Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.118

Verfügung vom 11. Juni 2021

Beschwerde gutgeheissen; leidensbedingter Abzug von 10% auf 15% erhöht

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1966 geborene Beschwerdeführer erlitt 1989 einen ersten Unfall, durch welchen er das Sehvermögen auf dem linken Auge verlor. Hierfür gewährte ihm die zuständige Unfallversicherung eine Invalidenrente von 25% und sprach ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 35% zu (vgl. Verfügung vom 26.03.1991, IV-Akte 1, S. 90).

b) Am 2. Februar 1994 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (IV-Akten 1, S. 166 ff.). Mit Verfügung vom 9. Mai 1994 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (IV-Akte 1, S. 93).

c) Vom 23. November 1996 bis 30. November 1997 war der Beschwerdeführer als [...]mitarbeiter im [...] in [...] angestellt. Dabei zog er sich durch einen zweiten Unfall am 9. Januar 1997 durch einen Treppensturz verschiedene Bein- und Kopfverletzungen zu und war seither arbeitsunfähig.

d) Nachdem sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 1997 neu angemeldet hatte (IV-Akte 1, S. 159 ff.), sprach ihm diese mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 eine ganze Rente basierend auf einem IV-Grad von 100% ab 1. Januar 1998 zu (IV-Akte 10). Sowohl der IV-Grad als auch die Rentenhöhe wurden wiederholt bestätigt (Verfügung vom 17.09.2001, Mitteilungen vom 29.08.2007 und vom 25.11.2010, IV-Akten 20, 34 und 42).

e) Am 10. November 2015 leitete die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein (IV-Akte 47) und gab in der Folge ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei den Dres. C____ und D____ in Auftrag (Gutachten, IV-Akte 62). Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die bis anhin ausgerichtete ganze Rente aufgrund einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit per 31. Mai 2018 auf (IV-Akten 109 und 11).

f) Am 28. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin um berufliche Massnahmen (IV-Akte 118). Die Beschwerdegegnerin gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und einem Aufbautraining (IV-Akten 123 und 129). Allerdings musste die am 23. Juli 2018 begonnenen Eingliederungsmassnahme aufgrund einer Spitaleinlieferung bereits per 31. Juli 2018 wieder abgebrochen werden. In der Folge schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen mit Mitteilung vom 23. November 2018 ab (IV-Akte 146).

g) Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage gab die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung bei den Dres. C____ und D____ in Auftrag (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 23.11.2020, IV-Akte 192 und Neurologisches Gutachten vom 11.12.2020, IV-Akte 193; Konsensbeurteilung vom 23.11.2020, IV-Akten 192, S. 24 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie zwei fachärztlichen Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akten 195 und 226) ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Einkommensvergleichs und eines Leidensabzugs von 10% mit Verfügung vom 11. Juni 2021 einen Invaliditätsgrad von 37% und lehnte einen Rentenanspruch ab (vgl. IV-Akte 228).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 8. Juli 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    In Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2021 sei diese IV-Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Verpflichtung zurückzuweisen, eine IV-Rente in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen.

2.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2021 zu weiteren sachdienlichen Abklärungen anzuhalten, um nach diesen Abklärungen über den Rentenanspruch erneut zu entscheiden.

3.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsanwalt zu gewähren.

4.    Alles unter o/e Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. September 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 auf eine Duplik.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

 

 

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 17. November 2021 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat bei einem ermittelten IV-Grad von 37% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. IV-Akte 228). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Verlaufsbegutachter Dr. C____ und Dr. D____ (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 23.11.2020, IV-Akte 192 und Neurologisches Gutachten vom 11.12.2020, IV-Akte 193; Konsensbeurteilung vom 23.11.2020, IV-Akten 192, S. 24 ff.) sowie die beiden RAD-Stellungnahmen vom 19. Januar 2021 und vom 31. Mai 2021 (IV-Akten 195 und 226). In erwerblicher Hinsicht gewährte sie dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10% (vgl. Verfügung, IV-Akte 228).

2.2.          Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf die Verlaufsbegutachtungen und die RAD-Beurteilungen könne aufgrund der divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden. Stattdessen sei eine EFL-Abklärung durchzuführen und es sei der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin E____, c/o Bereich Integration, zu befragen. Zudem sei ihm ein höherer leidensbedingter Abzug zu gewähren.

2.3.          Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2.          Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4.          Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V 231, 232 E. 5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5.          Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4 und 4.5). Werden im Verwaltungsverfahren Expertisen durch anerkannte Spezialärzte eingeholt, welche auf eingehender Beobachtungen und Untersuchungen beruhen und nach Einsicht in die Akten ergingen sowie im Ergebnis schlüssig sind, so darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung solchen Gutachten volle Beweiskraft zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353; 122 V 157, 161).

3.6.          In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen in den Verlaufsgutachten und in den RAD-Beurteilungen abgestellt hat, was nachfolgend zu prüfen ist.

4.2.          Der psychiatrische Gutachter Dr. D____ diagnostizierte im Gutachten vom 23. November 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.00/10, IV-Akte 192, S. 15). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung (F 54). Er beurteilte den Beschwerdeführer seit Mitte März 2017 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer alternativen Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig (IV-Akte 192, S. 22).

4.3.          4.3.1. Der neurologische Gutachter Dr. C____ diagnostizierte im Gutachten vom 11. Dezember 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Amaurose (Erblindung) links mit Status nach Perforatio bulbi 1989 und vier Folgeoperationen, chronische Mischkopfschmerzen (Spannungskopfschmerzen, Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen, teilweise migräneförmige Kopfschmerzen), eine kompensierte vestibuläre Funktionsstörung rechts mit Restschmerzen (Verdacht auf Commotio labyrinthii 1997), ein leichtes Cervikalsyndrom ohne Hinweise auf damit zusammenhängende neurologische Reiz- oder Ausfallsymptome sowie ein leichtes Lumbovertebralsyndrom ebenfalls ohne Hinweise auf damit zusammenhängende neurologische Reiz- oder Ausfallsymptome (IV-Akte 193, S. 24 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer einen Status nach Appendectomie in der Kindheit anamnestisch und ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, aktuell unbehandelt (a.a.O., S. 25).

4.3.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der neurologische Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei als Bauarbeiter seit 1989 und als [...]mitarbeiter seit der Begutachtung nicht mehr arbeitsfähig (a.a.O., S. 35). In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstellungen des Achsenskeletts, vorwiegend im Sitzen, weniger im Gehen oder Stehen, ohne stereotypisches Sehen, ohne höheren kognitiven Anforderungen, insbesondere ohne Dauerkonzentration und ohne Absturzgefahr oder in unebenem Gelände sei der Beschwerdeführer ab dem Datum der Begutachtung zu 100% mit einer eingeschränkten Leistung von 10% arbeitsfähig (IV-Akte 193, S. 35).

4.3.3. In der gemeinsamen Konsensbeurteilung erachteten die Gutachter die Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens unter Berücksichtigung des neurologischen Zumutbarkeitsprofils als massgebend (IV-Akte 192, S. 27).

4.4.          4.4.1. Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt, wie bereits der RAD festgestellt hat (vgl. IV-Akte 195, S. 6). Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Hinsichtlich der neurologischen Darlegungen ergeben sich keine divergierenden Diagnosen zum Dossier, wie im Gutachten ausdrücklich festgehalten wird (vgl. Gutachten, IV-Akte 193, S. 25).

4.4.2. Der psychiatrische Gutachter führte Laboruntersuchungen zwecks Blutkonzentrationsbestimmung der verordneten Psychopharmaka durch (vgl. IV-Akte 192, S. 14) und begründete seine Schlussfolgerungen mit seinen Verhaltensbeobachtungen und mit den erhobenen Untersuchungsbefunden (vgl. IV-Akte 192 S. 13 f.). Diese lagen beim Beschwerdeführer weit unter den Referenzwerten (vgl. a.a.O.). Im Übrigen äusserte sich der psychiatrische Gutachter ausführlich zu den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. F____ (IV-Akte 192, S. 6, 7, 12, 16, 18 und 19) und begründete seine davon abweichende Auffassung. Sodann nahm der RAD-Psychiater zum neusten Arztbericht von Dr. F____ vom 8. März 2021 Stellung (vgl. IV-Akte 226, S. 3).

4.4.3. Im Ergebnis kamen die Gutachter überzeugend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

4.5.          Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.6.          Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die von der Beschwerdegegnerin angenommene 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zutreffe (vgl. Beschwerde, S. 3). Er macht gewichtige konkrete Anhaltspunkte geltend, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Einschätzungen sprechen würden und verweist dabei insbesondere auf die behandelnde Hausärztin med. pract. G____ (vgl. Beschwerde, S. 6 f), zu welcher der neurologische Gutachter jedoch bereits ausführlich Stellung genommen hat (vgl. Gutachten IV-Akte 193, S. 2, 3, 11, 13 und 16). Weiter enthält auch der neuste Bericht von med. pract. G____ vom 23. Februar 2021 keine neuen Aspekte, die von den Gutachtern nicht bereits gewürdigt worden wären. So wird insbesondere die von med. pract. G____ angenommene Verletzungsgefahr, das stark eingeschränkte Sehumfeld und die chronischen Kopfschmerzen und der Schwindel (Beschwerde, S. 5) sowohl in den Gutachten als auch im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (vgl. z.B. IV-Akte 193, S. 35). Insbesondere wurde dazu im Gutachten ausgeführt, dass sich der Schwindel mit dem vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamenten-Mix erklären lässt, da eine kardiale Ursache ausgeschlossen werden konnte (vgl. IV-Akte 193, S. 2) und auch HNO-ärztlich keine relevanten Befunde erhoben wurden (vgl. IV-Akte 195, S. 6). Ausserdem hat der RAD zum rezidivierenden Kopfschmerzen festgehalten, dass eine Medikamentenübergebrauchskomponente beschrieben worden sei und die Neurologen des [...]spitals [...] dem Beschwerdeführer deshalb geraten hätten, die Einnahme von Analgetika auf max. 10-12 Tage im Monat zu begrenzen (IV-Akte 195, S. 6). Zudem wird auch der vom Beschwerdeführer monierte Austrittsbericht des [...]spitals [...] vom 3. Oktober 2018 (vgl. Beschwerde, S. 3) im neurologischen Gutachten aufgeführt und gewürdigt (IV-Akte 193, S. 11), wie auch zahlreiche weitere Berichte aus verschiedenen Abteilungen des [...]spitals [...] (vgl. a.a.O., S. 11 ff.).

4.7.          Zu den vom Beschwerdeführer beklagten psychiatrischen Beschwerden führte der RAD-Psychiater nachvollziehbar aus, dass der im Gutachten wiedergegebene psychopathologische Befund eine schwere Depression ausschliesse. Mit der objektiv feststellbaren leicht gedrückten Stimmung und der leichtgradig eingeschränkten Modulationsfähigkeit lasse sich jedoch durchaus die im Gutachten gestellte Diagnose einer leichtgradigen (bis mittelgradigen) Depression begründen. Die von Dr. F____ angegebene Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, und Auffassungsstörung liess sich von den Gutachtern demgegenüber nicht objektivieren. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, wonach eine Einschränkung von 30% bestehe eher realistisch, als die von Dr. F____ angegebenen 50% (vgl. IV-Akte 195, S. 3).

4.8.          Von der Befragung von E____, c/o Bereich Integration, wie sie der Beschwerdeführer beantragt hat (vgl. Beschwerde, S. 3), ist vorliegend abzusehen. Zum einen hat E____ den Beschwerdeführer seit Juli 2018 nicht mehr getroffen. Zum anderen könnte E____ lediglich dazu Auskunft geben, wie sich die Wiedereingliederungsbemühungen des Beschwerdeführers gestalteten. Medizinische Ausführungen zum aktuellen Gesundheitszustand könnte er keine machen. Nicht zu folgen ist weiter dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit als Küchenmitarbeiter attestiert hätten (Beschwerde, S. 7 f.), da dies in der massgebenden Gesamtbeurteilung nicht der Fall ist. Weitere Bemerkungen erübrigen sich hierzu.

4.9.          Schliesslich besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer zuverlässigen ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie vorliegend gegeben ist, in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL-Abklärung zu überprüfen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wird (vgl. Beschwerde, S. 4). Eine solche ist vorliegend auch aufgrund des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers entbehrlich.

5.                

5.1.          In erwerblicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der beiden Vergleichseinkommen zu Recht nicht, sodass vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Allerdings bleibt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, es sei ihm ein höherer als der bisher gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10% zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 4).

5.2.          Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1 hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).

5.3.          Die Beschwerdegegnerin begründete den leidensbedingten Abzug im Umfang von 10% mit den leidensbedingten Einschränkungen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es für den Beschwerdeführer aufgrund seiner besonderen gesundheitlichen und erwerblichen Situation besonders schwierig ist, eine geeignete Stelle zu finden. Zum einen wirkt sich die Kombination von psychischen und somatischen Beschwerden beim Beschwerdeführer besonders ungünstig aus. Zum anderen verfügt der Beschwerdeführer über sehr wenig Berufserfahrung in der Schweiz, da sich der erste Unfall, in dessen Zuge er erblindete, bereits relativ kurz nach seiner Einreise in die Schweiz ereignete. Bei dieser Ausgangslage ist nicht vorstellbar, dass ein hypothetischer Lohn des Beschwerdeführers nur 10% unter dem Medianlohn zu liegen kommen würde. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Gesamtsituation ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15% angemessen, womit sich ein Anspruch auf eine Viertelrente ergibt (Valideneinkommen von CHF 67'767.00 abzüglich Invalideneinkommen von CHF 40'321.45 durch CHF 67'767.00 * 100 = IV-Grad von gerundet 40,50). Da sich der Beschwerdeführer im Mai 2018 angemeldet hat, besteht der Rentenanspruch ab 1. November 2018 (vgl. Verfügung, IV-Akte 228, S. 1).

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Juni 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine Viertelsrente zu bezahlen.

6.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

6.3.          Ferner hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Juni 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine Viertelsrente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: