angeführten Berichte wurden bereits dem RAD-Arzt Dr. H____,
FMH Orthopädie und FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation vorgelegt.
Dieser hielt mit Stellungnahme vom 8. November 2021 fest, dass die Diagnose der
Behandlerin Dr. F____ (vgl. Gerichtsakte 10, Urkunde 9) ohne medizinische
Angaben erfolgt sei, insbesondere ohne Anamnese oder klinischen Befund (IV-Akte
2 des Dossiers vom 3.02.2023, S. 5). Zwar seien die funktionellen
Einschränkungen hinsichtlich einer ausschliesslich stehenden Tätigkeit
nachvollziehbar, aber im positiven Leistungsbild im Sinne des Wechselrhythmus
bereits berücksichtigt. Die weiteren Aussagen seien weder begründet noch
nachvollziehbar (IV-Akte 9 vom 3.2.2023, S. 5). Darauf kann vorliegend
abgestellt werden. Ferner ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung
3.4 vorstehend), sodass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Replik,
Rz. 10) die polyarthritische Gicht keinen Einfluss auf die gutachterlich
festgestellte volle Arbeitsfähigkeit hat.
4.6.3. Darüber hinaus vermerkte der RAD-Arzt Dr. H____ zum
Befund und Kommentar von Dr. G____, dass sich radiologisch nur sehr diskrete
Befunde im Bereich der Füsse gefunden hätten (CT Fuss beidseits vom
21.06.2021). Dass auch geringe Urat-Ablagerungen in den Sehnen/Ligamenten der
Vorfüsse zu episodischen Entzündungsschüben mit dementsprechenden schmerzhaften
Phasen der betroffenen Gelenke führen können, sei richtig. In diesem Fall müsse
der Schub adäquat behandelt werden, stelle jedoch keine längerfristige
Leistungseinschränkung dar (kein Nachweis einer Chondrokalzinose, keine
höhergradigen degenerativen Veränderungen, keine Erosionen, zum Ganzen: IV-Akte
2 des Dossiers vom 3.02.2023, S. 5).
4.7.
Im Ergebnis ist nach Einschätzung des RAD-Arztes auch unter
Würdigung aller nach dem polydisziplinären Gutachten vom 12. Oktober 2020
eingereichten medizinischen Unterlagen weiterhin unverändert von einem
positiven Leistungsbild für leichte, bis selten mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden
Zwangshaltungen mit einem Pensum von 100% auszugehen (vgl. a.a.O.). Diese
Ausführungen überzeugen.
4.8.
In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass die vorhandenen
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Daher ist in medizinischer
Hinsicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen sind
nicht angezeigt.
5.
5.1.
In einem nächsten Schritt ist der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat das Vaildeneinkommen im Rahmen des
Einkommensvergleichs anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als [...] (80%)
und [...] (20%) bestimmt.
5.3.
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er wäre bei guter Gesundheit
vollzeitlich erwerbstätig, entweder in einem in verantwortungsvoller Position
bei der [...] oder bei der Firma C____ GmbH (Beschwerde, Rz. 8). Daneben würde
er weiterhin seine Landsleute bei administrativen Angelegenheiten unterstützen,
sowie [...]dienste für Behörden und Gerichte verrichten. Allerdings beanstandet
er, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein 20%-Pensum als [...]
berücksichtigt hat und macht geltend, dass er über keine Ausbildung als [...]
verfüge, die [...] in verschiedenen Kantonen neu organisiert und dass ihm die
Mandate derzeit wegbrechen würden.
5.4.
5.4.1. Der Verfügung der Unfallversicherung kann entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Fr. 57'196 bei der Firma C____ GmbH
erzielte und – in seiner Tätigkeit als [...] – bei der D____ Fr. 8'970 und beim
I____ Fr. 5'234 verdiente (vgl. IV-Akte 110, S. 2). Stellt man diese Einkommen
([...]: Fr. 57'196; [...]: Fr. 8'970+5'234 = 14'204) Verhältnis zum
Gesamteinkommen (Fr. 71'400), so ergibt sich ein Pensum von ca. 80% im [...]
und von ca. 20% als [...]. Indem die Beschwerdegegnerin die Gewichtung der
beiden Einkommensteile beim Valideneinkommen in 80% und 20% von der
Unfallversicherung übernommen hat, ist sie demnach korrekt vorgegangen.
5.4.2. Da das Arbeitsverhältnis bei der Firma C____ GmbH bereits per 31.
Mai 2012 beendet wurde, konnte die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen jedoch
nicht mehr für den Einkommensvergleich heranziehen, sondern hat zu Recht für
den Anteil des Valideneinkommens im [...] die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik LSE 2014 (Tabelle TA1, [...]
Männer, Kompetenzniveau 3, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,
zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.27%) herangezogen. Laut dieser
konnten männliche [...] im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen von Fr.
76'743.00 erzielen bzw. Fr. 61'394.00 bei dem zuletzt ausgeübten Pensum von 80%
(IV-Akte 224, S. 1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Triplik, Rz.
7) erweist sich dabei das von der Beschwerdegegnerin gewählte Kompetenzniveau 3
als korrekt und es ist darauf hinzuweisen, dass auf das vom Beschwerdeführer angenommene
Valideneinkommen von Fr. 83'500.00 (Beschwerde, Rz. 8) resp. 90'000 (Replik,
Rz. 9; Triplik, Rz. 5) vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach
seinem IK-Kontoauszug nie ein Einkommen in dieser Höhe erzielt hat (vgl.
IV-Akte 136), nicht abgestellt werden kann.
5.5.
5.5.1. Bei der Ermittlung des Anteils zur Ermittlung des
Valideneinkommens als [...] hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise auf die LSE
2014 Tabelle TA1, Sonst. freiberufi., wiss. u. techn. Tätigkeiten Männer,
Kompetenzniveau 1: Fr. 5'455.00, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,
zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.27% abgestellt. Laut dieser
konnten männliche [...] im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen von Fr.
68'426.00 erzielen bzw. Fr. 13'685.00 bei dem zuletzt ausgeübten Pensum von 20%
(was dem von der Unfallversicherung ermittelten Einkommen von Fr. 14'204 sehr
nahe kommt).
5.5.2. Hinweise, dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit im
[...] in einem höheren als dem angenommenen 20% Pensum als [...] gearbeitet
hat, fehlen. Im Übrigen würde auch bei dem vom Beschwerdeführer angeführten
Validenlohn von Fr. 83'588.60 (110%: 100% [...] und 10% [...]) sowie des
gewährten 10% leidensbedingten Abzugs (vgl. nachfolgende Erwägungen) ein
IV-Grad von 28% und damit kein Rentenanspruch resultieren.
5.6.
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von
0.27%) und gewährte dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10%
(IV-Akte 225, S. 2). Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, es sei ein
Abzug von mindestens 30% angemessen (Beschwerde, Rz. 17).
5.7.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um
maximal 25% zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob
ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt
die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).
5.8.
Grundsätzlich wäre es vertretbar beim Beschwerdeführer mangels
ausgewiesener dauernder Arbeitsunfähigkeit resp. Invalidität keinen
leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Dennoch wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers
ein Abzug von 10% gewährt, was unter Berücksichtigung der vorliegenden
Einschränkungen grosszügig bemessen ist. Ein weiterer Abzug ist nicht angezeigt
und offensichtlich nicht gerechtfertigt, handelt es sich doch bei den dem
Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeiten nicht um schwere
Tätigkeiten. Die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale sind beim Beschwerdeführer
nicht vorhanden, sodass kein Anlass besteht, in das Ermessen der Vorinstanz
einzugreifen.
5.9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.
6.1.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Zusprache
beruflicher Massnahmen, da ein Verdienstausfall von 20% vorliege (Beschwerde,
Rz. 20).
6.2.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist
sowohl in der angestammten Tätigkeit im [...] sowie als [...] voll
arbeitsfähig. Mangels Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ([...]
und [...]) liegt weder eine qualifizierende Einschränkung noch eine erhebliche
Erwerbseinbusse vor. Wie bereits der RAD festgehalten hat wurden bei den
Untersuchungen der Gutachterstelle keine Hindernisse festgestellt, welche es
dem Versicherten verunmöglichen würden, sein Arbeitspensum als [...]
entsprechend dem obigen Leistungsvermögen zu steigern (IV-Akte 207, S. 7).
6.3.
Ferner kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens bei der J____ GmbH eine neue Stelle als "[...]"
angetreten hat und für die K____ als [...] tätig ist. Ein Anspruch auf eine
Umschulung kann daher offensichtlich nicht bestehen.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten
resp. dreifachen Schriftenwechsel, wenn die Schriftsätze, wie vorliegend,
relativ kurz ausfallen, Fr. 3'000.00 zugesprochen werden. Für die Hauptverhandlung
wird ein Zuschlag von Fr. 600.00 gewährt. Daraus resultiert ein Kostenerlasshonorar
von total Fr. 3'600.00 inklusive Auslagen, welches, zuzüglich Mehrwertsteuer,
zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 277.20 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: