Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.114

Verfügung vom 4. Juni 2021

Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode


Tatsachen

I.        

Die 1981 geborene Beschwerdeführerin begann, nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, eine KV-Lehre in einem [...]büro (Lehrlingsbestätigung der [...] AG, Beschwerdebeilage/BB 4).

Sie lebte daraufhin nach ihren Angaben eine Zeit lang mit einem Mann in C____. Nachdem sie über Umwege einen in der Schweiz wohnhaften anderen Mann kennengelernt hatte, habe sie sich verliebt und sei zu ihm in die Schweiz geflohen. Die beiden heirateten in der Schweiz (vgl. Beschwerde, S. 5).

Nach dem Lehrabbruch arbeitete die Beschwerdeführerin zwischen 2003 und 2005 in verschiedenen einfachen Tätigkeiten (IK-Kontoauszug, IV-Akte 9). Die Ehe brachte zwei Kinder hervor (geb. 2007 und 2009). Nachdem ihr Mann heroinabhängig und gewalttätig geworden war, wurde die Ehe zuerst getrennt und danach 2014 geschieden (Trennungsurteil, BB 6; Scheidungsurteil IV-Akte 2, S. 13 ff.). Im Jahr 2017 nahm die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung bei Dr. phil. D____ auf (IV-Arztbericht, IV-Akte 23, S. 1).

Im Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Am 6. August 2019 ging der IV-Arztbericht von Dr. phil. D____ und Dr. med. E____ ein (IV-Akte 23, S. 1 ff.). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin fand am 4. November 2019 eine Haushaltsabklärung vor Ort statt, in welcher die Beschwerdeführerin als zu 75% erwerbs- und zu 25% im Haushalt tätig eingestuft wurde (Abklärungsbericht, IV-Akte 27, S. 7). Bezüglich der Haushaltstätigkeit erachtete die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 8% eingeschränkt (a.a.O., S. 6). Am 30. im Januar 2020 wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft eingerichtet (Ernennungsurkunde, IV-Akte 31).

Auf Empfehlung des RAD liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 30.06.2020, IV-Akte 41). Hierzu nahm der RAD am 7. August 2020 Stellung (IV-Akte 43).

Nach einem durchgeführten Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2021 in Anwendung der gemischten Methode (75% Erwerb, 25% Haushalt) für die Zeit von Dezember 2018 bis und mit September 2020 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 77% eine ganze Rente zu. Für die Zeit danach lehnte sie einen Rentenanspruch bei einen Invaliditätsgrad von 32% ab (Verfügung, IV-Akte 45).

II.       

Mit Beschwerde vom 22. Juni 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 4. Juni 2021 ist aufzuheben.

2.    Die Beschwerdebeklagte ist zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

3.    Der Beschwerdeführerin ist mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.

4.    Die Beschwerdebeklagte ist zu verpflichten, berufliche Massnahmen abzuklären und durchzuführen.

5.    Eventualiter: Der Fall ist an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen, mit der Anweisung sämtliche in Frage kommenden beruflichen Massnahmen zu prüfen und durchzuführen.

6.    Der Beschwerdeführerin Ist die unentgeltliche Prozessführung mit B____, Advokat, als deren Vertreter zu gewähren.

7.    Unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 21. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Sie beantragt zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beilage reicht sie den Operationsbericht vom 15. April 2004 ein (BB 8a).

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. November 2021 ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren fest. Sie beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien die Akten der Sozialhilfe beizuziehen und das Verfahren sei für einige Monate zu sistieren, damit die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit erhalte, Arztberichte allfälliger früherer psychiatrischer Behandlungen ausfindig zu machen und beizubringen.

Mit Triplik vom 9. Februar 2022 (Postaufgabe 10. Februar 2022) stimmt die Beschwerdeführerin den Verfahrensanträgen der Beschwerdegegnerin zu. In der Beilage reicht sie die Situationsanalyse der Sozialhilfe [...] vom 15. November 2005 sowie ein Schreiben des [...]spitals [...] vom 3. Februar 2022 ein (Triplikbeilagen, Gerichtsakte 14).

Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2022 werden die Akten der Sozialhilfe beigezogen. Zudem wird das Verfahren bis zum 21. April 2022 sistiert. Die Beschwerdeführerin wird gebeten, innert dieser Frist Arztberichte früherer psychiatrischer Behandlungen betreffend das Jahr 2000 einzureichen.

Mit Eingabe vom 29. März 2022 gehen die Akten der Sozialhilfe (Protokolle der Jahre 2005-2010) beim Gericht ein (Gerichtsakte 16).

Mit Stellungnahme vom 21. April 2022 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass bis anhin leider keine echtzeitlichen medizinischen Akten gefunden werden konnten, die Belege über den Beginn des Krankheitsverlaufs geben könnten. Weiter ergänzt die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Rechtsbegehren neu um den Antrag, es sei das Verfahren subeventualiter zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie zudem folgende Verfahrensanträge:

1.    Es ist ein fachärztliches Gerichtsgutachten anzuordnen, um festzustellen, inwieweit wegen der Ereignisse 1999/2000 bereits damals eine Gesundheitsschädigung bestand und inwiefern diese mit dem Lehrabbruch der Beschwerdeführerin im Jahre 1999/2000 in Zusammenhang steht.

2.    Der Gerichtsgutachter ist aufzufordern, bei den unten genannten Auskunftspersonen/Zeuginnen Drittenanamnesen zu erheben.

3.    Für die Begutachtung ist eine mit der Behandlung und Beurteilung von Posttraumatischen Belastungsstörungen vertraute Fachperson zu bestimmen.

4.    Bei Ablehnung des Gerichtsgutachtens wird am Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung und Anhörung auch der Zeuginnen festgehalten und die in vorherigen Schriftenwechseln beantragten Beweisanträge bleiben bestehen.

In der Beilage reicht sie eine E-Mail von Dr. med. E____ ein (Gerichtsakte 18).

Mit Instruktionsverfügung wird die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. April 2022 der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt. Im Übrigen erhalten die Parteien die Protokolle der Sozialhilfe der Jahre 2005-2010.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 17. Mai 2022 der Verfahrensantrag 1 der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. Hinsichtlich des Verfahrensantrags 2 ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihr die Protokolleinträge der Sozialhilfe der Jahre 2003-2005, soweit vorhanden, zuzustellen und uns eine kurze Frist anzusetzen, um nachträglich dazu Stellung nehmen zu können.

Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2022 wird mitgeteilt, dass das Gericht sämtliche dem Gericht verfügbaren Akten der Sozialhilfe der Beschwerdegegnerin weitergeleitet hat. Im Übrigen werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

 

IV.     

Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 18. August 2022 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters, sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Frau G____ wird als Zeugin befragt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2021 der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 30. September 2020 eine ganze Rente zugesprochen. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (IV-Akte 45). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ vom 30. Juni 2020 (IV-Akte 41).

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt verschiedene Einwände gegen das psychiatrische Gutachten vor. In erwerblicher Hinsicht macht sie geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Zudem ist sie der Ansicht, dass ein höheres Valideneinkommen heranzuziehen und ihr ein leidensbedingter Abzug von 25% zu gewähren sei. In sachverhaltlicher Hinsicht macht sie geltend, ihre Eltern seien 1999 mit ihr nach Mazedonien gereist, um sie dort im Alter von 17 zwangsweise zu verheiraten. Sie habe sich der Zwangsheirat widersetzt und sei in der Folge mehrfach vergewaltigt worden. Noch in Mazedonien sei sie schliesslich gegen ihren Willen verheiratet worden. Zurück in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass sie durch die Vergewaltigung ungewollt schwanger geworden sei und habe eine Abtreibung vornehmen lassen. Ihre KV-Lehre habe sie aufgrund der langen Abwesenheit nicht wiederaufnehmen können (vgl. Beschwerde, S. 3; Protokoll HV, S. 2).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4.          Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.5.          Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.                

4.1.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.2.          4.2.1. Der psychiatrische Gutachter stellte im Gutachten vom 30. Juni 2020 bei der Beschwerdeführerin eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 17).

4.2.2. Als Diagnosen ohne Einfluss aus die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin:

-         Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4) bei Wiederauftreten einer erneuten depressiven Episode ist aber eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit möglich.

-         Leichte Agoraphobie (F40.0)

-         Übermässiges, zwanghaftes Wäsche waschen, Kriterien für eine Zwangsstörung nach ICD-10 (F42) aber nicht erfüllt (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 17 f.).

4.3.          4.3.1. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, d.h. in Bezug auf eine Hilfstätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin nach Angaben des Gutachters früher ausgeübt habe, attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (volle Anwesenheit bei einem 75%-Pensum mit um 30% eingeschränkter Leistung, vgl. IV-Akte 41, S. 23). Er beziehe seine Schätzung dabei auf ein 75% Pensum, da die Versicherte (von der Haushaltsabklärungsperson) als 75% Erwerbstätige eingestuft werde (IV-Akte 41, S. 23).

4.3.2. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, gut strukturierten, eher manuellen Tätigkeit mit klaren Aufgaben, die keine hohen kognitiven Anforderungen, keinen oder nur wenig Kundenkontakt und keine anspruchsvolle Gruppen- oder Teamarbeit mit sich bringe und überwiegend selbständig ausgeführt werden könne zu 60% arbeitsfähig (volle Präsenz bei einem 75% Pensum mit um 20% eingeschränkter Leistung, vgl. IV-Akte 41, S. 24).

4.3.3. Zum zeitlichen Verlauf führte der Gutachter aus, dass die seit Beginn der Behandlung am 17. Mai 2017 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit des behandelnden Psychologen nachvollzogen werden könne (IV-Akte 41, S. 23). Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (IV-Akte 41, S. 23 f.).

4.4.          Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden, auch aus subjektiver Sicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter mit dem behandelnden Psychologen Dr. phil. D____ und mit der behandelnden Gynäkologin Dr. H____ Kontakt aufgenommen hat und deren Angaben in seine Beurteilung einfliessen liess (Gutachten, IV-Akte 41, S. 15). Darüber hinaus begründete der Gutachter seine Herleitung der Diagnosen nachvollziehbar und setzte sich ausführlich mit den Vorakten auseinander. Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend erweist. Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.

4.5.          Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.6.          Zunächst wird seitens der Beschwerdeführerin in Frage gestellt, dass der Gutachter die rezidivierende depressive Störung als eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet hat (vgl. Beschwerde, S. 6). Dies entspreche nicht der Einschätzung des behandelnden Psychologen bzw. der delegierenden Psychiaterin (vgl. a.a.O.). Bei genauerer Durchsicht kämen sich jedoch der behandelnde Psychotherapeut und der Sachverständige in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ziemlich nahe. Während der Psychotherapeut lediglich von einer Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen ausgegangen sei, habe der Sachverständige zwar eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bescheinigt, diese Aussage aber gleich wieder relativiert: Zuerst müsse eine Einarbeitung im geschützten Rahmen erfolgen und das Ergebnis nach sechs Monaten evaluiert werden. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei als Prognose zu werten, sodass nicht darauf abgestellt werden könne (Beschwerde, S. 7).

4.7.          4.7.1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Gutachter die vom behandelnden Psychologen Dr. phil. D____ gestellten Diagnosen einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach wiederholten Extrembelastungen sowie eine rezidivierende depressive Episode bestätigt hat (vgl. IV-Akte 23, S. 6). Insofern besteht zumindest hinsichtlich dieser Diagnosen zwischen den Fachpersonen Einigkeit. Ergänzend hat der Gutachter der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, welche der behandelnde Psychologe nicht diagnostiziert hat.

4.7.2. Der Umstand, dass der Gutachter der rezidivierenden depressiven Episode keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte und im Gegensatz zum Behandler keine wahnhaften Anteile erkennen konnte, wird vom Sachverständigen mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands begründet. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe keine anhaltend deprimierte Stimmungslage und keine Antriebsstörung mehr bestanden. Die erhöhte Punktzahl in der Hamilton-Depressionsskala sei zwar durch Symptome wie Schlafstörungen, Genitalsymptome, Ängste, körperliche Symptome und Lebensüberdrussgedanken bedingt. Jedoch liessen sich diese ebenso der posttraumatischen Belastungsstörung zuordnen (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 17). Auch der behandelnde Therapeut hielt in seinem parallel zur Erstellung des Gutachtens verfassten Bericht vom 13. Juni 2020 fest, dass die letzte depressive Episode von November 2019 bis März 2020 weniger ausgeprägt ausgefallen sei. Zudem habe sich das gesamte Aktivitätsniveau verbessert (IV-Akte 61, S. 1). Diese Aussage lässt sich mit einer inzwischen remittierten depressiven Episode vereinbaren, zumal im Bericht des behandelnden Psychologen keine Befunde aufgeführt sind, die in eine andere Richtung weisen würden.

4.7.3. Hinsichtlich des Umstands, dass der behandelnde Psychologe die depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung als schwer beurteilte, wies der Gutachter zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vor dem Jahr 2017 keine psychiatrische Behandlung aufgesucht hat (Gutachten, IV-Akte 41, S. 20). An eine Behandlung vor 2017 konnte sich die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht erinnern (vgl. Protokoll HV, S. 3). Weiter führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe sich auch als Alleinerziehende im Rahmen der als schwer klassifizierten depressiven Episode um ihre Kinder und den Haushalt kümmern und ihre Verpflichtungen gegenüber den Kindern erfüllen können (Gutachten, IV-Akte 41, S. 20). Dies erstaune, denn bei so schweren Depressionen mit psychotischer Symptomatik seien die Betroffenen im Haushalt und in der Kinderbetreuung oft stark eingeschränkt und es müsse nicht selten eine stationäre Behandlung und eine intensivere Psychopharmakotherapie (oft auch mit Neuroleptika) durchgeführt werden. Daher würden Fragezeichen hinsichtlich der Plausibilität des Schweregrades der depressiven Störung verbleiben (a.a.O.). Weiter hielt der Gutachter fest, dass die subjektiven Angaben der Versicherten konsistent in die Richtung einer Remission der depressiven Symptomatik weisen würden (a.a.O.). Im Ergebnis ergeben sich damit aus den Akten keine ausreichenden Anhaltspunkte, welche die schlüssig begründete gutachterliche Folgerung einer inzwischen remittierten depressiven Episode in Frage stellen könnten.

4.8.          4.8.1. Im Übrigen kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um eine blosse Prognose handle, nicht gefolgt werden. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach zuerst ein halbes Jahr eine Einarbeitung im geschützten Rahmen zu erfolgen habe und danach die Ergebnisse zu evaluieren seien, wird im Gutachten in dieser Form nicht festgehalten. Der Gutachter führt einzig aus, dass vorerst nur ein 50% bis 60%-Pensum zumutbar sei, welche schrittweise auf ein Pensum von 75% erhöht werden könne, was aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nachvollziehbar ist. Im Übrigen bestätigt der Gutachter ausdrücklich, dass sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung bezieht, weshalb seine Ausführungen nicht als eine (noch zu verifizierende) Prognose interpretiert werden können.

4.8.2. Daran ändert auch nicht, dass dem Gutachter die nachträglich eingeholten Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, des Kinder- und Jugenddienstes sowie der Familien- und Paarberatung nicht zur Verfügung standen, zumal die 6 Konsultationen im Jahr 2014 bei der Begutachtung nicht im Vordergrund standen und die damals eingeleiteten Massnahmen wohl eher in einem Zusammenhang zum Lockdown zu sehen sind, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (vgl. Protokoll HV, S. 8).

4.9.          Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten in seiner Beurteilung als schlüssig erscheint und vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Daher ist in medizinischer Hinsicht von Mai 2017 bis Mitte Juni 2020 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und danach von einer Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen.

5.                

5.1.          In einem nächsten Schritt ist zu klären, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einer Aufteilung von 75% Erwerb und 25% Haushalt eingeschätzt hat, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre (Beschwerde, S. 8). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Haushaltsabklärungsbericht nicht in Kenntnis aller Fakten zustande gekommen. So sei die Versicherte heute verbeiständet, um die Kinderbetreuung sicherzustellen. Zudem sei der Abklärungsbericht überholt, da die Abklärungen der KESB ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt Hilfe benötige (a.a.O).

5.2.          Ob und in welchem Umfang eine versicherte Person als erwerbstätig oder als in einem Aufgabenbereich tätig einzustufen ist, ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146, 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des EVG I 58/02 vom 13. November 2002, E. 1.2).

5.3.          Rechtsprechungsgemäss ist nicht allein entscheidend, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016, E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Statusfrage ist hypothetisch, unter Berücksichtigung der ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person, zu beurteilen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.2).

5.4.          In vorliegendem Zusammenhang ist die Klärung der Statusfrage nicht einfach zu beantworten. Fraglich erscheint, bis zu welchem Grad die Faktoren, welche bei der Klärung der Statusfrage hineinspielen könnten, ihrerseits einer hypothetischen Betrachtungsweise unterzogen werden können. Zwar mag theoretisch zutreffen, dass die Kinder nicht fremd platziert wären, wenn die Versicherte nicht an der vorliegend diagnostizierten psychischen Erkrankung litte. Mit gleicher Begründung konnte demgegenüber aber etwa argumentiert werden, dass sie ohne ihre psychischen Belastungen einen Beruf erlernt und auch ausgeübt hätte. Dann könnte ihr die fehlende Erwerbsbiografie nicht entgegengehalten werden. Je weiter der Kreis der hypothetischen Überlegungen gezogen wird, desto mehr lassen sich Faktoren finden, die für oder gegen ein hohes Erwerbspensum sprechen und sich damit gegenseitig aufheben.

5.5.          Vorliegend führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar aus, dass ihr damaliges Berufsziel darin bestand, ihre kaufmännische Ausbildung abzuschliessen um heute – wie ihre Schwester oder ihr Bruder – in einer 100% Anstellung tätig sein zu können (vgl. Protokoll HV, S. 3). Dies deckt sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter, dass sie gerne in die Schule gegangen und eine gute Schülerin gewesen sei und dass es mit ihrem Verhalten in der Schule keine nennenswerten Probleme gegeben habe. Sie sei ein aktives und sportliches Kind/Jugendliche gewesen (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 8). Bestätigt wird dies auch durch die Ausführungen der ehemaligen Leiterin des Jugendzentrums, G____, welche anlässlich der Hauptverhandlung als Zeugin befragt wurde, wonach die Beschwerdeführerin trotz der schwierigen familiären Umstände viel Widerstandskraft und Kampfeswillen gezeigt habe und es mit ihrem Potential weit hätte bringen können (vgl. Protokoll HV, S. 4 f.).

5.6.          Für eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch den Gutachter berichtet hat, dass sie zumindest zeitweise bis zur Geburt des ersten Kindes als Hilfsarbeiterin oder Reinigungskraft in einem vollen Pensum tätig war (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 3), wie sie das auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte (Protokoll HV, S. 3). So gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter an, sie habe damals sehr viel gearbeitet und mehre Stellen gleichzeitig gehabt. Sie habe etwa 8-9 Stunden täglich gearbeitet (Gutachten, IV-Akte 41, S. 11). Zwar äusserte der Gutachter Zweifel daran, da er davon ausging, die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit Sozialhilfe bezogen. Er wertete die diesbezügliche Unwissenheit der Beschwerdeführerin als Inkonsistenz (Gutachten, IV-Akte 41, S. 11 und 20). Aus dem von der Beschwerdeführerin als Triplikbeilage 1 eingereichten Protokoll der Sozialhilfe, ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin nur zwischen dem 13. Juni 2003 und dem 7. August 2003 von der Sozialhilfe unterstützt wurde, sich jedoch per Ende August 2003 wieder von der Sozialhilfe abmelden konnte, da sie einen Job gefunden hatte (vgl. Triplikbeilage 1). Aus dem gleichen Dokument ergibt sich weiter, dass die Sozialhilfe die Betreuung der Beschwerdeführerin erst wieder per 15. November 2005 aufgenommen hat, da diese arbeitslos geworden war (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres ersten Kindes in einem vollen Pensum erwerbstätig war.

5.7.          Angemessen erscheint dem Gericht daher unter Berücksichtigung der vorliegenden Situation, sowohl bis 2017 als auch für die Zeit danach zunächst auf die tatsächlichen Gegebenheiten der Kinderbetreuung, so wie sie in den Akten dokumentiert sind, abzustellen. Dies führt dazu, dass die Einschätzung der Abklärungsperson für die Verhältnisse bis 2017 nicht zu beanstanden ist. Ab 2017 ist jedoch dem Umstand, dass beide Kinder der Versicherten fremdbetreut waren, Rechnung zu tragen.

5.8.          Auch in Anbetracht der Trennungssituation ab 2014 und des Umstands, dass der Ehemann und Vater der Kinder aufgrund seiner Heroinabhängigkeit arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Gutachten, IV-Akte 41, S. 8), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Vollzeitstelle angestrebt hätte, um für ihre 2007 und 2009 geborenen Kinder finanziell aufzukommen. Zwar gab die Beschwerdeführerin gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes an, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 70% bis 80% erwerbstätig und in der restlichen Zeit als Mutter und Hausfrau beschäftigt wäre (IV-Akte 26, S. 1). Diesbezüglich gilt es aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu beachten, dass die Beschwerdeführerin selbst gar nicht einschätzen konnte, wieviel sie tätig geworden wäre, da sie die angefangene KV-Lehre aufgrund der vorgefallenen traumatischen Erlebnisse nie beendet hat und über keine anderweitige Ausbildung verfügt, die ihr eine realistische Einschätzung ihrer Berufstätigkeit ermöglichen würde.

5.9.          Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten muss daher als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Dies führt bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung der Einkommensvergleichsmethode.

 

 

6.                

6.1.          Im Folgenden ist auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung einzugehen und ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

6.2.          Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen. Dabei hat sie für sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen die LSE 2018, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 zur Anwendung gebracht.

6.3.          Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie wegen der posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage gewesen sei nach ihrer Rückkehr in der Schweiz ihre Ausbildung als Kauffrau abzuschliessen, weshalb für das Valideneinkommen auf den Tabellenlohn für Bürokräfte (LSE-Tabelle 17) abzustellen sei (Beschwerde, S. 8), kann ihr nicht gefolgt werden, da in den vorliegenden echtzeitlichen Akten zu wenige Hinweise bestehen, dass diese KV-Lehre aus invaliditätsbedingten Gründen abgebrochen wurde. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung primär wegen der Zwangsheirat und der Intervention ihrer Familie unterbrechen musste. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kann damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass nach der Rückkehr in die Schweiz die Fortsetzung der Ausbildung invaliditätsbedingt war, sondern dass weiterhin familiäre Gründe einer Ausbildung im Wege standen und sie deshalb die kaufmännische Ausbildung nicht fortsetzen konnte. Insofern kann für das Valideneinkommen nicht vom einem Tabellenlohn für eine kaufmännische Tätigkeit ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte LSE Tabelle als korrekt. Folglich ist bei einem 100% Pensum von einem Valideneinkommen von Fr. 54'954.00 resp. bei einem 60% Pensum von einem Invalideneinkommen von Fr. 32'972.00 auszugehen (vgl. Verfügung, IV-Akte 45).

6.4.          Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr kein leidensbedingter Abzug gewährt wurde. Sie erachtet einen leidensbedingten Abzug von 20% resp. 25% als angezeigt (Beschwerde, S. 6 und 8).

6.5.          Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1 hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis). Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).

6.6.          Zunächst rechtfertigt das noch junge Alter der Beschwerdeführerin keinen Abzug, da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über die Niederlassungsbewilligung C, sodass auch der Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum Zuge kommt. Fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen vorliegend deshalb nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des untersten Anforderungsniveaus keine grosse Bedeutung zukommt (BGE 126 V 75, 79 E. 5a/cc). Da Teilzeitarbeit von 60% bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen hat, kann auch dieses Kriterium nicht zu einem Abzug führen. Schliesslich entspricht das Zumutbarkeitsprofil gemäss Dr. F____ dem Belastungsprofil einer üblichen einfachen Tätigkeit in der Industrie, weshalb hierfür weder ein leidensbedingter Abzug gewährt noch eine Unverwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angenommen werden kann.

6.7.          Zum Schluss resultiert in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'954.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'972.00 ein IV-Grad von 40,0% (54'954.00 - 32'972.00 : 54'954.00 * 100), welcher zu einer entsprechenden Invalidenrente berechtigt.

7.                

7.1.          Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2021 dahingehend abzuändern ist, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2020 eine Invalidenrente mit einem IV-Grad von 40,0% auszurichten.

7.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.

7.3.          Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat an der Hauptverhandlung eine Honorarnote über den Betrag von CHF 7'073.05 eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall kann auf die eingereichte Honorarnote nicht abgestellt werden, sondern ist diese angemessen zu kürzen. Aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist grundsätzlich von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein und es fand eine etwas längere Hauptverhandlung statt. Dies rechtfertigt es, die Parteientschädigung im vorliegenden Fall um Fr. 1'000.00 zu erhöhen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 4'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Juni 2021 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2020 eine Invalidenrente mit einem IV-Grad 40,0% auszurichten hat.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 365.75 (7.7%).

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: