Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.119

Verfügungen vom 9. und 17. Juni 2021

Beweiskraft eines bidizsiplinären Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie) bejaht.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Beschwerdeführer erlitt am 12. September 2015 einen Unfall («ist … mit einem Schaufenster kollidiert»): Dabei erlitt er Schnittverletzungen an den Unterarmen und am Unterschenkel (Unfallmeldung vom 24. September 2015, beigezogene SUVA-Akte 1). Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

Der Versicherte hielt sich vom 22. August bis 27. September 2016 in der C____klinik [...] auf (vgl. Austrittsbericht vom 27. September 2016, SUVA-Akte 98). Der Kreisarzt der Suva nahm am 11. Januar 2018 eine Untersuchung vor (Bericht vom 11. Januar 2018, SUVA-Akte 186). Nachdem von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, stellte die Suva die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 30. Juni 2018 ein und prüfte die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen. Mit Verfügung 5. Juni 2018 (SUVA-Akte 230) sprach die Suva dem Versicherten unter anderem eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 21% zu. Sie lehnte hierbei ihre Leistungspflicht für die psychogenen Beschwerden ab. Die Suva hiess die hiergegen erhobene Einsprache teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 37% (vgl. Sachverhalt im Einspracheentscheid vom 10. September 2018, SUVA-Akte 244).

b)        Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. April 2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2), dies unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 12. September 2015 (IV-Akte 2 S. 6). Eingeleitete Massnahmen im Rahmen der Frühintervention wurden gemäss Mitteilung vom 12. Juli 2018 abgeschlossen (IV-Akte 76). Die Beschwerdegegnerin nahm Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte sowie Fachpersonen zu den Akten (vgl. u.a. Austrittsbericht des D____spitals [...], Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, vom 22. September 2015, nach Aufenthalt vom 12. bis 23. September 2015, IV-Akte 3 S. 6 f., Bericht von E____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 22. November 2018, IV-Akte 88). Die Beschwerdegegnerin zog sodann die Unfallakten des Versicherten bei (vgl. IV-Akten 4.*, 17.*, 20.*, 37.*, 41.*, 48.*, 52.*, 69.* und 70.*).

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 28. Januar 2019 Stellung (sig. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter SIM, IV-Akte 92).

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch und rheumatologisch untersucht. Das psychiatrische Gutachten (G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) datiert vom 15. Juni 2020 (IV-Akte 128 S. 9 ff., vgl. ergänzende Stellungnahme vom 18. Februar 2021, IV-Akte 147) und das rheumatologische Gutachten (H____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin) vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 129, einschliesslich Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 15. Juni 2020, vgl. IV-Akte 128 S. 1 ff.). Der RAD nahm dazu am 8. Juli 2020 und am 26. Februar 2021 Stellung (IV-Akte 131 und 148, sig. F____).

c)         Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2020 (IV-Akte 135) kündigte die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer abgestuften und befristeten Invalidenrente an (ab 1. Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente, ab 1. August 2017 eine ganze Rente, ab 1. Mai 2018 keine Rente). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 7. September 2020 Einwand (IV-Akte 138, ergänzende Begründung vom 28. Oktober 2020, IV-Akte 143). Nochmals nahm der RAD am 26. Februar 2021 Stellung (IV-Akte 148). Am 9. Juni 2021 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 152, vgl. zudem Verfügung vom 17. Juni 2021 betreffend Kinderrente, IV-Akte 155).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 beantragt der Versicherte, es seien die Verfügungen vom 9./17. Juni 2021 teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 28. Oktober 2021 hält der Versicherte an der Beschwerde fest.

III.     

Der Instruktionsrichter entspricht mit Verfügung vom 16. August 2021 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200).

IV.     

Mit Verfügung vom 5. November 2021 ordnet der Instruktionsrichter den Beizug der Suva-Akten des Beschwerdeführers an. Diese gehen am 12. November 2021 ein und werden den Parteien zur fakultativen Stellungnahme aufgelegt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet explizit auf eine Stellungnahme und der Beschwerdeführer äussert sich seinerseits nicht innert der gesetzten Frist.

V.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 22. Februar 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.          Die Beschwerde wurde sowohl gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021 (IV-Akte 152) als auch diejenige vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 155) rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. 

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine abgestufte und befristete Invalidenrente zugesprochen (ab 1. Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente, ab 1. August 2017 eine ganze Rente, ab 1. Mai 2018 keine Rente; die Verfügung vom 17. Juni 2021 betrifft eine zusätzliche Kinderrente, welche die Abstufung bzw. die Befristung nachvollzieht). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber eine unbefristete ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2016.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinisch-theoretischer Hinsicht im Wesentlichen auf ein bidisziplinäres Gutachten von G____ (psychiatrischer Teil, Gutachten vom 15. Juni 2020, IV-Akte 128 S. 9 ff., vgl. ergänzende Stellungnahme vom 18. Februar 2021, IV-Akte 147) und von H____ (rheumatologischer Teil, Gutachten vom 12 Juni 2020, IV-Akte 129) einschliesslich Interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 15. Juni 2020 (vgl. IV-Akte 128 S. 1 ff.). In der Gesamtbeurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, es bestehe mit Blick auf Unfallfolgen keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe. Jedoch sei der Versicherte in einer sehr leichten Tätigkeit, welche handschonend sei, ganztags arbeitsfähig. Werde der repetitive Einsatz der rechten Hand erforderlich, sei angesichts des vermehrten Pausenbedarfs eine Einschränkung von 20% zu attestieren. In psychiatrischer Hinsicht wird eine Arbeitsunfähigkeit verneint.

Der Beschwerdeführer vermag diese Einschätzung nicht nachzuvollziehen. Er verweist auf Äusserungen des behandelnden Arztes I____, FMH für Innere Medizin (Stellungnahme vom 11. August 2020, Beschwerdebeilage 7), sowie, dass die Suva von einer Einschränkung von insgesamt 40% ausgegangen sei (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2). Der Beschwerdeführer verweist weiter auf Äusserungen behandelnder Psychiater (vgl. u.a. Stellungnahme J____ vom 7. September 2020, Beschwerdebeilage 10), wonach der Versicherte in psychischer Hinsicht erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 3).

Bemängelt wird schliesslich auch die Schätzung des Valideneinkommens (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 4).

2.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). 

Ob sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin halten lässt und insbesondere, ob das bidisziplinäre Gutachten von H____ und G____ im Lichte der vorstehend angeführten Praxis beweistauglich ist, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

3.1.          In somatischer Hinsicht diagnostiziert hat H____ in seinem Gutachten vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 129 S. 48 f.) Funktionseinschränkungen der linken oberen und der rechten oberen Extremität. Die Verletzungen führt der Gutachter im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. September 2015 an (vgl. auch IV-Akte 129 S. 39 sub «Persönliche Anamnese»). Am rechten Oberarm erfolgte eine Durchtrennung des Nervus (N.) ulnaris sowie des Musculus (M.) trizeps brachii mit entsprechenden Eingriffen am 12. September 2015. Am linken Oberarm erfolgte eine Durchtrennung der Arteria (A.) und der Vena (V.) brachialis, des N. medianus, N. ulnaris und N. cutaneus antebrachii medialis sowie eine 80%ige Durchtrennung des N. radialis, sowie eine partielle Durchtrennung des M. brachialis und des M. bizeps brachii. Am 12. September 2015 erfolgten auch hier Eingriffe. Als Folge notiert der Gutachter eine sensomotorische Parese aller 3 Armnerven links, am ausgeprägtesten des N. ulnaris.

H____ verweist sowohl in der Anamnese als auch in der Diagnose auf das neurologische Konsilium der C____klinik [...] vom 8. September 2016 (SUVA-Akte 98 S. 17 ff.). Bezüglich des rechten Oberarmes hatte die Klinik eine ausgeprägte Läsion des N. ulnaris (hier sei im Bereich der Hand links kein Potenzial ableitbar) notiert. Der N. medianus rechts sei intakt. Bezüglich des linken Oberarmes hatte die C____klinik [...] eine komplette distale Läsion des N. medianus links erhoben. Es fänden sich Zeichen der Reinnervation im M. brachioradialis links. Ebenso liege eine komplette distale Läsion der ulnar innervierten Muskulatur im Bereich der Hand links vor. Auch das EMG des M. extensor digitorum communis links sei pathologisch verändert mit Zeichen der Reinnervation.

Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt H____ ein Zervikovertebralsyndrom sowie einen Status nach Wundversorgung am rechten Unterschenkel am 12. September 2015).

3.2.          3.2.1. Für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe verneint H____ die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 129 S. 52). Für eine angepasste Tätigkeit formuliert H____ eine Reihe von Vorgaben. Es kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten, sondern nur sehr leichte Arbeiten in Frage. Auch im Rahmen solcher sehr leichter Arbeiten sei der Versicherte eingeschränkt. Mit der rechten Hand sei kein längerdauernder Einsatz möglich. Die linke Hand sei beschränkt auf den Gebrauch als Halte- und Hilfshand, dies ohne Kälteexposition. Für beide Hände gelte wegen Verletzungsgefahr kein Kontakt mit gefährlichen Gegenständen wie Messer und heissen Gegenständen oder Materialien.

Für eine sehr leichte, handschonende Tätigkeit, wie z.B. bei einer überwiegenden Kontrollfunktion, attestiert H____ eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagspensum. Sei dagegen bei einer derartigen Tätigkeit ein repetitiver Einsatz der rechten Hand notwendig, werde ein vermehrter Pausenbedarf i.S. einer zusätzlichen Einschränkung von 20% attestiert, was dann eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagspensum ergebe.

H____ hält abschliessend fest, das von ihm formulierte Profil entspreche demjenigen gemäss Einschätzung des Kreisarztes der Suva. Hierbei ist richtigzustellen, dass der Kreisarzt im Anschluss an seine Untersuchung (vgl. Bericht vom 11. Januar 2018, SUVA-Akte 186) die Zumutbarkeit nicht selbst formuliert, sondern festgehalten hat, er werde sich diesbezüglich zwecks Evaluation einer funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an die C____klinik [...] wenden. Die Klink hat im Bericht von 21. März 2018 (SUVA-Akte 201 S. 4) festgehalten, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Für andere berufliche Tätigkeiten führte sie «sehr leichte Arbeit» ganztags an. Je nach Tätigkeit sei mit einer Leistungseinbusse im Sinne einer Verlangsamung zu rechnen. Bei einer Tätigkeit von z. B. überwiegender Kontrollfunktion würde dies nicht ins Gewicht fallen. Bei einer Tätigkeit mit einem wiederholten Einsatz der rechten Hand müsse mit einer zusätzlichen Einbusse gerechnet werden.

Die C____klinik [...] hat zwar diese zusätzliche Einbusse nicht quantifiziert. H____ hat dies jedoch getan. Seine Annahme, es liege eine Einschränkung wegen vermehrtem Pausenbedarf um 20% vor, erscheint mit Blick auf die Beurteilung der C____klinik [...] nachvollziehbar.

3.2.2.  Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die C____klinik [...] ihre Einschätzungen unter Einbezug eines neurologischen Konsiliums vom 8. September 2016 vorgenommen hat (vgl. SUVA-Akte 98 S. 17 ff.). Im Bericht vom 21. März 2018 hält die C____klinik [...] fest, dass die ausgeprägten Funktionseinschränkungen des linken Armes und der linken Hand, die Residuen der schweren Nervenverletzungen, persistieren (SUVA-Akte 201 S. 3). Etwas weniger ausgeprägt seien die Funktionseinschränkungen des rechten Armes bzw. der rechten Hand, die vor allem auf eine sensomotorische Ulnarisparese zurückgingen (a.a.O.). H____ übernimmt wie erwähnt die von der C____klink [...] erhobenen neurologischen Befunde (IV-Akte 129 S. 39) sowie auch die Einschätzung der C____klinik [...], dass bei wiederholtem Einsatz der rechten Hand mit einer zusätzlichen Einbusse gerechnet werden müsse. Dem hat H____ Rechnung getragen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge (vgl. insbesondere Replik S. 3), das Beschwerdebild hätte durch einen Facharzt der Neurologie und nicht durch einen Rheumatologen beurteilt werden müssen, leuchtet daher nicht ein.

3.3.          3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Suva sei bei ihrem Einspracheentscheid nicht von einer 20%igen, sondern einer 40%-igen Einschränkung ausgegangen (Beschwerde S. 6 Ziff. 2). Dies trifft nicht zu:

Der Verfügung der Suva vom 5. Juni 2018 (SUVA-Akte 230) hatte eine ganztägige zumutbare Arbeit zugrunde gelegen (vgl. Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen vom 5. Juni 2018 (SUVA-Akte 232). Die Suva hatte allerdings vom Invalideneinkommen entsprechend einer ganztägigen Tätigkeit einen leidensbedingten Abzug von 25% vorgenommen.

An diesem leidensbedingten Abzug hat die Suva auch in ihrem Eispracheentscheid vom 1. Oktober 2018 (SUVA-Akte 244) festgehalten. In Berücksichtigung eines Berichts von I____ vom 30. August 2018 (SUVA-Akte 242) anerkannte sie zusätzlich eine Einschränkung um 20% («Ausgehend Bericht med. I____ beträgt die Leistungseinbusse durch die Verlangsamung etwa 20%. Darauf kann abgestellt werden», SUVA-Akte 244 S. 6).

Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber mit ihrer Verfügung vom 9. Juni 2021 (IV-Akte 152) in Berücksichtigung rein somatischer Beschwerden für die Zeit ab 11. Januar 2018 das Invalideneinkommen basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 80% in Verweisungstätigkeiten ermittelt und hiervon zusätzlich noch einen leidensbedingten Abzug von 20% vorgenommen.

Die Beschwerdegegnerin hat die rein somatischen Einschränkungen somit weitgehend übereinstimmend mit der Suva gewürdigt. Die Abweichung beim leidensbedingten Abzug ist geringfügig (5%) und liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin und ist darum nicht zu beanstanden.

3.3.2.  Wie erwähnt, hat die Suva in Berücksichtigung des Arztberichtes von I____ vom 30. August 2018 in medizinischer Hinsicht im Gegensatz zur Verfügung vom 5. Juni 2018 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20% akzeptiert. I____ hatte im besagten Schreiben dargelegt, er habe den Versicherten zuletzt zu 40% arbeitsunfähig eingeschätzt, jedoch mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit, «d.h. 60% Arbeit mit 40% der normalen Leistung». Die Suva ist im Einspracheentscheid (SUVA-Akte 244 S. 6) dieser von I____ postulierten Arbeitsunfähigkeit von 40% nicht gefolgt, da von einer hauptsächlichen Überwachungs-, Prüf- oder Kontrolltätigkeit auszugehen sei. Sie hält fest, mit den zum leidensbedinggten Abzug hinzutretenden 20% sei auch die Tatsache, dass geeignete Stellen zwar vorhanden, aber nicht sehr zahlreich seien, mitberücksichtigt. Dem trägt auch die hier angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2021 der Beschwerdegegnerin Rechnung, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20% und in zusätzlicher Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20% berechnet.

In seinem Bericht vom 11. August 2020 zu Handen des Rechtsvertreters des Versicherten (Beschwerdebeilage 7) nimmt I____ Bezug auf den Bericht der C____klinik [...] vom 21. März 2018 (SUVA-Akte 201). I____ gibt Ausführungen der Klinik wieder, ohne diese explizit in Frage zu stellen. Er hält einzig fest, die von der Klinik durchgeführte EFL erlaube keine Aussage darüber, wie sich eine Belastung über Wochen und Monate auf das Leistungsvermögen auswirke. Mit diesen Darlegungen werden allerdings weder die Darlegungen von H____, noch jene der C____klinik [...] falsifiziert.

In zeitlicher Hinsicht hält die Verfügung der Beschwerdegegnerin fest, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich «spätestens seit 11. Januar 2018» wieder so verbessert, dass ihm Verweisungstätigkeiten mindestens in einem Pensum von 80% zumutbar seien. Diese Einschränkung von 20% sei bedingt durch vermehrten Pausenbedarf bei repetitivem Einsatz der rechten Hand. Darauf ist nach dem Dargelegten abzustellen.

3.4.          Der Gutachter H____ hat den zeitlichen Verlauf der Einschränkungen für Verweisungstätigkeiten im Zeitintervall vor dem 11. Januar 2018 wie folgt dargestellt (IV-Akte 129 S. 53):

Arbeitsfähigkeit von

-      0% ab 12. September 2015 (Unfallzeitpunkt) bis 29. November 2015;

-      20% ab 30. November 2015 bis 3. Januar 2016;

-      40% ab 4. Januar 2016 bis 31. März 2016;

-      30% ab 4. Februar 2016 bis 06. März 2016;

-      40% ab 7. März 2016 bis 5. Juli 2016;

-      0% ab 6. Juli 2016 bis 17. Juli 2016;

-      40% ab 18. Juli 2016 bis 14. August 2016;

-      20% ab 15. August 2016 bis 21. August 2016;

-      0% ab 22. August 2016 bis 27. September 2016 (C____klinik [...]).

In die Zeit ab dem hier als solchen nicht strittigen Rentenbeginn ab Oktober 2016 fallen die folgenden Abstufungen der Arbeitsfähigkeit:

-      40% ab 28. August 2016 bis 3. April 2017;

-      0% ab 4. April 2017 (vgl. Operationsbericht Handchirurgie des K____ vom 4. April 2017, SUVA-Akte 136) bis 22. Oktober 2017;

-      50% ab 23. Oktober 2017 (3 Monate postoperativ) bis 10. Januar 2018;

-      100% ab 11. Januar 2018 (Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung).

Der RAD hat diese Entwicklung der Arbeitsfähigkeit bis 10. Januar 2018 in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2020 (IV-Akte 131 S. 4 f., sig. F____) ohne Änderungen übernommen. Für die Zeit ab 11. Januar 2018 legt der RAD eine Arbeitsfähigkeit von 80% zu Grunde. Auch der Beschwerdeführer zweifelt dies, soweit es die Entwicklung somatisch bedingter Beeinträchtigungen bis 10. Januar 2018 angeht, nicht mit substantiierter Begründung an. Darauf ist folglich ebenfalls abzustellen.

 

4.                

4.1.          G____ stellt in seinem Gutachten vom 15. Juni 2020 (IV-Akte 128) keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 128 S. 31). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt er einen Status nach Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21).

Der Gutachter verweist in der Rubrik zur Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 128 S. 31 f.) auf das somatische Geschehen nach dem Unfall im Jahr 2015. Seit dem Unfall mit schweren Verletzungen und grossem Blutverlust leide der Versicherte unter Einschränkungen. In den letzten Monaten habe er sich zunehmend zurückgezogen, sei gereizt und dünnhäutig gewesen. Er sei während drei Monaten teilstationär in der psychiatrischen Tagesklinik der Klinik L____ behandelt worden. Neu werde er durch einen Psychiater antidepressiv behandelt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung vermochte G____ keine depressiven Symptome festzustellen. Der Versicherte habe einen aktiven, energischen Eindruck gemacht und die Grundstimmung sei heiter. Der Beschwerdeführer gestalte den Alltag aktiv. Er leide einzig unter schmerzbedingten Schlafstörungen. Die Anpassungsstörung, die Grund war für die teilstationäre Behandlung, erachtet G____ als remittiert.

4.2.          4.2.1. Der Beschwerdeführer setzt dieser Einschätzung den Bericht der Klinik L____ vom 19. Mai 2020 nach teilstationärer Behandlung vom 18. Februar 2020 bis zum 25. Mai 2020 entgegen (Beschwerdebeilage 8). Er verweist auf einen weiteren Bericht von M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. September 2020 (Beschwerdebeilage 10), worin dieser bemängelt, G____ sei auf den Austrittsbericht der Klinik vom 19. Mai 2020 nicht eingegangen. G____ nimmt zu dieser Rüge bzw. dem Bericht vom 19. Mai 2020 am 18. Februar 2021 Stellung (IV-Akte 147).

4.2.2.  Zutreffend legt G____ dar, auch M____ gehe davon aus, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr gestellt werden könne (vgl. Stellungnahme von J____ vom 7. September 2020, Beschwerdebeilage 10).

4.2.3.  Als behandelnder Psychiater diagnostiziert J____ gemäss seinem Schreiben vom 7. September 2020 in Übereinstimmung mit der Klinik L____ eine rezidivierende depressive Störung. Diese wirkt sich nach Einschätzung von M____ erheblich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten aus. G____ verkennt gemäss seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2021 nicht, dass der Versicherte während längerer Zeit in ambulanter psychologischer Behandlung gewesen war. Er hält jedoch fest, vor dem Aufenthalt in der Klinik L____ von Februar bis Mai 2020 sei weder eine antidepressive Therapie, noch eine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt worden. G____ schliesst daraus, dass der Explorand nie während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung gelitten haben könne. Nochmals betont G____, er habe zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung (4. Juni 2020, vgl. IV-Akte 128 S. 2) keine depressiven Symptome feststellen können.

4.3.          M____ argumentiert in seinem Schreiben vom 7. September 2020, bereits vor dem tagesklinischen Aufenthalt in der Klinik L____ sei der Versicherte wiederholt durch psychische Faktoren deutlich eingeschränkt gewesen. Es sei aufgrund des langjährigen Verlaufs - mehr als fünf Jahre seit dem Unfallereignis am 12. September 2015 - und über diese Zeit praktisch anhaltender, jedoch zumindest über längere Zeiträume bestehender, depressiver Symptomatik in unterschiedlichem Ausmass, von einer rezidivierenden depressiven Störung und nicht von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, auszugehen. Unter anderem dokumentiere der Bericht von E____ vom 25. Oktober 2018 (IV-Akte 88 S. 7 f.) mit ausführlicher Beschreibung die mittelschwere depressive Symptomatik.

Wie unter Erw. 3.4. dargestellt, hat H____ für die Zeit ab Oktober 2016 bereits aus somatischen Gründen zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 40% bis 3. April 2017 und danach – operationsbedingt – ab 4. April 2017 bis 22. Oktober 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 23. Oktober 2017 bis 10. Januar 2018 eine solche von 50% attestiert. Selbst aus dem Schreiben von M____ geht nicht hervor, dass seiner Auffassung nach die rein psychischen Einschränkungen höhergradiger gewesen wären als die von H____ attestierten somatisch bedingten Einschränkungen. Es kann somit offenbleiben, ob der Versicherte schon im Zeitraum bis 10. Januar 2018 psychisch beeinträchtigt war.

Für die Zeit ab 11. Januar 2018 ist den Akten zwar der von M____ erwähnte Bericht von E____ vom 25. Oktober 2018 zu entnehmen, wonach der Versicherte seit mehreren Wochen an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) leide. Die depressive Episode äussere sich in zunehmend depressiver Verstimmung und Antriebsverminderung, in vermindertem Interesse an fast allen Aktivitäten, deutlichen Ein- und Durchschlafstörungen, einhergehend mit Energieverlust und Müdigkeit, psychomotorischer Unruhe. Den Versicherten quälten Zukunftsängste und Orientierungslosigkeit. Er leide an zunehmenden Konzentrationsstörungen sowie starken Insuffizienzgefühlen. Sämtliche Symptome beeinträchtigten nicht nur seinen Alltag (Der Versicherte habe eine Familie mit 2 Kleinkindern und fühle sich emotional überfordert, ein ‘guter Familienvater’ zu sein) und sein soziales Leben (Der Versicherte berichte, sich sozial sehr zurückgezogen zu leben), sondern auch in hohem Masse seine Arbeitsfähigkeit. So beklage der Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen, Zerstreutheit und sich akzentuierende Gedächtnisprobleme.

G____ nimmt in seinem Gutachten auf diesen Bericht von E____ Bezug. Er hält fest, die von der damals behandelnden Therapeutin genannten psychopathologischen Befunde könnten nicht bestätigt werden (IV-Akte 128 S. 26). Er hält zum zeitlichen Verlauf fest (IV-Akte 128 S. 35 f. Ziff. 8.2.5), die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nie während längerer Zeit beeinträchtigt gewesen. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass der Explorand jemals während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung gelitten hätte. Der Explorand werde erstmalig seit einigen Monaten mit einem Antidepressivum behandelt. Unter dieser Therapie habe sich die Symptomatik rasch zurückgebildet.

Ausführlicher äussert sich G____ zu E____ im Abschnitt «Diskussion zu den Akten und früheren Untersuchungen». Er verweist auf das Schreiben von E____ vom 29. August 2017 (IV-Akte 48.3). In jenem Schreiben habe E____ einzig Insomnie diagnostiziert. G____ verweist darauf, E____ habe von einem ausgeprägten Lebenswillen, von Humor, von Fürsorglichkeit und von einer ausgeprägten sozialen Kompetenz berichtet. G____ verweist sodann auf den Umstand, dass der Versicherte im September 2017 das zweite Mal Vater geworden sei, was er als Hinweis dafür wertet, dass der Versicherte sich nach dem Unfall nicht von der Welt abgewandt und in Depressionen versunken sei. Im schon angeführten Bericht vom 25. Oktober 2018 habe E____ von einer schon seit einigen Wochen bestandenen depressiven Episode berichtet. Ob diese Episode effektiv über Oktober 2018 hinaus angedauert hatte, ist den Akten nicht zu entnehmen, Einer Bestätigung von I____ vom 16. Dezember 2019 (IV-Akte 114, vgl. Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2019, IV-Akte 113) ist zu entnehmen, dass der Versicherte seit Oktober 2018 nicht mehr psychotherapeutisch begleitet gewesen sei, weil keine Versicherung mehr bereit gewesen sei, die Kosten hierfür zu übernehmen. Richtig ist zwar die Bemerkung von I____, dass die Einstellung der Psychotherapie keinen Beleg dafür darstellt, dass deren Fortführung nicht erforderlich gewesen wäre. Immerhin ist festzuhalten, dass sich der Versicherte offenbar bis Dezember 2019, dem Zeitpunkt der Bestätigung von I____ nicht mehr in eine Behandlung begeben hatte und er gemäss Angaben von I____ nun, im Dezember 2019 daran sei, einen neuen Therapeuten zu suchen. Nach Lage der Akten fand die vom Versicherten angestrebte Therapie sodann ab 18. Februar 2020 bis zum 25. Mai 2020 in teilstationärer Behandlung in der Klinik L____ statt.

Im Anschluss an diese Behandlung vermochte G____ anlässlich der Untersuchung im Juni 2022 wie erwähnt jedoch keine Anzeichen für eine Depression festzustellen.

Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass eine in der Vergangenheit längerdauernd bestandene und nun nach wie vor andauernde Depressivität des Versicherten somit nicht belegt ist.

4.4.          G____ legt in der Stellungnahme vom 18. Februar 2021 (IV-Akte 147) dar, der Versicherte sei psychosozial belastet. Er beziehe eine kleine Rente und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Er habe aufgrund seiner somatischen Einschränkungen grosse Mühe, eine Arbeit zu finden, die berufliche und finanzielle Zukunft sei ungewiss. Dass diese Belastungen gelegentlich zu leichten depressiven Verstimmungen führen könnten, sei nachvollziehbar. Jedoch seien die aktive Tagesgestaltung, die guten sozialen Kontakte mit Kollegen, die gute Beziehung mit seiner Ehefrau nach Auffassung von G____ deutliche Hinweise dafür, dass der Versicherte im Alltag nicht wesentlich durch depressive Symptome beeinträchtigt ist. G____ führt zu Stütze dieser Schlussfolgerung an, der Versicherte habe von stabilen sozialen Beziehungen berichtet. Er habe während 20 Jahren als Küchengehilfe gearbeitet, dies ohne Schwierigkeiten. Somit fänden sich keine Hinweise für eine erhöhte Impulsivität. Der Explorand berichte von einer geregelten Tagesgestaltung. Er stehe regelmässig auf, bereite ein Frühstück zu und unternehme Ausfahrten mit dem Fahrrad. Er koche auch regelmässig, mache auch Besuche in seiner Heimat. Regelmässig spiele er mit den Kindern, mache mit ihnen Spaziergänge. Daraus schliesst G____ gut nachvollziehbar, dass der Versicherte in der Lage ist, den Alltag gut zu strukturieren, Aktivitäten nachzugehen, Sozialkontakte zu pflegen, was wieder darauf hinweise, dass er nicht unter einer relevanten depressiven Störung leide.

Dem Abklärungsergebnis des Gutachters G____ ist mit Blick auf diese Darlegungen sowohl im Gutachten als auch in der Stellungnahme vom 18. Februar 2021 darum zu folgen. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich ein rentenrelevantes psychisches Leiden verneinen.

5.                

5.1.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht psychiatrisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit verneint und für die Invaliditätsschätzung nur die rein somatisch bedingten Einschränkungen gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung von H____ und. G____ vom 15. Juni 2021 (IV-Akte 128 S. 7 f. Ziff. 4.8 f.) zu berücksichtigen hatte.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit den Angaben von H____ bzw. des RAD sowie in Beachtung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ab Oktober 2016 bis Juli 2017 eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% und sodann ab August 2017 eine solche von 100% und – zu Gunsten des Versicherten – erst ab Mai 2018 eine solche von 20% wegen Pausenbedarfs zu Grunde gelegt.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bestimmung des Valideneinkommens ab Oktober 2016 und ab August 2017 sowie auf den Zeitpunkt der Renteneinstellung hin auf Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, N____, abgestellt. Diese hatte für das Jahr 2016 ein Einkommen von 13 x CHF 4'141.-- zuzüglich Zulagen von CHF 1'475.-- (= CHF 55'308.--) und für 2017 bzw. 2018 ein Einkommen von 13 x CHF 4'200.-- zuzüglich Zulagen von CHF 1'475.-- (= CHF 56'075.--) angegeben (vgl. Auskunft der N____, vom 12. März 2019, IV-Akte 94).

Der Suva hatte die N____ allerdings angegeben, der Versicherte hätte 2016 brutto 13 x CHF 4'400.-- erzielt und 2017, nach einem erfolgreichen Kurs und Abschluss, 13 x CHF 4'450.-- (SUVA-Akte 268). Die Suva hatte gemäss Verfügung vom 5. Juni 2018 (SUVA-Akte 234) für 2018 zur Bestimmung des Valideneinkommens einen Bruttoverdienst von 13 x CHF 4'400.-- zuzüglich Zulagen von CHF 1'475.-- sowie einer aufgrund eines Durchschnitts der letzten 5 Jahre ermittelten Gewinnbeteiligung von CHF 1'435.80 (= CHF 60'111.--) ermittelt.

Eine Rückfrage bei der N____, welches denn nun die richtige Einkommensauskunft sei, erübrigt sich jedoch.

Auch wenn man das von der Suva herangezogene Valideneinkommen von CHF 60'111.-- einem Invalideneinkommen aufgrund der statistischen Werte der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik gegenüberstellt (für 2016 CHF 66'803.--, für 2018 CHF 67'767.--), ergibt sich in Berücksichtigung einer Einschränkung um 60% (2016) bzw. um 20% (2018) keine höhere Invalidenrente.

Stellt man für die Berentung ab Oktober 2016 ein Invalideneinkommen von CHF 21'377.-- (Pensum 40% und 20% leidensbedingter Abzug) einem Valideneinkommen von CHF 60'111.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 65%.

Stellt man für die Berentung ab Mai 2018 ein Invalideneinkommen von CHF 43'371.— (Pensum 80% und 20% leidensbedingter Abzug) einem Valideneinkommen von CHF 60'111.-- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 28%.

Es würde sich somit auch bei Heranziehung eines Valideneinkommens von CHF 60'111.-- für die Rentenperiode ab Oktober 2016 bis Juli 2017 bei einer Dreiviertelsrente und für den Zeitraum ab Mai 2018 bei der Einstellung der Invalidenrente bleiben.

 

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. 

6.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.  

6.3.          Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: