|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 15.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.115
Verfügung vom 3. Juni 2021
Das von der IV-Stelle beigezogene
psychiatrische Gutachten der Krankentaggeldversicherung ist nicht beweiswertig;
Rückweisung zu weiteren Abklärungen.
Tatsachen
I.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 1. Mai 2007
erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von
IV-Leistungen angemeldet, wobei er Arbeitsvermittlung beantragt hatte (IV-Akte
3). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 19) hatte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 20. Juli 2007 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitsvermittlung verneint (IV-Akte 25).
Am 22. Februar 2012 hatte sich der Beschwerdeführer unter dem
Hinweis auf eine Depression erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet
(IV-Akte 28). In der Folge tätigte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und
medizinische Abklärungen. Unter anderem beauftragte sie Dr. med. C____,
Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines
fachärztlichen Gutachtens. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische
Gutachten vom 17. September 2012 (IV-Akte 40) und die ergänzende Stellungnahme
vom 26. Oktober 2012 (IV-Akte 44) hatte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9.
November 2011 angekündigt, der Beschwerdeführer habe von August bis November
2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ab Dezember 2012 bestehe bei einem
Invaliditätsgrad von 0% kein Anspruch auf Invalidenleistungen mehr (IV-Akte
47). Mit Verfügung vom 19. März 2013 hatte die IV-Stelle diesen Entscheid bestätigt
(IV-Akte 51).
Am 29. August 2019 (Posteingang) erfolgte eine erneute
Anmeldung bei der IV-Stelle. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer
zur gesundheitlichen Beeinträchtigung an, er leide seit der Kündigung unter
einer psychischen Gesundheitsproblematik (IV-Akte 54). Daraufhin klärte die
IV-Stelle den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab, wobei sie die
Unterlagen der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 57,
58, 59, 77 und 78). Darin befand sich ein Gutachten von Dr. med. D____,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Oktober 2019 (IV-Akte 59). Im
Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten sowie eine Stellungnahme des
regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Januar 2020 (IV-Akte 66) teilte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. März 2020 mit, es bestehe kein Anspruch auf
Leistungen, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 19.
März 2013 nicht wesentlich verschlechtert habe (IV-Akte 67). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer, nun vertreten durch Advokatin B____ am 22. Juni 2020 Einwand (IV-Akte
71, S. 1 – 4). Diesem beigelegt war unter anderem ein Schreiben des
behandelnden Psychiaters Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 29. November 2019 (IV-Akte 71, S. 5 – 9). Dazu hatte
der psychiatrische Gutachter Dr. D____ am 16. Januar 2020 Stellung genommen (IV-Akte
78, S. 3 – 16). Nach Eingang weiterer Unterlagen, im Speziellen Arztberichten
des behandelnden Psychiaters Dr. E____ vom 23. Oktober 2020 und 26. April 2021 (IV-Akten
79 und 88), holte die IV-Stelle eine abschliessende ärztliche Beurteilung beim
RAD ein (vgl. RAD-Beurteilung vom 11. Mai 2021, IV-Akte 91). Gestützt auf die
vorerwähnten Abklärungen erliess die IV-Stelle am 3. Juni 2021 eine im
Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 92).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei die
Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juni 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung durch Advokatin B____, [...].
Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 13. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 weist die Instruktionsrichterin
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Vertretung durch Advokatin B____, [...], ab.
IV.
Am 15. Dezember 2021 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Vertreterin des
Beschwerdeführers, der Dolmetscherin sowie des Vertreters der IV-Stelle die
mündliche Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist befragt worden.
Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 teilt die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit, er habe keinen Anspruch auf Leistungen. Aus
spezialärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom
19. März 2013 nicht verschlechtert. Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid
keine neuen objektivierbaren Gesundheitsstörungen vorhanden, welche einen
Leistungsanspruch der Invalidenversicherung zu begründen vermögen (IV-Akte 92).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 macht die IV-Stelle weiter geltend,
mangels Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung von Seiten des
Beschwerdeführers sei die IV-Stelle letztendlich nicht auf das Gesuch des
Beschwerdeführers eingetreten. Dass anstelle des Nichteintretensentscheids ein
Abweisungsentscheid ergangen sei, könne nicht dazu führen, dass die Verfügung
wegen einer allfälligen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgehoben
werde.
2.2.
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die
IV-Stelle sei zu Recht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers
eingetreten, habe aber die Abklärungs- bzw. die Untersuchungspflicht gemäss
Art. 43 ATSG verletzt. So habe die IV-Stelle keine eigene Begutachtung in
Auftrag gegeben. Sie stütze den eigenen Entscheid auf die im Krankentaggeldversicherungsverfahren
eingeholten Gutachten und auf deren Aktenüberprüfung durch den RAD-Arzt Dr. med.
F____, Facharzt für Allgemeinmedizin. Damit basiere der Leistungsentscheid aber
auf einem Gutachten, welches keinen Bezug nehme zum Gesundheitszustand im Jahr
2013. Zudem habe der Gutachter keine Kenntnis der IV-Akten gehabt. Eine
RAD-Einschätzung durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin FMH könne die
entsprechend notwendigen Abklärungen nicht ersetzen. Im Weiteren vermöge das Gutachten
der Krankentaggeldversicherung auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Einerseits
habe der Gutachter Dr. D____ testpsychologische Untersuchung miteinbezogen, die
nicht durch eine neuropsychologische Fachperson durchgeführt und bewertet
worden seien. Andererseits stelle sich die Frage, ob der Gutachter Dr. D____
über die fragliche Qualifikation zur Testerhebung verfüge und ob eine
Indikation für die Testung bestanden habe. Ferner habe der Gutachter Dr. D____
in der ergänzenden Stellungnahme den behandelnden Psychiater unnötig diskreditiert.
Aus all diesen Gründen entspreche das Gutachten und die ergänzende
Stellungnahme nicht den strengen bundesgerichtlichen Voraussetzungen an ein
beweistaugliches Gutachten und es könne nicht darauf abgestellt werden. Falls
das Gericht nicht auf die Berichte des behandelnden Psychiaters abstelle, werde
eventualiter die Anordnung eines Gerichtsgutachtens beantragt. Subeventualiter
sei die Angelegenheit an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückzuweisen, damit diese
weitere Abklärungen vornehme.
2.3.
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 3. Juni 2021
einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Wurde ein Rentenanspruch wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verneint, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; BGE 130 V 71, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich
die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss
(BGE 109 V 119, 123 E. 3b).
Nach Eingang eines entsprechenden Gesuches ist die Verwaltung zunächst
verpflichtet zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere
Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).
3.2.
Ist im Rahmen einer Neuanmeldung eine anspruchserhebliche Änderung
glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, den Rentenanspruch in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des
Bundesgerichts vom 10. Juni 2014 [8C_746/2013] E. 2); sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl.
dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 16. April 2018 [9C_175/2018] E. 3.3.2).
3.3.
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber
zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im
Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 21.
Oktober 2013 [8C_8157/2012] E. 3.2.1. mit Hinweisen). Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zu erneuter Abklärung.
4.
4.1.
Vorab ist zum Vorbringen der IV-Stelle, eine Veränderung des
Gesundheitszustands sei von Seiten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
gemacht worden, weshalb richtigerweise von einem Nichteintretensentscheid der
IV-Stelle auszugehen sei, Stellung zu nehmen:
4.2.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am 29.
August 2019 (Posteingang) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
angemeldet und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis seines Psychiaters Dr. med. E____
eingereicht hat (IV-Akten 54 und 55). In der Folge zog die IV-Stelle die
Unterlagen der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Akten 57, 58, 59), bestellte
einen IK-Auszug (IV-Akten 60 und 61), holte einen Fragebogen beim ehemaligen
Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein (IV-Akte 64) und veranlasste eine
Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 66), bevor sie am 5.
März 2020 – rund ein halbes Jahr später - einen das Leistungsbegehren
abweisenden Vorbescheid erliess (IV-Akte 67). Diesen bestätigte sie – nach
weiteren medizinischen Abklärungen (IV-Akten 78, 82, 83 und 91) – mit Verfügung
vom 3. Juni 2021 (IV-Akte 92). Indem die IV-Stelle diese erwerblichen und
medizinischen Abklärungen getätigt hat, ist sie auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers eingetreten und hat einen materiellen Entscheid getroffen. Sie
kann sich nicht darauf berufen, diese Sachverhaltsabklärungen seien lediglich
im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung getätigt worden. Dies erscheint
bereits aufgrund der vorgenommen umfangreichen und langandauernden Abklärungen
als folgewidrig. Zudem spricht auch die Tatsache, dass seit der letzten
Überprüfung des Leistungsanspruchs bereits mehr als fünf Jahre vergangen sind,
für ein Eintreten der IV-Stelle auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers.
Schliesslich erweist sich das Vorbringen der IV-Stelle auch im Hinblick auf den
Vertrauensschutz als nicht rechtens. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Er verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E.
6.1 S. 636). Im Lichte des Vorerwähnten ist die IV-Stelle deshalb zu Recht auf
das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat mit Verfügung vom
3. Juni 2021 einen materiellen Entscheid getroffen.
5.
5.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt seit dem letzten abweisenden
Entscheid vom 19. März 2013 in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert
hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).
5.2.
Die Verfügung vom 19. März 2013 beruht im Wesentlichen auf dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 17. September 2012 und der
ergänzenden Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (IV-Akten 40 und 44).
Darin erhebt der psychiatrische Gutachter einen Status nach
depressiver Episode, gegenwärtig weitgehend remittiert und akzentuierte,
ängstliche, narzisstische und selbstunsichere Persönlichkeitszüge als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit nach
unerwarteter Kündigung und Status nach linksseitiger Plastik nach Lichtenstein
bei symptomatischem Leistenbruch. Aus psychiatrischer Sicht könne keine wesentliche
Arbeitsunfähigkeit mehr ausgemacht werden. Der Beschwerdeführer könne zuerst
stundenweise, dann bald wieder voll in den Arbeitsprozess eingegliedert werden,
so dass innerhalb der nächsten drei Monate von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen sei. Die Prognose sei etwas reserviert zu stellen, da der
Beschwerdeführer bereits 2005 mit einer ähnlichen Reaktion auf eine Kündigung reagiert
habe wie 2011, was mit persönlichkeitsspezifischen, eher zu Pessimismus
neigenden Faktoren zusammenhängen dürfe. Unterdessen sei er 49 Jahre alt, wirke
in der Erscheinung etwas älter – fühle sich auch so – was prognostisch
ungünstige Faktoren seien. In einer angepassten Tätigkeit, in welcher der
Beschwerdeführer keine Maschinen unter Zeitdruck bedienen müsse, sei der Beschwerdeführer
ab Mai 2012 zu 40% und ab 17. September 2012 wieder vollschichtig arbeitsfähig
(IV-Akten 40 und 44).
5.3.
Die Verfügung vom 3. Juni 2021 stützt sich in der Hauptsache auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. D____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
23. Oktober 2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 16. Januar 2020, welche
zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt wurden, sowie auf die
RAD-Stellungnahmen vom 28. Januar 2020 und 11. Mai 2021 (IV-Akten 66 und 91). Diese
medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 23. Oktober 2019 stellt der
psychiatrische Experte eine gegenwärtig formal leichtgradig depressive Episode
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. In der Zusammenschau
seien ausreichend Kriterien erfüllt, um die Diagnose einer formal leichtgradig
depressiven Episode, (akten-)anamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden
depressiven Störung feststellen zu können. Darüber hinaus bestünden beim
Beschwerdeführer gegenwärtig keine weiteren psychischen Störungen, insbesondere
keine mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Beim Beschwerdeführer könne
allenfalls eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung angenommen werden;
diesbezüglich sei festzustellen, dass zwischen Persönlichkeit und
Persönlichkeitsstörung zu unterscheiden sei. Handle es sich bei einer
Persönlichkeit um den sogenannten «Charakter» eines Menschen, sei eine
Persönlichkeitsstörung eine psychische Störung mit erheblichen Abweichungen im Denken,
Fühlen und Wollen von der sogenannten «gesellschaftlichen Norm» mit den Folgen
von erheblichen zwischenmenschlichen Konflikten, beruflichen Einbussen und
Nachteilen etc. Gegenwärtig sei aufgrund der Auswirkungen der depressiven
Symptomatik in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiter/Allrounder Stanzabteilung eine Arbeitsunfähigkeit von
20% (von 100%) respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 10% (von 100%) in einer
leidensangepassten Tätigkeit, bei der weniger Ansprüche an die Konzentration
und die Belastbarkeit gestellt werden, einzuschätzen (IV-Akte 59, S. 18-23).
Mit RAD-Stellungnahme vom 28. Januar 2020 kommt der RAD-Arzt
Dr. F____ zum Schluss, bei Vergleich der subjektiven und objektiven Angaben im
aktuellen Gutachten von Dr. D____ mit denjenigen im Gutachten von Dr. C____ im
September 2012 könnten keine wesentlichen Unterschiede festgestellt werden.
Leichte Schwankungen des Gesundheitszustandes seien bei diesem Leiden nicht
ungewöhnlich. Dr. D____ beurteile die zumutbare Arbeitsfähigkeit einfach etwas
anders als Dr. C____. Da der Beschwerdeführer selber angebe unter keinen
somatischen Beschwerden zu leiden, könne der RAD keine wesentliche und
dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen. Es müsse deshalb
von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden (IV-Akte 66).
In der Stellungnahme vom 16. Januar 2020 zum Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. E____ vom 29. November 2019 gibt der
psychiatrische Gutachter Dr. D____ an, der Bericht des behandelnden Psychiaters
Dr. E____ beruhe auf falschen Annahmen; darüber hinaus stütze er sich in
erheblichem Umfang auf die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers bzw.
seine Darstellungen ab, was mit Vorbehalt zu berücksichtigen sei. Die von ihm
erneut dargestellte mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer
rezidivierend depressiven Störung sei also ebenso wenig nachvollziehbar wie
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es ergäben sich somit keine wesentlichen
Abweichungen, die an der Einschätzung, wie sie im Gutachten vom 23. Oktober
2019 beschrieben worden seien, etwas zu ändern vermöchten. Er halte daher
unverändert daran fest (vgl. IV-Akte 78).
Mit RAD-Beurteilung vom 11. Mai 2021 schildert der RAD-Arzt Dr.
F____, dass das ausführliche Schreiben von Dr. D____ vom 16. Januar 2020 gut
nachvollziehbar sei. Der RAD sehe sich nicht gezwungen, auf seine Stellungnahme
vom 28. Januar 2020 zurückzukommen und verweise auf diese Stellungnahme
(IV-Akte 91).
5.4.
Vorliegend ist strittig, ob unter Zugrundelegung der vorerwähnten
medizinischen Unterlagen die Frage, ob eine Veränderung des
Gesundheitszustandes gegenüber März 2013 eingetreten, beantwortet werden kann.
Dies ist mit Blick auf die Aktenlage zu verneinen. Das psychiatrische Gutachten
von Dr. D____ und dessen ergänzende Stellungnahme sowie die
RAD-Vernehmlassungen können zur Beurteilung dieser Frage nicht beigezogen
werden. Zunächst ist bezüglich des Gutachtens von Dr. D____ anzumerken, dass
dieses im Auftrag der Krankentaggeldversicherung verfasst
wurde. Damit kommt diesem Gutachten nicht der gleiche Beweiswert wie einer im
Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholten Expertise zu. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass es bei der
Krankentaggeldversicherung regelmässig um eine kurzfristige Leistungszusprache
geht; bei der Invalidenversicherung jedoch Dauerleistungen im Raum stehen.
Bereits vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob sich ein vom
Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten als Beurteilungsgrundlage für
die Zusprache von Dauerleistungen eignet, zumal darin dem Aspekt der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermehrt Rechnung getragen wird
als im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Gemäss dem Bundesgericht
genügen jedenfalls bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit einer solchen Expertise, um ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016 [8C_71/2016], E. 5.3 mit
Hinweis). Vorliegend kann das Bestehen solcher geringen Zweifel bejaht werden.
Insbesondere erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ hinsichtlich
der zentralen Frage der revisionsbegründenden Veränderung des
Gesundheitszustandes als mangelhaft, nimmt es doch diesbezüglich keine
Stellung. Im revisionsrechtlichen Kontext ist zentrales Beweisthema der
medizinischen Expertise indes nicht bloss die Feststellung des aktuellen
Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch
der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich
ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls
inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im
entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern
sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am
rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober
2017 [9C_244/2017] E. 5.2.1.). Weiter sind im psychiatrischen Gutachten von Dr.
D____ die IV-Akten nicht aufgeführt (IV-Akte 59, S. 7-9). Folglich verfügte der
psychiatrische Experte über keine umfassende Aktenkenntnis und konnte sich damit
auch nicht auseinandersetzen.
Unter diesen Umständen kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____
vom 23. Oktober 2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 16. Januar 2020 nicht
abgestellt werden. Aber auch die RAD-Stellungnahmen können zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden. Mit dem
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass diese von einem Facharzt für
Allgemeinmedizin abgegeben wurden. Vorliegend liegt indes eine psychische
Gesundheitsproblematik vor, weshalb es an einer fachspezifischen Beurteilung
fehlt. Hinzu kommt, dass es sich bei der RAD-Vernehmlassung nur um eine
äusserst kurze und oberflächliche Einschätzung handelt, die keinesfalls eine
gutachterliche Beurteilung zu ersetzen vermag. Demzufolge liegen auch bezüglich
der Einschätzung der RAD-Ärzte geringe Zweifel an der Schlüssigkeit vor, so dass
weitere Abklärungen angezeigt sind.
5.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine
Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 19. März
2013 eingetreten ist, das psychiatrische Gutachten vom 23. Oktober 2019 und die
ergänzende Stellungnahme vom 16. Januar 2020 von Dr. D____ sowie die RAD-Beurteilungen
vom 28. Januar 2020 und vom 11. Mai 2021 nicht beigezogen werden können.
Diesbezüglich sind weitere Abklärungen angezeigt. In diesem Kontext ist
insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
hat. Denn der behandelnde Psychiater Dr. E____ weist in seinen Berichten mehrmals
darauf hin, dass ein weiteres Aufbau- und Belastungstraining zur Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit dringend notwendig sei und einen entscheidenden Einfluss
auf die Leistungsfähigkeit und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers habe (vgl. IV-Akten 78, S. 53, 79, S. 5 und 88, S. 6).
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 3. Juni 2021 aufzuheben. Die Sache ist an
die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
6.2.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es fand jedoch ein doppelter
Schriftenwechsel sowie eine Verhandlung statt. Daher ist ein leicht erhöhtes
Honorar von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.
Die IV-Stelle trägt eine Parteientschädigung
von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50 (7.7%) MWSt. an den
Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
(i.V. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: