Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. iur. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch MLaw B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.117

Verfügung vom 3. Juni 2021

 

Invalidität war vor Einreise in die Schweiz bereits eingetreten, Rentenanspruch verneint


Tatsachen

I.        

a)        Die 1978 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1999 aus ihrem Ursprungsland [...] in die Schweiz ein, wo sie sich kurz darauf verheiratete. Es gelang ihr in der Folge nicht, im Erwerbsleben Fuss zu fassen, weshalb sie sich im Juli 2007 ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine stark eingeschränkte Sehfähigkeit und als gewünschte Versicherungsleistung "Berufsberatung und Arbeitsvermittlung" an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 20. Mai 2008, IV-Akte 13). Mit Verfügung vom 20. August 2008 lehnte sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, es lägen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 18). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)        Anfangs 2011 erfolgte die gerichtliche Trennung der Ehegatten. Für die Beschwerdeführerin wurde ein Beistand ernannt (Ernennungsurkunde der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt, IV-Akte 28). Durch ihn wurde die Beschwerdeführerin im Juli 2012 unter Hinweis auf eine bestehende Minderintelligenz wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 27) und ein Bericht der C____ vom 1. Juli 2011 (IV-Akte 30) eingereicht. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 (IV-Akte 38) trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Sachverhaltsveränderung nicht ein. Es sei von einem importierten Leiden auszugehen, das schon seit Kindheit bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)         Im April 2019 meldete der Beistand der Beschwerdeführerin diese wieder zum Leistungsbezug an und brachte vor, insbesondere der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 2013 erheblich verschlechtert (Schreiben vom 15. April 2019, IV-Akte 39). Mit Mitteilung vom 28. Juni 2019 informierte die Beschwerdegegnerin, sie trete auf das Rentengesuch ein und werde entsprechende medizinische Abklärungen tätigen. Eingliederungsmassnahmen seien derzeit nicht angezeigt (IV-Akte 48). Nach erfolgten Abklärungen stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. April 2021 (IV-Akte 73) in Aussicht, ihr erneutes Leistungsbegehren abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, es sei im Vergleichszeitraum nicht zu einer massgeblichen Verschlechterung gekommen, nach wie vor seien der Beschwerdeführerin einfache Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Im Namen der Beschwerdeführerin erhob das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt mit Schreiben vom 11. Mai 2021 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 77). Nachdem sie daraufhin das Dossier nochmals ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 17. Mai 2021, IV-Akte 79), erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 83).

II.       

Nunmehr vertreten durch Frau MLaw B____, Advokatin, erhebt die Beschwerdeführerin mit vom 7. Juni 2020 datierender Eingabe (Postaufgabe 7. Juli 2021) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2021 und ersucht um Rückweisung der Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung der Erwerbsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 19. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 16. November 2021.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bewilligt.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, findet am 20. Januar 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Zur Begründung ihres abschlägigen Rentenentscheids bringt die Beschwerdegegnerin vor, es sei bereits mit Verfügung vom 15. Februar 2013 (IV-Akte 38) festgestellt worden, dass es sich bei den kognitiven Einschränkungen um ein seit Kindheit bestehendes und somit importiertes Leiden handle. Seither sei es weder in Bezug auf den psychischen noch auf den somatischen Gesundheitszustand zu einer rentenrelevanten Verschlechterung gekommen. Der Beschwerdeführerin sei es nach wie vor zumutbar, eine Tätigkeit ohne höhere Ansprüche an kognitive Fähigkeiten auszuüben.

2.2.          Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sowohl ihr psychischer als auch ihr physischer Gesundheitszustand hätten sich wesentlich und dauerhaft verschlechtert. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin handle es sich ferner bei der Intelligenzminderung nicht um ein importiertes Leiden, denn wie aus dem Bericht ihres Hausarztes Dr. med. D____ vom 22. Juli 2007 (IV-Akte 8) hervorgehe, sei sie damals vollständig arbeitsfähig gewesen. In ihrer Heimat habe sie sodann eine Coiffeuse-Lehre absolviert und habe verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt.

2.3.          Die Beschwerdegegnerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass sie mit der erwähnten Verfügung vom 15. Februar 2013 lediglich einen Nichteintretensentscheid zufolge fehlender Glaubhaftmachung eines veränderten Gesundheitszustandes erlassen hat. Wohl erwähnt sie darin, dass aufgrund der Anamnese von einem importierten Leiden ausgegangen werden müsse. Eine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs nach eingehender Sachverhaltsabklärung enthält jene Verfügung jedoch nicht. Ihre erste Verfügung vom 20. August 2008 wiederum befasst sich nur dem Anspruch auf berufliche Massnahmen. Eine Überprüfung der rentenspezifischen Invalidität hat damals nicht stattgefunden. Unter diesen Voraussetzungen hat das vorliegende Verfahren nicht eine Revision gemäss Art. 17 ATSG zum Gegenstand. Es geht mit anderen Worten nicht lediglich darum zu prüfen, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vielmehr wird im Folgenden der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu beurteilen sein, was die Frage nach einem importierten Leiden umfasst. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu prüfen sein, ob als mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann, dass ein zur invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 bestand, was zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen der Mindestbeitragszeit nicht erfüllen konnte.

3.                

3.1.          3.1.1. Ausländische Staatsangehörige haben nach Art. 6 Abs. 2 IVG (vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur Anspruch auf Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Abweichende Sonderregelungen für ausländische Staatsangehörige in zwischenstaatlichen Vereinbarungen gehen den landesrechtlichen Regelungen vor (Urteil BGer vom 14. August 2012, 8C_321/ 2012, E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist [...] Staatsangehörige. Zwischen der Schweiz und [...] existiert kein sozialversicherungsrechtliches Abkommen, weshalb ihr Anspruch den Bestimmungen des IVG unterliegt.

3.1.2. Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente setzt gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) voraus, dass Versicherte bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Als Beitragsjahre gelten Zeiten, in welchen die Person Beiträge geleistet hat oder in welchen ihr Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag gemäss Art. 3 Abs. 3 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entrichtet hat und Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die Mindestbeitragsdauer betrug vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 lediglich ein Jahr. Für die Frage, ob die ein- oder die dreijährige Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist der Eintritt der Invalidität massgebend (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand 01.01.2022, Rz. 3004.1).

3.2.          Ist eine ausländische Person bereits bei der Einreise zu mindestens 40 % invalid und nehmen die Beeinträchtigungen später so zu, dass die Erwerbfähigkeit schwindet, hat sie selbst, wenn sie nach ihrer Einreise arbeitet und somit obligatorisch AHV/IV-versichert ist und Beiträge bezahlt hat, keinen Rentenanspruch. Der Grund liegt darin, dass gemäss Rechtsprechung kein neuer Versicherungsfall vorliegt, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 2 in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23 ff., sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen).

3.3.          Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Der Eintritt der Invalidität ist somit für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen (sog. leistungsspezifische Invalidität). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig ist (Urteil des BGer 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.2.).

4.                

4.1.          Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.

4.2.          Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73). Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevant verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich (vgl. Urteil Bger 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3. mit Hinweisen).

4.3.          4.3.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang es sich bei der Minderintelligenz, an der die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen leidet, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt und seit wann dieser sie in ihrer Funktionsfähigkeit einschränkt. Zu diesem Zweck ist ein Blick auf die zentralen medizinischen Berichte zu werfen.

4.3.2. Der langjährige Hausarzt und Schwager der Beschwerdeführerin, Dr. med. D____, ging in seinem Bericht aus dem Jahr 2007 (IV-Akte 8) davon aus, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit unter einer sozialen Phobie und beschrieb, sie fühle sich in ungewohnter Umgebung sehr unsicher und werde sehr nervös. Als Eingliederungshindernis betrachtete er zum damaligen Zeitpunkt in erster Linie die mangelnden Deutschkenntnisse.

4.3.3. Nachdem eine Berufsbildung im ersten Arbeitsmarkt (vgl. Abklärungsbericht der Berufsberatung des Erziehungsdepartements vom 23. Februar 2011, IV-Akte 55 S. 10 f.) nicht in Frage kam und verschiedene Deutschkurse gescheitert waren, veranlasste der Hausarzt eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Diese fand im Juli 2011 in der C____ statt. Mit Hilfe eines Dolmetschers wurde die Untersuchung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der Dolmetscher gab an, die Spontansprache der Beschwerdeführerin sei sehr rudimentär, sie habe in ihrer Muttersprache etwa das Niveau eines fünfjährigen Kindes, suche nach Wörtern und sei oft blockiert, ihr Sprach- und Instruktionsverständnis seien deutlich eingeschränkt. Im Rahmen der Abklärung liessen sich sodann ausgeprägte kognitive Minderleistungen feststellen, sodass unter Einbezug aller Informationen die Kriterien für eine zumindest leichtgradige, wahrscheinlich eher mittelgradige Intelligenzminderung als erfüllt betrachtet wurden. Die Untersuchenden führen aus, die Intelligenzminderung sei wahrscheinlich kongenital und die entsprechenden Defizite hätten die Beschwerdeführerin wahrscheinlich schon durch ihre Kindheit und Ausbildungszeit begleitet. Aufgrund der fremdanamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat zwar die Schule besucht und eine Ausbildung zur Coiffeuse gemacht habe, dass sie jedoch deren Inhalte nicht habe aufnehmen können. Der Schwager, die Beschwerdeführerin zur Untersuchung begleitet hatte, berichtete dort, es hätten nach der praktischen Ausbildung zur Coiffeuse immer wieder berufliche Eingliederungsversuche stattgefunden, doch seien diese allesamt gescheitert, da sich die Beschwerdeführerin sehr schnell überfordert und verunsichert fühle. In den letzten Jahren hätten die Gedächtnis- und Sprachprobleme zugenommen (vgl. IV-Akte 55 S. 12 ff.).

4.3.4. Im Januar 2019 war die Beschwerdeführerin bei Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode) und einer Intelligenzminderung für zwei Wochen in den E____ hospitalisiert. Dort berichtete sie, die Depressionen hätten nach der Trennung vom Ehemann circa 2011 begonnen. Im stationären Rahmen zeigte sich die Beschwerdeführerin schnell deutlich entlastet. Gleichzeitig wurde klar, dass sie ihm Rahmen der Intelligenzminderung leicht zur Überforderung kommt und sie viel Unterstützung bei Alltagstätigkeiten braucht. Diese konstante Überforderung sahen die behandelnden Fachpersonen denn auch als Auslöser für die affektive Verschlechterung und gleisten eine Erhöhung der Spitex-Dienstleistungen auf (Bericht vom 19. Februar 2019, IV-Akte 50).

4.3.5. Die F____, wo die Beschwerdeführerin wegen ihre Harnblasenfunktionsstörung neuro-urologisch und neuro-physiologisch (vgl. Bericht vom 18. August 2020, IV-Akte 70) abgeklärt und behandelt wurde, vermutete einen frühkindlichen Hirnschaden, differenzialdiagnostisch eine Hirnstammschädigung durch Asphyxie oder ein komplexes genetisches Syndrom als Ursache für die Intelligenzminderung, für die komplexe Augenbewegungsstörung und für die Blasenstörung.

4.3.6. In der Folge übernahm auch der Hausarzt Dr. med. D____ die Diagnose der vermutlich infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung entstandenen Minderintelligenz. Er berichtete im Jahr 2019 von Schulschwierigkeiten infolge Leistungsschwäche, von Sprachschwierigkeiten in der Muttersprache und von den rudimentären Schreibkenntnissen der Beschwerdeführerin. Weiter berichtete er von gescheiterten Arbeitsversuchen und erachtete nur noch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen als zumutbar (Bericht vom 5. Dezember 2019, IV-Akte 55 S. 4 ff.).

4.3.7. Die Psychiaterin Dr. med. G____, bei der die Beschwerdeführerin von Juli 2019 bis August 2020 während eines Jahres in Behandlung stand, gab als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine wahrscheinlich mittelgradige, seit Geburt - wahrscheinlich infolge eines Geburtstraumas - bestehende Intelligenzminderung verbunden mit einer kindlich-unreifen, abhängigen Persönlichkeit an. Eine reaktive Depression infolge der mit der Intelligenzminderung verbundenen, schmerzhaft erlebten Einschränkungen, insbesondere der sozialen Isolation, sei derzeit vollständig remittiert und es gebe keinen klaren Hinweis auf eine anhaltende Verschlechterung des Zustandsbildes. Auch Dr. med. G____ attestierte eine andauernde, langjährig vorbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit und erläuterte, die Intelligenzminderung und das schwierige, kindlich-fordernde Interaktionsverhalten würden eine Tätigkeit von ökonomischem Wert verunmöglichen. Das Sozialverhalten der Beschwerdeführerin führe immer wieder zu Konflikten und sei für Arbeitgeber und Kunden nicht zu tolerieren. Eine Besserung der angeborenen Intelligenzminderung und des Verhaltens und damit der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Zum Werdegang der Beschwerdeführerin lässt sich dem Bericht entnehmen, dass diese gegenüber ihrer Ärztin nicht angeben konnte, ob sie einen Berufsabschluss als Coiffeuse hat. Sie habe knapp ein Jahr in diesem Bereich gearbeitet, sei jedoch mehrheitlich als Modell eingesetzt worden oder habe Zugeharbeiten ausgeführt. Es habe viele Konflikte mit Klienten und Mitarbeitenden gegeben. Die Schwester der Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber Dr. med. G____ verschiedene kurzfristige Tätigkeiten in der Schweiz, wobei sich nicht eruieren liess, ob es sich dabei um Tätigkeiten im Rahmen einer beruflichen Massnahme oder effektiv um Einsätze im ersten Arbeitsmarkt handelte. Die Beschwerdeführerin sei jeweils gemobbt und gehänselt worden und habe oft geweint (IV-Akte 60).

4.3.8. Der derzeit behandelnde Psychiater, Dr. med. H____, bei dem die Beschwerdeführerin seit September 2020 in Behandlung steht, nennt in seinem Bericht vom 6. Januar 2020 (recte: 2021) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mindestens mittelgradige Intelligenzminderung (ICD-10: F71) mit/bei a) wahrscheinlich im Rahmen eines Geburtstraumas, mit begleitenden Blasen- (neurogener Blasenentleerungsstörung), Augen- (komplexer Augenbewegungsstörung, Amblyopie, Exotropie) und Gehörstörungen (Tinnitus und Gehörverminderung); b) begleitender emotionaler Entwicklungsstörung mit unreifen, abhängigen, ängstlichen und emotional-instabilen Persönlichkeitszügen; c) Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2): Neigung zu multiplen begleitenden, zum Teil psychotisch gefärbten Ängsten vor Dunkelheit, vor dem Alleinsein, vor prüfenden Betrachtungen, vor Menschenmengen, vor sie umschlingenden Bäumen sowie episodisch nächtliche Panikattacken, bestehend seit 2016, rezidivierende depressive Störung, anamnestisch St.n. Episoden mittleren Grades (2016, 2018, 1/2019); d) Neigung zu akustischen Halluzinationen und zu Verfolgungsideen sowie zur Tag-Nacht-Umkehr mit episodischem nächtlichem Schreien, am ehesten i.R. von depressiven Krisen oder Phasen mit grösseren Ängsten und sozialer Überforderung/Isolation (keine Schizophrenie), zunehmend seit 2016; e) Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung mit Überforderung und Neigung zu unselbständigem, depressivem Verhalten (ICD-10: Z60.2), zunehmend seit 2016. Der Psychiater berichtet, die Beschwerdeführerin benötige wegen ihrer Überforderung und Unsicherheit einer regelmässigen Betreuung durch die Spitex für die Bereitstellung der Medikamente, die Erledigung von Einkäufen, die Bewältigung von komplexeren und neuen Aufgaben sowie für die Koordination von und Begleitung zu Arztterminen. Die Beschwerdeführerin sei zwar in der Lage, ihren kleinen Haushalt selber zu führen. Sie habe jedoch grosse Mühe, Neues zu lernen und fühle sich schnell überfordert und unsicher, weshalb sie dann mehrmals täglich ihre Schwester oder die Spitex anrufe. Ausserhalb der Familie pflege die Beschwerdeführerin keine sozialen Kontakte. Dr. med. H____ führt aus, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Minderintelligenz nicht im Stande, den Anforderungen einer Wiedereingliederung zu genügen. Infolge eines deutlich eingeschränkten kognitiven Aufnahmevermögens und praktisch fehlender Frustrationstoleranz mit starker psychischer Vulnerabilität sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar. Aktuell werde sie in der I____ viermal wöchentlich während je vier Stunden beschäftigt, was die maximal mögliche tagesstrukturierende Beschäftigung für sie sei. Zum Werdegang führt der Psychiater aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat wenige Jahre die Primarschule in Kleinklassen durchlaufen und habe nur sehr rudimentär lesen und schreiben gelernt. Ihr schulisches Niveau entspreche dem einer Analphabetin, ebenso sei sie in der Sprachentwicklung in ihrer Muttersprache auf dem Stand eines etwa fünfjährigen Kindes geblieben. Nach der Grundschule habe man erfolglos versucht, sie eine zweijährige Ausbildung zur Coiffeuse machen zu lassen. Weder in diesem Beruf noch in einem anderen habe die Beschwerdeführerin sich in ihrer Heimat betätigen können. Sie sei ihren Geschwistern in die Schweiz gefolgt, wo sie geheiratet habe, was zunächst zu einer Stabilisierung geführt habe. Zur Trennung sei es gekommen, weil der Ehemann nicht mehr habe mit einer Art Kleinkind verheiratet sein wollen. Nach der Trennung vom Ehemann sei es seit 2016 zu multiplen psychischen Symptomen und Krisen gekommen. Dank der intensiven psycho-sozialen und kombinierten medizinisch-psychiatrischen Betreuung hätten seit Februar 2019 weitere grosse Krisen vermieden werden können. Der Gesundheitszustand sei jedoch weiterhin als sehr labil zu betrachten. Die Beschwerdeführerin sei als Hilfsarbeiterin langjährig vorbestehend zu 100% arbeitsunfähig und werde dies auch auf Dauer bleiben (vgl. IV-Akte 68).

4.4.          4.4.1. Die dargelegten Berichte enthalten zahlreiche Hinweise darauf, dass sich die Intelligenzminderung erheblich auf das Verhalten, die berufliche Tätigkeit, auf die Verrichtungen des täglichen Lebens sowie auf das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin auswirkt. So dürfte die Minderintelligenz ursächlich dafür sein, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre Muttersprache nur rudimentär beherrscht und als Analphabetin zu betrachten ist. Alltagsverrichtungen wie Einkaufen oder Termine wahrnehmen und Medikamente richtig einnehmen, überfordern sie. Ihr im Zusammenhang mit der Minderintelligenz stehendes kindlich-forderndes Verhalten hat zu einer sozialen Isolation geführt, da es regelmässig zu Konflikten mit dem Ehemann, Angehörigen und Nachbarn Anlass gab. Wie Dr. med. G____ nachvollziehbar ausführt, ist dieses Verhalten der Beschwerdeführerin Arbeitgebern und Kunden, aber auch Mitarbeitenden nicht zuzumuten. Auf der anderen Seite fühlte sich die Beschwerdeführerin in der Schule und bei Arbeitseinsätzen von den Mitarbeitenden gehänselt und gemobbt, was zweifellos mit der fehlenden Frustrationstoleranz und der starken psychischen Vulnerabilität zu tun hat. Dass sie unter diesen Umständen auf dem ersten Arbeitsmarkt auf Dauer keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen kann, leuchtet ein. In Anbetracht der schwerwiegenden und multiplen Auswirkungen handelt es sich bei der Minderintelligenz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen massgeblichen Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne, der eine mindestens 40%ige dauerhafte Erwerbsunfähigkeit begründet.

4.4.2. Fraglich ist weiter, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Intelligenzminderung die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche Rente nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt. Unbestrittenermassen verfügt die Beschwerdeführerin über Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Heirat im Dezember 1999 mehrmals den doppelten AHV-Mindestbetrag geleistet hat, wären die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt, falls die Invalidität frühestens im Januar 2001 eingetreten ist. War die Beschwerdeführerin hingegen bereits zuvor während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40% bleibend oder auf längere Zeit erwerbsunfähig, so würde ein Anspruch auf eine ordentliche Rente ausser Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.2.).

4.4.3. Die Würdigung der medizinischen Unterlagen ergibt, dass die Diagnose einer - wahrscheinlich kongenitalen - Minderintelligenz im Bericht der C____ aus dem Jahr 2011 erstmals auftaucht. Dorthin war die Beschwerdeführerin vom Hausarzt überwiesen worden, nachdem er zunächst die mangelnden Deutschkenntnisse und eine seit Kindheit bestehende ausgeprägte Schüchternheit als Ursache für die Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vermutet hatte. Auch wenn Dr. med. D____ in seinem Bericht aus dem Jahr 2007 die mit der Minderintelligenz einhergehende Überforderung in ungewohnter Umgebung und im Umgang mit fremden Menschen als soziale Phobie missinterpretiert, beziehungsweise nur eine spezifische Auswirkung davon festgestellt hat, so hat er doch erkannt, dass es sich dabei um eine seit der Kindheit bestehende Beeinträchtigung handelt. Aufgrund der Sprachbarriere dürfte er zudem verkannt haben, dass die fehlenden Deutschkenntnisse primär als Ausdruck einer aufgrund der Minderintelligenz nur rudimentär ausgebildeten Sprachkompetenz zu verstehen sind. Bereits sein Bericht aus dem Jahr 2007 weist demnach darauf hin, dass es sich um eine seit vielen Jahren bestehende Beeinträchtigung handelt. Die im weiteren Verlauf verfassten Berichte medizinischer Fachpersonen sprechen sodann allesamt für einen frühkindlichen Hirnschaden als Grund für die Minderintelligenz und attestieren eine langjährig bestehende Arbeitsunfähigkeit. Indizien, die für eine später, erst nach der Einreise, aufgetretene ursächliche Hirnverletzung oder eine degenerative Erkrankung sprechen würden, gibt es aus medizinischer Sicht keine. Die Minderintelligenz begleitet die Beschwerdeführerin vielmehr seit frühester Kindheit. Die Würdigung der dargelegten Unterlagen lässt folglich darauf schliessen, dass sich diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor der Einreise in die Schweiz in erheblichem Masse invalidisierend ausgewirkt hat. So ist etwa von Schulschwierigkeiten trotz Kleinklassen die Rede. Ob sie eine ordentliche Ausbildung zur Coiffeuse abgeschlossen hat, konnte die Beschwerdeführerin nicht sagen, ein entsprechendes Abschlusszeugnis liegt nicht vor und tatsächlich auf den Beruf arbeiten konnte sie nie. Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug hatte die Beschwerdeführerin noch angegeben, sie habe keinen Beruf erlernt (IV-Akte 3 S. 4). Der Schwager der Beschwerdeführerin berichtete gegenüber der C____ von verschiedenen beruflichen Eingliederungsversuchen im Anschluss an die Ausbildung, die jedoch alle gescheitert seien (IV-Akte 55 S. 12). Vielmehr erledigte sie offenbar Zugeharbeiten und stand Modell, wobei die Arbeitsatmosphäre von Konflikten mit Kunden und Mitarbeitenden geprägt gewesen zu sein scheint. Die Ausübung derartiger Tätigkeiten setzt jedoch keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt voraus und lässt folglich keinen Rückschluss auf das Vorliegen einer solchen zu. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitsschadens in ihrer Heimat nicht in der Lage, zureichende berufliche Kenntnisse zu erlangen, respektive die allenfalls erlangte Berufsausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in gleicher Weise umzusetzen, wie nichtbehinderte Personen. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz weiter nach Vollzeitstellen gesucht hat widerlegt wiederum nicht, dass bei ihr auch damals schon eine Invalidität vorlag. Die erfolglose Suche nach Stellen - im IK-Auszug finden sich keinerlei eigene Beiträge aus eigenem Erwerb - bestätigt vielmehr, dass die Arbeitsfähigkeit schon damals nicht gegeben war.

4.4.4. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach Zweifel daran bestehen, dass sich die kongenitale Minderintelligenz bei der Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz invalidisierend auswirkte, kann somit nicht gefolgt werden. Vielmehr steht nach dem Gesagten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Minderintelligenz und die sich daraus ergebende, mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf jede Verweistätigkeit schon vor der Einreise vorhanden war. Die Beschwerdeführerin vermochte folglich die mindestens einjährige Beitragszeit vor Eintritt der Invalidität nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht zu erfüllen.

4.5.          4.5.1. Die Beschwerdeführerin dringt sodann auch mit ihren weiteren Vorbringen, die affektiven Störungen stellten einen von der Minderintelligenz abgrenzbaren neuen Versicherungsfall dar, für den die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien, nicht durch. Aus den dargelegten Berichten geht hervor, dass die affektive Verschlechterung, welche nach der Trennung vom Ehemann eingetreten ist, überwiegend durch die konstante Überforderung im Alltag und eine soziale Isolation ausgelöst worden ist. Sowohl Dr. med. G____ als auch Dr. med. H____ sehen die depressive Erkrankung in Verbindung mit der Minderintelligenz. Die Beschwerdeführerin ist durch ihre Grunderkrankung selbstunsicher, ängstlich und von Drittpersonen abhängig. Sie erlebt die dadurch entstandene soziale Isolation als schmerzhafte Einschränkung und reagiert mit affektiven Störungen darauf. Dementsprechend konnte sie sich im Rahmen eines stationären UPK-Aufenthaltes im betreuten Umfeld schnell deutlich entlastet fühlen und dank der engmaschigen psycho-sozialen und medizinisch-psychiatrischen Betreuung seither wieder insofern stabilisieren, als dass grössere Krisen ausgeblieben sind. Eine dauerhafte und von der Minderintelligenz abgrenzbar Erkrankung ist darin nicht zu erkennen.

4.5.2. Gleiches gilt für die somatischen Aspekte wie die Blasenfunktionsstörung, die Visusstörungen und die Schwerhörigkeit. Es sind dies allesamt langjährig vorbestehende Leiden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem frühkindlichen Hirnschaden in Zusammenhang stehen, der auch für die Minderintelligenz verantwortlich ist, und nicht als davon losgelöste invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen gesehen werden können. Rechtsprechungsgemäss liegt kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung oder Verschlechterung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. die Hinweise bei E. 3.2.).

4.6.          Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Minderintelligenz und die unter 4.5.2. erwähnten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen angeborene Gesundheitsschäden sind, die seit der frühen Kindheit vorhanden sind und sich entsprechend auswirken. Damit sind sie nicht versichert und berechtigen zu keiner ordentlichen Rente, weil sie zur Invalidität geführt haben, bevor die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Beitragserfordernisse erfüllen konnte. Da die später hinzugetretenen affektiven Störungen auf die mit der Minderintelligenz verbundenen Einschränkungen zurückzuführen sind, vermögen sie keinen neuen Versicherungsfall zu begründen.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 3. Juni 2021 im Ergebnis korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Oktober 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.

            Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- MWSt. (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: