|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 17.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.118
Verfügung vom 11. Juni 2021
Beschwerde gutgeheissen; leidensbedingter
Abzug von 10% auf 15% erhöht
Tatsachen
I.
a) Der 1966 geborene Beschwerdeführer erlitt 1989 einen ersten
Unfall, durch welchen er das Sehvermögen auf dem linken Auge verlor. Hierfür gewährte
ihm die zuständige Unfallversicherung eine Invalidenrente von 25% und sprach
ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 35% zu (vgl. Verfügung vom
26.03.1991, IV-Akte 1, S. 90).
b) Am 2. Februar 1994 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (IV-Akten
1, S. 166 ff.). Mit Verfügung vom 9. Mai 1994 wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren ab (IV-Akte 1, S. 93).
c) Vom 23. November 1996 bis 30. November 1997 war der
Beschwerdeführer als [...]mitarbeiter im [...] in [...] angestellt. Dabei zog
er sich durch einen zweiten Unfall am 9. Januar 1997 durch einen Treppensturz verschiedene
Bein- und Kopfverletzungen zu und war seither arbeitsunfähig.
d) Nachdem sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
am 12. Dezember 1997 neu angemeldet hatte (IV-Akte 1, S. 159 ff.), sprach ihm
diese mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 eine ganze Rente basierend auf
einem IV-Grad von 100% ab 1. Januar 1998 zu (IV-Akte 10). Sowohl der
IV-Grad als auch die Rentenhöhe wurden wiederholt bestätigt (Verfügung vom
17.09.2001, Mitteilungen vom 29.08.2007 und vom 25.11.2010, IV-Akten 20, 34 und
42).
e) Am 10. November 2015 leitete die Beschwerdegegnerin eine
Überprüfung des Rentenanspruchs ein (IV-Akte 47) und gab in der Folge ein bidisziplinäres
neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei den Dres. C____ und D____ in Auftrag
(Gutachten, IV-Akte 62). Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die bis
anhin ausgerichtete ganze Rente aufgrund einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit per 31. Mai 2018 auf (IV-Akten 109 und 11).
f) Am 28. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin um berufliche Massnahmen (IV-Akte 118). Die
Beschwerdegegnerin gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von
Arbeitsvermittlung und einem Aufbautraining (IV-Akten 123 und 129). Allerdings
musste die am 23. Juli 2018 begonnenen Eingliederungsmassnahme aufgrund einer
Spitaleinlieferung bereits per 31. Juli 2018 wieder abgebrochen werden. In der
Folge schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen mit
Mitteilung vom 23. November 2018 ab (IV-Akte 146).
g) Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage gab die
Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung bei den Dres. C____ und D____ in
Auftrag (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 23.11.2020, IV-Akte 192 und Neurologisches
Gutachten vom 11.12.2020, IV-Akte 193; Konsensbeurteilung vom 23.11.2020,
IV-Akten 192, S. 24 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie zwei fachärztlichen
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akten 195 und
226) ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Einkommensvergleichs und
eines Leidensabzugs von 10% mit Verfügung vom 11. Juni 2021 einen
Invaliditätsgrad von 37% und lehnte einen Rentenanspruch ab (vgl. IV-Akte 228).
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Juli 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
In Aufhebung der
Verfügung vom 11. Juni 2021 sei diese IV-Sache an die Beschwerdegegnerin mit
der Verpflichtung zurückzuweisen, eine IV-Rente in noch zu bestimmender Höhe
zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei
die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2021 zu weiteren
sachdienlichen Abklärungen anzuhalten, um nach diesen Abklärungen über den
Rentenanspruch erneut zu entscheiden.
3.
Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem
Unterzeichnenden als Rechtsanwalt zu gewähren.
4.
Alles unter o/e
Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
19. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. September 2021
an den gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 1. Oktober
2021 auf eine Duplik.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2021 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 17. November 2021 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat bei einem ermittelten IV-Grad von 37% einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. IV-Akte 228). Sie stützte
sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Verlaufsbegutachter Dr. C____ und
Dr. D____ (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 23.11.2020, IV-Akte 192 und
Neurologisches Gutachten vom 11.12.2020, IV-Akte 193; Konsensbeurteilung vom
23.11.2020, IV-Akten 192, S. 24 ff.) sowie die beiden RAD-Stellungnahmen vom
19. Januar 2021 und vom 31. Mai 2021 (IV-Akten 195 und 226). In erwerblicher
Hinsicht gewährte sie dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10%
(vgl. Verfügung, IV-Akte 228).
2.2.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf die
Verlaufsbegutachtungen und die RAD-Beurteilungen könne aufgrund der
divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden.
Stattdessen sei eine EFL-Abklärung durchzuführen und es sei der Mitarbeiter der
Beschwerdegegnerin E____, c/o Bereich Integration, zu befragen. Zudem sei ihm
ein höherer leidensbedingter Abzug zu gewähren.
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die
angefochtene Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren
und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine
Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7
Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
3.2.
Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine
halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.4.
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V 231, 232 E.
5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.5.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,
469 f. E. 4.4 und 4.5). Werden im Verwaltungsverfahren Expertisen durch
anerkannte Spezialärzte eingeholt, welche auf eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen beruhen und nach Einsicht in die Akten ergingen sowie im
Ergebnis schlüssig sind, so darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung solchen
Gutachten volle Beweiskraft zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353; 122 V 157,
161).
3.6.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das
Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen in den Verlaufsgutachten und
in den RAD-Beurteilungen abgestellt hat, was nachfolgend zu prüfen ist.
4.2.
Der psychiatrische Gutachter Dr. D____ diagnostizierte im Gutachten
vom 23. November 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leicht- bis mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.00/10,
IV-Akte 192, S. 15). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestierte der Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung (F 54). Er
beurteilte den Beschwerdeführer seit Mitte März 2017 sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als auch in einer alternativen Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig (IV-Akte
192, S. 22).
4.3.
4.3.1. Der neurologische Gutachter Dr. C____ diagnostizierte im
Gutachten vom 11. Dezember 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Amaurose (Erblindung) links mit Status nach Perforatio bulbi 1989 und vier
Folgeoperationen, chronische Mischkopfschmerzen (Spannungskopfschmerzen,
Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen, teilweise migräneförmige
Kopfschmerzen), eine kompensierte vestibuläre Funktionsstörung rechts mit
Restschmerzen (Verdacht auf Commotio labyrinthii 1997), ein leichtes
Cervikalsyndrom ohne Hinweise auf damit zusammenhängende neurologische Reiz-
oder Ausfallsymptome sowie ein leichtes Lumbovertebralsyndrom ebenfalls ohne
Hinweise auf damit zusammenhängende neurologische Reiz- oder Ausfallsymptome (IV-Akte
193, S. 24 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer einen Status nach Appendectomie
in der Kindheit anamnestisch und ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, aktuell unbehandelt
(a.a.O., S. 25).
4.3.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der neurologische Gutachter
aus, der Beschwerdeführer sei als Bauarbeiter seit 1989 und als [...]mitarbeiter
seit der Begutachtung nicht mehr arbeitsfähig (a.a.O., S. 35). In einer
körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstellungen des
Achsenskeletts, vorwiegend im Sitzen, weniger im Gehen oder Stehen, ohne
stereotypisches Sehen, ohne höheren kognitiven Anforderungen, insbesondere ohne
Dauerkonzentration und ohne Absturzgefahr oder in unebenem Gelände sei der
Beschwerdeführer ab dem Datum der Begutachtung zu 100% mit einer eingeschränkten
Leistung von 10% arbeitsfähig (IV-Akte 193, S. 35).
4.3.3. In der gemeinsamen Konsensbeurteilung erachteten die Gutachter die
Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens unter Berücksichtigung des
neurologischen Zumutbarkeitsprofils als massgebend (IV-Akte 192, S. 27).
4.4.
4.4.1. Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen
Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an
beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft
zukommt, wie bereits der RAD festgestellt hat (vgl. IV-Akte 195, S. 6). Sie
beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der
relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten
Beschwerden. Hinsichtlich der neurologischen Darlegungen ergeben sich keine
divergierenden Diagnosen zum Dossier, wie im Gutachten ausdrücklich
festgehalten wird (vgl. Gutachten, IV-Akte 193, S. 25).
4.4.2. Der psychiatrische Gutachter führte Laboruntersuchungen zwecks Blutkonzentrationsbestimmung
der verordneten Psychopharmaka durch (vgl. IV-Akte 192, S. 14) und begründete
seine Schlussfolgerungen mit seinen Verhaltensbeobachtungen und mit den
erhobenen Untersuchungsbefunden (vgl. IV-Akte 192 S. 13 f.). Diese lagen beim Beschwerdeführer
weit unter den Referenzwerten (vgl. a.a.O.). Im Übrigen äusserte sich der
psychiatrische Gutachter ausführlich zu den Berichten des behandelnden
Psychiaters Dr. F____ (IV-Akte 192, S. 6, 7, 12, 16, 18 und 19) und begründete
seine davon abweichende Auffassung. Sodann nahm der RAD-Psychiater zum neusten
Arztbericht von Dr. F____ vom 8. März 2021 Stellung (vgl. IV-Akte 226, S. 3).
4.4.3. Im Ergebnis kamen die Gutachter überzeugend zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
4.5.
Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung
der Sachlage zu bewirken.
4.6.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die von der
Beschwerdegegnerin angenommene 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit nicht zutreffe (vgl. Beschwerde, S. 3). Er macht
gewichtige konkrete Anhaltspunkte geltend, die gegen die Zuverlässigkeit dieser
Einschätzungen sprechen würden und verweist dabei insbesondere auf die
behandelnde Hausärztin med. pract. G____ (vgl. Beschwerde, S. 6 f), zu welcher
der neurologische Gutachter jedoch bereits ausführlich Stellung genommen hat
(vgl. Gutachten IV-Akte 193, S. 2, 3, 11, 13 und 16). Weiter enthält auch der
neuste Bericht von med. pract. G____ vom 23. Februar 2021 keine neuen Aspekte,
die von den Gutachtern nicht bereits gewürdigt worden wären. So wird
insbesondere die von med. pract. G____ angenommene Verletzungsgefahr, das stark
eingeschränkte Sehumfeld und die chronischen Kopfschmerzen und der Schwindel
(Beschwerde, S. 5) sowohl in den Gutachten als auch im Zumutbarkeitsprofil
berücksichtigt (vgl. z.B. IV-Akte 193, S. 35). Insbesondere wurde dazu im
Gutachten ausgeführt, dass sich der Schwindel mit dem vom Beschwerdeführer
eingenommenen Medikamenten-Mix erklären lässt, da eine kardiale Ursache
ausgeschlossen werden konnte (vgl. IV-Akte 193, S. 2) und auch HNO-ärztlich
keine relevanten Befunde erhoben wurden (vgl. IV-Akte 195, S. 6). Ausserdem hat
der RAD zum rezidivierenden Kopfschmerzen festgehalten, dass eine
Medikamentenübergebrauchskomponente beschrieben worden sei und die Neurologen
des [...]spitals [...] dem Beschwerdeführer deshalb geraten hätten, die
Einnahme von Analgetika auf max. 10-12 Tage im Monat zu begrenzen (IV-Akte 195,
S. 6). Zudem wird auch der vom Beschwerdeführer monierte Austrittsbericht des [...]spitals
[...] vom 3. Oktober 2018 (vgl. Beschwerde, S. 3) im neurologischen Gutachten
aufgeführt und gewürdigt (IV-Akte 193, S. 11), wie auch zahlreiche weitere
Berichte aus verschiedenen Abteilungen des [...]spitals [...] (vgl. a.a.O., S.
11 ff.).
4.7.
Zu den vom Beschwerdeführer beklagten psychiatrischen Beschwerden
führte der RAD-Psychiater nachvollziehbar aus, dass der im Gutachten
wiedergegebene psychopathologische Befund eine schwere Depression ausschliesse.
Mit der objektiv feststellbaren leicht gedrückten Stimmung und der leichtgradig
eingeschränkten Modulationsfähigkeit lasse sich jedoch durchaus die im
Gutachten gestellte Diagnose einer leichtgradigen (bis mittelgradigen)
Depression begründen. Die von Dr. F____ angegebene Konzentrations-,
Aufmerksamkeits-, und Auffassungsstörung liess sich von den Gutachtern
demgegenüber nicht objektivieren. Vor diesem Hintergrund erscheint die
Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, wonach eine Einschränkung von 30% bestehe
eher realistisch, als die von Dr. F____ angegebenen 50% (vgl. IV-Akte 195, S.
3).
4.8.
Von der Befragung von E____, c/o Bereich Integration, wie sie der
Beschwerdeführer beantragt hat (vgl. Beschwerde, S. 3), ist vorliegend
abzusehen. Zum einen hat E____ den Beschwerdeführer seit Juli 2018 nicht mehr
getroffen. Zum anderen könnte E____ lediglich dazu Auskunft geben, wie sich die
Wiedereingliederungsbemühungen des Beschwerdeführers gestalteten. Medizinische
Ausführungen zum aktuellen Gesundheitszustand könnte er keine machen. Nicht zu
folgen ist weiter dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm die
Gutachter eine Arbeitsfähigkeit als Küchenmitarbeiter attestiert hätten
(Beschwerde, S. 7 f.), da dies in der massgebenden Gesamtbeurteilung nicht der
Fall ist. Weitere Bemerkungen erübrigen sich hierzu.
4.9.
Schliesslich besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
einer zuverlässigen ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie
vorliegend gegeben ist, in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit
durch eine EFL-Abklärung zu überprüfen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt
wird (vgl. Beschwerde, S. 4). Eine solche ist vorliegend auch aufgrund des
Beschwerdebildes des Beschwerdeführers entbehrlich.
5.
5.1.
In erwerblicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe
der beiden Vergleichseinkommen zu Recht nicht, sodass vollumfänglich auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Allerdings bleibt
auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, es sei ihm ein höherer als
der bisher gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10% zu gewähren (vgl.
Beschwerde, S. 4).
5.2.
Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1
hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.
Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die
Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin begründete den leidensbedingten Abzug im
Umfang von 10% mit den leidensbedingten Einschränkungen. Vorliegend ist jedoch
zu berücksichtigen, dass es für den Beschwerdeführer aufgrund seiner besonderen
gesundheitlichen und erwerblichen Situation besonders schwierig ist, eine
geeignete Stelle zu finden. Zum einen wirkt sich die Kombination von
psychischen und somatischen Beschwerden beim Beschwerdeführer besonders ungünstig
aus. Zum anderen verfügt der Beschwerdeführer über sehr wenig Berufserfahrung
in der Schweiz, da sich der erste Unfall, in dessen Zuge er erblindete, bereits
relativ kurz nach seiner Einreise in die Schweiz ereignete. Bei dieser
Ausgangslage ist nicht vorstellbar, dass ein hypothetischer Lohn des
Beschwerdeführers nur 10% unter dem Medianlohn zu liegen kommen würde. Vielmehr
ist unter Berücksichtigung der Gesamtsituation ein leidensbedingter Abzug in
der Höhe von 15% angemessen, womit sich ein Anspruch auf eine Viertelrente
ergibt (Valideneinkommen von CHF 67'767.00 abzüglich Invalideneinkommen von CHF
40'321.45 durch CHF 67'767.00 * 100 = IV-Grad von gerundet 40,50). Da sich der
Beschwerdeführer im Mai 2018 angemeldet hat, besteht der Rentenanspruch ab 1.
November 2018 (vgl. Verfügung, IV-Akte 228, S. 1).
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 11. Juni 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine Viertelsrente zu
bezahlen.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
6.3.
Ferner hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen
(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung
von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine
Parteientschädigung von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
vom 11. Juni 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem
Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine Viertelsrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: