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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
August 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.114
Verfügung vom 4. Juni 2021
Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode
Tatsachen
I.
Die 1981 geborene Beschwerdeführerin begann, nach Abschluss der
obligatorischen Schulzeit, eine KV-Lehre in einem [...]büro (Lehrlingsbestätigung
der [...] AG, Beschwerdebeilage/BB 4).
Sie lebte daraufhin nach ihren Angaben eine Zeit lang mit einem
Mann in C____. Nachdem sie über Umwege einen in der Schweiz wohnhaften anderen Mann
kennengelernt hatte, habe sie sich verliebt und sei zu ihm in die Schweiz
geflohen. Die beiden heirateten in der Schweiz (vgl. Beschwerde, S. 5).
Nach dem Lehrabbruch arbeitete die Beschwerdeführerin zwischen
2003 und 2005 in verschiedenen einfachen Tätigkeiten (IK-Kontoauszug, IV-Akte 9).
Die Ehe brachte zwei Kinder hervor (geb. 2007 und 2009). Nachdem ihr Mann
heroinabhängig und gewalttätig geworden war, wurde die Ehe zuerst getrennt und
danach 2014 geschieden (Trennungsurteil, BB 6; Scheidungsurteil IV-Akte 2, S.
13 ff.). Im Jahr 2017 nahm die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung
bei Dr. phil. D____ auf (IV-Arztbericht, IV-Akte 23, S. 1).
Im Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Am 6. August 2019 ging
der IV-Arztbericht von Dr. phil. D____ und Dr. med. E____ ein (IV-Akte 23, S. 1
ff.). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin fand am 4. November 2019 eine
Haushaltsabklärung vor Ort statt, in welcher die Beschwerdeführerin als zu 75%
erwerbs- und zu 25% im Haushalt tätig eingestuft wurde (Abklärungsbericht,
IV-Akte 27, S. 7). Bezüglich der Haushaltstätigkeit erachtete die Abklärungsperson
die Beschwerdeführerin als zu 8% eingeschränkt (a.a.O., S. 6). Am 30. im Januar
2020 wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft eingerichtet
(Ernennungsurkunde, IV-Akte 31).
Auf Empfehlung des RAD liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
bei Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten
vom 30.06.2020, IV-Akte 41). Hierzu nahm der RAD am 7. August 2020 Stellung
(IV-Akte 43).
Nach einem durchgeführten Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2021 in Anwendung der
gemischten Methode (75% Erwerb, 25% Haushalt) für die Zeit von Dezember 2018
bis und mit September 2020 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 77% eine
ganze Rente zu. Für die Zeit danach lehnte sie einen Rentenanspruch bei einen
Invaliditätsgrad von 32% ab (Verfügung, IV-Akte 45).
II.
Mit Beschwerde vom 22. Juni 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdebeklagten vom 4. Juni 2021 ist aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdebeklagte ist zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.
3.
Der
Beschwerdeführerin ist mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.
4.
Die
Beschwerdebeklagte ist zu verpflichten, berufliche Massnahmen abzuklären und
durchzuführen.
5.
Eventualiter: Der
Fall ist an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen, mit der Anweisung sämtliche
in Frage kommenden beruflichen Massnahmen zu prüfen und durchzuführen.
6.
Der
Beschwerdeführerin Ist die unentgeltliche Prozessführung mit B____, Advokat,
als deren Vertreter zu gewähren.
7.
Unter
o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19.
August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 21. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an
den gestellten Rechtsbegehren fest. Sie beantragt zudem die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. In der Beilage reicht sie den Operationsbericht vom 15.
April 2004 ein (BB 8a).
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. November 2021
ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren fest. Sie beantragt in
verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien die Akten der Sozialhilfe beizuziehen
und das Verfahren sei für einige Monate zu sistieren, damit die
Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit erhalte, Arztberichte allfälliger
früherer psychiatrischer Behandlungen ausfindig zu machen und beizubringen.
Mit Triplik vom 9. Februar 2022 (Postaufgabe 10. Februar 2022) stimmt
die Beschwerdeführerin den Verfahrensanträgen der Beschwerdegegnerin zu. In der
Beilage reicht sie die Situationsanalyse der Sozialhilfe [...] vom 15. November
2005 sowie ein Schreiben des [...]spitals [...] vom 3. Februar 2022 ein
(Triplikbeilagen, Gerichtsakte 14).
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2022 werden die Akten
der Sozialhilfe beigezogen. Zudem wird das Verfahren bis zum 21. April 2022
sistiert. Die Beschwerdeführerin wird gebeten, innert dieser Frist Arztberichte
früherer psychiatrischer Behandlungen betreffend das Jahr 2000 einzureichen.
Mit Eingabe vom 29. März 2022 gehen die Akten der Sozialhilfe (Protokolle
der Jahre 2005-2010) beim Gericht ein (Gerichtsakte 16).
Mit Stellungnahme vom 21. April 2022 teilt die
Beschwerdeführerin mit, dass bis anhin leider keine echtzeitlichen
medizinischen Akten gefunden werden konnten, die Belege über den Beginn des
Krankheitsverlaufs geben könnten. Weiter ergänzt die Beschwerdeführerin ihre
bisherigen Rechtsbegehren neu um den Antrag, es sei das Verfahren
subeventualiter zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie zudem folgende
Verfahrensanträge:
1.
Es ist ein
fachärztliches Gerichtsgutachten anzuordnen, um festzustellen, inwieweit wegen
der Ereignisse 1999/2000 bereits damals eine Gesundheitsschädigung bestand und
inwiefern diese mit dem Lehrabbruch der Beschwerdeführerin im Jahre 1999/2000
in Zusammenhang steht.
2.
Der
Gerichtsgutachter ist aufzufordern, bei den unten genannten
Auskunftspersonen/Zeuginnen Drittenanamnesen zu erheben.
3.
Für die
Begutachtung ist eine mit der Behandlung und Beurteilung von Posttraumatischen
Belastungsstörungen vertraute Fachperson zu bestimmen.
4.
Bei Ablehnung des
Gerichtsgutachtens wird am Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung und
Anhörung auch der Zeuginnen festgehalten und die in vorherigen
Schriftenwechseln beantragten Beweisanträge bleiben bestehen.
In der Beilage reicht sie eine E-Mail von Dr. med. E____ ein
(Gerichtsakte 18).
Mit Instruktionsverfügung wird die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 21. April 2022 der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt.
Im Übrigen erhalten die Parteien die Protokolle der Sozialhilfe der Jahre
2005-2010.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 17. Mai 2022
der Verfahrensantrag 1 der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. Hinsichtlich des
Verfahrensantrags 2 ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihr die Protokolleinträge
der Sozialhilfe der Jahre 2003-2005, soweit vorhanden, zuzustellen und uns eine
kurze Frist anzusetzen, um nachträglich dazu Stellung nehmen zu können.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2022 wird mitgeteilt,
dass das Gericht sämtliche dem Gericht verfügbaren Akten der Sozialhilfe der
Beschwerdegegnerin weitergeleitet hat. Im Übrigen werden die Parteien zur
Hauptverhandlung geladen.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2021 werden der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 18. August 2022 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres
Vertreters, sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Frau G____ wird
als Zeugin befragt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde fristgerecht
eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni
2021 der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 30. September
2020 eine ganze Rente zugesprochen. Darüber hinaus verneinte sie einen
Rentenanspruch (IV-Akte 45). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ vom 30. Juni 2020 (IV-Akte
41).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt verschiedene Einwände gegen das
psychiatrische Gutachten vor. In erwerblicher Hinsicht macht sie geltend, dass
sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Zudem ist sie der Ansicht,
dass ein höheres Valideneinkommen heranzuziehen und ihr ein leidensbedingter
Abzug von 25% zu gewähren sei. In sachverhaltlicher Hinsicht macht sie geltend,
ihre Eltern seien 1999 mit ihr nach Mazedonien gereist, um sie dort im Alter
von 17 zwangsweise zu verheiraten. Sie habe sich der Zwangsheirat widersetzt
und sei in der Folge mehrfach vergewaltigt worden. Noch in Mazedonien sei sie
schliesslich gegen ihren Willen verheiratet worden. Zurück in der Schweiz habe
die Beschwerdeführerin festgestellt, dass sie durch die Vergewaltigung
ungewollt schwanger geworden sei und habe eine Abtreibung vornehmen lassen.
Ihre KV-Lehre habe sie aufgrund der langen Abwesenheit nicht wiederaufnehmen
können (vgl. Beschwerde, S. 3; Protokoll HV, S. 2).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die
Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.4.
Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem
Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse
sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG
festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit
im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der
Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.5.
Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können
(vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.
5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
4.
4.1.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.2.
4.2.1. Der psychiatrische Gutachter stellte im Gutachten vom 30.
Juni 2020 bei der Beschwerdeführerin eine chronische posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1) mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (F62.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl.
Gutachten, IV-Akte 41, S. 17).
4.2.2. Als Diagnosen ohne Einfluss aus die Arbeitsfähigkeit attestierte der
Gutachter der Beschwerdeführerin:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4) bei Wiederauftreten einer
erneuten depressiven Episode ist aber eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
möglich.
-
Leichte
Agoraphobie (F40.0)
-
Übermässiges,
zwanghaftes Wäsche waschen, Kriterien für eine Zwangsstörung nach ICD-10 (F42)
aber nicht erfüllt (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 17 f.).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit, d.h. in Bezug auf eine Hilfstätigkeit, wie sie die
Beschwerdeführerin nach Angaben des Gutachters früher ausgeübt habe, attestierte
der Gutachter der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (volle
Anwesenheit bei einem 75%-Pensum mit um 30% eingeschränkter Leistung, vgl.
IV-Akte 41, S. 23). Er beziehe seine Schätzung dabei auf ein 75% Pensum, da die
Versicherte (von der Haushaltsabklärungsperson) als 75% Erwerbstätige
eingestuft werde (IV-Akte 41, S. 23).
4.3.2. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten,
gut strukturierten, eher manuellen Tätigkeit mit klaren Aufgaben, die keine
hohen kognitiven Anforderungen, keinen oder nur wenig Kundenkontakt und keine
anspruchsvolle Gruppen- oder Teamarbeit mit sich bringe und überwiegend selbständig
ausgeführt werden könne zu 60% arbeitsfähig (volle Präsenz bei einem 75% Pensum
mit um 20% eingeschränkter Leistung, vgl. IV-Akte 41, S. 24).
4.3.3. Zum zeitlichen Verlauf führte der Gutachter aus, dass die seit Beginn
der Behandlung am 17. Mai 2017 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit des
behandelnden Psychologen nachvollzogen werden könne (IV-Akte 41, S. 23). Seine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung
(IV-Akte 41, S. 23 f.).
4.4.
Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten die formellen und
materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische
Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf
einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten
Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden, auch
aus subjektiver Sicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische
Gutachter mit dem behandelnden Psychologen Dr. phil. D____ und mit der
behandelnden Gynäkologin Dr. H____ Kontakt aufgenommen hat und deren Angaben in
seine Beurteilung einfliessen liess (Gutachten, IV-Akte 41, S. 15). Darüber
hinaus begründete der Gutachter seine Herleitung der Diagnosen nachvollziehbar und
setzte sich ausführlich mit den Vorakten auseinander. Bei einer Gesamtwürdigung
muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend erweist. Es kann
vollumfänglich darauf abgestellt werden.
4.5.
Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische
Gutachten vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
4.6.
Zunächst wird seitens der Beschwerdeführerin in Frage gestellt, dass
der Gutachter die rezidivierende depressive Störung als eine Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet hat (vgl. Beschwerde, S. 6).
Dies entspreche nicht der Einschätzung des behandelnden Psychologen bzw. der
delegierenden Psychiaterin (vgl. a.a.O.). Bei genauerer Durchsicht kämen sich
jedoch der behandelnde Psychotherapeut und der Sachverständige in ihrer
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ziemlich nahe. Während der Psychotherapeut
lediglich von einer Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen ausgegangen sei,
habe der Sachverständige zwar eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt
bescheinigt, diese Aussage aber gleich wieder relativiert: Zuerst müsse eine
Einarbeitung im geschützten Rahmen erfolgen und das Ergebnis nach sechs Monaten
evaluiert werden. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei als Prognose zu
werten, sodass nicht darauf abgestellt werden könne (Beschwerde, S. 7).
4.7.
4.7.1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Gutachter die vom
behandelnden Psychologen Dr. phil. D____ gestellten Diagnosen einer anhaltenden
Persönlichkeitsveränderung nach wiederholten Extrembelastungen sowie eine
rezidivierende depressive Episode bestätigt hat (vgl. IV-Akte 23, S. 6).
Insofern besteht zumindest hinsichtlich dieser Diagnosen zwischen den
Fachpersonen Einigkeit. Ergänzend hat der Gutachter der Beschwerdeführerin eine
posttraumatische Belastungsstörung attestiert, welche der behandelnde
Psychologe nicht diagnostiziert hat.
4.7.2. Der Umstand, dass der Gutachter der rezidivierenden depressiven
Episode keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte und im Gegensatz
zum Behandler keine wahnhaften Anteile erkennen konnte, wird vom Sachverständigen
mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands begründet. Anlässlich der
gutachterlichen Untersuchung habe keine anhaltend deprimierte Stimmungslage und
keine Antriebsstörung mehr bestanden. Die erhöhte Punktzahl in der
Hamilton-Depressionsskala sei zwar durch Symptome wie Schlafstörungen,
Genitalsymptome, Ängste, körperliche Symptome und Lebensüberdrussgedanken
bedingt. Jedoch liessen sich diese ebenso der posttraumatischen
Belastungsstörung zuordnen (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 17). Auch der
behandelnde Therapeut hielt in seinem parallel zur Erstellung des Gutachtens
verfassten Bericht vom 13. Juni 2020 fest, dass die letzte depressive Episode
von November 2019 bis März 2020 weniger ausgeprägt ausgefallen sei. Zudem habe
sich das gesamte Aktivitätsniveau verbessert (IV-Akte 61, S. 1). Diese Aussage
lässt sich mit einer inzwischen remittierten depressiven Episode vereinbaren,
zumal im Bericht des behandelnden Psychologen keine Befunde aufgeführt sind,
die in eine andere Richtung weisen würden.
4.7.3. Hinsichtlich des Umstands, dass der behandelnde Psychologe die
depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung als schwer
beurteilte, wies der Gutachter zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
vor dem Jahr 2017 keine psychiatrische Behandlung aufgesucht hat (Gutachten,
IV-Akte 41, S. 20). An eine Behandlung vor 2017 konnte sich die
Beschwerdeführerin auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht erinnern (vgl.
Protokoll HV, S. 3). Weiter führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin
habe sich auch als Alleinerziehende im Rahmen der als schwer klassifizierten
depressiven Episode um ihre Kinder und den Haushalt kümmern und ihre
Verpflichtungen gegenüber den Kindern erfüllen können (Gutachten, IV-Akte 41,
S. 20). Dies erstaune, denn bei so schweren Depressionen mit psychotischer
Symptomatik seien die Betroffenen im Haushalt und in der Kinderbetreuung oft
stark eingeschränkt und es müsse nicht selten eine stationäre Behandlung und eine
intensivere Psychopharmakotherapie (oft auch mit Neuroleptika) durchgeführt
werden. Daher würden Fragezeichen hinsichtlich der Plausibilität des
Schweregrades der depressiven Störung verbleiben (a.a.O.). Weiter hielt der
Gutachter fest, dass die subjektiven Angaben der Versicherten konsistent in die
Richtung einer Remission der depressiven Symptomatik weisen würden (a.a.O.). Im
Ergebnis ergeben sich damit aus den Akten keine ausreichenden Anhaltspunkte,
welche die schlüssig begründete gutachterliche Folgerung einer inzwischen
remittierten depressiven Episode in Frage stellen könnten.
4.8.
4.8.1. Im Übrigen kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach
es sich bei der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um eine
blosse Prognose handle, nicht gefolgt werden. Die in der Beschwerde vertretene
Ansicht, wonach zuerst ein halbes Jahr eine Einarbeitung im geschützten Rahmen
zu erfolgen habe und danach die Ergebnisse zu evaluieren seien, wird im
Gutachten in dieser Form nicht festgehalten. Der Gutachter führt einzig aus,
dass vorerst nur ein 50% bis 60%-Pensum zumutbar sei, welche schrittweise auf
ein Pensum von 75% erhöht werden könne, was aufgrund der langen Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt nachvollziehbar ist. Im Übrigen bestätigt der Gutachter
ausdrücklich, dass sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den
Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung bezieht, weshalb seine Ausführungen
nicht als eine (noch zu verifizierende) Prognose interpretiert werden können.
4.8.2. Daran ändert auch nicht, dass dem Gutachter die nachträglich
eingeholten Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, des Kinder- und
Jugenddienstes sowie der Familien- und Paarberatung nicht zur Verfügung
standen, zumal die 6 Konsultationen im Jahr 2014 bei der Begutachtung nicht im
Vordergrund standen und die damals eingeleiteten Massnahmen wohl eher in einem
Zusammenhang zum Lockdown zu sehen sind, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend
hinweist (vgl. Protokoll HV, S. 8).
4.9.
Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass das psychiatrische
Gutachten in seiner Beurteilung als schlüssig erscheint und vollumfänglich
darauf abgestellt werden kann. Daher ist in medizinischer Hinsicht von Mai 2017
bis Mitte Juni 2020 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und danach von einer
Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen.
5.
5.1.
In einem nächsten Schritt ist zu klären, in welchem Pensum die
Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre. Während die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einer
Aufteilung von 75% Erwerb und 25% Haushalt eingeschätzt hat, macht die Beschwerdeführerin
geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre (Beschwerde, S. 8).
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Haushaltsabklärungsbericht nicht in
Kenntnis aller Fakten zustande gekommen. So sei die Versicherte heute verbeiständet,
um die Kinderbetreuung sicherzustellen. Zudem sei der Abklärungsbericht
überholt, da die Abklärungen der KESB ergeben hätten, dass die
Beschwerdeführerin im Haushalt Hilfe benötige (a.a.O).
5.2.
Ob und in welchem Umfang eine versicherte Person als erwerbstätig
oder als in einem Aufgabenbereich tätig einzustufen ist, ergibt sich nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was die Person
bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen sind
die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach
den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146, 150 E. 2c,
117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des EVG I 58/02 vom 13. November
2002, E. 1.2).
5.3.
Rechtsprechungsgemäss ist nicht allein entscheidend, inwieweit die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen
Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter
Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und
sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl.
Bundesgerichtsurteil 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016, E. 4.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Die Statusfrage ist hypothetisch, unter Berücksichtigung der
ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person, zu
beurteilen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten
Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien
erschlossen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember
2016, E. 4.2).
5.4.
In vorliegendem Zusammenhang ist die Klärung der Statusfrage
nicht einfach zu beantworten. Fraglich erscheint, bis zu welchem Grad die
Faktoren, welche bei der Klärung der Statusfrage hineinspielen könnten,
ihrerseits einer hypothetischen Betrachtungsweise unterzogen werden können.
Zwar mag theoretisch zutreffen, dass die Kinder nicht fremd platziert wären,
wenn die Versicherte nicht an der vorliegend diagnostizierten psychischen
Erkrankung litte. Mit gleicher Begründung konnte demgegenüber aber etwa
argumentiert werden, dass sie ohne ihre psychischen Belastungen einen Beruf
erlernt und auch ausgeübt hätte. Dann könnte ihr die fehlende Erwerbsbiografie
nicht entgegengehalten werden. Je weiter der Kreis der hypothetischen
Überlegungen gezogen wird, desto mehr lassen sich Faktoren finden, die für oder
gegen ein hohes Erwerbspensum sprechen und sich damit gegenseitig aufheben.
5.5.
Vorliegend führte die Beschwerdeführerin anlässlich der
Hauptverhandlung nachvollziehbar aus, dass ihr damaliges Berufsziel darin
bestand, ihre kaufmännische Ausbildung abzuschliessen um heute – wie ihre
Schwester oder ihr Bruder – in einer 100% Anstellung tätig sein zu können (vgl.
Protokoll HV, S. 3). Dies deckt sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin
gegenüber dem Gutachter, dass sie gerne in die Schule gegangen und eine gute
Schülerin gewesen sei und dass es mit ihrem Verhalten in der Schule keine
nennenswerten Probleme gegeben habe. Sie sei ein aktives und sportliches
Kind/Jugendliche gewesen (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 8). Bestätigt wird
dies auch durch die Ausführungen der ehemaligen Leiterin des Jugendzentrums, G____,
welche anlässlich der Hauptverhandlung als Zeugin befragt wurde, wonach die
Beschwerdeführerin trotz der schwierigen familiären Umstände viel
Widerstandskraft und Kampfeswillen gezeigt habe und es mit ihrem Potential weit
hätte bringen können (vgl. Protokoll HV, S. 4 f.).
5.6.
Für eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht ferner der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch den
Gutachter berichtet hat, dass sie zumindest zeitweise bis zur Geburt des ersten
Kindes als Hilfsarbeiterin oder Reinigungskraft in einem vollen Pensum tätig
war (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 3), wie sie das auch anlässlich der Hauptverhandlung
wiederholte (Protokoll HV, S. 3). So gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem
Gutachter an, sie habe damals sehr viel gearbeitet und mehre Stellen
gleichzeitig gehabt. Sie habe etwa 8-9 Stunden täglich gearbeitet (Gutachten,
IV-Akte 41, S. 11). Zwar äusserte der Gutachter Zweifel daran, da er davon
ausging, die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit Sozialhilfe bezogen. Er
wertete die diesbezügliche Unwissenheit der Beschwerdeführerin als Inkonsistenz
(Gutachten, IV-Akte 41, S. 11 und 20). Aus dem von der Beschwerdeführerin als
Triplikbeilage 1 eingereichten Protokoll der Sozialhilfe, ergibt sich jedoch,
dass die Beschwerdeführerin nur zwischen dem 13. Juni 2003 und dem 7. August
2003 von der Sozialhilfe unterstützt wurde, sich jedoch per Ende August 2003 wieder
von der Sozialhilfe abmelden konnte, da sie einen Job gefunden hatte (vgl.
Triplikbeilage 1). Aus dem gleichen Dokument ergibt sich weiter, dass die
Sozialhilfe die Betreuung der Beschwerdeführerin erst wieder per 15. November
2005 aufgenommen hat, da diese arbeitslos geworden war (vgl. a.a.O.). Vor
diesem Hintergrund ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der
Geburt ihres ersten Kindes in einem vollen Pensum erwerbstätig war.
5.7.
Angemessen erscheint dem Gericht daher unter Berücksichtigung der
vorliegenden Situation, sowohl bis 2017 als auch für die Zeit danach zunächst
auf die tatsächlichen Gegebenheiten der Kinderbetreuung, so wie sie in den
Akten dokumentiert sind, abzustellen. Dies führt dazu, dass die Einschätzung
der Abklärungsperson für die Verhältnisse bis 2017 nicht zu beanstanden ist. Ab
2017 ist jedoch dem Umstand, dass beide Kinder der Versicherten
fremdbetreut waren, Rechnung zu tragen.
5.8.
Auch in Anbetracht der Trennungssituation ab 2014 und des Umstands,
dass der Ehemann und Vater der Kinder aufgrund seiner Heroinabhängigkeit
arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 8), ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Vollzeitstelle angestrebt
hätte, um für ihre 2007 und 2009 geborenen Kinder finanziell aufzukommen. Zwar
gab die Beschwerdeführerin gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin des
Abklärungsdienstes an, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 70%
bis 80% erwerbstätig und in der restlichen Zeit als Mutter und Hausfrau beschäftigt
wäre (IV-Akte 26, S. 1). Diesbezüglich gilt es aufgrund der besonderen Umstände
des vorliegenden Falles zu beachten, dass die Beschwerdeführerin selbst gar
nicht einschätzen konnte, wieviel sie tätig geworden wäre, da sie die
angefangene KV-Lehre aufgrund der vorgefallenen traumatischen Erlebnisse nie
beendet hat und über keine anderweitige Ausbildung verfügt, die ihr eine
realistische Einschätzung ihrer Berufstätigkeit ermöglichen würde.
5.9.
Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten muss daher als
überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Dies führt bei der
Invaliditätsbemessung zur Anwendung der Einkommensvergleichsmethode.
6.
6.1.
Im Folgenden ist auf den erwerblichen Teil der angefochtenen
Verfügung einzugehen und ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu
bestimmen.
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und
Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen. Dabei hat
sie für sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen die LSE
2018, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 zur Anwendung gebracht.
6.3.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie wegen der
posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage gewesen sei nach ihrer
Rückkehr in der Schweiz ihre Ausbildung als Kauffrau abzuschliessen, weshalb
für das Valideneinkommen auf den Tabellenlohn für Bürokräfte (LSE-Tabelle 17)
abzustellen sei (Beschwerde, S. 8), kann ihr nicht gefolgt werden, da in den
vorliegenden echtzeitlichen Akten zu wenige Hinweise bestehen, dass diese
KV-Lehre aus invaliditätsbedingten Gründen abgebrochen wurde. Vielmehr lässt
sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung primär
wegen der Zwangsheirat und der Intervention ihrer Familie unterbrechen musste.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kann damit nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass nach der
Rückkehr in die Schweiz die Fortsetzung der Ausbildung invaliditätsbedingt war,
sondern dass weiterhin familiäre Gründe einer Ausbildung im Wege standen und
sie deshalb die kaufmännische Ausbildung nicht fortsetzen konnte. Insofern kann
für das Valideneinkommen nicht vom einem Tabellenlohn für eine kaufmännische
Tätigkeit ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der
Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte LSE Tabelle als korrekt. Folglich ist
bei einem 100% Pensum von einem Valideneinkommen von Fr. 54'954.00 resp. bei
einem 60% Pensum von einem Invalideneinkommen von Fr. 32'972.00 auszugehen
(vgl. Verfügung, IV-Akte 45).
6.4.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr kein leidensbedingter
Abzug gewährt wurde. Sie erachtet einen leidensbedingten Abzug von 20% resp.
25% als angezeigt (Beschwerde, S. 6 und 8).
6.5.
Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1
hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.
Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die
Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad
(Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis). Ob
ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom
hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage.
Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar
(a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).
6.6.
Zunächst rechtfertigt das noch junge Alter der Beschwerdeführerin keinen
Abzug, da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Hilfsarbeiten mit
Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Die
Beschwerdeführerin verfügt zudem über die Niederlassungsbewilligung C, sodass
auch der Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum Zuge kommt. Fehlende Dienstjahre an
einer neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen vorliegend deshalb nicht
zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des untersten
Anforderungsniveaus keine grosse Bedeutung zukommt (BGE 126 V 75, 79 E. 5a/cc).
Da Teilzeitarbeit von 60% bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen
hat, kann auch dieses Kriterium nicht zu einem Abzug führen. Schliesslich entspricht
das Zumutbarkeitsprofil gemäss Dr. F____ dem Belastungsprofil einer üblichen
einfachen Tätigkeit in der Industrie, weshalb hierfür weder ein
leidensbedingter Abzug gewährt noch eine Unverwertbarkeit der medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angenommen werden kann.
6.7.
Zum Schluss resultiert in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode
bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'954.00 und einem Invalideneinkommen von
Fr. 32'972.00 ein IV-Grad von 40,0% (54'954.00 - 32'972.00 : 54'954.00 * 100),
welcher zu einer entsprechenden Invalidenrente berechtigt.
7.
7.1.
Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2021 dahingehend abzuändern ist, dass
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin ab dem 1.
Oktober 2020 eine Invalidenrente mit einem IV-Grad von 40,0% auszurichten.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.
7.3.
Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat an der
Hauptverhandlung eine Honorarnote über den Betrag von CHF 7'073.05 eingereicht.
Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall kann auf
die eingereichte Honorarnote nicht abgestellt werden, sondern ist diese
angemessen zu kürzen. Aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen ist grundsätzlich von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings
reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein und es fand eine etwas längere
Hauptverhandlung statt. Dies rechtfertigt es, die Parteientschädigung im
vorliegenden Fall um Fr. 1'000.00 zu erhöhen. Entsprechend ist der
Beschwerdeführerin für den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 4'750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. Juni 2021 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2020 eine Invalidenrente mit einem IV-Grad
40,0% auszurichten hat.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 365.75 (7.7%).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: