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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
November 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.116
Verfügung vom 10. Juni 2021
Beschwerde abgewiesen. Bidisziplinäres
Gutachten voll beweistauglich.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1974 geborene
Beschwerdeführerin und gelernte Verkäuferin, reiste im 2012 in die Schweiz ein.
Seit ihrer Einreise arbeitete sie vornehmlich als Reinigungskraft, zuletzt vom
5. April 2018 bis 30. Juni 2019 als Unterhaltsreinigerin bei der Firma C____ AG
in einem 60 %-Pensum (vgl. Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente,
IV-Akte 2; Arbeitsverträge, IV-Akte 91, Kündigung vom 23. April 2019, IV-Akte
89).
b)
Am 23. Oktober 2014 meldete sich
die Beschwerdeführerin erstmals unter Hinweis auf eine Herzkrankheit zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Mit Verfügung vom 5. April 2017 wurde das
Leistungsbegehren aufgrund fehlender ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 40 % während eines ganzen Jahres abgewiesen (IV-Akte 58). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c)
Mit Schreiben vom 25. April 2018
machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
geltend und meldete sich erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 59). Die
Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt in erwerblicher und
medizinischer Hinsicht ab. So führte sie am 14. Mai 2019 eine Abklärung im
Haushalt durch. Gemäss Abklärungsbericht vom 20. März 2019 ([recte: 20. Mai 2019]
IV-Akte 92) sei die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit als 83%ige
Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren. Auf eine
Haushaltsabklärung wurde daher verzichtet.
d)
Ferner veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. D____,
Facharzt für Rheumatologie, FMH, und E____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH. Mit Gutachten vom 18. und 22. September 2020 (IV-Akten 109
und 110) kamen die Experten zum Schluss, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit
als Reinigungsfrau, als auch in einer leichten bis mittelschweren
Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege.
e)
Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 18. Januar 2021, IV-Akte 113;
Einwand vom 22. Februar 2021, IV-Akte 117) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 10. Juni 2021 (IV-Akte 126) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab.
Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin sei
nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021
beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 10. Juni 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April
2019 eine halbe Invalidenrente basierend auf einer mindestens 50%igen
Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 18. Oktober 2021 hält
die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 2. August 2021 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung
verlangte, findet am 29. November 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) in sachlicher
Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2021(IV-Akte 126) verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin einerseits
mangels Erfüllung des Wartejahrs. Andererseits sei der Beschwerdeführerin aus
spezialärztlicher Sicht die Ausübung jeglicher körperlich leichten bis mittelschweren,
wechselbelastenden Tätigkeit seit Februar 2019 wieder mit einem vollen Pensum
zumutbar. Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sei daher zu Recht
verneint worden.
2.2.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, das Gutachten der Dres. med. D____
und E____ könne nicht als schlüssig erachtet werden. Ein eklatanter Widerspruch
sei bereits darin zu erkennen, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit festgestellt worden seien und dennoch nur leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtet würden. Unter Hinweis auf den Bericht
der F____klinik Basel vom 18. März 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 4) sei ferner
nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter keine Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Schliesslich sei die gutachterlich
attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit mit Blick auf den Bericht von Dr.
med. G____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, vom 18. Juni 2021 (BB
5), welche von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, nicht nachvollziehbar.
Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sei der
Beschwerdeführerin daher, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, ab
April 2019 mindestens eine halbe Rente auszurichten.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 10. Juni 2021 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht
verneinte.
3.
3.1.
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, (lit. a); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.1.2. Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit, nicht
auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar die Invalidität (Art. 8
ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und bedeutet die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit
bildet dennoch der bisherige Beruf. Sie ist auf der Grundlage der medizinischen
Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch
festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2009
vom 23. Oktober 2009 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
3.1.3. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
3.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261 f. E.
4, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122
V 157, 160 ff. E. 1c, mit weiteren Hinweisen) und ob der Arzt über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009
vom 26. Januar 2010 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im
Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer
Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im
vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dres.
med. D____ und E____ vom 18. und 22. September 2020 ab.
4.2.
4.2.1. Dr. med. D____ stellt in seinem rheumatologischen Gutachten
vom 18. September 2020 (IV-Akte 109, S. 1 ff.) keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit listete der Gutachter ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne
organische Ursache, ein chronisches Lumbovertebralsyndron, ein radiopalmares
Ganglion rechtes Handgelenk (18. Mai 2020, Dr. I. Eisenbach), ausgeprägte
Spreizfüsse mit deutlichem Hallux valgus bds., Eisenmangel-Situation, mässige
Dilatation der Aorta ascendens (40mm), ohne Hinweis auf Progression gegenüber
2015 (09. August 2019, Dr. Tabbara, Kardiologie FMH), arterielle Hypertonie,
Status nach symptomatischen Ringbandstenosen klinisch Digitus III-IV rechte Hand,
radiomorphologisch Digitus Ii und V (MRI rechte Hand 18. Juli 2018), derzeit beschwerdefrei
(a.a.O., S. 38 f.). Die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau, welche eine
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit darstelle, sei der
Beschwerdeführerin seit Februar 2019 zu 100 % zumutbar. Aufgrund der
Rückenproblematik sollten keine dauernden schweren Arbeiten, sondern nur
leichte bis mittelschwere ausgeführt werden. Zudem bestünden folgende
Einschränkungen: Kein dauerndes Sitzen, kein dauerndes Stehen, nicht in
Zwangsstellungen, (keine Vorhalte, kein dauerndes repetitives Vornüberbeugen
oder Bücken und nicht dauernd überkopf Arbeiten). Zusammengefasst bestehe für
eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % im Ganztagspensum seit Anfang Februar 2019. Der
Verlauf der Arbeitsfähigkeit wird vom Gutachter so dargestellt, dass zwischen
dem 4. August 2018 bis Ende Januar 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und
danach, wie beschrieben, von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen
sei (a.a.O., S. 41 ff.).
4.2.2. Dr. med. E____ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 22.
September 2020 (IV-Akte 110, S. 9 ff.) keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierte der Gutachter der Beschwerdeführerin eine
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und Status nach zweimaliger Hyperventilation
(ICD 10 F45.33; a.a.O., S. 30). Der psychiatrische Gutachter bescheinigt der
Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (a.a.O., S. 33 f.).
4.2.3. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 110,
S. 1 ff.) hielten die Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest,
dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit bestehe. In jeder beruflichen Tätigkeit bestehe somit eine
Arbeitsfähigkeit von 100%.
4.3.
Auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____ kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
E. 3.2.2. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der
Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen
ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden. Die Gutachten sind
für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen
(IV-Akte 110, S. 2). Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden
hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils
sorgfältige Anamnese (IV-Akte 110, S. 3 ff., 11 ff. und 32 f.; IV-Akte
109, S. 8 ff., S. 51 ff.). Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die
Standardindikatoren berücksichtigt. Schliesslich ist das Gutachten in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung der Expertise begründet.
5.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens
sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
5.1.2. Kein (eklatanter) Widerspruch ist zunächst in dem Umstand zu sehen,
dass Dr. med. D____ der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit attestierte und dennoch ein Belastungsprofil zeichnete. So
hielt Dr. med. D____ plausibel fest, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit
als Reinigungsfrau um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit handle, welche
vor allem gehend und stehend geleistet werden könne (IV-Akte 110, S. 7; IV-Akte
109, S. 41). Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin in dieser
Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb sich die Frage nach der
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bereits erübrigen würde. Die
weiteren gutachterlichen Ausführungen bezüglich einer Verweistätigkeit sind im
Sinne einer Vervollständigung der der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung
der Rückenproblematik in ihrer Arbeit als Reinigungsfrau noch möglichen
Tätigkeiten anzusehen. Die formulierte adaptierte Verweistätigkeit entspricht
dem Belastungsprofil der angestammten Tätigkeit (Bericht RAD vom 7. Juni 2021,
IV-Akte 124).
5.2.
5.2.1. Insoweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht
der Schmerzklinik vom 18. März 2021 (BB 4) und den Bericht von Dr. med. G____
vom 18. Juni 2021 (BB 5) geltend macht, das Gutachten sei in
diagnostischer Hinsicht und bezüglich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht
schlüssig, kann ihr nicht gefolgt werden.
5.2.2. Mit Bericht vom 18. März 2021 diagnostizierte Dr. med. H____,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, der Beschwerdeführerin den
Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren F45.41), eine arterielle Hypertonie, ein Aneurysma der Aorta ascendes
mit Durchmesser 3.9 cm, Hypothyreose und einen chronischen Eisenmangel. Eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nicht zu entnehmen.
5.2.3. Dr. med. G____ attestierte der Beschwerdeführerin mit
Bericht vom 18. Juni 2021 ein chronisches Schmerzsyndrom mit Schmerzstörung;
ein Zervikalsyndrom bei Anterolisthesis HW/K2 und 4, sowie Retrolisthese HWK 3
und HWK 4, rechtskonvexe Skoliose der BWS; lumboradikuläre Schmerzen rechts bei
rechts paramedianen Bandscheibenesxtrusion L5/S1; Hallux Valgus bds.;
Arterielle Hypertonie, aneurysmatische Dilatation der Aorta ascendens 3.9 cm;
Hypothyreose, Eisenmangel; chronische Depression mit Panikattacken. Die
Diagnose der degenerativen Veränderung zervikal sei in der Schmerzklinik neu im
Februar 2021 diagnostiziert worden. Zusammen mit den restlichen bereits
bekannten Diagnosen ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %.
5.2.4. Der Bericht der Schmerzklinik äussert sich nicht zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Er ist daher bereits unter diesem
Gesichtspunkt nicht geeignet, die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen
in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar
2012 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Ferner sind dem Bericht der Schmerzklinik
keine Diagnosen zu entnehmen, mit welchen sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt
hätten. So führt Dr. med. E____ in seinem Gutachten aus, weshalb die Diagnose
einer Schmerzstörung nicht gestellt werden könne, sondern vielmehr eine
Schmerverarbeitungsstörung vorliege. Zudem erscheint die gutachterliche
Darstellung, wonach bei zweimaliger Hyperventilation noch nicht von
Panikattacken im pathologischen Sinne auszugehen sei, nachvollziehbar (IV-Akte
110, S. 30 f.). Dr. med. D____ hält in seinem Gutachten fest, dass ein
Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache vorliege. Zudem gibt er an,
dass er während der Untersuchung den Eindruck erhalten habe, dass die
Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzpatientin sei. Auch mit den übrigen,
im Bericht der Schmerzklinik aufgeführten Diagnosen, mit Ausnahme der
Hypothyreose, nimmt der Rheumatologe Stellung (Rheumatologisches Gutachten vom
18. September 2020, IV-Akte 109, S. 38 ff.). Angesichts der guten
Behandlungsmöglichkeiten einer Schilddrüsenunterfunktion mit Medikamenten ist
allerdings nicht ersichtlich, weshalb diese Diagnose Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit haben sollte; dies wird im Übrigen seitens der Schmerzklinik
auch nicht schlüssig dargetan. Insgesamt sind dem Bericht der Schmerzklinik somit
keine wesentlichen Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_29/2018 vom 6. Juli
2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
5.3.
Hinsichtlich des im laufenden Verfahren eingereichten Berichts von
Dr. med. G____ vom 18. Juni 2021 ist zu bemerken, dass dieser nach dem
Verfügungsdatum datiert und deshalb grundsätzlich keine Berücksichtigung
erfahren kann (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283 E. 3.4). Da dem
Bericht vom 18. Juni 2021 jedoch ohnehin keine neuen Diagnosen zu entnehmen sind
und darin auch keine klinischen Befunde aufgeführt werden, vermag er ohnehin
keine Zweifel an der gutachterlichen Darstellung zu schüren.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass an den Gutachten von Dres. med. D____ und
E____ festzuhalten ist, wobei sich aus dem gutachterlichen dargestellten
Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit ergibt, dass keine während eines Jahres
ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorgelegen hat. Die
Beschwerdegegnerin verneinte vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 10. Juni
2021 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Vorliegen
der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Demgemäss
erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Invaliditätsbemessung.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden
ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, G____,
Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht
im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7.7 %) als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: