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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. iur. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch MLaw B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.117
Verfügung vom 3. Juni 2021
Invalidität war vor Einreise in die Schweiz bereits eingetreten, Rentenanspruch verneint
Tatsachen
I.
a) Die 1978 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1999 aus ihrem Ursprungsland [...] in die Schweiz ein, wo sie sich kurz darauf verheiratete. Es gelang ihr in der Folge nicht, im Erwerbsleben Fuss zu fassen, weshalb sie sich im Juli 2007 ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine stark eingeschränkte Sehfähigkeit und als gewünschte Versicherungsleistung "Berufsberatung und Arbeitsvermittlung" an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 20. Mai 2008, IV-Akte 13). Mit Verfügung vom 20. August 2008 lehnte sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, es lägen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 18). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Anfangs 2011 erfolgte die gerichtliche Trennung der Ehegatten. Für die Beschwerdeführerin wurde ein Beistand ernannt (Ernennungsurkunde der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt, IV-Akte 28). Durch ihn wurde die Beschwerdeführerin im Juli 2012 unter Hinweis auf eine bestehende Minderintelligenz wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 27) und ein Bericht der C____ vom 1. Juli 2011 (IV-Akte 30) eingereicht. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 (IV-Akte 38) trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Sachverhaltsveränderung nicht ein. Es sei von einem importierten Leiden auszugehen, das schon seit Kindheit bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c) Im April 2019 meldete der Beistand der Beschwerdeführerin diese wieder zum Leistungsbezug an und brachte vor, insbesondere der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 2013 erheblich verschlechtert (Schreiben vom 15. April 2019, IV-Akte 39). Mit Mitteilung vom 28. Juni 2019 informierte die Beschwerdegegnerin, sie trete auf das Rentengesuch ein und werde entsprechende medizinische Abklärungen tätigen. Eingliederungsmassnahmen seien derzeit nicht angezeigt (IV-Akte 48). Nach erfolgten Abklärungen stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. April 2021 (IV-Akte 73) in Aussicht, ihr erneutes Leistungsbegehren abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, es sei im Vergleichszeitraum nicht zu einer massgeblichen Verschlechterung gekommen, nach wie vor seien der Beschwerdeführerin einfache Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Im Namen der Beschwerdeführerin erhob das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt mit Schreiben vom 11. Mai 2021 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 77). Nachdem sie daraufhin das Dossier nochmals ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 17. Mai 2021, IV-Akte 79), erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 83).
II.
Nunmehr vertreten durch Frau MLaw B____, Advokatin, erhebt die Beschwerdeführerin mit vom 7. Juni 2020 datierender Eingabe (Postaufgabe 7. Juli 2021) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2021 und ersucht um Rückweisung der Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung der Erwerbsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 19. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 16. November 2021.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, findet am 20. Januar 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.3.2. Der langjährige Hausarzt und Schwager der Beschwerdeführerin, Dr. med. D____, ging in seinem Bericht aus dem Jahr 2007 (IV-Akte 8) davon aus, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit unter einer sozialen Phobie und beschrieb, sie fühle sich in ungewohnter Umgebung sehr unsicher und werde sehr nervös. Als Eingliederungshindernis betrachtete er zum damaligen Zeitpunkt in erster Linie die mangelnden Deutschkenntnisse.
4.3.3. Nachdem eine Berufsbildung im ersten Arbeitsmarkt (vgl. Abklärungsbericht der Berufsberatung des Erziehungsdepartements vom 23. Februar 2011, IV-Akte 55 S. 10 f.) nicht in Frage kam und verschiedene Deutschkurse gescheitert waren, veranlasste der Hausarzt eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Diese fand im Juli 2011 in der C____ statt. Mit Hilfe eines Dolmetschers wurde die Untersuchung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der Dolmetscher gab an, die Spontansprache der Beschwerdeführerin sei sehr rudimentär, sie habe in ihrer Muttersprache etwa das Niveau eines fünfjährigen Kindes, suche nach Wörtern und sei oft blockiert, ihr Sprach- und Instruktionsverständnis seien deutlich eingeschränkt. Im Rahmen der Abklärung liessen sich sodann ausgeprägte kognitive Minderleistungen feststellen, sodass unter Einbezug aller Informationen die Kriterien für eine zumindest leichtgradige, wahrscheinlich eher mittelgradige Intelligenzminderung als erfüllt betrachtet wurden. Die Untersuchenden führen aus, die Intelligenzminderung sei wahrscheinlich kongenital und die entsprechenden Defizite hätten die Beschwerdeführerin wahrscheinlich schon durch ihre Kindheit und Ausbildungszeit begleitet. Aufgrund der fremdanamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat zwar die Schule besucht und eine Ausbildung zur Coiffeuse gemacht habe, dass sie jedoch deren Inhalte nicht habe aufnehmen können. Der Schwager, die Beschwerdeführerin zur Untersuchung begleitet hatte, berichtete dort, es hätten nach der praktischen Ausbildung zur Coiffeuse immer wieder berufliche Eingliederungsversuche stattgefunden, doch seien diese allesamt gescheitert, da sich die Beschwerdeführerin sehr schnell überfordert und verunsichert fühle. In den letzten Jahren hätten die Gedächtnis- und Sprachprobleme zugenommen (vgl. IV-Akte 55 S. 12 ff.).
4.3.4. Im Januar 2019 war die Beschwerdeführerin bei Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode) und einer Intelligenzminderung für zwei Wochen in den E____ hospitalisiert. Dort berichtete sie, die Depressionen hätten nach der Trennung vom Ehemann circa 2011 begonnen. Im stationären Rahmen zeigte sich die Beschwerdeführerin schnell deutlich entlastet. Gleichzeitig wurde klar, dass sie ihm Rahmen der Intelligenzminderung leicht zur Überforderung kommt und sie viel Unterstützung bei Alltagstätigkeiten braucht. Diese konstante Überforderung sahen die behandelnden Fachpersonen denn auch als Auslöser für die affektive Verschlechterung und gleisten eine Erhöhung der Spitex-Dienstleistungen auf (Bericht vom 19. Februar 2019, IV-Akte 50).
4.3.5. Die F____, wo die Beschwerdeführerin wegen ihre Harnblasenfunktionsstörung neuro-urologisch und neuro-physiologisch (vgl. Bericht vom 18. August 2020, IV-Akte 70) abgeklärt und behandelt wurde, vermutete einen frühkindlichen Hirnschaden, differenzialdiagnostisch eine Hirnstammschädigung durch Asphyxie oder ein komplexes genetisches Syndrom als Ursache für die Intelligenzminderung, für die komplexe Augenbewegungsstörung und für die Blasenstörung.
4.3.6. In der Folge übernahm auch der Hausarzt Dr. med. D____ die Diagnose der vermutlich infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung entstandenen Minderintelligenz. Er berichtete im Jahr 2019 von Schulschwierigkeiten infolge Leistungsschwäche, von Sprachschwierigkeiten in der Muttersprache und von den rudimentären Schreibkenntnissen der Beschwerdeführerin. Weiter berichtete er von gescheiterten Arbeitsversuchen und erachtete nur noch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen als zumutbar (Bericht vom 5. Dezember 2019, IV-Akte 55 S. 4 ff.).
4.3.7. Die Psychiaterin Dr. med. G____, bei der die Beschwerdeführerin von Juli 2019 bis August 2020 während eines Jahres in Behandlung stand, gab als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine wahrscheinlich mittelgradige, seit Geburt - wahrscheinlich infolge eines Geburtstraumas - bestehende Intelligenzminderung verbunden mit einer kindlich-unreifen, abhängigen Persönlichkeit an. Eine reaktive Depression infolge der mit der Intelligenzminderung verbundenen, schmerzhaft erlebten Einschränkungen, insbesondere der sozialen Isolation, sei derzeit vollständig remittiert und es gebe keinen klaren Hinweis auf eine anhaltende Verschlechterung des Zustandsbildes. Auch Dr. med. G____ attestierte eine andauernde, langjährig vorbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit und erläuterte, die Intelligenzminderung und das schwierige, kindlich-fordernde Interaktionsverhalten würden eine Tätigkeit von ökonomischem Wert verunmöglichen. Das Sozialverhalten der Beschwerdeführerin führe immer wieder zu Konflikten und sei für Arbeitgeber und Kunden nicht zu tolerieren. Eine Besserung der angeborenen Intelligenzminderung und des Verhaltens und damit der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Zum Werdegang der Beschwerdeführerin lässt sich dem Bericht entnehmen, dass diese gegenüber ihrer Ärztin nicht angeben konnte, ob sie einen Berufsabschluss als Coiffeuse hat. Sie habe knapp ein Jahr in diesem Bereich gearbeitet, sei jedoch mehrheitlich als Modell eingesetzt worden oder habe Zugeharbeiten ausgeführt. Es habe viele Konflikte mit Klienten und Mitarbeitenden gegeben. Die Schwester der Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber Dr. med. G____ verschiedene kurzfristige Tätigkeiten in der Schweiz, wobei sich nicht eruieren liess, ob es sich dabei um Tätigkeiten im Rahmen einer beruflichen Massnahme oder effektiv um Einsätze im ersten Arbeitsmarkt handelte. Die Beschwerdeführerin sei jeweils gemobbt und gehänselt worden und habe oft geweint (IV-Akte 60).
4.3.8. Der derzeit behandelnde Psychiater, Dr. med. H____, bei dem die Beschwerdeführerin seit September 2020 in Behandlung steht, nennt in seinem Bericht vom 6. Januar 2020 (recte: 2021) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mindestens mittelgradige Intelligenzminderung (ICD-10: F71) mit/bei a) wahrscheinlich im Rahmen eines Geburtstraumas, mit begleitenden Blasen- (neurogener Blasenentleerungsstörung), Augen- (komplexer Augenbewegungsstörung, Amblyopie, Exotropie) und Gehörstörungen (Tinnitus und Gehörverminderung); b) begleitender emotionaler Entwicklungsstörung mit unreifen, abhängigen, ängstlichen und emotional-instabilen Persönlichkeitszügen; c) Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2): Neigung zu multiplen begleitenden, zum Teil psychotisch gefärbten Ängsten vor Dunkelheit, vor dem Alleinsein, vor prüfenden Betrachtungen, vor Menschenmengen, vor sie umschlingenden Bäumen sowie episodisch nächtliche Panikattacken, bestehend seit 2016, rezidivierende depressive Störung, anamnestisch St.n. Episoden mittleren Grades (2016, 2018, 1/2019); d) Neigung zu akustischen Halluzinationen und zu Verfolgungsideen sowie zur Tag-Nacht-Umkehr mit episodischem nächtlichem Schreien, am ehesten i.R. von depressiven Krisen oder Phasen mit grösseren Ängsten und sozialer Überforderung/Isolation (keine Schizophrenie), zunehmend seit 2016; e) Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung mit Überforderung und Neigung zu unselbständigem, depressivem Verhalten (ICD-10: Z60.2), zunehmend seit 2016. Der Psychiater berichtet, die Beschwerdeführerin benötige wegen ihrer Überforderung und Unsicherheit einer regelmässigen Betreuung durch die Spitex für die Bereitstellung der Medikamente, die Erledigung von Einkäufen, die Bewältigung von komplexeren und neuen Aufgaben sowie für die Koordination von und Begleitung zu Arztterminen. Die Beschwerdeführerin sei zwar in der Lage, ihren kleinen Haushalt selber zu führen. Sie habe jedoch grosse Mühe, Neues zu lernen und fühle sich schnell überfordert und unsicher, weshalb sie dann mehrmals täglich ihre Schwester oder die Spitex anrufe. Ausserhalb der Familie pflege die Beschwerdeführerin keine sozialen Kontakte. Dr. med. H____ führt aus, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Minderintelligenz nicht im Stande, den Anforderungen einer Wiedereingliederung zu genügen. Infolge eines deutlich eingeschränkten kognitiven Aufnahmevermögens und praktisch fehlender Frustrationstoleranz mit starker psychischer Vulnerabilität sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar. Aktuell werde sie in der I____ viermal wöchentlich während je vier Stunden beschäftigt, was die maximal mögliche tagesstrukturierende Beschäftigung für sie sei. Zum Werdegang führt der Psychiater aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat wenige Jahre die Primarschule in Kleinklassen durchlaufen und habe nur sehr rudimentär lesen und schreiben gelernt. Ihr schulisches Niveau entspreche dem einer Analphabetin, ebenso sei sie in der Sprachentwicklung in ihrer Muttersprache auf dem Stand eines etwa fünfjährigen Kindes geblieben. Nach der Grundschule habe man erfolglos versucht, sie eine zweijährige Ausbildung zur Coiffeuse machen zu lassen. Weder in diesem Beruf noch in einem anderen habe die Beschwerdeführerin sich in ihrer Heimat betätigen können. Sie sei ihren Geschwistern in die Schweiz gefolgt, wo sie geheiratet habe, was zunächst zu einer Stabilisierung geführt habe. Zur Trennung sei es gekommen, weil der Ehemann nicht mehr habe mit einer Art Kleinkind verheiratet sein wollen. Nach der Trennung vom Ehemann sei es seit 2016 zu multiplen psychischen Symptomen und Krisen gekommen. Dank der intensiven psycho-sozialen und kombinierten medizinisch-psychiatrischen Betreuung hätten seit Februar 2019 weitere grosse Krisen vermieden werden können. Der Gesundheitszustand sei jedoch weiterhin als sehr labil zu betrachten. Die Beschwerdeführerin sei als Hilfsarbeiterin langjährig vorbestehend zu 100% arbeitsunfähig und werde dies auch auf Dauer bleiben (vgl. IV-Akte 68).
4.4.3. Die Würdigung der medizinischen Unterlagen ergibt, dass die Diagnose einer - wahrscheinlich kongenitalen - Minderintelligenz im Bericht der C____ aus dem Jahr 2011 erstmals auftaucht. Dorthin war die Beschwerdeführerin vom Hausarzt überwiesen worden, nachdem er zunächst die mangelnden Deutschkenntnisse und eine seit Kindheit bestehende ausgeprägte Schüchternheit als Ursache für die Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vermutet hatte. Auch wenn Dr. med. D____ in seinem Bericht aus dem Jahr 2007 die mit der Minderintelligenz einhergehende Überforderung in ungewohnter Umgebung und im Umgang mit fremden Menschen als soziale Phobie missinterpretiert, beziehungsweise nur eine spezifische Auswirkung davon festgestellt hat, so hat er doch erkannt, dass es sich dabei um eine seit der Kindheit bestehende Beeinträchtigung handelt. Aufgrund der Sprachbarriere dürfte er zudem verkannt haben, dass die fehlenden Deutschkenntnisse primär als Ausdruck einer aufgrund der Minderintelligenz nur rudimentär ausgebildeten Sprachkompetenz zu verstehen sind. Bereits sein Bericht aus dem Jahr 2007 weist demnach darauf hin, dass es sich um eine seit vielen Jahren bestehende Beeinträchtigung handelt. Die im weiteren Verlauf verfassten Berichte medizinischer Fachpersonen sprechen sodann allesamt für einen frühkindlichen Hirnschaden als Grund für die Minderintelligenz und attestieren eine langjährig bestehende Arbeitsunfähigkeit. Indizien, die für eine später, erst nach der Einreise, aufgetretene ursächliche Hirnverletzung oder eine degenerative Erkrankung sprechen würden, gibt es aus medizinischer Sicht keine. Die Minderintelligenz begleitet die Beschwerdeführerin vielmehr seit frühester Kindheit. Die Würdigung der dargelegten Unterlagen lässt folglich darauf schliessen, dass sich diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor der Einreise in die Schweiz in erheblichem Masse invalidisierend ausgewirkt hat. So ist etwa von Schulschwierigkeiten trotz Kleinklassen die Rede. Ob sie eine ordentliche Ausbildung zur Coiffeuse abgeschlossen hat, konnte die Beschwerdeführerin nicht sagen, ein entsprechendes Abschlusszeugnis liegt nicht vor und tatsächlich auf den Beruf arbeiten konnte sie nie. Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug hatte die Beschwerdeführerin noch angegeben, sie habe keinen Beruf erlernt (IV-Akte 3 S. 4). Der Schwager der Beschwerdeführerin berichtete gegenüber der C____ von verschiedenen beruflichen Eingliederungsversuchen im Anschluss an die Ausbildung, die jedoch alle gescheitert seien (IV-Akte 55 S. 12). Vielmehr erledigte sie offenbar Zugeharbeiten und stand Modell, wobei die Arbeitsatmosphäre von Konflikten mit Kunden und Mitarbeitenden geprägt gewesen zu sein scheint. Die Ausübung derartiger Tätigkeiten setzt jedoch keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt voraus und lässt folglich keinen Rückschluss auf das Vorliegen einer solchen zu. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitsschadens in ihrer Heimat nicht in der Lage, zureichende berufliche Kenntnisse zu erlangen, respektive die allenfalls erlangte Berufsausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in gleicher Weise umzusetzen, wie nichtbehinderte Personen. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz weiter nach Vollzeitstellen gesucht hat widerlegt wiederum nicht, dass bei ihr auch damals schon eine Invalidität vorlag. Die erfolglose Suche nach Stellen - im IK-Auszug finden sich keinerlei eigene Beiträge aus eigenem Erwerb - bestätigt vielmehr, dass die Arbeitsfähigkeit schon damals nicht gegeben war.
4.4.4. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach Zweifel daran bestehen, dass sich die kongenitale Minderintelligenz bei der Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz invalidisierend auswirkte, kann somit nicht gefolgt werden. Vielmehr steht nach dem Gesagten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Minderintelligenz und die sich daraus ergebende, mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf jede Verweistätigkeit schon vor der Einreise vorhanden war. Die Beschwerdeführerin vermochte folglich die mindestens einjährige Beitragszeit vor Eintritt der Invalidität nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht zu erfüllen.
4.5.2. Gleiches gilt für die somatischen Aspekte wie die Blasenfunktionsstörung, die Visusstörungen und die Schwerhörigkeit. Es sind dies allesamt langjährig vorbestehende Leiden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem frühkindlichen Hirnschaden in Zusammenhang stehen, der auch für die Minderintelligenz verantwortlich ist, und nicht als davon losgelöste invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen gesehen werden können. Rechtsprechungsgemäss liegt kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung oder Verschlechterung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. die Hinweise bei E. 3.2.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- MWSt. (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen